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{'item': 'LVwG-2017/38/1814-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 43§ 50§ 24§ 26§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/1814-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde: Beim Bürgermeister der Gemeinde Z beantragte der Verband T am 10.5.2017 die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer schalldämmenden Trennwand auf GSt **1, KG Z. Zu diesem Ansuchen erging am 28.06.2017, Zl ****, der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, mit dem die Errichtung dieser schalldämmenden Trennwand im Bereich des bestehenden Schießstandes auf Gst **1, KG Z erteilt wurde. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs größtenteils nicht zur Tiroler, sondern zu den Bauordnungen anderer Länder ergangen sei. Darüber hinaus seien diese Erkenntnisse weitgehend veraltet und teilweise auch falsch bezeichnet worden. Besonders die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 97/05/0132 gelte gerade im gegenständlichen Fall nicht. Auch sonstige höchstrichterliche Entscheidungen seien im Bescheid nur teilweise widergegeben worden. Aus diesem Grund würden sich die zitierten Entscheidungen im gegenständlichen Fall auch nicht anwenden lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe der Schutzzweck der Bauordnung in der Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. Es müsse einem Nachbarn im Rahmen seiner Rechte wohl jedenfalls zugestanden werden, seine gesundheitliche Gefährdung geltend zu machen, wenn die bescheiderlassende Behörde in völlig willkürlicher Weise ein Bauvorhaben genehmige, ohne zu überprüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen gegeben seien. Nach § 43 des Tiroler Raumordnungsgesetzes sei eine Widmung als Sonderfläche zulässig, die sich aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eigne. Dabei sei auszuführen, dass

§ 43

Abs 7 TROG diese Bestimmungen für sämtliche Sonderflächen, sohin auch auf die gegenständliche nach § 50 TROG, anzuwenden sei. Aus diesem Grund seien die Ausführungen der belangten Behörde, dass die vorliegende Widmungskategorie keinen Immissionsschutz für den Nachbarn vorsehe, nicht zutreffend. Nachdem sich Sonderflächen

den Bestimmungen des TROG in gesundheitlicher Hinsicht für eine entsprechende Bebauung eignen müssten, könne daraus wohl jedenfalls ein Nachbarrecht abgeleitet werden, sofern gesundheitlich Belange der Nachbarn zu wahren seien. Nach Paragraph 43, des Tiroler Raumordnungsgesetzes sei eine Widmung als Sonderfläche zulässig, die sich aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eigne. Dabei sei auszuführen, dass

Paragraph 43, Absatz 7, TROG diese Bestimmungen für sämtliche Sonderflächen, sohin auch auf die gegenständliche nach Paragraph 50, TROG, anzuwenden sei. Aus diesem Grund seien die Ausführungen der belangten Behörde, dass die vorliegende Widmungskategorie keinen Immissionsschutz für den Nachbarn vorsehe, nicht zutreffend. Nachdem sich Sonderflächen

