Obsah (13)
§ 3§ 28§ 25a§ 129§ 70§ 2§ 11§ 8§ 5§ 132§ 6§ 18§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/S2/2045-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Mit Schriftsatz vom 30.08.2017, beim Landesverwaltungsgericht
§ 3Abs 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 (TVerg
NG 2006) Der Senat 2 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat unter Vorsitz von Herrn Dr. Volker-Georg Wurdinger, Dr. Sigmund Rosenkranz als Berichterstatter und Frau Mag. Bettina Weissgatterer als weiteres Mitglied
Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 (TVergNG 2006) zu Recht erkannt: 1.
§ 28Vw
GVG iVm § 5 Abs 1 TVergNG 2006 wird der Nachprüfungsantrag vom 30.08.2017 betreffend die Ausscheidungsentscheidung vom 23.08.2017, (GZ: ****) im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Landesobjekte in Tirol, Bezirk Z, Nationalpark A, Adresse 4, W, GZ: ****“ sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, TVergNG 2006 wird der Nachprüfungsantrag vom 30.08.2017 betreffend die Ausscheidungsentscheidung vom 23.08.2017, (GZ: ****) im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Landesobjekte in Tirol, Bezirk Z, Nationalpark A, Adresse 4, W, GZ: ****“ sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Ersatz der von der Antragstellerin für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren wird als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 30.08.2017, beim Landesverwaltungsgericht Tirol per E-Mail am Freitag, den 01.09.2017, 14:37 Uhr eingelangt, hat die Antragstellerin die Nachprüfung der von der Auftraggeberin vorgenommenen und im Betreff näher bezeichneten Ausschreibung beantragt, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „Die Antragstellerin erstattet durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist nachstehenden I.römisch eins. Nachprüfungsantrag und führt hierzu aus wie folgt:
- Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung 1.1 Gegenstand des vorliegenden Nachprüfungsantrages ist das von der Auftraggeberin Land Tirol geführte Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich iSd Bestimmungen des BVergG 2006 und das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 mit der Bezeichnung: „Reinigung von Landesobjekten im Bezirk Z, Nationalpark A, Adresse 4, W, GZ: ****; offenes Verfahren im Oberschwellenbereich “ 1.2 Angefochtene Entscheidung ist die vom Amt der Tiroler Landesregierung Bereich Liegenschaftsverwaltung am 23.08.2017 mittels E-Mail bekanntgegebene Entscheidung (Zl ****), dass das Angebot der Antragstellerin insbesondere im Sinne der Bestimmungen des § 129 Abs 1 Z 2, 7 BVergG 2006 zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden war.1.2 Angefochtene Entscheidung ist die vom Amt der Tiroler Landesregierung Bereich Liegenschaftsverwaltung am 23.08.2017 mittels E-Mail bekanntgegebene Entscheidung (Zl ****), dass das Angebot der Antragstellerin insbesondere im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, 7, BVergG 2006 zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden war. Beweis: Vorzulegender Vergabeakt der Auftraggeberin Angebot der Antragstellerin E-Mail vom 23.08.2017 der Auftraggeberin (Entscheidung über Ausschluss)
- Bezeichnung des Auftraggebers und der Antragstellerin 2.1 Auftraggeberin ist das Land Tirol, Adresse 3, X; Vergebende Stelle: Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Liegenschaftsverwaltung, Adresse 3 (Landhaus 1), X; Kontaktperson ist Frau II (E-Mail: liegenschaftsverwaltung@tirol.gv.at,). Es gelten die Bestimmungen des BVergG 2006 sowie die Bestimmungen des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetztes
- Für die Gewährung des Rechtsschutzes gelten die Bestimmungen des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetztes 2006.
§ 3
leg cit ist daher das Landesverwaltungsgericht für Tirol zuständig.2.1 Auftraggeberin ist das Land Tirol, Adresse 3, römisch zehn; Vergebende Stelle: Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Liegenschaftsverwaltung, Adresse 3 (Landhaus 1), römisch zehn; Kontaktperson ist Frau römisch zwei (E-Mail: liegenschaftsverwaltung@tirol.gv.at,). Es gelten die Bestimmungen des BVergG 2006 sowie die Bestimmungen des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetztes 2006. Für die Gewährung des Rechtsschutzes gelten die Bestimmungen des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetztes 2006.
Paragraph 3, leg cit ist daher das Landesverwaltungsgericht für Tirol zuständig. 2.2 Antragstellerin ist die AA GmbH, Adresse 1, Y, FN ****; Ansprechperson ist Herr FF (E-Mail: xx@xx.com). Beweis: wie bisher
- Sachverhalt 3.1 Das gegenständliche Verfahren wird von der Auftraggeberin als offenes Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich geführt. In der Ausschreibung wird unter Punkt 6.6 als Zuschlagskriterium ausschließlich der Angebotspreis und qualitätsumweltsichernde Maßnahmen angeführt („Billigstbieterprinzip“). Aufgrund der Gewichtung erhält daher den Zuschlag jenem Bieter, welcher das Angebot mit dem niedrigsten Preis gelegt hat. 3.2 Die Angebote konnten bis zum Ende der festgelegten Angebotsfrist am Donnerstag, den 08.06.2017 um 10:00 Uhr eingereicht werden. Die Antragstellerin hat binnen offener Frist ein ausschreibungskonformes Angebot zu einem Gesamtpreis von netto € 25.920,84 gelegt. Die Antragstellerin erfüllt sämtliche in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen. Sie wurde zu Unrecht vom Vergabeverfahren mit Brief vom 23.08.2017 ausgeschlossen. Vorweg ist auszuführen, dass die Antragstellerin die letzten 4 Jahre dieses Objekt bereits gereinigt hat. Da der Vertrag mit 30.09.2017 ausläuft war die Dienstleistung neu auszuschreiben. Die Antragstellerin reinigt noch zahlreiche andere Objekte der Auftraggeberin und gibt es bei der Zusammenarbeit keine Probleme. Die Antragstellerin ist daher verwundert, dass hier versucht wird über die Eignungskriterien die Antragstellerin auszuschließen. In der Ausschreibungsunterlage ist in dem Punkt 6.
- Eignungskriterien festgehalten: „Sie können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nach § 70 A b s 2 BVergG 2006 auch durch die Erklärung belegen, dass Sie vom die Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können. Für diese Eigenerklärung ist das Formblatt (Beilage C) zu verwenden. Es sind auch die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt. “Vorweg ist auszuführen, dass die Antragstellerin die letzten 4 Jahre dieses Objekt bereits gereinigt hat. Da der Vertrag mit 30.09.2017 ausläuft war die Dienstleistung neu auszuschreiben. Die Antragstellerin reinigt noch zahlreiche andere Objekte der Auftraggeberin und gibt es bei der Zusammenarbeit keine Probleme. Die Antragstellerin ist daher verwundert, dass hier versucht wird über die Eignungskriterien die Antragstellerin auszuschließen. In der Ausschreibungsunterlage ist in dem Punkt 6.
