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{'item': 'LVwG-2017/38/1896-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/1896-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde des

  1. Herrn BB, Adresse 1, **** Y,
  2. des Herrn CC, Adresse 2, **** Y,
  3. Herrn DD, Adresse 3, **** Y,
  4. Herrn EE, Adresse 4, **** Y und
  5. des Herrn FF, Adresse 5, **** Y, alle vertreten durch die Rechtsanwälte GG, Adresse 6, **** Y, gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.06.2017, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde des
  6. Herrn BB, Adresse 1, **** Y,
  7. des Herrn CC, Adresse 2, **** Y,
  8. Herrn DD, Adresse 3, **** Y,
  9. Herrn EE, Adresse 4, **** Y und
  10. des Herrn FF, Adresse 5, **** Y, alle vertreten durch die Rechtsanwälte GG, Adresse 6, **** Y, gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 27.06.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
  11. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass gemäß § 29 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 26/2017 das Vorliegen einer Baubewilligung für den Teil der baulichen Anlage auf Gst **1 und teilweise auf Gst Nr **2, beide KG X, die im Einreichplan auf dem Lageplan vom 11.05.2017 mit der Plannummer ****, als bestehender Gasthof J (Selbstversorgerhaus) bezeichnet ist, nach Maßgabe des Bestandplans vom 11.05.2017, Plannummer ****, zu vermuten ist. Für den Teil, der als bestehender Zubau bezeichnet ist (wie bezeichnet im Lageplan vom 11.05.2017, Plannummer ****) und den errichteten Kamin in Richtung der Grenze zum Gst **3, GB X, ist hingegen kein Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, das Vorliegen einer Baubewilligung für den Teil der baulichen Anlage auf Gst **1 und teilweise auf Gst Nr **2, beide KG römisch zehn, die im Einreichplan auf dem Lageplan vom 11.05.2017 mit der Plannummer ****, als bestehender Gasthof J (Selbstversorgerhaus) bezeichnet ist, nach Maßgabe des Bestandplans vom 11.05.2017, Plannummer ****, zu vermuten ist. Für den Teil, der als bestehender Zubau bezeichnet ist (wie bezeichnet im Lageplan vom 11.05.2017, Plannummer ****) und den errichteten Kamin in Richtung der Grenze zum Gst **3, GB römisch zehn, ist hingegen kein Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten.
  12. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Antrag vom 18.05.2017 beantragte Herr AA, Adresse 7, **** W, beim Bürgermeister der Gemeinde X die bescheidmäßige Feststellung, dass für das Gebäude auf Gst **1 und teilweise auf Gst **2, bestehend aus dem Gasthof J (Selbstversorgerhaus) sowie bestehendem Zubau mit Kamin, das Vorliegen einer Baubewilligung gemäß § 29 TBO zu vermuten ist. Mit Antrag vom 18.05.2017 beantragte Herr AA, Adresse 7, **** W, beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die bescheidmäßige Feststellung, dass für das Gebäude auf Gst **1 und teilweise auf Gst **2, bestehend aus dem Gasthof J (Selbstversorgerhaus) sowie bestehendem Zubau mit Kamin, das Vorliegen einer Baubewilligung gemäß Paragraph 29, TBO zu vermuten ist. Hierzu erging am 27.06.2017, Zl ****, der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters, indem gemäß § 29 Abs 1 TBO festgestellt wurde, dass das Vorliegen der Baubewilligung für die bauliche Anlage auf Gst Nr **2 und **1 in EZ **, KG X, zu vermuten sei. Hierzu erging am 27.06.2017, Zl ****, der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters, indem gemäß Paragraph 29, Absatz eins, TBO festgestellt wurde, dass das Vorliegen der Baubewilligung für die bauliche Anlage auf Gst Nr **2 und **1 in EZ **, KG römisch zehn, zu vermuten sei. In der am 27.07.2017 eingelangten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, dass ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da das Parteiengehör erstmals durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgt sei. Zudem habe die Behörde im vorliegenden Fall naheliegende Erkundungen unterlassen und ihr Verfahren nur auf einen Befund von Baumeister KK aus V gestützt. Im Ermittlungsverfahren hätte der bautechnische Sachverständige vor allem dahingehend Untersuchungen durchführen müssen, wann das Gebäude in seiner konkreten Gestalt errichtet