RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/0831-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BA, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch RA CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.02.2017, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der baupolizeiliche Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 lediglich die Trennwand (ausgeführte Höhe mit 1,3 m bis 1,65
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die belangte Behörde ging unter Bezugnahme auf die fachliche Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen in der Vorbegutachtung unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die bauliche Anlage aufgrund gegenseitiger Verankerungen von Hochbeeten und Trennwand eine bautechnische bauliche Einheit bildet, von einer Anzeigepflicht dieser Anlage in ihrer Gesamtheit aus. Dieser Beurteilung der Gesamtanlage schließt sich das erkennende Gericht an, dies maßgeblich auch aufgrund des Umstandes, dass diese Anlage in ihrer nicht unbeachtlichen Größe auf dem Dach einer weiteren baulichen Anlage, nämlich des darunterliegenden Holzlagers, zudem auf dessen äußerstem Randbereich, errichtet werden soll. Gegenargumente unter speziell einschlägiger bautechnischer Sicht, welche in dieser Hinsicht gegen die Notwendigkeit allgemeiner bautechnischer Erfordernisse zur Errichtung dieser Anlage und damit gegen eine Anzeigepflichtigkeit sprechen würden, wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Aber auch aus den konkret vorgehaltenen Argumentationen der Beschwerdeführer ist für deren Rechtsposition aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen: Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages ist der Auftrag zur Herstellung des der Bauanzeige vom 04.07.2016 (Zl ****) entsprechenden Zustandes. Zur Auslegung dieses Auftrages in umfänglicher Hinsicht ist diese Anordnung in Zusammenhang zu setzen mit der im Vorspruch getroffenen Bezugnahme auf den am 01.2.2017 durchgeführten Lokalaugenschein und die anlässlich dieser Besichtigung festgestellten Bauabweichungen. In Beachtlichkeit auch der Begründung des Bescheides zur Auslegung werden unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ergebnisse der Besichtigung vor Ort die festgestellten Abweichungen von der Bauanzeige in der Weise näher definiert, als (einschränkend) festgehalten wird, dass von dieser Abweichung die Einfriedung (Absturzsicherung) betroffen ist. So sei diese Einfriedung mit größerer Höhe ausgeführt worden, nämlich gemessen von FFOK des begehbaren Flachdaches mit ca 1,3 m bis 1,65 m. Entspräche aber diese abweichende Höhe nicht der Bauanzeige, wäre mit einem Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 vorzugehen. Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages ist der Auftrag zur Herstellung des der Bauanzeige vom 04.07.2016 (Zl ****) entsprechenden Zustandes. Zur Auslegung dieses Auftrages in umfänglicher Hinsicht ist diese Anordnung in Zusammenhang zu setzen mit der im Vorspruch getroffenen Bezugnahme auf den am 01.2.2017 durchgeführten Lokalaugenschein und die anlässlich dieser Besichtigung festgestellten Bauabweichungen. In Beachtlichkeit auch der Begründung des Bescheides zur Auslegung werden unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ergebnisse der Besichtigung vor Ort die festgestellten Abweichungen von der Bauanzeige in der Weise näher definiert, als (einschränkend) festgehalten wird, dass von dieser Abweichung die Einfriedung (Absturzsicherung) betroffen ist. So sei diese Einfriedung mit größerer Höhe ausgeführt worden, nämlich gemessen von FFOK des begehbaren Flachdaches mit ca 1,3 m bis 1,65 m. Entspräche aber diese abweichende Höhe nicht der Bauanzeige, wäre mit einem Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 vorzugehen. Bezieht sich der baupolizeiliche Auftrag der belangten Behörde in dieser gesamtschauenden Betrachtung somit einzig auf die gegenüber der Bauanzeige zu hoch ausgeführte Trennwand, war dennoch im Sinne eindeutiger Klarheit eine spruchliche Konkretisierung dahingehend vorzunehmen. Durch den im angefochtenen Spruch getätigten Hinweis auf die der Entscheidung zugrundeliegende Bauanzeige mit Wiedergabe deren Datums und deren zum Verfahren geführter Aktenzahl, welcher Ausspruch auch zum Inhalt der vorliegenden Entscheidung wird, wird dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG in ausreichender Weise