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{'item': 'LVwG-2017/31/0831-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/0831-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BA, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch RA CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.02.2017, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der baupolizeiliche Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 lediglich die Trennwand (ausgeführte Höhe mit 1,3 m bis 1,65

  1. m)umfasst unddass der baupolizeiliche Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 lediglich die Trennwand (ausgeführte Höhe mit 1,3 m bis 1,65
  2. m)umfasst und die Leistungsfrist dafür mit 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Zum Vorverfahren: Mit Bescheid vom 13.10.2011, Zl. ****, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z Herrn BA und Frau AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die baubehördliche Bewilligung für diverse Zubauten beim bestehenden Wohnhaus auf Gst Nr **1, KG X. Unter anderem beinhaltete das genehmigte Bauvorhaben die Errichtung eines ebenerdigen Holzlagers, welches nordwestlich an den Baubestand angebaut und bis in etwa zur westlichen Bauplatzgrenze geführt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wurde Bezug genommen auf die Erklärung der westlich anschließenden Grundstückseigentümerin (Gst Nr **2), wonach kein Einwand gegen das Bauvorhaben erhoben worden und der Begehbarkeit der Decke über dem Holzlager, welches im Abstandsbereich zu ihrer Parzelle entstehen sollte, unter der Voraussetzung zugestimmt worden wäre, dass die Bauwerber ihrerseits die Zustimmung zur künftigen Begehbarkeit und Nutzung der Decke oder des Daches auf dem Nebengebäude der westseitigen Nachbarin erteilen würden.Mit Bescheid vom 13.10.2011, Zl. ****, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z Herrn BA und Frau AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die baubehördliche Bewilligung für diverse Zubauten beim bestehenden Wohnhaus auf Gst Nr **1, KG römisch zehn. Unter anderem beinhaltete das genehmigte Bauvorhaben die Errichtung eines ebenerdigen Holzlagers, welches nordwestlich an den Baubestand angebaut und bis in etwa zur westlichen Bauplatzgrenze geführt wurde. In der Begründung dieses Bescheides wurde Bezug genommen auf die Erklärung der westlich anschließenden Grundstückseigentümerin (Gst Nr **2), wonach kein Einwand gegen das Bauvorhaben erhoben worden und der Begehbarkeit der Decke über dem Holzlager, welches im Abstandsbereich zu ihrer Parzelle entstehen sollte, unter der Voraussetzung zugestimmt worden wäre, dass die Bauwerber ihrerseits die Zustimmung zur künftigen Begehbarkeit und Nutzung der Decke oder des Daches auf dem Nebengebäude der westseitigen Nachbarin erteilen würden. Zum anhängigen Verfahren: Im Rahmen einer Vorbegutachtung bewertete der Bausachverständige der Marktgemeinde Z die angefragte Errichtung von drei Gemüsehochbeeten auf Grundstück Nr **1 auf dem Dach des Holzlagers an der Grundstücksgrenze zu Gst **2 in einer beabsichtigten Länge von 4,0 m und Höhe von 0,77 m sowie die Anbringung einer Trennwand in einer Länge von 5,20 m mit einer Höhe von 1,10 bis 1,40 m an diese Hochbeete direkt an der Grundstücksgrenze. Gemäß dem Bescheid vom 13.10.2011 sei zwischen der westlichen Nachbarin und den Beschwerdeführern die Ausstattung beider Nebengebäude mit begehbaren Dächern vereinbart worden. Da die geplante Sichtschutz- und Windwand in ihrer vorgesehenen Höhe die gemäß § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zulässige Höhe von maximal 1,0 m für Absturzsicherungen überschreite, wäre – so der hochbautechnische Sachverständige - ihre Ausführung nicht zulässig.Im Rahmen einer Vorbegutachtung bewertete der Bausachverständige der Marktgemeinde Z die angefragte Errichtung von drei Gemüsehochbeeten auf Grundstück Nr **1 auf dem Dach des Holzlagers an der Grundstücksgrenze zu Gst **2 in einer beabsichtigten Länge von 4,0 m und Höhe von 0,77 m sowie die Anbringung einer Trennwand in einer Länge von 5,20 m mit einer Höhe von 1,10 bis 1,40 m an diese Hochbeete direkt an der Grundstücksgrenze. Gemäß dem