RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/39/1673-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, verteten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 14.04.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass im Spruch die Wortfolge „…, der Feststellungsantrag wird abgewiesen.“ behoben wird.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass im Spruch die Wortfolge „…, der Feststellungsantrag wird abgewiesen.“ behoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 10.05.2013 beantragte Frau CC, Adresse 1, **** Z, rechtsanwaltlich vertreten, die Feststellung, dass für das bestehende Wohnhaus samt Geräteschuppen, Adresse 2, **** Y – X, auf dem Gst Nr **1, KG **** X, das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung vermutet werde. Begründend wurde dazu festgehalten, dass seit Ende der 1930iger Jahre ein gemischtes Wohn- und Wirtschaftsgebäude errichtet gewesen sei, in dem sowohl Gartengeräte gelagert als auch im Krieg Menschen untergebracht gewesen seien. Auf alten Luftbildaufnahmen sei das bestehende Gebäude teilweise nicht ersichtlich, dies rühre daher, dass das Gebäude unter den ehemals großen und weitausladenden Bäumen gestanden und mit der damaligen Fototechnik aus großer Höhe somit nicht erkennbar gewesen sei. Bald nach Kriegsende sei das bestehende Gebäude erweitert worden und bestehe im Wesentlichen ident mit dem heutigen Bestand jedenfalls schon seit Ende der 1940iger Jahre als Wohngebäude mit Geräteschuppen. Die diesbezüglichen Bauakten der Gemeinde X seien vermutlich während der Zeit des Nationalsozialismus und noch vor Eingemeindung der Gemeinde X in die Stadtgemeinde Y verloren gegangen bzw vernichtet worden und stünden daher aus von der Antragstellerin nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr zur Verfügung. Bezogen auf den aktuellen Bestand sei darauf hinzuweisen, dass ein Bauansuchen im Jahr 1994 betreffend die nachträgliche Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses samt Geräteschuppen auf dem Grundstück mit der Nummer **1 mit der Liegenschaftsadresse Adresse 2, KG **** X, mit Bescheid vom 21.09.1994 des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde Y rechtskräftig bewilligt worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass sowohl für den Altbestand in Form von kombiniertem Wohn- und Wirtschaftsgebäude wie für das derzeit bestehende Objekt Adresse 2 in der Vergangenheit bereits ein rechtskräftiger Baubescheid vorgelegen bzw zu vermuten sei. Mit Antrag vom 10.05.2013 beantragte Frau CC, Adresse 1, **** Z, rechtsanwaltlich vertreten, die Feststellung, dass für das bestehende Wohnhaus samt Geräteschuppen, Adresse 2, **** Y – römisch zehn, auf dem Gst Nr **1, KG **** römisch zehn, das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung vermutet werde. Begründend wurde dazu festgehalten, dass seit Ende der 1930iger Jahre ein gemischtes Wohn- und Wirtschaftsgebäude errichtet gewesen sei, in dem sowohl Gartengeräte gelagert als auch im Krieg Menschen untergebracht gewesen seien. Auf alten Luftbildaufnahmen sei das bestehende Gebäude teilweise nicht ersichtlich, dies rühre daher, dass das Gebäude unter den ehemals großen und weitausladenden Bäumen gestanden und mit der damaligen Fototechnik aus großer Höhe somit nicht erkennbar gewesen sei. Bald nach Kriegsende sei das bestehende Gebäude erweitert worden und bestehe im Wesentlichen ident mit dem heutigen Bestand jedenfalls schon seit Ende der 1940iger Jahre als Wohngebäude mit Geräteschuppen. Die diesbezüglichen Bauakten der Gemeinde römisch zehn seien vermutlich während der Zeit des Nationalsozialismus und noch vor Eingemeindung der Gemeinde römisch zehn in die Stadtgemeinde Y verloren gegangen bzw vernichtet worden und stünden daher aus von der Antragstellerin nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr zur Verfügung. Bezogen auf den aktuellen Bestand sei darauf hinzuweisen, dass ein Bauansuchen im Jahr 1994 betreffend die nachträgliche Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses samt Geräteschuppen auf dem Grundstück mit der Nummer **1 mit der Liegenschaftsadresse Adresse 2, KG **** römisch zehn, mit Bescheid vom 21.09.1994 des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde Y rechtskräftig bewilligt worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass sowohl für den Altbestand in Form von kombiniertem Wohn- und Wirtschaftsgebäude wie für das derzeit bestehende Objekt Adresse 2 in der Vergangenheit bereits ein rechtskräftiger Baubescheid vorgelegen bzw zu vermuten sei. Mit Schreiben vom 11.06.2013 forderte die belangte Behörde die Antragstellerin zur Nachreichung eines Lageplanes, einer Baubeschreibung und von Bestandsplänen, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich seien, auf, andernfalls gemäß § 29 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2011 die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten sei, zu treffen wäre. Diese eingeforderten Unterlagen am 09.07.2013 vorgelegt.Mit Schreiben vom 11.06.2013 forderte die belangte Behörde die Antragstellerin zur Nachreichung eines Lageplanes, einer Baubeschreibung und von Bestandsplänen, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich seien, auf, andernfalls gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2011 die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten sei, zu treffen wäre. Diese eingeforderten Unterlagen am 09.07.2013 vorgelegt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 20.09.2013, Zl **** wurde gemäß § 29 TBO 2011 festgestellt, dass ein baurechtlicher Konsens bzw das Vorliegen einer Baubewilligung hinsichtlich des Gebäudes im Anwesen Adresse 2 (Gst Nr **1 KG X) nicht zu vermuten sei. Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass eine baubehördliche Bewilligungspflicht zum damaligen Zeitpunkt zweifelsohne bestanden habe, nachdem bereits das Gesetz vom 30.03.1896, womit eine Bauordnung für die Landeshauptstadt Y erlassen worden wäre, bzw die aus dem Jahr 1901 stammende Tiroler Landesbauordnung (X sei erst 1940 in das Stadtgebiet von Y eingemeindet worden) für die Ausführung von Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten das Erfordernis einer Baubewilligung normiert hätten. Nachdem entgegen den Ausführungen der Antragstellerin auf den historischen Bildern des Luftbildatlas Tirol aus dem Jahr 1940 und aus den Jahren 1970 bis 1974 klar ersichtlich sei, dass auf dem gegenständlichen Grundstück kein Gebäude bestanden habe, würden sich weitere Ermittlungen dahingehend erübrigen, ob aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen sei, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden seien. Abgesehen davon, dass die Feststellung eines vermuteten Konsenses nur dann möglich sei, wenn das Gebäude, für welches die Feststellung eines vermuteten Konsenses beantragt werde, noch bestehe, könne somit aufgrund der vorhandenen Luftbilder eindeutig festgestellt werden, dass auf dem gegenständlichen Grundstück bis in die 1970iger Jahre kein Gebäude bestanden habe, weshalb das Vorliegen eines baurechtlichen Konsenses nicht zu vermuten sei. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 20.09.2013, Zl **** wurde gemäß Paragraph 29, TBO 2011 festgestellt, dass ein baurechtlicher Konsens bzw das Vorliegen einer Baubewilligung hinsichtlich des Gebäudes im Anwesen Adresse 2 (Gst Nr **1 KG römisch zehn) nicht zu vermuten sei. Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass eine baubehördliche Bewilligungspflicht zum damaligen Zeitpunkt zweifelsohne bestanden habe, nachdem bereits das Gesetz vom 30.03.1896, womit eine Bauordnung für die Landeshauptstadt Y erlassen worden wäre, bzw die aus dem Jahr 1901 stammende Tiroler Landesbauordnung (römisch zehn sei erst 1940 in das Stadtgebiet von Y eingemeindet worden) für die Ausführung von Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten das Erfordernis einer Baubewilligung normiert hätten. Nachdem entgegen den Ausführungen der Antragstellerin auf den historischen Bildern des Luftbildatlas Tirol aus dem Jahr 1940 und aus den Jahren 1970 bis 1974 klar ersichtlich sei, dass auf dem gegenständlichen Grundstück kein Gebäude bestanden habe, würden sich weitere Ermittlungen dahingehend erübrigen, ob aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen sei, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden seien. Abgesehen davon, dass die Feststellung eines vermuteten Konsenses nur dann möglich sei, wenn das Gebäude, für welches die Feststellung eines vermuteten Konsenses beantragt werde, noch bestehe, könne somit aufgrund der vorhandenen Luftbilder eindeutig festgestellt werden, dass auf dem gegenständlichen Grundstück bis in die 1970iger Jahre kein Gebäude bestanden habe, weshalb das Vorliegen eines baurechtlichen Konsenses nicht zu vermuten sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung, mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet wurde, wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Y vom 08.05.2014, Zl ****, Folge gegeben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass keine Ermittlungen über das tatsächliche Alter des verfahrensgegenständlichen Gebäudes angestellt worden seien. In Anbetracht der Tatsache, dass dem verfahrensgegenständlichen Gebäude der Abbruch drohe, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Anberaumung eines Lokalaugenscheins unvermeidlich. Die Baubehörde habe ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen sowie die angebotenen Zeugen zu vernehmen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung, mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet wurde, wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Y vom 08.05.2014, Zl ****, Folge gegeben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass keine Ermittlungen über das tatsächliche Alter des verfahrensgegenständlichen Gebäudes angestellt worden seien. In Anbetracht der Tatsache, dass dem verfahrensgegenständlichen Gebäude der Abbruch drohe, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Anberaumung eines Lokalaugenscheins unvermeidlich. Die Baubehörde habe ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen sowie die angebotenen Zeugen zu vernehmen. Am 15.09.2015 fand ein Lokalaugenschein im Anwesen Adresse 2 statt und wurden die zum Beweis angebotenen Personen Herr DD., Frau CC, Herr EE sowie Frau AA als Zeugen einvernommen. Der Zeuge D gab dabei zu Protokoll, dass seines Wissens nach anfänglich kein Gebäude, sondern ein Container, eventuell ein alter Zugwaggon oder ähnliches, gestanden habe und erst ca. Ende der 60er-Jahre nach Entfernung des Containers an dieser Stelle ein Gebäude errichtet worden sei. Bereits