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{'item': 'LVwG-2017/33/2104-1'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/33/2104-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorbemerkung: Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 23.12.2010, Zl ****, bestätigt im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 23.02.2012, Zl ****, wurde festgestellt, dass verschiedene Grundstücke in der Einlagezahl ** Grundbuch Z Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Sowohl der Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 24.09.2012, Zl B 473/12-4) als auch der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 20.11.2014, Zl 2012/07/0252-7) hat die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Z gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates abgelehnt.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 23.12.2010, Zl ****, bestätigt im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 23.02.2012, Zl ****, wurde festgestellt, dass verschiedene Grundstücke in der Einlagezahl ** Grundbuch Z Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Sowohl der Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 24.09.2012, Zl B 473/12-4) als auch der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 20.11.2014, Zl 2012/07/0252-7) hat die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Z gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates abgelehnt. Sohin steht rechtskräftig fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.Sohin steht rechtskräftig fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. II.römisch zwei. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **** Grundbuch **** Z verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang den Bewirtschaftungsbeitrag für das Jahr 2015 für 4,5 GVE Rinder zu je 23,00 Euro, sohin einen Gesamtbetrag in der Höhe von Euro 103,50, auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z bei der Raika X (IBAN: AT ****) einzubezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Rechnungslegung und Zahlungserinnerung durch den Substanzverwalter und auch nach Aufforderung durch die Agrarbehörde vom 27.04.2017 diesen Betrag noch nicht beglichen habe.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **** Grundbuch **** Z verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang den Bewirtschaftungsbeitrag für das Jahr 2015 für 4,5 GVE Rinder zu je 23,00 Euro, sohin einen Gesamtbetrag in der Höhe von Euro 103,50, auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z bei der Raika römisch zehn (IBAN: AT ****) einzubezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Rechnungslegung und Zahlungserinnerung durch den Substanzverwalter und auch nach Aufforderung durch die Agrarbehörde vom 27.04.2017 diesen Betrag noch nicht beglichen habe. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des Herrn AA in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es nicht sein könne, dass ihm Rechte gestohlen werden, nur weil die Behörde nicht gewillt sei, einmal gegen eine Gemeindegutsagrargemeinschaft zu entscheiden. Im Regulierungsplan Agrargemeinschaft Z stehe eindeutig zu lesen, dass ein Recht für ein Rind bis 2 Jahre gelte. Wenn er nun 9 Rechte besitze und 9 Kalbinnen bis 2 Jahre auftreibe, ergäbe sich laut GVE Schlüssel der AMA Wien eine GVE Summe von 5,4 GVE. Er habe die Anteilsrechte redlich mit Kaufvertrag vom 24.05.1993 erworben. III.römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lauten wie folgt: § 33Paragraph 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: c) Grundstücke, die 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt.
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. § 36hParagraph 36 h Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte, Bewirtschaftungsbeitrag
(1)Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.
(2)Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Abs. 1), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
(2)Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Absatz eins,), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
(3)Der auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) und der auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallende Teil des Bewirtschaftungsbeitrages ist jeweils gesondert zu ermitteln. Dessen Höhe bestimmt sich
  1. a)für den auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge,für den auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge,
  2. b)für den auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, im Fall von Teilwäldern ausschließlich für die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, zu tragenden Aufwand. Erstreckt sich das Gebiet einer Agrargemeinschaft über mehrere politische Bezirke, so ist der Bewirtschaftungsbeitrag der Agrargemeinschaft aus den in der Verordnung nach § 36k Abs. 2 festgelegten Ausgangsbeträgen der betreffenden Bezirke im Verhältnis der im jeweiligen Bezirk gelegenen Weide- und Waldflächen der Agrargemeinschaft zu ermitteln. Der so ermittelte Bewirtschaftungsbeitrag ist auf jene Nutzungsberechtigten, die im betreffenden Wirtschaftsjahr ihr Nutzungsrecht tatsächlich ausgeübt haben, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes dieser Ausübung umzulegen.Erstreckt sich das Gebiet einer Agrargemeinschaft über mehrere politische Bezirke, so ist der Bewirtschaftungsbeitrag der Agrargemeinschaft aus den in der Verordnung nach Paragraph 36 k, Absatz 2, festgelegten Ausgangsbeträgen der betreffenden Bezirke im Verhältnis der im jeweiligen Bezirk gelegenen Weide- und Waldflächen der Agrargemeinschaft zu ermitteln. Der so ermittelte Bewirtschaftungsbeitrag ist auf jene Nutzungsberechtigten, die im betreffenden Wirtschaftsjahr ihr Nutzungsrecht tatsächlich ausgeübt haben, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes dieser Ausübung umzulegen.
(4)Der Substanzverwalter hat nach dem Ende jedes Wirtschaftsjahres unverzüglich den Bewirtschaftungsbeitrag nach Abs. 3 zu ermitteln und den zur Zahlung verpflichteten Nutzungsberechtigten den jeweils auf sie entfallenden Anteil am Bewirtschaftungsbeitrag vorzuschreiben. Die Nutzungsberechtigten haben den ihnen vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen hat der Substanzverwalter nachweislich einzumahnen. Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 7 stehen der Leistungsverpflichtung der Nutzungsberechtigten nicht entgegen.
