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{'item': 'LVwG-2017/41/0479-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/0479-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2016, Zl ****, betreffend die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages nach dem Tiroler Naturschutz-gesetz 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat wie folgt: Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat wie folgt: „Herrn AA wird gemäß § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2017, bis spätestens 15.05.2018 aufgetragen, auf der im beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan vom 27.07.2017 rot umrandet und rot schraffierten Teilfläche des Gst **** KG Z-Land auf seine Kosten eine Wiederbepflanzung mit 96 Grauerlen sowie jeweils 12 Stück der Arten Bergahorn, Birke, Esche, Pfaffenhütchen, Vogelkirsche, Traubenkirsche und Eberesche und jeweils 6 Stück schwarzer Holunder und Traubenholunder sowie 8 Stück wolliger Schneeball, vorzunehmen.“ „Herrn AA wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, bis spätestens 15.05.2018 aufgetragen, auf der im beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan vom 27.07.2017 rot umrandet und rot schraffierten Teilfläche des Gst **** KG Z-Land auf seine Kosten eine Wiederbepflanzung mit 96 Grauerlen sowie jeweils 12 Stück der Arten Bergahorn, Birke, Esche, Pfaffenhütchen, Vogelkirsche, Traubenkirsche und Eberesche und jeweils 6 Stück schwarzer Holunder und Traubenholunder sowie 8 Stück wolliger Schneeball, vorzunehmen.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Eingangs wird festgehalten, dass sich sämtliche der in diesem Erkenntnis angeführten Grundstücke auf die KG **** Z-Land beziehen. Im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren für das Wasserkraftwerk V der BB AG zwischen X und W (vgl Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2014, Zl ****, Spruchpunkt I./16.) wurden der BB AG für die durchzuführenden Auwaldrodungen Ausgleichsmaßnahmen in Form von Ersatzpflanzungen von mindestens 3000 m² großen Fläche unbestockten öffentlichen Wassergutes vorgeschrieben. Im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren für das Wasserkraftwerk römisch fünf der BB AG zwischen römisch zehn und W vergleiche Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2014, Zl ****, Spruchpunkt römisch eins./16.) wurden der BB AG für die durchzuführenden Auwaldrodungen Ausgleichsmaßnahmen in Form von Ersatzpflanzungen von mindestens 3000 m² großen Fläche unbestockten öffentlichen Wassergutes vorgeschrieben. In weiterer Folge wurde der BB AG von der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes zur Erfüllung dieser Kompensationsmaßnahme ua eine Teilfläche des Gst **** KG Z-Land im Ausmaß von ca 1750 m2 zur Verfügung gestellt, diese Teilfläche befindet sich zwischen der mit Bäumen und Sträuchern verwachsenen Uferböschung zur U und dem im Eigentum des AA stehenden Gst **** bzw in unmittelbarer Nähe seiner Hofstelle (Gst ****/2-Thof). Die Bepflanzung dieser Teilfläche, teilweise auch der Uferböschung, mit 240 Stück Pflanzen inklusive Akazienpflöcken (96 Grauerlen, jeweils 12 Stück der Arten Bergahorn, Birke, Esche, Grüne Berberitze, Waldhasel, Pfaffenhütchen, Vogelkirsche, Traubenkirsche, schwarzer Holunder ,Traubenholunder, Eberesche und Wolliger Schneeball) erfolgte im April 2012 durch Arbeiter des Landesforstgartens S. Mit Schreiben vom 24.06.2013 teilte Anton Schett, Landesforstgarten S, der BB AG mit, dass auf der genannten Teilfläche des Gst **** festgestellt werden musste, dass nur jene Steckhölzer im Böschungsbereich der U unberührt geblieben und angewachsen sind, jene auf der sogenannten landwirtschaftlich genutzten Berme (240 Stück inklusive Akazienpflöcke) aber entfernt wurden. In weiterer Folge wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer AA als angrenzendem Grundeigentümer – Thof - eingeräumt, im Mai 2013, nach gescheiterten Gesprächen mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes hinsichtlich eines Grundstücks – bzw Nutzungstausches, die Entfernung dieser Pflanzen eigenmächtig vorgenommen zu haben, um sich mehr Gehör zu verschaffen. Nach anschließend erfolglos geführten Gesprächen, hinsichtlich einer Zurverfügungstellung einer Ersatzaufforstungsfläche, erklärte sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Besprechung mit Vertretern des öffentlichen Wassergutes am 08.08.2013 bereit, die Wiederaufforstung der verfahrensgegenständlichen Fläche nach den Vorgaben der Forstorgane und der