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{'item': 'LVwG-2017/22/1932-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/1932-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 3.7.2017, ****, wegen eines Benützungsverbotes nach § 40 Abs 3 TBO 2011 betreffend das Wohnhaus im Anwesen Adresse 1 (Gp. **1 KG Y) in **** Y nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und StelleDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 3.7.2017, ****, wegen eines Benützungsverbotes nach Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 betreffend das Wohnhaus im Anwesen Adresse 1 (Gp. **1 KG Y) in **** Y nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle zu Recht erkannt

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich der angefochtene Bescheid auf § 40 Abs 3 TBO 2011 stützt und dass die weitere Benützung des Gebäudes mit sofortiger Wirkung untersagt wird.
  2. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich der angefochtene Bescheid auf Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 stützt und dass die weitere Benützung des Gebäudes mit sofortiger Wirkung untersagt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Eigentümern des gegenständlichen Objektes, gestützt auf § 40 Abs 1 bis 4 TBO 2011, die weitere Benützung untersagt. Die Behörde stützte sich dabei auf ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen CC vom
  5. Juni
  6. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, der Beschwerdeführer sei dabei, das Haus von den beanstandeten Müllbergen zu befreien und auch sonst die bauliche Anlage, insbesondere die Heizungsanlage und die sanitären Anlagen, wieder ordnungsgemäß instandzusetzen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Eigentümern des gegenständlichen Objektes, gestützt auf Paragraph 40, Absatz eins bis 4 TBO 2011, die weitere Benützung untersagt. Die Behörde stützte sich dabei auf ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen CC vom
  7. Juni
  8. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, der Beschwerdeführer sei dabei, das Haus von den beanstandeten Müllbergen zu befreien und auch sonst die bauliche Anlage, insbesondere die Heizungsanlage und die sanitären Anlagen, wieder ordnungsgemäß instandzusetzen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19.9.2017 wurde auch ein Lokalaugenschein durchgeführt. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen § 40 TBO 2011 lautet wie folgt:Paragraph 40, TBO 2011 lautet wie folgt: „§ 40 Baugebrechen

(1)Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(3)In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(3)In den Fällen des Absatz 2, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(4)Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.
(5)Die Absatz eins bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.
(6)§ 39 Abs. 8 gilt sinngemäß.“
(6)Paragraph 39, Absatz 8, gilt sinngemäß.“ In § 17 Abs 1 TBO 2011 sind die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse aufgezählt. In Paragraph 17, Absatz eins, TBO 2011 sind die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse aufgezählt. „§ 17 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1)Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
  1. a)der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
  2. b)des Brandschutzes,
  3. c)der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
  4. d)der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
  5. e)des Schallschutzes,
  6. f)der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes und
