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{'item': 'LVwG-2017/34/2067-2'}

Obsah (5)§ 4§ 5§§ 1§ 12§ 27a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/34/2067-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 4

VVG) und der Erzwingung unvertretbarer Leistungen (

§ 5VVG) unterschieden.

Im VVG wird zwischen der Vollstreckung vertretbarer Leistungen vergleiche Paragraph 4, VVG) und der Erzwingung unvertretbarer Leistungen vergleiche Paragraph 5, VVG) unterschieden. Gemäß § 4 Abs 1 VVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn eine Person zu einer Arbeits- oder Naturalleistung verpflichtet wurde und dieser Pflicht gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligen (Ersatzvornahme). Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn eine Person zu einer Arbeits- oder Naturalleistung verpflichtet wurde und dieser Pflicht gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligen (Ersatzvornahme). Zulässig ist eine Ersatzvornahme nur bei vertretbaren Leistungen. Das sind solche, die sich auch durch Dritte bewerkstelligen lassen (

zB VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Zulässig ist eine Ersatzvornahme nur bei vertretbaren Leistungen. Das sind solche, die sich auch durch Dritte bewerkstelligen lassen vergleiche zB VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Gemäß § 5 Abs 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Zulässig ist die Verhängung von Zwangsstrafen nur bei unvertretbaren Leistungen. Unvertretbar ist eine Leistung dann, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit entweder in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht von einem Dritten erbracht werden kann (

VwGH 29.11.2005, 2003/06/0202). Zulässig ist die Verhängung von Zwangsstrafen nur bei unvertretbaren Leistungen. Unvertretbar ist eine Leistung dann, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit entweder in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht von einem Dritten erbracht werden kann vergleiche VwGH 29.11.2005, 2003/06/0202). Im rechtskräftigen Titelbescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Jagdleiter und Jagdausübungsberechtigtem betreffend das Genossenschaftsjagdgebiet gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes 103/2014 den Auftrag, dass bereits ab 01.05.2015 insgesamt 2 Stück Rotwild (1 Kalb und 1 Schmaltier) und in den bekannten und näher beschriebenen Schwerpunktbejagungsflächen noch mindestens 1 Stück Kahlwild klassenfrei und über den Abschussplan hinaus bis längstens 10.06.2016 zu erlegen sind. Im rechtskräftigen Titelbescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Jagdleiter und Jagdausübungsberechtigtem betreffend das Genossenschaftsjagdgebiet gemäß Paragraph 52, Absatz eins, TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes 103 aus 2014, den Auftrag, dass bereits ab 01.05.2015 insgesamt 2 Stück Rotwild (1 Kalb und 1 Schmaltier) und in den bekannten und näher beschriebenen Schwerpunktbejagungsflächen noch mindestens 1 Stück Kahlwild klassenfrei und über den Abschussplan hinaus bis längstens 10.06.2016 zu erlegen sind. Nach Ansicht der belangten Behörde handelt es sich hierbei um eine Leistung, die sich auch durch Dritte bewerkstelligen lässt. Sie hat diese folglich als vertretbare Leistung qualifiziert und die Ersatzvornahme nach erfolgter Androhung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 4 Abs 1 VVG angeordnet. Nach Ansicht der belangten Behörde handelt es sich hierbei um eine Leistung, die sich auch durch Dritte bewerkstelligen lässt. Sie hat diese folglich als vertretbare Leistung qualifiziert und die Ersatzvornahme nach erfolgter Androhung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG angeordnet. Tatsächlich kann die im Titelbescheid dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem auferlegte Leistung, nämlich der Abschuss von Wildtieren, zwar in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht von Dritten erbracht werden. Es handelt sich dabei folglich um eine unvertretbare Leistung, die nach § 5 Abs 1 VVG durch die Verhängung von Zwangsstrafen zu vollstrecken ist. Tatsächlich kann die im Titelbescheid dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem auferlegte Leistung, nämlich der Abschuss von Wildtieren, zwar in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht von Dritten erbracht werden. Es handelt sich dabei folglich um eine unvertretbare Leistung, die nach Paragraph 5, Absatz eins, VVG durch die Verhängung von Zwangsstrafen zu vollstrecken ist. Unter Ausübung der Jagd sind das in einer als weidgerecht anerkannten Weise ausgeübte Nachstellen, Fangen, Erlegen der jagdbaren Tiere und Aneignen des erlegten Wildes, Fallwildes, verendeten Wildes, der Abwurfstangen, der Eier des jagdbaren Federwildes sowie die Hege des Wildes zu verstehen (

§§ 1Abs 1 und 2, 11b TJG 2004).