damals wäre dieses als Wohngebäude verwendet und Anfang der 70er-Jahre ständig bewohnt worden. Die Verwendung des Containers wäre ihm nicht mehr erinnerlich, möglicherweise jedoch als Gartenhaus oder Lager, eine allfällige Verwendung auch zu Wohnzwecken könne er nicht sagen. Der Zeuge E stimmte den Aussagen des Zeugen D zu, wäre auch seiner Erinnerung nach vormals ein Container bzw eine Art Wohnwagen gestanden, an den ursprünglichen Errichtungszeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern, ebenso nicht daran, ob bzw durch wen der Wohnwagen damals bewohnt worden wäre. Später sei eine Art Schrebergartenhaus errichtet worden, Schwierigkeiten mit der Bewilligung wären ihm erinnerlich. An den nachträglichen Zubau eines Kellers, in dem sich dann auch ein Schlafraum befunden hätte, könne er sich erinnern. Die Zeugin CC erinnerte sich an die Unterbringung eines deutschen Flüchtlings in Kriegszeiten von ca 1944-1947 oder
- Ihrer Erinnerung nach habe immer schon eine Art Gartenhaus bestanden, wobei sie aber jünger als der Zeuge D wäre. Ihre bewussten Erinnerungen reichten bis ca Anfang/Mitte der 50er-Jahre zurück. Mitte der 60er-Jahre habe ihr Vater für ein Wohnhaus angesucht. Vom damaligen Bürgermeister sei die Baugenehmigung (mündlich) für ein eingeschoßiges Gebäude zugesichert worden. Nach Abriss des bestehenden Gebäudes im Jahre 1968 sei sodann nach ca. fünf oder sechs Jahren aufgrund der Zusage des Bürgermeisters das jetzige Gebäude errichtet worden, mit der jetzigen Garage zusätzlich. Das Gebäude wäre im selben Umfang und an der selben Stelle errichtet worden wie der vorherige Container oder wie immer diese Baulichkeit bezeichnet werde. Nur die Garage sei zusätzlich gebaut worden. Sämtliche heute zu sehende Bausubstanz stamme aus den ca 70er-Jahren. Die Zeugin AA erinnerte sich an jährliche Anrufe des deutschen Flüchtlings in ihren Kindheitstagen und dessen (ihr erzählter) Unterbringung in dem (vermutlich) Containerhaus. Erinnerlich wäre ihr die Errichtung ab ca 1974 in der heute gegenständlichen Form, sämtliche Ferien und Wochenenden hätte sie hier verbracht. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 12.11.2015, Zl ****, wurde gemäß § 29 TBO 2011 festgestellt, dass ein baurechtlicher Konsens bzw das Vorliegen einer Baubewilligung hinsichtlich des Gebäudes im Anwesen Adresse 2 (Gst Nr **1, KG X) nicht zu vermuten sei. Der Feststellungsantrag wurde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtlichen Zeugenaussagen sowie auch der Aussage der ursprünglichen Antragstellerin Frau CC eindeutig entnommen werden könne, dass das ursprüngliche Gebäude bzw der Container Ende der 60iger Jahre abgebrochen bzw entfernt worden sei und an dessen Stelle ein Gebäude errichtet worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen habe, gehe ein allenfalls bestandener Konsens mit dem Abbruch eines Gebäudes unter. Die Feststellung über das Vorliegen eines zu vermutenden Konsenses kann sohin immer nur über ein bestehendes Gebäude getroffen werden. Selbst wenn für das Altgebäude ein Konsens zu vermuten gewesen wäre, sei dieser mit dem Abbruch untergegangen. Durch die Wiedererrichtung Ende der 60iger Jahre sei in jedem Fall ein bewilligungspflichtiger Tatbestand verwirklicht worden, auch wenn die Wiedererrichtung an derselben Stelle erfolgt sei. Der Neubau sei sohin vor ca 40 bis 50 Jahren erfolgt und sei dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls ein zu kurzer Zeitraum, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass die Baulichkeit trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung bewilligt worden wäre. Im Gegenteil sei im gegenständlichen Fall die nachträgliche Baubewilligung vom Stadtsenat ausdrücklich aufgehoben worden. Es sei sohin auch nicht erforderlich zu ermitteln, ob es sich ursprünglich um ein Gebäude oder um einen Container gehandelt habe bzw was der konkrete Verwendungszweck dieser baulichen Anlage gewesen sei und sei auch der genaue Errichtungszeitpunkt nicht relevant, da ein allenfalls bestandener Konsens mittlerweile jedenfalls untergegangen wäre. Hinsichtlich des einzuholenden Sachverständigengutachtens sei auszuführen, dass – wie dies der Amtssachverständige der Bau- und Feuerpolizei beim Lokalaugenschein auch angegeben habe – aufgrund des Abbruches keine Aussagen mehr über das Alter des ursprünglichen Gebäudes und sohin auch keine Rückschlusse an Hand der Bausubstanz getroffen werden können. Die Erstellung eines diesbezüglichen technischen Gutachtens sei sohin schier unmöglich. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 12.11.2015, Zl ****, wurde gemäß Paragraph 29, TBO 2011 festgestellt, dass ein baurechtlicher Konsens bzw das Vorliegen einer Baubewilligung hinsichtlich des Gebäudes im Anwesen Adresse 2 (Gst Nr **1, KG römisch zehn) nicht zu vermuten sei. Der Feststellungsantrag wurde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtlichen Zeugenaussagen sowie auch der Aussage der ursprünglichen Antragstellerin Frau CC eindeutig entnommen werden könne, dass das ursprüngliche Gebäude bzw der Container Ende der 60iger Jahre abgebrochen bzw entfernt worden sei und an dessen Stelle ein Gebäude errichtet worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen habe, gehe ein allenfalls bestandener Konsens mit dem Abbruch eines Gebäudes unter. Die Feststellung