äß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
äß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
äß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
äß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung als Behörde I. Instanz
F LGBl Nr 130/2013 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übermittlung der Widmungsbilanzen für die Jahre 2011 bis 2015
Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz als unzulässig abgewiesen und überdies
Abs 2 lit c Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Erteilung einer Auskunft zu den Fragenstellungen
Paragraph 5, Litera a, des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übermittlung der Widmungsbilanzen für die Jahre 2011 bis 2015
Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz als unzulässig abgewiesen und überdies
Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Erteilung einer Auskunft zu den Fragenstellungen
eindespezifischen Gegebenheiten zu keinem Informationsgewinn führen würde und aus diesem Grund im Sinn einer effizienten und zielgerichteten Verwaltung von einer weiteren Veröffentlichung bereits im Jahr 2011 vom damals zuständigen Regierungsmitglied Abstand genommen worden sei. Die Beschwerdeführerin hielt dazu fest, dass dies bedeute, dass die angefragten Daten vorhanden seien, der Landesrat diese jedoch nicht veröffentlichen wolle. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 07.07.2016 Akteneinsicht verlangt, welche ihr von Landesrat Mag. BB mit Schreiben vom 14.07.2016 aus formalen Gründen verweigert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in weiterer Folge mit Schreiben vom 28.07.2016 Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu den Widmungsbilanzen der Jahre 2011 bis 2015 sowie zu acht weiteren konkreten Fragen in diesem Zusammenhang verlangt. Von der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Detailliertheit einer Akteneinsicht könne beim Antrag auf Übermittlung der Widmungsbilanzen von 2011 bis 2015 nicht die Rede sein. Es seien nur die Dokumente
eint, die dem Landesrat Mag. B vorliegen würden. Es gehe um eine reine Widmungsauskunft. Im Übrigen seien die angeblichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen nicht notwendig, da Landesrat Mag. B ausgeführt habe, dass sämtliche Daten bereits vorhanden seien.
einsam mit dieser Beschwerde wurde die Beantwortung der Anfrage der Beschwerdeführerin durch Landesrat Mag. B vom 02.06.2016, **** vorgelegt sowie der ursprünglich zugrunde liegende Antrag auf Auskunft der Beschwerdeführerin vom 28.07.2016, eine Urgenz vom 29.09.2016 sowie eine Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Urgenz vom 05.10.2016, der angefochtene Bescheid sowie die Widmungsbilanz 2010. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Vertreters der belangten Behörde, Dr. CC. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Die Widmungsbilanz wird seitens des Sachgebietes Raumordnung im Zuge der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts durch Feststellungen im TIRIS, insbesondere hinsichtlich des Baulandüberhangs erarbeitet, um in weiterer Folge bei der Fortschreibung der Raumordnungskonzepte und der Entwicklung der Bevölkerung der
einde Rücksicht genehmen zu können, um Baulandüberhänge zu vermeiden. Seit dem Jahr 2011 werden Widmungsbilanzen jedoch nicht mehr erstellt. In der Widmungsbilanz wird die Bilanzierung der gewidmeten Flächen pro Jahr und Widmungskategorie vorgenommen und wird dazu der Zuwachs und der Verlust innerhalb einer Widmungskategorie gegenübergestellt. Einer Widmungsbilanz ist nicht zu entnehmen, welcher Widmungskategorie die Fläche vor der Änderung zugeordnet wurde. Die Widmungsbilanz war ein ausschließlich interner Arbeitsbehelf für die mit Raumordnungsangelegenheiten befassten Dienststellen des Amtes der Landesregierung. Die Datensammlung hinsichtlich der Widmungsbilanzen erfolgt von Seiten der Verantwortlichen für das TIRIS durch Überfliegen des Landesgebietes und in weiterer Folge durch Berechnung von Verdichtungsflächen durch Mitarbeiter des Sachgebietes Raumordnung. Die für die Erstellung der Widmungsbilanzen verwendeten Daten über die Flächen, insbesondere die Verdichtungsflächen, als auch hinsichtlich des bereits gewidmeten aber nicht bebauten Baulandes ist im TIRIS öffentlich zugänglich für jede
