RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/1349-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 27.04.2017, Zl. ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt II stattgegeben. Spruchpunkt II. wird aufgehoben und diesbezüglich die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtmagistrat Z zurückverwiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei stattgegeben. Spruchpunkt römisch zwei. wird aufgehoben und diesbezüglich die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtmagistrat Z zurückverwiesen.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bauanzeige vom 18.04.2017 zeigte Herr AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der belangten Behörde Baumaßnahmen auf Gst **1, KG Y, zur Ausführung an. Es sollten die „untergeordneten Teile der Terrasse zum Teil (ostseitig) verglast werden. Die der Terrasse vorgelagerte Hecke bliebe dabei bestehen. Die Baumassendichte des Grundstückes bleibe unberührt. Die Zustimmung aller Miteigentümer liege vor.“ Der Bauanzeige waren eine Baubeschreibung der geplanten technischen Ausführung, Planunterlagen (erstellt ohne ausweisenden Stempel eines befugten Planers, Anm) sowie Zustimmungserklärungen der Miteigentümer angeschlossen. Mit Bauanzeige vom 18.04.2017 zeigte Herr AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der belangten Behörde Baumaßnahmen auf Gst **1, KG Y, zur Ausführung an. Es sollten die „untergeordneten Teile der Terrasse zum Teil (ostseitig) verglast werden. Die der Terrasse vorgelagerte Hecke bliebe dabei bestehen. Die Baumassendichte des Grundstückes bleibe unberührt. Die Zustimmung aller Miteigentümer liege vor.“ Der Bauanzeige waren eine Baubeschreibung der geplanten technischen Ausführung, Planunterlagen (erstellt ohne ausweisenden Stempel eines befugten Planers, Anmerkung sowie Zustimmungserklärungen der Miteigentümer angeschlossen. Mit Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 21.04.2017 wurde die angezeigte Terrassenverglasung (Wintergarten) als baubewilligungspflichtig beurteilt sowie festgestellt, dass die zulässige Baumassendichte bereits beim Bestand deutlich überschritten wäre. In einem Aktenvermerk vom 26.04.2017 hielt die belangte Behörde die ergänzend angefragte Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen fest, wonach die Baumasse durch das gegenständliche Bauvorhaben entgegen der Angaben des Bauwerbers sehr wohl erhöht würde. Infolge bereits beim Bestand überschrittener Baumassendichte wäre das Bauvorhaben aufgrund weiterer Erhöhung der Baumasse unzulässig. Mit Bescheid vom 27.04.2017, Zl. ****, stellte der Stadtmagistrat Z gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 fest, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei (Spruchpunkt I.) und weiters, dass für das angezeigte Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TO 2011 vorliege (Spruchpunkt II). Begründend wurde auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 21.04.2017 verwiesen, nach der zum einen Bewilligungspflicht gegeben sei und sich zum anderen die Baumassendichte in unzulässiger Weise noch weiter erhöhen würde.Mit Bescheid vom 27.04.2017, Zl. ****, stellte der Stadtmagistrat Z gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 fest, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei (Spruchpunkt römisch eins.) und weiters, dass für das angezeigte Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TO 2011 vorliege (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 21.04.2017 verwiesen, nach der zum einen Bewilligungspflicht gegeben sei und sich zum anderen die Baumassendichte in unzulässiger Weise noch weiter erhöhen würde. In fristgerecht erhobener Beschwerde erachtet der Beschwerdeführer die beantragte Teilverglasung des in Höhe der Decke über dem ebenerdig zugänglichen Fahrradraum gelegenen Bereiches mit Zaun als Absturzsicherung (bezeichnet als Terrasse) gleichwertig einer Balkonverglasung und somit gemäß § 21 Abs 2 lit a TBO 2011 als nicht bewilligungspflichtig. Nicht nachvollzogen werden könne die festgestellte Baumassenüberschreitung, da sich der durch das Bauvorhaben betroffene Bereich – in Entsprechung der vom Amt der Tiroler Landesregierung herausgegebenen, der Beschwerde als Anlage beigeschlossenen Berechnung der Baumasse nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz – innerhalb der bereits bestehenden Baumasse befinde. Durch die geplante Verglasung eines Teiles der Terrasse bleibe daher die Baumassendichte unverändert, da die Verglasung in die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut falle. Die gegenständlich relevante raumordnungsrechtliche Bestimmung des § 61 TROG habe sich durch die Novelle 2011 nicht geändert, weshalb kein Abweisungsgrund gemäß § 27 Abs 3 TBO 2011 vorläge. Beantragt werde die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens, in eventu die Behebung des Spruchpunktes II und Feststellung, dass kein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 vorliege.In fristgerecht erhobener Beschwerde erachtet der Beschwerdeführer die beantragte Teilverglasung des in Höhe der Decke über dem ebenerdig zugänglichen Fahrradraum gelegenen Bereiches mit Zaun als Absturzsicherung (bezeichnet als Terrasse) gleichwertig einer Balkonverglasung und somit gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 als nicht bewilligungspflichtig. Nicht nachvollzogen werden könne