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{'item': 'LVwG-2017/20/0098-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/20/0098-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn RA Dr. BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zl ****, nach Durchführung einer VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn RA Dr. BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.12.2016, Zl ****, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 25.11.2015, um 14.25 Uhr Tatort: Gemeindegebiet von W (Kontrollstelle W) B 100 Adresse 1 (Landesstraße-Freiland), in Fahrtrichtung X, Strkm. 112,300;Gemeindegebiet von W (Kontrollstelle W) B 100 Adresse 1 (Landesstraße-Freiland), in Fahrtrichtung römisch zehn, Strkm. 112,300; Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen **** (A), Sattelanhänger, Kennzeichen **** (FIN) 1.) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (der Anhänger mit oben angeführtem Kennzeichen wurde vom Sattelzugfahrzeug mit oben angeführtem Kennzeichen gezogen), folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 25.11.2015, um 14.25 Uhr, auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht, die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt haben, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr 561/2006 vorgeschrieben sind. Es fehlten folgende Unterlagen: Für den Zeitraum von 28.10.2015, von 00.00 Uhr, bis zum 09.11.2015, bis 04.00 Uhr, sind auf der Fahrerkarte keine Aufzeichnungen vorhanden und haben Sie für diesen Zeitraum auch keine Bestätigung des Arbeitgebers für diese Tage, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Art 11 Abs 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen, mitgeführt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (alle Zeitangaben in Lokalzeit).“1.) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt (der Anhänger mit oben angeführtem Kennzeichen wurde vom Sattelzugfahrzeug mit oben angeführtem Kennzeichen gezogen), folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 25.11.2015, um 14.25 Uhr, auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht, die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt haben, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins B ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, vorgeschrieben sind. Es fehlten folgende Unterlagen: Für den Zeitraum von 28.10.2015, von 00.00 Uhr, bis zum 09.11.2015, bis 04.00 Uhr, sind auf der Fahrerkarte keine Aufzeichnungen vorhanden und haben Sie für diesen Zeitraum auch keine Bestätigung des Arbeitgebers für diese Tage, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen, mitgeführt. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (alle Zeitangaben in Lokalzeit).“ Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz (KFG) iVm § 102a Abs 4 KFG iVm Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 verstoßen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 iVm Abs 1b KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt. Weiters wurden ein Verfahrenskostenbeitrag und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. In der Begründung wurde auf die erfolgte Auswertung der Fahrerkarte durch einen Beamten der Polizeiinspektion X mittels DAKO-Auswertegerät verwiesen.Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz (KFG) in Verbindung mit , Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, EG-VO 3821/85 verstoßen und wurde über ihn gemäß , Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt. Weiters wurden ein Verfahrenskostenbeitrag und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. In der Begründung wurde auf die erfolgte Auswertung der Fahrerkarte durch einen Beamten der Polizeiinspektion römisch zehn mittels DAKO-Auswertegerät verwiesen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angelastete Tat nicht nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe einen Fahrerkartenauszug vorgelegt, woraus ersichtlich sei, dass ein ordnungsgemäßer manueller Nachtrag für den besagten Zeitraum dokumentiert sei. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Auftrag an die Abteilung Verkehrsrecht, Fachbereich Fahrzeugtechnik, zur Erstellung eines Gutachtens mit Schreiben vom 22.06.2017 erteilt. Damit wurde ersucht, eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, inwieweit auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen davon auszugehen sei, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich eine ordnungsgemäße manuelle Nachbuchung der Ruhezeit erfolgt sei bzw inwieweit es erklärbar erscheine, dass die firmeninterne Fahrerkartenauswertung offenbar eine ordnungsgemäße manuelle Nachbuchung ausweise und eine solche vom Meldungsleger im Zuge der Kontrolle nicht festgestellt worden sei. Diesem Auftrag wurde mit der Erstellung eines Gutachtens vom 30.06.2017 entsprochen. Am 14.09.2017 fand in der gegenständlichen Angelegenheit am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Verhandlung statt. Dabei ließ sich der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens kann der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden. In seinem Gutachten führte der Amtssachverständige unter anderem aus, dass aus dem beigelegten ZA/ARC-Tätigkeitsprotokoll des Beschwerdeführers hervorgehe, dass vom 23.10.2015, 11.44 Uhr, bis zum 09.11.2015, 04.06 Uhr, manuell Ruhezeit eingetragen sei und von 04.06 Uhr am 09.11.2015 bis 04.10 Uhr die Fahrerkarte im Kontrollgerät des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) eingelegt gewesen sei und Ruhezeit aufgezeichnet habe. Weiters führte der Sachverständige Folgendes aus: „Anhand der zur Verfügung stehenden Daten kann nicht schlüssig nachvollzogen werden, warum für den Meldungsleger der manuelle Nachtrag nicht feststellbar war.“ BI CC, der am 25.11.2015 den Beschwerdeführer kontrollierte, gab im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge am 18.02.2016 vor der belangten Behörde an, dass er nicht mehr angeben könne, ob der manuelle Nachtrag auf der Fahrerkarte des Beschuldigten durch diesen durchgeführt worden sei. Die mit dem Auswertegerät ausgelesenen Daten stünden nicht mehr zur Verfügung. Diese Beweisergebnisse stehen einer Bestrafung entgegen. Es kann nämlich nicht mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen hat und war daher der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Diese Beweisergebnisse stehen einer Bestrafung entgegen. Es kann nämlich nicht mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen hat und war daher der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.0098.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.