RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/32/1438-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Herr AA, vertreten durch RA Univ.-Doz. Dr. BB, Adresse 1, Z gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 17.05.2016, Zahl ****, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor Ort zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 17.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die im Zuge eines baupolizeilichen Lokalaugenscheines festgestellten baulichen Anlagen auf der Gp **/1 KG Y bestehend aus einem Gartenhaus im Ausmaß von 3,09 m x 2,90 m mit Zubauten im Ausmaß von 1,22 m x 2,40 m, 1,43 m x 4,11 m und 1,10 x 1,90 m auf dem Grundstück binnen einer Frist von 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Begründend führt die Behörde aus, dass befristete Baubewilligungen für diese baulichen Anlagen abgelaufen seien, weshalb dem Eigentümer dieser baulichen Anlagen deren Beseitigung aufzutragen sei. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Auf Anfrage führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 10.05.2017 ua aus, dass das verfahrensgegenständliche Gartenhäuschen seinerzeit bei Abschluss des Pachtverhältnis betreffend die Rede stehende Gartenfläche auf dieser vorgefunden wurde. Die Errichtung des Gartenhäuschens ist sohin nicht durch den Beschwerdeführer erfolgt. Nachfolger des Beschwerdeführers hinsichtlich der Pachtfläche sei Herr DD. Es wurde am 14.09.2017 unter Beiziehung von 2 Zeugen, des Rechtsvertreters Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer selbst ist nicht erschienen - eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde ist hierzu nicht erschienen. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Die gegenständlichen baulichen Anlagen, deren Entfernung behördlich aufgetragen wurde, wurden nicht vom Beschwerdeführer errichtet. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Pächter der hier in Rede stehenden Pachtfläche. Bei diesen baulichen Anlagen handelte sich um Superädifikate. Die baulichen Anlagen hat der Beschwerdeführer vom Zeugen J gekauft. Eine diesbezügliche Urkundenhinterlegung beim Grundbuchsgericht erfolgte nicht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol legte der Zeuge J dar, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen großteils bereits vorhanden waren, als er die Pachtfläche übernommen hat. Er selbst habe im Bereich hinter dem Gartenhaus die dort befindliche kleine bauliche Anlage errichtet, um dort Gartengeräte unterzubringen. Zudem habe er auf der anderen Seite der Pachtfläche das dort befindliche grüne Häuschen errichtet. Dabei verwies der Zeuge auf das im behördlichen Akt befindliche Lichtbild. Die baulichen Anlagen seien ihm dann vom Beschwerdeführer abgelöst worden, da er die Pachtfläche übernommen habe. Der Zeuge D führte aus, dass er sämtliche baulichen Anlagen, die auf diesem Lichtbild ersichtlich sind, von Herrn A gegen die Bezahlung einer Ablöse übernommen habe. Er selbst habe bereits den Pachtvertrag gelöst und die baulichen Anlagen an Herrn CC - die Adresse konnte der Zeuge nicht nennen - bereits weiterverkauft habe. Er führte aus, dass nach Auflösung seines Pachtvertrages und Übergabe der Pachtfläche an Herrn C die baulichen Anlagen verändert wurden. Dazu legte der Zeuge in Lichtbild vor, welches als Anlage B zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Für das Verwaltungsgericht bestand keine Veranlassung, an den Aussagen der Zeugen die unter Wahrheitspflicht aussagten, zu zweifeln. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die im Vorspruch des angefochtenen Bescheides angeführten baulichen Anlagen zum Zeitpunkt der Übergabe der Pachtfläche an den Beschwerdeführer bereits errichtet worden waren. Der vorgelegte Pachtvertrag mit Herrn DD macht deutlich, dass den Pächtern die Grundfläche zur Errichtung einer Gartenhütte aus Holz ohne Fundament auf eigene Kosten zu Verfügung steht. Nach der Beendigung des Pachtverhältnisses ist die Pachtfläche wieder in den Urzustand, Ackerfläche, zurückzuführen. Die Anwendung des § 418 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.Der vorgelegte Pachtvertrag mit Herrn DD macht deutlich, dass den Pächtern die Grundfläche zur Errichtung einer Gartenhütte aus Holz ohne Fundament auf eigene Kosten zu Verfügung steht. Nach der Beendigung des Pachtverhältnisses ist die Pachtfläche wieder in den Urzustand, Ackerfläche, zurückzuführen. Die Anwendung des Paragraph 418, ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für bauliche Anlagen auf der gegenständlichen Pachtfläche lagen zT Baubewilligungen für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes nach der Tiroler Bauordnung vor. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es sich bei den hier in Rede baulichen Anlagen um Superädifikate handelt. Dem verwaltungsgerichtlichen Akt liegt der Aktenvermerk einer Richterin des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein, die darin ausführt, dass von einer Praktikantin des Landesverwaltungsgerichts Einsicht in die Urkundensammlung betreffend die Grundstücke **/2, **/3, **/1 und **/4, alle KG Y, genommen wurde. Kaufverträge, die eine Übertragung des Eigentums an einem Schrebergartenhaus beinhalten würden, liegen der Urkundensammlung nicht ein. Eine derartige Urkundenhinterlegung wurde auch zu keiner Zeit behauptet. IV. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch vier. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …
(8)Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.“ Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at/ (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Entfernungsaufträge nach § 39 Abs 1 TBO 2011 sind an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der hier in Rede stehenden baulichen Anlagen sei. Entfernungsaufträge nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sind an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der hier in Rede stehenden baulichen Anlagen sei. Unbeschadet der Ausführungen der Beschwerde konnte an Herrn A ein Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 schon aus nachstehenden Gründen nicht ergehen:Unbeschadet der Ausführungen der Beschwerde konnte an Herrn A ein Auftrag nach , Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 schon aus nachstehenden Gründen nicht ergehen: Zur Übertragung des Eigentums eines Superädifikates vom Errichter auf eine andere Person ist aber – außer bei den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Eigentumserwerbs durch Ersitzung oder Erbgang - eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB3 Rz 1 zu § 435 ABGB (Stand 1.1.2000, rdb.at), VwGH 97/05/0121, 16.09.1997). Eine bloße Kaufvereinbarung reicht nicht aus. Zur Übertragung des Eigentums eines Superädifikates vom Errichter auf eine andere Person ist aber – außer bei den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Eigentumserwerbs durch Ersitzung oder Erbgang - eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 435, ABGB (Stand 1.1.2000, rdb.at), VwGH 97/05/0121, 16.09.1997). Eine bloße Kaufvereinbarung reicht nicht aus. Wie eine Nachschau beim Grundbuchsgericht Z ergeben hat, wurde aber eine solche Urkunde nicht hinterlegt, sodass Herr A tatsächlich nicht Eigentümer der Superädifikate, nämlich der hier gegenständlichen baulichen Anlagen geworden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Anlagen bereits vor Antritt des Pachtverhältnisses durch den Beschwerdeführer auf der Pachtfläche vorhanden waren. Nachdem der Herr D dem Beschwerdeführer im Pachtverhältnis nachgefolgt ist (laut Aussage des Zeugen D ist ihm wiederrum bereits Herr CC nachgefolgt), ist Superädifikatsberechtigter im Sinn des § 39 Abs 8 TBO 2011 mit Sicherheit nicht der Beschwerdeführer, weshalb der Entfernungsauftrag auch nicht an den Beschwerdeführer als Verfügungsberechtigten im Sinn des § 39 Abs 8 TBO 2011 ergehen kann.Wie eine Nachschau beim Grundbuchsgericht Z ergeben hat, wurde aber eine solche Urkunde nicht hinterlegt, sodass Herr A tatsächlich nicht Eigentümer der Superädifikate, nämlich der hier gegenständlichen baulichen Anlagen geworden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Anlagen bereits vor Antritt des Pachtverhältnisses durch den Beschwerdeführer auf der Pachtfläche vorhanden waren. Nachdem der Herr D dem Beschwerdeführer im Pachtverhältnis nachgefolgt ist (laut Aussage des Zeugen D ist ihm wiederrum bereits Herr CC nachgefolgt), ist Superädifikatsberechtigter im Sinn des Paragraph 39, Absatz 8, TBO 2011 mit Sicherheit nicht der Beschwerdeführer, weshalb der Entfernungsauftrag auch nicht an den Beschwerdeführer als Verfügungsberechtigten im Sinn des Paragraph 39, Absatz 8, TBO 2011 ergehen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.32.1438.7