- Eignungskriterien festgehalten: „Sie können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nach Paragraph 70, A b s 2 BVergG 2006 auch durch die Erklärung belegen, dass Sie vom die Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können. Für diese Eigenerklärung ist das Formblatt (Beilage C) zu verwenden. Es sind auch die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt. “ Die Antragstellerin hat mit dem Angebot eine Eigenerklärung abgegeben. Mit E-Mail vom 02.08.2017 wurde die Antragstellerin aufgefordert, nachstehende Nachweise bis Freitag, den 04.08.2017 an die Auftraggeberin zu übersenden: Letztgültige Lastschriftenanzeige des zuständigen Finanzamtes Auszug aus dem Strafregister Bankerklärung Eine Erklärung über die Zahl der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe im Unternehmen beschäftigen Personen Nachweis eines einschlägigen Referenzprojektes am den letzten 3 Jahren. Die Antragstellerin hat mit E-Mail vom 03.08.2017 die geforderten Unterlagen der Auftraggeberin vorgelegt, wobei die Antragstellerin diverse Unterlagen teilweise aktuell angefordert hat, sodass die Bankenbestätigung, sowie die Bestätigung des Finanzamtes vom 03.08,2017 datieren. Mit dem Brief vom 23.08.2017 hat schließlich die Auftraggeberin mitgeteilt, dass die Antragstellerin
§ 129Abs 1 Z 2 und 7 BVerg
G 2006 auszuscheiden war, da die Nachweise des Finanzamtes X mit 03.08.2017 und der Bonitätsnachweis der Bank Q und Umgebung ebenfalls am 03.08.2017 datiert war. Weiters sei zur Ausschreibung X-Land keine Angabe zu den Mitarbeitern gemacht wurden.Mit dem Brief vom 23.08.2017 hat schließlich die Auftraggeberin mitgeteilt, dass die Antragstellerin
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 BVergG 2006 auszuscheiden war, da die Nachweise des Finanzamtes römisch zehn mit 03.08.2017 und der Bonitätsnachweis der Bank Q und Umgebung ebenfalls am 03.08.2017 datiert war. Weiters sei zur Ausschreibung X-Land keine Angabe zu den Mitarbeitern gemacht wurden. Weiters wurde im Brief vom 23.08.2017 festgehalten, dass die Stillhaltefrist am 04.09.2017 endet. Den Zuschlag habe die Firma GG GmbH&CoKG, Adresse 5, in X erhalten.Weiters wurde im Brief vom 23.08.2017 festgehalten, dass die Stillhaltefrist am 04.09.2017 endet. Den Zuschlag habe die Firma GG GmbH&CoKG, Adresse 5, in römisch zehn erhalten. Das Angebot der Antragstellerin war günstiger als jenes der GG GmbH&CoKG. Wäre die Antragstellerin nicht ausgeschlossen worden, hätte sie den Zuschlag erhalten Beweis: wie bisher Angebotsöffnungsprotokoll vom 08.06.2017 E-Mail II vom 02.08.2017E-Mail römisch zwei vom 02.08.2017 E-Mail FF vom 03.08.2017 samt Beilagen 4. Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss und des drohenden oder bereits eingetretenen Schadens für die Antragstellerin 4.1 Die Antragstellerin ist im Bereich Gebäudereinigung tätig. Die Antragstellerin hat im Jahr 2013 das Unternehmen mit Sitz in Y gegründet um auch an Aufträge in Tirol zu gelangen. Die Antragstellerin arbeitet nahezu ausschließlich mit öffentlichen Auftraggebern zusammen und hat auch die letzten 4 Jahre einen Großteil der Objekte der Antragsgegnerin gereinigt. Insbesondere wurden an die streitgegenständlichen Objekte auf die letzten 4 Jahren von der Antragstellerin gereinigt. Sie hat daher ein großes Interesse daran, dass der gegenständliche Auftrag mit ihr abgeschlossen wird. Das Angebot der Antragstellerin entspricht
den Angaben im Angebotsöffnungsprotokoll und im Angebotsprüfprotokoll vollinhaltlich der Ausschreibung und liegt preislich an erster Stelle. Wäre die Antragstellerin nicht vom Verfahren ausgeschlossen worden, wäre ihr der Zuschlag erteilt worden. 4.2 Die Antragstellerin hat durch Abgabe ihres Angebots im gegenständlichen Verfahren sowie durch die Einbringung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages samt Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ihr Interesse am Auftragserhalt hinreichend dargetan. Ihr droht im Falle des Ausschlusses der Verlust des Auftrages und somit erheblicher, unwiederbringlicher materieller und immaterieller Schaden. Der Antragstellerin sind natürlich auch im Rahmen des Vergabeverfahrens erhebliche Sach- und Personalkosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Angebotes und der Zusammenstellung der Angebotsunterlagen entstanden. Weiters droht ein Schaden in Flöhe des branchenüblichen Gewinnentganges und durch Entfall des Deckungsbeitrages. Dazu kommen auch die Kosten der rechtlichen Beratung und der rechtsfreundlichen Vertretung im Zusammenhang mit den nunmehr geltend gemachten Vergaberechtsverletzungen. Wenn das gegenständliche Verfahren nicht bekämpft wird bleibt es beim Ausschluss verliert die Antragstellerin diese Objekte was einen wesentlichen Umsatzausfall bedeuten würde. Die bisher aufgewendeten Kosten wären frustriert. 4.3 Die Antragstellerin beabsichtigt, sich auch künftig um öffentliche Aufträge auf dem Gebiet der Gebäudereinigung zu bewerben. Referenzprojekte stellen bei öffentlichen Ausschreibungen ein wesentliches Eignungs- und Auswahlkriterium dar. Der gegenständliche Auftrag würde als wichtiges Referenzprojekt und würde die Chancen der Antragstellerin auf den Auftragserhalt bei anderen öffentlichen Ausschreibungen erhöhen. Nach stRsp stellen nicht nur reine Vermögensschäden einen drohenden Schaden dar, sondern auch der drohende Verlust eines Referenzprojektes. 4.4 Aus Sicht der Antragstellerin ist der Ausschluss von Verfahren nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Die Interessen der Antragstellerin können nur durch eine gesetzmäßige und unionsrechtskonforme Durchführung, Fortführung und Beendigung des Vergabeverfahrens gewahrt werden. Beweis: wie bisher Einvernahme des Geschäftsführers der Antragstellerin, Herrn FF, p.A Antragstellerin weitere Beweise Vorbehalten
- Bezeichnung der Rechte, in denen sich die .Antragstellerin als verletzt erachtet 5.1 Die angefochtene Entscheidung verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten: auf Teilnahme an einem gesetzes- und vergaberechtskonformen Vergabeverfahren; auf gesetzes- und vergaberechtskonforme Durchführung, Fortsetzung und Beendigung des Vergabeverfahrens; auf Fortführung des Vergabeverfahrens und Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten mit nachfolgender Zuschlagserteilung; auf Einhaltung der in § 19 festgeschriebenen Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere der unionsrechtlichen Grundfreiheiten und der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung aller Bieter, Transparenz und des freien, fairen und lauteren Wettbewerbs sowie auf Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen.auf Einhaltung der in Paragraph 19, festgeschriebenen Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere der unionsrechtlichen Grundfreiheiten und der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung aller Bieter, Transparenz und des freien, fairen und lauteren Wettbewerbs sowie auf Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen. 5.2 Im Übrigen muss sich die Antragstellerin ausdrücklich Vorbehalten, weitere Rechtsverletzungen der Auftraggeberin geltend zu machen, sobald nähere Informationen über die Hintergründe des Ausschlusses zugänglich sind.
- Gründe, auf welche sich die Rechtswidrigkeit stützt Zusammengefasst ist die Ausschlussentscheidung deswegen rechtswidrig und damit für nichtig zu erklären, weil keine sachlichen Gründe für den Ausschluss vorliegen und die Ausschlussentscheidung nicht ausreichend begründet ist. 6.
- Nichtvorliegen eines sachlichen Ausschlussgrundes bzw. keine ausreichende Begründung Wie bereits oben ausgeführt hat die Antragstellerin die Objekte der letzten 4 Jahren gereinigt. Die Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin war problemlos und hat gut funktioniert. Die Antragstellerin bewirbt sich ständig bei laufenden Ausschreibungsverfahren so auch zuletzt im Dezember 2016, wobei sich die Antragstellerin stets einer Eigenerklärung bedient hat, wobei stets die Vorlage Beilage C der Auftraggeberin verwendet wurde. Auch im Dezember 2016 kam die Antragstellerin bei einem Vergabeverfahren des Landes Tirol in die engere Auswahl für den Zuschlag. Auch damals wurden die Unterlagen zu Eignung angefordert. Auch diese Bestätigungen wiesen teilweise ein aktuelles Datum auf. Dennoch wurde die Antragstellerin damals nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgt daher aus unsachlichen Gründen.
§ 70ff BVerg
G 2006 sollen öffentliche Aufträge grundsätzlich an geeignete Unternehmer vergeben werden. Dadurch sollen Probleme und zusätzliche Kosten bei der Auftragsabwicklung vermieden und ungeeignete Bieter ausgeschlossen werden.Der Ausschluss erfolgt daher aus unsachlichen Gründen.