Rechnung getragen.Bezieht sich der baupolizeiliche Auftrag der belangten Behörde in dieser gesamtschauenden Betrachtung somit einzig auf die gegenüber der Bauanzeige zu hoch ausgeführte Trennwand, war dennoch im Sinne eindeutiger Klarheit eine spruchliche Konkretisierung dahingehend vorzunehmen. Durch den im angefochtenen Spruch getätigten Hinweis auf die der Entscheidung zugrundeliegende Bauanzeige mit Wiedergabe deren Datums und deren zum Verfahren geführter Aktenzahl, welcher Ausspruch auch zum Inhalt der vorliegenden Entscheidung wird, wird dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG in ausreichender Weise Rechnung getragen. Wenn die Beschwerdeführer nun erstmals in der Beschwerde – wobei dies damit aber ihrem eigenen ausdrücklichen, durch die Einbringung der Bauanzeige zum Ausdruck gebrachten Bauwillen, einen baurechtlichen Konsens erwirken zu wollen, zuwiderläuft - argumentieren, dass die Hochbeete für sich – in einer eigenständigen Betrachtung (arg „soweit auf die Hochbeete Bezug genommen wird“) - als der Gartengestaltung dienend zu bewerten und damit vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen zu betrachten seien, ist dem eben der auf die Trennwand eingeschränkte Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags entgegen zu halten. Zudem erscheint aber auf Grund der Tatsache, dass diese Hochbeete in ihrer beantragten Form im Verfahren ja auch positiv im Sinne der Bauanzeige beschieden wurden, schon dem Grunde nach nicht schlüssig, worin damit im Konkreten eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer zu sehen sein sollte. Die Beschwerdeführer geben darüber hinaus mit ihrer Argumentation jedenfalls zu erkennen, dass sie diesen Anlagen den grundsätzlichen Charakter baulicher Anlage zuerkennen, können nämlich nur Anlagen, welchen an sich baulicher Charakter im Sinne des Gesetzes überhaupt zuzumessen ist, in der Folge als solche auch vom gesetzlichen Anwendungsbereich (wieder) ausgenommen werden. Jedenfalls ist zum entsprechenden Beschwerdevorbringen aber auch einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bemühen, welche in diesem Zusammenhang zur, derartige bauliche Anlagen regelnden Bestimmung des § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 festlegt, dass sich – neben deren vorgesehener Funktion zur Gartengestaltung – aus der beispielhaften Aufzählung „wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine udgl“, ergibt, dass nur solche baulichen Anlagen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sind, bei denen baurechtliche Interessen nicht wesentlich betroffen sind (so auch die Erläuternden Bemerkungen zur identen Bestimmung des § 1 Abs 3 lit m Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998), damit auch nur Bauführungen kleineren Ausmaßes.Jedenfalls ist zum entsprechenden Beschwerdevorbringen aber auch einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bemühen, welche in diesem Zusammenhang zur, derartige bauliche Anlagen regelnden Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 festlegt, dass sich – neben deren vorgesehener Funktion zur Gartengestaltung – aus der beispielhaften Aufzählung „wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine udgl“, ergibt, dass nur solche baulichen Anlagen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sind, bei denen baurechtliche Interessen nicht wesentlich betroffen sind (so auch die Erläuternden Bemerkungen zur identen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,), damit auch nur Bauführungen kleineren Ausmaßes. Angesichts der Tatsache, dass die in § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 erfassten baulichen Anlagen der Gartengestaltung zu dienen haben, die gegenständliche bauliche Anlage jedoch nicht auf der Gartenfläche, sondern vielmehr auf dem Dach des darunterliegenden Holzlagerraumes, damit auf einer weiteren baulichen Anlage in Höhe des ersten Obergeschosses zur Ausführung gelangen sollen, kann dieses Bauvorhaben schon für sich nicht mehr als zur gesetzlich intendierten Funktion einer Gartengestaltung dienend gesehen werden. Darüber hinaus kann eben gerade auch im Umstand, dass die Hochbeete nicht auf ebener Erde, sondern vielmehr in Höhe eines Stockwerkes auf eine weitere bauliche Anlage, dies im konkreten sogar unmittelbar an deren äußerstem Außenrand, errichtet werden sollen (dies in einer Länge von 4,00 m), nicht davon ausgegangen werden, dass