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{'item': 'LVwG-2017/12/1043-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/12/1043-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2017, Zl ****, betreffend die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.03.2017, Zl ****, betreffend die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2017 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt und damit jeglicher Besitz von Waffen und Munition bis auf Widerruf verboten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Landesgerichts Y vom 24.11.2015 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen verurteilt worden sei. Anlässlich des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltes sei am 18.08.2015 auch eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Weiters liege ein Polizeibericht der Polizeiinspektion W vom 28.11.2016 vor, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt werde, Körperverletzung, eine gefährliche Drohung, die beharrliche Verfolgung, die sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen sowie eine Nötigung begangen zu haben. Aus diesem Bericht ergebe sich, dass es in den letzten Jahren vermehrt zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Freundin gekommen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer neuerlichen Auseinandersetzung es zu einer Eskalation der Lage komme und der Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich einsetzen könnte oder sich im Zuge einer solchen Auseinandersetzung zu einer aggressiven Handlung hinreißen lasse.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.03.2017 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt und damit jeglicher Besitz von Waffen und Munition bis auf Widerruf verboten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Landesgerichts Y vom 24.11.2015 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen verurteilt worden sei. Anlässlich des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltes sei am 18.08.2015 auch eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Weiters liege ein Polizeibericht der Polizeiinspektion W vom 28.11.2016 vor, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt werde, Körperverletzung, eine gefährliche Drohung, die beharrliche Verfolgung, die sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen sowie eine Nötigung begangen zu haben. Aus diesem Bericht ergebe sich, dass es in den letzten Jahren vermehrt zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Freundin gekommen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer neuerlichen Auseinandersetzung es zu einer Eskalation der Lage komme und der Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich einsetzen könnte oder sich im Zuge einer solchen Auseinandersetzung zu einer aggressiven Handlung hinreißen lasse. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2017 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin die Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit, falsche Anwendung des Gesetzes und mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht.Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.03.2017 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin die Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit, falsche Anwendung des Gesetzes und mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde übersehe gänzlich, dass die letzte Auseinandersetzung mit dem nunmehrigen Lebensgefährten der CC im Oktober 2016 - somit vor einem halben Jahr - stattgefunden habe und es seither keine Auseinandersetzungen mehr gegeben habe. Der Beschwerdeführer arbeite mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit der er ein außereheliches Kind im Alter von drei Jahren habe, einmütig und ohne Streit beim selben Arbeitgeber in V, Schischule U, DD. Es sei sohin eine völlig geänderte Situation eingetreten und bestehe nicht der geringste Hinweis, dass irgendeine Auseinandersetzung hinkünftig stattfinden könnte. Die Erlassung des Waffenverbotes sei daher gesetzwidrig. Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit dem Verfahrensstand beim Landesgericht Y befasst. Die belangte Behörde habe übersehen, dass sämtliche übrigen Verdachtsmomente mit Ausnahme einer leichten Körperverletzung (im Oktober 2016) von der Staatsanwaltschaft Y mit Einstellungsbeschluss vom 22.02.2017 fallen gelassen worden seien, nachdem sich herausgestellt habe, dass die ehemalige Lebensgefährtin vom Beschuldigten bei der kontradiktorischen Verhandlung die Unwahrheit gesagt habe und sämtliche dieser Vorwürfe nicht stimmen würden (Beweis: Einstellungsbeschluss der StA Y vom 22.02.2017). Was die Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Lebensgefährtin und Mutter des außerehelichen Kindes sowie deren neuen Lebensgefährten bis Oktober 2016 betroffen habe, sei es durchaus normal, dass aufgrund eines derartigen „Dreieckverhältnisses“ Streitereien entstünden, da die Ex-Lebensgefährtin und deren nunmehriger neuer Lebensgefährte den Beschuldigten wiederholt angelogen, provoziert und bloßgestellt haben. Es gäbe daher sehr wohl gewichtige Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft sämtliche übrigen Anklagepunkte eingestellt habe. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde übersehe gänzlich, dass die letzte Auseinandersetzung mit dem nunmehrigen Lebensgefährten der CC im Oktober 2016 - somit vor einem halben Jahr - stattgefunden habe und es seither keine Auseinandersetzungen mehr gegeben habe. Der Beschwerdeführer arbeite mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit der er ein außereheliches Kind im Alter von drei Jahren habe, einmütig und ohne Streit beim selben Arbeitgeber in römisch fünf, Schischule U, DD. Es sei sohin eine völlig geänderte Situation eingetreten und bestehe nicht der geringste Hinweis, dass irgendeine Auseinandersetzung hinkünftig stattfinden könnte. Die Erlassung des Waffenverbotes sei daher gesetzwidrig. Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit dem Verfahrensstand beim Landesgericht Y befasst. Die belangte Behörde habe übersehen, dass sämtliche übrigen Verdachtsmomente mit Ausnahme einer leichten Körperverletzung (im Oktober 2016) von der Staatsanwaltschaft Y mit Einstellungsbeschluss vom 22.02.2017 fallen gelassen worden seien, nachdem sich herausgestellt habe, dass die ehemalige Lebensgefährtin vom Beschuldigten bei der kontradiktorischen Verhandlung die Unwahrheit gesagt habe und sämtliche dieser Vorwürfe nicht stimmen würden (Beweis: Einstellungsbeschluss der StA Y vom 22.02.2017). Was die Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Lebensgefährtin und Mutter des außerehelichen Kindes sowie deren neuen Lebensgefährten bis Oktober 2016 betroffen habe, sei es durchaus normal, dass aufgrund eines derartigen „Dreieckverhältnisses“ Streitereien entstünden, da die Ex-Lebensgefährtin und deren nunmehriger neuer Lebensgefährte den Beschuldigten wiederholt angelogen, provoziert und bloßgestellt haben. Es gäbe daher sehr wohl gewichtige Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft sämtliche übrigen Anklagepunkte eingestellt habe. Es wurde daher der Beschwerdeantrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2017, zugestellt am 15.03.2017, zu GZ ****, Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben.Es wurde daher der Beschwerdeantrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.03.2017, zugestellt am 15.03.2017, zu GZ ****, Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben. Eine mündliche Verhandlung wird in dieser Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich erachtet, zumal der Sachverhalt im Wesentlichen feststeht und sich die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung aus den eingeholten Gerichtsurteilen ergeben. Der – rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen, er hat eine solche aber in seiner Beschwerde nicht beantragt. Bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes handelt es sich zudem um ein Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat (vgl VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418), und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Art 6 EMRK keine Anwendung finden (vgl dazu auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, S 94, VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0040 mwH).Eine mündliche Verhandlung wird in dieser Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich erachtet, zumal der Sachverhalt im Wesentlichen feststeht und sich die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung aus den eingeholten Gerichtsurteilen ergeben. Der – rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen, er hat eine solche aber in seiner Beschwerde nicht beantragt. Bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes handelt es sich zudem um ein Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat vergleiche VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418), und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Artikel 6, EMRK keine Anwendung finden vergleiche dazu auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, S 94, VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0040 mwH). II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist der ehemalige Lebensgefährte von CC und hat mit dieser ein außereheliches Kind (geb xx.xx.xxxx). Schon während aufrecht bestehender Beziehung ist es im Jahr 2015 zu körperlichen Übergriffen auf die damalige Lebensgefährtin gekommen. Der Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Y vom 10.11.2015, 22 Hv 77/15w, für schuldig erkannt, am 18.08.2015 in T die CC vorsätzlich am Körper misshandelt zu haben, indem er ihr mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, sie am Hals erfasst und ihr den Mund zuhielt und dadurch fahrlässig multiple Hämatome und eine blutige Verletzung an der Innenseite der Oberlippe verursachte. Dadurch hatte er das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB begangen und wurde über ihn einen Geldstrafe in der Höhe von neunzig Tagessätzen (45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Vom Vorwurf der gefährlichen Drohung gegenüber seiner Lebensgefährtin wurde der Beschwerdeführer freigesprochen (vgl Urteil des Landesgerichts Y vom 10.11.2015, ****). Schon während aufrecht bestehender Beziehung ist es im Jahr 2015 zu körperlichen Übergriffen auf die damalige Lebensgefährtin gekommen. Der Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Y vom 10.11.2015, 22 Hv 77/15w, für schuldig erkannt, am 18.08.2015 in T die CC vorsätzlich am Körper misshandelt zu haben, indem er ihr mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, sie am Hals erfasst und ihr den Mund zuhielt und dadurch fahrlässig multiple Hämatome und eine blutige Verletzung an der Innenseite der Oberlippe verursachte. Dadurch hatte er das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB begangen und wurde über ihn einen Geldstrafe in der Höhe von neunzig Tagessätzen (45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Vom Vorwurf der gefährlichen Drohung gegenüber seiner Lebensgefährtin wurde der Beschwerdeführer freigesprochen vergleiche Urteil des Landesgerichts Y vom 10.11.2015, ****). Anlässlich dieses Vorfalles am 18.08.