den Bestimmungen des TROG in gesundheitlicher Hinsicht für eine entsprechende Bebauung eignen müssten, könne daraus wohl jedenfalls ein Nachbarrecht abgeleitet werden, sofern gesundheitlich Belange der Nachbarn zu wahren seien. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei jedenfalls das Recht des Nachbarn abzuleiten, Immissionen im Bauverfahren geltend zu machen. § 17 der Tiroler Bauordnung lege weiters fest, dass bauliche Anlagen und alle ihre Teile so geplant werden müssten, dass sie gebrauchstauglich seien und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse erfüllen würden.Paragraph 17, der Tiroler Bauordnung lege weiters fest, dass bauliche Anlagen und alle ihre Teile so geplant werden müssten, dass sie gebrauchstauglich seien und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse erfüllen würden. § 17 Abs 1 lit e zähle dabei explicit den Schallschutz als Erfordernis auf und wären derartige technische Vorschriften jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen. Paragraph 17, Absatz eins, Litera e, zähle dabei explicit den Schallschutz als Erfordernis auf und wären derartige technische Vorschriften jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen. Auch wenn dadurch kein subjektiv öffentliches Recht eines Nachbars begründet würde, so sei die Durchführung eines ordentlichen, den rechtlichen Bestimmungen entsprechenden Verfahrens, ein Recht eines jeden Beteiligten. Sämtliche Rechte der am Bauverfahren Beteiligten seien nur dann gewahrt, wenn auch seitens der belangten Behörde die Verfahrensvorschriften eingehalten würden. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften müsse daher jedenfalls auch von Nachbarn geltend gemacht werden können. Da die belangte Behörde es verabsäumt habe, ein schalltechnischen Gutachten einzuholen, sei auch den Erfordernissen des Schallschutzes nicht Genüge getan. Die Baubehörde hätte daher entsprechende technische Unterlagen einholen müssen. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Da Schallschutzwände einerseits eine schallabsorbierende und andererseits eine reflektierende Wirkung aufweisen würden, wäre eine Abklärung durch den Bürgermeister notwendig gewesen, um zu klären, in welche Richtung der Schall nun abgelenkt würde. Es mangle so an wesentlichen Grundlagen des Verfahrens. Aus dem Schießbetrieb könne weiters geschlossen werden, dass Projektile abgeleitet würden, sodass sie auch in das Nachbareigentum eindringen könnten. Durch die Errichtung der Trennwand ergebe sich auch eine Verschlechterung der Immissionsbedingungen aus nachbarrechtlicher Hinsicht diesbezüglich. Entgegen der einschlägigen ÖNORM für Schießstätten sei die gegenständliche nicht von seitlichen Kugelfängen oder hinreichenden Erdaufschüttungen umgeben. Insbesondere liege hierbei ein Verstoß gegen die ÖNORM S 1240 für Schießstätten vor. Auch würden entgegen der einschlägigen Vorschriften der soeben genannten ÖNORM weder Warnsignale oder entsprechende Warntafeln angebracht werden, wenn der Schießbetrieb aufgenommen werde. Zudem seien Geschoßfänge, Hochblenden und mindestens 2 Meter hohe Seitensicherungen für die jeweils stärkste auf der Schießstätte zugelassene Munition durchschusshemmend anzubringen. Gegenständlich würden überhaupt keine Seitensicherungen errichtet. Darüber hinaus handle es sich bei dem Schießstandabschluss um einen künstlichen. Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme seien derartige Abschlusswände vollflächig mit einer durchschusshemmenden Stahlplatte zu versehen. Bereits aus den Fotos im Akt ergebe sich, dass eine solche Stahlplatte nicht angebracht worden sei. Am 26.05.2015 habe eine Begehung seitens der Polizeiinspektion X stattgefunden und es habe sich ergeben, dass sicherheitstechnische Bedenken vorliegen würden. Der Kugelfang bestehe nicht in einem ausreichenden Umfang, um eine Gefährdung Dritter auszuschließen. Am 26.05.2015 habe eine Begehung seitens der Polizeiinspektion römisch zehn stattgefunden und es habe sich ergeben, dass sicherheitstechnische Bedenken vorliegen würden. Der Kugelfang bestehe nicht in einem ausreichenden Umfang, um eine Gefährdung Dritter auszuschließen. Weiters sei auch aus § 43 Abs 5 TROG ein Recht der Nachbarn auf einen hinreichenden Immissionsschutz iSd § 26 Abs 3 lit a TBO abzuleiten. Dieser verpflichte dazu, bei der Abgrenzung von Sonderflächen und der Festlegung ihres Verwendungszweckes darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigung angrenzender Gebiete, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterung soweit wie möglich vermieden würden. Wenn die belangte Behörde weiter ausführe, dass sie an einen gültigen Flächenwidmungsplan gebunden wäre und daher den derzeit in Kraft stehenden, aufsichtsbehördlich genehmigten Flächenwidmungsplan als gültige Verordnung in einem Bauverfahren zu berücksichtigen habe, so sei auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, VfSlg 18.161/2007, hinzuweisen. Darin führe der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Baubehörde zwar an den geltenden Flächenwidmungsplan gebunden wäre,

