RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/1777-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 29.05.2017, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Leitungsfrist bis spätestens 30.11.2017 neu festgesetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.10.2014, Zl ****, wurde der AA GmbH die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Hotels „CC“ auf Gst ****/5, KG Y, erteilt. In der Folge wurden seitens der belangten Behörde mehrere baupolizeiliche Aufträge rechtskräftig erteilt, zuletzt mit Bescheiden der belangten Behörde vom 11.05.2016, Zl ****, betreffend die Untersagung der weiteren Ausführung der Bauarbeiten und Auftrag zur Mängelbehebung sowie vom 19.08.2016, Zl ****, betreffend die Untersagung des Betretens der Baustelle und Auftrag zur Mängelbehebung. Dazu fand am 30.06.2016 eine baubehördliche Überprüfung des Bauvorhabens an Ort und Stelle stand. Dabei wurde seitens des hochbautechnischen und des statischen Sachverständigen festgehalten, dass das Hauptgebäude im Dachbereich hochgradig einsturzgefährdet ist und für das gesamte Gebäude ein absolutes Betretungsverbot ausgesprochen werden muss. Im derzeitigen Zustand ist ein Weiterarbeiten an der Baustelle in jedem Fall auszuschließen. Weiters erklärte der anwesenden Bauverantwortliche DI DD, dass er mit heutigem Tage den Bauverantwortlichen unverzüglich niederlegen möchte und keine Verantwortung mehr für die Baustelle übernehmen will. Mit Eingabe vom 22.12.2016 erstattete die DI EE GmbH, X, DI FF ein statisches Gutachten unter anderem betreffend das Hotelgebäude. Darin kommt der Gutachter im Wesentlichen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die laut angefügtem Statikplan-Erdgeschoss im Hotelgebäude eingebauten Stahlbauteile alle geprüft und saniert bzw ausgetauscht werden müssen. Zusätzlich gibt es noch gravierende Risse in den Stahlbetonkonstruktionen (Stahlbetonstützen, Stahlbetonträger, etc). Diese beschädigten Stahlbetonbauteile müssen ebenfalls saniert bzw erneuert werden. Das komplette Dachgeschoss muss komplett abgebrochen werden. Ob eine wirtschaftliche statische Sanierung des verbleibenden Hotelgebäudes noch möglich ist, hängt vom Zustand der tragenden Bauteile im Keller- und Erdgeschoss ab.Mit Eingabe vom 22.12.2016 erstattete die DI EE GmbH, römisch zehn, DI FF ein statisches Gutachten unter anderem betreffend das Hotelgebäude. Darin kommt der Gutachter im Wesentlichen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die laut angefügtem Statikplan-Erdgeschoss im Hotelgebäude eingebauten Stahlbauteile alle geprüft und saniert bzw ausgetauscht werden müssen. Zusätzlich gibt es noch gravierende Risse in den Stahlbetonkonstruktionen (Stahlbetonstützen, Stahlbetonträger, etc). Diese beschädigten Stahlbetonbauteile müssen ebenfalls saniert bzw erneuert werden. Das komplette Dachgeschoss muss komplett abgebrochen werden. Ob eine wirtschaftliche statische Sanierung des verbleibenden Hotelgebäudes noch möglich ist, hängt vom Zustand der tragenden Bauteile im Keller- und Erdgeschoss ab. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung bzw der Abbruch des gesamten Dachgeschosses bis auf Höhe Oberkante Rohdecke zweites Obergeschoss beim derzeitigen Bestand des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.10.2014, Zl ****, genehmigten Objektes „CC“ auf Gst ****/5, KG Y, aufgetragen. Die erforderlichen Abbrucharbeiten müssen dabei von außen mit entsprechenden Baugeräten durchgeführt werden, da ein Betreten des Gebäudes während der Abbrucharbeiten zu gefährlich wäre. Die tragenden Bauteile im zweiten Obergeschoss und ersten Obergeschoss sind nach Abtragung des Dachgeschosses statisch auf Standsicherheit zu prüfen. Der Abbruch (Beseitigung) des betreffenden Gebäudeteiles „Dachgeschoss Objekt CC“ auf Gst ****/5, KG Y, hat bis spätestens 31.07.2017 zu erfolgen. Unter Spruchpunkt II. wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung bzw der Abbruch des gesamten Dachgeschosses bis auf Höhe Oberkante Rohdecke zweites Obergeschoss beim derzeitigen Bestand des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.10.2014, Zl ****, genehmigten Objektes „CC“ auf Gst ****/5, KG Y, aufgetragen. Die erforderlichen Abbrucharbeiten müssen dabei von außen mit entsprechenden