BB AG im Herbst des Jahres 2013 auf seine Kosten vorzunehmen und die Fläche dicht zu bepflanzen, wobei bei Entfall der vorgesehenen Bäume diese durch entsprechend geeignete, standortgerechte Sträucher zu ersetzen wären. Nachdem von AA die besprochene Wiederaufforstung nicht durchgeführt wurde und er diese Fläche weiterhin als Mähwiese nutzt, erging in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2016, Zl ****, mit welchem AA aufgetragen wurde, bis spätestens 30.06.2017 auf eigene Kosten auf dem Gst **** KG Z eine Wiederbepflanzung mit 96 Grauerlen und jeweils 12 Stück der Arten Bergahorn, Birke, Esche, grüne Berberize, Waldhasel, Pfaffenhütchen, Vogelkirsche, Traubenkirsche schwarzer Holunder, Traubenholunder, Eberesche und wolliger Schneeball (gesamt 240 Stück Pflanzen) im Gesamtwert von Euro 1.701,36 auf eigene Kosten umzusetzen oder diesen Betrag binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto der Bezirkshauptmannschaft Y einzuzahlen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 6 lit i TNSchG 2005 (Entfernung von Gehölzstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften) ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt habe, weshalb ihm die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf seine Kosten aufzutragen gewesen sei. Die im Spruch angeführten Wiederherstellungsmaßnahmen seien angemessen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und so den Interessen des Naturschutzes gerecht zu werden. Nachdem von AA die besprochene Wiederaufforstung nicht durchgeführt wurde und er diese Fläche weiterhin als Mähwiese nutzt, erging in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2016, Zl ****, mit welchem AA aufgetragen wurde, bis spätestens 30.06.2017 auf eigene Kosten auf dem Gst **** KG Z eine Wiederbepflanzung mit 96 Grauerlen und jeweils 12 Stück der Arten Bergahorn, Birke, Esche, grüne Berberize, Waldhasel, Pfaffenhütchen, Vogelkirsche, Traubenkirsche schwarzer Holunder, Traubenholunder, Eberesche und wolliger Schneeball (gesamt 240 Stück Pflanzen) im Gesamtwert von Euro 1.701,36 auf eigene Kosten umzusetzen oder diesen Betrag binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto der Bezirkshauptmannschaft Y einzuzahlen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 (Entfernung von Gehölzstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften) ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt habe, weshalb ihm die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf seine Kosten aufzutragen gewesen sei. Die im Spruch angeführten Wiederherstellungsmaßnahmen seien angemessen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und so den Interessen des Naturschutzes gerecht zu werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seinerzeit bei der ohne jede Ankündigung durch Arbeiter des Forstgartens S durchgeführten Bepflanzung der Teilfläche des Gst **** durch Betreten seines Besitzes eine Besitzstörung begangen worden sei und dass die Umwandlung dieser Teilfläche von Grünland in Auwald eine wesentliche Ausweitung des bestehenden Auwaldes bedeute. Der im Jahre 1982 aufgrund einer Überflutung seines Feldes nochmals erhöhte Udamm sei seither vom seinem Vater humusiert und begrünt und weiter bewirtschaftet worden wie schon die Jahre zuvor. Die Aufforstung dieser Teilfläche des Gst **** im April 2012 sei ohne jede Ankündigung vorgenommen worden. Nachdem Gespräche mit dem Vertreter des öffentlichen Wassergutes, das Grundstück zu kaufen, zu pachten oder zu tauschen, gescheitert seien, habe er im Mai 2013 beschlossen, die Pflanzen (ca 150 Stück inklusive Akazienstöcke) zu entfernen, um mehr Aufmerksamkeit zu erreichen. Auch in weiterer Folge sei ein Grundverkauf oder Grundtausch nicht zu Stande gekommen. Nach Androhung einer Besitzstörungsklage habe er sich bereit erklärt, den Vorschlag des öffentlichen Wassergutes anzunehmen, um auf eigene Kosten das Grundstück nach den Vorgaben der Forstorgane und der BB AG mit Sträuchern zu bepflanzen. Da in den letzten Jahren die Uböschung immer stärker mit Bäumen und Sträuchern verwachsen sei und dadurch immer mehr Auwaldcharakter angenommen habe, sei es vermehrt zu Begegnungen mit Auwaldtieren gekommen und führe eine zusätzliche Bepflanzung des Gst **** unweigerlich zur Ausweitung des Auwaldes. Die Bedenken um die Sicherheit der Anrainer, die hier arbeiten und wohnen, sollten ernst genommen werden. Am 30.08.