der Tiroler Bauordnung jedoch ein Bauvorhaben abzuweisen habe, wenn das Bauvorhaben raumordnungsrechtlichen Bestimmungen widerspreche. Weiters sei auch aus Paragraph 43, Absatz 5, TROG ein Recht der Nachbarn auf einen hinreichenden Immissionsschutz iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO abzuleiten. Dieser verpflichte dazu, bei der Abgrenzung von Sonderflächen und der Festlegung ihres Verwendungszweckes darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigung angrenzender Gebiete, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterung soweit wie möglich vermieden würden. Wenn die belangte Behörde weiter ausführe, dass sie an einen gültigen Flächenwidmungsplan gebunden wäre und daher den derzeit in Kraft stehenden, aufsichtsbehördlich genehmigten Flächenwidmungsplan als gültige Verordnung in einem Bauverfahren zu berücksichtigen habe, so sei auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, VfSlg 18.161 aus 2007,, hinzuweisen. Darin führe der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Baubehörde zwar an den geltenden Flächenwidmungsplan gebunden wäre,

der Tiroler Bauordnung jedoch ein Bauvorhaben abzuweisen habe, wenn das Bauvorhaben raumordnungsrechtlichen Bestimmungen widerspreche. Die Baubehörde hätte im vorliegenden Fall prüfen müssen, ob für den beabsichtigten Um- bzw Zubau Maßnahmen des Immissionsschutzes erforderlich seien, um den nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen an der Vermeidung unzulässiger Immissionen Rechnung zu tragen. Bezeichnend für die bisherigen Ausführungen sei zudem, dass für den Bereich des Schießstandes Weng entgegen der gesetzlichen Vorschriften eine Bewertung des Umgebungslärms, insbesondere aber entsprechende Lärmkarten iSd Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates bislang nicht angefertigt worden seien. Die in der Richtlinie vorgesehene Frist sei bereits abgelaufen. Zudem fehle ein geeignetes Sicherheitskonzept für den Schießstand. Analog dem § 3 Abs 3 der Tiroler Bauordnung sei ein Schießstand wohl jedenfalls einem Seveso Betrieb gleichzustellen, nachdem es sich um eine bauliche Anlage handle, von der eine entsprechende Gefahr für die Gesundheit der Benützer, als auch der Nachbarn ausgegangen werden könne. Eine Baugenehmigung hätte daher nur unter Vorlage eines Sicherheitskonzeptes erteilt werden dürfen.Zudem fehle ein geeignetes Sicherheitskonzept für den Schießstand. Analog dem Paragraph 3, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung sei ein Schießstand wohl jedenfalls einem Seveso Betrieb gleichzustellen, nachdem es sich um eine bauliche Anlage handle, von der eine entsprechende Gefahr für die Gesundheit der Benützer, als auch der Nachbarn ausgegangen werden könne. Eine Baugenehmigung hätte daher nur unter Vorlage eines Sicherheitskonzeptes erteilt werden dürfen. Ergänzend werde auf die Entscheidung B863/01 des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, in der ausgeführt werde, dass Sondergebiete den jeweils fachgerechten Bedürfnissen entsprechend abzuschirmen seien. Aus diesem Grund wäre im gegenständlichen Verfahren die Zielsetzung des TROG zu berücksichtigen gewesen. Die belangte Behörde habe es aufgrund der bisherigen Ausführungen rechtswidrig unterlassen, einen immissionstechnischen, sowie einen medizinischen Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen. Es sei nicht abgeklärt worden, ob Immissionen in einem über die Werte der WHO hinausgehenden Ausmaß auf die Nachbargrundstücke durch die Errichtung der Trennwand zu erwarten seien. Dies ergebe sich auch daraus, dass eine Abklärung dahingehend, ob die Trennwand Schall reflektierend oder absorbierend sei, nicht vorgenommen worden sei. Zudem wäre es die Aufgabe des immissionstechnischen sowie eine bautechnischen Sachverständigen gewesen, zu überprüfen, ob eine erhöhte Gefahr für Querschläger durch die errichtete Trennwand bestehen würde. Es sei nicht auszuschließen, dass Fehlschüsse durch diese auf die umliegenden Grundstücke