worden sei. Der Zustand des Gebäudes entspreche einer Ausführung der späten 70er/Anfang 80er Jahre. Dies ergebe sich aus der Gestaltung der Fassade, der eingebauten Fenster sowie der Art und Weise der Dachdeckung. Das Dach und die Spenglerarbeiten seien augenscheinlich in den letzten zehn Jahren grundlegend erneuert worden. Das Gebäude sei keineswegs so alt, dass es vor der Geltung jedweder Bauordnungen bereits errichtet worden wäre. Dies hätte ein Sachverständiger durch Untersuchung der verwendeten Baumaterialen feststellen können und müssen.In der am 27.07.2017 eingelangten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, dass ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da das Parteiengehör erstmals durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgt sei. Zudem habe die Behörde im vorliegenden Fall naheliegende Erkundungen unterlassen und ihr Verfahren nur auf einen Befund von Baumeister KK aus römisch fünf gestützt. Im Ermittlungsverfahren hätte der bautechnische Sachverständige vor allem dahingehend Untersuchungen durchführen müssen, wann das Gebäude in seiner konkreten Gestalt errichtet worden sei. Der Zustand des Gebäudes entspreche einer Ausführung der späten 70er/Anfang 80er Jahre. Dies ergebe sich aus der Gestaltung der Fassade, der eingebauten Fenster sowie der Art und Weise der Dachdeckung. Das Dach und die Spenglerarbeiten seien augenscheinlich in den letzten zehn Jahren grundlegend erneuert worden. Das Gebäude sei keineswegs so alt, dass es vor der Geltung jedweder Bauordnungen bereits errichtet worden wäre. Dies hätte ein Sachverständiger durch Untersuchung der verwendeten Baumaterialen feststellen können und müssen. Schon die Tiroler Landesbauordnung hätte bestimmt, dass bei Neubauten, Zubauten oder Umbauten, wie auch wichtigen Änderungen, vom Bauherrn noch vor Beginn des Baues dem Gemeindevorsteher dies namhaft zu machen wäre. Zudem habe unter dem Regime der Tiroler Landesbauordnung aber auch schon früher der Grundsatz gegolten, dass für Bauen auf fremden Grund keine Baubewilligung erteilt werden dürfe. Auch wäre man schon verpflichtet gewesen, einen Lageplan vorzulegen, um die Grundgrenzen und die Situierung des Gebäudes prüfen zu können. Auch früher hätte die Bauführung fremdes Eigentum nicht in Anspruch nehmen dürfen. Wie die Baubehörde selbst in ihrem Bescheid ausführe, stehe das Gebäude teilweise auf Fremdgrund. Hierfür wäre baurechtlich nie ein Konsens möglich gewesen. Wenn die Baubehörde feststelle, dass das Gebäude ca 200 Jahre alt sei, so sei dies schlichtweg unrichtig. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, zur Bauführung angemessene Erkundigungen einzuholen. So hätte man in die historischen Luftbilder aus dem Laser- und Luftbildatlas Tirol Einsicht nehmen können. Das Bild ****, aufgenommen am 11.09.1947, während der französischen Besatzungszeit, zeige das Gebäude des Antragstellers zur damaligen Zeit. Der Zubau im nördlichen Bereich sei damals jedenfalls noch nicht vorhanden gewesen. Erst auf Bild Nr ****, im Zug der Gesamtbefliegung Tirols am 14.08.1971, sei der Zubau erstmals zu sehen. Auch der damalige Bestand entspreche nicht dem heutigen. Daraus lasse sich ersehen, dass nachweislich eine Bauführung ohne hierfür gesetzlich vorgeschriebene Baubewilligung erfolgt sei, sodass die Feststellung einer Konsensmäßigkeit des derzeit gegebenen Gebäudes unmöglich und unzulässig sei. Zuletzt hätte die Baubehörde die erfolgte Änderung des Verwendungszweckes rechtlich anders zu würdigen gehabt. Nach den Feststellungen der belangten Behörde sei das Hauptgebäude 200 Jahre alt. Aus den beiliegenden Lichtbildern erschließe sich, dass der Ausbau des Gebäudes frühestens Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre erfolgt sei. Frühestens zu diesem Zeitpunkt sei das ursprüngliche Wohngebäude ausgebaut und einer gewerblichen Zimmervermietung zugeführt worden. Dadurch sei das Wesen des Baus grundlegend geändert worden. Die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen sei auch bewilligungspflichtig, sofern dieses auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach der TBO einen Einfluss habe. Zur Beurteilung des Einflusses der Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes sei auf den bewilligten Verwendungszweck abzustellen. Mangels einer bescheidmäßig festgelegten Verwendung sei von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen. Die Tiroler Landes-bauordnung 1901 habe jedenfalls keine Bestimmung enthalten, dass der Verwendungszweck von Bauten oder Bauteilen in den Bauplänen oder im Baugesuch festzulegen sei, sodass von der baulichen Zweckbestimmung auszugehen sei. Die Baubehörde habe deshalb ungeachtet einer früher erteilten Baubewilligung zu prüfen, ob eine relevante Änderung des Verwendungszweckes eingetreten sei. Sofern das Hauptgebäude vor der Geltung einschlägiger Bauordnungen errichtet worden sei, ergebe sich aus der Ausgestaltung, dass es zu reinen Wohnzwecken dienen sollte. Frühestens Anfang der 70er Jahre sei der Verwendungszweck geändert worden und gerade diese Änderung des Verwendungszweckes sei bewilligungspflichtig, sodass für eine solche Genehmigung auch kein Baukonsens vorliegen könne. Es werde deshalb der Antrag gestellt, dass das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzungen dahingehend abändere, dass das verfahrenseinleitende Bauansuchen auf bescheidmäßige Feststellung der Vermutung eines Baukonsenses zurück-, in eventu aber abgewiesen werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungs-verfahrens an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Schließlich wurde vom Rechtsvertreter des Konsenswerbers mit Schriftsatz vom 15.09.2017 eine Gegenäußerung eingebracht, dass dem Nachbarn in einem Feststellungsverfahren gemäß § 29 Abs 4 TBO 2011 zwar Parteistellung zukomme. Der Nachbar könne im Feststellungsverfahren nur die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis f TBO geltend machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen würden. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die mangelnde Ermittlung des Alters des Bestandsgebäudes würden keine Nachbarrechte berührt werden, sodass von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei. Ungeachtet dessen seien die Gebäudeteile bereits im Jahr 1915 im Mappenblatt Nr ** gemäß Anmeldebogen von 9/1915 bzw im Jahr 1926 Mappenblatt Nr * gemäß Anmeldebogen von 2/1926 des Vermessungsamtes Y ausgewiesen worden. Somit treffe die Behauptung der Beschwerdeführer nicht zu, dass es sich um keinen Altbestand handle. Schließlich wurde vom Rechtsvertreter des Konsenswerbers mit Schriftsatz vom 15.09.2017 eine Gegenäußerung eingebracht, dass dem Nachbarn in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TBO 2011 zwar Parteistellung zukomme. Der Nachbar könne im Feststellungsverfahren nur die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO geltend machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen würden. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die mangelnde Ermittlung des Alters des Bestandsgebäudes würden keine Nachbarrechte berührt werden, sodass von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei. Ungeachtet dessen seien die Gebäudeteile bereits im Jahr 1915 im Mappenblatt Nr ** gemäß Anmeldebogen von 9 aus 1915, bzw im Jahr 1926 Mappenblatt Nr * gemäß Anmeldebogen von 2 aus 1926, des Vermessungsamtes Y ausgewiesen worden. Somit treffe die Behauptung der Beschwerdeführer nicht zu, dass es sich um keinen Altbestand handle. Darüber hinaus sei aus den Luftbildern aus dem Jahr 1947 sehr wohl der nordöstliche Zubau zu erkennen. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit zweifellos gegeben. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit liege zweifellos vor, da für den Zeitraum vor dem Jahr 1945 keine Unterlagen in den Archiven der Gemeinde auffindbar seien. Wenn die mangelnde Ermittlung der Behörde gerügt werde, so sei darauf verwiesen, dass die Behörde wesentliche Feststellungen getroffen habe, indem sie ausgeführt habe, dass es sich laut Gutachten des Sachverständigen für Hochbau um ein altes Bestandsgebäude handeln würde, dass keine aktenmäßige Unterlagen betreffend etwaiger Grundteilungen im Bauplatzbereich vorhanden seien und es auch keine Beanstandungen der angrenzenden Nachbarn für das Gebäude gegeben habe. Da sich diese Feststellungen aus dem