die festgestellte Baumassenüberschreitung, da sich der durch das Bauvorhaben betroffene Bereich – in Entsprechung der vom Amt der Tiroler Landesregierung herausgegebenen, der Beschwerde als Anlage beigeschlossenen Berechnung der Baumasse nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz – innerhalb der bereits bestehenden Baumasse befinde. Durch die geplante Verglasung eines Teiles der Terrasse bleibe daher die Baumassendichte unverändert, da die Verglasung in die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut falle. Die gegenständlich relevante raumordnungsrechtliche Bestimmung des Paragraph 61, TROG habe sich durch die Novelle 2011 nicht geändert, weshalb kein Abweisungsgrund gemäß Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 vorläge. Beantragt werde die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens, in eventu die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei und Feststellung, dass kein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 vorliege. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol legte die belangte Behörde den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 30.10.2006, Zl ****, vor, mit dem die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage (42 Wohnungen) mit Tiefgarage (53 Autoabstellplätze, davon 49 Tiefgaragenplätze) im Anwesen Adresse 2, 3, 4, 1, 5 erteilt wurde. Weiters vorgelegt wurde eine Kubaturberechnung der Bau- und Feuerpolizei vom „01.08.2016, Kubatur Adresse 1, Haus A, B, C mit jeweils 4 Ebenen“ sowie der maßgebliche Auszug aus dem Bebauungsplan. In ihrem dazu erstellten Vorlageschreiben vom 12.07.2017 führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Baumasse (welche grundstücksbezogen berechnet werden müsse, da eine auf das Gebäude Nr 1 beschränkte Berechnung nicht möglich wäre) dabei zum einen für die gesamt Anlage (14.021 m³) und zum anderen unter Außerachtlassung von „strittigen“ Lodgien (jeweils gelb hinterlegt; 12.636 m³) berechnet worden wäre. In beiden Fällen würde die Baumassendichte aufgrund der Grundstücksgröße von 4.171 m² mit den Werten 3,3615 und 3,0295 jeweils die im Bebauungsplan festgehaltene maximale Baumassendichte von 3,0 überschreiten. Diese bereits zu hohe Baumassendichte würde aufgrund des Bauvorhabens noch weiter überschritten werden. Die belangte Behörde gab weiters an, dass die vorgelegte Berechnung aufgrund der Bestimmung im § 61 Abs 3 dritter Satz TROG („33 Grad-Regel) durchgeführt worden wäre, welche erst nach Erlassung des ursprünglichen Bescheides eingeführt worden sei. Das nunmehr anhängige Bauvorhaben hätte sohin aufgrund einer zwischenzeitlich gesetzlich geänderten Berechnungsmethode nicht bewilligt werden können.Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol legte die belangte Behörde den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 30.10.2006, Zl ****, vor, mit dem die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage (42 Wohnungen) mit Tiefgarage (53 Autoabstellplätze, davon 49 Tiefgaragenplätze) im Anwesen Adresse 2, 3, 4, 1, 5 erteilt wurde. Weiters vorgelegt wurde eine Kubaturberechnung der Bau- und Feuerpolizei vom „01.08.2016, Kubatur Adresse 1, Haus A, B, C mit jeweils 4 Ebenen“ sowie der maßgebliche Auszug aus dem Bebauungsplan. In ihrem dazu erstellten Vorlageschreiben vom 12.07.2017 führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Baumasse (welche grundstücksbezogen berechnet werden müsse, da eine auf das Gebäude Nr 1 beschränkte Berechnung nicht möglich wäre) dabei zum einen für die gesamt Anlage (14.021 m³) und zum anderen unter Außerachtlassung von „strittigen“ Lodgien (jeweils gelb hinterlegt; 12.636 m³) berechnet worden wäre. In beiden Fällen würde die Baumassendichte aufgrund der Grundstücksgröße von 4.171 m² mit den Werten 3,3615 und 3,0295 jeweils die im Bebauungsplan festgehaltene maximale Baumassendichte von 3,0 überschreiten. Diese bereits zu hohe Baumassendichte würde aufgrund des Bauvorhabens noch weiter überschritten werden. Die belangte Behörde gab weiters an, dass die vorgelegte Berechnung aufgrund der Bestimmung im Paragraph 61, Absatz 3, dritter Satz TROG („33 Grad-Regel) durchgeführt worden wäre, welche erst nach Erlassung des ursprünglichen Bescheides eingeführt worden sei. Das nunmehr anhängige Bauvorhaben hätte sohin aufgrund einer zwischenzeitlich gesetzlich geänderten Berechnungsmethode nicht bewilligt werden können. Über weitere Anforderung legte die belangte Behörde die zum Bauvorhaben Wohnanlage (Bescheid vom 30.10.2006) erstellten stadtplanerischen Gutachten vom 19.04.2005 und 16.08.2005, jeweils zur Zl ****, vor und teilte weiters – unter Vorlage darauf bezogener Unterlagen – über Nachfrage mit, dass nach Erlassung des Baubescheides vom 30.10.2006 bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich zwei weitere Bauvorhaben (Bauanzeige vom 07.11.2006 - Terrassenvergrößerungen und Einbau zusätzlicher Fensteröffnungen, Bauanzeige vom 28.02.2011 - Errichtung eines offenen Schutzdaches) an der gegenständlichen Wohnanlage genehmigt wurden. Weitere Bauanzeigen bzw Bauansuchen wären für das gegenständliche Grundstück bislang nicht zu vermerken. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr. 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 32/2017: „§ 2 Begriffsbestimmungen …
(8)Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. … § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; …