Paragraph 70, ff BVergG 2006 sollen öffentliche Aufträge grundsätzlich an geeignete Unternehmer vergeben werden. Dadurch sollen Probleme und zusätzliche Kosten bei der Auftragsabwicklung vermieden und ungeeignete Bieter ausgeschlossen werden. Die Auftraggeberin kann aber nur soweit Eignungsnachweise verlangen, wie es durch den Auftragsgegenstandgerecht gefertigt ist. Bei kleineren Auftragswerten ist es daher selbstverständlich nicht geboten aufwendige Nachweismittel für die Eignung anzuführen. Vielmehr müssen die geforderten Nachweise in einem ausgewogenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen. Die einzelnen Lose erreichen bei weitem nicht die Schwellenwerte des § 12 Abs 1 BVergG 2006.Vielmehr müssen die geforderten Nachweise in einem ausgewogenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen. Die einzelnen Lose erreichen bei weitem nicht die Schwellenwerte des Paragraph 12, Absatz eins, BVergG
- Es mag grundsätzlich richtig sein, dass die Eignungskriterien bei Angebotsöffnung erfüllt sein müssen im Sinne des § 69 BVergG
- Aus dem vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch keinesfalls, dass die Kriterien zum Zeitpunkt des Angebots nicht erfüllt waren.Es mag grundsätzlich richtig sein, dass die Eignungskriterien bei Angebotsöffnung erfüllt sein müssen im Sinne des Paragraph 69, BVergG
- Aus dem vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch keinesfalls, dass die Kriterien zum Zeitpunkt des Angebots nicht erfüllt waren. Insbesondere aus der Bonitätsbestätigung der Bank vom 03.08.2017 ergibt sich, dass nicht zum Stichtag 03.08.2017 die Bonität passt, sondern dass eine jahrelange, angenehme Geschäftsverbindung vorliegt und die Verbindlichkeiten stets pünktlich und vereinbarungsgemäß erfüllt werden. Es gibt daher genügend Anhaltspunkte, dass auch schon im Zeitpunkt der Angebotsöffnung die Bonitätskriterien erfüllt waren (VwGH 11.11.2009, 2009/04/0203). Der Auftraggeberin sind die geforderten Nachweise hinlänglich bekannt. So wurden — wie bereits oben ausgeführt — zuletzt am 13.12.2016 die gleichen Unterlagen an die Auftraggebern und die gleiche Sachbearbeiterin übermittelt. Laut den erläuterten Bemerkungen zum § 70 BVergG sind die geforderten Nachweise nicht nochmals vorzulegen, wenn diese bereits bei der Auftraggeberin vorliegen. Im Zusammenhang mit großen Auftraggebern ist daher festzuhalten, dass falls ein Unternehmer die geforderten Unterlagen bereits einer bestimmten Abteilung des Landes vorgelegt hat in einem anderen Vergabeverfahren derselben Abteilung nicht verpflichtet ist, die identen Unterlagen nochmals vorzulegen. In diesem Fall würde nur der Hinweis des Unternehmers genügen, dass die geforderten Nachweise bereits beim Auftraggeber vorliegen.Der Auftraggeberin sind die geforderten Nachweise hinlänglich bekannt. So wurden — wie bereits oben ausgeführt — zuletzt am 13.12.2016 die gleichen Unterlagen an die Auftraggebern und die gleiche Sachbearbeiterin übermittelt. Laut den erläuterten Bemerkungen zum Paragraph 70, BVergG sind die geforderten Nachweise nicht nochmals vorzulegen, wenn diese bereits bei der Auftraggeberin vorliegen. Im Zusammenhang mit großen Auftraggebern ist daher festzuhalten, dass falls ein Unternehmer die geforderten Unterlagen bereits einer bestimmten Abteilung des Landes vorgelegt hat in einem anderen Vergabeverfahren derselben Abteilung nicht verpflichtet ist, die identen Unterlagen nochmals vorzulegen. In diesem Fall würde nur der Hinweis des Unternehmers genügen, dass die geforderten Nachweise bereits beim Auftraggeber vorliegen. Es gibt sohin keine Verpflichtung zur Parallelvorlage bei identen Nachweisen. Daraus folgt im gegenständlichen Fall, dass die Antragstellerin nicht ausgeschlossen hätte werden dürfen. Der Auftraggeberin lagen die identen Nachweise bereits vor. Durch die neuerliche Vorlage durch die Antragstellerin ergibt sich noch mehr, dass die Antragstellerin die Eignungskriterien erfüllt. Die Begründung der Auftraggeberin, dass die Unterlagen ein (verspätetes) Datum aufweisen, ist daher völlig irrelevant. Aus den vorgelegten Unterlagen im Dezember 2016 und August 2017 ergibt sich vielmehr, dass die Antragstellerin die Eignungskriterien zu jedem Zeitpunkt und somit auch zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung erfüllt hat. Die Bestätigung des Finanzamtes vom 13.12.2016 erfüllt auch die 6-Monatsfrist, sodass der Behörde vor Angebotsöffnung ein Nachweis vorgelegen ist. Schließlich enthält auch das Email vom 02.08.2017 keinen Hinweis, dass die Nachweise zum Stichtag 08.06.2017 vorzulegen sind. Dies geht auch nicht aus dem Wortlaut der Eigenerklärung (Beilage C) hervor, die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt wird. Dort erklärt der Bieter nur, dass er die Eignungskriterien erfüllt und die Nachweise unverzüglich vorgelegt werden können. Beim § 69 BVergG 2006 handelt es sich um keine Stichtagsregelung (BVA 27.09.2005, 07N -78/05-29). Wenn die Auftraggeberin tatsächlich Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin gehabt hätte, hätte sie der Antragstellerin die Möglichkeit geben müssen Nachweise nachzureichen. Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Eignung im Zeitpunkt der Angebotsöffnung können nachgereicht werden (BVA 28.05.2009, N/0036-BVA /10/2009-46).Dort erklärt der Bieter nur, dass er die Eignungskriterien erfüllt und die Nachweise unverzüglich vorgelegt werden können. Beim Paragraph 69, BVergG 2006 handelt es sich um keine Stichtagsregelung (BVA 27.09.2005, 07N -78/05-29). Wenn die Auftraggeberin tatsächlich Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin gehabt hätte, hätte sie der Antragstellerin die Möglichkeit geben müssen Nachweise nachzureichen. Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Eignung im Zeitpunkt der Angebotsöffnung können nachgereicht werden (BVA 28.05.2009, N/0036-BVA /10/2009-46). Aus welchen Gründen auch immer wollte man der Antragstellerin offensichtlich den Zuschlag nicht erteilen und hat nach Gründen gesucht, um der Antragstellerin ausschließen zu können. Da jedoch kein sachlicher Grund für den Ausschluss vorliegt, ist daher der Ausschluss zu Unrecht erfolgt. Auch die Begründung, die Antragstellerin habe zu den Losen 1 -3 des Bezirks X-Land keine Angaben zu dem Arbeitnehmerstand gemacht, geht ins Leere. Der Auftraggeberin war bekannt, dass die Antragstellerin auch Angebote zu den Ausschreibungen für die Bezirke Z und U abgegeben hat. Dies geht aus dem E-Mail der Auftraggeberin vom 02.08.2017 von Frau II hervor, wo im Betreff angeführt ist „Nachreichen von Ausschreibungsunterlagen Bezirke Z, U und X-Land Los 1-3“.Auch die Begründung, die Antragstellerin habe zu den Losen 1 -3 des Bezirks X-Land keine Angaben zu dem Arbeitnehmerstand gemacht, geht ins Leere. Der Auftraggeberin war bekannt, dass die Antragstellerin auch Angebote zu den Ausschreibungen für die Bezirke Z und U abgegeben hat. Dies geht aus dem E-Mail der Auftraggeberin vom 02.08.2017 von Frau römisch zwei hervor, wo im Betreff angeführt ist „Nachreichen von Ausschreibungsunterlagen Bezirke Z, U und X-Land Los 1-3“. Die Antragstellerin wurde sohin mit einem Email aufgefordert, bei allen drei Ausschreibungen die gleichen Unterlagen nachzureichen. Der Umstand, dass die Antragstellerin in ihrer Erklärung zu der Anzahl der Reinigungskräfte im Bezirk X-Land vergessen hat, ist daher in diesem Vergabeverfahren völlig belanglos. Das Unternehmen ist immer das gleiche. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin Angaben für die Ausschreibung Z gemacht hat. Zusammengefasst erfüllt Antragstellerin die Eignungskriterien und hätte nicht ausgeschlossen werde dürfen. Der Ausschluss ist weder ausreichend begründet noch sachlich gerechtfertigt. Beweis: wie bisher Ausschreibung vom Dezember 2016 mit der Aufforderung der Nachbringung der Unterlagen Email vom 13.12.2016 samt Behagen
- Anträge Aus vorstehenden Gründen stellt die Antragstellerin den Antrag das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Ausschlussentscheidung vom 23.08.2017 (GZ: ****) für nichtig erklären; der Auftraggeberin die Vorlage des Vergabeaktes auftragen und der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt gewähren; c) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie d) die Auftraggeberin zum Ersatz der von der Antragstellerin für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren zu Alanden des einschreitenden Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.
- Rechtzeitigkeit des Antrages, Zahlung der Pauschalgebühren 8.1 Die Ausschlussentscheidung ist der Antragsteller per E-Mail am 23.08.2017 zugegangen der gegenständliche Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer Einstweiliger Verfügung wurde fristgerecht innerhalb der angeführten Stillhalte- und Anfechtungsfrist (04.09.2017) per E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und ist somit rechtzeitig. 8.2 Die Pauschalgebühren wurden in entsprechender Höhe
§ 2Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung entrichtet.
