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{'item': 'LVwG-2017/46/2068-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/46/2068-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Dr. BB, Adresse 1, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 21.09.2015, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Dr. BB, Adresse 1, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 21.09.2015, Zl ****, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 21.09.2015, Zl ****, wurde AA als Jagdleiter der EJ Y/X gemäß § 40 Abs 1 lit k des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 103/2014 (kurz: TJG) die Entfernung des Bodensitzes im Bereich „U“ auf der EJ Y/X aufgetragen, da dieser innerhalb von 100 Metern zum benachbarten Teiljagdgebiet der GJ T errichtet worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 21.09.2015, Zl ****, wurde AA als Jagdleiter der EJ Y/X gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera k, des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014, (kurz: TJG) die Entfernung des Bodensitzes im Bereich „U“ auf der EJ Y/X aufgetragen, da dieser innerhalb von 100 Metern zum benachbarten Teiljagdgebiet der GJ T errichtet worden sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der durch Dr. BB vertretene AA im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung auf § 40 Abs 1 lit k des Tiroler Jagdgesetzes 2004 idF LGBl Nr 103/2014 beziehe, wobei die Behörde die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage und daher § 40 Abs 1 lit k des Tiroler Jagdgesetzes 2004 idF LGBl Nr 64/2015 anzuwenden gehabt hätte.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der durch Dr. BB vertretene AA im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung auf Paragraph 40, Absatz eins, Litera k, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014, beziehe, wobei die Behörde die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage und daher Paragraph 40, Absatz eins, Litera k, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde habe daher nicht das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht angewandt und daher den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblich anzuwendende Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2017, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblich anzuwendende Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, lautet wie folgt: „§ 40 Verbot bei der Ausübung der Jagd

(1)Verboten ist, …
  1. k)innerhalb einer Zone von 100m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn Hochstände zu halten oder zu errichten; …“ III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht gemäß § 28 Abs 1 VwGVG – da die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren nicht einzustellen war – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hatte. Soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant für das Verwaltungsgericht ist dabei im Beschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage (vgl VwGH vom 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076 oder VfGH vom 9.06.2017, Zl E 434/2017-12), sodass es diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH vom 27.03.2007, Zl 2007/18/0059) zu berücksichtigen hat. Das erkennende Gericht hatte daher den gegenständlichen Sachverhalt grundsätzlich nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (in weiterer Folge TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl 26/2017, zu beurteilen. Zunächst ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG – da die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren nicht einzustellen war – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hatte. Soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant für das Verwaltungsgericht ist dabei im Beschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH vom 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076 oder VfGH vom 9.06.2017, Zl E 434/2017-12), sodass es diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH vom 27.03.2007, Zl 2007/18/0059) zu berücksichtigen hat. Das erkennende Gericht hatte daher den gegenständlichen Sachverhalt grundsätzlich nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (in weiterer Folge TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2017,, zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der nunmehr bekämpften Entscheidung der belangten Behörde stand das TJG 2004 idF LGBl Nr 103/2014, anders als in der Beschwerde vorgebracht, in Geltung. Der Beschwerdeführer übersieht in seiner damaligen Begründung der Beschwerde, dass aufgrund der Übergangsbestimmung in Artikel III Abs 1 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 64/2015, das Gesetz vom 06.05.2015, mit dem das Tiroler Jagdgesetzes 2004 geändert wurde (LGBl Nr 64), erst mit 1. Oktober 2015 in Kraft getreten ist und sich somit der Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2015 noch zu Recht auf § 40 Abs 1 lit
  2. k)des TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 103/2014, stützen konnte. Nach dieser Bestimmung war es verboten, innerhalb einer Zone von 100 Metern entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn Hochstände oder Bodensitze und in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbeständen unter 50 Jahren und landwirtschaftlichen Anbauflächen Rotwildfütterungen zu halten oder zu errichten. Zum Zeitpunkt der nunmehr bekämpften Entscheidung der belangten Behörde stand das TJG 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014,, anders als in der Beschwerde vorgebracht, in Geltung. Der Beschwerdeführer übersieht in seiner damaligen Begründung der Beschwerde, dass aufgrund der Übergangsbestimmung in Artikel römisch drei Absatz eins, TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, das Gesetz vom 06.05.2015, mit dem das Tiroler Jagdgesetzes 2004 geändert wurde (LGBl Nr 64), erst mit 1. Oktober 2015 in Kraft getreten ist und sich somit der Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2015 noch zu Recht auf Paragraph 40, Absatz eins, Litera k,) des TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014,, stützen konnte. Nach dieser Bestimmung war es verboten, innerhalb einer Zone von 100 Metern entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn Hochstände oder Bodensitze und in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbeständen unter 50 Jahren und landwirtschaftlichen Anbauflächen Rotwildfütterungen zu halten oder zu errichten. Der Beschwerde kommt dennoch Berechtigung zu. Eine Änderung der Bestimmung des § 40 Abs 1 lit k TJG 2004 erfolgte mit Gesetz vom 6.05.2015, mit dem das TJG 2004 geändert wurde, welches am 1.10.2015 in Kraft getreten ist. Mit dieser Novelle wurde § 40 Abs 1 lit k TJG 2004 insofern geändert, als von diesem Verbot Bodensitze nicht mehr erfasst sind. Eine Änderung der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, Litera k, TJG 2004 erfolgte mit Gesetz vom 6.05.2015, mit dem das TJG 2004 geändert wurde, welches am 1.10.2015 in Kraft getreten ist. Mit dieser Novelle wurde Paragraph 40, Absatz eins, Litera k, TJG 2004 insofern geändert, als von diesem Verbot Bodensitze nicht mehr erfasst sind. Wie bereits ausgeführt ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich. Nachdem somit das Halten und Errichten von Bodensitzen nach den Bestimmungen des TJG 2004 idgF nicht mehr verboten ist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Mittlerweile hat es mit LGBl Nr 26/2017 eine weitere Änderung gegeben, welche jedoch die verfahrensgegenständliche Bestimmung unberührt ließ. Mittlerweile hat es mit Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, eine weitere Änderung gegeben, welche jedoch die verfahrensgegenständliche Bestimmung unberührt ließ. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage, welche Sach- und Rechtslage, nämlich grundsätzlich die im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Geltende, anzuwenden ist, darf auf die bereits in der Begründung angeführten Entscheidungen des VwGH vom 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076 und des VfGH vom 9.06.2017, Zl E 434/2017-12, verwiesen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage, welche Sach- und Rechtslage, nämlich grundsätzlich die im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Geltende, anzuwenden ist, darf auf die bereits in der Begründung angeführten Entscheidungen des VwGH vom 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076 und des VfGH vom 9.06.2017, Zl E 434/2017-12, verwiesen werden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.46.2068.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.