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen; … § 23Paragraph 23 Bauanzeige …
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. …“ Es gilt folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr. 101/2016 (WV):Es gilt folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016, (WV): „§ 61 Baudichten (…)
(3)Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit vorliegender Beschwerde wird der Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 27.04.2017 zur Gänze angefochten. Zu Spruchpunkt I: Die belangte Behörde stellt Bewilligungspflicht der beantragten Baumaßnahmen fest, der Beschwerdeführer widerspricht dieser Rechtsbeurteilung und geht vielmehr vom Vorliegen lediglich einer Anzeigepflicht, nämlich für einen, einer Balkonverglasung gleichzuhaltenden Bauteil, aus. Gegenständlich ist laut Baubeschreibung beabsichtigt, den bisher offenen erdgeschoßigen, unter der überragenden Decke des darüber liegenden Geschoßes befindlichen Bereich zum Teil durch eine Holz-Alu-Konstruktion auf einer Stahlbetonplatte zu verankern, eine Tragkonstruktion aus melaminverleimten Fichtenholzleimbindern zu errichten und diesen Bauteil durch eine 3-fach-Sicherheitsisolierverglasung (U-Werte: Rahmen 1,0 W/m²K, Glas max. 0,6 W/m²K) zu schließen. Die beanspruchte Fläche beträgt dabei 8,022 m² Außenmaß. In rechtlicher Wertung entsprechen diese derart vorgesehenen Baumaßnahmen der Legaldefinition eines Zubaus, wird dadurch nämlich das bestehende Gebäude durch Herstellung eines neuen (gänzlich umschlossenen) Raums erweitert. Liegt ein Zubau nach gesetzlichem Begriffsverständnis vor, bedarf es für diese Bauführung im Sinne des § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 aber jedenfalls einer Baubewilligung und kann mit einer Bauanzeige allein nicht das Auslangen gefunden werden. In rechtlicher Wertung entsprechen diese derart vorgesehenen Baumaßnahmen der Legaldefinition eines Zubaus, wird dadurch nämlich das bestehende Gebäude durch Herstellung eines neuen (gänzlich umschlossenen) Raums erweitert. Liegt ein Zubau nach gesetzlichem Begriffsverständnis vor, bedarf es für diese Bauführung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 aber jedenfalls einer Baubewilligung und kann mit einer Bauanzeige allein nicht das Auslangen gefunden werden. Die vom Beschwerdeführer dazu angestellte Beurteilung, es wäre für diesen beantragten Bauteil (Zubau) lediglich eine Anzeigepflicht gegeben, dies unter der vorgetragenen Begründung, dass das angesuchte Vorhaben als ein Bauteil gesehen werden müsse, der einer (anzeigepflichtigen) Balkonverglasung vergleichbar wäre, scheitert aber bereits am grundsätzlichen Umstand, als die vom Beschwerdeführer dazu zur Argumentation berufene Bestimmung des § 21 Abs 2 lit a TBO 2011 die von ihr erfassten Bauteile taxativ, dh ausschließlich (neben untergeordneten Bauteilen eben ausdrücklich nur Balkonverglasungen) benennt, wodurch schon von vornherein über die aufgezählten Baumaßnahmen hinaus weitere Bauteile – wie sie vorliegend der Beschwerdeführer mit zu Balkonverglasungen ‚vergleichbaren Bauteilen‘ erfasst wissen will - nicht unter diese Regelung subsumiert werden dürfen. Eine demonstrative Auslegung dieser Bestimmung des § 21 Abs 2 lit a leg cit in Richtung einer Zulässigkeit weiterer Bauteile ist mangels dafür notwendigen Zusatzes (wie etwa durch die Formulierung ‚und dergleichen‘) vom Gesetzgeber aber aufgrund der abschließenden Formulierung im § 21 Abs 2 lit a TBO 2011 eben nicht eingeräumt. § 21 Abs 2 lit a TBO 2011 bildet somit keine geeignete Rechtsgrundlage für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers.Die vom Beschwerdeführer dazu angestellte Beurteilung, es wäre für diesen beantragten Bauteil (Zubau) lediglich eine Anzeigepflicht gegeben, dies unter der vorgetragenen Begründung, dass das angesuchte Vorhaben als ein Bauteil gesehen werden müsse, der einer (anzeigepflichtigen) Balkonverglasung vergleichbar wäre, scheitert aber bereits am grundsätzlichen Umstand, als die vom Beschwerdeführer dazu zur Argumentation berufene Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 die von ihr erfassten Bauteile taxativ, dh ausschließlich (neben untergeordneten Bauteilen eben ausdrücklich nur Balkonverglasungen) benennt, wodurch schon von vornherein über die aufgezählten Baumaßnahmen hinaus weitere Bauteile – wie sie vorliegend der Beschwerdeführer mit zu Balkonverglasungen ‚vergleichbaren Bauteilen‘ erfasst wissen will - nicht unter diese Regelung subsumiert werden dürfen. Eine demonstrative Auslegung dieser Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, leg cit in Richtung einer Zulässigkeit weiterer Bauteile ist mangels dafür notwendigen Zusatzes (wie etwa durch die Formulierung ‚und dergleichen‘) vom Gesetzgeber aber aufgrund der abschließenden Formulierung im Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 eben nicht eingeräumt. Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 bildet somit keine geeignete Rechtsgrundlage für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers. Darüber hinaus erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die angestellte Vergleichbarkeit des vorliegend beantragten Wintergartens (als solcher wird das Bauvorhaben auch in den Beilagen 2 und 3 zur Bauanzeige bezeichnet) bzw wintergartenähnlichen Bauteils mit einer Balkonverglasung aber auch schon dem Grunde nach für sich verfehlt, als unter einem Balkon ganz allgemein eine an der Hausfront frei in den Luftraum hinauskragende Platte, die mit einem Geländer umschlossen, jedoch nicht unterbaut ist, zu verstehen ist. In Koepf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur,
