RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/1289-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 1Abs.
1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“„
(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“ Bei den Nebenbestimmungen
- und
- des angefochtenen Bescheides handelt es sich um Auflagen. Das Wesen von Auflagen besteht laut VwGH-Erkenntnis vom 11.10.2011, 2009/05/0121, nämlich darin, dass – so wie im vorliegenden Fall - die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Weg der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Die Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Naturschutzgesetz LGBl 15/1975, in dessen § 24 Abs 2 eine dem nunmehrigen § 29 Abs 5 TNSchG 2005 vergleichbare Regelung enthalten war, führen auf Seite 28 hierzu etwa aus, dass durch die Vorschreibung einer Auflage das geplante Vorhaben nicht derart verändert werden darf, dass es erst in der geänderten Form bewilligt werden kann. In solchen Fällen sei mit einer Versagung der Bewilligung vorzugehen. Die Nichterfüllung einer Auflage hätte auf die Rechtswirksamkeit der erteilten Bewilligung keinen Einfluss; die Erfüllung der Auflage sei allerdings nötigenfalls von der Behörde zu erzwingen, sofern der Inhaber der Bewilligung von dieser Gebrauch macht.Die Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Naturschutzgesetz Landesgesetzblatt 15 aus 1975,, in dessen Paragraph 24, Absatz 2, eine dem nunmehrigen Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 vergleichbare Regelung enthalten war, führen auf Seite 28 hierzu etwa aus, dass durch die Vorschreibung einer Auflage das geplante Vorhaben nicht derart verändert werden darf, dass es erst in der geänderten Form bewilligt werden kann. In solchen Fällen sei mit einer Versagung der Bewilligung vorzugehen. Die Nichterfüllung einer Auflage hätte auf die Rechtswirksamkeit der erteilten Bewilligung keinen Einfluss; die Erfüllung der Auflage sei allerdings nötigenfalls von der Behörde zu erzwingen, sofern der Inhaber der Bewilligung von dieser Gebrauch macht. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung (siehe VwGH 25.3.197, 96/05/0250) besteht auch die Einschränkung, dass Nebenbestimmungen das „Wesen des Projektes“ nicht verändern dürfen. Entsprechend dem § 29 Abs 5 TNSchG 2005 war vom Landesverwaltungsgericht also zu prüfen, ob die Wiederherstellung des alten Steiges und die Stabilisierung der Böschungen mittels Decksaat, bis sich eine natürliche Grasnarbe eingestellt hat, erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken, und ob sich durch diese Auflagen das Wesen des Vorhabens geändert hat.Entsprechend dem Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 war vom Landesverwaltungsgericht also zu prüfen, ob die Wiederherstellung des alten Steiges und die Stabilisierung der Böschungen mittels Decksaat, bis sich eine natürliche Grasnarbe eingestellt hat, erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken, und ob sich durch diese Auflagen das Wesen des Vorhabens geändert hat. Letzteres ist zweifellos zu verneinen, weil sich durch die gegenständlichen Auflagen am beantragten und bereits umgesetzten Vorhaben der Errichtung eines Weges auf Gp. **1, KG Z, nichts ändert. Was die Frage der Erforderlichkeit im Hinblick auf die Vermeidung bzw Beschränkung der Naturschutzbeeinträchtigungen betrifft, ist zunächst zu beachten, dass aus dem angefochtenen Bescheid deutlich hervorgeht, dass nur bei Wiederherstellung des alten Steiges die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach § 29 Abs 2 lit b Z 1 TNSchG 2005 vorliegen. Nach dieser Bestimmung, auf die die belangte Behörde die erteilte Bewilligung stützt, darf „(e)ine naturschutzrechtliche Bewilligung (…) b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, (…) nur erteilt werden,
- wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt“. Mit solchen Beeinträchtigungen wäre aber bei Nichtberücksichtigung der im angefochtenen Bescheid normierten Nebenbestimmungen laut naturkundefachlichem Sachverständigen, dessen Ausführungen dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegen, zweifellos zu rechnen.Was die Frage der Erforderlichkeit im Hinblick auf die Vermeidung bzw Beschränkung der Naturschutzbeeinträchtigungen betrifft, ist zunächst zu beachten, dass aus dem angefochtenen Bescheid deutlich hervorgeht, dass nur bei Wiederherstellung des alten Steiges die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 vorliegen. Nach dieser Bestimmung, auf die die belangte Behörde die erteilte Bewilligung stützt, darf „(e)ine naturschutzrechtliche Bewilligung (…) b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, (…) nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt“. Mit solchen Beeinträchtigungen wäre aber bei Nichtberücksichtigung der im angefochtenen Bescheid normierten Nebenbestimmungen laut naturkundefachlichem Sachverständigen, dessen Ausführungen dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegen, zweifellos zu rechnen. Diese Annahme konnte von der Beschwerdeführerin im durchgeführten Verfahren nicht widerlegt werden. Seitens des naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde nämlich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.7.2017 nochmals schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass durch den Nichtrückbau des alten Weges die Naturschutzinteressen beeinträchtigt werden, weil massive Trittschäden durch die weidenden Tiere verursacht werden. Bei einer Wiederherstellung des alten Weges und der Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen könne dagegen ein dauerhaftes Zuwachsen der Böschungen beim neuen als auch bei den flächigen Blaiken des alten Talweges ermöglicht werden. Diesen Ausführungen wurde von der Antragstellerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr wurde etwa in der Stellungnahme vom 24.8.2017 im Wesentlichen nur auf die Notwendigkeit des neuen Weges und auf die wirtschaftlichen Interessen am Rückbau des alten Weges eingegangen, nicht aber versucht, die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen beschriebenen Auswirkungen auf die Naturschutzinteressen zu entkräften. Was die durch die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zu verhindernden Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen betrifft, wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur vorgebracht, dass eine weitere Wegumlegung geplant sei und es bei deren Verwirklichung einer Verbindung zwischen dem derzeit rückgebauten, alten Wegstück und der neuen Trasse bedürfte, die im Sinne des Naturschutzes (Landschaftsbild, Beeinträchtigung des Schutzgutes) abträglich sei. Allenfalls in der Zukunft geplante Vorhaben und dadurch bedingte Naturschutzbeeinträchtigungen sind aber zweifellos nicht geeignet, die von einem naturkundefachlichen Amtssachverständigen in einem konkreten Verfahren festgestellte Erforderlichkeit einer Auflage zur Vermeidung von Naturschutzbeeinträchtigungen zu widerlegen. Auch jenes Beschwerdevorbringen, wonach die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Steiges wirtschaftlichen Interessen der Alminteressentschaft A im Zusammenhang mit der genehmigten Erweiterung der bestehenden Jausenstation entgegenstehen würde, kann die Annahme der Erforderlichkeit der im angefochtenen Bescheid normierten, und durch das gegenständliche Erkenntnis geringfügig modifizierten Nebenbestimmungen nicht widerlegen, da bei der Frage der Notwendigkeit von Nebenbestimmungen im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nur auf die Naturschutzinteressen abgestellt wird, nicht aber auf wirtschaftliche Interessen, die durch eine Vorschreibung allenfalls beeinträchtigt werden könnten. Und auch die von der Beschwerdeführerin angekündigte Konsequenz, bei einem Beharren auf der bekämpften Auflage die Benützung auf dem von der Agrargemeinschaft errichteten, befahrbaren Güterweg zwischen dem W-er Joch und den Almgebäuden auf die Mitglieder der Agrargemeinschaft einzuschränken und die Bereitstellung von anderen Wegabschnitten im Bereich der DD generell zu überdenken, ist rechtlich unbeachtlich, wird damit doch in keiner Weise nahegelegt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung der gegenständlichen Nebenbestimmungen allenfalls nicht vorliegen könnten. Insgesamt war die gegenständliche Beschwerde somit abzuweisen, wobei spruchgemäß entsprechend den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zu konkretisieren waren, damit diese hinreichend bestimmt und allenfalls mittels Vollstreckung erzwungen werden können. Angemerkt sei noch, dass im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung ohne Vorschreibung von Nebenbestimmungen nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG, nicht vorgelegen wären. Nach dieser Bestimmung darf „(e)ine naturschutzrechtliche Bewilligung (…) b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, (…) nur erteilt werden, 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
