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{'item': 'LVwG-2017/26/2126-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/2126-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.06.2017, Zahl ****, ****, betreffend die Untersagung des weiteren Betriebes einer Paintball-Anlage nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.06.2017, Zahl ****, ****, betreffend die Untersagung des weiteren Betriebes einer Paintball-Anlage nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.06.2017 wurde - zu Spruchpunkt I. auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 die amtswegige Feststellung getroffen, dass die veranstaltungsrechtliche Berechtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers zum Betrieb einer Paintball-Anlage auf näher bezeichneten Grundstücken erloschen ist, und- zu Spruchpunkt römisch eins. auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 9, Absatz 4, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 die amtswegige Feststellung getroffen, dass die veranstaltungsrechtliche Berechtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers zum Betrieb einer Paintball-Anlage auf näher bezeichneten Grundstücken erloschen ist, und - zu Spruchpunkt II. gemäß § 7 Abs 2 lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 dem Rechtsmittelwerber der weitere Betrieb der Paintball-Anlage auf genau angeführten Grundstücken wegen Fehlens einer Berechtigung untersagt.- zu Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 dem Rechtsmittelwerber der weitere Betrieb der Paintball-Anlage auf genau angeführten Grundstücken wegen Fehlens einer Berechtigung untersagt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass in den Archiven der Marktgemeinde trotz intensiver Suche keine veranstaltungsrechtliche Berechtigung für den Beschwerdeführer zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen Paintball-Anlage aufgefunden habe werden können. Im Jahr 2001 sei zwar die Betreibung einer Paintball-Anlage am jetzigen Standort im Bauausschuss und später auch im Gemeinderat behandelt worden, eine schriftliche Eingabe des Rechtsmittelwerbers zur Errichtung und zum Betrieb der Paintball-Anlage sei aber nicht aufzufinden gewesen. Der Betrieb einer Paintball-Anlage falle in den Anwendungsbereich des Tiroler Veranstaltungsgesetzes
  3. Nach den Regelungen dieses Gesetzes würden veranstaltungsrechtliche Berechtigungen spätestens zehn Jahre nach der Einbringung der entsprechenden Veranstaltungsanmeldung erlöschen. Um eine Verlängerung der Veranstaltungsberechtigung betreffend die Paintball-Anlage sei beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z nicht ersucht worden. Insgesamt sei gegenständlich davon auszugehen, dass die Berechtigung zum Betrieb einer Paintball-Anlage erloschen sei. Nachdem der erforderliche veranstaltungsrechtliche Konsens zum Betrieb der Paintball-Anlage nicht (mehr) gegeben sei, sei der weitere Betrieb der Anlage zu untersagen gewesen. 2) Gegen die Untersagungsentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.06.2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher beantragt wurde, die Untersagungsentscheidung infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben. Im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, dass die angefochtene Entscheidung per E-Mail vom 03.07.2017 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei, dies zu einem Zeitpunkt, zu welchem noch keine Bevollmächtigung bestanden habe, weswegen die Rechtswidrigkeit der nicht ordnungsgemäßen Zustellung geltend gemacht werde. Beantragt werde gegenständlich eine ordnungsgemäße Zustellung. Aus anwaltlicher Vorsicht werde dennoch das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Vorgebracht werde, dass die Paintball-Anlage seit über 20 Jahren mit konkludenter Zustimmung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z als Veranstaltungsbehörde betrieben werde, weshalb die bekämpfte Untersagungsentscheidung rechtswidrig sei. Zugleich mit der Beschwerde wurde der Antrag auf Erteilung einer veranstaltungsrechtlichen Bewilligung für die Paintball-Anlage gestellt, sofern diese überhaupt notwendig – weil nicht schon gegeben – sei. Angekündigt wurde, dass auch sämtliche übrige notwendige Behördenbewilligungen (insbesondere naturschutzrechtlich) umgehend beantragt werden würden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die angefochtene Untersagungsentscheidung auf die Bestimmung des § 7 Abs 2 lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl Nr 86/2003, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2017, gestützt.Die belangte Behörde hat die angefochtene Untersagungsentscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2003,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, gestützt. Nach der angeführten Gesetzesvorschrift hat die Behörde eine Veranstaltung zu untersagen, wenn ua die Voraussetzung nach § 6 Abs 1 – also keine entsprechende schriftliche Anmeldung – vorliegt. Nach der angeführten Gesetzesvorschrift hat die Behörde eine Veranstaltung zu untersagen, wenn ua die Voraussetzung nach Paragraph 6, Absatz eins, – also keine entsprechende schriftliche Anmeldung – vorliegt. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der Beschwerde wird die Zustellung des angefochtenen Bescheides dahingehend bemängelt, dass eine Zustellung an den Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers durch die belangte Behörde zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, zu welchem noch kein Vertretungsverhältnis bestanden habe. Folglich wurde bestritten, dass es vorliegend zu einer ordnungsgemäßen Zustellung gekommen sei, sodass begehrt wurde, zunächst eine ordnungsgemäße Zustellung durchzuführen. Dazu ist vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen der in Beschwerde gezogene Bescheid dem Rechtsmittelwerber direkt am 07.07.2017 mittels einer RSb-Briefsendung zugestellt worden ist. Auch entsprechend der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides wurde dieser dem Beschwerdeführer an die Adresse Z, Adresse 2, direkt zugestellt. Demzufolge kann im Gegenstandsfall nicht angenommen werden, der angefochtene Bescheid sei noch nicht rechtswirksam zugestellt, mag die Übermittlung des bekämpften Bescheides per E-Mail vom 03.07.2017 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – mangels damals bestandenen Vollmachtsverhältnisses – auch noch keine rechtswirksame Zustellung bewirkt haben. Mit Blick auf die aktenkundige Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides an den Rechtsmittelwerber direkt am 07.07.2017 ist die vorliegende Beschwerde zum einen rechtzeitig und zum anderen vom Landesverwaltungsgericht Tirol einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen. 2) Im vorliegenden Rechtsmittel wird nicht bestritten, dass die streitverfangene Paintball-Anlage dem veranstaltungsrechtlichen Regime des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 unterliegt. Dies könnte auch nicht ernstlich bestritten werden, wird doch in § 2 Abs 1 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 klargestellt, dass Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen, Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind und dazu insbesondere ua „sportliche Wettbewerbe“ gehören (zur Anwendbarkeit des Veranstaltungsrechts auf Sportveranstaltungen vergleiche etwa das VwGH-Erkenntnis vom 19.10.1983, Zahl 82/01/0319, und zu Paintball-Plätzen als Veranstaltungsstätten nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2016, Zahl Ro 2014/02/0061, wobei die Salzburger Rechtslage diesbezüglich mit jener in Tirol vergleichbar ist).Dies könnte auch nicht ernstlich bestritten werden, wird doch in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 klargestellt, dass Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen, Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind und dazu insbesondere ua „sportliche Wettbewerbe“ gehören (zur Anwendbarkeit des Veranstaltungsrechts auf Sportveranstaltungen vergleiche etwa das VwGH-Erkenntnis vom 19.10.1983, Zahl 82/01/0319, und zu Paintball-Plätzen als Veranstaltungsstätten nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2016, Zahl Ro 2014/02/0061, wobei die Salzburger Rechtslage diesbezüglich mit jener in Tirol vergleichbar ist). Das erkennende Verwaltungsgericht geht im Gegenstandsfall davon aus, dass die strittige Paintball-Anlage den Regelungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 unterfällt. 3) In dem in Prüfung stehenden Beschwerdefall erfolgte auch keine Bestreitung, dass die Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unzutreffend wären, dass - die letzte veranstaltungsrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Paintball-Anlage vor über mehr als 10 Jahren geschah und - innerhalb der letzten 10 Jahre keine (neuerliche) Veranstaltungsanmeldung mehr für die verfahrensbetroffene Paintball-Anlage vorgenommen worden ist. Auch der Beschwerdeführer selbst legte mit seinem Rechtsmittel weder den die verfahrensgegenständliche Paintball-Anlage betreffenden Bewilligungsbescheid noch eine diesbezügliche Anmeldebescheinigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vor. Auszugehen ist in der vorliegenden Rechtssache davon, dass sowohl nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 als auch nach der Rechtslage davor (vergleiche § 12 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982) für den Betrieb der beschwerdegegenständlichen