Bescheid vom 13.10.2011 sei zwischen der westlichen Nachbarin und den Beschwerdeführern die Ausstattung beider Nebengebäude mit begehbaren Dächern vereinbart worden. Da die geplante Sichtschutz- und Windwand in ihrer vorgesehenen Höhe die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zulässige Höhe von maximal 1,0 m für Absturzsicherungen überschreite, wäre – so der hochbautechnische Sachverständige - ihre Ausführung nicht zulässig. In einem Schreiben vom 30.06.2016 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern unter Beischluss dieser sachverständigen Beurteilung mit, dass die Aufstellung von mobilen Gemüsehochbeeten mit einer Höhe von weniger 1,0 m weder anzeige- noch bewilligungspflichtig wäre, die Kombination der Gemüsehochbeete mit einem Sichtschutzzaun allerdings einer Anzeigepflicht unterliege und zu beachten wäre, dass Zäune auf begehbaren Dächern nicht höher als 1,0 m sein dürften. Daraufhin reichten die Beschwerdeführer mit Eingang vom 04.07.2016 eine Bauanzeige für die Errichtung von 3 Hochbeeten auf dem Dach des Holzlagers in einer Höhe von 0,77 m, Tiefe ca 1,10 m und einer gesamten Länge von 4,00 m sowie einer an diese Beete angeschraubten Trennwand in einer Gesamtlänge von 5,20 m und einer Höhe von 1,00 m aus Stahl-Glas-Konstruktion (ESG-Sicherheitsglas) unter Beischluss von Planunterlagen (ausgewiesener Planverfasser der Beschwerdeführer BA selbst) sowie darauf bezogener Eintragungen in einen Lageplan des Zivilgeometers DD vom 23.08.2011 ein. Mit Schreiben vom 09.09.2016 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 4 TBO 2011 mit, dass die Bauanzeige betreffend den Aufbau eines Gemüsebeetes mit Sichtschutzzaun am Nebengebäude auf Gst **1 seit 04.09.2016 rechtskräftig sei und das Bauvorhaben ausgeführt werden dürfe. Auf den Planunterlagen wurde dazu ein entsprechender Vermerk „Bauanzeige rechtskräftig seit 04.09.2016“ aufgebracht.Mit Schreiben vom 09.09.2016 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 mit, dass die Bauanzeige betreffend den Aufbau eines Gemüsebeetes mit Sichtschutzzaun am Nebengebäude auf Gst **1 seit 04.09.2016 rechtskräftig sei und das Bauvorhaben ausgeführt werden dürfe. Auf den Planunterlagen wurde dazu ein entsprechender Vermerk „Bauanzeige rechtskräftig seit 04.09.2016“ aufgebracht. Anlässlich eines, in Anwesenheit unter anderem auch des Beschwerdeführers BA am 01.02.2017 vor Ort durchgeführten Lokalaugenscheins wurde – festgehalten in einer gutachterlichen Stellungnahme mit gleichem Datum – festgestellt, dass die Einfriedung abweichend zur Bauanzeige (genehmigt mit einer Gesamtlänge von 5,20 m, Höhe von 1,0 m, befestigt direkt am begehbaren Flachdach bzw der vorhandenen Attika) mit größeren Höhen, nämlich gemessen von FFOK des begehbaren Flachdaches mit ca 1,3 m bis 1,65 m, ausgeführt worden wäre. Zur Erfüllung der aufgetragenen Leistung wurde aufgrund der Geringfügigkeit der Maßnahmen ein Zeitraum von 4 Wochen als ausreichend bewertet. Mit Bescheid vom 23.02.2017, Zl ****, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde Z den Beschwerdeführern als Eigentümern „gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Bauanzeige vom 04.07.2016 (Zl ****) entsprechenden Zustandes binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf.“ In der Begründung ihrer Entscheidung nahm die belangte Behörde – unter deren wörtlichen Wiedergabe – auf die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 01.02.2017 Bezug.Mit Bescheid vom 23.02.2017, Zl ****, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde Z den Beschwerdeführern als Eigentümern „gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Bauanzeige vom 04.07.2016 (Zl ****) entsprechenden Zustandes binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf.“ In der Begründung ihrer Entscheidung nahm die belangte Behörde – unter deren wörtlichen Wiedergabe – auf die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 01.02.2017 Bezug. In fristgerechter Beschwerde gegen diesen Bescheid wenden die Beschwerdeführer zum Vorwurf einer gegenüber der Bauanzeige geänderten Bauausführung ein, dass ein Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 zur Voraussetzung habe, dass für die Abweichung eine Baubewilligung bzw eine Bauanzeige wiederum erforderlich wäre. Vorliegend sei jedoch die geringfügige Abänderung gegenüber der Bauanzeige weder anzeige- noch bewilligungspflichtig. Die geänderte Ausführung sei in mobiler Form errichtet worden. Es handle sich dabei um drei Gemüsehochbeete im Ausmaß von 1,4 m Länge, 0,6 m Breite und 0,8 m Höhe. An die drei Gemüsehochbeete sei eine Rückwand mit ESG-Glas angeschraubt. Es bestehe weder eine mechanische noch eine kraftschlüssige Verbindung zum Gebäude. Schon aus diesem Grunde wäre der Auftrag unzulässig. Gemäß § 21 Abs 3 lit c TBO bedürfe die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Vorliegendenfalls erreiche die Höhe der bestehenden Einfriedung nicht 1,50 m. Soweit auf die Hochbeete Bezug genommen werde, würden diese Hochbeete der Gartengestaltung dienen und wären diese gemäß § 1 Abs 3 lit m (richtig: lit
  3. n)TBO vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 ausgenommen. Aus besonderer Vorsicht werde noch geltend gemacht, dass die von der Baubehörde gesetzte Leistungsfrist von 4 Wochen zu kurz bemessen sei. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.In fristgerechter Beschwerde gegen diesen Bescheid wenden die Beschwerdeführer zum Vorwurf einer gegenüber der Bauanzeige geänderten Bauausführung ein, dass ein Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zur Voraussetzung habe, dass für die Abweichung eine Baubewilligung bzw eine Bauanzeige wiederum erforderlich wäre. Vorliegend sei jedoch die geringfügige Abänderung gegenüber der Bauanzeige weder anzeige- noch bewilligungspflichtig. Die geänderte Ausführung sei in mobiler Form errichtet worden. Es handle sich dabei um drei Gemüsehochbeete im Ausmaß von 1,4 m Länge, 0,6 m Breite und 0,8 m Höhe. An die drei Gemüsehochbeete sei eine Rückwand mit ESG-Glas angeschraubt. Es bestehe weder eine mechanische noch eine kraftschlüssige Verbindung zum Gebäude. Schon aus diesem Grunde wäre der Auftrag unzulässig. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO bedürfe die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Vorliegendenfalls erreiche die Höhe der bestehenden Einfriedung nicht 1,50 m. Soweit auf die Hochbeete Bezug genommen werde, würden diese Hochbeete der Gartengestaltung dienen und wären diese gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, (richtig: Litera n,) TBO vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 ausgenommen. Aus besonderer Vorsicht werde noch geltend gemacht, dass die von der Baubehörde gesetzte Leistungsfrist von 4 Wochen zu kurz bemessen sei. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBL Nr 57/2011 idF LBGl Nr 32/2017:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBL Nr 57 aus 2011, in der Fassung LBGl Nr 32/2017: „§ 1 Geltungsbereich …

(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: … n) der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagen wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen; … § 21 Paragraph 21, Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen …
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: …
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: …
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: … c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen; … § 23Paragraph 23 Bauanzeige …
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen. … § 39 Paragraph 39, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die belangte Behörde ging unter Bezugnahme auf die fachliche Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen in der Vorbegutachtung unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die bauliche Anlage aufgrund gegenseitiger Verankerungen von Hochbeeten und Trennwand eine bautechnische bauliche Einheit bildet, von einer Anzeigepflicht dieser Anlage in ihrer Gesamtheit aus. Dieser Beurteilung der Gesamtanlage schließt sich das erkennende Gericht an, dies maßgeblich auch aufgrund des Umstandes, dass diese Anlage in ihrer nicht unbeachtlichen Größe auf dem Dach einer weiteren baulichen Anlage, nämlich des darunterliegenden Holzlagers, zudem auf dessen äußerstem Randbereich, errichtet werden soll. Gegenargumente