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{'item': 'LVwG-2017/45/1969-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/1969-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 9

, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,a) 30 v. H.

Paragraph 9,, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut, b) 30 v.H.

§ 9

, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H.

§ 9

; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,b) 30 v.H.

Paragraph 9,, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H.

Paragraph 9,; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt, c) 15 v.H.

§ 9

, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H.

§ 9

; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,c) 15 v.H.

Paragraph 9,, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H.

Paragraph 9,; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt, d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben. […] § 17Paragraph 17 Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2)Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
(2)Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz eins, als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. § 18Paragraph 18 Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
  1. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  2. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. […] Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass der Mindestsatz für die Tochter BB Euro 209,00 beträgt. Unstrittig ist auch, dass die Tochter von Juni bis August ein dreimonatiges Pflichtpraktikum im Beschäftigungsausmaß von 100% absolviert hat. Im Juni 2017 hat sie dabei nachweislich Euro 565,81 verdient, darin inkludiert ist eine Sonderzahlung von Euro 94,51. Unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 15 Abs 2 lit b TMSG in der Höhe von 30 v.H.

§ 9

TMSG (konkret Euro 253,34) verbleiben Euro 312,47, die als zu berücksichtigendes Einkommen heranzuziehen sind. Darin findet der Mindestsatz für die Tochter BB in der Höhe von Euro 209,00 Deckung, sodass für sie im Juli kein Anspruch auf den Mindestsatz zur Deckung des Lebensunterhaltes zusteht. Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass der Mindestsatz für die Tochter BB Euro 209,00 beträgt. Unstrittig ist auch, dass die Tochter von Juni bis August ein dreimonatiges Pflichtpraktikum im Beschäftigungsausmaß von 100% absolviert hat. Im Juni 2017 hat sie dabei nachweislich Euro 565,81 verdient, darin inkludiert ist eine Sonderzahlung von Euro 94,51. Unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, TMSG in der Höhe von 30 v.H.

Paragraph 9, TMSG (konkret Euro 253,34) verbleiben Euro 312,47, die als zu berücksichtigendes Einkommen heranzuziehen sind. Darin findet der Mindestsatz für die Tochter BB in der Höhe von Euro 209,00 Deckung, sodass für sie im Juli kein Anspruch auf den Mindestsatz zur Deckung des Lebensunterhaltes zusteht. Die belangte Behörde hat in der Folge das über den Mindestsatz hinausreichende Einkommen der Tochter als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in ihrer weiteren Berechnung berücksichtigt. Diese Berücksichtigung erfolgte zu Unrecht, dies aus folgenden Gründen: § 18 Abs 2 TMSG sieht vor, dass zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zählt, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. § 18 Abs 3 TMSG normiert in der Folge: Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

  1. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  2. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.Die belangte Behörde hat in der Folge das über den Mindestsatz hinausreichende Einkommen der Tochter als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in ihrer weiteren Berechnung berücksichtigt. Diese Berücksichtigung erfolgte zu Unrecht, dies aus folgenden Gründen: Paragraph 18, Absatz 2, TMSG sieht vor, dass zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zählt, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Paragraph 18, Absatz 3, TMSG normiert in der Folge: Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
  3. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  4. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Daraus ergibt sich, dass zunächst zu prüfen ist, ob der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat, im konkreten Fall, ob ein privatrechtlicher Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers als Vater gegenüber seiner Tochter BB besteht. Dieser ist im konkreten Fall zu verneinen. Zur Auslegung des Begriffes „unterhaltsberechtigt“ ist auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl VwGH 27.04.2016, 2013/10/0076 Rn 19 mwN). Die Tochter BB ist minderjährig und noch in Schulausbildung; sie wohnt bei ihren Eltern und verfügt neben dem gegenständlichen Einkommen aus dem von der Schule vorgeschriebenen Pflichtpraktikum über kein Einkommen. Sie ist somit nicht selbsterhaltungsfähig und ihrerseits gegenüber dem Beschwerdeführer als Vater unterhaltsberechtigt. Eine Unterhaltspflicht von ihr gegenüber dem Vater scheidet bereits aufgrund nicht vorliegender Selbsterhaltungsfähigkeit aus. Zudem ist die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern als absolute Ausnahme konzipiert (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, S 175; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3, Rz 1207). Im vorliegenden Fall lag jedenfalls kein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner minderjährigen Tochter iSd § 17 Abs 1 TMSG vor. Daraus ergibt sich, dass zunächst zu prüfen ist, ob der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, TMSG hat, im konkreten Fall, ob ein privatrechtlicher Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers als Vater gegenüber seiner Tochter BB besteht. Dieser ist im konkreten Fall zu verneinen. Zur Auslegung des Begriffes „unterhaltsberechtigt“ ist auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche VwGH 27.04.2016, 2013/10/0076 Rn 19 mwN). Die Tochter BB ist minderjährig und noch in Schulausbildung; sie wohnt bei ihren Eltern und verfügt neben dem gegenständlichen Einkommen aus dem von der Schule vorgeschriebenen Pflichtpraktikum über kein Einkommen. Sie ist somit nicht selbsterhaltungsfähig und ihrerseits gegenüber dem Beschwerdeführer als Vater unterhaltsberechtigt. Eine Unterhaltspflicht von ihr gegenüber dem Vater scheidet bereits aufgrund nicht vorliegender Selbsterhaltungsfähigkeit aus. Zudem ist die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern als absolute Ausnahme konzipiert vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6, S 175; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3, Rz 1207). Im vorliegenden Fall lag jedenfalls kein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner minderjährigen Tochter iSd Paragraph 17, Absatz eins, TMSG vor. Nach § 18 Abs 3 TMSG ist bei Nichtvorliegen eines Anspruches nach § 17 Abs 1 eine Leistung nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Beides liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Somit erfolgte die Berücksichtigung des den Mindestsatz übersteigenden Einkommens der Tochter des Beschwerdeführers in der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes entsprechend abzuändern und der von der Behörde vorgenommen Abzug in der Höhe von Euro 176,30 zu korrigieren. Nach Paragraph 18, Absatz 3, TMSG ist bei Nichtvorliegen eines Anspruches nach Paragraph 17, Absatz eins, eine Leistung nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt. Beides liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Somit erfolgte die Berücksichtigung des den Mindestsatz übersteigenden Einkommens der Tochter des Beschwerdeführers in der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes entsprechend abzuändern und der von der Behörde vorgenommen Abzug in der Höhe von Euro 176,30 zu korrigieren. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine solche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (vgl VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0002 mwN). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Rechtslage aufgrund der angeführten Normen in Verbindung mit der dazu ergangenen zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine solche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist vergleiche VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0002 mwN). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Rechtslage aufgrund der angeführten Normen in Verbindung mit der dazu ergangenen zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.1969.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.