hochbautechnischen Gutachten vom Sachverständigen Baumeister KK ableiten würden, sei die Gemeinde sehr wohl ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Was die Überbauung der Grundstücksgrenze anlange, hätten die Beschwerdeführer den Hinweis im Bescheid vom 27.06.2017 übersehen, nämlich, dass die nördliche Gebäudeecke und Gebäudefront nur geringfügig sowie das nördliche Vordach und der nördliche Kamin über die Grundgrenze ragen würden. Die Überbauung sei geringfügig und deshalb habe die belangte Behörde im Bescheid völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass der nördliche Grenzverlauf zu Gst **3 hin vermessungstechnisch dem Bestand/der Natur angepasst und richtiggestellt werden sollte. Aber auch für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass eine geringfügige Grenzüberbauung vorliege, sei zu beachten, dass bereits im Gebäudebestand von 1915 das Gebäude in dieser Form vorhanden gewesen sei und man müsse davon ausgehen, dass die Überbauung seit zumindest 90 Jahren vorhanden sei und deshalb der Grund auch ersessen sei. Was die Änderung des Verwendungszweckes betreffe, so handle es sich um eine Einwendung, die der Nachbar nicht machen könne. Im Rahmen der Flächenwidmung Freiland könne er keine Immissionen geltend machen. Zudem entsprächen die Gebäude zumindest seit 1915 unverändert in der Lage und Form dem derzeitigen Bestand und es folge aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage, dass sie der Beherbergung von Gästen dienen würden. Zudem würden die Beschwerdeführer verkennen, dass erst ab der Novelle 1988 die Änderung des Verwendungszweckes tatsächlich einer Genehmigung bedurft hätte. Wenn man von der Maßgabe der Behauptung der Beschwerdeführer ausgehen würde, sei in den 60er/Anfang der 70er Jahre das Gebäude für die Zimmervermietung umfunktioniert worden. Damit sei die Änderung zumindest vor Inkrafttreten der TBO-Novelle 1988 erfolgt, sodass diese Verwendungszweckänderung nicht bewilligungspflichtig gewesen wäre. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Behandlung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde als unbegründet zurück- bzw abweisen. Schließlich wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 21.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Frau LL, deren Haus direkt angebaut ist, als Zeugin einvernommen wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Gste **1, **2 und **3, alle GB **** X, im Freiland gelegen sind. Weiters steht fest, dass das Gebäude auf der Parzelle **1 und **2 aus einem Gebäudeteil besteht, der direkt an den Bestand des Nachbargebäudes auf Gst **4angebaut ist und eine Abmessung von ca 10 x 8,3 m aufweist. An diesen Gebäudeteil ist nördlich ein Zubau mit einer Abmessung von ca. 12,5 x 3,5 m angebaut, der auch im Plan vom 11.05.2017, Plannummer ****, als bestehender Zubau bezeichnet ist. An diesen bestehenden Zubau ist wiederrum ein Kamin in nördlicher Richtung angebaut, der sich auf Gst. **3 befindet. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Gste **1, **2 und **3, alle GB **** römisch zehn, im Freiland gelegen sind. Weiters steht fest, dass das Gebäude auf der Parzelle **1 und **2 aus einem Gebäudeteil besteht, der direkt an den Bestand des Nachbargebäudes auf Gst **4angebaut ist und eine Abmessung von ca 10 x 8,3 m aufweist. An diesen Gebäudeteil ist nördlich ein Zubau mit einer Abmessung von ca. 12,5 x 3,5 m angebaut, der auch im Plan vom 11.05.2017, Plannummer ****, als bestehender Zubau bezeichnet ist. An diesen bestehenden Zubau ist wiederrum ein Kamin in nördlicher Richtung angebaut, der sich auf Gst. **3 befindet. Der Kamin und die nördliche Grenze des Zubaues befinden sich auf Gst **3, das sich im Miteigentum der Beschwerdeführer befindet. Weiters steht fest, dass es sich beim Gebäudeteil, mit der Abmessung von ca. 10 m x 8,3 m um einen Altbestand handelt, der schon vor 1945 errichtet wurde und für den nach Archivstand der Gemeinde X keine baurechtlichen Unterlagen mehr vorhanden sind. Beim Zubau handelt es sich um einen Gebäudeteil, der erst nach 1950 errichtet wurde und es gibt auch keine baurechtlichen Unterlagen. Das Gebäude wurde schon vor 1971 als Gasthaus mit Beherbergung