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1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.“Angemerkt sei noch, dass im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung ohne Vorschreibung von Nebenbestimmungen nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG, nicht vorgelegen wären. Nach dieser Bestimmung darf „(e)ine naturschutzrechtliche Bewilligung (…) b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, (…) nur erteilt werden, 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.“ Für die Prüfung der Voraussetzungen für eine solche Bewilligungserteilung wäre also der verfahrensgegenständliche Antrag, den Herr B als Obmann der Alminteressentschaft A am 8.10.2015 gestellt hat, dahingehend zu interpretieren, dass damit nicht nur die naturschutzrechtliche Bewilligung für den bereits erfolgten Wegbau begehrt wird, sondern auch für den teilweise, am Anfang und am Ende, erfolgten Rückbau des ursprünglichen Weges. Eine solche Interpretation ist im Hinblick auf den Aktenvermerk über die am 8.10.2015 erfolgte Vorsprache von Herrn B durchaus plausibel, zumal von diesem im Zusammenhang mit der Bewilligungsbeantragung sowohl der neu errichtete Weg, als auch der erfolgte Rückbau angesprochen wurde. Bei einer dahingehenden Interpretation wäre somit zu prüfen gewesen, ob den festgestellten, speziell durch den erfolgten Rückbau bewirkten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen langfristige öffentliche Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens gegenüberstehen, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Neben den schon angesprochenen wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Jausenstation wird von der Beschwerdeführerin auch vorgebracht, dass es Ziel der Agrargemeinschaft sei, die Almwirtschaft lebendig aufrecht zu erhalten und im bescheidenen Ausmaß eine zusätzliche Wertschöpfung aus dem Tourismus vor Ort zu generieren, um die laufenden Ausgaben zu ermöglichen; dies unter Respektierung und Einhaltung der Vorgaben und Zielsetzungen des Tiroler Naturschutzgesetzes, da die Alminteressentschaft A der Meinung sei, dass der beste Schutz des Ruhegebietes Xer Hauptkamm eine nachhaltige Nutzung sei. Ebenfalls vorgebracht wird, dass der bestehende Weg für die Wanderer, Mountainbiker und Weidetiere der DD im Frühjahr und bei widrigen Wetterverhältnissen eine unnötige Gefahrenstelle darstelle. Wiederholt sei auch bei länger anhaltendem Sturzregen in den letzten Jahren ein erheblicher Teil des R mit Unmengen von Geschiebematerial des angrenzenden M vermurt und der Wanderweg mehrmals verlegt, untergraben oder teilweise als neuer Bachlauf geflutet worden. Die erforderlichen Wiederinstandsetzungsarbeiten des unpassierbaren Weges hätten primär für die Agrargemeinschaft und unterstützende öffentliche Landesstellen beachtliche finanzielle Belastungen bedeutet. Zunächst war vom Landesverwaltungsgericht also zu prüfen, ob sich aus dem Beschwerdevorbringen langfristige öffentliche Interessen am beantragten Wegbau inklusive des teilweise erfolgten Rückbaus des alten Weges ableiten lassen. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sicherheitsbedenken betrifft, so konnten diese in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Ausmaß nicht festgestellt werden. Aus der wildbachtechnischen Stellungnahme vom 14.7.2017 geht nämlich schlüssig und nachvollziehbar, und ohne, dass diesen Ausführungen von der Beschwerdeführerin auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden wäre, hervor, dass im Sinn der Sicherheit für Mountainbiker, Wanderer und Vieh keine öffentlichen Interessen an einem Rückbau des alten Weges bestehen würden, da dieser verhältnismäßig ungefährlich sei, dass aber umgekehrt die Wiederherstellung dieses ursprünglichen Weges im Sinn der Sicherheit der Wanderer und Mountainbiker durchaus notwendig sei. Auch die vom Landesverwaltungsgericht angeforderte Stellungnahme des Geschäftsführers des Hochgebirgs-Naturparks Xer Alpen liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Sicherheitsbedenken tatsächlich bestehen und als langfristiges öffentliches Interesse an der Stilllegung des ursprünglichen Weges bewertet werden könnten. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht insgesamt kein Zweifel, dass die Wegverlegung und der Rückbau des bestehenden Weges primär aus wirtschaftlichen Gründen beabsichtigt war, um das Gästeaufkommen auf der CC zu erhöhen. Diese wirtschaftlichen Interessen stellen allerdings wiederum ebenfalls kein langfristiges öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben dar, zumal diese Interessen von der Beschwerdeführerin auch nicht näher konkretisiert wurden. In diesem Zusammenhang sind zunächst etwa folgende Ausführungen zur Frage der Mitwirkungspflicht eines Bewilligungswerbers an der Feststellung öffentlicher Interessen aus dem VwGH-Erkenntnis vom
- Dezember 2002, 2000/10/0171, von Bedeutung: „Hinsichtlich des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen (vgl das Erkenntnis vom