unter speziell einschlägiger bautechnischer Sicht, welche in dieser Hinsicht gegen die Notwendigkeit allgemeiner bautechnischer Erfordernisse zur Errichtung dieser Anlage und damit gegen eine Anzeigepflichtigkeit sprechen würden, wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Aber auch aus den konkret vorgehaltenen Argumentationen der Beschwerdeführer ist für deren Rechtsposition aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen: Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages ist der Auftrag zur Herstellung des der Bauanzeige vom 04.07.2016 (Zl ****) entsprechenden Zustandes. Zur Auslegung dieses Auftrages in umfänglicher Hinsicht ist diese Anordnung in Zusammenhang zu setzen mit der im Vorspruch getroffenen Bezugnahme auf den am 01.2.2017 durchgeführten Lokalaugenschein und die anlässlich dieser Besichtigung festgestellten Bauabweichungen. In Beachtlichkeit auch der Begründung des Bescheides zur Auslegung werden unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ergebnisse der Besichtigung vor Ort die festgestellten Abweichungen von der Bauanzeige in der Weise näher definiert, als (einschränkend) festgehalten wird, dass von dieser Abweichung die Einfriedung (Absturzsicherung) betroffen ist. So sei diese Einfriedung mit größerer Höhe ausgeführt worden, nämlich gemessen von FFOK des begehbaren Flachdaches mit ca 1,3 m bis 1,65 m. Entspräche aber diese abweichende Höhe nicht der Bauanzeige, wäre mit einem Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 vorzugehen. Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages ist der Auftrag zur Herstellung des der Bauanzeige vom 04.07.2016 (Zl ****) entsprechenden Zustandes. Zur Auslegung dieses Auftrages in umfänglicher Hinsicht ist diese Anordnung in Zusammenhang zu setzen mit der im Vorspruch getroffenen Bezugnahme auf den am 01.2.2017 durchgeführten Lokalaugenschein und die anlässlich dieser Besichtigung festgestellten Bauabweichungen. In Beachtlichkeit auch der Begründung des Bescheides zur Auslegung werden unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ergebnisse der Besichtigung vor Ort die festgestellten Abweichungen von der Bauanzeige in der Weise näher definiert, als (einschränkend) festgehalten wird, dass von dieser Abweichung die Einfriedung (Absturzsicherung) betroffen ist. So sei diese Einfriedung mit größerer Höhe ausgeführt worden, nämlich gemessen von FFOK des begehbaren Flachdaches mit ca 1,3 m bis 1,65 m. Entspräche aber diese abweichende Höhe nicht der Bauanzeige, wäre mit einem Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 vorzugehen. Bezieht sich der baupolizeiliche Auftrag der belangten Behörde in dieser gesamtschauenden Betrachtung somit einzig auf die gegenüber der Bauanzeige zu hoch ausgeführte Trennwand, war dennoch im Sinne eindeutiger Klarheit eine spruchliche Konkretisierung dahingehend vorzunehmen. Durch den im angefochtenen Spruch getätigten Hinweis auf die der Entscheidung zugrundeliegende Bauanzeige mit Wiedergabe deren Datums und deren zum Verfahren geführter Aktenzahl, welcher Ausspruch auch zum Inhalt der vorliegenden Entscheidung wird, wird dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG in ausreichender Weise Rechnung getragen.Bezieht sich der baupolizeiliche Auftrag der belangten Behörde in dieser gesamtschauenden Betrachtung somit einzig auf die gegenüber der Bauanzeige zu hoch ausgeführte Trennwand, war dennoch im Sinne eindeutiger Klarheit eine spruchliche Konkretisierung dahingehend vorzunehmen. Durch den im angefochtenen Spruch getätigten Hinweis auf die der Entscheidung zugrundeliegende Bauanzeige mit Wiedergabe deren Datums und deren zum Verfahren geführter Aktenzahl, welcher Ausspruch auch zum Inhalt der vorliegenden Entscheidung wird, wird dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG in ausreichender Weise Rechnung getragen. Wenn die Beschwerdeführer nun erstmals in der Beschwerde – wobei dies damit aber ihrem eigenen ausdrücklichen, durch die Einbringung der Bauanzeige zum Ausdruck gebrachten Bauwillen, einen baurechtlichen Konsens erwirken zu wollen, zuwiderläuft - argumentieren, dass die Hochbeete für sich – in einer eigenständigen Betrachtung (arg „soweit auf die Hochbeete Bezug genommen wird“) - als der Gartengestaltung dienend zu bewerten und damit vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen zu betrachten seien, ist dem eben der auf die Trennwand eingeschränkte Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags entgegen zu halten. Zudem erscheint aber auf Grund der Tatsache, dass diese Hochbeete in ihrer beantragten Form im Verfahren ja auch positiv im Sinne der Bauanzeige beschieden wurden, schon dem Grunde nach nicht schlüssig, worin damit im Konkreten eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer zu sehen sein sollte. Die Beschwerdeführer geben darüber hinaus mit ihrer Argumentation jedenfalls zu erkennen, dass sie diesen Anlagen den grundsätzlichen Charakter baulicher Anlage zuerkennen, können nämlich nur Anlagen, welchen an sich baulicher Charakter im Sinne des Gesetzes überhaupt zuzumessen ist, in der Folge als solche auch vom gesetzlichen Anwendungsbereich (wieder) ausgenommen werden. Jedenfalls ist zum entsprechenden Beschwerdevorbringen aber auch einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bemühen, welche in diesem Zusammenhang zur, derartige bauliche Anlagen regelnden Bestimmung des § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 festlegt, dass sich – neben deren vorgesehener Funktion zur Gartengestaltung – aus der beispielhaften Aufzählung „wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine udgl“, ergibt, dass nur solche baulichen Anlagen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sind, bei denen baurechtliche Interessen nicht wesentlich betroffen sind (so auch die Erläuternden Bemerkungen zur identen Bestimmung des § 1 Abs 3 lit m Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998), damit auch nur Bauführungen kleineren Ausmaßes.Jedenfalls ist zum entsprechenden Beschwerdevorbringen aber auch einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bemühen, welche in diesem Zusammenhang zur, derartige bauliche Anlagen regelnden Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 festlegt, dass sich – neben deren vorgesehener Funktion zur Gartengestaltung – aus der beispielhaften Aufzählung „wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine udgl“, ergibt, dass nur solche baulichen Anlagen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sind, bei denen baurechtliche Interessen nicht wesentlich betroffen sind (so auch die Erläuternden Bemerkungen zur identen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,), damit auch nur Bauführungen kleineren Ausmaßes. Angesichts der Tatsache, dass die in § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 erfassten baulichen Anlagen der Gartengestaltung zu dienen haben, die gegenständliche bauliche Anlage jedoch nicht auf der Gartenfläche, sondern vielmehr auf dem Dach des darunterliegenden Holzlagerraumes, damit auf einer weiteren baulichen Anlage in Höhe des ersten Obergeschosses zur Ausführung gelangen sollen, kann dieses Bauvorhaben schon für sich nicht mehr als zur gesetzlich intendierten Funktion einer Gartengestaltung dienend gesehen werden. Darüber hinaus kann eben gerade auch im Umstand, dass die Hochbeete nicht auf ebener Erde, sondern vielmehr in Höhe eines Stockwerkes auf eine weitere bauliche Anlage, dies im konkreten sogar unmittelbar an deren äußerstem Außenrand, errichtet werden sollen (dies in einer Länge von 4,00 m), nicht davon ausgegangen werden, dass bauliche Interessen jedenfalls nicht – wie dies der Gesetzgeber mit seiner Ausnahmeregelung aber intendiert - wesentlich betroffen wären.Angesichts der Tatsache, dass die in Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 erfassten baulichen Anlagen der Gartengestaltung zu dienen haben, die gegenständliche bauliche Anlage jedoch nicht auf der Gartenfläche, sondern vielmehr auf dem Dach des darunterliegenden Holzlagerraumes, damit auf einer weiteren baulichen Anlage in Höhe des ersten Obergeschosses zur Ausführung gelangen sollen, kann dieses Bauvorhaben schon für sich nicht mehr als zur gesetzlich intendierten Funktion einer Gartengestaltung dienend gesehen werden. Darüber hinaus kann eben gerade auch im Umstand, dass die Hochbeete nicht auf ebener Erde, sondern vielmehr in Höhe eines Stockwerkes auf eine weitere bauliche Anlage, dies im konkreten sogar unmittelbar an deren äußerstem Außenrand, errichtet werden sollen (dies in einer Länge von 4,00 m), nicht davon ausgegangen werden, dass bauliche Interessen jedenfalls nicht – wie dies der Gesetzgeber mit seiner Ausnahmeregelung aber intendiert - wesentlich betroffen wären. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass die (verfahrensgegenständliche) Trennwand an sich eine bauliche Anlage darstellt. Sie erachten den baupolizeilichen Auftrag, mit dem nunmehr deren von der Bauanzeige abweichende Ausführung sanktioniert werden soll, jedoch in der Hinsicht als verfehlt, als sie diese Trennwand in rechtlicher Würdigung als Einfriedung qualifizieren und als solche gemäß § 21 Abs 3 lit c TBO 2011 nicht einem Anzeige- (bzw Bewilligungs-) verfahren unterworfen sehen. Dieser Wertung der Trennwand als eine Einfriedung steht jedoch höchstgerichtliche Judikatur entgegen. In ständiger Rechtsprechung qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof eine Einfriedung als eine bauliche Anlage, deren primäre Aufgabe es ist, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es geht somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewähren, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest erschwert werden könnte. Die gegenständliche Trennwand auf Höhe des ersten Obergeschoßes in einer Länge von 5,20 m umgibt aber nicht in dieser geforderten Weise die Liegenschaft der Beschwerdeführer und kommt dieser baulichen Anlage damit diese vorgehaltene Eigenschaft jedenfalls nicht zu. Vielmehr ist der gegenständlichen Trennwand vornehmlich die Funktion eines Sicht- bzw Windschutzes zuzumessen. Zudem würde auch die zur Höhe angestellte Rechtfertigung der Beschwerdeführer schon nicht zutreffen, als nämlich evident ist, dass mit den festgestellten Maximalwerten von 1,65 m eine Höhe von 1,50 m jedenfalls überschritten wäre. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass die (verfahrensgegenständliche) Trennwand an sich eine bauliche Anlage darstellt. Sie erachten den baupolizeilichen Auftrag, mit dem nunmehr deren von der Bauanzeige abweichende Ausführung sanktioniert werden soll, jedoch in der Hinsicht als verfehlt, als sie diese Trennwand in rechtlicher Würdigung als Einfriedung qualifizieren und als solche gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 nicht einem Anzeige- (bzw Bewilligungs-) verfahren unterworfen sehen. Dieser Wertung der Trennwand als eine Einfriedung steht jedoch höchstgerichtliche Judikatur entgegen. In ständiger Rechtsprechung qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof eine Einfriedung als eine bauliche Anlage, deren primäre Aufgabe es ist, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es geht somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewähren, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest erschwert werden könnte. Die gegenständliche Trennwand auf Höhe des ersten Obergeschoßes in einer Länge von 5,20 m umgibt aber nicht in dieser geforderten Weise die Liegenschaft der Beschwerdeführer und kommt dieser baulichen Anlage damit diese vorgehaltene Eigenschaft jedenfalls nicht zu. Vielmehr ist der gegenständlichen Trennwand vornehmlich die Funktion eines Sicht- bzw Windschutzes zuzumessen. Zudem würde auch die zur Höhe angestellte Rechtfertigung der Beschwerdeführer schon nicht zutreffen, als nämlich evident ist, dass mit den festgestellten Maximalwerten von 1,65 m eine Höhe von 1,50 m jedenfalls überschritten wäre. Nicht zutreffend ist auch die angestellte Wertung der baulichen Anlage – weder hinsichtlich ihrer Gesamtheit noch hinsichtlich ihrer einzelnen Teile - als eine mobile Anlage mit der von den Beschwerdeführern daraus abgeleiteten Unzulässigkeit zur Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 39 Abs 1 TBO