bauliche Interessen jedenfalls nicht – wie dies der Gesetzgeber mit seiner Ausnahmeregelung aber intendiert - wesentlich betroffen wären.Angesichts der Tatsache, dass die in Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 erfassten baulichen Anlagen der Gartengestaltung zu dienen haben, die gegenständliche bauliche Anlage jedoch nicht auf der Gartenfläche, sondern vielmehr auf dem Dach des darunterliegenden Holzlagerraumes, damit auf einer weiteren baulichen Anlage in Höhe des ersten Obergeschosses zur Ausführung gelangen sollen, kann dieses Bauvorhaben schon für sich nicht mehr als zur gesetzlich intendierten Funktion einer Gartengestaltung dienend gesehen werden. Darüber hinaus kann eben gerade auch im Umstand, dass die Hochbeete nicht auf ebener Erde, sondern vielmehr in Höhe eines Stockwerkes auf eine weitere bauliche Anlage, dies im konkreten sogar unmittelbar an deren äußerstem Außenrand, errichtet werden sollen (dies in einer Länge von 4,00 m), nicht davon ausgegangen werden, dass bauliche Interessen jedenfalls nicht – wie dies der Gesetzgeber mit seiner Ausnahmeregelung aber intendiert - wesentlich betroffen wären. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass die (verfahrensgegenständliche) Trennwand an sich eine bauliche Anlage darstellt. Sie erachten den baupolizeilichen Auftrag, mit dem nunmehr deren von der Bauanzeige abweichende Ausführung sanktioniert werden soll, jedoch in der Hinsicht als verfehlt, als sie diese Trennwand in rechtlicher Würdigung als Einfriedung qualifizieren und als solche gemäß § 21 Abs 3 lit c TBO 2011 nicht einem Anzeige- (bzw Bewilligungs-) verfahren unterworfen sehen. Dieser Wertung der Trennwand als eine Einfriedung steht jedoch höchstgerichtliche Judikatur entgegen. In ständiger Rechtsprechung qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof eine Einfriedung als eine bauliche Anlage, deren primäre Aufgabe es ist, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es geht somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewähren, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest erschwert werden könnte. Die gegenständliche Trennwand auf Höhe des ersten Obergeschoßes in einer Länge von 5,20 m umgibt aber nicht in dieser geforderten Weise die Liegenschaft der Beschwerdeführer und kommt dieser baulichen Anlage damit diese vorgehaltene Eigenschaft jedenfalls nicht zu. Vielmehr ist der gegenständlichen Trennwand vornehmlich die Funktion eines Sicht- bzw Windschutzes zuzumessen. Zudem würde auch die zur Höhe angestellte Rechtfertigung der Beschwerdeführer schon nicht zutreffen, als nämlich evident ist, dass mit den festgestellten Maximalwerten von 1,65 m eine Höhe von 1,50 m jedenfalls überschritten wäre. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass die (verfahrensgegenständliche) Trennwand an sich eine bauliche Anlage darstellt. Sie erachten den baupolizeilichen Auftrag, mit dem nunmehr deren von der Bauanzeige abweichende Ausführung sanktioniert werden soll, jedoch in der Hinsicht als verfehlt, als sie diese Trennwand in rechtlicher Würdigung als Einfriedung qualifizieren und als solche gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 nicht einem Anzeige- (bzw Bewilligungs-) verfahren unterworfen sehen. Dieser Wertung der Trennwand als eine Einfriedung steht jedoch höchstgerichtliche Judikatur entgegen. In ständiger Rechtsprechung qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof eine Einfriedung als eine bauliche Anlage, deren primäre Aufgabe es ist, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es geht somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewähren, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest erschwert werden könnte. Die gegenständliche Trennwand auf Höhe des ersten Obergeschoßes in einer Länge von 5,20 m umgibt aber nicht in dieser geforderten Weise die Liegenschaft der Beschwerdeführer und kommt dieser baulichen Anlage damit diese vorgehaltene Eigenschaft jedenfalls nicht zu. Vielmehr ist der gegenständlichen Trennwand vornehmlich die Funktion eines Sicht- bzw Windschutzes zuzumessen. Zudem würde auch die zur Höhe angestellte Rechtfertigung der Beschwerdeführer schon nicht zutreffen, als nämlich evident ist, dass mit den festgestellten Maximalwerten von 1,65 m eine Höhe von 1,50 m jedenfalls überschritten wäre. Nicht zutreffend ist auch die angestellte Wertung der baulichen Anlage – weder hinsichtlich ihrer Gesamtheit noch hinsichtlich ihrer einzelnen Teile - als eine mobile Anlage mit der von den Beschwerdeführern daraus abgeleiteten Unzulässigkeit zur Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 39 Abs 1 TBO
