RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/43/2167-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.07.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 27 und 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit behoben.Gemäß Paragraphen 27 und 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2017, Zl ****, trug der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer (laut Begründung in Bezug auf die auf den Gsten Nr **1 und **2, KG Z, bestehende Bauwerke) auf, „um die Erteilung der Baubewilligung gemäß § 22 TBO 2011-
- Oktober 2017 anzusuchen widrigenfalls gemäß § 39 TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen ist“.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2017, Zl ****, trug der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer (laut Begründung in Bezug auf die auf den Gsten Nr **1 und **2, KG Z, bestehende Bauwerke) auf, „um die Erteilung der Baubewilligung gemäß Paragraph 22, TBO 2011-
- Oktober 2017 anzusuchen widrigenfalls gemäß Paragraph 39, TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen ist“. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ist dem vorliegenden Akt zu entnehmen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lautet wie folgt: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Wie dem oben zitierten § 39 Abs 1 TBO 2011 zu entnehmen ist, sieht das Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands die bescheidmäßige Setzung einer Nachfrist zur Einbringung eines Bauansuchens bzw. Nachholung einer Bauanzeige nicht (mehr) vor. In den erläuternden Bemerkungen zur diesbezüglich maßgeblichen Novelle der Tiroler Bauordnung LGBl Nr 48/2011 ist hierzu festgehalten: „Diese Bestimmung stellt die Kernbestimmung des baupolizeilichen Verfahrens dar. Sie soll grundlegend neu gestaltet werden. Die Neuregelungen erfolgen dabei vorrangig aus verfahrensökonomischen Gründen. Insbesondere hat sich die bisherige strikte Zweiteilung des baupolizeilichen Verfahrens in ein Vorverfahren, mit dem eine Nachfrist zur Einbringung eines Bauansuchens bzw. zur Nachholung einer Bauanzeige gesetzt werden musste, und das nachfolgende eigentliche baupolizeiliche Verfahren für den Fall des Scheiterns des Vorverfahrens als unpraktikabel erwiesen. […] Aus diesen Gründen soll auf die zwingende Durchführung dieses Verfahrens künftig verzichtet werden. Dies ist umso mehr vertretbar, als es dem Betroffenen auch ohne ausdrücklichen behördlichen Auftrag freisteht, das Bauansuchen beziehen soll sie die Bauanzeige nachzuholen […].Wie dem oben zitierten Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zu entnehmen ist, sieht das Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands die bescheidmäßige Setzung einer Nachfrist zur Einbringung eines Bauansuchens bzw. Nachholung einer Bauanzeige nicht (mehr) vor. In den erläuternden Bemerkungen zur diesbezüglich maßgeblichen Novelle der Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, ist hierzu festgehalten: „Diese Bestimmung stellt die Kernbestimmung des baupolizeilichen Verfahrens dar. Sie soll grundlegend neu gestaltet werden. Die Neuregelungen erfolgen dabei vorrangig aus verfahrensökonomischen Gründen. Insbesondere hat sich die bisherige strikte Zweiteilung des baupolizeilichen Verfahrens in ein Vorverfahren, mit dem eine Nachfrist zur Einbringung eines Bauansuchens bzw. zur Nachholung einer Bauanzeige gesetzt werden musste, und das nachfolgende eigentliche baupolizeiliche Verfahren für den Fall des Scheiterns des Vorverfahrens als unpraktikabel erwiesen. […] Aus diesen Gründen soll auf die zwingende Durchführung dieses Verfahrens künftig verzichtet werden. Dies ist umso mehr vertretbar, als es dem Betroffenen auch ohne ausdrücklichen behördlichen Auftrag freisteht, das Bauansuchen beziehen soll sie die Bauanzeige nachzuholen […]. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es daher an einer Rechtsgrundlage. Er war daher spruchgemäß wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.43.2167.1