abgeleitet würden. Die daraus resultierende Lebensgefahr müsse wohl nicht weiter erörtert werden. Auch die Planunterlagen seien nicht ausreichend gewesen. Auch hege der Beschwerdeführer Bedenken, dass Teile des Schießstands auf seinem Eigentum errichtet worden seien. Mangels Gewährung einer entsprechenden Akteneinsicht, bleibe dieser Umstand ungewiss. Zudem werde darauf verwiesen, dass ursprünglich das Bauvorhaben als Bauanzeige eingebracht worden sei. Erst im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde ein Gutachten des Sachverständigen DD eingeholt, der die Vorlage von erweiterten Plänen ausgeführt habe. Bedenklich sei in dieser Hinsicht auch die Betriebsgenehmigung des gegenständlichen Schießstandes. Obwohl dieser von einem Verband betrieben werde, müsse es analog eine gewerberechtliche Genehmigung geben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Schießbetrieb bislang ohne umfangreiche Überprüfung durchgeführt werden konnte. Es sei auch davon auszugehen, dass eine Benützungsbewilligung iSd § 38 TBO nicht vorliege. Somit dürfe auch der Schießbetrieb nicht aufgenommen werden. Bedenklich sei in dieser Hinsicht auch die Betriebsgenehmigung des gegenständlichen Schießstandes. Obwohl dieser von einem Verband betrieben werde, müsse es analog eine gewerberechtliche Genehmigung geben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Schießbetrieb bislang ohne umfangreiche Überprüfung durchgeführt werden konnte. Es sei auch davon auszugehen, dass eine Benützungsbewilligung iSd Paragraph 38, TBO nicht vorliege. Somit dürfe auch der Schießbetrieb nicht aufgenommen werden. Ergänzend sei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs 2009/05/0163 zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof habe darin ausgesprochen, dass die Anforderungen der Gesundheit als eine die Anrainer schützende Anordnung gesehen werden müsse, sodass dem Nachbarn ein Recht darauf zugebilligt werden müsse, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die entsprechende Widmung keinen Immissionsschutz vorsehe. Auch wenn diese Rechtsprechung nicht zur Tiroler Bauordnung ergangen sei, müsste sie im vorliegenden Fall angewendet werden. Hauptzweck des Immissionsschutzes bestehe nämlich im Schutz vor Gesundheitsgefährdungen. Ausdrücklich fordere § 26 Abs 3 lit a TBO nur, dass mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden sein müsse. Aufgrund der allgemein gehaltenen Bestimmungen der soeben zitierten Gesetzes sei jedenfalls davon auszugehen, dass daraus auch Rechte für Nachbarn abzuleiten seien. Somit sei belegt, dass sowohl die TBO, als auch das TROG mehrfach die Berücksichtigung der Gesundheit und gesundheitsrelevanter Interessen, sowie einen Immissionsschutz für die gegenständliche Widmungskategorie anordnen würden. Der Beschwerdeführer habe seine Einwendungen von Anfang an auch offensichtlich aufgrund gesundheitsrelevanter Bedenken erstattet. So hätten bereits am Tag der mündlichen Bauverhandlung an der bereits errichteten Trennwand Einschusslöcher festgestellt werden können. Es sei daher zu erwarten, dass Kugeln von dieser abgelenkt werden könnten und einen Sach- oder sogar Personenschaden verursachen könnten. Es seien bereits zwei Vorfälle einer fahrlässigen Körperverletzung aufgrund der unzulänglichen Sicherungsmaßnahmen des Schießstandes bekannt. So habe sowohl der Beschwerdeführer, als auch dessen Frau, ein Knalltrauma erlitten, während sie sich zum Zweck landwirtschaftlicher Arbeiten auf ihrem an den Schießstand angrenzenden Grundstück befunden hätten. Dies sei auch entsprechend ärztlich bestätigt worden. Ergänzend dürfe noch festgehalten werden, dass für die Beurteilung von Immissionsfragen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Ermittlungsverfahren im Allgemeinen ein technisches und ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sei. Dies sei hier auf jeden Fall unterlassen worden.Ausdrücklich fordere Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO nur, dass mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden sein müsse. Aufgrund der allgemein gehaltenen Bestimmungen der soeben zitierten Gesetzes sei jedenfalls davon auszugehen, dass daraus auch Rechte für Nachbarn abzuleiten seien. Somit sei belegt, dass sowohl die TBO, als auch das TROG mehrfach die Berücksichtigung der Gesundheit und gesundheitsrelevanter Interessen, sowie einen Immissionsschutz für die gegenständliche Widmungskategorie anordnen würden. Der Beschwerdeführer habe seine Einwendungen von Anfang an auch offensichtlich aufgrund gesundheitsrelevanter Bedenken erstattet. So hätten bereits am Tag der mündlichen Bauverhandlung an der bereits errichteten Trennwand Einschusslöcher festgestellt werden können. Es sei daher zu erwarten, dass Kugeln von dieser abgelenkt werden könnten und einen Sach- oder sogar Personenschaden verursachen könnten. Es seien bereits zwei Vorfälle einer fahrlässigen Körperverletzung aufgrund der unzulänglichen Sicherungsmaßnahmen des Schießstandes bekannt. So habe sowohl der Beschwerdeführer, als auch dessen Frau, ein Knalltrauma erlitten, während sie sich zum Zweck landwirtschaftlicher Arbeiten auf ihrem an den Schießstand angrenzenden Grundstück befunden hätten. Dies sei auch entsprechend ärztlich bestätigt worden. Ergänzend dürfe noch festgehalten werden, dass für die Beurteilung von Immissionsfragen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Ermittlungsverfahren im Allgemeinen ein technisches und ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sei. Dies sei hier auf jeden Fall unterlassen worden. Zudem werde auch auf den Interessenskonflikt hingewiesen, da die Gemeinde über das baurechtliche Ansuchen entschieden habe, obwohl sie Eigentümerin der gegenständlichen Parzelle sei. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass der Antrag auf Baubewilligung offiziell vom Verband T gestellt worden sei. Aufgrund der eigenen Befangenheit in der Sache selbst, hätte die Behörde einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab anzuwenden gehabt. Es werde auch auf die Gewerbeordnung verwiesen. Es müsse deshalb auch überprüft werden, welche gewerberechtlichen Interessen der Nachbarn durch den Schießstand berührt würden. Trotz der erheblichen sicherheitstechnischen Bedenken und Mängel sei der Großkaliberschießstand bereits am Freitag, den 07.07.2017 wieder in Betrieb genommen worden. Die Aufnahme sei rechtswidrig erfolgt. Die Wiederaufnahme des Schießbetriebs sei auch in keiner Weise ersichtlich gewesen oder zur Kenntnis gebracht worden. Ergänzend werde auch auf die zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Bürgermeister der Gemeinde Z hingewiesen. In Analogie dürfe auch auf das Wasserrechtsgesetz verwiesen werden, demgemäß einseitige Maßnahmen, die einen Nachbarn erheblich benachteiligen, verpönt seien. In der Verhandlungsschrift vom 27.06.2017 befände sich auch ein sicherheitstechnisches Gutachten von Herrn EE. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dieses Gutachten eine Grundlage für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei. Herr E sei weder ein in einer Sachverständigenliste eingetragenen Sachverständiger, noch besitze dieser die notwendige Qualifikation, um ein hinreichendes Gutachten zu erstatten. Darüber hinaus sei das Gutachten bereits zu einem Zeitpunkt erstellt worden, wo noch nicht einmal ein Bauansuchen gestellt worden sei. Zudem seien falsche Normen zitiert worden. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid der Gemeinde Z wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beheben und in der Sache selbst entscheiden bzw in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Z zurückzuverweisen. Des Weiteren werde ein Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die schalldämmende Trennwand, die baurechtlich beantragt wurde, auf Gst **1 in EZ ****, Grundbuch Z errichtet werden soll. Für das gegenständliche Grundstück besteht eine Widmung als Sonderfläche für Sportanlagen – Schießstand SFSc