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der eingebrachten Beschwerde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und der naturkundefachliche Amtssachverständige DI CC einvernommen wurde. An der mündlichen Beschwerdeverhandlung haben jeweils auch ein Vertreter des öffentlichen Wassergutes und des Landesumweltanwaltes teilgenommen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: In Erfüllung der Nebenbestimmung 16 des Spruchpunktes I. des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2004, Zl ****, für die Wasserkraftanlage V X – W der BB AG, wurde im April des Jahres 2012 von Arbeitern des Ser Forstgartens die an das landwirtschaftliche Gst ****/1 (nunmehr Gst ****) im Eigentum des Beschwerdeführers angrenzende Teilfläche des Gst **** im Eigentum der Republik Österreich/öffentliches Wassergut auf einer Gesamtfläche von 1750 m2 mit 240 Stück Pflanzen entsprechend eines Angebotes des Landesforstgartens S vom 04.04.2012 bepflanzt und damit auf dieser Teilfläche ein gemischter Flurgehölzstreifen hergestellt. Bei der Überprüfung des Anwuchserfolges am 24.06.2016 wurde seitens des Forstgartens S festgestellt, dass zwischenzeitlich die gesamte Bepflanzung inklusive Baumschutz (Akazienpflöcke), mit Ausnahme der Stockhölzer im Böschungsbereich der U, entfernt wurde. Vom Beschwerdeführer wurde eingeräumt, den vom Landesforstgarten S gepflanzten Gehölzstreifen im Mai 2013 entfernt zu haben, um mehr Aufmerksamkeit für einen von ihm angestrebten Grundkauf, Grundpacht oder Grundtausch zu erreichen und um die Ausweitung des Auwaldes hintanzuhalten. Nach anschließend erfolglos geführten Gesprächen, hinsichtlich einer Zurverfügungstellung einer alternativen Ersatzaufforstungsfläche, erklärte sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Besprechung mit Vertretern des öffentlichen Wassergutes am 08.08.2013 bereit, die Wiederaufforstung der verfahrensgegenständlichen Fläche nach den Vorgaben der Forstorgane und der BB AG im Herbst des Jahres 2013 auf seine Kosten vorzunehmen und die Fläche dicht zu bepflanzen, wobei bei Entfall der vorgesehenen Bäume diese durch entsprechend geeignete, standortgerechte Sträucher zu ersetzen wären. Dieser Zusage ist der Beschwerdeführer aber nicht nachgekommen.In Erfüllung der Nebenbestimmung 16 des Spruchpunktes römisch eins. des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2004, Zl ****, für die Wasserkraftanlage römisch fünf römisch zehn – W der BB AG, wurde im April des Jahres 2012 von Arbeitern des Ser Forstgartens die an das landwirtschaftliche Gst ****/1 (nunmehr Gst ****) im Eigentum des Beschwerdeführers angrenzende Teilfläche des Gst **** im Eigentum der Republik Österreich/öffentliches Wassergut auf einer Gesamtfläche von 1750 m2 mit 240 Stück Pflanzen entsprechend eines Angebotes des Landesforstgartens S vom 04.04.2012 bepflanzt und damit auf dieser Teilfläche ein gemischter Flurgehölzstreifen hergestellt. Bei der Überprüfung des Anwuchserfolges am 24.06.2016 wurde seitens des Forstgartens S festgestellt, dass zwischenzeitlich die gesamte Bepflanzung inklusive Baumschutz (Akazienpflöcke), mit Ausnahme der Stockhölzer im Böschungsbereich der U, entfernt wurde. Vom Beschwerdeführer wurde eingeräumt, den vom Landesforstgarten S gepflanzten Gehölzstreifen im Mai 2013 entfernt zu haben, um mehr Aufmerksamkeit für einen von ihm angestrebten Grundkauf, Grundpacht oder Grundtausch zu erreichen und um die Ausweitung des Auwaldes hintanzuhalten. Nach anschließend erfolglos geführten Gesprächen, hinsichtlich einer Zurverfügungstellung einer alternativen Ersatzaufforstungsfläche, erklärte sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Besprechung mit Vertretern des öffentlichen Wassergutes am 08.08.2013 bereit, die Wiederaufforstung der verfahrensgegenständlichen Fläche nach den Vorgaben der Forstorgane und der BB AG im Herbst des Jahres 2013 auf seine Kosten vorzunehmen und die Fläche dicht zu bepflanzen, wobei bei Entfall der vorgesehenen Bäume diese durch entsprechend geeignete, standortgerechte Sträucher zu ersetzen wären. Dieser Zusage ist der Beschwerdeführer aber nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer bestreitet somit nicht, auf der im Tiris-Lageplan vom 27.07.2017 rot umrandeten und rot schraffierten Fläche des Gst **** im Eigentum der Republik Österreich/öffentliches Wassergut unmittelbar angrenzend an das in seinem Eigentum stehende landwirtschaftlich genutzte Gst **** im Mai des Jahres 2013 die vom Landesforstgarten S näher beschriebene Ersatzpflanzung entfernt zu haben, direkt an der Uferböschung vorgenommene Bepflanzungen hat er aber nicht