Baugeräten durchgeführt werden, da ein Betreten des Gebäudes während der Abbrucharbeiten zu gefährlich wäre. Die tragenden Bauteile im zweiten Obergeschoss und ersten Obergeschoss sind nach Abtragung des Dachgeschosses statisch auf Standsicherheit zu prüfen. Der Abbruch (Beseitigung) des betreffenden Gebäudeteiles „Dachgeschoss Objekt CC“ auf Gst ****/5, KG Y, hat bis spätestens 31.07.2017 zu erfolgen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Bauschäden nicht vorliegen würden und Gefahr in Verzug nicht vorliege. Eine Änderung in der Statik bzw in der Gefahr habe es seit der Begutachtung vom 30.06.2016 nicht gegeben. Die Begutachtung sei vor einem Jahr gewesen, nunmehr von Gefahr in Verzug zu sprechen sei wohl nicht zutreffend. Allein der schneereiche Winter in Y und die damit verbundene Schneelast würde zeigen, dass das Gebäude standfest und statisch sicher sei. Unrichtig sei, dass durch die Anhebung der Dachkonstruktion massive Bauschäden herbeigeführt worden seien. Diese von den Gutachtern bemängelten Bauschäden seien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits sach- und fachgerecht behoben worden. Die Pfetten hätten die Auflagepunkte am Mauerwerk wie vorgeschrieben bzw wie es üblich sei. In der Zwischenzeit (noch vor Bescheiderlassung) seien diese sach- und fachgerecht untermauert worden. Fehlende Auflagepunkte seien umgehend technisch bzw nach den statischen Erfordernissen hergestellt bzw die notwendigen Abhänge und Einrichtungen hergestellt worden. Diese temporären Sicherungen, die bereits im Jahr 2014 montiert worden seien, hätte eine vorübergehende Sicherungsmaßnahme. Am Ende des Bauvorhabens würden diese provisorischen Maßnahmen durch eine Endfertigstellung des Bauwerkes und somit auch des Dachstuhls ersetzt. Der Dachstuhl verbleibe jetzt als temporärer Dachstuhl, er entspreche den statischen Anforderungen und werde am Ende des Bauvorhabens eben durch einen neuen Dachstuhl vollständig ersetzt. Es sei unrichtig, dass es zu Wassereintritten komme. Die Wassereintritte seien sofort behoben und dementsprechend auch trocken gelegt. Der erforderliche Schließrost, der im Speziellen für die horizontale Lasteinwirkung des Dachstuhls Last abtragend und Last zusammenhängend wirke, werde im Zuge der geplanten Verbesserungsmaßnahmen ebenfalls umgehend hergestellt bzw sei bereits hergestellt worden. Es sei unrichtig, dass die Flugpfetten keine Auflage im Mauerwerk hätten. Die Flugpfetten seien durch gezielte statische Maßnahmen gegen Druck und Abheben gesichert. Das Dachgeschoss stelle zum jetzigen Zeitpunkt ein statisches, standsicheres Geschoss dar und werde nach dem Endausbau ersetzt. Das Gutachten vom 20.12.2017 sei in den wesentlichen Punkten überholt, auch das Ergebnis einer am 30.06.2016 durchgeführten Überprüfung der Bauausführung entspreche nicht mehr dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung, da bereits vor dem Gutachten und unmittelbar danach wesentliche Arbeiten durchgeführt worden seien, die der Standsicherheit dienen würden. Im Übrigen sei das gegenständliche Bauvorhaben von der Firma GG GmbH statisch betreut worden. Die Beseitigung der gegenständlichen Anlage bzw der Abbruch sei weder wirtschaftlich vertretbar noch notwendig. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus wurde am 06.09.2017 im Beisein des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes ein Lokalaugenschein sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. II.römisch zwei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 lautet: § 35Paragraph 35 Mängelbehebung, Baueinstellung
(1)Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
(2)Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(2)Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid a) bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder b)bei
- Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder
- Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(4)Abs. 3 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Abs. 3 erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtiges Bauvorhaben entgegen dem § 30 Abs. 2 begonnen wird.
(4)Absatz 3, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtiges Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 30, Absatz 2, begonnen wird.