- Wenn die Beschwerdeführer dazu argumentieren, es bestehe keine mechanische Verbindung zum Gebäude, ist dem ständige Rechtsprechung entgegen zu halten, welche die für eine bauliche Anlage notwendige Verbindung mit dem Erdboden bereits dann bejaht, wenn diese bereits durch eine feste Verbindung der Anlage mit dem Boden aufgrund eines entsprechend großen Gewichts der Anlage besteht. Die beantragten drei Gemüsebeete im Ausmaß von jeweils 1,40 m Länge, ca 1,0 m Breite und 0,8 m Höhe in jeweils zur Gänze mit Erde gefülltem Zustand mit angeschraubter Rückwand mit ESG-Glas in einer Länge von 5,20 m und genehmigter Höhe von 1,00 m bzw ausgeführter Höhe von 1,30 m bis 1,65 m erfüllen aufgrund eines entsprechend großen Gewichts eine Verbindung mit dem Boden in diesem Sinne jedenfalls. Eine stabile, sturm- und kippsichere und damit kraftschlüssige Verbindung mit dem Erdboden wird – entgegen anderslautendem Beschwerdevorbringen - jedenfalls durch das Eigengewicht der Anlage erreicht. Nicht zutreffend ist auch die angestellte Wertung der baulichen Anlage – weder hinsichtlich ihrer Gesamtheit noch hinsichtlich ihrer einzelnen Teile - als eine mobile Anlage mit der von den Beschwerdeführern daraus abgeleiteten Unzulässigkeit zur Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO
- Wenn die Beschwerdeführer dazu argumentieren, es bestehe keine mechanische Verbindung zum Gebäude, ist dem ständige Rechtsprechung entgegen zu halten, welche die für eine bauliche Anlage notwendige Verbindung mit dem Erdboden bereits dann bejaht, wenn diese bereits durch eine feste Verbindung der Anlage mit dem Boden aufgrund eines entsprechend großen Gewichts der Anlage besteht. Die beantragten drei Gemüsebeete im Ausmaß von jeweils 1,40 m Länge, ca 1,0 m Breite und 0,8 m Höhe in jeweils zur Gänze mit Erde gefülltem Zustand mit angeschraubter Rückwand mit ESG-Glas in einer Länge von 5,20 m und genehmigter Höhe von 1,00 m bzw ausgeführter Höhe von 1,30 m bis 1,65 m erfüllen aufgrund eines entsprechend großen Gewichts eine Verbindung mit dem Boden in diesem Sinne jedenfalls. Eine stabile, sturm- und kippsichere und damit kraftschlüssige Verbindung mit dem Erdboden wird – entgegen anderslautendem Beschwerdevorbringen - jedenfalls durch das Eigengewicht der Anlage erreicht. Höchstgerichtlicher Judikatur entspricht es weiters auch, dass es für die Qualifikation einer Anlage als bauliche Anlage nicht von Bedeutung ist, ob das Bauwerk etwa rasch aufgestellt oder (wie dies die Beschwerdeführer wohl vermeinen) demontiert werden kann. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob bei werkgerechter Herstellung eine entsprechende Verbindung mit dem Boden hergestellt werden müsste. In gegebenen Zusammenhang greift auch jene höchstgerichtliche Judikatur, wonach eine Anlage auch dann mit dem Erdboden verbunden ist, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise auch mittelbar - etwa durch Errichtung auf anderen Bauwerken (hier: Holzlager) – mit diesem verbunden ist. Soweit die Beschwerdeführer die vorgeworfenen Abweichungen für sich nicht als bewilligungs- bzw anzeigepflichtig und damit eine Grundlage für die Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 TBO 2011 als nicht gegeben erachten, ist festzustellen, dass eine rechtliche Anwendungsgrundlage bereits durch den Umstand geschaffen ist, als mit gegebener Höhenausführung der Trennwand bei deren zugedachter Funktion als Absturzsicherung (unter derartiger Annahme wurde auch die Bauanzeige behandelt und die Trennwand mit 1,00 m Höhe positiv beschieden) die dafür zulässige Höhe von 1,00 m jedenfalls beträchtlich überschritten wird. Würde man hingegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer folgen, wäre im Ergebnis die Verwirklichung von Bauvorhaben entgegen festgesetzter gesetzlicher Höhenbeschränkungen, sozusagen schrittweise, ermöglicht, ohne dagegen eine rechtliche Handhabe zu haben.Soweit die Beschwerdeführer die vorgeworfenen Abweichungen für sich nicht als bewilligungs- bzw anzeigepflichtig und damit eine Grundlage für die Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 als nicht gegeben erachten, ist festzustellen, dass eine rechtliche Anwendungsgrundlage