einde ersichtlich. Die Daten zur Frage, wie hoch das Gesamtausmaß der vorrangig für bauliche Zwecke zur Verfügung stehenden Widmungsflächen in Tirol zum 31.12.2011, 31.12.2012, 31.12.2013, 31.12.2014 und 31.12.2015 war, stehen in dieser Form der Behörde nicht zur Verfügung. Auch welchem prozentuellen Anteil am Dauersiedlungsraum Tirol dies entspricht und wie hoch die jeweilige Veränderung gegenüber den Vorjahreswerten war, kann die Behörde nicht aufgrund von bereits zur Verfügung stehenden Daten beantworten. Eine Beantwortung dieser Frage und Erstellung der Daten würde für die Behörde bedeuten, von 279
einden die gewidmeten Flächen zusammenzuzählen und dies ist überdies von einem Techniker unter Zugrundelegung der Daten aus der Grundstücksdatenbank (Verschneidung) zu ermitteln. Es müssen sohin die gewünschten Daten für jede
einde gesondert erarbeitet werden und sodann für jedes Jahr ausgewertet werden. Die Behörde kann „nicht auf Knopfdruck“ angeben, wie hoch das Gesamtausmaß der vorrangig für baulichen Zwecke zur Verfügung stehenden Widmungsflächen in Tirol war. Auch die Daten zur Frage, wie viel Fläche jeweils im Jahr 2011 bis 2015 von Freiland in Bauland umgewidmet wurde, stehen nicht derart zur Verfügung, dass dies ohne Erhebungen gesagt werden kann. Auch diesbezüglich müssten zunächst von jeder der 279
einden in Tirol die gewidmeten Flächen erhoben und zusammengezählt und mit der Grundstücksdatenbank verschnitten werden und ist sohin eine Auskunftserteilung ohne weitere Ermittlungstätigkeit nicht möglich. Auch für die Frage, wie viel Fläche in den Jahren 2011 bis 2015 von Bauland in Freiland rückgewidmet wurde, stehen diese Daten in dieser Form nicht zur Verfügung, sondern müssten diese Daten von der Behörde erst ermittelt werden. Die Frage, welche Beträge (in ha) die Veränderungen an gewidmetem Bauland, Vorbehaltsflächen und baulandähnlichen Sonderflächen in den Jahren 2011 bis 2015 in den einzelnen Bezirken aufgewiesen haben, richtet sich auf einen Veränderungsnachweis auf Bezirksebene, wobei der Behörde auch die Daten auf Bezirksebene in dieser Form nicht zur Verfügung stehen. Auch diese Daten müssten erst durch entsprechende Ermittlungen erarbeitet werden. Welche flächenmäßigen bzw prozentuellen Veränderungen baulandähnlicher Sonderflächen für nicht landwirtschaftliche Nutzung es jeweils von dem Jahr 2010 auf 2011, 2011 auf 2012, 2012 auf 2013, 2013 auf 2014 und 2014 auf 2015 es gegeben hat, ist ebenfalls nicht mit bereits vorliegenden Daten zu beantworten, sondern müssten auch diese Daten erst für Gesamttirol erhoben werden. Welche flächenmäßigen bzw prozentuellen Veränderungen landwirtschaftlicher Sonderflächen es in den Jahren 2010 bis 2015 jeweils von einem Jahr auf das Nächste gegeben hat, ist ebenfalls nicht mit bereits zur Verfügung stehenden Daten seitens der Behörde beantwortbar. Für die Erhebung dieser Daten müssten die Akten aller 279
einden durchgesehen werden, ob in diesen angefragten Jahren landwirtschaftliche Sonderflächen gewidmet wurden. Es gibt diesbezüglich keine Gesamterfassung, sondern ist dies für jede
einde gesondert zu prüfen. Die Flächenwidmungen werden derzeit noch in Papierakten geführt. Die aufsichtsbehördlich genehmigten Flächenwidmungspläne verbleiben bei der Aufsichtsbehörde und wird ein Exemplar der jeweiligen
einde zur Verfügung gestellt, damit die
einde die Verordnung kundmachen kann. Ob die Kundmachung letztlich erfolgt, ist der Aufsichtsbehörde nicht bekannt und müsste daher bei jeder erfassten Widmung bei der