Paintball-Anlage eine Veranstaltungsanmeldung beim örtlich zuständigen Bürgermeister als Veranstaltungsbehörde vorzunehmen gewesen wäre.Auszugehen ist in der vorliegenden Rechtssache davon, dass sowohl nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 als auch nach der Rechtslage davor (vergleiche Paragraph 12, Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982) für den Betrieb der beschwerdegegenständlichen Paintball-Anlage eine Veranstaltungsanmeldung beim örtlich zuständigen Bürgermeister als Veranstaltungsbehörde vorzunehmen gewesen wäre. Unabhängig davon, ob nun – wie von der belangten Behörde angenommen – seinerzeit im Jahr 2001 eine rechtmäßige Veranstaltungsanmeldung für die streitverfangene Paintball-Anlage erfolgte oder dies – aus welchen Gründen auch immer – unterblieb, zumal im Gemeindearchiv eine solche trotz intensiver Suche nicht aufgefunden werden konnte, gelangt man zum selben Verfahrensergebnis, wenn man bedenkt, dass nach § 9 Abs 1 lit c Z 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen 10 Jahre nach der Einbringung der Anmeldung erlischt, sofern darin kein kürzerer Zeitraum angegeben wurde. Unabhängig davon, ob nun – wie von der belangten Behörde angenommen – seinerzeit im Jahr 2001 eine rechtmäßige Veranstaltungsanmeldung für die streitverfangene Paintball-Anlage erfolgte oder dies – aus welchen Gründen auch immer – unterblieb, zumal im Gemeindearchiv eine solche trotz intensiver Suche nicht aufgefunden werden konnte, gelangt man zum selben Verfahrensergebnis, wenn man bedenkt, dass nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen 10 Jahre nach der Einbringung der Anmeldung erlischt, sofern darin kein kürzerer Zeitraum angegeben wurde. Eine neuerliche Veranstaltungsanmeldung des Rechtsmittelwerbers, die zu einer Berechtigung zur Weiterbetreibung der Paintball-Anlage geführt hätte, ist im Aktenbestand der Marktgemeinde Z gleichermaßen nicht aufzufinden, womit aber – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – vorliegend die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, dass derzeit kein veranstaltungsrechtlicher Konsens (mehr) für die Betreibung der verfahrensgegen-ständlichen Paintball-Anlage besteht. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, er habe seit über 20 Jahren die Paintball-Anlage mit konkludenter Zustimmung der Marktgemeinde Z bzw des Bürgermeisters als Veranstaltungsbehörde betrieben, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Regelungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 (und schon zuvor jene des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982) vorsehen (vorgesehen haben), dass über eine rechtmäßige Veranstaltungsanmeldung von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anmeldebescheinigung auszustellen ist. Dementsprechend ist aber ein (die gesetzlich vorgesehene Anmeldebescheinigung ersetzender) konkludenter Akt der Gemeinde bzw des zuständigen Bürgermeisters nicht denkbar (vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 29.04.2015, Zahl 2013/05/0025, und vom 08.04.2014, Zahl 2013/05/0195, wonach konkludente Akte die gesetzmäßig vorgesehene schriftliche Baubewilligung nicht ersetzen). Folglich erweist sich die zu Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 27.06.2017 erfolgte amtswegige Feststellung des Erlöschens der veranstaltungsrechtlichen Berechtigung zum Betrieb der strittigen Paintball-Anlage jedenfalls als nicht die Rechte des Beschwerdeführers verletzend. Folglich erweist sich die zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 27.06.2017 erfolgte amtswegige Feststellung des Erlöschens der veranstaltungsrechtlichen Berechtigung zum Betrieb der strittigen Paintball-Anlage jedenfalls als nicht die Rechte des Beschwerdeführers verletzend. Wenn eine Berechtigung seinerzeit einmal bestanden hat, ist diese mittlerweile infolge Ablaufes von 10 Jahren zweifelsfrei erloschen, sodass die amtswegige Feststellung dieses Umstandes die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzten kann. Hat eine veranstaltungsrechtliche Berechtigung gar nie bestanden, so vermag die Feststellung des Erlöschens der Berechtigung in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ebenfalls nicht einzugreifen. Davon abgesehen ist bei objektiver Betrachtung des Inhaltes des Rechtsmittelschriftsatzes vom 21.07.2017 in seiner Gesamtheit davon auszugehen, dass bezüglich des Spruchpunktes I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.06.2017 Teilrechtskraft eingetreten ist, da sich die Beschwerde vom 21.07.2017 nur gegen die Untersagungsentscheidung der belangten Behörde gemäß Spruchpunkt II. des Bescheides vom 27.06.2017 richtet.Davon abgesehen ist bei objektiver Betrachtung des Inhaltes des Rechtsmittelschriftsatzes vom 21.07.2017 in seiner Gesamtheit davon auszugehen, dass bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.06.2017 Teilrechtskraft eingetreten ist, da sich die Beschwerde vom 21.07.2017 nur gegen die Untersagungsentscheidung der belangten Behörde gemäß Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 27.06.2017 richtet. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nämlich nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters; entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2013, Zahl 2012/21/0082). Für die Beurteilung der Frage, gegen welche voneinander trennbare Teile einer behördlichen Entscheidung sich ein konkretes Rechtsmittel richtet, ist der Inhalt des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit maßgebend, dies bei einer objektiven Betrachtungsweise (vergleiche den VwGH-Beschluss vom 29.07.2015, Zahl Ra 2015/07/0092). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist fallbezogen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittel vom 21.07.2017 unzweifelhaft gegen den den weiteren Betrieb seiner Paintball-Anlage untersagenden Entscheidungsteil (entsprechend Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 27.06.2017) wendet, hat er die angefochtene Entscheidung doch zweimal im Rechtsmittel mit „Untersagungsbescheid“ angesprochen, wohingegen der feststellende Entscheidungsteil (entsprechend Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 27.06.2017) im Beschwerdeschriftsatz keine Erwähnung findet. Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist fallbezogen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittel vom 21.07.2017 unzweifelhaft gegen den den weiteren Betrieb seiner Paintball-Anlage untersagenden Entscheidungsteil (entsprechend Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 27.06.2017) wendet, hat er die angefochtene Entscheidung doch zweimal im Rechtsmittel mit „Untersagungsbescheid“ angesprochen, wohingegen der feststellende Entscheidungsteil (entsprechend Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 27.06.2017) im Beschwerdeschriftsatz keine Erwähnung findet. Mit seinem Beschwerdeantrag, den „Untersagungsbescheid“ (gemäß Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 27.06.2017) wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben, hat der Rechtsmittelwerber das Ziel seines Einschreitens auch klar dargelegt, nämlich die Beseitigung des Spruchpunktes II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.06.2017 aus dem Rechtsbestand.Mit seinem Beschwerdeantrag, den „Untersagungsbescheid“ (gemäß Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 27.06.2017) wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben, hat der Rechtsmittelwerber das Ziel seines Einschreitens auch klar dargelegt, nämlich die Beseitigung des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.06.2017 aus dem Rechtsbestand. In rechtlicher Hinsicht ist vorliegend davon auszugehen, dass der feststellende und der untersagende Entscheidungsteil des Bescheides der belangten Behörde vom 27.06.2017, also die (auch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhenden) Spruchpunkte I. sowie II. dieses Bescheides, keine untrennbare Einheit bilden, sodass Teilrechtskraft in Bezug auf den feststellenden Spruchpunkt I. eingetreten ist.In rechtlicher Hinsicht ist vorliegend davon auszugehen, dass der feststellende und der untersagende Entscheidungsteil des Bescheides der belangten Behörde vom 27.06.2017, also die (auch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhenden) Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch zwei. dieses Bescheides, keine untrennbare Einheit bilden, sodass Teilrechtskraft in Bezug auf den feststellenden Spruchpunkt römisch eins. eingetreten ist. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges eines Verwaltungsgerichts bestimmt § 27 VwGVG, dass ein Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges eines Verwaltungsgerichts bestimmt Paragraph 27, VwGVG, dass ein Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat. Wird mit einem Rechtsmittel nur ein Teil einer Behördenentscheidung angefochten, der vom übrigen Teil der Entscheidung trennbar ist, so ist dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung des nicht bekämpften Entscheidungsteiles verwehrt (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.10.2014, Zahl Ra 2014/02/0053). Entscheidet eine Rechtsmittelinstanz über einen Teil der vorinstanzlichen Entscheidung, der nicht mittels eines Rechtsmittels angefochten wurde, dann belastet dies die Rechtsmittelentscheidung mit Rechtswidrigkeit (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 31.03.1992, Zahl 91/14/0210). Dementsprechend