über das Vorliegen eines zu vermutenden Konsenses kann sohin immer nur über ein bestehendes Gebäude getroffen werden. Selbst wenn für das Altgebäude ein Konsens zu vermuten gewesen wäre, sei dieser mit dem Abbruch untergegangen. Durch die Wiedererrichtung Ende der 60iger Jahre sei in jedem Fall ein bewilligungspflichtiger Tatbestand verwirklicht worden, auch wenn die Wiedererrichtung an derselben Stelle erfolgt sei. Der Neubau sei sohin vor ca 40 bis 50 Jahren erfolgt und sei dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls ein zu kurzer Zeitraum, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass die Baulichkeit trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung bewilligt worden wäre. Im Gegenteil sei im gegenständlichen Fall die nachträgliche Baubewilligung vom Stadtsenat ausdrücklich aufgehoben worden. Es sei sohin auch nicht erforderlich zu ermitteln, ob es sich ursprünglich um ein Gebäude oder um einen Container gehandelt habe bzw was der konkrete Verwendungszweck dieser baulichen Anlage gewesen sei und sei auch der genaue Errichtungszeitpunkt nicht relevant, da ein allenfalls bestandener Konsens mittlerweile jedenfalls untergegangen wäre. Hinsichtlich des einzuholenden Sachverständigengutachtens sei auszuführen, dass – wie dies der Amtssachverständige der Bau- und Feuerpolizei beim Lokalaugenschein auch angegeben habe – aufgrund des Abbruches keine Aussagen mehr über das Alter des ursprünglichen Gebäudes und sohin auch keine Rückschlusse an Hand der Bausubstanz getroffen werden können. Die Erstellung eines diesbezüglichen technischen Gutachtens sei sohin schier unmöglich. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Frau AA (zwischenzeitlich Eigentümerin der Liegenschaft Adresse 2; im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 15.12.2015 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.07.2016, Zl. LVwG-2016/40/0175-4, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies mit der Begründung, dass die Nachbarn erkennbar nicht dem Verfahren beigezogen worden wären, diese jedoch als taugliche Beweismittel in Betracht kämen, als jedenfalls die Möglichkeit bestünde, dass diese einen Beitrag zur Klärung des Sachverhalts leisten könnten, und sich das Feststellungsverfahren damit als mangelhaft erweise. In weiterer Folge räumte die belangte Behörde namentlich angeführten Nachbarn die Möglichkeit ein, zum gegenständlichen Feststellungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Ein Nachbar bezog Stellung mit Hinweis auf bestehende Freilandwidmung sowie zum Objekt geführte baupolizeiliche Verfahren. Mit Stellungnahme vom 13.04.2017 widersprach die Beschwerdeführerin den Ausführungen der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die zeugenschaftlichen Aussagen anlässlich des Lokalaugenscheins am 15.09.2015 insofern, als bereits während des zweiten Weltkrieges ein zum Aufenthalt von Personen genutztes Gebäude auf dem Grundstück errichtet gewesen wäre. Die sachverständige Auswertung der im Verfahren bezogenen Fotos - allenfalls nach deren digitaler Bildbearbeitung - wurde beantragt. Mit Bescheid vom 14.04.2017, Zl. ****, stellte der Stadtmagistrat Y gemäß § 29 TBO 2011 fest, dass ein baurechtlicher Konsens hinsichtlich des Gebäudes im Anwesen Adresse 2 (Gst Nr **1, KG X) nicht zu vermuten sei, und wies den Feststellungsantrag ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sämtlichen Zeugenaussagen sowie auch der Aussage der vormaligen Antragstellerin CC entnommen werden könne, dass das ursprüngliche Gebäude bzw der Container Ende der 60er-Jahre abgebrochen bzw entfernt worden und an dessen Stelle ein Gebäude errichtet worden sei. Die Einbeziehung der Nachbarn habe keine relevanten neuen Erkenntnisse für das Verfahren gebracht. Nicht erforderlich erweise sich daher auch eine Ermittlung dahingehend, ob es sich ursprünglich um ein Gebäude oder einen Container gehandelt habe, wann dessen Errichtungszeitpunkt zu datieren sei sowie welchem konkreten Verwendungszweck diese bauliche Anlage gedient habe. Jedenfalls wäre ein allenfalls bestandener baurechtlicher Konsens untergegangen.Mit Bescheid vom 14.04.2017, Zl. ****, stellte der Stadtmagistrat Y gemäß Paragraph 29, TBO 2011 fest, dass ein baurechtlicher Konsens hinsichtlich des Gebäudes im Anwesen Adresse 2 (Gst Nr **1, KG römisch zehn) nicht zu vermuten sei, und wies den Feststellungsantrag ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sämtlichen Zeugenaussagen sowie auch der Aussage der vormaligen Antragstellerin CC entnommen werden könne, dass das ursprüngliche Gebäude bzw der Container Ende der 60er-Jahre abgebrochen bzw entfernt worden und an dessen Stelle ein Gebäude errichtet worden sei. Die Einbeziehung der Nachbarn habe keine relevanten neuen Erkenntnisse für das Verfahren gebracht. Nicht erforderlich erweise sich daher auch eine Ermittlung dahingehend, ob es sich ursprünglich um ein Gebäude oder einen Container gehandelt habe, wann dessen Errichtungszeitpunkt zu datieren sei sowie welchem konkreten Verwendungszweck diese bauliche Anlage gedient habe. Jedenfalls wäre ein allenfalls bestandener baurechtlicher Konsens untergegangen. In fristgerechter (beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.07.2017 eingegangener) Beschwerde machte die Beschwerdeführerin die unterlassene genaue Bezeichnung der von