§ 50TROG 2016.

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die schalldämmende Trennwand, die baurechtlich beantragt wurde, auf Gst **1 in EZ ****, Grundbuch Z errichtet werden soll. Für das gegenständliche Grundstück besteht eine Widmung als Sonderfläche für Sportanlagen – Schießstand SFSc

Paragraph 50, TROG 2016. Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer Nachbar iSd § 26 Abs 3 TBO ist, da seine Parzelle unmittelbar an die Parzelle **1 angrenzt.Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer Nachbar iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO ist, da seine Parzelle unmittelbar an die Parzelle **1 angrenzt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zu Zahl ****. Die Feststellungen betreffend die Widmung und die Nachbarverhältnisse ergeben sich aus diesem Bauakt im Speziellen aus der Planurkunde

§ 24Abs 2 TBO vom 28.06.2017.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zu Zahl ****. Die Feststellungen betreffend die Widmung und die Nachbarverhältnisse ergeben sich aus diesem Bauakt im Speziellen aus der Planurkunde

Paragraph 24, Absatz 2, TBO vom 28.06.2017. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 26Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, id

F LGBl Nr 94/2016 (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Abs 2 sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

Absatz 2, sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

Abs 3 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

Absatz 3, sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

§ 50

Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 LGBl Nr 101/2016 (kurz TROG) ist die Errichtung von Sportanlagen, die den baurechtlichen Vorschriften unterliegen, und von Golfplätzen außerhalb des Baulandes nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig. Sportanlagen, für die die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, dürfen nur errichtet werden, wenn die Errichtung einer solchen Anlage auf der betreffenden Sonderfläche durch eine entsprechende Festlegung für zulässig erklärt worden ist. § 49a Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 50, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, (kurz TROG) ist die Errichtung von Sportanlagen, die den baurechtlichen Vorschriften unterliegen, und von Golfplätzen außerhalb des Baulandes nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig. Sportanlagen, für die die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, dürfen nur errichtet werden, wenn die Errichtung einer solchen Anlage auf der betreffenden Sonderfläche durch eine entsprechende Festlegung für zulässig erklärt worden ist. Paragraph 49 a, Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG der die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG der die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Da das Grundstück des Beschwerdeführers direkt an die Parzelle des Bauwerbers angrenzt, ist er somit berechtigt, sämtliche Einwendungen

§ 26Abs 3 TBO geltend zu machen, sofern diese auch seinem Schutz dienen.

Da das Grundstück des Beschwerdeführers direkt an die Parzelle des Bauwerbers angrenzt, ist er somit berechtigt, sämtliche Einwendungen