  7. g)im Fall von Neubauten und umfangreichen Renovierungen weiters der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Schaffung von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, bei Wohnanlagen einschließlich des Zugangspunktes erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.“ Das gegenständliche Gebäude befindet sich im Inneren in einem bautechnisch desolaten Zustand. Die in der Beschwerde angedeuteten Aufräumungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wurden nur in einem äußerst marginalen Ausmaß durchgeführt, indem lediglich an dem einen oder anderen Ort Teile der Einrichtung und des Mülles entfernt bzw. umgeschichtet wurden. Eine weitere Verbesserung der Situation im Inneren des Gebäudes kann aktuell auch nicht erwartet werden, befindet sich doch der Beschwerdeführer derzeit im Landeskrankenhaus X. Die beim Lokalaugenschein durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen DD angefertigten Fotos bestätigen nach wie vor das schon im behördlichen Verfahren festgestellte Bild eines total verwahrlosten Innenbereiches. In bautechnischer Hinsicht von wesentlichem Belang ist dabei, dass sämtliche Sanitäreinrichtungen wie WC-Anlagen und Wasseranschlüsse nicht funktionsfähig sind. Allein dieser massive bautechnische Mangel (§ 17 Abs 1 lit c TBO 2011) rechtfertig eine Benützungsuntersagung, ist doch augenfällig, dass ein Gebäude ohne funktionierende Sanitätseinrichtungen nicht ansatzweise den Anforderungen in hygienischer Hinsicht entsprechen kann. Diese Annahme wird ohnehin durch die zahlreichen Fotos bestätigt, die den völlig verdreckten Innenbereich des Gebäudes zeigen. Das gegenständliche Gebäude befindet sich im Inneren in einem bautechnisch desolaten Zustand. Die in der Beschwerde angedeuteten Aufräumungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wurden nur in einem äußerst marginalen Ausmaß durchgeführt, indem lediglich an dem einen oder anderen Ort Teile der Einrichtung und des Mülles entfernt bzw. umgeschichtet wurden. Eine weitere Verbesserung der Situation im Inneren des Gebäudes kann aktuell auch nicht erwartet werden, befindet sich doch der Beschwerdeführer derzeit im Landeskrankenhaus römisch zehn. Die beim Lokalaugenschein durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen DD angefertigten Fotos bestätigen nach wie vor das schon im behördlichen Verfahren festgestellte Bild eines total verwahrlosten Innenbereiches. In bautechnischer Hinsicht von wesentlichem Belang ist dabei, dass sämtliche Sanitäreinrichtungen wie WC-Anlagen und Wasseranschlüsse nicht funktionsfähig sind. Allein dieser massive bautechnische Mangel (Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, TBO 2011) rechtfertig eine Benützungsuntersagung, ist doch augenfällig, dass ein Gebäude ohne funktionierende Sanitätseinrichtungen nicht ansatzweise den Anforderungen in hygienischer Hinsicht entsprechen kann. Diese Annahme wird ohnehin durch die zahlreichen Fotos bestätigt, die den völlig verdreckten Innenbereich des Gebäudes zeigen. Zu diesen schweren hygienischen Mängeln kommen noch, was die baupolizeilichen Mängel anbelangt, die nach wie vor nicht gelösten Probleme in brandschutztechnischer Hinsicht. So wurde die Ölheizung, ungeachtet des diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerde, offenkundig nach wie vor keiner Untersuchung durch einen einschlägigen Fachbetrieb unterzogen und ist nicht klar, ob nicht etwa mehrere Öfen an einem Kamin, was brandschutztechnisch unzulässig ist, angeschlossen sind. Diese Annahme liegt jedoch, wie die beiden Sachverständigen dargelegt haben, allein schon im Hinblick auf die Anzahl der Öfen, nahe. Auch erscheinen die Abschlüsse der Kamine nach Aussage der Sachverständigen sehr laienhaft erfolgt zu sein und besteht sohin die Gefahr, dass diese nicht ordnungsgemäß abdichten und so u.U. eine massive Vergiftung droht. Insgesamt ist, was die gesamte Heizungsanlage betrifft (Ölofen und Festbrennstofföfen) im Zusammenhang mit der völligen Vermüllung des Gebäudeinneren und auch der Öfen selbst davon auszugehen, dass eine massive Brandgefahr im Falle der Aktivierung der Öfen (nur der „Kachelofen“ erscheint derzeit gefahrlos in Betrieb gesetzt werden zu können – CC bei der mündlichen Verhandlung) gegeben ist. Sohin ist aktuell auch das Erfordernis des Brandschutzes (§ 17 Abs 1 lit b TBO 2011) nicht gegeben. Zu diesen schweren hygienischen Mängeln kommen noch, was die baupolizeilichen Mängel anbelangt, die nach wie vor nicht gelösten Probleme in brandschutztechnischer Hinsicht. So wurde die Ölheizung, ungeachtet des diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerde, offenkundig