- überarbeitete Auflage, Alfred Kröner Verlag Stuttgart, wird ein Balkon als ein Deckenvorsprung definiert, der einen meist ungedeckten Austritt trägt und durch eine Brüstung, eine Balustrade oder ein Geländer begrenzt wird, sich oft längs der ganzen Hausfront erstreckt, auch als Laufgang um den Baukörper herumgeführt werden kann und an Fassaden aber auch an Treppenhäusern verwendet wird. Eine Vergleichbarkeit des projektierten Bauvorhabens (ebenerdig anschließender Wintergarten) mit einem Balkon liegt unter Anlegung dieser maßgeblichen Begriffsmerkmale eines Balkons jedenfalls nicht vor. Dass es sich darüber hinaus beim gegenständlich beabsichtigten Bauteil um einen – ebenfalls (lediglich) einer Anzeigepflicht nach § 21 Abs 2 lit a TBO 2011 unterliegenden - untergeordneten Bauteil handeln sollte, wird zum einen vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet, zum anderen dürfte eine derartige rechtliche Qualifizierung aber auch in Ansehung der in § 2 Abs 16 TBO 2011 als untergeordnet erfassten Bauteile nicht zulässiger Weise – dies sowohl mangels ausdrückliche Benennung als auch mangels Gleichartigkeit (‚und dergleichen‘) zu den aufgeführten Vorhaben - getroffen werden. Dass es sich darüber hinaus beim gegenständlich beabsichtigten Bauteil um einen – ebenfalls (lediglich) einer Anzeigepflicht nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 unterliegenden - untergeordneten Bauteil handeln sollte, wird zum einen vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet, zum anderen dürfte eine derartige rechtliche Qualifizierung aber auch in Ansehung der in Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 als untergeordnet erfassten Bauteile nicht zulässiger Weise – dies sowohl mangels ausdrückliche Benennung als auch mangels Gleichartigkeit (‚und dergleichen‘) zu den aufgeführten Vorhaben - getroffen werden. Die unter Spruchpunkt I getroffene Feststellung einer Bewilligungspflicht nach § 23 Abs 3 zweiter Satz TBO 2011 erfolgte damit zu Recht. In diesem Umfang war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die unter Spruchpunkt römisch eins getroffene Feststellung einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2011 erfolgte damit zu Recht. In diesem Umfang war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. An dieser Stelle sei im Hinblick auf allfällige Folgeverfahren lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, dass gemäß § 25 Abs 5 TBO 2011 die Planunterlagen zu einem Baugesuch von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein müssen. Die der Bauanzeige beigeschlossenen Planunterlagen entsprechen in ihrer vorliegend erstellten Form diesen Vorgaben nicht. An dieser Stelle sei im Hinblick auf allfällige Folgeverfahren lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 5, TBO 2011 die Planunterlagen zu einem Baugesuch von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein müssen. Die der Bauanzeige beigeschlossenen Planunterlagen entsprechen in ihrer vorliegend erstellten Form diesen Vorgaben nicht. Zu Spruchpunkt II: Für das Baugrundstück Nr **1 besteht der ergänzende Bebauungsplan ****, Y, in Kraft getreten mit 17.10.
- Darin ist für das Baugrundstück eine zulässige Baumassendichte von 3,00 gemäß § 61 Abs 1 TROG festgelegt. Für das Baugrundstück Nr **1 besteht der ergänzende Bebauungsplan ****, Y, in Kraft getreten mit 17.10.
- Darin ist für das Baugrundstück eine zulässige Baumassendichte von 3,00 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, TROG festgelegt. Die belangte Behörde ging – laut ihren Erläuterung vom 12.07.2017 zur Entscheidung - davon aus, dass das angezeigte Bauvorhabens im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit dieser verordneten Baumassendichtefestlegung in Abhängigkeit von jener Baumasse der Wohnanlage zu prüfen sei, wie sich diese für die Wohnanlage unter Anwendung der Bestimmung des § 61 Abs 3 dritter Satz TROG 2016 („33 Grad-Regel“) errechnet. Da die belangte Behörde unter derartiger Berechnung eine Überschreitung der zulässigen Baumassendichte bereits durch die bestehende Wohnanlage sah und als Folge davon durch das nun angesuchte Vorhaben eine weitere Überschreitung der zulässigen Baumassendichte erachtete, traf sie die unter Spruchpunkt II angeführte Feststellung. Diese Auslegung trifft in dieser Weise aus folgenden Überlegungen nicht zu: Die belangte Behörde ging – laut ihren Erläuterung vom 12.07.2017 zur Entscheidung - davon aus, dass das angezeigte Bauvorhabens im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit dieser verordneten Baumassendichtefestlegung in Abhängigkeit von jener Baumasse der Wohnanlage zu prüfen sei, wie sich diese für die Wohnanlage unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, dritter Satz TROG 2016 („33 Grad-Regel“) errechnet. Da die belangte Behörde unter derartiger Berechnung eine Überschreitung der zulässigen Baumassendichte bereits durch die bestehende Wohnanlage sah und als Folge davon durch das nun angesuchte Vorhaben eine weitere Überschreitung der zulässigen Baumassendichte erachtete, traf sie die unter