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LVwG-2016/20/1883-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/1883-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

5 Abs 2 StVO ist daher in Rechtskraft erwachsen.Mit dem im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.09.2017, LVwG-****, wies das LVwG Tirol die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.05.2017, Zl ****, als unbegründet ab. Die Bestrafung wegen einer am 26.02.2017 um 07.28 Uhr begangenen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 5 Absatz 2, StVO ist daher in Rechtskraft erwachsen. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen BI FF und RI EE, weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Am Morgen des 26.02.2017 wurde eine Polizeistreife von der Funkleitstelle der Polizei in Z davon verständigt, dass der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Kennzeichen bekannt war, in der Sgasse in Z vermutlich alkoholisiert in Richtung Innenstadt gefahren sei. Als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges wurde der Beschwerdeführer ermittelt. Eine Polizeistreife fuhr daher zur Wohnadresse des Beschwerdeführers Adresse 1 in Z. Um 06.50 Uhr traf der Beschwerdeführer mit seinem PKW dort auch tatsächlich ein. Er wurde von der Polizei angehalten. Der Beschwerdeführer stellte das von ihm gelenkte Fahrzeug in der Tstraße vor der Durchfahrt zum Hinterhof des Hauses Nr 4 ab, wobei ein Vorbeifahren durchaus möglich war. Aufgrund von Alkoholisierungssymptomen wurde der Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert. Dieser war auf der Polizeiinspektion W zu absolvieren. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach. Er führte die Tests um 07.10 Uhr bzw 07.11 Uhr durch, wobei sich ein relevanter Messwert von 0,36 mg/l ergab. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von den Polizisten aufmerksam gemacht, dass er im Hinblick auf die Alkoholisierung bis zur Ausnüchterung kein Fahrzeug mehr lenken dürfe. Der Beschwerdeführer äußerte jedoch, dass er sein Fahrzeug auf einem anderen Platz abstellen müsse. Seitens der Polizisten wurde der Beschwerdeführer daraufhin nochmals darauf hingewiesen, dass er zunächst kein Fahrzeug mehr lenken dürfe und allenfalls einen Verwandten oder Freund oder letztlich sogar einen Taxifahrer ersuchen möge, das Fahrzeug wegzustellen. Aufgrund der diesbezüglich vom Beschwerdeführer geäußerten Uneinsichtigkeit fuhren die amtshandelnden Polizisten, RI FF und RI EE nach Abschluss der Amtshandlung auf der PI W mit einem zivilen Polizeifahrzeug neuerlich zur Wohnadresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer fuhr von der PI W mit einem Taxi nach Hause. Als er knapp vor 07.30 Uhr das Taxi verlassen hatte, begab er sich zu seinem PKW und lenkte diesen in der Folge durch die Hofzufahrt des Hauses Nr 6 in den Hinterhof und stellte den PKW auf einem Abstellplatz ab. Dabei wurde er von den Polizisten beobachtet. Die Polizisten begaben sich unmittelbar hinter dem Fahrzeug zu Fuß in den Hinterhof und nahmen dort den Beschwerdeführer wahr, als dieser bereits aus dem Fahrzeug ausgestiegen war und sich in Richtung Hauseingangstüre bewegte. Sie sprachen den Beschwerdeführer an und RI FF forderte den Beschwerdeführer auf, er möge einen Alkotest machen. Dabei befanden sich die Polizisten in einem Abstand von ca 1-2 m vom Beschwerdeführer entfernt. Die Aufforderung war für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar. Er äußerte sich gegenüber den Polizisten sinngemäß dahingehend, dass ihn die Polizisten nicht ärgern sollten. Daraufhin begab er sich zum Hauseingang, sperrte die Türe auf und verschwand im Stiegenhaus. Es kam zu keiner weiteren Kontaktnahme zwischen den Polizisten und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit Straferkenntnis vom 12.05.2017 wegen einer Übertretung gemäß § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG mit einer Geldstrafe von Euro 600,-- bestraft. Diese Bestrafung steht im Zusammenhang mit dem oben angeführten Lenken mit deinem Alkoholisierungsgrad von 0,36 mg/l am 26.02.2017 um 06.50 Uhr. Diese Bestrafung wurde nicht bekämpft. Sie fand zwischenzeitlich in Form einer Vormerkung iSd § 30a Abs 2 Z 1 FSG Eingang in das Führerscheinregister.Der Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit Straferkenntnis vom 12.05.2017 wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG mit einer Geldstrafe von Euro 600,-- bestraft. Diese Bestrafung steht im Zusammenhang mit dem oben angeführten Lenken mit deinem Alkoholisierungsgrad von 0,36 mg/l am 26.02.2017 um 06.50 Uhr. Diese Bestrafung wurde nicht bekämpft. Sie fand zwischenzeitlich in Form einer Vormerkung iSd Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins, FSG Eingang in das Führerscheinregister. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen stützen sich vor allem auf die glaubwürdigen Angaben der einvernommenen Polizisten. Im Übrigen wird (auch im Hinblick auf die für das gegenständliche Verfahren bestehende Bindungswirkung) diesbezüglich auf die Ausführungen in dem im Verwaltungsstrafverfahren ergangen Erkenntnis des LVWG Tirol vom 20.09.2017, LVwG-2017/20/1384-6, verwiesen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO lauten wie folgt: § 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
  1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. § 99 StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt: § 7Paragraph 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24Paragraph 24
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 25Paragraph 25
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26Paragraph 26
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehenerstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen § 30 aParagraph 30, a 2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:2) Folgende Delikte sind gemäß Absatz eins, vorzumerken:
  2. Übertretungen des § 14 Abs. 8;
  3. Übertretungen des Paragraph 14, Absatz 8,; V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß §

§ 5Abs 2 St

VO begangen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO gebunden (vgl. VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH) Die Abweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht bezüglich der Übertretung gemäß §

§ 5Abs 2 St

VO führt zum Rechtskrafteintritt. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß §

§ 5Abs 2 St

VO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO gebunden vergleiche , VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH) Die Abweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht bezüglich der Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO führt zum Rechtskrafteintritt. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (nämlich eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate.Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO beträgt gemäß , Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sechs Monate. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH 29.03.2011, Zl 2009/11/0231, uHa erk vom 17.11.2009, Zl. 2009/11/0023, mwN.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist vergleiche VwGH 29.03.2011, Zl 2009/11/0231, uHa erk vom 17.11.2009, Zl. 2009/11/0023, mwN.). Dass der Beschwerdeführer (am Tattag knapp vor der gegenständlichen Alkotestverweigerung) eine Übertretung gemäß § 14 Abs 8 FSG gesetzt hat, führte zu einer rechtskräftigen Bestrafung mit Straferkenntnis vom 12.05.2017 sowie gemäß § 30a Abs 2 Z 1 FSG zu einer Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister. Gemäß § 25 Abs 3 FSG war dieser Umstand bei der Festsetzung der Entziehungsdauer (nur) in der Weise zu berücksichtigen, dass die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern war. Eine darüber hinausgehende Entziehungsverlängerung unmittelbar auf Grund dieses Vormerkdeliktes war daher nicht zulässig. Dass der Beschwerdeführer (am Tattag knapp vor der gegenständlichen Alkotestverweigerung) eine Übertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 8, FSG gesetzt hat, führte zu einer rechtskräftigen Bestrafung mit Straferkenntnis vom 12.05.2017 sowie gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, , Ziffer eins, FSG zu einer Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG war dieser Umstand bei der Festsetzung der Entziehungsdauer (nur) in der Weise zu berücksichtigen, dass die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern war. Eine darüber hinausgehende Entziehungsverlängerung unmittelbar auf Grund dieses Vormerkdeliktes war daher nicht zulässig. Es war allerdings zu überprüfen, inwieweit die zur Verkehrsunzuverlässigkeit führende Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO nach Maßgabe der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG eine längere Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zog, sodass mit der Mindestentziehungsdauer nicht das Auslangen gefunden werden kann. Im gegenständlichen Fall erscheint unter Bedachtnahme auf die hier vorliegenden Umstände (Fahrt mit dem Pkw über eine Strecke von ca 10 – 20 m, die Alkoholisierung lag auf Grund des ca 20 Minuten zuvor abgelegten Alkomattestes wahrscheinlich –aber nicht gesichert – unter 0,8 Promille) die Festsetzung der Entziehungsdauer mit 6 Monaten als ausreichend. Es war allerdings zu überprüfen, inwieweit die zur Verkehrsunzuverlässigkeit führende Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO nach Maßgabe der Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG eine längere Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zog, sodass mit der Mindestentziehungsdauer nicht das Auslangen gefunden werden kann. Im gegenständlichen Fall erscheint unter Bedachtnahme auf die hier vorliegenden Umstände (Fahrt mit dem Pkw über eine Strecke von ca 10 – 20 m, die Alkoholisierung lag auf Grund des ca 20 Minuten zuvor abgelegten Alkomattestes wahrscheinlich –aber nicht gesichert – unter 0,8 Promille) die Festsetzung der Entziehungsdauer mit 6 Monaten als ausreichend. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einem Weigerungsdelikt gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO, wie sich aus § 26 Abs 3 FSG ergibt, zwingend. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einem Weigerungsdelikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, wie sich aus Paragraph 26, Absatz 3, FSG ergibt, zwingend. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.1883.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.