betrieben.Weiters steht fest, dass es sich beim Gebäudeteil, mit der Abmessung von ca. 10 m x 8,3 m um einen Altbestand handelt, der schon vor 1945 errichtet wurde und für den nach Archivstand der Gemeinde römisch zehn keine baurechtlichen Unterlagen mehr vorhanden sind. Beim Zubau handelt es sich um einen Gebäudeteil, der erst nach 1950 errichtet wurde und es gibt auch keine baurechtlichen Unterlagen. Das Gebäude wurde schon vor 1971 als Gasthaus mit Beherbergung betrieben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde X zur Zl ****. Aus diesem Akt ergeben sich die Feststellungen betreffend die Gebäudegröße und Gebäudeteile, sowie die Flächenwidmung.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde römisch zehn zur Zl ****. Aus diesem Akt ergeben sich die Feststellungen betreffend die Gebäudegröße und Gebäudeteile, sowie die Flächenwidmung. Die Feststellungen betreffend den ungefähren Errichtungszeitpunkt der Gebäudeteile ergeben sich vor allem aus der schlüssigen und glaubwürdigen Zeugeneinvernahme der Zeugin L und den von ihr vorgelegten Fotos der Gebäudeteile im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.09.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 29 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 26/2017 (kurz TBO) hat die Behörde hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel vom Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlange oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (kurz TBO) hat die Behörde hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel vom Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlange oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen. Gemäß Abs 2 sind dem Antrag nach Abs 1 erster Satz ein Lageplan, im Fall von Gebäude mit den Inhalten nach § 24 Abs 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.Gemäß Absatz 2, sind dem Antrag nach Absatz eins, erster Satz ein Lageplan, im Fall von Gebäude mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2,, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Gemäß Abs 3 ist der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.Gemäß Absatz 3, ist der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Absatz 2, erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten. Gemäß Abs 4 ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten. Gemäß Absatz 4, ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die Kernfrage im gegenständlichen Verfahren ist, ob das Vorliegen eines Baukonsenses für das gesamte Haus J in X auf Gp **1 und **2 zu vermuten ist oder nicht. Die Kernfrage im gegenständlichen Verfahren ist, ob das Vorliegen eines Baukonsenses für das gesamte Haus J in römisch zehn auf Gp **1 und **2 zu vermuten ist oder nicht. Der Antragsteller führt in seiner Gegenäußerung vom 15.09.2017 zur Parteistellung der Beschwerdeführer aus, dass es zwar richtig sei, dass die Nachbarn Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Vermutung eines Baukonsenses haben würden, diese sei aber nur im Rahmen des § 26 Abs 3 lit a bis f gegeben. Bezüglich des Alters eines Bestandshauses komme dem Nachbarn aber kein subjektiv öffentliches Recht zu, sodass die Beschwerde aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfanges durch das Landesverwaltungs-gericht zurückzuweisen sei. Der Antragsteller führt in seiner Gegenäußerung vom 15.09.2017 zur Parteistellung der Beschwerdeführer aus, dass es zwar richtig sei, dass die Nachbarn Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Vermutung eines Baukonsenses haben würden, diese sei aber nur im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f gegeben. Bezüglich des Alters eines Bestandshauses komme dem Nachbarn aber kein subjektiv öffentliches Recht zu, sodass die Beschwerde aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfanges durch das Landesverwaltungs-gericht zurückzuweisen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.06.2014, 2013/06/0196, festgestellt hat, steht dem Nachbarn im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und er kann, wie richtig von Seiten des Antragstellers ausgeführt, Einwendungen im Rahmen seiner ihm zustehenden Nachbarrechte iSd § 26 TBO