- März 2000, Zl 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).“„Hinsichtlich des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen vergleiche das Erkenntnis vom
- März 2000, Zl 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).“ Was das wirtschaftliche Interesse am gegenständlichen Projekt betrifft, kann weiters etwa auf das Erkenntnis des VwGH vom 8.10.2014, 2012/10/0208, verwiesen werden, wonach zwar etwa eine Verbesserung der Wirtschaft, des Tourismus, der Verkehrsbedingungen sowie der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen grundsätzlich langfristige öffentliche Interessen darstellen; zum Nachweis dieser Interessen würden aber bloße Vermutungen und Hoffnungen nicht ausreichen. Im genannten Erkenntnis erachtet es der VwGH als nachvollziehbar, dass angesichts „des Fehlens jeglicher konkreter Angaben etwa darüber, wie sich das vorgebrachte Investitionsvolumen von EUR 30 Mio. zusammensetzt, wieviele Arbeitsplätze während des Baues und beim Betriebe der Anlage bzw. durch die erwartete wirtschaftliche Belebung der Region erhalten und geschaffen werden könnten oder wie sich das Ausmaß der zu erwartenden Verkehrsberuhigung darstellen würde,“ die belangte Behörde sich nicht in der Lage gesehen hat, die für die gebotene Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen zu treffen. Zu beachten ist im gegenständlichen Zusammenhang etwa auch, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten sei; allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Hinsichtlich der Almwirtschaft führte der VwGH in seiner Entscheidung vom 25.4.2013, 2012/10/0118, wie folgt aus:Zu beachten ist im gegenständlichen Zusammenhang etwa auch, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 zu werten sei; allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Hinsichtlich der Almwirtschaft führte der VwGH in seiner Entscheidung vom 25.4.2013, 2012/10/0118, wie folgt aus: „Ein bei der Interessenabwägung gemäß § 29 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an der Almwirtschaft setzt voraus, dass die beantragte Maßnahme für die Existenzsicherung oder für eine zeitgemäße Almwirtschaft notwendig ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt (vgl. E
- Dezember 2006, 2004/10/0173).“„Ein bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, Tir NatSchG 2005 zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an der Almwirtschaft setzt voraus, dass die beantragte Maßnahme für die Existenzsicherung oder für eine zeitgemäße Almwirtschaft notwendig ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt vergleiche E
- Dezember 2006, 2004/10/0173).“ Eine in den genannten VwGH-Entscheidungen zum Ausdruck kommende Notwendigkeit des gegenständlichen Vorhabens zur Existenzsicherung des Betriebes bzw als entscheidender Beitrag zur Aufrechterhaltung eines zeitgemäßen Betriebs der Almwirtschaft konnte von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargelegt werden, und kam das Landesverwaltungsgericht insofern zum Schluss, dass das gegenständliche Vorhaben nicht im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen ist und mangels solcher Interessen eine Bewilligung nach § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 nicht in Frage kommt und der gegenständlichen Beschwerde somit auch nicht im Wege einer Uminterpretation des verfahrenseinleitenden Antrages hätte stattgegeben werden können.Eine in den genannten VwGH-Entscheidungen zum Ausdruck kommende Notwendigkeit des gegenständlichen Vorhabens zur Existenzsicherung des Betriebes bzw als entscheidender Beitrag zur Aufrechterhaltung eines zeitgemäßen Betriebs der Almwirtschaft konnte von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargelegt werden, und kam das Landesverwaltungsgericht insofern zum Schluss, dass das gegenständliche Vorhaben nicht im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen ist und mangels solcher Interessen eine Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 nicht in Frage kommt und der gegenständlichen Beschwerde somit auch nicht im Wege einer Uminterpretation des verfahrenseinleitenden Antrages hätte stattgegeben werden können.
- Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben weder die Beschwerdeführerin noch die sonstigen Parteien des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen, insbesondere in Anbetracht des ausreichend gewährten Rechts auf Parteiengehör, getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).“Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG).“ Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.1289.10