Unter Ausübung der Jagd sind das in einer als weidgerecht anerkannten Weise ausgeübte Nachstellen, Fangen, Erlegen der jagdbaren Tiere und Aneignen des erlegten Wildes, Fallwildes, verendeten Wildes, der Abwurfstangen, der Eier des jagdbaren Federwildes sowie die Hege des Wildes zu verstehen vergleiche Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 11 b TJG 2004). Wer die Jagd ausübt, muss nach § 11 Abs 1 erster Satz TJG 2004 eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen. Wer die Jagd ausübt, muss nach Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz TJG 2004 eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen. Nach § 11 Abs 4 TJG 2004 steht auf einem Genossenschaftsjagdgebiet die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung). Nach Paragraph 11, Absatz 4, TJG 2004 steht auf einem Genossenschaftsjagdgebiet die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung). Der Jagdausübungsberechtigte kann nach § 12 Abs 1 erster Satz TJG 2004 schriftlich eine Jagderlaubnis erteilen. Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem (vom Jagdausübungsberechtigten) nach § 12 Abs 1 dritter Satz TJG 2004 schriftlich die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt werden. Der Jagdausübungsberechtigte kann nach Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz TJG 2004 schriftlich eine Jagderlaubnis erteilen. Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem (vom Jagdausübungsberechtigten) nach Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz TJG 2004 schriftlich die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt werden. Der Jagdausübungsberechtigte kann nach § 27a Abs 1 TJG 2004 Jagdgastkarten ausgeben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so obliegt diesem die Ausgabe von Jagdgastkarten, wenn ihm (vom Jagdausübungsberechtigten) nach § 12 Abs 1 TJG 2004 auch die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt wurde. Der Jagdausübungsberechtigte kann nach Paragraph 27 a, Absatz eins, TJG 2004 Jagdgastkarten ausgeben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so obliegt diesem die Ausgabe von Jagdgastkarten, wenn ihm (vom Jagdausübungsberechtigten) nach Paragraph 12, Absatz eins, TJG 2004 auch die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt wurde. Übt jemand die Jagd ohne Jagderlaubnis (

§ 12

TJG 2004) oder Jagdgastkarte (

§ 27a

TJG 2004) und folglich ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten (einem bestellten Jagdleiter müsste vom Jagdausübungsberechtigten die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis und zur Ausgabe einer Jagdgastkarte eingeräumt werden) aus, verletzt dieser das für ihn fremde Jagdrecht des Jagdausübungsberechtigten und könnte wegen Eingriffes in fremdes Jagdrecht bestraft werden (§§ 137, 138 StGB).Übt jemand die Jagd ohne Jagderlaubnis vergleiche Paragraph 12, TJG 2004) oder Jagdgastkarte vergleiche Paragraph 27 a, TJG 2004) und folglich ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten (einem bestellten Jagdleiter müsste vom Jagdausübungsberechtigten die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis und zur Ausgabe einer Jagdgastkarte eingeräumt werden) aus, verletzt dieser das für ihn fremde Jagdrecht des Jagdausübungsberechtigten und könnte wegen Eingriffes in fremdes Jagdrecht bestraft werden (Paragraphen 137, 138, StGB). Die Erteilung einer Jagderlaubnis (

§ 12

TJG 2004) und das Ausgeben einer Jagdgastkarte (

§ 27a

TJG 2004) obliegen allein dem Jagdausübungsberechtigten und können folglich nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden. Die Erteilung einer Jagderlaubnis vergleiche Paragraph 12, TJG 2004) und das Ausgeben einer Jagdgastkarte vergleiche Paragraph 27 a, TJG 2004) obliegen allein dem Jagdausübungsberechtigten und können folglich nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden. Die gegenständliche Leistung ist somit eine solche, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt. Zumal der Auftrag nach § 52 Abs 1 TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes 103/2014 demnach eine Verpflichtung zu einer Handlung im Sinne des § 5 Abs 1 VVG enthält, hätte die belangte Behörde nicht gemäß § 4 Abs 1 VVG die Ersatzvornahme anordnen dürfen, sondern Zwangsstrafen verhängen müssen. Zumal der Auftrag nach Paragraph 52, Absatz eins, TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes 103 aus 2014, demnach eine Verpflichtung zu einer Handlung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VVG enthält, hätte die belangte Behörde nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG die Ersatzvornahme anordnen dürfen, sondern Zwangsstrafen verhängen müssen. Insofern ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich der Titelbescheid auf das Jagdjahr 2015/16 (01.04.2015 bis 31.03.2016) bezogen hat. Die Erbringung der im Titelbescheid auferlegten Leistung, nämlich der Abschuss von Wildtieren im Jagdjahr 2015/16, ist im nunmehrigen Jagdjahr (01.04.2017 bis 31.03.2018) nicht mehr machbar. Eine Vollstreckung ist folglich unzulässig, weil die Erbringung dieser unvertretbaren Leistung unmöglich ist. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidungswesentlich war, ob dem Beschwerdeführer im Titelbescheid eine vertretbare oder eine unvertretbare Leistung auferlegt wurde. Dass im Falle einer vertretbaren Leistung nach § 4 Abs 1 VVG und im Falle einer unvertretbaren Leistung nach § 5 Abs 1 VVG vorzugehen ist, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur. Aus den oben zitierten Bestimmungen des TJG 2004 ergibt sich, dass die gegenständliche Leistung eine solche ist, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt und damit eine unvertretbare Leistung darstellt. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Entscheidungswesentlich war, ob dem Beschwerdeführer im Titelbescheid eine vertretbare oder eine unvertretbare Leistung auferlegt wurde. Dass im Falle einer vertretbaren Leistung nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG und im Falle einer unvertretbaren Leistung nach Paragraph 5, Absatz eins, VVG vorzugehen ist, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur. Aus den oben zitierten Bestimmungen des TJG 2004 ergibt sich, dass die gegenständliche Leistung eine solche ist, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt und damit eine unvertretbare Leistung darstellt. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.2067.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.