entfernt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2016, ****, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 6 lit i TNSchG 2005 mit einer Geldstrafe von Euro 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden und 45 Minuten, bestraft, weil er, wie letztmalig am 11.10.2016 festgestellt wurde, auf einer Teilfläche des Gst **** KG Z-Land, orographisch linksseitig der U, unmittelbar flussabwärts der Rbrücke und sohin außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter Grundstücke, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung eine dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen wie Grauerlen, Bergahorn, Birke, Esche usw vorgenommen hat, obwohl außerhalb geschlossener Ortschaften die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Eine gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes vom 16.01.2016, LVwG-****-1, als unbegründet abgewiesen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2016, ****, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 mit einer Geldstrafe von Euro 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden und 45 Minuten, bestraft, weil er, wie letztmalig am 11.10.2016 festgestellt wurde, auf einer Teilfläche des Gst **** KG Z-Land, orographisch linksseitig der U, unmittelbar flussabwärts der Rbrücke und sohin außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter Grundstücke, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung eine dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen wie Grauerlen, Bergahorn, Birke, Esche usw vorgenommen hat, obwohl außerhalb geschlossener Ortschaften die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Eine gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes vom 16.01.2016, LVwG-****-1, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Vertretern des öffentlichen Wassergutes (vgl Schreiben an Ing. DD vom 31.07.2013, Aktenvermerk vom 08.08.2013, Zl ****) die Entfernung der vom Landesforstgarten S auf der verfahrensgegenständlichen Teilfläche des Gst **** gesetzten Pflanzen, ebenso in seinem Beschwerdevorbringen und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2017, ausdrücklich bestätigt, sodass auch im Zusammenhang mit der erfolgten rechtskräftigen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Y mit Straferkenntnis vom 24.11.2016 kein Zweifel verbleibt, dass dieser den Gehölzstreifen ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung entfernt hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Vertretern des öffentlichen Wassergutes vergleiche Schreiben an Ing. DD vom 31.07.2013, Aktenvermerk vom 08.08.2013, Zl ****) die Entfernung der vom Landesforstgarten S auf der verfahrensgegenständlichen Teilfläche des Gst **** gesetzten Pflanzen, ebenso in seinem Beschwerdevorbringen und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2017, ausdrücklich bestätigt, sodass auch im Zusammenhang mit der erfolgten rechtskräftigen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Y mit Straferkenntnis vom 24.11.2016 kein Zweifel verbleibt, dass dieser den Gehölzstreifen ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung entfernt hat. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2017, haben folgenden Wortlaut: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, haben folgenden Wortlaut: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: a) … … i) die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten; j) …“ „§ 17 Rechtswidrige Vorhaben

(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
(2)…“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Vom Beschwerdeführer wird mit dem von ihm eingebrachten Rechtsmittel nicht bestritten, auf der verfahrensgegenständlichen Teilfläche des Gst **** KG Z-Land im Eigentum des öffentlichen Wassergutes im Mai des Jahres 2013 von Arbeitern des Landesforstgartens S etwa ein Jahr vorher gesetzte Pflanzen, nachdem Grundkauf- bzw Grundtauschgespräche zwischen ihm und Vertretern des öffentlichen Wassergutes gescheitert waren, ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung entfernt zu haben, wobei im Verfahren hervorgekommen ist, dass im Böschungsbereich gesetzte Pflanzen unversehrt belassen wurden, weshalb es vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen als vertretbar angesehen wurde, die Wiederbepflanzung von einer Gesamtstückzahl von 240 Pflanzen auf 200 Pflanzen zu reduzieren (Reduktion um je 12 Stück grüne Berberitze, Waldhasel, je sechs Stück Schwarzer Holunder und Traubenholunder sowie um vier Stück Wolliger Schneeball) . Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige DI CC konnte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.08.2017 nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichtes recht überzeugend und plausibel darlegen, dass auf der verfahrensgegenständlichen Teilfläche des Gst **** ein Gehölzstreifen iSd § 6 lit i TNSchG 2005 entfernt wurde und untermauern die aktenkundigen Lichtbilder über die verfahrensbetroffene Grundfläche (vgl Beilagen zur Verhandlungsschrift vom 30.08.2017) dessen schlüssige Ausführungen. Insbesondere aus dem Lichtbild vom 03.05.2012 kann die vorgenommene Bepflanzung und die Lage der verfahrensbetroffenen Grundfläche außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter Grundstücke iSd TNSchG 2005 nachvollzogen werden.Vom Beschwerdeführer wird mit dem von ihm eingebrachten Rechtsmittel nicht bestritten, auf der verfahrensgegenständlichen Teilfläche des Gst **** KG Z-Land im Eigentum des öffentlichen Wassergutes im Mai des Jahres 2013 von Arbeitern des Landesforstgartens S etwa ein Jahr vorher gesetzte Pflanzen, nachdem Grundkauf- bzw Grundtauschgespräche zwischen ihm und Vertretern des öffentlichen Wassergutes gescheitert waren, ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung entfernt zu haben, wobei im Verfahren hervorgekommen ist, dass im Böschungsbereich gesetzte Pflanzen unversehrt belassen wurden, weshalb es vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen als vertretbar angesehen wurde, die Wiederbepflanzung von einer Gesamtstückzahl von 240 Pflanzen auf 200 Pflanzen zu reduzieren (Reduktion um je 12 Stück grüne Berberitze, Waldhasel, je sechs Stück Schwarzer Holunder und Traubenholunder sowie um vier Stück Wolliger Schneeball) . Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige DI CC konnte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.08.2017 nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichtes recht überzeugend und plausibel darlegen, dass auf der verfahrensgegenständlichen Teilfläche des Gst **** ein Gehölzstreifen iSd Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 entfernt wurde und untermauern die aktenkundigen Lichtbilder über die verfahrensbetroffene Grundfläche vergleiche Beilagen zur Verhandlungsschrift vom 30.08.2017) dessen schlüssige Ausführungen. Insbesondere aus dem Lichtbild vom 03.05.2012 kann die vorgenommene Bepflanzung und die Lage der verfahrensbetroffenen Grundfläche außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter Grundstücke iSd TNSchG 2005 nachvollzogen werden. Dass die nunmehr reduziert vorgeschriebenen Bepflanzungsmaßnahmen geeignet sind, um die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu erreichen, wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 ebenso bekräftigt. Um bei der aufgetragenen Wiederbepflanzung eine negative Beschattung, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, durch einen entsprechenden Pflanzenverband zu reduzieren, wurde es aus seiner Sicht für gerechtfertigt gehalten, überwiegend die strauchigen Pflanzen und Bäume zweiter Ordnung (Bäume, die nicht so hoch aufwachsen wie die Grauerlen) in Richtung des bestehenden Bewuchses zu pflanzen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente im Hinblick auf zu erwartende negative Auswirkungen durch die befürchtete Ausweitung des Auwaldes in Richtung seiner landwirtschaftlichen Flächen und seiner Hofstelle haben im gegenständlichen Wiederherstellungsverfahren in den Hintergrund zu rücken. Tatsache ist jedenfalls, dass ein nach dem TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung ausgeführt wurde. In rechtlicher Hinsicht folgt somit, dass die belangte Behörde rechtskonform entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 dem Beschwerdeführer Wiederherstellungsmaßnahmen in Bezug auf seine Entfernung eines gemischten Gehölzstreifens auf Gst **** aufgetragen hat, da die vorgenommene Entfernung eines Gehölzstreifens auf diesem Grundstück naturschutzrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen ist, eine entsprechende Naturschutzgenehmigung aber nicht vorgelegen hatte. In rechtlicher Hinsicht folgt somit, dass die belangte Behörde rechtskonform entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 dem Beschwerdeführer Wiederherstellungsmaßnahmen in Bezug auf seine Entfernung eines gemischten Gehölzstreifens auf Gst **** aufgetragen hat, da die vorgenommene Entfernung eines Gehölzstreifens auf diesem Grundstück naturschutzrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen ist, eine entsprechende Naturschutzgenehmigung