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{'item': 'LVwG-2016/46/1443-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/46/1443-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 73,00 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 73,00 zu leisten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2016, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 07.06.2015, 07.34 Uhr Tatort: Z, L ** und Gemeindestraße Xgasse sowie Wweg Fahrzeug(e): PKW **-**** Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 und § 1 Abs 3 FSG in der geltenden Fassung begangen und wurde daher über ihn gemäß § § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 36,50 vorgeschrieben. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz 3, FSG in der geltenden Fassung begangen und wurde daher über ihn gemäß Paragraph Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 36,50 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er zum gegenständlichen Zeitpunkt am gegenständlichen Tatort kein Fahrzeug gelenkt habe und es lediglich die Behauptung des Meldungslegers sei, es aber ansonsten keine Beweis gebe. Er ersuche um Einstellung. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 26.04.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in der der Meldungsleger als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer war persönlich anwesend und wurde ebenfalls als Beschuldigter einvernommen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in die Anzeige der PI Y vom 23.06.2015, Zl ****, sowie in die ergänzende Stellungnahme der PI Y vom 6.08.2015, Zl ****. Des weiteren wurde am 26.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Meldungsleger als Zeuge aussagte. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 07.06.2015 um 07.34 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** in Z auf der L **, der Gemeindestraße Xgasse sowie auf dem Wweg. Dabei wurde er vom dem Polizeibeamten BI BB beobachtet und eindeutig als Fahrer erkannt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der PI Y vom 23.06.2015, Zl ****, sowie aus der ergänzenden Stellungnahme der PI Y vom 6.08.2015, Zl ****. Des weiteren wurde am 26.04.2017 in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Meldungsleger als Zeuge einvernommen. Die Aussage des Meldungslegers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung war schlüssig, glaubhaft und in allen Punkten nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich aus der Aussage des Meldungslegers, dass er den Beschwerdeführer eindeutig erkannt hat. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er das gegenständliche Fahrzeug am gegenständlichen Tatort zur Tatzeit nicht gelenkt habe, ist nicht glaubwürdig. Insgesamt war aufgrund der nachvollziehbaren, schlüssigen und glaubwürdigen Zeugenaussage der Sachverhalt wie festgestellt der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der als Zeuge und unter Wahrheitspflicht stehende Polizeibeamte hat keine Zweifel aufkommen lassen, dass der Sachverhalt korrekt festgehalten wurde. Der Zeuge machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass diese Angaben nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: § 1 Abs 3 FSG lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz 3, FSG lautet wie folgt: „Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. …..“„Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. …..“ Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen **-**** am 07.06.2015 um 07.34 Uhr in Z auf der L **, der Gemeindestraße Xgasse sowie auf dem Wweg, gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war.Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen **-**** am 07.06.2015 um 07.34 Uhr in Z auf der L **, der Gemeindestraße Xgasse sowie auf dem Wweg, gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war. Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweise zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch zum Verschulden nichts ausgeführt, da er lediglich bestreitet die Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Strafbemessung: § 37 Abs 1 FSG besagt wie folgt:Paragraph 37, Absatz eins, FSG besagt wie folgt: „Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ….“ § 37 Abs 3 Z 1 lautet wie folgt:Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, lautet wie folgt: „Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, …“„Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, …“ Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass der Beschwerdeführer ohne eine gültige Lenkberechtigung zu besitzen, kein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt. Da ohnehin die mögliche Mindeststrafe verhängt wurde, konnten weitere Ausführungen zur Strafbemessung unterbleiben. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren insbesondere den Sachverhalt zu klären. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu klären. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.46.1443.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.