Die rechtzeitige Einzahlung ist durch den beigeschlossenen Zahlungsbeleg ausgewiesen.8.2 Die Pauschalgebühren wurden in entsprechender Höhe
Paragraph 2, Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung entrichtet. Die rechtzeitige Einzahlung ist durch den beigeschlossenen Zahlungsbeleg ausgewiesen. Beweis: E-Mail vom 23.08.2017 Zahlungsbeleg über die Pauschalgebühren II.römisch zwei. Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung 1. Verweis auf das Vorbringen im Nachprüfungsantrag Hinsichtlich der Antragserfordernisse
§ 11
Abs 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 20006 wird vorweg zulässigerweise auf die vorstehenden Punkte des Nachprüfungsantrages verwiesen, welche hiermit ausdrücklich auch zum Vorbringen des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erhoben werden. Um bloße Wiederholungen zu vermeiden, wird von einer nochmaligen Wiedergabe der entsprechenden Punkte des Nachprüfungsantrages abgesehen.Hinsichtlich der Antragserfordernisse
Paragraph 11, Absatz 2, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 20006 wird vorweg zulässigerweise auf die vorstehenden Punkte des Nachprüfungsantrages verwiesen, welche hiermit ausdrücklich auch zum Vorbringen des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erhoben werden. Um bloße Wiederholungen zu vermeiden, wird von einer nochmaligen Wiedergabe der entsprechenden Punkte des Nachprüfungsantrages abgesehen. Ergänzend wird Folgenden ausgeführt: 2. Unmittelbar drohender Schaden für die Antragstellerin Wie bereits in Punkt 4. des Nachprüfungsantrages dargelegt, droht der Antragstellerin als Billigbieterin im gegenständlichen Vergabeverfahren im Falle des Ausschlusses der Verlust des Auftrages bzw. die Vereitelung eines Zuschlags Chance mit allen daraus erwachsenden Nachteilen. Der Antragstellerin würde in diesem Fall insbesondere ein erheblicher, unwiederbringlicher materieller und immaterieller Schaden entstehen und würden ihre Chancen auf Erhalt künftiger ähnlicher Aufträge gemindert. Um derartige Schäden abzuwenden, ist es erforderlich, das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand zu halten, der diese Entscheidung nicht ins Leere laufen lässt und der die grundsätzliche Möglichkeit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens wahrt. Das Interesse der Antragstellerin wird daher nur gewahrt, wenn durch eine einstweilige Verfügung sichergestellt ist, dass während der Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag nicht erklärt werden kann. Andernfalls würde die Entscheidung der Nachprüfungsbehörde in der Hauptsache ins Leere gehen. Der Erlassung der einstweiligen Verfügung steht kein besonderes öffentliches Interesse entgegen, das über die bei jedem Vergabeverfahren bestehenden, öffentlichen Interessen hinausgeht Im Übrigen hat die Auftraggeberin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahren in den zeitlichen Ablauf des Beschaffungsvorhabens einzuplanen. IdS begründet in die zeitliche Verzögerung bei der vorzunehmenden Interessenabwägung für sich allein kein überwiegendes Interesse des öffentlichen Auftraggebers, das bei der Erstellung des Zeitplanes die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens und die damit einhergehende Verzögerung ins Kalkül zu ziehen sind (UVS NÖ, Senat-AB-04-3012). Eine Gefahr für Leib und Leben oder eine besondere Dringlichkeit an der Durchführung des gegenständlichen Auftrages, welche die Interessen der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung überwiegen, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH hinsichtlich des Vorrangs des primären - durch Nichtigerklärung rechtswidriger Auftraggeberentscheidungen zu gewährleistenden — Rechtsschutzes und des VfGH, wonach bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtschutz auch das öffentliche Interesse zur Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Best. bzw. Billigstbieter zu berücksichtigen ist (vgl VfGFI, B1369/01), ist ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gegenüber allfälligen Interessen an der Fortführung des Verfahrens eindeutig nicht gegeben.Eine Gefahr für Leib und Leben oder eine besondere Dringlichkeit an der Durchführung des gegenständlichen Auftrages, welche die Interessen der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung überwiegen, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH hinsichtlich des Vorrangs des primären - durch Nichtigerklärung rechtswidriger Auftraggeberentscheidungen zu gewährleistenden — Rechtsschutzes und des VfGH, wonach bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtschutz auch das öffentliche Interesse zur Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Best. bzw. Billigstbieter zu berücksichtigen ist vergleiche VfGFI, B1369/01), ist ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gegenüber allfälligen Interessen an der Fortführung des Verfahrens eindeutig nicht gegeben. Bescheinigung: Alle mit dem Nachprüfungsantrag vorgelegten Urkunden PV FF der Antragstellerin 3. Anträge Die Antragstellerin stellt daher den Antrag Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, respektive bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag, den Zuschlagserklärung untersagen; die Auftraggeberin zum Ersatz der von der Antragstellerin für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren zu Händen des einschreitenden Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.“ Zusammen mit diesem Schriftsatz hat die Antragstellerin Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet werden: Angebot der Antragstellerin (Beilage./A) Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin (Beilage./B) E-Mail vom 02.08.2017 der Auftraggeberin (Beilage./C) Antwort der Antragstellerin vom 03.08.2017 samt Beilagen (Beilage./D) Brief der Auftraggeberin vom 23.08.2017 (Beilage./E) Email vom 12.12.2016 der Auftraggeberin (Beilage./F) Bonitätsauskunft vom 06.07.2016 und Bescheinigung FA X vom 13.12.2016 vorgelegt mit Email vom 13.12.2016 (Beilage./G)römisch zehn vom 13.12.2016 vorgelegt mit Email vom 13.12.2016 (Beilage./G) Firmenbuchauszug der AA GmbH (Bailage./H) Zahlungsbeleg über die Pauschalgebühren“ (Beilage./I) Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.09.2017 wurde die Antragstellerin aufgefordert den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung iSd § 13 Abs 3 AVG im Hinblick auf die begehrte vorläufige Maßnahme genau zu bezeichnen.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.09.2017 wurde die Antragstellerin aufgefordert den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Hinblick auf die begehrte vorläufige Maßnahme genau zu bezeichnen. Mit Schriftsatz vom 05.09.2017 hat die Antragstellerin sodann weiter vorgebracht wie folgt: „Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 01.09.2017 per Email um 14:37 Uhr neben der Nachprüfung des gegenständlichen Vergabeverfahrens zudem den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach „Das Landesverwaltungsgericht Tirol
- a)der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, respektive bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag, den Zuschlagserklärung untersagen;
- b)die Auftraggeberin um Ersatz der von der Antragstellerin für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Tauschalgebühren %u Händen des einschreitenden Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten. möge“. Mit vorbezeichnetem Schreiben des erkennenden Gerichtes wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs 2 Z 5 TVergNG 2006 keine genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme enthalte, weshalb der Antragstellerin die Behebung des Mangels bis 05.09.2017,15:00 Uhr auftragen wurde.Mit vorbezeichnetem Schreiben des erkennenden Gerichtes wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, TVergNG 2006 keine genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme enthalte, weshalb der Antragstellerin die Behebung des Mangels bis 05.09.2017,15:00 Uhr auftragen wurde. In Entsprechung dieses gerichtlichen Verbesserungsauftrages wird daher eine Konkretisierung des bereits beantragten Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung dahingehend vorgenommen, sodass dieser zu lauten hat wie folgt: Die Antragstellerin stellt daher den Antrag Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
- a)der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, respektive bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag, im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Landesobjekte in Tirol, Bezirk Z Nationalpark A; offenes Verfahren im Oberschwellenbereich; GZ: ****“ die Zuschlagserteilung untersagen. b die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung vom 23.08.2017, im Verfahren zu GZ ****, verfügen,
- b)die Auftraggeberin zum Ersatz der von der Antragstellerin für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren zu Händen des einschreitenden Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.“ Mit E-Mail vom 07.09.2017 wurde sodann eine Vollmacht zur Vertretung des Landes Tirol betreffend Mag. KK, Bediensteter des Justiziariats, Adresse 7, X vorgelegt.Mit E-Mail vom 07.09.2017 wurde sodann eine Vollmacht zur Vertretung des Landes Tirol betreffend Mag. KK, Bediensteter des Justiziariats, Adresse 7, römisch zehn vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 07.09.2017 hat die Auftraggeberin vorgebracht wie folgt: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.09.2017 wurde dem Antragsgegner aufgetragen, bis längstens 08.09.2017 um 09:00 Uhr zum Vorbringen im Schriftsatz vom 30.08.2017 und insbesondere zum Vorbringen betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen. Innerhalb offener Frist erstattet der Antragsgegner folgende 1.) Stellungnahm e zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und führt aus: Insoweit nicht ausdrücklich außer Streit gestellt, wird das gesamte Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Schriftsatz bestritten und wird eingewendet: In ihrem Nachprüfungsantrag vom 30.08.2017 stellt die Antragstellerin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge „
- a)die Ausschlussentscheidung vom 23.08.2017 (GZ: ****) für nichtig erklären;
- b)der Auftraggeberin die Vorlage des Vergabeaktes auf tragen und der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt gewähren;
- c)eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie
- d)die Auftraggeberin zum Ersatz der von der Antragstellerin für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren zuhanden des einschreitenden Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten. “ Im Rahmen des mit dem Nachprüfungsantrag vom 30.08.2017 gestellten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragte die Antragstellerin zunächst das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ,,
- a)der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, Respektive bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag, den Zuschlagserklärung untersagen;
- b)die Auftraggeberin zum Ersatz der von der Antragstellerin für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren zuhanden des einschreitenden Rechtsvertreters hinnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten“ Nach einem Verbesserungsauftrag hat die Antragstellering den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend modifiziert bzw. in Bezug auf den ursprünglichen Antrag ausgedehnt, sodass er nunmehr lautet: „Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
- a)der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, Respektive bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag im Verfahren Ausschreibung von Reinigungsleistungen für Landesobjekte in Tirol, Bezirk U, Fachschule für ländliche Hauswirtschaften U/T, offenes Verfahren im Oberschwellenbereich, GZ. **** die Zuschlagserteilung untersagen.