ist es im Gegenstandsfall dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich, auch eine Rechtsmittelentscheidung in Bezug auf den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 27.06.2017 zu treffen, zumal dieser Entscheidungsteil nicht angefochten worden ist und diesbezüglich sohin Teilrechtskraft eingetreten ist. Dementsprechend ist es im Gegenstandsfall dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich, auch eine Rechtsmittelentscheidung in Bezug auf den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 27.06.2017 zu treffen, zumal dieser Entscheidungsteil nicht angefochten worden ist und diesbezüglich sohin Teilrechtskraft eingetreten ist. Selbst wenn man von einer Untrennbarkeit der beiden Spruchteile des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.06.2017 ausginge, führte dies zu keinem günstigeren Verfahrensergebnis für den Rechtsmittelwerber, da – wie bereits zuvor aufgezeigt – von der Rechtmäßigkeit der Erlöschenserklärung der belangten Behörde auszugehen ist, jedenfalls aber eine Verletzung des Rechtsmittelwerbers in seinen Rechten durch die Feststellung des Erlöschens einer Berechtigung nicht angenommen werden kann. 4) Die angefochtene Untersagung des weiteren Betriebes der Paintball-Anlage des Rechtsmittelwerbers erfolgte auf der Rechtsgrundlage des § 7 Abs 2 lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, sohin rechtskonform, normiert doch die angeführte Gesetzesbestimmung, dass die Veranstaltungsbehörde eine Veranstaltung zu untersagen hat, wenn ua die Voraussetzung nach § 6 Abs 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 – also eine entsprechende Veranstaltungsanmeldung – nicht vorliegt.Die angefochtene Untersagung des weiteren Betriebes der Paintball-Anlage des Rechtsmittelwerbers erfolgte auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, sohin rechtskonform, normiert doch die angeführte Gesetzesbestimmung, dass die Veranstaltungsbehörde eine Veranstaltung zu untersagen hat, wenn ua die Voraussetzung nach Paragraph 6, Absatz eins, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 – also eine entsprechende Veranstaltungsanmeldung – nicht vorliegt. Für den aktuellen Betrieb der streitverfangenen Paintball-Anlage ist – wie bereits dargelegt – eine rechtmäßige Veranstaltungsanmeldung nicht gegeben, dies jedenfalls zwischenzeitlich nicht mehr, sodass zum jetzigen Zeitpunkt der Betrieb der Paintball-Anlage des Beschwerdeführers ohne entsprechenden veranstaltungsrechtlichen Konsens stattfinden würde. Demzufolge hat die belangte Behörde völlig rechtsrichtig den weiteren Betrieb der strittigen Paintball-Anlage untersagt, dazu war die belangte Behörde rechtlich auch verpflichtet. Die gegen die Untersagung des weiteren Betriebes der Paintball-Anlage erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unberechtigt und war dem vorliegenden Rechtsmittel deshalb ein Erfolg zu versagen. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 21.07.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist.Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 21.07.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 01.09.2017 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache waren auf der Tatsachenebene keine weiteren Erhebungen mehr nach Meinung des erkennenden Gerichts vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, dies auf der Grundlage der vorliegenden Aktenunterlagen und des eigenen Vorbringens des Rechtsmittelwerbers. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, insbesondere diejenige, ob eine Veranstaltung zu untersagen ist, wenn eine entsprechende Veranstaltungsanmeldung hierfür nicht (mehr) vorliegt. Da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der zu entscheidenden Rechtssache nicht erwarten ließ, standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und etwa die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). Da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der zu entscheidenden Rechtssache nicht erwarten ließ, standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und etwa die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Beschwerdefall zu beantwortenden Rechtsfragen konnten aufgrund der diesbezüglich klaren Regelungen im Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (vergleiche dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zahl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zahl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zahl Ra 2014/08/0024) sowie anhand der in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Lösung zugeführt werden. Dementsprechend ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.2126.2

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