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Absatz 3, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. III.römisch drei. Erwägungen: Unstrittig ist, dass sich das mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2014, Zl ****, genehmigte Bauvorhaben nach wie vor in Ausführung befindet. Unstrittig ist weiters, dass die jeweiligen Bescheide der belangten Behörde vom 11.05.2016, Zl ****, betreffend die Untersagung der weiteren Ausführung der Bauarbeiten zum Zu- und Umbau des bestehenden Hotels CC mit sofortiger Wirkung untersagt wurden bzw vom 19.08.2016, Zl ****, betreffend die weiterhin aufrechte Baueinstellung vom 11.05.2016 und der Vorschreibung eines absoluten Betretungsverbotes für das bestehende Hotel „CC“ (Hauptgebäude) in Rechtskraft erwachsen sind. Diese Bescheide wurden bisher weder aufgehoben noch konnte von der Beschwerdeführerin ein Bauverantwortlicher namhaft gemacht werden. Im Zuge des Lokalaugenscheins vom 30.06.2016 durch die belangte Behörde wurde von den beigezogenen Sachverständigen für Hochbau und Statik festgestellt, dass der Dachstuhl in höchstem Maße einsturzgefährdet ist bzw nur an wenigen Punkten aufliegt. Eine nähere Begutachtung zu diesem Punkt wurde von DI FF in einem ausführlichen schriftlichen Gutachten, datiert mit 20.12.2016 und eingelangt bei der belangten Behörde am 22.12.2016 erstattet. In diesem schriftlichen Gutachten wird unter anderem festgehalten, dass der ursprüngliche Rohbau zum Hotelgebäude bereits im Jahr 2003 errichtet wurde. Damals ist auch die Dachkonstruktion montiert und mit einer Abdichtung versehen worden. Im Jahr 2014 wurde durch den Besitzer versucht, die bestehende Dachkonstruktion anzuheben. Bei diesen Maßnahmen wurde die Dachkonstruktion nicht entsprechend gesichert und scherte jeweils in Richtung Traufe ab. Zum Zeitpunkt einer statischen Begehung durch das Büro Hanel Ingenieure am 01.07.2014 war die gesamte Dachkonstruktion des Hotelgebäudes einsturzgefährdet. Im Anschluss wurde die Dachkonstruktion provisorisch mit temporären Sicherungsmaßnahmen (Spanngurte, Rohrsteher, Betonanker, etc) gesichert. In der statischen Stellungnahme vom 02.07.2014 wurden diese provisorischen Sicherungsmaßnahmen vorgeschlagen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die gesamte Dachkonstruktion aufgrund der starken Beschädigungen längerfristig durch eine befugte Fachfirma abzutragen ist. Zum Zeitpunkt der Begehung am 11.05.2016 war die Situation an der Dachkonstruktion unverändert. Das statische Versagen dieser Konstruktion wird weiterhin durch die temporären Sicherungsmaßnahmen aus dem Jahr 2014 verhindert. Die beschriebene Anhebung der Dachkonstruktion hat zu massiven Bauschäden geführt. Die Pfetten haben in mehreren Bereichen keine erforderlichen Auflagerpunkte im Mauerwerk. Diese Pfetten wurden provisorisch mit temporären Maßnahmen gesichert. Diese temporären Sicherungen wurden bereits im Jahr 2014 montiert und können die erforderlichen Lasten langfristig nicht aufnehmen. Das Ziegelmauerwerk im Dachgeschoss ist durch die Verschiebung der Dachkonstruktion und den ständigen Wassereintritt ins Gebäude ebenfalls bereits stark beschädigt. Bereichsweise wurde das Ziegelmauerwerk bereits abgetragen und durch eine provisorische Unterstellung ersetzt. Die statisch erforderlichen Ziegelstürze, Stahlbetonträger und Schließroste als oberer Abschluss des Mauerwerks sind nicht mehr vorhanden. Das Ziegelmauerwerk im Dachgeschoss ist aufgrund dieser oben angeführten Mängel nicht mehr standsicher und kann somit die Lasten aus der Dachkonstruktion nicht mehr abtragen. Sämtliche Flugpfetten haben keine Auflager im Mauerwerk und werden provisorisch durch Unterstellungen gehalten. Gegen abhebende Kräfte gibt es bei der gesamten Dachkonstruktion keine erforderlichen Sicherungen. Mehrere Fußpfetten hängen komplett ungesichert an der Dachkonstruktion und werden ausschließlich durch die von oben eingeschlagenen Sparrennägel gehalten. Die Flugpfetten hätten aus statischer Sicht eigentlich die Aufgabe, als Sparrenauflager die Lasten aus dem Sparren über die Pfette ins Mauerwerk abzutragen. Jetzt hängen sie ungesichert als zusätzliche Belastung am Sparren und können jederzeit abfallen. Die Holzbauteile im Vordachbereich werden durch die fehlende Dachabdichtung ständig durchfeuchtet und sind bereits morsch. Der Beschwerdeführer steht nun im Rahmen seiner Beschwerde auf dem Standpunkt, dass die im Gutachten angeführten massiven Bauschäden nicht vorliegen würden. Dazu genügt es auf den vom Landesverwaltungsgericht im Beisein des hochbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenschein zu verweisen. Im Zuge dieses Lokalaugenscheines stellte der hochbautechnische Amtssachverständige fest, dass die im Gutachten von Herrn DI FF vom 20.12.2016 getroffenen Aussagen aus fachlicher Sicht geteilt werden können. Seit Erstellung des Gutachtens wurden zwar zwischenzeitlich diverse zusätzliche Maßnahmen getroffen, wobei allerdings nach wie vor unzureichende Auflager für die Ableitung der auftretenden Lasten festgestellt werden mussten. Darüber hinaus erfolgte weiterhin nur eine provisorische Abspannung der Dachkonstruktion. Aufgrund der örtlich vorherrschenden Situation und der festgestellten baulichen Schäden aufgrund der Anhebung der Dachkonstruktion kann eine dauerhafte Tragfähigkeit bei auftretenden Windlasten bzw Schneelasten nicht sichergestellt werden. Aufgrund dieses Umstandes ist nach wie vor eine entsprechende Sanierung bzw Abtrag der Dachkonstruktion erforderlich, um eine Gefährdung ausschließen zu können. Aus seiner Sicht besteht Gefahr in Verzug. Damit ist klargestellt, dass in der gegenständlichen Bauausführung wesentliche Mängel, konkret statische Mängel in der Dachkonstruktion bestehen. Die auftretenden Lasten können vom derzeit bestehenden Dachstuhl bzw der Dachkonstruktion nicht in das Mauerwerk abgeleitet werden. Der gesamte Bereich des Dachgeschosses erweist sich als einsturzgefährdet und es besteht Gefahr in Verzug. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die massiven Bauschäden nicht vorliegen würden konnte daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes wiederlegt werden. Weiters ist festzuhalten, dass für das in Rede stehende Gebäude einerseits eine rechtskräftige Baueinstellung vom 11.05.2016 und andererseits ein rechtskräftiges absolutes Betretungsverbot vom 19.08.2016 bestehen. Wenn der Beschwerdeführer nun auf dem Standpunkt steht, dass er in der Zwischenzeit Verbesserungsmaßnahmen gesetzt hätte so wären diese behaupteten Verbesserungsmaßnahmen entgegen den baupolizeilichen Anordnungen der belangten Behörde vorgenommen worden. Andererseits ist eine Änderung der Sachlage während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vom Landesverwaltungsgericht nicht aufzugreifen (vgl dazu sinngemäß die ständige Judikatur zB VwSlg 4040A/1956; VwGH 15.10.1985, 85/05/0099, 25.03.1999, 97/06/0216) BauSlg 66)).Weiters ist festzuhalten, dass für das in Rede stehende Gebäude einerseits eine rechtskräftige Baueinstellung vom 11.05.2016 und andererseits ein rechtskräftiges absolutes Betretungsverbot vom 19.08.2016 bestehen. Wenn der Beschwerdeführer nun auf dem Standpunkt steht, dass er in der Zwischenzeit Verbesserungsmaßnahmen gesetzt hätte so wären diese behaupteten Verbesserungsmaßnahmen entgegen den baupolizeilichen Anordnungen der belangten Behörde vorgenommen worden. Andererseits ist eine Änderung der Sachlage während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vom Landesverwaltungsgericht nicht aufzugreifen vergleiche dazu sinngemäß die ständige Judikatur zB VwSlg 4040A/1956; VwGH 15.10.1985, 85/05/0099, 25.03.1999, 97/06/0216) BauSlg 66)). Hinsichtlich der bemängelten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr in Verzug ist festzuhalten, dass einerseits Gefahr in Verzug auch durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes festgestellt werden musste. Andererseits kommt einer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen einen Bescheid gemäß § 35 Abs 1 TBO 2011 bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zu.Hinsichtlich der bemängelten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr in Verzug ist festzuhalten, dass einerseits Gefahr in Verzug auch durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes festgestellt werden musste. Andererseits kommt einer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2011 bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Hinsichtlich der von der belangten Behörde bestimmten Leistungsfrist ist festzuhalten, dass eine Leistungsfrist dann als ausreichend bemessen anzusehen ist, wenn diese Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. In Anbetracht der festgestellten Gefahr im Verzug erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist von 2 Monaten jedenfalls als ausreichend, um die Entfernung des gesamten Dachgeschosses bis auf Höhe Oberkante Rohdecke 2 bewerkstelligen zu können. Im Hinblick darauf, dass allerdings die festgesetzte Leistungsfrist im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht bereits abgelaufen ist erweist sich eine Neufestsetzung der Leistungsfrist als erforderlich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.1777.3