- b)Die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung vom 23.08.2017 im Verfahren **** verfügen,
- c)Die Auftraggeberin zum. Ersatz der von der Antragstellerin für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren zuhanden des einreichenden Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten. “ Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin im Rahmen ihres Nachprüfungsantrages ausschließlich die Nichtigerklärung der „Ausschlussentscheidung vom 23.08.2017“ zur genannten Geschäftszahl begehrt, während eine Anfechtung bzw. ein Antrag betreffend die Zuschlagsentscheidung fehlt. Mit anderen W orten kann die Antragstellerin im Hauptverfahren eine Entscheidung betreffend die Zuschlagsentscheidung nicht m ehr erwirken, weil eine Anfechtung der Zuschlagsentscheidung und eine Antragstellung in Bezug auf die Zuschlagsentscheidung bzw. Zuschlagserteilung nicht erfolgte. Voraussetzung für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ist, dass durch deren Erlassung ein unmittelbar drohender Schaden betreffend die Antragstellerin vermieden werden könnte bzw. ein durch eine einstweilige Verfügung zu sichernder Antrag im Nachprüfungsverfahren gestellt worden wäre. Einen derartigen Antrag hat die Antragstellerin jedoch nicht gestellt. Ein derartiger Antrag kann auch nicht mehr nachgeholt werden, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insbesondere mangels eines im Hauptverfahren gestellten zu sichernden Antrages bzw. mangels Vorliegen eines Schadens (mangels Möglichkeit der Abwehr eines solchen durch eine einstweilige Verfügung) ab- bzw. zurückzuweisen ist. Darüber hinaus ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch mangelhaft begründet. Eine angeblich drohende Schädigung ihrer Interessen behauptet die Antragstellerin lediglich abstrakt und ohne genaueren Inhalt. Auch das Ausmaß einer behaupteten Schädigung ist nicht ausreichend konkretisiert. Die lediglich aus allgemeinen Behauptungen bestehende Argumentation der Antragstellerin könnte beliebig auf jeden anderen Fall übertragen werden, wobei finanzielle Nachteile nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt, geschweige denn bescheinigt wurden. Das Fehlen von Konkretisierungen bezüglich des drohenden Schadens, insbesondere über Flöhe und Art stellt einen inhaltlichen Mangel dar, weil das Gewicht des Rechtschutzinteresses der Antragstellerin wesentlich vom Ausmaß der ihr drohenden Schädigung abhängig ist. Auch wenn bei der Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen sind, erfüllt der gegenständliche Antrag auch bei großzügiger Auslegung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, weil nicht einmal ansatzweise, insbesondere betreffend die Höhe eines behaupteten Schadens, eine ausreichende Konkretisierung erfolgte. Bescheinigungsmittel: vorzulegender Akt betreffend das gegenständliche Nachprüfungsverfahren, insbesondere darin enthaltene Schriftsätze. Der Antragsgegner stellt sohin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den Antrag au f Erlassung einer einstweiligen Verfügung (auch in der nach Verbesserung modifizierten und ergänzten Fassung) sowie den Antrag auf Kostenersatz zurückweisen bzw. als unbegründet abweisen. Gleichzeitig erstattet der Antragsgegner unter Vorbehalt weiterer, detaillierter Ausführungen innerhalb offener Frist folgende 2.) Stellungnahm e zum Nachprüfungsantrag und führt aus: Insoweit nicht ausdrücklich außer Streit gestellt, wird das gesamte Vorbringen der Antragstellerin vollinhaltlich bestritten und wird vorgebracht: Die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, die vergebende Stelle ist entsprechend den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (im Folgenden BVergG 2006) vorgegangen und wurde das Angebot der Antragstellerin zu Recht aus dem gegenständlichen Vergabeverfahren ausgeschieden. Insoweit die Antragstellerin insbesondere auf Seite sechs unten die Meinung vertritt, dass Eignungsnachweise nur insoweit verlangt werden dürften, als diese in einem „ausgewogenen Verhältnis“ zum Auftragsgegenstand stehen, ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt, wobei in Zusammenhang mit den verlangten Nachweisen auch Ausschlussgründe insbesondere im Sinne der Bestimmungen des § 68 Ziffer 2, 3, 6 BVergG 2006 berührt sind.Zusammenhang mit den verlangten Nachweisen auch Ausschlussgründe insbesondere im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 68, Ziffer 2, 3, 6 BVergG 2006 berührt sind. Die Eignung und das Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen sind von der Antragstellerin nachzuweisen und vom Auftraggeber zu prüfen. Im Sinne der Bestimmung des § 69 Ziffer 1 BVergG 2006 ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Eignung, wie auch für den Nachweis des Nicht-Vorliegens von Ausschlussgründen im gegenständlichen offenen Verfahren das Ende der Angebotsöffnung, sodass die entsprechenden Voraussetzungen im konkreten Verfahren spätestens (!) mit 08.07.2017 vorliegen müssen.Im Sinne der Bestimmung des Paragraph 69, Ziffer 1 BVergG 2006 ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Eignung, wie auch für den Nachweis des Nicht-Vorliegens von Ausschlussgründen im gegenständlichen offenen Verfahren das Ende der Angebotsöffnung, sodass die entsprechenden Voraussetzungen im konkreten Verfahren spätestens (!) mit 08.07.2017 vorliegen müssen. Den nachträglich beigebrachten Nachweisen muss jedoch klar zu entnehmen sein, dass die Eignung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung im Sinne der Bestimmung des § 69 Ziffer 1 BVergG 2006 bereits gegeben war.Den nachträglich beigebrachten Nachweisen muss jedoch klar zu entnehmen sein, dass die Eignung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 69, Ziffer 1 BVergG 2006 bereits gegeben war. Mit anderen Worten schiebt die Bestimmung des § 70 Abs. 3 BVergG nicht den Zeitpunkt zu dem die Eignung gegeben sein muss hinaus, sondern lediglich den Zeitpunkt, zu welchem die Eignung durch die Antragstellerin nachzuweisen ist.Mit anderen Worten schiebt die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, BVergG nicht den Zeitpunkt zu dem die Eignung gegeben sein muss hinaus, sondern lediglich den Zeitpunkt, zu welchem die Eignung durch die Antragstellerin nachzuweisen ist. Nach den Bestimmungen des BVergG 2006 ist der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, irgendwelche vom Bieter in anderen Vergabeverfahren vorgelegte Eignungsnachweise zu berücksichtigen, sondern ist der Auftraggeber dazu berechtigt, die Vorlage der entsprechenden Nachweise zu fordern. Aus den letztlich von der Antragstellerin vorgelegten Nachweisen ergibt sich, dass diese nicht nur nicht bereits bis zur Angebotsöffnung Vorlagen, sondern sind die Nachweise nicht dazu geeignet das Vorliegen der Eignung bzw. das Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen nachzuweisen. Würde man von einer Verpflichtung zur Aufklärung ausgehen, wären die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bieter verletzt. Bieter könnten sich bei einer derartigen Vorgangsweise Kosten des Vergabeverfahrens ersparen, indem sie entgegen den Intentionen des Gesetzes bei Abgabe der Eigenerklärung noch nicht über die entsprechenden erforderlichen Eignungsnachweise verfügen, sondern diese erst im Falle der Zuschlagserteilung beantragen, bzw. erstellen lassen. Im Ergebnis hat daher der Antragsgegner die Entscheidung auf Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin aus dem gegenständlichen Vergabeverfahren zu Recht getroffen. Beweis: von der Antragstellerin vorgelegte Unterlagen Beilagen J A bis ./H., weitere Beweise Vorbehalten. Nachdem dem Vertreter des Antragsgegners noch nicht alle Informationen vollständig vorliegen, behält sich der Antragsgegner weitere Stellungnahm en ausdrücklich vor. Sohin wird gestellt der Antrag, das Verwaltungsgericht Tirol wolle nach Aufnahme der angebotenen Beweise die Anträge der Antragstellerin laut verfahrenseinleitenden Schriftsatz, vom 30.08.2017, insbesondere den Antrag die Ausschlussentscheidung vom 23.08.2017 (GZ: ****) für nichtig zu erklären ab- bzw. zurückweisen.“ Mit Telefax vom 12.09.2017 hat Dr. JJ, Rechtsanwalt, Adresse 6, V, bekanntgegeben, die in Aussicht genommene Bestbieterin, die Firma GG GmbH & Co KG, Adresse 5, X, die mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.09.2017 über die Einbringung des Nachprüfungsantrages informiert wurde, rechtsfreundlich zu vertreten und hat weiters vorgebracht wie folgt:Mit Telefax vom 12.09.2017 hat Dr. JJ, Rechtsanwalt, Adresse 6, römisch fünf, bekanntgegeben, die in Aussicht genommene Bestbieterin, die Firma GG GmbH & Co KG, Adresse 5, römisch zehn, die mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.09.2017 über die Einbringung des Nachprüfungsantrages informiert wurde, rechtsfreundlich zu vertreten und hat weiters vorgebracht wie folgt: „I. In umseits bezeichneter Vergabenachprüfungssache hat die mitbeteiligte Partei. GG GmbH & Co KG, Herrn Rechtsanwalt Dr. JJ, Adresse 6, V, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und beruft sich dieser auf die erteilte Vollmacht.In umseits bezeichneter Vergabenachprüfungssache hat die mitbeteiligte Partei. GG GmbH & Co KG, Herrn Rechtsanwalt Dr. JJ, Adresse 6, römisch fünf, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und beruft sich dieser auf die erteilte Vollmacht. II.römisch zwei. Der mitbeteiligten Partei wurde mit Verständigung vom 04.09.2017