einde nachgefragt werden, ob die diesbezügliche Kundmachung tatsächlich erfolgt ist. Durchschnittlich gibt es in Tirol 1.200 bis 1.500 Widmungen pro Jahr. Welche Baulandquote sich im Mittel für Tirol (mit Ausnahme von Y) in den Jahren 2011 bis 2015 ergibt, kann seitens der Behörde ebenfalls nicht auf Grundlage von bereits zur Verfügung stehenden Daten beantwortet werden, sondern müssten auch diese Daten zunächst beschafft werden, was nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass die zur Beantwortung der Frage 1. notwendigen Daten erarbeitet worden sind. Hinsichtlich der Baulandquote von Y gilt das zuvor Gesagte, wobei für Y zusätzlich noch die Schwierigkeit besteht, dass keinerlei digitalen Daten zur Verfügung stehen. Seitens der Behörde werden Widmungsbilanzen nicht mehr für ganz Tirol erstellt, sondern nur mehr gezielt für einzelne
einden, wenn dies in einer
einde benötigt wird. Tabellarische Daten für sämtliche
einden bestehen bei der Behörde nur bis zum Jahr 2013 und nur in der Form von bebauten, unbebauten und gewidmeten Flächen pro
einde. Im Zusammenhang mit einer Hochrechnung bzw prozentueller Anteile oder der Veränderung des Siedlungsraums bestehen keine diesbezüglichen Daten. Auch die tabellarischen Daten bis zum Jahr 2013 müssten erst für das gesamte Landesgebiet bzw auf Bezirksebene aufgearbeitet werden und benötigt die Behörde diesbezüglich auch die Unterstützung der
einden, um Nachverdichtungsflächen erfassen zu können. Die Begriffe „baulandähnliche Sonderfläche“ und „baulandähnliche Sonderfläche für nicht landwirtschaftliche Nutzungen“ sind keine Begriffe nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts und insbesondere aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Vertreters der belangten Behörde, Herr Dr. CC, anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden. Dr. C hat nachvollziehbar dargelegt, dass zwar der Behörde bestimmte Daten, die für die Erstellung von Widmungsbilanzen notwendig sind, vorliegen, diese Daten für die Beantwortung der gegenständlichen Fragen jedoch erst durch weitere Erhebungen, wie beispielsweise eine Zusammenzählung der 279
einden gewidmeten Flächen und einer Verschneidung mit der Grundstücksdatenbank erfolgen kann und auch die aufsichtsbehördlich genehmigten Flächenwidmungspläne durch Einsicht in die Akten, da die Flächenwidmungspläne nicht elektronisch zur Verfügung stehen, und unter Einbeziehung der
einde, ob tatsächlich eine Kundmachung des jeweiligen Flächenwidmungsplanes erfolgt ist, erarbeitet werden müssten. Dr. C hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass Widmungsbilanzen nur mehr dann für eine einzelne
einde erstellt werden, wenn dies für diese
einde benötigt wird, von einer tirolweiten Erstellung von Widmungsbilanzen jedoch abgesehen wurde, da der Arbeitsaufwand zu groß ist. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 1 Tiroler AuskunftspflichtgesetzParagraph eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz „Auskunftspflicht
einden, der
eindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
einden, der
eindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Paragraph 3, nichts anderes bestimmt ist.
einbedarf und Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau gewidmet werden. Es ist festzuhalten, dass weder die EMRK noch die GRC noch die Österreichische Bundesverfassung ein generelles Recht auf allgemeinen Zugang zu Informationen gewähren.
Abs 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und
eindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und
einden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
, Absatz 4, B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und
eindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und
einden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. Als entsprechendes Ausführungsgesetz des Landes wurde das Tiroler Auskunftspflichtgesetz erlassen.
Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz wird (in Übereinstimmung mit den Materialien zu Art 20 Abs 4 B-VG) definiert, dass Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind, ist.Als entsprechendes Ausführungsgesetz des Landes wurde das Tiroler Auskunftspflichtgesetz erlassen.
Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz wird (in Übereinstimmung mit den Materialien zu Artikel 20, Absatz 4, B-VG) definiert, dass Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind, ist. Aus § 3 Abs 2 lit c Tiroler Auskunftspflichtgesetz ergibt sich weiters, dass keine Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht, wenn die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden.Aus Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Tiroler Auskunftspflichtgesetz ergibt sich weiters, dass keine Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht, wenn die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden. Nach allgemeiner Ansicht ergibt sich aus diesen Bestimmungen zunächst, dass eine Auskunft im Sinne des Gesetzes nur eine „Wissenserklärung“ darstellt. Damit wird eine Auskunft beispielsweise von Prognosen und Ähnlichem abgegrenzt. Überdies ist nach allgemeiner Ansicht die Auskunftserteilung vom Institut der Akteneinsicht zu unterscheiden und gewährt auch Art 20 Abs 4 B-VG kein allgemeines subjektives Recht auf Akteneinsicht. Überdies ist die Auskunftspflicht den übrigen Aufgaben der Verwaltung nachrangig, da sich die Auskunftspflicht nur auf bereits vorhandenes Wissen bezieht und keine Verpflichtung zu detaillierten Auskünften und zur Erstellung umfangreicher Ausarbeitungen besteht und überdies eine Auskunftspflicht auch dann nicht besteht, wenn die Informationen anders zugänglich sind (vgl dazu und zum vorher Gesagten zB Perthold-Stoitzner, Das Auskunftsrecht nach Art 20 Abs 4 B-VG, Ecolex 1991, 650). Nach allgemeiner Ansicht ergibt sich aus diesen Bestimmungen zunächst, dass eine Auskunft im Sinne des Gesetzes nur eine „Wissenserklärung“ darstellt. Damit wird eine Auskunft beispielsweise von Prognosen und Ähnlichem abgegrenzt. Überdies ist nach allgemeiner Ansicht die Auskunftserteilung vom Institut der Akteneinsicht zu unterscheiden und gewährt auch Artikel 20, Absatz 4, B-VG kein allgemeines subjektives Recht auf Akteneinsicht. Überdies ist die Auskunftspflicht den übrigen Aufgaben der Verwaltung nachrangig, da sich die Auskunftspflicht nur auf bereits vorhandenes Wissen bezieht und keine Verpflichtung zu detaillierten Auskünften und zur Erstellung umfangreicher Ausarbeitungen besteht und überdies eine Auskunftspflicht auch dann nicht besteht, wenn die Informationen anders zugänglich sind vergleiche dazu und zum vorher Gesagten zB Perthold-Stoitzner, Das Auskunftsrecht nach Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Ecolex 1991, 650). Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer grundsätzlichen Identität der Auskunftsbegriffe im Bundes- und Landesrecht aus (vgl VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Weiters ist nach der Rechtsprechung gesichert, dass ein Begehren auf Auskunftspflicht nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen, da dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (vgl VwGH 26.10.2002, 2001/11/0270 ua).Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer grundsätzlichen Identität der Auskunftsbegriffe im Bundes- und Landesrecht aus vergleiche VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Weiters ist nach der Rechtsprechung gesichert, dass ein Begehren auf Auskunftspflicht nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen, da dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre vergleiche VwGH 26.10.2002, 2001/11/0270 ua). Nur dann, wenn durch die Akteneinsicht ohnehin die gewünschte Information erlangt werden kann, ist die Akteneinsicht als zumutbarer direkter Weg im Sinne des § 3 Abs 2 lit d Tiroler Auskunftspflichtgesetz anzusehen (vgl VwGH 22.10.2012, 2011/03/0082).Nur dann, wenn durch die Akteneinsicht ohnehin die gewünschte Information erlangt werden kann, ist die Akteneinsicht als zumutbarer direkter Weg im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, Tiroler Auskunftspflichtgesetz anzusehen vergleiche VwGH 22.10.2012, 2011/03/0082). Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 2). Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten wie auch zur Beschaffung von anders zugänglichen Informationen usw verhalten (VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021, RS 1; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
eint gewesen seien, sondern nur die Zurverfügungstellung der Daten
eint gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich nicht gesichertes Wissen von der Behörde gewünscht wird, sondern eine Weitergabe von Informationen über Akteninhalte, die nicht jene Detailliertheit an Informationen aufzuweisen hat, wie sie bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Es ist im gegenständlichen Fall aber – wie sich aus den Feststellungen ergibt – überdies so, dass durch eine Akteneinsicht noch nicht die insgesamt gewünschte Information erlangt werden könnte, da die gewidmeten Flächen von 279
einden erhoben und zusammengezählt werden müssten und sodann eine Verschneidung über die Grundstücksdatenbank durch einen Techniker erfolgten müsste, sodass mit der Akteneinsicht allein die gewünschte Information ebenfalls noch nicht zu erlangen ist. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass die begehrten Auskünfte nicht Daten betreffen, die der Behörde in der angefragten Weise bereits vorliegen und insofern keine Wissenserklärung der Behörde eingefordert wird, sondern die Behörde erst durch weitere Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen die gewünschten Daten mitteilen könnte. Wenn in der schriftlichen Fragebeantwortung durch Landesrat Mag. B vom 02.06.2016, LRJT-LE-11/257-2016, auf Seite 4 oben ausgeführt wird, dass die Widmungsbilanz ein ausschließlich interner Arbeitsbehelf sei, so ist damit noch keine Aussage darüber getroffen, dass diese Daten im von der Beschwerdeführerin angefragten Umfang bereits vorhanden wären und die Behörde diesbezüglich eine Wissenserklärung abgeben könnte. Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass eine Widmungsbilanz – insbesondere für das gesamte Bundesland – erst unter erheblichem Aufwand neu erstellt werden müsste. Zwar liegen die einzelnen Daten, die für die Erstellung einer Widmungsbilanz notwendig sind, grundsätzlich vor, jedoch sind diese nicht derart miteinander verknüpft, dass sie ohne einen erheblichen Arbeitsaufwand für die Erstellung einer Widmungsbilanz herangezogen werden könnten und ist nach den Feststellungen auch die belangte Behörde nicht unmittelbar im Besitz aller dieser Daten, sondern müsste diese ihrerseits wieder beschaffen. Auch hinsichtlich des Gesamtausmaßes der vorrangig für bauliche Zwecke zur Verfügung stehenden Widmungsflächen in Tirol liegen keine sogleich verfügbaren Daten vor, sondern müsste dieses Gesamtausmaß erst durch weitere Erhebungen, die unter anderem das Zusammenzählen der gewidmeten Flächen von 279
einden und sodann eine Verschneidung mit der Grundstücksdatenbank durch einen Techniker zum Inhalt haben, erstellt werden. Da die vorerwähnten Daten zur Beantwortung der Frage des Gesamtausmaßes der vorrangig für bauliche Zwecke zur Verfügung stehenden Widmungsflächen nicht in dem Sinn zur Verfügung stehen, dass die Behörde darüber eine Wissenserklärung abgeben könnte, kann auch die Frage der Umwidmung von Freiland in Bauland oder „baulandähnliche Sonderfläche“ (worunter man in der Zusammenschau der Anfrage der Beschwerdeführerin die Begriffsbestimmung der Widmungsbilanz 2010 verstehen müsste) ebenso nicht durch eine Wissenserklärung der Behörde beantwortet werden. Auch diesbezüglich müssten die Daten erst auf die vorbeschriebene Weise