5 Abs 2 StVO ist daher in Rechtskraft erwachsen.Mit dem im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.09.2017, LVwG-****, wies das LVwG Tirol die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.05.2017, Zl ****, als unbegründet ab. Die Bestrafung wegen einer am 26.02.2017 um 07.28 Uhr begangenen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 5 Absatz 2, StVO ist daher in Rechtskraft erwachsen. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen BI FF und RI EE, weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Am Morgen des 26.02.2017 wurde eine Polizeistreife von der Funkleitstelle der Polizei in Z davon verständigt, dass der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Kennzeichen bekannt war, in der Sgasse in Z vermutlich alkoholisiert in Richtung Innenstadt gefahren sei. Als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges wurde der Beschwerdeführer ermittelt. Eine Polizeistreife fuhr daher zur Wohnadresse des Beschwerdeführers Adresse 1 in Z. Um 06.50 Uhr traf der Beschwerdeführer mit seinem PKW dort auch tatsächlich ein. Er wurde von der Polizei angehalten. Der Beschwerdeführer stellte das von ihm gelenkte Fahrzeug in der Tstraße vor der Durchfahrt zum Hinterhof des Hauses Nr 4 ab, wobei ein Vorbeifahren durchaus möglich war. Aufgrund von Alkoholisierungssymptomen wurde der Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert. Dieser war auf der Polizeiinspektion W zu absolvieren. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach. Er führte die Tests um 07.10 Uhr bzw 07.11 Uhr durch, wobei sich ein relevanter Messwert von 0,36 mg/l ergab. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von den Polizisten aufmerksam gemacht, dass er im Hinblick auf die Alkoholisierung bis zur Ausnüchterung kein Fahrzeug mehr lenken dürfe. Der Beschwerdeführer äußerte jedoch, dass er sein Fahrzeug auf einem anderen Platz abstellen müsse. Seitens der Polizisten wurde der Beschwerdeführer daraufhin nochmals darauf hingewiesen, dass er zunächst kein Fahrzeug mehr lenken dürfe und allenfalls einen Verwandten oder Freund oder letztlich sogar einen Taxifahrer ersuchen möge, das Fahrzeug wegzustellen. Aufgrund der diesbezüglich vom Beschwerdeführer geäußerten Uneinsichtigkeit fuhren die amtshandelnden Polizisten, RI FF und RI EE nach Abschluss der Amtshandlung auf der PI W mit einem zivilen Polizeifahrzeug neuerlich zur Wohnadresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer fuhr von der PI W mit einem Taxi nach Hause. Als er knapp vor 07.30 Uhr das Taxi verlassen hatte, begab er sich zu seinem PKW und lenkte diesen in der Folge durch die Hofzufahrt des Hauses Nr 6 in den Hinterhof und stellte den PKW auf einem Abstellplatz ab. Dabei wurde er von den Polizisten beobachtet. Die Polizisten begaben sich unmittelbar hinter dem Fahrzeug zu Fuß in den Hinterhof und nahmen dort den Beschwerdeführer wahr, als dieser bereits aus dem Fahrzeug ausgestiegen war und sich in Richtung Hauseingangstüre bewegte. Sie sprachen den Beschwerdeführer an und RI FF forderte den Beschwerdeführer auf, er möge einen Alkotest machen. Dabei befanden sich die Polizisten in einem Abstand von ca 1-2 m vom Beschwerdeführer entfernt. Die Aufforderung war für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar. Er äußerte sich gegenüber den Polizisten sinngemäß dahingehend, dass ihn die Polizisten nicht ärgern sollten. Daraufhin begab er sich zum Hauseingang, sperrte die Türe auf und verschwand im Stiegenhaus. Es kam zu keiner weiteren Kontaktnahme zwischen den Polizisten und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit Straferkenntnis vom 12.05.2017 wegen einer Übertretung gemäß § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG mit einer Geldstrafe von Euro 600,-- bestraft. Diese Bestrafung steht im Zusammenhang mit dem oben angeführten Lenken mit deinem Alkoholisierungsgrad von 0,36 mg/l am 26.02.2017 um 06.50 Uhr. Diese Bestrafung wurde nicht bekämpft. Sie fand zwischenzeitlich in Form einer Vormerkung iSd § 30a Abs 2 Z 1 FSG Eingang in das Führerscheinregister.Der Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit Straferkenntnis vom 12.05.2017 wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG mit einer Geldstrafe von Euro 600,-- bestraft. Diese Bestrafung steht im Zusammenhang mit dem oben angeführten Lenken mit deinem Alkoholisierungsgrad von 0,36 mg/l am 26.02.2017 um 06.50 Uhr. Diese Bestrafung wurde nicht bekämpft. Sie fand zwischenzeitlich in Form einer Vormerkung iSd Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins, FSG Eingang in das Führerscheinregister. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen stützen sich vor allem auf die glaubwürdigen Angaben der einvernommenen Polizisten. Im Übrigen wird (auch im Hinblick auf die für das gegenständliche Verfahren bestehende Bindungswirkung) diesbezüglich auf die Ausführungen in dem im Verwaltungsstrafverfahren ergangen Erkenntnis des LVWG Tirol vom 20.09.2017, LVwG-2017/20/1384-6, verwiesen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO lauten wie folgt: § 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