(4)Der Substanzverwalter hat nach dem Ende jedes Wirtschaftsjahres unverzüglich den Bewirtschaftungsbeitrag nach Absatz 3, zu ermitteln und den zur Zahlung verpflichteten Nutzungsberechtigten den jeweils auf sie entfallenden Anteil am Bewirtschaftungsbeitrag vorzuschreiben. Die Nutzungsberechtigten haben den ihnen vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen hat der Substanzverwalter nachweislich einzumahnen. Anhängige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, stehen der Leistungsverpflichtung der Nutzungsberechtigten nicht entgegen. Nach § 1 der Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2014 wird der Ausgangsbetrag für die Ermittlung des auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages (§ 36h Abs 3 lit a TFLG 1996) einheitlich für alle Bezirke Tirols entsprechend der Bewirtschaftungsart festgesetzt, nach lit c für alle übrigen Bewirtschaftungsarten mit Euro 23,00 je Großvieheinheit.Nach Paragraph eins, der Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2014 wird der Ausgangsbetrag für die Ermittlung des auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages (Paragraph 36 h, Absatz 3, Litera a, TFLG 1996) einheitlich für alle Bezirke Tirols entsprechend der Bewirtschaftungsart festgesetzt, nach Litera c, für alle übrigen Bewirtschaftungsarten mit Euro 23,00 je Großvieheinheit. IV.römisch vier. Erwägungen: Wie bereits oben erwähnt, steht rechtskräftig fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.Wie bereits oben erwähnt, steht rechtskräftig fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Dem Substanzverwalter obliegt die Einhebung der auf die einzelnen Nutzungsberechtigten entfallenden Teile des Bewirtschaftungsbeitrages. Bei der Vorschreibung des Bewirtschaftungsbeitrages durch den Substanzverwalter handelt es sich nicht um keinen Bescheid, auch eine allfällige Mahnung hat formlos zu erfolgen. Im Streitfall steht das Verfahren nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 zur Verfügung.Dem Substanzverwalter obliegt die Einhebung der auf die einzelnen Nutzungsberechtigten entfallenden Teile des Bewirtschaftungsbeitrages. Bei der Vorschreibung des Bewirtschaftungsbeitrages durch den Substanzverwalter handelt es sich nicht um keinen Bescheid, auch eine allfällige Mahnung hat formlos zu erfolgen. Im Streitfall steht das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zur Verfügung. Aufgrund der in Kraft stehenden Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2014 ist für die Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ein Bewirtschaftungsbeitrag in Höhe von Euro 23,00 je Großvieheinheit vorzuschreiben. Je zwei Weideanteilsrechte berechtigen zum Auftrieb von einem Normalrind (siehe Bescheidanhang II vom 03.02.1964, Zl ****). Der Bewirtschaftungsbeitrag ist im gegenständlichen Fall richtigerweise vom Substanzverwalter vorgeschrieben worden. Die Vorschreibung als solches wird vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestritten. Hinsichtlich der Höhe des Bewirtschaftungsbeitrages ist auf die geltende Bewirtschaftungsbeitragsverordnung zu verweisen. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen oder Förderungen ist dem Grunde nach nicht möglich, da der Bewirtschaftungsbeitrag als Ausfluss der tatsächlich an einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft ausgeübten Nutzungsrechte dieser entgegensteht. Die Agrarbehörde hat daher zu Recht den Beschwerdeführer aufgefordert, den Bewirtschaftungsbeitrag für das Jahr 2015 für 4,5 GVE Rinder zu je 23,00 Euro, sohin 103,50 Euro, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen.Aufgrund der in Kraft stehenden Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2014 ist für die Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ein Bewirtschaftungsbeitrag in Höhe von Euro 23,00 je Großvieheinheit vorzuschreiben. Je zwei Weideanteilsrechte berechtigen zum Auftrieb von einem Normalrind (siehe Bescheidanhang römisch zwei vom 03.02.1964, Zl ****). Der Bewirtschaftungsbeitrag ist im gegenständlichen Fall richtigerweise vom Substanzverwalter vorgeschrieben worden. Die Vorschreibung als solches wird vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestritten. Hinsichtlich der Höhe des Bewirtschaftungsbeitrages ist auf die geltende Bewirtschaftungsbeitragsverordnung zu verweisen. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen oder Förderungen ist dem Grunde nach nicht möglich, da der Bewirtschaftungsbeitrag als Ausfluss der tatsächlich an einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft ausgeübten Nutzungsrechte dieser entgegensteht. Die Agrarbehörde hat daher zu Recht den Beschwerdeführer aufgefordert, den Bewirtschaftungsbeitrag für das Jahr 2015 für 4,5 GVE Rinder zu je 23,00 Euro, sohin 103,50 Euro, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (GRC) entgegenstehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK und Art 47 GRC.Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde zu Recht den Beschwerdeführer aufgefordert hat den Bewirtschaftungsbeitrag für das Jahr 2015 einzubezahlen. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.2104.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.