aber nicht vorgelegen hatte. Allein auf diese Umstände kommt es im Gegenstandsfall an. Wurde nämlich ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen der erforderlichen Genehmigung ausgeführt, so hat die zuständige Naturschutzbehörde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zwingend die geeigneten Wiederherstellungs-maßnahmen anzuordnen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0034). Unter „Wiederherstellung des früheren Zustandes“ im Sinne der Vorschriften des TNSchG ist die Herstellung jenes Zustandes zu verstehen, der vor der Setzung der der Bewilligungspflicht unterliegenden Maßnahmen bestanden hat (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 29.05.1995, Zl 94/10/0181). Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Sachverhalt lagen gegenständlich genau diese gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 vor, um dem Beschwerdeführer einen Wiederherstellungsauftrag erteilen zu können. Dass die nunmehr vorgeschriebene Anpflanzung geeignet ist, um den früheren Zustand wiederherzustellen, liegt für das erkennende Verwaltungsgericht ebenfalls auf der Hand. Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Sachverhalt lagen gegenständlich genau diese gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 vor, um dem Beschwerdeführer einen Wiederherstellungsauftrag erteilen zu können. Dass die nunmehr vorgeschriebene Anpflanzung geeignet ist, um den früheren Zustand wiederherzustellen, liegt für das erkennende Verwaltungsgericht ebenfalls auf der Hand. Insoweit schließlich der Beschwerdeführer die von ihm beseitigte Bepflanzung damit zu rechtfertigen versucht hat, dass die Arbeiter des Forstgartens bei der von ihnen vorgenommenen Bepflanzung sein Grundstück betreten und insofern eine Besitzstörung begangen haben, hat er zu erkennen gegeben, dass er die nach naturschutzrechtlichen Vorschriften verbotene Beseitigung von Gehölzgruppen ganz bewusst vorgenommen hat und es ihm letztlich gerade darum ging, diese Maßnahme ohne naturschutzrechtliche Bewilligung zu erzielen. Der Wunsch, sich durch diese Maßnahme Gehör zu verschaffen, rechtfertigte nicht die von ihm durchgeführte Entfernung der Bepflanzung und sieht die Rechtsordnung für Fälle der geltend gemachten Besitzstörung, aber auch für die geltend gemachte Schattenbildung, zweifelsfrei andere rechtliche Möglichkeiten als die Begehung einer Verwaltungsübertretung vor. Insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde insgesamt als unberechtigt und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Lediglich die von der belangten Behörde festgelegte Leistungspflicht war mit Blick auf die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren verstrichene Zeit entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf der Böschungsfläche vorgenommene Bepflanzungsmaßnahmen vom Beschwerdeführer nicht entfernt wurden, die Vorschreibung der zu setzenden Pflanzen, wie im Spruch angeführt, zu reduzieren. Die alternative Vorschreibung de Einzahlung der für die Bepflanzungsmaßnahmen errechneten Kosten findet in der Bestimmung des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 keine Deckung und war ersatzlos zu streichen. Die erforderlichen Maßnahmen zum wirksamen Schutz vor Weidetieren werden nach Durchführung der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Bepflanzung durch den Grundeigentümer des Gst **** (Republik Österreich/öffentliches Wassergut) getroffen werden. Lediglich die von der belangten Behörde festgelegte Leistungspflicht war mit Blick auf die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren verstrichene Zeit entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf der Böschungsfläche vorgenommene Bepflanzungsmaßnahmen vom Beschwerdeführer nicht entfernt wurden, die Vorschreibung der zu setzenden Pflanzen, wie im Spruch angeführt, zu reduzieren. Die alternative Vorschreibung de Einzahlung der für die Bepflanzungsmaßnahmen errechneten Kosten findet in der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 keine Deckung und war ersatzlos zu streichen. Die erforderlichen Maßnahmen zum wirksamen Schutz vor Weidetieren werden nach Durchführung der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Bepflanzung durch den Grundeigentümer des Gst **** (Republik Österreich/öffentliches Wassergut) getroffen werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das erkennende Verwaltungsgericht nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0479.8

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