§ 8TVerg
NG 2006 mitgeteilt, dass die Antragstellerin, AA GmbH, einen Antrag auf Nachprüfung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Ausscheidensentscheidung und Zuschlagsentscheidung vom 23.08.2017 in umseits angeführtem Vergabeverfahren eingebracht hat.Der mitbeteiligten Partei wurde mit Verständigung vom 04.09.2017
Paragraph 8 T, römisch fünf e, r, g, N, G, 2006 mitgeteilt, dass die Antragstellerin, AA GmbH, einen Antrag auf Nachprüfung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Ausscheidensentscheidung und Zuschlagsentscheidung vom 23.08.2017 in umseits angeführtem Vergabeverfahren eingebracht hat. Binnen offener zehntägiger Frist erhebt die mitbeteiligte Partei dagegen BEGRÜNDETE EINWENDUNGEN Die mitbeteiligte Parte ist nach Durchführung des Vergabeverfahrens „Reinigungsleistungen von Landesobjekten in Tirol, Bezirk Z, Nationalpark A" erstgereiht und lautet die ergangene Zuschlagsentscheidung auf sie. Unter Pkt 6.6. der AU Teil ist bestandfest festgelegt: Der Zuschlag wird dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt. Zuschlagskriterien in diesem Bewertungsverfahren sind mit der folgenden Gewichtung:
- a)Preis 9 5 Punkte
- b)Qualitäts- und umweltsichernde Maßnahmen 5 Punkte Insgesamt werden also maximal 100 Punkte vergeben. Das Angebot mit der höchsten Punkteanzahl erhält den Zuschlag. Bei gleicher Punktezahl erhält das Angebot mit dem niedrigeren Preis den Zuschlag. Das erfolgreiche Angebot der mitbeteiligten Partei als präsumtive Zuschlagsempfängerin zeichnet sich durch den niedrigsten Preis und die am besten bewerteten qualitäts- und umweltsichernden Maßnahmen aus. Die Zuschlagsentscheidung ist zu Recht erfolgt und die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung bereits deshalb nicht berechtigt. Beweis: vorzulegender Vergabeakt ZV Mag ÜÜ, p.a der mitbeteiligten Partei Darüber hinaus hat die Antragstellerin zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung keine Antragslegitimation, da sie offenbar zu Recht ausgeschieden wurde. Der Nachprüfungsantrag hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung ist daher nicht zulässig bzw nicht berechtigt, weshalb dessen Zurück-, in eventu Abweisung beantragt wird. Weiteres inhaltliches Vorbringen wir nach Akteneinsicht Vorbehalten. Es wird sohin beantragt, 1. die weitere Parteistellung der mitbeteiligten Partei infolge ihrer begründeten Einwendungen zuzulassen und Ihr alle Schriftsätze in diesem Verfahren zuzustellen. 2. der mitbeteiligten Partei Akteneinsicht durch Übersendung des Nachprüfungsantrages zu gewähren 3. dem Nachprüfungsantrag keine Folge zu geben und diesen zurück-, in eventu, abzuweisen.“ Am 13.09.2017 hat die Auftraggeberin den Vergabeakt vorgelegt. Diese Urkunden werden zum Akt genommen und als Beilage ./1 bezeichnet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und hier insbesondere in die von den Parteien gelegten Schriftsätze samt Urkunden. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Auftraggeberin ist das Land Tirol, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber iSd § 1 TVergNG 2006 handelt. Auftraggeberin ist das Land Tirol, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber iSd Paragraph eins, TVergNG 2006 handelt. Vergebende Stelle ist das Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Liegenschaftsverwaltung, Adresse3 (Landhaus 1), X.Vergebende Stelle ist das Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Liegenschaftsverwaltung, Adresse3 (Landhaus 1), römisch zehn. Die Auftraggeberin hat einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich betreffend ein Vergabeverfahren „Reinigung von Landesobjekten im Bezirk Z, Nationalpark A, Adresse 4, W, GZ: ****“ durchgeführt, wobei die Ausschreibung im offenen Verfahren vorgenommen wurde. Aus Beilage ./B und ./1 ergibt sich, dass der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden soll. Mit Schreiben vom 23.08.2017, Zl ****, hat die ausschreibende Stelle der Antragstellerin die Entscheidung über das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin, insbesondere unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 129 Abs 1 Z 2 und 7 BVergG 2006 mitgeteilt.Mit Schreiben vom 23.08.2017, Zl ****, hat die ausschreibende Stelle der Antragstellerin die Entscheidung über das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin, insbesondere unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 BVergG 2006 mitgeteilt. In den letzten beiden Absätzen des vorerwähnten Schreibens wurde der Antragstellerin unter einem mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, im gegenständlichen Vergabeverfahren der Firma GG GmbH & Co KG, Adresse 5, X den Zuschlag zu erteilen. In den letzten beiden Absätzen des vorerwähnten Schreibens wurde der Antragstellerin unter einem mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, im gegenständlichen Vergabeverfahren der Firma GG GmbH & Co KG, Adresse 5, römisch zehn den Zuschlag zu erteilen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Stillhaltefrist am 04.09.2017 endet und wurde ausgeführt, dass das Angebot der Firma GG GmbH & Co KG sich dadurch auszeichne, dass es den niedrigsten Preis aufweise und es die qualitäts- und umweltsichernden Maßnahmen laut Ausschreibung wie gefordert erfülle. Mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag wurde – wie sich aus dessen Punkt 1.2 ergibt – ausdrücklich „die vom Amt der Tiroler Landesregierung Bereich Liegenschaftsverwaltung am 23.08.2017 mittels E-Mail bekanntgegebene Entscheidung (Zl ****), dass das Angebot der Antragstellerin insbesondere im Sinn der Bestimmungen des § 129 Abs 1 Z 2, 7 BVergG 2006 zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden war“ bekämpft. Mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag wurde – wie sich aus dessen Punkt 1.2 ergibt – ausdrücklich „die vom Amt der Tiroler Landesregierung Bereich Liegenschaftsverwaltung am 23.08.2017 mittels E-Mail bekanntgegebene Entscheidung (Zl ****), dass das Angebot der Antragstellerin insbesondere im Sinn der Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, 7, BVergG 2006 zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden war“ bekämpft. Auch der Antrag des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin vom 30.08.2017 richtet sich darauf, die „Ausschlussentscheidung vom 23.08.2017 (GZ: ****) für nichtig“ zu erklären. Die Antragstellerin hat bis zum Datum der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung jedoch die mit Schreiben der vergebenden Stelle vom 23.08.2017, Zl **** ebenfalls bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung nicht bekämpft. Mit dem ursprünglichen Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden und im konkreten beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge „der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, respektive bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag, die Zuschlagserklärung untersagen“. Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 05.09.2017 wurde aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommenen Verbesserungsauftrages beantragt wie folgt: „Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
- a)der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, Respektive bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag im Verfahren Ausschreibung von Reinigungsleistungen für Landesobjekte in Tirol, Bezirk U, Fachschule für ländliche Hauswirtschaften U/T, offenes Verfahren im Oberschwellenbereich, GZ. **** die Zuschlagserteilung untersagen.