  1. Wenn die Beschwerdeführer dazu argumentieren, es bestehe keine mechanische Verbindung zum Gebäude, ist dem ständige Rechtsprechung entgegen zu halten, welche die für eine bauliche Anlage notwendige Verbindung mit dem Erdboden bereits dann bejaht, wenn diese bereits durch eine feste Verbindung der Anlage mit dem Boden aufgrund eines entsprechend großen Gewichts der Anlage besteht. Die beantragten drei Gemüsebeete im Ausmaß von jeweils 1,40 m Länge, ca 1,0 m Breite und 0,8 m Höhe in jeweils zur Gänze mit Erde gefülltem Zustand mit angeschraubter Rückwand mit ESG-Glas in einer Länge von 5,20 m und genehmigter Höhe von 1,00 m bzw ausgeführter Höhe von 1,30 m bis 1,65 m erfüllen aufgrund eines entsprechend großen Gewichts eine Verbindung mit dem Boden in diesem Sinne jedenfalls. Eine stabile, sturm- und kippsichere und damit kraftschlüssige Verbindung mit dem Erdboden wird – entgegen anderslautendem Beschwerdevorbringen - jedenfalls durch das Eigengewicht der Anlage erreicht. Nicht zutreffend ist auch die angestellte Wertung der baulichen Anlage – weder hinsichtlich ihrer Gesamtheit noch hinsichtlich ihrer einzelnen Teile - als eine mobile Anlage mit der von den Beschwerdeführern daraus abgeleiteten Unzulässigkeit zur Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO
  2. Wenn die Beschwerdeführer dazu argumentieren, es bestehe keine mechanische Verbindung zum Gebäude, ist dem ständige Rechtsprechung entgegen zu halten, welche die für eine bauliche Anlage notwendige Verbindung mit dem Erdboden bereits dann bejaht, wenn diese bereits durch eine feste Verbindung der Anlage mit dem Boden aufgrund eines entsprechend großen Gewichts der Anlage besteht. Die beantragten drei Gemüsebeete im Ausmaß von jeweils 1,40 m Länge, ca 1,0 m Breite und 0,8 m Höhe in jeweils zur Gänze mit Erde gefülltem Zustand mit angeschraubter Rückwand mit ESG-Glas in einer Länge von 5,20 m und genehmigter Höhe von 1,00 m bzw ausgeführter Höhe von 1,30 m bis 1,65 m erfüllen aufgrund eines entsprechend großen Gewichts eine Verbindung mit dem Boden in diesem Sinne jedenfalls. Eine stabile, sturm- und kippsichere und damit kraftschlüssige Verbindung mit dem Erdboden wird – entgegen anderslautendem Beschwerdevorbringen - jedenfalls durch das Eigengewicht der Anlage erreicht. Höchstgerichtlicher Judikatur entspricht es weiters auch, dass es für die Qualifikation einer Anlage als bauliche Anlage nicht von Bedeutung ist, ob das Bauwerk etwa rasch aufgestellt oder (wie dies die Beschwerdeführer wohl vermeinen) demontiert werden kann. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob bei werkgerechter Herstellung eine entsprechende Verbindung mit dem Boden hergestellt werden müsste. In gegebenen Zusammenhang greift auch jene höchstgerichtliche Judikatur, wonach eine Anlage auch dann mit dem Erdboden verbunden ist, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise auch mittelbar - etwa durch Errichtung auf anderen Bauwerken (hier: Holzlager) – mit diesem verbunden ist. Soweit die Beschwerdeführer die vorgeworfenen Abweichungen für sich nicht als bewilligungs- bzw anzeigepflichtig und damit eine Grundlage für die Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 TBO 2011 als nicht gegeben erachten, ist festzustellen, dass eine rechtliche Anwendungsgrundlage bereits durch den Umstand geschaffen ist, als mit gegebener Höhenausführung der Trennwand bei deren zugedachter Funktion als Absturzsicherung (unter derartiger Annahme wurde auch die Bauanzeige behandelt und die Trennwand mit 1,00 m Höhe positiv beschieden) die dafür zulässige Höhe von 1,00 m jedenfalls beträchtlich überschritten wird. Würde man hingegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer folgen, wäre im Ergebnis die Verwirklichung von Bauvorhaben entgegen festgesetzter gesetzlicher Höhenbeschränkungen, sozusagen schrittweise, ermöglicht, ohne dagegen eine rechtliche Handhabe zu haben.Soweit die Beschwerdeführer die vorgeworfenen Abweichungen für sich nicht als bewilligungs- bzw anzeigepflichtig und damit eine Grundlage für die Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 als nicht gegeben erachten, ist festzustellen, dass eine rechtliche Anwendungsgrundlage bereits durch den Umstand geschaffen ist, als mit gegebener Höhenausführung der Trennwand bei deren zugedachter Funktion als Absturzsicherung (unter derartiger Annahme wurde auch die Bauanzeige behandelt und die Trennwand mit 1,00 m Höhe positiv beschieden) die dafür zulässige Höhe