Spruchpunkt römisch zwei angeführte Feststellung. Diese Auslegung trifft in dieser Weise aus folgenden Überlegungen nicht zu: Die Bestimmung des § 61 Abs 3 dritter Satz TROG 2016, wonach Geländeveränderungen ab einer Steigung von 33° im Rahmen der Baumassendichteberechnung einer besonderen Berücksichtigung unterworfen wurden, wurde erst nach Erlassung des Baubescheides für die Wohnanlage im Jahre 2006, nämlich durch die Novelle LGBl Nr 47/2011, in Kraft getreten mit 01.07.2011, eingeführt. Die Berechnung der zulässigen Baumasse für die gegenständliche Wohnanlage im Jahre 2006 hatte damit nach der, auf ein derartiges Neigungsverhältnis noch nicht Bezug nehmenden Vorgängerbestimmung zu erfolgen. In dieser wurde (lediglich) angeordnet, dass im Falle, als das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert wurde, vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen ist. Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, dritter Satz TROG 2016, wonach Geländeveränderungen ab einer Steigung von 33° im Rahmen der Baumassendichteberechnung einer besonderen Berücksichtigung unterworfen wurden, wurde erst nach Erlassung des Baubescheides für die Wohnanlage im Jahre 2006, nämlich durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011,, in Kraft getreten mit 01.07.2011, eingeführt. Die Berechnung der zulässigen Baumasse für die gegenständliche Wohnanlage im Jahre 2006 hatte damit nach der, auf ein derartiges Neigungsverhältnis noch nicht Bezug nehmenden Vorgängerbestimmung zu erfolgen. In dieser wurde (lediglich) angeordnet, dass im Falle, als das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert wurde, vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen ist. Die (neue, ab 01.07.2011 geltende) 33°-Regelung kommt für sich grundsätzlich nur in dem Falle zur Anwendung, als ein Bauvorhaben durchgeführt werden soll, welches mit einer Geländeveränderung einhergeht bzw dem eine Geländeveränderung zuzuordnen ist. Ist dies nicht der Fall, fehlt es hingegen an der Grundlage für eine Anwendbarkeit der 33°-Regelung. Laut eingereichter Planunterlage zur Bauanzeige ist offenkundig, dass das angezeigte Bauvorhaben selbst keine Geländeveränderungen umfasst. Dass daneben eine allfällige bereits mit der Errichtung der Wohnanlage im Jahre 2006 einhergehende Veränderung des Geländes im konkreten Hinblick (auch) auf die nun im Jahre 2017 (damit 11 Jahre spätere) bauangezeigte Errichtung des Wintergartens erfolgt sein sollte und unter derartiger Betrachtung bzw über diesen Umweg (sozusagen im Rückgriff) die 33°-Berechnung auch auf die Wohnanlage Anwendung finden sollte, rechtfertigt sich wohl berechtigt ebenfalls nicht. Zudem wäre daneben auch erklärlich zu machen, weshalb diese 33°-Berechnung – im Sinne der Mitteilung der belangten Behörde vom 12.07.2017 zur Kubaturberechnung vom 01.08.2016 – uneingeschränkt, damit ohne unmittelbare räumliche Betroffenheit durch die nun geplante Maßnahme, auf den gesamten Bereich der Wohnanlage (bestehend aus 3 getrennten Baukörpern) anzulegen wäre. Im Hinblick auf das gegenständlich beantragte Bauvorhaben selbst entfaltet die 33°-Regelung damit jedenfalls keine Anwendbarkeit. Die von der belangten Behörde laut Schreiben vom 12.07.2017 mitgeteilte Vorgangsweise und ihre daraus zu schließende Rechtsansicht, für Altbestände (vorliegend für die bestehende Wohnanlage) deren zulässige Baumasse unter Anlegung dieser (neuen) 33°-Berechnungsmodalitäten sozusagen im Nachhinein neu, und zwar entgegen der zum damaligen Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Rechtsvorschriften, zu ermitteln (und in der Folge in dieser errechneten Höhe zur Grundlage für die Berechnung weiterer Bauvorhaben zu machen), widerspricht gänzlich der geltenden Rechtslage. So fehlen nämlich jedenfalls ausdrückliche Übergangsbestimmungen, welche eine Geltung dieser neuen Berechnungsregel auch für zum Zeitpunkt dieser Rechtsänderung (01.07.2011) bereits rechtskräftig bestehende Altbestände in diesem nachträglichen Sinne – mit aufgezeigter Konsequenz für künftige Bauvorhaben - anordnen würden. Sollte aber etwa diese in Bezug auf Altbestände angestellte Rechtsansicht – die belangte Behörde lässt dabei jede nähere Begründung für ihre Rechtsauslegung vermissen - auf die Formulierung im zweiten Satzes im § 61 Abs 3 TROG („wurde das Gelände durch die Bauführung ..… verändert“) gestützt werden und dieser Formulierung (und damit auch der an diesen Satz anknüpfenden 33°-Regel im dritten Satz) ihrerseits Übergangscharakter in dem Sinne zugemessen werden, als unter die genannten Bauführungen auch vormalige Bauführungen gereiht würden, so bliebe aber auch diese Rechtsinterpretation ohne Erfolg. Ungeachtet dessen gälte es zudem schon festzustellen, dass sich allein aus dem vorgelegten Bauakt der belangten Behörde und dem darin erhobenen Sachverhalt auch gar nicht erschließen ließe, ob bzw in welchem Umfang überhaupt Geländeveränderungen im Zuge der Bauführung der Wohnanlage erfolgt sind. Die entsprechende Beurteilung der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben vom 12.07.2017 erklärt sich im dazu vorliegend ermittelten Sachverhaltsumfang nicht. Sollte aber etwa diese in Bezug auf Altbestände angestellte Rechtsansicht – die belangte Behörde lässt dabei jede nähere Begründung für ihre Rechtsauslegung vermissen - auf die Formulierung im zweiten Satzes im Paragraph 61, Absatz 3, TROG („wurde das Gelände durch die Bauführung ..