vorbringen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.06.2014, 2013/06/0196, festgestellt hat, steht dem Nachbarn im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und er kann, wie richtig von Seiten des Antragstellers ausgeführt, Einwendungen im Rahmen seiner ihm zustehenden Nachbarrechte iSd Paragraph 26, TBO vorbringen. Dies bedeutet, dass der Nachbar im Feststellungsverfahren all jene Einwendungen vorbringen kann, die er auch im Verfahren betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für einen Neubau erheben könnte. § 26 Abs 3 lit e TBO räumt dem Nachbarn, dessen Grundstück unmittelbar an den Bauplatz angrenzt oder dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegt, das Recht ein, die Abstandsbestimmung des § 6 einzuwenden.Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO räumt dem Nachbarn, dessen Grundstück unmittelbar an den Bauplatz angrenzt oder dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegt, das Recht ein, die Abstandsbestimmung des Paragraph 6, einzuwenden. Deshalb kann dem Antragsteller nicht gefolgt werden, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerden unzulässig zurückzuweisen hätte, da sich gerade der Zubau im Mindestabstandbereich befindet, sodass hier sehr wohl eine zulässige subjektiv öffentliche Einwendung in der Abstandsverletzung vorliegt. Die Beschwerden sind deshalb dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Fraglich ist nun, ob tatsächlich eine Baugenehmigung für das gegenständliche Gebäude im Gesamten gegeben ist oder nicht. Von Seiten der Beschwerdeführer wird auf den Laser- und Luftbildatlas Tirol verwiesen, und hier besonders auf das Bild Nr **** aus dem Jahr 1947, aus dem die Beschwerdeführer ableiten, dass zwar für den bestehenden Gasthof J (Selbstversorgerhaus), wie im Plan vom 11.05.2017, Plannummer ****, bezeichnet, ein Bestand ersichtlich sei. Der bestehende Zubau sei aber hier nicht ersichtlich. Dem widerspricht der Antragsteller in seiner Äußerung vom 15.09.2017 und verweist seinerseits auf Mappenblätter aus dem Jahr 1915 und 1926, die den Bestand des gesamten Gebäudes nachweisen sollen. Wie sich aus den Unterlagen ergibt, sind die Bauakten der Gemeinde X erst ab dem Jahr 1945 vollständig vorhanden. Vor diesem Zeitpunkt ist die Aktenlage nur dürftig und mangelhaft. Wie sich aus den Unterlagen ergibt, sind die Bauakten der Gemeinde römisch zehn erst ab dem Jahr 1945 vollständig vorhanden. Vor diesem Zeitpunkt ist die Aktenlage nur dürftig und mangelhaft. Das Bild mit der Nr. **** aus dem Jahr 1947 aus dem Laser- und Luftbildatlas Tirol lässt aufgrund des geringen Schärfegrades keine eindeutige Schlussfolgerung zum Gebäudebestand zu. Sicher kann hier nur festgestellt werden, dass der direkt an das Haus auf Gst **4, GB X, angebaute Teil des Gebäudes vorhanden war.Das Bild mit der Nr. **** aus dem Jahr 1947 aus dem Laser- und Luftbildatlas Tirol lässt aufgrund des geringen Schärfegrades keine eindeutige Schlussfolgerung zum Gebäudebestand zu. Sicher kann hier nur festgestellt werden, dass der direkt an das Haus auf Gst **4, GB römisch zehn, angebaute Teil des Gebäudes vorhanden war. Die vorgelegten Mappenblätter ais den Jahren 1915 und 1926 bilden ihrerseits nur die Form des Grundstückes des Antragstellers ab und enthalten keinen Hinweis zur Form der damals vorhandenen Gebäudeteile. Auf Grund der unklaren Umstände kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass die Eigentümerin der Parzelle **4, die unmittelbar an das gegenständliche Gebäude angrenzt, zu befragen ist. Die 1945 geborene Zeugin, die von Geburt bis 1971 im Haus auf der Nachbarparzelle gewohnt hat, sagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht aus, dass der im Plan als bestehender Gasthof J bezeichnete Teil schon seit ihrer frühkindlichen Erinnerung Bestand gehabt hat. Es hat zwar schon einen kleinen Zubau im Norden gegeben, dieser war aber nicht unterkellert und enthielt eine Waschküche. Der bestehende Zubau und der Kamin sind erst später entstanden. Dazu legte sie auch Fotos vor, aus denen ersichtlich ist, dass zwar schon früher der kleinere Zubau, in dem sich nach ihrer Erinnerung die Waschküche befunden hat, vorhanden