- b)Die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung vom 23.08.2017 im Verfahren Zl **** verfügen“. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde im Boten für Tirol vom 04.05.2017, Nr 411, bekanntgemacht. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der vorliegenden Schriftsätze sowie der vorgelegten Urkunden getroffen werden. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Bei der Auftraggeberin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber iSd § 1 Abs 1 TVergNG 2006, dessen Auftragsvergaben der Nachprüfungskontrolle durch das Landesverwaltungsgericht Tirol unterliegen. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber iSd Paragraph eins, Absatz eins, TVergNG 2006, dessen Auftragsvergaben der Nachprüfungskontrolle durch das Landesverwaltungsgericht Tirol unterliegen. Dem gegenständlichen Vergaberechtsschutzverfahren liegt ein Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich zugrunde, wobei Gegenstand des Auftrages die „Reinigungsleistungen für Landesobjekte in Tirol, Bezirk Z, Nationalpark A, Adresse 4, W“, sohin die Gebäudereinigung ist. Die Auftraggeberin hat ein offenes Verfahren durchgeführt, wobei der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden soll. Mit Schreiben vom 23.08.2017, Zl **** hat die Auftraggeberin der Antragstellerin mit Mail von diesem Tag mitgeteilt, dass das Angebot der Antragstellerin insbesondere iSd Bestimmung des § 129 Abs 1 Z 2 und 7 BVergG 2006 zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden sei. Mit Schreiben vom 23.08.2017, Zl **** hat die Auftraggeberin der Antragstellerin mit Mail von diesem Tag mitgeteilt, dass das Angebot der Antragstellerin insbesondere iSd Bestimmung des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 BVergG 2006 zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden sei.
§ 2Z 16 lit a sublit aa BVerg
G 2006 ist das Ausscheiden eines Angebots im offenen Verfahren eine gesondert anfechtbare Entscheidung.
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 ist das Ausscheiden eines Angebots im offenen Verfahren eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Mit dem vorerwähnten Schreiben vom 23.08.2017, Zl **** hat die Auftraggeberin der Antragstellerin darüber hinaus „unter einem“ mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, im Verfahren „Ausschreibung von Reinigungsleistungen für Landesobjekte im Bundesland Tirol, Bezirk Z, GZ: ****, Objekt Nationalpark A, Adresse 4, W“, den Zuschlag der Firma GG GmbH & Co KG, Adresse 5, X zu erteilen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Stillhaltefrist am 04.09.2017 ende und sich das Angebot der Firma GG GmbH & Co KG durch den niedrigsten Preis und dadurch auszeichne, dass es die qualitäts- und umweltsichernden Maßnahmen laut Ausschreibung wie gefordert erfülle.Mit dem vorerwähnten Schreiben vom 23.08.2017, Zl **** hat die Auftraggeberin der Antragstellerin darüber hinaus „unter einem“ mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, im Verfahren „Ausschreibung von Reinigungsleistungen für Landesobjekte im Bundesland Tirol, Bezirk Z, GZ: ****, Objekt Nationalpark A, Adresse 4, W“, den Zuschlag der Firma GG GmbH & Co KG, Adresse 5, römisch zehn zu erteilen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Stillhaltefrist am 04.09.2017 ende und sich das Angebot der Firma GG GmbH & Co KG durch den niedrigsten Preis und dadurch auszeichne, dass es die qualitäts- und umweltsichernden Maßnahmen laut Ausschreibung wie gefordert erfülle.
§ 2Z 16 lit a sublit aa BVerg
G 2006 ist die Zuschlagsentscheidung im offenen Verfahren eine gesondert anfechtbare Entscheidung.
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 ist die Zuschlagsentscheidung im offenen Verfahren eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Es steht somit fest, dass die Auftraggeberin der Antragstellerin mit dem Schreiben vom 23.08.2017, **** (Beilage./E) das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin und die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Firma GG GmbH & Co KG bekanntgegeben hat. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ist das Schreiben Beilage./E am 23.08.2017 per E-Mail bekanntgegeben worden. Die Antragstellerin hat mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag ausdrücklich die von ihr angefochtene Entscheidung als die „am 23.08.2017 mittels E-Mail bekanntgegebene Entscheidung (Zl ****), dass das Angebot der Antragstellerin insbesondere iSd Bestimmungen des § 129 Abs 1 Z 2, 7 BVergG 2006 zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden war“ bezeichnet. Auch im Antrag führt die Antragstellerin aus, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge „die Ausschlussentscheidung vom 23.08.2017 (GZ: ****) für nichtig erklären“. Zwar kennt das BVergG 2006 die Bezeichnung „Ausschlussentscheidung“ nicht, doch ergibt sich aus Punkt I.2 des Nachprüfungsantrages und aus dem Gesamtverständnis des Nachprüfungsantrages eindeutig, dass mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag die Entscheidung der Auftraggeberin, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, angefochten wurde. Die Antragstellerin hat mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag ausdrücklich die von ihr angefochtene Entscheidung als die „am 23.08.2017 mittels E-Mail bekanntgegebene Entscheidung (Zl ****), dass das Angebot der Antragstellerin insbesondere iSd Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, 7, BVergG 2006 zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden war“ bezeichnet. Auch im Antrag führt die Antragstellerin aus, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge „die Ausschlussentscheidung vom 23.08.2017 (GZ: ****) für nichtig erklären“. Zwar kennt das BVergG 2006 die Bezeichnung „Ausschlussentscheidung“ nicht, doch ergibt sich aus Punkt römisch eins.2 des Nachprüfungsantrages und aus dem Gesamtverständnis des Nachprüfungsantrages eindeutig, dass mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag die Entscheidung der Auftraggeberin, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, angefochten wurde. Die Antragstellerin hat damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd BVergG 2006 bekämpft. Aus den insofern eindeutigen Angaben des Nachprüfungsantrages ergibt sich daraus aber im weiteren, dass von der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin im Schreiben vom 23.08.2017, Zl **** (Beilage./E), die der Antragstellerin ebenfalls gemeinsam mit der Entscheidung, dass das Angebot der Antragstellerin ausgeschieden wird, übermittelt wurde, nicht bekämpft hat. Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass die Antragstellerin nicht etwa in einem gesonderten Nachprüfungsantrag die mit Schreiben Beilage./E bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung gesondert bekämpft hätte. Die Antragstellerin hat demnach mit dem gegenständlichen Nachprüfungsantrag lediglich die Ausscheidungsentscheidung vom 23.08.2017 (Beilage./E), nicht jedoch die mit demselben Schreiben gleichzeitig bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung bekämpft.
§ 5Abs 1 TVerg
NG 2006 kann ein Unternehmer bis zur Erteilung des Zuschlages bzw bis zum Wiederruf eines Vergabeverfahrens die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wennGemäß Paragraph 5, Absatz eins, TVergNG 2006 kann ein Unternehmer bis zur Erteilung des Zuschlages bzw bis zum Wiederruf eines Vergabeverfahrens die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn
- er ein Interesse am Abschluss eines dem Geltungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet und
- ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Diese Bestimmung entspricht der Regelung des § 320 Abs 1 BVergG 2006.Diese Bestimmung entspricht der Regelung des Paragraph 320, Absatz eins, BVergG
- Antragslegitimiert sind demnach nur jene Unternehmer, die den Auftrag tatsächlich erhalten wollen (vgl Thienel, in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, 2.Lfg, Rn 6 zu § 320).Antragslegitimiert sind demnach nur jene Unternehmer, die den Auftrag tatsächlich erhalten wollen vergleiche Thienel, in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, 2.Lfg, Rn 6 zu Paragraph 320,). Im vorliegenden Fall wurde der Antragstellerin sowohl in ein und demselben Schreiben (Beilage./E) die Ausscheidungsentscheidung betreffend das Angebot der Antragstellerin und die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Firma GG GmbH & Co KG mitgeteilt. Damit wurden der Antragstellerin zwei voneinander verschiedene gesondert anfechtbare Entscheidungen in einem einzigen Schreiben (Beilage./E) mitgeteilt. Es ist vergaberechtlich unbedenklich, wenn ein öffentlicher Auftraggeber in einem Schreiben mehrere gesondert anfechtbare Entscheidungen einem Bieter gegenüber mitteilt. Im Schreiben Beilage ./E wurde der Antragstellerin auch die Stillhaltefrist mitgeteilt.