nach wie vor keiner Untersuchung durch einen einschlägigen Fachbetrieb unterzogen und ist nicht klar, ob nicht etwa mehrere Öfen an einem Kamin, was brandschutztechnisch unzulässig ist, angeschlossen sind. Diese Annahme liegt jedoch, wie die beiden Sachverständigen dargelegt haben, allein schon im Hinblick auf die Anzahl der Öfen, nahe. Auch erscheinen die Abschlüsse der Kamine nach Aussage der Sachverständigen sehr laienhaft erfolgt zu sein und besteht sohin die Gefahr, dass diese nicht ordnungsgemäß abdichten und so u.U. eine massive Vergiftung droht. Insgesamt ist, was die gesamte Heizungsanlage betrifft (Ölofen und Festbrennstofföfen) im Zusammenhang mit der völligen Vermüllung des Gebäudeinneren und auch der Öfen selbst davon auszugehen, dass eine massive Brandgefahr im Falle der Aktivierung der Öfen (nur der „Kachelofen“ erscheint derzeit gefahrlos in Betrieb gesetzt werden zu können – CC bei der mündlichen Verhandlung) gegeben ist. Sohin ist aktuell auch das Erfordernis des Brandschutzes (Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TBO 2011) nicht gegeben. Damit liegen jedenfalls zwei massive baupolizeiliche Mängel vor, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden und sohin ein Vorgehen nach § 40 Abs 3 TBO 2011 rechtfertigen. Das Innere des Gebäudes befindet vom hygienischen Standpunkt her in einem katastrophalen Zustand. Es gibt kein fließendes Wasser und alle WC-Einrichtungen stehen außer Funktion. Die Gefahr für die Gesundheit ist geradezu notorisch. Auch in brandschutztechnischer Hinsicht ist aufgrund der geschilderten Situation von einer unmittelbar drohenden Gefahr für den Benutzer auszugehen. Die Funktionsfähigkeit der Anlagen ist bei fast allen Öfen sehr fraglich und nach einem äußeren Anschein nur bei einem Ofen gegeben. Kaminabschlüsse erscheinen sehr laienhaft abgedichtet. Somit besteht einerseits die Gefahr, dass bei Aktivierung der Öfen, gepaart mit der Vermüllung der Öfen selbst und des Inneren des Gebäudes, ein Brand ausbricht und andererseits aufgrund der bloß laienhaften Abdichtung der Kaminabschlüsse eine Vergiftung erfolgt. Seites des anwesenden Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurden die Feststellungen der beiden Sachverständigen nicht in Frage gestellt. Sie werden im Übrigen durch die angefertigten Fotografien bestätigt. Damit liegen jedenfalls zwei massive baupolizeiliche Mängel vor, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden und sohin ein Vorgehen nach Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 rechtfertigen. Das Innere des Gebäudes befindet vom hygienischen Standpunkt her in einem katastrophalen Zustand. Es gibt kein fließendes Wasser und alle WC-Einrichtungen stehen außer Funktion. Die Gefahr für die Gesundheit ist geradezu notorisch. Auch in brandschutztechnischer Hinsicht ist aufgrund der geschilderten Situation von einer unmittelbar drohenden Gefahr für den Benutzer auszugehen. Die Funktionsfähigkeit der Anlagen ist bei fast allen Öfen sehr fraglich und nach einem äußeren Anschein nur bei einem Ofen gegeben. Kaminabschlüsse erscheinen sehr laienhaft abgedichtet. Somit besteht einerseits die Gefahr, dass bei Aktivierung der Öfen, gepaart mit der Vermüllung der Öfen selbst und des Inneren des Gebäudes, ein Brand ausbricht und andererseits aufgrund der bloß laienhaften Abdichtung der Kaminabschlüsse eine Vergiftung erfolgt. Seites des anwesenden Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurden die Feststellungen der beiden Sachverständigen nicht in Frage gestellt. Sie werden im Übrigen durch die angefertigten Fotografien bestätigt. Über diese rein baupolizeilichen (“bautechnischen“) Mängel hinaus bestehen im Gebäudeinneren augenscheinlich auch massive Mängel in Form einer totalen Vermüllung. Diese Mängel wären in einem feuerpolizeilichen Verfahren zu beheben. Die seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgen Spruchberichtigungen sind lediglich Klarstellungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1932.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.