← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/15/1018-6'}

Obsah (8)§ 25a§ 3§ 51§ 53a§ 10§ 38§ 17Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/1018-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen dazu aus, dass die Beschwerdeführerin keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich habe und insofern auch nicht zum Bezug von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz berechtigt sei. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in dem die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, dass sie sich seit 1995 in Österreich befinde, dies mit einer kurzen Unterbrechung. Aus persönlichen Gründen sei sie großteils unverschuldet im Januar 2015 in eine existenzielle Not geraten. Dennoch habe sie nicht sofort Mindestsicherung beantragt, sondern habe versucht, noch ohne Hilfe „sich selbst zu retten“. Im November 2015 habe sie sodann Mindestsicherung beantragt. Sie sei bemüht, eine entsprechende Stelle zu finden, was angesichts ihres Alters von über 50 Jahren allerdings nicht einfach sei. Jedenfalls sei sie permanent auf Arbeitssuche. Seit

  1. März befinde sie sich in einem Arbeitsverhältnis, sie habe einen auf vier Wochen befristeten Vertrag. Das Landesverwaltungsgericht hat für den 13.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und der Beschwerdeführerin dazu auch einen Ladungsbeschluss übermittelt, welcher via RSa am 02.08.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Eingeholt wurde weiters ein Versicherungsdatenauszug vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung mit Stand 12.09.
  2. Außerdem wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Stand 13.09.2017, eingeholt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin war zunächst vom 06.07.1999 bis zum 11.07.2008 mit Hauptwohnsitz in X gemeldet. Daraufhin hat sich die Beschwerdeführerin wiederum mit dem 03.03.2014 in der Gemeinde Z angemeldet. Festgestellt wird daher, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 12.07.2008 und dem 02.03.2014 nicht mit einem ordentlichen Wohnsitz in Österreich angemeldet gewesen ist. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin wird daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum im Sinne der niederlassungsrechtlichen Bestimmungen in Österreich nicht aufhältig war. Die Beschwerdeführerin war zunächst vom 06.07.1999 bis zum 11.07.2008 mit Hauptwohnsitz in römisch zehn gemeldet. Daraufhin hat sich die Beschwerdeführerin wiederum mit dem 03.03.2014 in der Gemeinde Z angemeldet. Festgestellt wird daher, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 12.07.2008 und dem 02.03.2014 nicht mit einem ordentlichen Wohnsitz in Österreich angemeldet gewesen ist. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin wird daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum im Sinne der niederlassungsrechtlichen Bestimmungen in Österreich nicht aufhältig war. Weiters ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 12.09.2017, dass die Beschwerdeführerin vom 01.10.2011 bis zum 31.12.2014 als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der SVA versichert gewesen ist. Sodann war die Beschwerdeführerin am 06.08.2015 für einen Tag bei der TGKK als Angestellte versichert, vom 21.09.2015 bis zum 02.10.2015 als Angestellte sowie vom 01.11.2015 bis zum 16.10.2016 über die Mindestsicherungsbehörde. In diesem Zeitraum war sie weiters vom 02.11.2015 bis zum 06.11.2015 als Angestellte versichert. Weitere Versicherungszeiten als Angestellte sind vom 17.10.2016 bis zum 21.10.2016 im Umfang von 4 Tagen dokumentiert. Im Anschluss daran war sie wiederum vom 22.10.2016 bis zum 06.03.2017 über die Mindestsicherungsbehörde versichert. Weitere Eintragungen finden sich in diesem Auszug nicht, insbesondere ist hier keine Erwerbstätigkeit ab dem März 2017 dokumentiert, wie von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittel vorgebracht. Festgestellt wird daher, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Daten im zentralen Melderegisters jedenfalls vor dem 03.03.2014 für mehr als zwei Jahre nicht in Österreich aufhältig gewesen ist. Für die Berechnung der für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts erforderlichen Zeiten ist daher das Datum 03.03.2014 als Einreisedatum heranzuziehen. Auf Grund der dokumentierten Meldedaten wird festgestellt, dass die Unterbrechung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet jedenfalls länger als 2 Jahre gedauert hat. Beweiswürdigung: Die maßgeblichen Feststellungen stützen sich auf den Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister sowie auf die Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Weiters wird bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht wollte die Beschwerdeführerin offensichtlich die näheren Umstände über ihren Aufenthalt verschleiern und wird der Entscheidung daher zugrunde gelegt, dass sie jedenfalls vor dem März 2014 über einen längeren Zeitraum als 2 Jahre nicht in Österreich aufhältig gewesen ist. Rechtliche Erwägungen:

§ 3

Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben Anspruch auf Mindestsicherung. Zu den österreichischen Staatsbürgern Gleichgestellten zählen

§ 3

Abs 2 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauerhaften Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben Anspruch auf Mindestsicherung. Zu den österreichischen Staatsbürgern Gleichgestellten zählen

Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Tiroler Mindestsicherungsgesetz Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauerhaften Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger

§ 51Abs 1 NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

§ 51

Abs 1 Z 1 NAG bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt,

Abs 2 leg cit erhalten, wenn erDie Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt,

Absatz 2, leg cit erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 NAG

§ 53a

Abs 1 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 NAG

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden

§ 10

Abs 3 Z 5 NAG unter anderem dann gegenstandslos, wenn die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt.Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 5, NAG unter anderem dann gegenstandslos, wenn die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde

§ 38

AVG, diese Bestimmung ist

§ 17Vw

GVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde

Paragraph 38, AVG, diese Bestimmung ist

Paragraph 17, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist als Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung nach dem TMSG von der Behörde und in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht als Vorfrage zu beurteilen. Zunächst wird daher unter Hinweis auf die obigen Feststellungen festgehalten, dass selbst wenn der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Aufenthalts im Bundesgebiet in den Jahren 1999-2008 das Recht auf Daueraufenthalt zugekommen wäre, was vom Landesverwaltungsgericht nicht überprüft wurde, ein derartiges Recht auf Daueraufenthalt auf Grund der mehr als zweijährigen Abwesenheit aus dem Bundesgebiet, konkret der Abwesenheit zwischen dem 12.07.2008 und dem 02.03.2014, erloschen ist und die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ab der Wiedereinreise im März 2014 neu zu beurteilen ist. Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt ihrer Wiedereinreise im Jahr 2014 lediglich über sehr geringfügige Versicherungszeiten verfügt. Sie war im gesamten Zeitraum jedenfalls nicht länger als 10 Tage durchgehend versichert, weshalb

§ 51

Abs 2 Z 3 NAG spätestens 6 Monate nach der Beendigung der im September 2015 dokumentierten Arbeitstätigkeit das Aufenthaltsrecht der Unionsbürgerin erloschen ist. Die Beschwerdeführer hält sich daher seit dem Frühjahr 2016 nicht mehr rechtmäßig im Gebiet der Republik Österreich auf.Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt ihrer Wiedereinreise im Jahr 2014 lediglich über sehr geringfügige Versicherungszeiten verfügt. Sie war im gesamten Zeitraum jedenfalls nicht länger als 10 Tage durchgehend versichert, weshalb

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG spätestens 6 Monate nach der Beendigung der im September 2015 dokumentierten Arbeitstätigkeit das Aufenthaltsrecht der Unionsbürgerin erloschen ist. Die Beschwerdeführer hält sich daher seit dem Frühjahr 2016 nicht mehr rechtmäßig im Gebiet der Republik Österreich auf. Damit fehlt der Beschwerdeführerin eine der Voraussetzungen zum Bezug einer Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, was sich aus § 3 TMSG ergibt. In Summe hat die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu Recht zurückgewiesen.Damit fehlt der Beschwerdeführerin eine der Voraussetzungen zum Bezug einer Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, was sich aus Paragraph 3, TMSG ergibt. In Summe hat die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu Recht zurückgewiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Frage, wann ein Aufenthalt eines EU-Bürgers in Österreich rechtmäßig ist, bereits hinreichend klar aus dem Gesetz. Auch sind die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend klargestellt (vgl dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Frage, wann ein Aufenthalt eines EU-Bürgers in Österreich rechtmäßig ist, bereits hinreichend klar aus dem Gesetz. Auch sind die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend klargestellt vergleiche dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter/in) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.1018.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.