der belangten Behörde bezogenen Luftbilder als Mangelhaftigkeit geltend. Auf den in der Stellungnahme vom 13.04.2017 gestellten Antrag sei nicht reagiert worden. Unter Verweis auf ihr Beschwerdevorbringen vom 15.12.2015 hält die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Interpretationsfehler vor, wäre der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Leitsatz auf den widmungsrechtlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Nachvollziehbar und konsequent argumentiere der Verwaltungsgerichtshof den Untergang eines baurechtlichen Konsenses mit dem Abbruch des Gebäudes. Dies wäre für klassisch baurechtliche Vorschriften wie Abstandsbestimmungen, Bauhöhen, technische Bauvorschriften, Einhaltung von Bebauungsplänen udgl auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und richtig. So werde nicht in Frage gestellt, dass der Konsens für ein beispielsweise in den 50iger Jahren errichtetes Gebäude hinsichtlich der Ausführung und der einzuhaltenden baurechtlichen und technischen Normen mit dem Abbruch untergehe und müssten bei Neuerrichtung auf demselben Platz notwendiger Weise jene rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, welche zum Zeitpunkt der Neuaufführung gültiger Rechtsbestand gewesen wären bzw seien. So logisch der Untergang des spezifisch baurechtlichen Konsenses mit dem Abbruch des Gebäudes einhergehe, so unlogisch sei das Wegfallen einer bestehenden Widmung als Bauland nur durch den Abbruch des baufälligen Altgebäudes bei gleichzeitiger Errichtung eines neuen Gebäudes. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte die Behörde daher zur Auffassung gelangen müssen, dass der widmungsrechtliche Konsens über ein bestehendes Altgebäude nicht durch Abbruch und Neuaufführung des Gebäudes verloren gehe. Die Behörde hätte daher von der rein formalistischen Betrachtungsweise Abstand nehmen und weiter prüfen müssen, ob für das damalige, mittlerweile abgebrochene Gebäude ein rechtlicher Konsens zu vermuten gewesen wäre, der in widmungsrechtlicher Sicht für das nun gegenständliche Gebäude fortbestehen würde. Die belangte Behörde hätte zu den zeugenschaftlichen Aussagen Feststellungen treffen müssen, stattdessen habe sie sich nur mit alten, unscharfen und wenig aussagekräftigen Luftbildaufnahmen beschieden. Auf den Luftbildaufnahmen des Jahres 1940 sei überhaupt nichts zu erkennen, auch die Bilder aus der Gesamtbefliegung 1970-1974 gäben keine brauchbaren Hinweise. Auch nach Annahme der Behörden hätte – hinblicklich der Bilder aus den 1970er Jahren – das gegenständliche Gebäude aber schon bestanden. Zeugenschaftlich wäre der Bestand des zum Aufenthalt von Personen geeigneten und genutzten Gebäudes noch in der Kriegszeit (Anfang der 1940er Jahre) glaubhaft angegeben worden. Jedenfalls habe das Gebäude, sowohl in Form eines Gartenhauses oder Containers, einer Baubewilliung und damit einer entsprechenden Widmung als Bauland benötigt. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass es für das Bestandsobjekt keine Baubewilligung gegeben habe, vielmehr wäre ein baurechtlicher Konsens zu vermuten. Übersehen werde, dass der vormalige Bürgermeister eine Baugenehmigung zugesagt und mündlich erteilt habe. Von einer rechtswidrigen Zusage einer Baugenehmigung ohne entsprechende Widmung könne nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wäre festzustellen gewesen, dass schon während des Krieges ein bewohnbares und bewohntes Gebäude errichtet gewesen wäre, für welches der baurechtliche Konsens bzw das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten sei. Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe des Antrages, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzte das Ermittlungsverfahren durch weitere Sachverhaltserhebungen zum gegenständlichen Baubestand. Dabei wurden von der belangten Behörde folgende Aktenteile bzw Unterlagen das gegenständliche Gebäude betreffend vorgelegt:
- Bescheid vom 06.02.1968, **** betreffend die Abweisung eines Ansuchens um ausnahmsweise Genehmigung zur Bauführung auf der unter Bausperre stehenden Gp **2, KG X,
- Bescheid vom 06.02.1968, **** betreffend die Abweisung eines Ansuchens um ausnahmsweise Genehmigung zur Bauführung auf der unter Bausperre stehenden Gp **2, KG römisch zehn,
- Schreiben der Baubehörde vom 02.02.1977 betreffend die Feststellung der konsenslosen Errichtung eines ebenerdigen Blockhauses mit einer Grundfläche von ca 50 m² auf Gp **2, KG X, sowie Androhung des Abbruchs dieser baulichen Anlage,
- Schreiben der Baubehörde vom 02.02.1977 betreffend die Feststellung der konsenslosen Errichtung eines ebenerdigen Blockhauses mit einer Grundfläche von ca 50 m² auf Gp **2, KG römisch zehn, sowie Androhung des Abbruchs dieser baulichen Anlage,
- Abbruchbescheid Stadtmagistrat Y vom 21.03.1977, ZI. ****, betreffend das ebenerdige Blockhaus,
- Bescheid der Berufungskommission vom 23.05.1977, ZI. ****, betreffend die ersatzlose Behebung des Abbruchbescheides vom 21.03.1977,
- Schreiben der Baubehörde vom 14.12.1983, ZI. ****, betreffend die Androhung des Abbruchs des an der Ostseite des bestehenden Objektes Adresse 2 konsenslos errichteten Anbaues (heutige Garage, Anm),
- Bescheid Stadtmagistrat Y vom 04.07.1984, ZI. ****, betreffend die Abweisung eines Baubewilligungsansuchens zur Errichtung des Zubaus eines Geräteschuppens im Anwesen Adresse 2,