bereits durch den Umstand geschaffen ist, als mit gegebener Höhenausführung der Trennwand bei deren zugedachter Funktion als Absturzsicherung (unter derartiger Annahme wurde auch die Bauanzeige behandelt und die Trennwand mit 1,00 m Höhe positiv beschieden) die dafür zulässige Höhe von 1,00 m jedenfalls beträchtlich überschritten wird. Würde man hingegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer folgen, wäre im Ergebnis die Verwirklichung von Bauvorhaben entgegen festgesetzter gesetzlicher Höhenbeschränkungen, sozusagen schrittweise, ermöglicht, ohne dagegen eine rechtliche Handhabe zu haben. Ob dagegen im Hinblick auf die ausdrücklich unter einer Bedingung gesetzte Zustimmung der westseitigen Nachbarin von einer nachweislichen Zustimmung im gesetzlich geforderten Sinne (§ 6 Abs 3 lit a dritter Teilsatz TBO 2011) als Erfordernis für eine Begehbarkeit des Daches überhaupt zu sprechen war bzw ob, – davon abhängig - bei vorliegender Trennwand (bei deren Positionierung zum in etwa gleich höhenmäßig anschließenden Nachbargebäude hin bzw unmittelbar vor den selbst bereits in einer Höhe von ca 0,8 m über eine Länge von 4,00 m projektierten Gemüsebeeten) überhaupt von einer Absturzsicherung im technischen Sinne gesprochen werden kann, und auch eine Beurteilung nach derartigen Gesichtspunkten anzustellen gewesen wäre, kann (wie überdies etwa auch die Frage zur Planerstellungsbefugnis des Beschwerdeführers) im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass die Ausführung der Trennwand (durch Zeitablauf gemäß § 23 Abs 4 TBO 2011) in der Höhe von 1,0 m konsentiert ist und in dieser Weise ausgeführt werden darf.Ob dagegen im Hinblick auf die ausdrücklich unter einer Bedingung gesetzte Zustimmung der westseitigen Nachbarin von einer nachweislichen Zustimmung im gesetzlich geforderten Sinne (Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, dritter Teilsatz TBO 2011) als Erfordernis für eine Begehbarkeit des Daches überhaupt zu sprechen war bzw ob, – davon abhängig - bei vorliegender Trennwand (bei deren Positionierung zum in etwa gleich höhenmäßig anschließenden Nachbargebäude hin bzw unmittelbar vor den selbst bereits in einer Höhe von ca 0,8 m über eine Länge von 4,00 m projektierten Gemüsebeeten) überhaupt von einer Absturzsicherung im technischen Sinne gesprochen werden kann, und auch eine Beurteilung nach derartigen Gesichtspunkten anzustellen gewesen wäre, kann (wie überdies etwa auch die Frage zur Planerstellungsbefugnis des Beschwerdeführers) im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass die Ausführung der Trennwand (durch Zeitablauf gemäß Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011) in der Höhe von 1,0 m konsentiert ist und in dieser Weise ausgeführt werden darf. Die Leistungsfrist war mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses neu festzulegen. Da vom baupolizeilichen Auftrag lediglich – wie dargelegt – die abweichende Ausführung der Trennwand umfasst ist, folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol der fachlichen Einschätzung des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde, wonach eine Frist von 4 Wochen aufgrund der Geringfügigkeit der Maßnahmen angemessen berechnet, dh den Beschwerdeführern unter Anspannung all ihrer Kräfte möglich ist. Die Beschwerdeführer werfen eine Unangemessenheit lediglich als solche vor, fachliche Begründungen bzw Gegenargumente dafür unterlassen sie jedoch gänzlich. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Tatsache der gegenüber der Bauanzeige erfolgten abweichenden Bauausführung der Trennwand wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt und von den Beschwerdeführern selbst zugestanden und wurden die dazu in der bekämpften Entscheidung detailliert angeführten Angaben bzw Abmessungen auch nicht in Abrede gestellt. Über diesen erwiesenen Sachverhalt hinaus waren zum Beschwerdevorbringen nur Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Tatsache der gegenüber der Bauanzeige erfolgten abweichenden Bauausführung der Trennwand wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt und von den Beschwerdeführern selbst zugestanden und wurden die dazu in der bekämpften Entscheidung detailliert angeführten Angaben bzw Abmessungen auch nicht in Abrede gestellt. Über diesen erwiesenen Sachverhalt hinaus waren zum Beschwerdevorbringen nur Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.0831.1