§ 132Abs 1 BVerg
G 2006 darf ein Zuschlag bei absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist durch den Auftraggeber erteilt werden. Die Stillhaltefrist betrifft sohin nur die Frage der Erteilung des Zuschlages und ist diese Frist nicht mit der Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages zu verwechseln. Im Schreiben Beilage ./E wurde der Antragstellerin auch die Stillhaltefrist mitgeteilt.
Paragraph 132, Absatz eins, BVergG 2006 darf ein Zuschlag bei absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist durch den Auftraggeber erteilt werden. Die Stillhaltefrist betrifft sohin nur die Frage der Erteilung des Zuschlages und ist diese Frist nicht mit der Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages zu verwechseln.
§ 6Abs 1 TVerg
NG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung.
Paragraph 6, Absatz eins, TVergNG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung. In gleicher Weise regelt § 321 Abs 1 BVergG 2006 die Fristen für Nachprüfungsanträge. In gleicher Weise regelt Paragraph 321, Absatz eins, BVergG 2006 die Fristen für Nachprüfungsanträge. Bei einer derartigen Frist liegt einer verfahrensrechtliche Frist vor (vgl VfSlg 16.461/2002).Bei einer derartigen Frist liegt einer verfahrensrechtliche Frist vor vergleiche VfSlg 16.461 aus 2002,). Aus der Tatsache, dass die Frist des § 6 Abs 1 TVergNG 2006 eine verfahrensrechtliche Frist ist, folgt, dass auch die §§ 32 und 33 AVG anwendbar sind. Aus der Tatsache, dass die Frist des Paragraph 6, Absatz eins, TVergNG 2006 eine verfahrensrechtliche Frist ist, folgt, dass auch die Paragraphen 32 und 33 AVG anwendbar sind. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Beilage ./E der Antragstellerin per E-Mail am 23.08.2017 übermittelt wurde. Daraus folgt, dass die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages nach 10 Tagen endete. Letzter Tag der Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages war Samstag, der 02.09.
- Aus § 32 Abs 2 AVG ergibt sich, dass damit als letzter Tag der Frist Montag, der 04.09.2017 anzusehen war. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Beilage ./E der Antragstellerin per E-Mail am 23.08.2017 übermittelt wurde. Daraus folgt, dass die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages nach 10 Tagen endete. Letzter Tag der Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages war Samstag, der 02.09.
- Aus Paragraph 32, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass damit als letzter Tag der Frist Montag, der 04.09.2017 anzusehen war. Der vorliegende Nachprüfungsantrag, mit dem die Ausscheidungsentscheidung der Auftraggeberin vom 23.08.2017 (Beilage./E) bekämpft wurde, war somit rechtzeitig. Innerhalb der vorgenannten Frist, sohin ebenfalls bis zum 04.09.2017 hat die Antragstellerin jedoch die ihr weiters mitgeteilte Zuschlagsentscheidung nicht bekämpft. Dadurch dass die Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung unbekämpft ließ, ist diese Entscheidung bestandsfest geworden. Werden nämlich gesondert anfechtbare Entscheidungen nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bekämpft, werden sie bestandsfest (vgl VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234 ua). Dadurch dass die Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung unbekämpft ließ, ist diese Entscheidung bestandsfest geworden. Werden nämlich gesondert anfechtbare Entscheidungen nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bekämpft, werden sie bestandsfest vergleiche VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234 ua). Im Zusammenhang mit der Antragslegitimation ist unbestritten, dass ein zunächst bestehendes Interesse am Vertragsabschluss insbesondere auch dadurch verloren gehen kann, dass ein Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung unterlassen wird (vgl Thienel, in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, 2.Lfg, Rn 28 zu § 320). Im Zusammenhang mit der Antragslegitimation ist unbestritten, dass ein zunächst bestehendes Interesse am Vertragsabschluss insbesondere auch dadurch verloren gehen kann, dass ein Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung unterlassen wird vergleiche Thienel, in Schramm/Aicher/Fruhmann, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, 2.Lfg, Rn 28 zu Paragraph 320,). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Antragstellerin dadurch, dass sie die Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung unterlassen hat, nachträglich die Legitimation zur Anfechtung des Ausscheidens verloren hat, da die Antragstellerin durch die Unterlassung der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung das Interesse am Vertragsabschluss verloren hat (vgl. Thienel, aaO, Rn 47 zu § 320).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Antragstellerin dadurch, dass sie die Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung unterlassen hat, nachträglich die Legitimation zur Anfechtung des Ausscheidens verloren hat, da die Antragstellerin durch die Unterlassung der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung das Interesse am Vertragsabschluss verloren hat vergleiche Thienel, aaO, Rn 47 zu Paragraph 320,). Da die Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung nicht bekämpft hat und diese bestandsfest wurde bringt ihr auch eine allfällige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, mit der die Ausscheidungsentscheidung der Auftraggeberin für nichtig erklärt würde, keinen Nutzen mehr, da sie aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Bestandskraft der Zuschlagsentscheidung den Zuschlag nicht mehr erhalten könnte. Der vorliegende Nachprüfungsantrag war sohin mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.
§ 18Abs 2 TVerg
NG 2006 ist über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, so ist über ihn spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu entscheiden.
Paragraph 18, Absatz 2, TVergNG 2006 ist über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, so ist über ihn spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu entscheiden. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist am Freitag, den 01.09.2017, um 14.37 Uhr beim Landesverwaltungsgericht Tirol per E-Mail eingelangt. Aufgrund der Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.01.2017 über die rechtswirksame Einbringung im elektronischen Verkehr (https://www.lvwg-tirol.gv.at/bekanntmachungen/rechtswirksameeinbringung) ergibt sich, dass schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelt werden, auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Landesverwaltungsgerichts Tirol gelangt sind, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten. Für Freitage sind die Amtsstunden mit 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr bekanntgegeben worden. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde erst nach den Amtsstunden übermittelt und gilt daher erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am Montag, dem 04.09.2017, um 08:00 Uhr als eingebracht (und eingelangt). Da der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im gegenständlichen Fall zur Verbesserung zurückgestellt werden musste, war über diesen spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu entscheiden. Nachdem jedoch innerhalb dieser Frist auch bereits die Hauptsache schon entschieden war, musste über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr gesondert abgesprochen werden. Da der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen des § 5 Abs 1 TVergNG 2006 fehlen, war
§ 11Abs 1 TVerg
NG 2006 keine einstweilige Verfügung zu erlassen.Da der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, TVergNG 2006 fehlen, war
Paragraph 11, Absatz eins, TVergNG 2006 keine einstweilige Verfügung zu erlassen. Ergänzend ist zum Antrag einer einstweiligen Verfügung jedoch festzuhalten, dass mit einer einstweiligen Verfügung nur vorläufige Maßnahmen angeordnet werden können, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragsstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
§ 11Abs 4 TVerg
NG ist für den Fall, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig eingebracht wird, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der im § 6 TVergNG 2006 festgelegten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Anfechtung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit eingebracht wird, das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung einzustellen.
Paragraph 11, Absatz 4, TVergNG ist für den Fall, dass ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig eingebracht wird, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der im Paragraph 6, TVergNG 2006 festgelegten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Anfechtung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit eingebracht wird, das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung einzustellen. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit verweist der gegenständliche Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf das Vorbringen im Nachprüfungsantrag, mit dem jedoch lediglich die Ausscheidensentscheidung vom 23.08.2017 (Beilage./E) bekämpft wurde. Wenn die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 05.09.2017 sohin beantragt, der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens im gegenständlichen Vergabeverfahren die Zuschlagserteilung zu untersagen, so ist dies mangels Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung insofern überschießend und nicht das gelindeste, noch zum zielführende Mittel. Wenn im Übrigen die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung vom 23.08.2017 begehrt wird, ist darauf hinzuweisen, dass auch eine solche Maßnahme nicht in Frage kommt, da die Zuschlagsentscheidung nicht bekämpft wurde. Die Aussetzungen der einzelnen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers würde bedeuten, dass diese Entscheidung während der Zeit, für die die EV getroffen wurde, keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Derartiges kommt im gegenständlichen Fall mangels Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung jedoch nicht in Frage.
§ 19Abs 5 TVerg
NG 2006 hat lediglich der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Da im gegenständlichen Fall die Antragstellerin nicht einmal teilweise obsiegt hat, war der diesbezügliche Antrag als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 19, Absatz 5, TVergNG 2006 hat lediglich der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Da im gegenständlichen Fall die Antragstellerin nicht einmal teilweise obsiegt hat, war der diesbezügliche Antrag als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Für den Senat 2 Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.S2.2045.7