Paragraph 26, Absatz 3, TBO geltend zu machen, sofern diese auch seinem Schutz dienen. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Im Rahmen der Beschwerde versucht der Beschwerdeführer umfangreich darzulegen, dass ihm der Immissionsschutz im Sinne des § 26 Abs 3 lit a zusteht, da er der Ansicht ist, dass mit der Flächenwidmung „Sonderfläche für Sportanlagen – Schießstand SFSc“ ein Immissionsschutz verbunden ist, den er als Nachbar geltend machen kann. Dies führt er recht umfangreich in Bezug sowohl auf die Gesundheitsgefährdung, als auch auf die Lärmgefährdung aus. Im Rahmen der Beschwerde versucht der Beschwerdeführer umfangreich darzulegen, dass ihm der Immissionsschutz im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, zusteht, da er der Ansicht ist, dass mit der Flächenwidmung „Sonderfläche für Sportanlagen – Schießstand SFSc“ ein Immissionsschutz verbunden ist, den er als Nachbar geltend machen kann. Dies führt er recht umfangreich in Bezug sowohl auf die Gesundheitsgefährdung, als auch auf die Lärmgefährdung aus. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur und vor allem auch in seinem Judikat zur Tiroler Bauordnung vom 21.01.1999, Zl 97/06/0202, festgestellt hat, ist mit einer Sonderfläche Sportanlage, wie sie im gegenständlichen Fall auch vorliegend ist, kein Immissionsschutz für den Nachbarn gewährt, sofern die Immissionen aus der typischen Verwendungsweise der Sonderfläche entstehen würden. Im gegenständlichen Fall liegt eine Sonderfläche Sportanlage- Schießstand vor, mit der üblicherweise auch Immissionen in Bezug auf Lärm und die Gefährdung durch den Schießbetrieb ausgehen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Nachbarn tatsächlich kein subjektiv-öffentliches Recht in Bezug auf Immissionen in der gegenständlichen Widmungskategorie zukommt. Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass als Sonderflächen nur Grundflächen gewidmet werden dürfen, die sich aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 43 Abs 3 TROG die Grundlage dafür darstellt, dass eine Fläche als Sonderfläche gewidmet werden darf. Diese Prüfung der Nutzungssicherheit ist bereits im widmungsmäßigen Verfahren durchzuführen und nicht erst im baurechtlichen Verfahren. Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass als Sonderflächen nur Grundflächen gewidmet werden dürfen, die sich aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3, TROG die Grundlage dafür darstellt, dass eine Fläche als Sonderfläche gewidmet werden darf. Diese Prüfung der Nutzungssicherheit ist bereits im widmungsmäßigen Verfahren durchzuführen und nicht erst im baurechtlichen Verfahren. Somit ist all den Einwendungen in Bezug auf die vorhandenen Immissionen entgegenzuhalten, dass sie Einwendungen darstellen, die der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht machen kann, mangels eines ihm zustehenden Immissionsschutzes. Das Bauverfahren ist ein reines Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126). Aus diesem Grund ist von Seiten der Baubehörde auch nicht zu prüfen, inwieweit für den gegenständlichen Bereich eine gewerberechtliche Bewilligung bzw welche gewerberechtlichen Maßnahmen grundsätzlich für den gegenständlichen Betrieb noch Voraussetzung sind bzw. ob es sonstige sicherheitspolizeiliche Bewilligungen bedürfe. Die belangte Behörde hat lediglich zu prüfen, ob die beantragte Trennwand in ihrer baulichen Ausführung die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse erfüllt, insbesondere in Bezug auf die mechanische Festigkeit, die Standsicherheit sowie die Nutzungssicherheit. Durch die Errichtung einer 25 m langen und 3,35 m hohen Wandkonstruktion sind entsprechende bautechnische Kenntnisse notwendig, wie auch im vom Beschwerdeführer angesprochenen Gutachten von DD aus einem vorangegangenen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt wurde. Im gegenständlichen Verfahren wurde von Seiten der belangten Behörde das Gutachten des amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen FF eingeholt, der zum Ergebnis gekommen ist, dass die entsprechenden baurechtlichen Grundlagen für das Baugesuch gegeben sind, um es baurechtlich genehmigen zu können. Abgesehen davon, wären auch diese Punkte Einwendungen, die aufgrund des eingeschränkten Mitspracherechtes iSd § 26 Abs 3 TBO von Nachbarn nicht geltend gemacht werden könnten und als unzulässig zurückzuweisen wären. Abgesehen davon, wären auch diese Punkte Einwendungen, die aufgrund des eingeschränkten Mitspracherechtes iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO von Nachbarn nicht geltend gemacht werden könnten und als unzulässig zurückzuweisen wären. Von Seiten der Beschwerdeführer wird weiters die Heranziehung von ungeeigneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung des erstinstanzlichen Bescheides eingewandt. Zum einen ist dazu auszuführen, dass durchwegs auch Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus anderen Bundesländern herangezogen werden können, sofern ähnliche Regelungen in den jeweiligen Bauordnungen enthalten sind, die korrespondierend zur Tiroler Bauordnung sind. Sodass auch diesem Beschwerdepunkt keine Berechtigung zukommt. Wenn weiters auf die bereits erfolgte Inbetriebnahme des Schießstandes hingewiesen wird, so ist dies nicht Thema des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens, vielmehr müsste dies gegenüber der Baupolizei, also der belangten Behörde, geltend gemacht werden. Zu den weiters noch angesprochenen Sicherheitsrisiken bzw Sicherheitsmängeln sei der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass es durchaus verschiedenste Genehmigungen für die Durchführung eines Projektes gibt. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nur die baurechtliche Seite zu überprüfen. Wenn weiters ausgeführt wird, dass das Gutachten des Sachverständigen für Sportschießen und Schützenwesen herangezogen worden sei, das die fachliche Qualifikation nicht aufweise, so ist auf den Inhalt des Bescheides der belangten Behörde zu verweisen, die ihre Argumentation weitgehend auf das Gutachten des amtlichen Sachverständigen für Hochbau und nicht auf das Gutachten des Sachverständigen für Sportschießen und Schützenwesen aufbaut. Somit ist auch diese Einwendung hinfällig. Letztlich wird noch vorgebracht, dass auch die Behörde an sich nicht berechtigt gewesen wäre, in der Sache zu entscheiden, da sie als Grundeigentümerin in der gegenständlichen Angelegenheit befangen gewesen wäre. Wie der Verwaltungsgerichthof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist schon aus dem Begriff der Befangenheit zu folgen, dass Adressat des § 7 AVG niemals ein Organ (Bürgermeister, Landeshauptmann etc) als bloße Summe von Zuständigkeiten sein kann, sondern nur der Mensch (= Organwalter), der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist (vgl VwGH 18.10.2012, 2012/06/0171).Wie der Verwaltungsgerichthof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist schon aus dem Begriff der Befangenheit zu folgen, dass Adressat des Paragraph 7, AVG niemals ein Organ (Bürgermeister, Landeshauptmann etc) als bloße Summe von Zuständigkeiten sein kann, sondern nur der Mensch (= Organwalter), der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist vergleiche VwGH 18.10.2012, 2012/06/0171). Ein Befangenheitsgrund