- Abbruchbescheid Stadtmagistrat Y vom 26.09.1984, ZI. ****, betreffend den Anbau an das Anwesen Adresse 2,
- Abbruchbescheid Stadtmagistrat Y vom 24.06.1988, ZI. ****, für das seit 1976 bestehende Holzblockwohnhaus mit Anbau,
- Bauansuchen vom 11.07.1988 betreffend die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf Gst **2, KG X, Adresse 2,
- Bauansuchen vom 11.07.1988 betreffend die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf Gst **2, KG römisch zehn, Adresse 2,
- Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 30.03.1989, ZI. ****, betreffend die Abweisung des Bauansuchens vom 11.07.1988,
- Bauansuchen vom 13.04.1994 betreffend die Errichtung eines Wohnhauses auf Gst **2, KG X, Adresse 2,
- Bauansuchen vom 13.04.1994 betreffend die Errichtung eines Wohnhauses auf Gst **2, KG römisch zehn, Adresse 2,
- Baubewilligung Stadtmagistrat Y vom 21.09.1994, ZI. ****, für Wohnhaus laut Bauansuchen vom 13.04.1994,
- Bescheid der Berufungskommission vom 27.02.1995, ZI. ****, betreffend die Abweisung einer Nachbarberufung gegen den Bescheid vom 21.09.1994,
- Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.1996, ZI. ****, betreffend die Aufhebung des Bescheides vom 27.02.1995,
- Bescheid der Berufungskommission vom 24.02.1997, ZI. ****, betreffend die Behebung des Bescheides vom 21.09.
- Ergänzend wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass auf Basis einer Änderung des Flächenwidmungsplanes im Jahre 1997 (Rechtskraft seit 1998) von Freiland in Bauland ein neuerlicher Baubescheid erteilt, dieser jedoch nach Behebung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig (mit daran anschließender neuerlicher Freilandwidmung) wiederum behoben wurde. Am 12.09.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin durchgeführt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017:Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 32/2017: „§ 29 Feststellungsverfahren
(1)Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
(2)Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(2)Dem Antrag nach Absatz eins, erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2,, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3)Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(3)Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Absatz 2, erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(4)Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorweg wird festgehalten, dass – dies ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht dazu eingeholten Mitteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 04.08.2017 - im Jahre 1999 vom Grundstück Nr **2 (in dieser Bezeichnung noch in den ursprünglichen Bauunterlagen angegeben) das Grundstück Nr **1 abgeteilt wurde. Da sich das gegenständliche Gebäude auf diesem abgetrenntenTeil befindet, wechselte auch die Adresse Adresse 2 zu diesem neu geschaffenen Grundstück Nr **
- Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol geführte Ermittlungsverfahren hat folgenden Sachverhalt ergeben: Bereits zu Zeiten des Zweiten Weltkrieges bestand auf dem gegenständlichen Grundstück ein Gebäude. Dieses wird von den dazu befragten Personen als Container bzw Gartenhaus bezeichnet. Während Kriegszeiten wurde in diesem Gebäude einem Flüchtling Unterkunft gewährt. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den im Rahmen eines Lokalaugenscheins dazu befragten Personen bzw Zeugen sowie aus dem beschwerdeführerseits in den verschiedenen Schriftsätzen dazu getroffenem Vorbringen. Aufgrund des geführten Ermittlungsverfahrens steht weiters fest, dass dieses Gebäude in den 1960er Jahre bzw Anfang der 1970er Jahre abgebrochen sowie in der Folge ein neues Gebäude errichtet und dieses im Laufe der folgenden Jahre durch den Anbau einer Garage sowie eines Schlafraumes (Keller) erweitert wurde. Dies ergibt sich aus den in dieser Weise getätigten Aussagen der beigezogenen Zeugen bzw Auskunftspersonen. Insbesondere die vormalige Antragstellerin Frau CC führte dazu ausdrücklich an, dass nach Abriss des damals bestehenden Gebäudes im Jahre 1968 nach weiteren ca fünf oder sechs Jahren das jetzige Gebäude errichtet worden sei. Auch die nunmehrige Beschwerdeführerin AA benennt eine ihr erinnerliche Errichtung des Gebäudes in der heutigen Form ab ca dem Jahre
- Beide Personen bestätigen damit entsprechende Aussagen der Zeugen D und E. Ebenfalls benennen die Beschwerdeführerin sowie ihre Rechtsvorgängerin in ihren diversen Schriftsätzen im Verfahren(etwa in den Beschwerden vom 15.12.2015 und 16.05.2017) ausdrücklich eine Neuerrichtung des Gebäudes. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol trat die nunmehrige Beschwerdeführerin diesem derart vorgehaltenen Sachverhalt nicht entgegen bzw bestätigte sie diesen neuerlich. Im Weiteren steht fest, dass für diese Neuerrichtung des Gebäudes kein baurechtlicher Konsens erwirkt werden konnte. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Bauunterlagen. Aus diesen ist zu ersehen, dass – neben diversen abschlägig beschiedenen (Bau)Anträgen sowie verschiedenen geführten baupolizeilichen Verfahren – zwar mit Bescheid vom 21.09.1994 die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses erteilt wurde, diese in der Folge jedoch aufgrund eines nachbarseits bis zum Verfassungsgerichtshof angestrebten Rechtsmittelverfahrens wieder behoben wurde. Gleichgelagerter Sachverhalt gilt für eine Baubewilligung, welche (zunächst) nach einer Flächenwidmungsänderung 1998 (Änderung von Freiland in Bauland) erteilt wurde. In den eingeholten Bauunterlagen selbst wird in eindeutiger Weise auf die Konsenslosigkeit der Bauführungen Bezug genommen, wird dabei jeweils dezidiert die fehlende Genehmigung der Bauführungen (sowohl des neu errichtetes Gebäude als solches als auch erfolgter Zubauten) als auslösende Ursache bzw Grundlage der jeweiligen Entscheidungen benannt. Zu der von der vormaligen Antragstellerin CC sowie der nunmehrigen Beschwerdeführerin AA zur Argumentation ins Treffen geführten mündlichen Zusage zur Bauführung durch den ehemaligen Bürgermeister muss festgestellt werden, dass schon die Rechtslagen der damaligen Bauordnung für die Landeshauptstadt Y und der Tiroler Landesbauordnung 1901, aber auch jene der seit 01.01.1975 geltende Tiroler Bauordnung für die Führung von Neubauten sowie auch von Zu- und Umbauten zu solchen Gebäuden jedenfalls eine – ausschließlich – schriftliche Baubewilligung forderte. Eine solche schriftliche Baubewilligung liegt zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht vor bzw gehört eine solche – nicht mehr – dem Rechtsbestand an. Bloße mündliche Zusagen ersetzen eine schriftliche Genehmigung nicht. Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Argumentation auf einen – allfälligen – Baukonsens für das ehemalige Gebäude (Container, Gartenhaus) beruft und aus einem derartigen Konsens ihre Rechtsposition begründet, ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein allenfalls erteilter Baukonsens durch den Abriss eines Gebäudes jedenfalls untergeht. Soll an dessen Stelle eine neues Gebäude errichtet werden – und dies ist dieser Umstand gegenständlich unbestritten – bedingt dies die Erteilung eines neuen Baukonsenses für diese Bauführung. Wenn die vormalige Antragstellerin CC dazu angibt, das abgebrochen Gebäude wäre an selber Stelle und in selben Umfang errichtet worden, ist ebenfalls daraus für die Rechtsposition nichts zu gewinnen, da auch die sich an einen Abbruch anschließenden – wenn auch allenfalls rekonstruktiven Charakter aufweisenden - Baumaßnahmen als Neubau im gesetzlich maßgeblichen Sinne anzusehen sind. Die von der belangten Behörde in diesem Sinne geäußerte Rechtsbeurteilung folgte damit zutreffend geltender Judikatur. In diesem Sinne trifft es daher auch zu, dass die Frage eines allfälligen Baukonsenses für das damalige Gebäude sowie dessen vornehmliche Nutzung für die Lösung der gegenständlichen Rechtssache keinerlei entscheidende Rolle spielt. Dazu geäußertem Vorbringen in der Beschwerde kann daher kein Erfolg beschieden sein. In dieser Hinsicht kann damit aber auch den von der Beschwerdeführerin bezogenen Lichtbildern nicht jene Bedeutung zuerkannt werden, wie sie diesen die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Rechtsposition beimisst. Wenn die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht argumentiert, dass die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikatur zum Untergang eines baurechtlichen Konsenses im Falle der Abtragung einer baulichen Anlage nicht in gleicher Weise und mit gleicher rechtlicher Konsequenz auf die widmungsrechtliche Ebene übertragen werden könne, somit also zu prüfen gewesen wäre, ob ein für das damalige, mittlerweile abgebrochene Gebäude ein zu vermutender, in widmungsrechtlicher Sicht für das neue Gebäude fortwirkender Konsens bestanden hätte, ist auf das zu einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt und Beschwerdevorbringen ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.04.2017, Zl. LVwG-2016/42/0176-1, sowie auf den die dagegen erhobene Revision zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 29.06.2017, Ra 2017/06/0108-3, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof stimmte darin dem Revisionswerber zwar zu, dass durch den Abbruch eines Bestandsgebäudes die Widmung des Grundstückes unverändert bleibe. Das Fortbestehen der für das Grundstück festgelegten Widmung sei jedoch vom Vorliegen einer Baubewilligung zu unterscheiden und ersetze eine solche nicht. Gegenstand einer Feststellung gemäß § 29 TBO 2011 sei ausschließlich die Frage, ob das Vorliegen einer Baubewilligung für ein Gebäude – unter Anlegung der im Gesetz näher definierten Umstände und Voraussetzungen – zu vermuten sei. Die vom Revisionswerber offenbar vertretene Rechtsansicht, das unveränderte Vorliegen der Flächenwidmung für das jeweilige Grundstück nach Abbruch eines Bestandsgebäudes könnte Auswirkungen auf das Fortbestehen eines baurechtlichen Konsenes haben, finde weder in den Bestimmungen der TBO 2011 noch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Deckung. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass zu einer Differenzierung zwischen einem Konsens betreffend technische Fragen einerseits oder flächenwidmungsrechtlichen Fragen andererseits und deren Auswirkungen auf das Fortwirken eines baurechtlichen Konsenses eine Rechtsprechung fehle, sei diese Frage durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Untergang des Baukonsenes durch den Abbruch des Gebäudes im Sinne einer Verneinung dieser vom Revisionswerber zur Diskussion gestellten Differenzierung geklärt. § 29 TBO 2011 beziehe sich auf Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden könne, und somit auf den Baukonsens im Sinne der TBO 2011 schlechthin und nicht auf einen vom Revisionswerber vermeinten „flächenwidmungsplanrechtlichen Baukonsens“. Darüber hinaus setze die Anwendung des § 29 TBO 2011 voraus, dass aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden seien. Wenn die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht argumentiert, dass die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikatur zum Untergang eines baurechtlichen Konsenses im Falle der Abtragung einer baulichen Anlage nicht in gleicher Weise und mit gleicher rechtlicher Konsequenz auf die widmungsrechtliche Ebene übertragen werden könne, somit also zu prüfen gewesen wäre, ob ein für das damalige, mittlerweile abgebrochene Gebäude ein zu vermutender, in widmungsrechtlicher Sicht für das neue Gebäude fortwirkender Konsens bestanden hätte, ist auf das zu einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt und Beschwerdevorbringen ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.04.2017, Zl. LVwG-2016/42/0176-1, sowie auf den die dagegen erhobene Revision zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 29.06.2017, Ra 2017/06/0108-3, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof stimmte darin dem Revisionswerber zwar zu, dass durch den Abbruch eines Bestandsgebäudes die Widmung des Grundstückes unverändert bleibe. Das Fortbestehen der für das Grundstück festgelegten Widmung sei jedoch vom Vorliegen einer Baubewilligung zu unterscheiden und ersetze eine solche nicht. Gegenstand einer Feststellung gemäß Paragraph 29, TBO 2011 sei ausschließlich die Frage, ob das Vorliegen einer Baubewilligung für ein Gebäude – unter Anlegung der im Gesetz näher definierten Umstände und Voraussetzungen – zu vermuten sei. Die vom Revisionswerber offenbar vertretene Rechtsansicht, das unveränderte Vorliegen der Flächenwidmung für das jeweilige Grundstück nach Abbruch eines Bestandsgebäudes könnte Auswirkungen auf das Fortbestehen eines baurechtlichen Konsenes haben, finde weder in den Bestimmungen der TBO 2011 noch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Deckung. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass zu einer Differenzierung zwischen einem Konsens betreffend technische Fragen einerseits oder flächenwidmungsrechtlichen Fragen andererseits und deren Auswirkungen auf das Fortwirken eines baurechtlichen Konsenses eine Rechtsprechung fehle, sei diese Frage durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Untergang des Baukonsenes durch den Abbruch des Gebäudes im Sinne einer Verneinung dieser vom Revisionswerber zur Diskussion gestellten Differenzierung geklärt. Paragraph 29, TBO 2011 beziehe sich auf Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden könne, und somit auf den Baukonsens im Sinne der TBO 2011 schlechthin und nicht auf einen vom Revisionswerber vermeinten „flächenwidmungsplanrechtlichen Baukonsens“. Darüber hinaus setze die Anwendung des Paragraph 29, TBO 2011 voraus, dass aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden seien. Die (auch) im gegenständlichen Verfahren vorgehaltene Rechtsinterpretation der Beschwerdeführerin steht damit unter Verweis auf diese höchstgerichtliche Entscheidung im Widerspruch zu geltender Rechtslage und einschlägiger Judikatur und bleibt damit erfolglos. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darüber hinaus im Besonderen aber auch auf den in gegenständlicher Beschwerdesache ermittelten Sachverhalt zu verweisen, wonach die – vorübergehend - erfolgte Widmung der betroffenen Grundfläche als Bauland infolge Verfassungsgerichtshofentscheides auch gar nicht mehr besteht. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass für die Neuerrichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes kein baurechtlicher Konsens zu vermuten ist, sondern sich im Gegenteil aufgrund des erhobenen Sachverhaltes ergeben hat, dass auch sämtliche Bemühungen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvorgänger, eine (nachträgliche) Baubewilligung für dieses Bauobjekt zu erwirken, zu keinem Erfolg geführt haben. § 29 TBO 2011 sieht vor, dass über einen Antrag des Eigentümers (Abs 1) mittels Feststellungsbescheides, nämlich der Feststellung, ob das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht, zu entscheiden ist. Für eine darüber hinausgehende Abweisung eines derartigen Feststellungsantrages – wie dies gegenständlich erfolgte – bietet diese Bestimmung hingegen keine geeignete Rechtsgrundlage. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher in diesem Sinne zu korrigieren.Paragraph 29, TBO 2011 sieht vor, dass über einen Antrag des Eigentümers (Absatz eins,) mittels Feststellungsbescheides, nämlich der Feststellung, ob das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht, zu entscheiden ist. Für eine darüber hinausgehende Abweisung eines derartigen Feststellungsantrages – wie dies gegenständlich erfolgte – bietet diese Bestimmung hingegen keine geeignete Rechtsgrundlage. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher in diesem Sinne zu korrigieren. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt III zitierte Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch drei zitierte Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.39.1673.8