VO begangen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO gebunden (vgl. VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH) Die Abweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht bezüglich der Übertretung gemäß §
VO führt zum Rechtskrafteintritt. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß §
VO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO gebunden vergleiche , VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH) Die Abweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht bezüglich der Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO führt zum Rechtskrafteintritt. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (nämlich eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate.Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO beträgt gemäß , Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sechs Monate. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH 29.03.2011, Zl 2009/11/0231, uHa erk vom 17.11.2009, Zl. 2009/11/0023, mwN.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist vergleiche VwGH 29.03.2011, Zl 2009/11/0231, uHa erk vom 17.11.2009, Zl. 2009/11/0023, mwN.). Dass der Beschwerdeführer (am Tattag knapp vor der gegenständlichen Alkotestverweigerung) eine Übertretung gemäß § 14 Abs 8 FSG gesetzt hat, führte zu einer rechtskräftigen Bestrafung mit Straferkenntnis vom 12.05.2017 sowie gemäß § 30a Abs 2 Z 1 FSG zu einer Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister. Gemäß § 25 Abs 3 FSG war dieser Umstand bei der Festsetzung der Entziehungsdauer (nur) in der Weise zu berücksichtigen, dass die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern war. Eine darüber hinausgehende Entziehungsverlängerung unmittelbar auf Grund dieses Vormerkdeliktes war daher nicht zulässig. Dass der Beschwerdeführer (am Tattag knapp vor der gegenständlichen Alkotestverweigerung) eine Übertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 8, FSG gesetzt hat, führte zu einer rechtskräftigen Bestrafung mit Straferkenntnis vom 12.05.2017 sowie gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, , Ziffer eins, FSG zu einer Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG war dieser Umstand bei der Festsetzung der Entziehungsdauer (nur) in der Weise zu berücksichtigen, dass die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern war. Eine darüber hinausgehende Entziehungsverlängerung unmittelbar auf Grund dieses Vormerkdeliktes war daher nicht zulässig. Es war allerdings zu überprüfen, inwieweit die zur Verkehrsunzuverlässigkeit führende Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO nach Maßgabe der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG eine längere Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zog, sodass mit der Mindestentziehungsdauer nicht das Auslangen gefunden werden kann. Im gegenständlichen Fall erscheint unter Bedachtnahme auf die hier vorliegenden Umstände (Fahrt mit dem Pkw über eine Strecke von ca 10 – 20 m, die Alkoholisierung lag auf Grund des ca 20 Minuten zuvor abgelegten Alkomattestes wahrscheinlich –aber nicht gesichert – unter 0,8 Promille) die Festsetzung der Entziehungsdauer mit 6 Monaten als ausreichend. Es war allerdings zu überprüfen, inwieweit die zur Verkehrsunzuverlässigkeit führende Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO nach Maßgabe der Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG eine längere Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zog, sodass mit der Mindestentziehungsdauer nicht das Auslangen gefunden werden kann. Im gegenständlichen Fall erscheint unter Bedachtnahme auf die hier vorliegenden Umstände (Fahrt mit dem Pkw über eine Strecke von ca 10 – 20 m, die Alkoholisierung lag auf Grund des ca 20 Minuten zuvor abgelegten Alkomattestes wahrscheinlich –aber nicht gesichert – unter 0,8 Promille) die Festsetzung der Entziehungsdauer mit 6 Monaten als ausreichend. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einem Weigerungsdelikt gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO, wie sich aus § 26 Abs 3 FSG ergibt, zwingend. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einem Weigerungsdelikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, wie sich aus Paragraph 26, Absatz 3, FSG ergibt, zwingend. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.1883.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.