von 1,00 m jedenfalls beträchtlich überschritten wird. Würde man hingegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer folgen, wäre im Ergebnis die Verwirklichung von Bauvorhaben entgegen festgesetzter gesetzlicher Höhenbeschränkungen, sozusagen schrittweise, ermöglicht, ohne dagegen eine rechtliche Handhabe zu haben. Ob dagegen im Hinblick auf die ausdrücklich unter einer Bedingung gesetzte Zustimmung der westseitigen Nachbarin von einer nachweislichen Zustimmung im gesetzlich geforderten Sinne (§ 6 Abs 3 lit a dritter Teilsatz TBO 2011) als Erfordernis für eine Begehbarkeit des Daches überhaupt zu sprechen war bzw ob, – davon abhängig - bei vorliegender Trennwand (bei deren Positionierung zum in etwa gleich höhenmäßig anschließenden Nachbargebäude hin bzw unmittelbar vor den selbst bereits in einer Höhe von ca 0,8 m über eine Länge von 4,00 m projektierten Gemüsebeeten) überhaupt von einer Absturzsicherung im technischen Sinne gesprochen werden kann, und auch eine Beurteilung nach derartigen Gesichtspunkten anzustellen gewesen wäre, kann (wie überdies etwa auch die Frage zur Planerstellungsbefugnis des Beschwerdeführers) im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass die Ausführung der Trennwand (durch Zeitablauf gemäß § 23 Abs 4 TBO 2011) in der Höhe von 1,0 m konsentiert ist und in dieser Weise ausgeführt werden darf.Ob dagegen im Hinblick auf die ausdrücklich unter einer Bedingung gesetzte Zustimmung der westseitigen Nachbarin von einer nachweislichen Zustimmung im gesetzlich geforderten Sinne (Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, dritter Teilsatz TBO 2011) als Erfordernis für eine Begehbarkeit des Daches überhaupt zu sprechen war bzw ob, – davon abhängig - bei vorliegender Trennwand (bei deren Positionierung zum in etwa gleich höhenmäßig anschließenden Nachbargebäude hin bzw unmittelbar vor den selbst bereits in einer Höhe von ca 0,8 m über eine Länge von 4,00 m projektierten Gemüsebeeten) überhaupt von einer Absturzsicherung im technischen Sinne gesprochen werden kann, und auch eine Beurteilung nach derartigen Gesichtspunkten anzustellen gewesen wäre, kann (wie überdies etwa auch die Frage zur Planerstellungsbefugnis des Beschwerdeführers) im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass die Ausführung der Trennwand (durch Zeitablauf gemäß Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011) in der Höhe von 1,0 m konsentiert ist und in dieser Weise ausgeführt werden darf. Die Leistungsfrist war mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses neu festzulegen. Da vom baupolizeilichen Auftrag lediglich – wie dargelegt – die abweichende Ausführung der Trennwand umfasst ist, folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol der fachlichen Einschätzung des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde, wonach eine Frist von 4 Wochen aufgrund der Geringfügigkeit der Maßnahmen angemessen berechnet, dh den Beschwerdeführern unter Anspannung all ihrer Kräfte möglich ist. Die Beschwerdeführer werfen eine Unangemessenheit lediglich als solche vor, fachliche Begründungen bzw Gegenargumente dafür unterlassen sie jedoch gänzlich. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Tatsache der gegenüber der Bauanzeige erfolgten abweichenden Bauausführung der Trennwand wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt und von den Beschwerdeführern selbst zugestanden und wurden die dazu in der bekämpften Entscheidung detailliert angeführten Angaben bzw Abmessungen auch nicht in Abrede gestellt. Über diesen erwiesenen Sachverhalt hinaus waren zum Beschwerdevorbringen nur Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Tatsache der gegenüber der Bauanzeige erfolgten abweichenden Bauausführung der Trennwand wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt und von den Beschwerdeführern selbst zugestanden und wurden die dazu in der bekämpften Entscheidung detailliert angeführten Angaben bzw Abmessungen auch nicht in Abrede gestellt. Über diesen erwiesenen Sachverhalt hinaus waren zum Beschwerdevorbringen nur Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.0831.1

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