§ 7AVG kann sich daher weder auf eine Behörde übertragen, noch auf eine juristische Person (z

B Gemeinde). § 7 AVG kennt auch keine Regelung, wonach dann, wenn der Leiter einer Behörde sich wegen Befangenheit seines Amtes zu enthalten hat, auch sämtliche Beamten dieser Behörde „ausgeschlossen“ wären (vgl VwGH 02.02.1993, 92/12/0045).Ein Befangenheitsgrund

Paragraph 7, AVG kann sich daher weder auf eine Behörde übertragen, noch auf eine juristische Person (zB Gemeinde). Paragraph 7, AVG kennt auch keine Regelung, wonach dann, wenn der Leiter einer Behörde sich wegen Befangenheit seines Amtes zu enthalten hat, auch sämtliche Beamten dieser Behörde „ausgeschlossen“ wären vergleiche VwGH 02.02.1993, 92/12/0045). Dies bedeutet auf den gegenständlichen Fall angewendet, dass nur aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde Eigentümerin der betroffenen Grundparzelle ist, der Bürgermeister an sich nicht befangen ist und sich der Entscheidung hätte enthalten müssen. Konkrete Hinweise auf eine Befangenheit konnten im Verfahren auch nicht gefunden werden, sodass auch diese Einwendung abzuweisen ist. Wenn vom Beschwerdeführer weiters noch angeführt wird, dass ihm aufgrund der verweigerten Akteneinsicht auch nicht nachvollziehbar sei, ob der Schießstand nicht auch teilweise auf seinem Grund errichtet worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass er selbst laut Vermerk im gegenständlichen Bauakt am 22.05.2017 Einsicht in den Akt genommen hat. Eine Akteneinsicht zu einem späteren Zeitpunkt wäre jederzeit möglich gewesen. Aus dem Lageplan vom 28.06.2017 ist eindeutig ersichtlich, dass das Grundstück des Beschwerdeführers durch die bauliche Anlage nicht in Anspruch genommen wird, sodass auch diese Einwendung als unbegründet abzuweisen ist. Was die angeführte Judikatur in Bezug auf die Gesundheit (VwGH 2009/05/0163) betrifft, so enthält die Kärntner Bauordnung im Rahmen des Nachbarschutzes andere Bestimmungen in Bezug auf die Möglichkeit der nachbarrechtlichen Einwendungen. Diese sind mit der Tiroler Bauordnung nicht vergleichbar, sodass auch diese zitierte Judikatur im gegenständlichen Fall nicht zum Erfolg führen kann. Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.1814.1

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