… verändert“) gestützt werden und dieser Formulierung (und damit auch der an diesen Satz anknüpfenden 33°-Regel im dritten Satz) ihrerseits Übergangscharakter in dem Sinne zugemessen werden, als unter die genannten Bauführungen auch vormalige Bauführungen gereiht würden, so bliebe aber auch diese Rechtsinterpretation ohne Erfolg. Ungeachtet dessen gälte es zudem schon festzustellen, dass sich allein aus dem vorgelegten Bauakt der belangten Behörde und dem darin erhobenen Sachverhalt auch gar nicht erschließen ließe, ob bzw in welchem Umfang überhaupt Geländeveränderungen im Zuge der Bauführung der Wohnanlage erfolgt sind. Die entsprechende Beurteilung der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben vom 12.07.2017 erklärt sich im dazu vorliegend ermittelten Sachverhaltsumfang nicht. Die Formulierung „wurde das Gelände durch die Bauführung … verändert“ in § 61 Abs 3 zweiter Satz TROG 2016 rechtfertigt keine Interpretation in der Weise, dass damit der von der belangten Behörde gewünschte Bezug zu den vor dem 01.07.2011 geführten Bauführungen (Altbeständen) hergestellt würde bzw auch vom Gesetzgeber in dieser Weise intendiert sein sollte. Der Gesetzgeber nimmt in dieser Anordnung (und damit in der daraus resultierenden, auf eine bestimmte Geländeneigung - 33° - gerichteten Berechnungsregel) ausdrücklich Bezug auf „die“ Bauführung. Bei „dieser“ Bauführung kann es sich ausschließlich um die konkret beantragte, zur Entscheidung stehende Bauführung handeln. Wäre hingegen eine rückweisende Geltung und damit entsprechende Berechnung (auch) für vor diesem Zeitpunkt genehmigte Bauführungen gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber dies aber entsprechend zum Ausdruck bringen müssen, wie etwa durch Bezugnahme auf „eine“ Bauführung (denkbar wären auch mehrere vor dem 01.07.2011 gesetzte Bauführungen). Dass mit „die“ Bauführung nur jeweils (nach dem Inkrafttreten der Regelung mit 01.07.2011) getätigte Bauführungen gemeint sein können, ergibt sich maßgeblich (auch) aus dem Systemzusammenhang von Tiroler Raumordnungsgesetz mit den Regelungsinhalten der Tiroler Bauordnung, nach denen jeweils nur die konkrete einem Bauverfahren unterworfene Bauführung Gegenstand des (Projekt)Genehmigungsverfahrens ist und nur dieses jeweilige Bauprojekt an den gesetzlich festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen, so auch den raumordnungsrechtlichen Bewilligungsvorgaben, zu messen ist. Einzig eine derartige Interpretation ist (außer im Falle anderes regelnder einschlägiger Übergangsbestimmungen) auch sachlich gerechtfertigt.Die Formulierung „wurde das Gelände durch die Bauführung … verändert“ in Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz TROG 2016 rechtfertigt keine Interpretation in der Weise, dass damit der von der belangten Behörde gewünschte Bezug zu den vor dem 01.07.2011 geführten Bauführungen (Altbeständen) hergestellt würde bzw auch vom Gesetzgeber in dieser Weise intendiert sein sollte. Der Gesetzgeber nimmt in dieser Anordnung (und damit in der daraus resultierenden, auf eine bestimmte Geländeneigung - 33° - gerichteten Berechnungsregel) ausdrücklich Bezug auf „die“ Bauführung. Bei „dieser“ Bauführung kann es sich ausschließlich um die konkret beantragte, zur Entscheidung stehende Bauführung handeln. Wäre hingegen eine rückweisende Geltung und damit entsprechende Berechnung (auch) für vor diesem Zeitpunkt genehmigte Bauführungen gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber dies aber entsprechend zum Ausdruck bringen müssen, wie etwa durch Bezugnahme auf „eine“ Bauführung (denkbar wären auch mehrere vor dem 01.07.2011 gesetzte Bauführungen). Dass mit „die“ Bauführung nur jeweils (nach dem Inkrafttreten der Regelung mit 01.07.2011) getätigte Bauführungen gemeint sein können, ergibt sich maßgeblich (auch) aus dem Systemzusammenhang von Tiroler Raumordnungsgesetz mit den Regelungsinhalten der Tiroler Bauordnung, nach denen jeweils nur die konkrete einem Bauverfahren unterworfene Bauführung Gegenstand des (Projekt)Genehmigungsverfahrens ist und nur dieses jeweilige Bauprojekt an den gesetzlich festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen, so auch den raumordnungsrechtlichen Bewilligungsvorgaben, zu messen ist. Einzig eine derartige Interpretation ist (außer im Falle anderes regelnder einschlägiger Übergangsbestimmungen) auch sachlich gerechtfertigt. In weiterer Konsequenz bedeutet dies für die Zulässigkeitsbeurteilung des vorliegenden Bauvorhabens damit wie folgt: Die solcherart (nach den damaligen Rechtsvorschriften) berechnete bzw zu berechnende Baumasse für den Altbestand Wohnanlage und damit deren Verhältnis zur zulässigen Baumassendichte laut Bebauungsplan ergibt sich aus den vorliegenden Bauunterlagen gänzlich nicht. Die zur Entscheidung bezogene Kubaturberechnung vom 01.08.2016 liefert aus angeführten Gründen keine zulässige Entscheidungsgrundlage. Ist die durch den Altbestand beanspruchte Baumasse jedoch nicht erhoben, kann aber auch in weiterer Folge eine Zulässigkeit des nun beabsichtigten Bauvorhabens nicht beurteilt werden. Mit Bescheid vom 30.10.2006, Zl ****, wurde auf dem Baugrundstück **1 die Errichtung einer Wohnanlage (42 Wohnungen) mit Tiefgarage (53 Abstellplätze, davon 49 Tiefgaragenplätze), bestehend aus drei Baukörpern (Haus A, B und C) baubehördlich bewilligt. In diesem Bescheid finden sich keinerlei Angaben bzw Feststellungen zu Fragen der Baumassendichte, weder wird auf den rechtskräftig verordneten Bebauungsplan für sich Bezug genommen noch werden Beurteilungen der projektierten Baumasse (im Bescheid wird dazu eine Neubaumasse von 18.918 m³ befundet) im Verhältnis zur verordneten Baumassendichtefestlegung getroffen. In der Begründung wird dazu lediglich – jedoch nachweislos – allgemein festgehalten, dass das durchgeführte Ermittlungsergebnis eine Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ergeben habe. Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol dazu eingeholten Stellungnahmen der Stadtplanung vom 19.04.2005 und 16.08.2005 liefern zu dieser Frage ebenfalls nur unzureichende Aufschlüsse. Die Stellungnahme vom 19.04.2005 beurteilt die (eingereichte) Dichteberechnung als unrichtig, da von einer falschen Grundstücksgröße ausgegangen werde. In der Stellungnahme vom 16.08.2005 wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Planers vom 30.05.2005 zu diesem stadtplanerischen Einwand lediglich festgestellt, dass „das Bauvorhaben von ha. Sicht nunmehr befürwortet werden könne“. Die planerische Stellungnahme vom 30.05.2005 führt ihrerseits zum Punkt „Dichteberechnung“ lediglich aus, dass „die per CAD gemessene Fläche ursprünglich 4191,74 m² betragen habe, in jedem Fall die Baumassendichte für die 12376 m³ unter 3,0 (12376 m³/4189 m²=2,954 bzw 12376 m³/4171 m²=2,967) betrage“. Weitere Sachverhaltsangaben in Bezug auf die Baumasse bzw die Baumassendichteberechnung sind aus der vorliegenden Aktenlage nicht evident. Um die Zulässigkeit des angezeigten Bauvorhabens im Hinblick auf die Baumassendichte prüfen zu können, sind von der belangten Behörde damit weitere notwendige einschlägige Erhebungen und Prüfungen anzustellen. Je nach ermitteltem Sachverhalt zeigen sich dabei unterschiedliche rechtliche Konsequenzen auf. Erweist es sich, dass im Rahmen der Genehmigung der Wohnanlage der überdachte (offene) Terrassenbereich in die zu ermittelnde Baumasse miteinbezogen (im Hinblick auf derartige, durch eine Außenhaut nicht umschlossene Bauteile entsprach die damalige Rechtslage dem heutigen ersten Satz des § 61 Abs 3 TROG 2016) wurde und unter dieser Berechnung die zulässige Baumasse von 3,00 nicht überschritten wurde, muss dies zu einer Genehmigungsfähigkeit der nun geplanten Umschließung (Einhausung) dieses bereits baumassenmäßig berücksichtigten Bereiches führen, da durch das nunmehrige Bauvorhaben in dieser maßgeblichen Weise keine weitere anzurechnende neue Baumasse geschaffen wird.Erweist es sich, dass im Rahmen der Genehmigung der Wohnanlage der überdachte (offene) Terrassenbereich in die zu ermittelnde Baumasse miteinbezogen (im Hinblick auf derartige, durch eine Außenhaut nicht umschlossene Bauteile entsprach die damalige Rechtslage dem heutigen ersten Satz des Paragraph 61, Absatz 3, TROG 2016) wurde und unter dieser Berechnung die zulässige Baumasse von 3,00 nicht überschritten wurde, muss dies zu einer Genehmigungsfähigkeit der nun geplanten Umschließung (Einhausung) dieses bereits baumassenmäßig berücksichtigten Bereiches führen, da durch das nunmehrige Bauvorhaben in dieser maßgeblichen Weise keine weitere anzurechnende neue Baumasse geschaffen wird. Erfolgte hingegen zum damaligen Zeitpunkt eine Berechnung der Baumasse ohne Einbeziehung des überdachten Terrassenbereiches, ist zu prüfen, ob sich aufgrund dieser so berechneten Baumasse ein allenfalls noch verbleibender Restwert auf die zulässige Baumassendichte von 3,00 ergibt, bejahendenfalls in welcher Höhe sich dieser Restwert bewegt, welcher durch weitere Baumaßnahmen (den gegenständlichen Wintergarten) noch ausgeschöpft werden dürfte. Wurde hingegen unter Außerachtlassung des überdachten Terrassenbereiches die zulässige Baumassendichte bereits tatsächlich überschritten, mangelt es aber weiteren Bauführungen, damit auch dem beabsichtigten Wintergarten, aufgrund dadurch geschaffener zusätzlicher Baumasse an einer Bewilligungsfähigkeit. Aber auch im Falle, als unter Einberechnung des überdachten Terrassenbereiches die zulässige Baumassendichte zwar überschritten, in dieser Form aber im Jahre 2006 trotzdem rechtskräftig bewilligt worden wäre, dürfte das gegenständliche Bauvorhaben keiner Genehmigung zugeführt werden. Diese Rechtsauslegung ist in Anlehnung an die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017 zu Zahl Ro 2014/06/0051 zum Ausdruck gebrachten bzw abzuleitenden rechtlichen Grundaussage zu folgern. Diesem Erkenntnis des Höchstgerichts lag eine zum vorliegenden Sachverhalt der Grundproblematik nach vergleichbare Bausache insofern zugrunde, als ein Baugrundstück – rechtskräftig – mit einer Kubatur bebaut war, die zu einer die verordneten Bebauungsplanfestlegungen (Baumassendichte von höchstens 1,85) überschreitenden Baumassendichte von 2,13 geführt hatte. Eine geplante geringfügige Erweiterung dieses rechtskräftig genehmigten Bauvorhabens führte im Ergebnis zu keiner (weiteren) Überschreitung der Baumassendichte, sondern in absoluten Werten tatsächlich zu einer minimalen Reduktion, weil die Revisionswerberin zur Durchführung dieser Erweiterung zwischenzeitlich vom Nachbargrundstück ein Flächentrennstück (27 m²) erworben hatte und dieses ihrem Grundstück zugeschrieben wurde. Im Ergebnis führte das Erweiterungsbauprojekt daher zu einer Reduktion der Baumassendichte von 2,13 auf 2,
- Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Begründung seiner abschlägigen Entscheidung an, dass sich aus dem rechtskräftig bewilligten Bescheid, mit dem im Widerspruch zum Bebauungsplan eine höhere Baumassendichte bewilligt wurde (2,13) als in diesem festgesetzt (1,85), kein Recht darauf ableiten lasse, dass die Erweiterung der bestehenden Garage, auch wenn durch einen erfolgten Flächenzuwachs im Ergebnis eine Reduzierung der Baumassendichte im Vergleich zu diesem rechtskräftig bewilligten Bescheid (von 2,13 auf 2,09) erfolgt sei, trotz eines (noch immer bestehenden) Widerspruchs zum Bebauungsplan zulässig wäre. Von diesem Grundgedanken einer Unzulässigkeit weiterer Bauführungen müsste aber auch ein gleich zu wertender Sachverhalt im Hinblick auf das vorliegend angezeigte Vorhaben getragen sein. In maßgeblichem Zusammenhang ist weiters festzustellen, dass sich bei derzeit vorliegendem Ermittlungsstand Unklarheiten auch in der Hinsicht ergeben, als nicht ausreichend bzw übereinstimmend geklärt scheint, welchen Bauteilen der Wohnanlage der Charakter untergeordneter Bauteile im Sinne des Gesetzes zuzuerkennen ist, dies mit der maßgeblichen Konsequenz, dass derartige Bauteile entsprechend der Bestimmung des vormals geltenden § 61 Abs 2 letzter Satz TROG 2006 (inhaltsgleich dem geltenden § 61 Abs 3 letzter Satz TROG 2016) nicht in der Baumassenberechnung zu veranschlagen sind. Die planerische Stellungnahme vom 30.05.2005 geht dazu etwa von anrechenbaren 12376 m³ (bei einer bescheidmäßig befundeten Gesamtneubaumasse von 18918 m³) aus, der Kubaturaufstellung vom 01.08.2016 sind die angerechneten untergeordneten Bauteile ebenfalls nicht schlüssig zu entnehmen, die belangte Behörde ihrerseits spricht dazu in ihrem Schreiben vom 12.07.2017 von „strittigen“ Lodgien, welche bei dieser Kubaturberechnung außer Acht gelassen worden wären. In maßgeblichem Zusammenhang ist weiters festzustellen, dass sich bei derzeit vorliegendem Ermittlungsstand Unklarheiten auch in der Hinsicht ergeben, als nicht ausreichend bzw übereinstimmend geklärt scheint, welchen Bauteilen der Wohnanlage der Charakter untergeordneter Bauteile im Sinne des Gesetzes zuzuerkennen ist, dies mit der maßgeblichen Konsequenz, dass derartige Bauteile entsprechend der Bestimmung des vormals geltenden Paragraph 61, Absatz 2, letzter Satz TROG 2006 (inhaltsgleich dem geltenden Paragraph 61, Absatz 3, letzter Satz TROG 2016) nicht in der Baumassenberechnung zu veranschlagen sind. Die planerische Stellungnahme vom 30.05.2005 geht dazu etwa von anrechenbaren 12376 m³ (bei einer bescheidmäßig befundeten Gesamtneubaumasse von 18918 m³) aus, der Kubaturaufstellung vom 01.08.2016 sind die angerechneten untergeordneten Bauteile ebenfalls nicht schlüssig zu entnehmen, die belangte Behörde ihrerseits spricht dazu in ihrem Schreiben vom 12.07.2017 von „strittigen“ Lodgien, welche bei dieser Kubaturberechnung außer Acht gelassen worden wären. Festgestellt wird weiters, dass entsprechend der Mitteilung der belangten Behörde vom 28.07.2017 und den dazu vorgelegten Unterlagen sachverhaltsbezogen davon ausgegangen werden darf, dass nach Erlassung des Baubescheides 2006 keine weitere, einzurechnende Baumasse durch erfolgte Bauvorhaben geschaffen wurde. Da sich der diesen verschiedenen Lösungsvarianten zugrundeliegende Sachverhalt aus den dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akten in keinster Weise erschließen lässt bzw die belangte Behörde dazu jegliche notwendigen Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, zur vollständigen und abschließenden Klärung aber aufwändige, anhand der abgehandelten (alten) Bauakten anzustellende Sachverhaltsermittlungen erst notwendig sind, rechtfertigte sich im Sinne einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die getroffene Entscheidung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG.Da sich der diesen verschiedenen Lösungsvarianten zugrundeliegende Sachverhalt aus den dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akten in keinster Weise erschließen lässt bzw die belangte Behörde dazu jegliche notwendigen Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, zur vollständigen und abschließenden Klärung aber aufwändige, anhand der abgehandelten (alten) Bauakten anzustellende Sachverhaltsermittlungen erst notwendig sind, rechtfertigte sich im Sinne einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die getroffene Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. Wurde als Abweisungsgrund einzig eine Widerspruch zu Baumassendichtefestlegungen festgestellt, waren aber weitere Überlegung hinsichtlich der weiteren gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des angezeigten Bauvorhabens (Brandschutz, TBV, OIB, etc) in dieser Entscheidung nicht anzustellen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stand bereits aufgrund der Aktenlage fest. Es waren Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfungsbefugnis nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stand bereits aufgrund der Aktenlage fest. Es waren Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfungsbefugnis nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt III angeführte Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch drei angeführte Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.1349.3