den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen dazu aus, dass die Beschwerdeführerin keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich habe und insofern auch nicht zum Bezug von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz berechtigt sei. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in dem die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, dass sie sich seit 1995 in Österreich befinde, dies mit einer kurzen Unterbrechung. Aus persönlichen Gründen sei sie großteils unverschuldet im Januar 2015 in eine existenzielle Not geraten. Dennoch habe sie nicht sofort Mindestsicherung beantragt, sondern habe versucht, noch ohne Hilfe „sich selbst zu retten“. Im November 2015 habe sie sodann Mindestsicherung beantragt. Sie sei bemüht, eine entsprechende Stelle zu finden, was angesichts ihres Alters von über 50 Jahren allerdings nicht einfach sei. Jedenfalls sei sie permanent auf Arbeitssuche. Seit
Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben Anspruch auf Mindestsicherung. Zu den österreichischen Staatsbürgern Gleichgestellten zählen
Abs 2 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauerhaften Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben Anspruch auf Mindestsicherung. Zu den österreichischen Staatsbürgern Gleichgestellten zählen
Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Tiroler Mindestsicherungsgesetz Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauerhaften Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger
Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Abs 1 Z 1 NAG bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt,
Abs 2 leg cit erhalten, wenn erDie Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt,
Absatz 2, leg cit erhalten, wenn er
oder 52 NAG
Abs 1 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 NAG
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden
Abs 3 Z 5 NAG unter anderem dann gegenstandslos, wenn die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt.Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 5, NAG unter anderem dann gegenstandslos, wenn die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde
AVG, diese Bestimmung ist
GVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde
Paragraph 38, AVG, diese Bestimmung ist
Paragraph 17, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist als Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung nach dem TMSG von der Behörde und in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht als Vorfrage zu beurteilen. Zunächst wird daher unter Hinweis auf die obigen Feststellungen festgehalten, dass selbst wenn der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Aufenthalts im Bundesgebiet in den Jahren 1999-2008 das Recht auf Daueraufenthalt zugekommen wäre, was vom Landesverwaltungsgericht nicht überprüft wurde, ein derartiges Recht auf Daueraufenthalt auf Grund der mehr als zweijährigen Abwesenheit aus dem Bundesgebiet, konkret der Abwesenheit zwischen dem 12.07.2008 und dem 02.03.2014, erloschen ist und die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ab der Wiedereinreise im März 2014 neu zu beurteilen ist. Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt ihrer Wiedereinreise im Jahr 2014 lediglich über sehr geringfügige Versicherungszeiten verfügt. Sie war im gesamten Zeitraum jedenfalls nicht länger als 10 Tage durchgehend versichert, weshalb
Abs 2 Z 3 NAG spätestens 6 Monate nach der Beendigung der im September 2015 dokumentierten Arbeitstätigkeit das Aufenthaltsrecht der Unionsbürgerin erloschen ist. Die Beschwerdeführer hält sich daher seit dem Frühjahr 2016 nicht mehr rechtmäßig im Gebiet der Republik Österreich auf.Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt ihrer Wiedereinreise im Jahr 2014 lediglich über sehr geringfügige Versicherungszeiten verfügt. Sie war im gesamten Zeitraum jedenfalls nicht länger als 10 Tage durchgehend versichert, weshalb
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG spätestens 6 Monate nach der Beendigung der im September 2015 dokumentierten Arbeitstätigkeit das Aufenthaltsrecht der Unionsbürgerin erloschen ist. Die Beschwerdeführer hält sich daher seit dem Frühjahr 2016 nicht mehr rechtmäßig im Gebiet der Republik Österreich auf. Damit fehlt der Beschwerdeführerin eine der Voraussetzungen zum Bezug einer Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, was sich aus § 3 TMSG ergibt. In Summe hat die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu Recht zurückgewiesen.Damit fehlt der Beschwerdeführerin eine der Voraussetzungen zum Bezug einer Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, was sich aus Paragraph 3, TMSG ergibt. In Summe hat die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu Recht zurückgewiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Frage, wann ein Aufenthalt eines EU-Bürgers in Österreich rechtmäßig ist, bereits hinreichend klar aus dem Gesetz. Auch sind die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend klargestellt (vgl dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Frage, wann ein Aufenthalt eines EU-Bürgers in Österreich rechtmäßig ist, bereits hinreichend klar aus dem Gesetz. Auch sind die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend klargestellt vergleiche dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter/in) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.1018.6
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