war. Auf den späteren Bildern ist aber dann der neue Zubau noch im Rohbau zu sehen. Wann der Zubau genau erfolgte, konnte sie zwar nicht sagen, allerdings konnte sie sagen, dass er erst in etwa zu der Zeit errichtet wurde, als sie ein Schulmädchen war. Da sie 1945 geboren wurde und sie deshalb erst 1952 eingeschult ist, muss der Zubau nach 1950 errichtet worden sein. Ab 1950 sind aber die Bauakten im Archiv der Gemeinde lückenlos vorhanden. Da für den neuerrichteten Zubau keine Unterlagen bei der Gemeinde gefunden werden konnten, ist daraus zu schließen, dass für den nördlichen Zubau kein vermuteter Baukonsens vorliegt, sondern dieser Teil ohne baurechtliche Genehmigung errichtet wurde. Die Zeugin war glaubhaft und ihre Aussage war schlüssig. Zudem stand sie unter Wahrheitsverpflichtung, sodass davon auszugehen ist, dass der Zubau erst nach dem Jahr 1945 entstanden ist, sodass im Sinne der Tiroler Landesbauordnung LGBl Nr 1/1901 eine Baugenehmigungspflicht gegeben gewesen wäre (vgl § 44 Tiroler Landesbauordnung 1901).Zudem stand sie unter Wahrheitsverpflichtung, sodass davon auszugehen ist, dass der Zubau erst nach dem Jahr 1945 entstanden ist, sodass im Sinne der Tiroler Landesbauordnung Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1901, eine Baugenehmigungspflicht gegeben gewesen wäre vergleiche Paragraph 44, Tiroler Landesbauordnung 1901). Somit war den Beschwerdeführern teilweise Recht zu geben, dass jedenfalls für den nördlichen Zubau kein baurechtlicher Konsens gegeben ist. Was die Änderung des Verwendungszweckes betrifft, so entspricht es zunächst nicht den Fakten, dass vor der Novelle 1988 zur Tiroler Bauordnung eine Änderung des Verwendungszweckes nicht genehmigungspflichtig war. So hat die Tiroler Bauordnung seit 1974, LGBl Nr 42/1974 in der Bestimmung des § 25 lit d bereits vorgesehen, dass die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben kann, sehr wohl bewilligungspflichtig ist. Die zitierte Entscheidung VwGH 95/06/0184 ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Was die Änderung des Verwendungszweckes betrifft, so entspricht es zunächst nicht den Fakten, dass vor der Novelle 1988 zur Tiroler Bauordnung eine Änderung des Verwendungszweckes nicht genehmigungspflichtig war. So hat die Tiroler Bauordnung seit 1974, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974, in der Bestimmung des Paragraph 25, Litera d, bereits vorgesehen, dass die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben kann, sehr wohl bewilligungspflichtig ist. Die zitierte Entscheidung VwGH 95/06/0184 ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Im gegenständlichen Fall ging es darum, dass ein Gebäude, in den 50er Jahren von einem Hauptwohnsitz in einen Freizeitwohnsitz umgewandelt wurde und damals von der damaligen Tiroler Landesbauordnung eine Baubewilligungspflicht für diese Änderung nicht vorgesehen war. Bei einer Änderung eines Gebäudes von Wohnzweck in Gastgewerbe hätte es jedenfalls eine Bewilligung benötigt. Allerdings sagte die Zeugin aus, dass das Gebäude schon in ihrer Jugend ein Gasthaus mit Gästezimmern war. Da dies schon vor 1971 ( das Jahr, in dem die Zeugin weggezogen ist) war, wäre die Änderung des Verwendungszweckes noch nicht bewilligungspflichtig gewesen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerde teilweise Recht zu geben war, da der Zubau jedenfalls in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem ein Baugesuch hätte gestellt werden müssen, sodass nur für den Bereich bestehender Gasthof J (Selbstversorgerhaus) nach dem Plan vom 11.05.2017, Plannummer ****, ein vermuteter Baukonsens iSd § 29 TBO 2011 festgestellt werden konnte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerde teilweise Recht zu geben war, da der Zubau jedenfalls in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem ein Baugesuch hätte gestellt werden müssen, sodass nur für den Bereich bestehender Gasthof J (Selbstversorgerhaus) nach dem Plan vom 11.05.2017, Plannummer ****, ein vermuteter Baukonsens iSd Paragraph 29, TBO 2011 festgestellt werden konnte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.1896.8

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