erhoben werden und sodann zu einander in Relation gesetzten werden. Dies gilt auch für die Frage danach, wie viel Fläche in den Jahren 2011 bis 2015 von Bauland oder baulandähnlicher Sonderfläche in Freiland rückgewidmet wurden. Auch die Frage, welche Beträge (in ha) die Veränderungen an gewidmeten Bauland, Vorbehaltsflächen und „baulandähnlichen Sonderflächen“ jeweils in den Jahren 2011 bis 2015 in den einzelnen Bezirken aufgewiesen haben, kann nur dann mit einer Wissenserklärung beantwortet werden, wenn zuvor die Daten in der beschriebenen Weise ermittelt werden. hinsichtlich der flächenmäßigen bzw prozentuellen Veränderung baulandähnlicher Sonderflächen für nicht landwirtschaftliche Nutzungen von den Jahren 2011 bis 2015 müssten nach den Feststellungen ebenfalls erst mit erheblichen Aufwand eine Erhebung durchgeführt werden. Diesbezüglich wären die Papierakten aller
einden für die vergangenen Jahre durchzusehen und zu prüfen, ob landwirtschaftliche Sonderflächen gewidmet wurden und sodann mit der
einde Rücksprache gehalten werden, ob eine Kundmachung der Widmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Frage zur Baulandquote für die Jahre 2011 bis 2015 bestehen ebenfalls keine der Behörde zur Verfügung stehenden Daten, die diese im Sinn einer Wissenserklärung weitergeben könnte, sondern ist auch diesbezüglich mit einer Datenerhebung im eingangs beschriebenen Umfang vorzugehen. Hinsichtlich der Baulandquote für Y gilt darüber hinaus noch, dass für Y keinerlei digitale Daten zur Verfügung stehen und dementsprechend die Erhebungsarbeiten noch aufwändiger sind. Da – wie zuvor ausgeführt – nur gesichertes Wissen Gegenstand einer Auskunft sein kann und die Behörde nur zur Weitergabe von ihr bereits bekannten Informationen gehalten ist, diese Informationen jedoch nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschaffen muss und keine umfangreichen Ausarbeitungen vorgenommen werden müssen (vgl VwGH 13.09.1991, 90/18/0193; 19.11.1997, 96/09/0192; 15.09.2006, 2004/04/0018), hat die Behörde zu Recht dem Auskunftsbegehren nicht entsprochen. Da – wie zuvor ausgeführt – nur gesichertes Wissen Gegenstand einer Auskunft sein kann und die Behörde nur zur Weitergabe von ihr bereits bekannten Informationen gehalten ist, diese Informationen jedoch nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschaffen muss und keine umfangreichen Ausarbeitungen vorgenommen werden müssen vergleiche VwGH 13.09.1991, 90/18/0193; 19.11.1997, 96/09/0192; 15.09.2006, 2004/04/0018), hat die Behörde zu Recht dem Auskunftsbegehren nicht entsprochen. Es wird im Übrigen seitens des erkennenden Richters nicht verkannt, dass es ein prinzipielles Interesse an den Daten, die die Beschwerdeführerin erfragen will, gibt, jedoch ist die Auskunftspflicht der Behörde dadurch beschränkt, dass sie nur über gesichertes Wissen Mitteilung erstatten muss und zur Erteilung einer Auskunft, die Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, zu einer Auskunftserteilung nicht verpflichtet ist. Auch der EGMR hat in seinem Urteil vom 08.11.2016, 18030/11, festgehalten, dass das Recht, Informationen zu empfangen, dem Staat nicht verpflichtet, Informationen aus eigenem zu sammeln und zu verbreiten. Er hat auch ausgeführt, dass das Recht auf Zugang zu Informationen einer öffentlichen Einrichtung nicht in jeden Fall besteht, sondern von Kriterien abhängig ist, die im Einzelfall zu prüfen sind. Da sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Behörde die von der Beschwerdeführerin gewünschten Informationen erst mit einigem Aufwand beschaffen muss und somit erkennbar eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfüllung der übrigen Aufgaben gegeben ist, war im gegenständlichen Fall die Behörde nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzierte Rechtsprechung verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.27.2610.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.