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Wohnung seiner Lebensgefährtin weggewiesen und es wurde ihm gegenüber ein Betretungsverbot ausgesprochen (vgl den Abschlussbericht der Polizeiinspektion W vom 05.10.2015, GZ: ****).Anlässlich dieses Vorfalles am 18.08.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Wohnung seiner Lebensgefährtin weggewiesen und es wurde ihm gegenüber ein Betretungsverbot ausgesprochen vergleiche den Abschlussbericht der Polizeiinspektion W vom 05.10.2015, GZ: ****). Ab März/April 2016 hat CC eine neue Beziehung mit EE begonnen, wobei im Verfahren vor dem Landesgericht Y **** hervorgekommen ist, dass auch die Beziehung zum Beschwerdeführer nicht gänzlich abgebrochen ist, sodass es zwischen dem Beschwerdeführer und EE zu einem angespannten Verhältnis kam (vgl Beweistagsatzungsprotokoll vom 09.02.2017, ****). Ab März/April 2016 hat CC eine neue Beziehung mit EE begonnen, wobei im Verfahren vor dem Landesgericht Y **** hervorgekommen ist, dass auch die Beziehung zum Beschwerdeführer nicht gänzlich abgebrochen ist, sodass es zwischen dem Beschwerdeführer und EE zu einem angespannten Verhältnis kam vergleiche Beweistagsatzungsprotokoll vom 09.02.2017, ****). Mit Urteil des Bezirksgerichtes S vom 03.05.2017, ****, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 30.10.2016 in T den EE, indem er ihn zu Boden stieß, am Hals erfasste und in den Schwitzkasten nahm, vorsätzlich am Körper nach § 83 Abs 1 StGB verletzt zu haben, wodurch der Genannte ein Würgetrauma, eine Kehlkopfprellung, eine Zerrung am linken Oberarm und eine Kieferprellung erlitt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Tage) verhängt (vgl Urteil des Bezirksgerichtes S vom 03.05.2017, ****). Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts nach §§ 107, 107a, 107b, 83, 105, 201 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Y gemäß § 109 Z 2 StPO eingestellt (vgl Akt der Staatsanwaltschaft Y zu Zl ****).Mit Urteil des Bezirksgerichtes S vom 03.05.2017, ****, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 30.10.2016 in T den EE, indem er ihn zu Boden stieß, am Hals erfasste und in den Schwitzkasten nahm, vorsätzlich am Körper nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verletzt zu haben, wodurch der Genannte ein Würgetrauma, eine Kehlkopfprellung, eine Zerrung am linken Oberarm und eine Kieferprellung erlitt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Tage) verhängt vergleiche Urteil des Bezirksgerichtes S vom 03.05.2017, ****). Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts nach Paragraphen 107, 107 a, 107 b, 83, 105, 201, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Y gemäß Paragraph 109, Ziffer 2, StPO eingestellt vergleiche Akt der Staatsanwaltschaft Y zu Zl ****). Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln. In die entsprechenden Akten des Bezirksgerichtes S zu Zl ****, in den Akt der Staatsanwaltschaft Y zu Zl **** sowie in das Urteil des Landesgerichts Y zu **** wurde Einsicht genommen. III.römisch drei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Gesetzesbestimmung des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013, gestützt. Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, gestützt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Waffenverbot § 12Paragraph 12

(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)…“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Y vom 10.11.2015, ****, für schuldig erkannt, am 18.08.2015 in T die CC vorsätzlich am Körper misshandelt zu haben, indem er ihr mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, sie am Hals erfasst und ihr den Mund zuhielt und dadurch fahrlässig multiple Hämatome und eine blutige Verletzung an der Innenseite der Oberlippe verursachte. Mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes S vom 03.05.2017, ****, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 30.10.2016 in T den EE, indem er ihn zu Boden stieß, am Hals erfasste und in den Schwitzkasten nahm, vorsätzlich am Körper nach § 83 Abs 1 StGB verletzt zu haben, wodurch der Genannte ein Würgetrauma, eine Kehlkopfprellung, eine Zerrung am linken Oberarm und eine Kieferprellung erlitt.Der Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Y vom 10.11.2015, ****, für schuldig erkannt, am 18.08.2015 in T die CC vorsätzlich am Körper misshandelt zu haben, indem er ihr mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, sie am Hals erfasst und ihr den Mund zuhielt und dadurch fahrlässig multiple Hämatome und eine blutige Verletzung an der Innenseite der Oberlippe verursachte. Mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes S vom 03.05.2017, ****, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 30.10.2016 in T den EE, indem er ihn zu Boden stieß, am Hals erfasste und in den Schwitzkasten nahm, vorsätzlich am Körper nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verletzt zu haben, wodurch der Genannte ein Würgetrauma, eine Kehlkopfprellung, eine Zerrung am linken Oberarm und eine Kieferprellung erlitt. An die angeführten Urteile ist die belangte Behörde ebenso wie das Landesverwaltungsgericht insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen der rechtskräftigen Verurteilung oder Bestrafung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl VwGH 24.09.2009, 2007/18/0825, mwH, VwGH 27.01.2010, 2009/03/0082 ua).An die angeführten Urteile ist die belangte Behörde ebenso wie das Landesverwaltungsgericht insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen der rechtskräftigen Verurteilung oder Bestrafung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH 24.09.2009, 2007/18/0825, mwH, VwGH 27.01.2010, 2009/03/0082 ua). Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol völlig rechtskonform ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Es steht für das erkennende Gericht ohne jeglichen Zweifel fest, dass der vorangeführte Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 erfüllt: Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol völlig rechtskonform ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Es steht für das erkennende Gericht ohne jeglichen Zweifel fest, dass der vorangeführte Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 erfüllt: § 12 Abs 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (vgl dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH 02.03.2016, Ra 2016/03/0011, und VwGH 30.03.2017, Ra 2017/03/0018). Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 01.03.2017, Ra 2017/03/0008). Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten vergleiche , dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH 02.03.2016, Ra 2016/03/0011, und VwGH 30.03.2017, Ra 2017/03/0018). Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 01.03.2017, Ra 2017/03/0008). Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls sogar schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 19.12.2013, 2013/03/0036, und VwGH 24.03.2010, 2009/03/0049, beide mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls sogar schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche , VwGH 19.12.2013, 2013/03/0036, und VwGH 24.03.2010, 2009/03/0049, beide mwH). Im vorliegenden Fall liegen sogar zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Körperverletzung vor. Der Beschwerdeführer wurde im August 2015 gegen seine damalige Lebensgefährtin gewalttätig und hat diese geschlagen und verletzt. Im Zusammenhang mit seinem aggressiven Verhalten gegen seine frühere Lebensgefährtin wurde auch ein – nicht beim Landesverwaltungsgericht bekämpftes - Betretungsverbot iSd § 38a SPG ausgesprochen, das an die Voraussetzung geknüpft ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Anschlag auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Im vorliegenden Fall liegen sogar zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Körperverletzung vor. Der Beschwerdeführer wurde im August 2015 gegen seine damalige Lebensgefährtin gewalttätig und hat diese geschlagen und verletzt. Im Zusammenhang mit seinem aggressiven Verhalten gegen seine frühere Lebensgefährtin wurde auch ein – nicht beim Landesverwaltungsgericht bekämpftes - Betretungsverbot iSd Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen, das an die Voraussetzung geknüpft ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Anschlag auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Im Oktober 2016 kam es dann zu einer Körperverletzung des nunmehrigen Lebensgefährten der früheren Freundin des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem damals „bestehenden Dreieckverhältnis“. Auch hier ist der Beschwerdeführer im Affekt gewalttätig gegen eine Person vorgegangen und hat durch diese Aggressionsbereitschaft und Neigung zum Kontrollverlust erneut dokumentiert, sodass ihm eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Die angeführten Verhaltensweisen lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen zu unangebrachten Reaktionen neigt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden. Eine solche Aggressionsbereitschaft und der Kontrollverlust sind aus waffenrechtlicher Sicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden können. Wiederholt aggressives Verhalten ist jedenfalls für die Prognose nach § 12 Abs 1 WaffG relevant, selbst wenn dabei vom Betroffenen keine Waffen verwendet wurden (vgl VwGH 28.03.2006, 2006/03/0026, mwH).Wiederholt aggressives Verhalten ist jedenfalls für die Prognose nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG relevant, selbst wenn dabei vom Betroffenen keine Waffen verwendet wurden vergleiche , VwGH 28.03.2006, 2006/03/0026, mwH). Dass das außerordentlich konfliktträchtige Spannungsverhältnis mit seiner früheren Lebensgefährtin und dessen neuen Lebenspartner in Anbetracht der mittlerweile erfolgten Trennung - nach dem Beschwerdevorbringen - nicht mehr gegeben sein soll, vermag nicht auszuschließen, dass die vom Beschwerdeführer gezeigte Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam ist, zumal diese auch in anderen Situationen aus anderem Grund hervortreten kann (vgl VwGH vom 12.08.2016, Ra 2016/03/0075, mwH). Dass das außerordentlich konfliktträchtige Spannungsverhältnis mit seiner früheren Lebensgefährtin und dessen neuen Lebenspartner in Anbetracht der mittlerweile erfolgten Trennung - nach dem Beschwerdevorbringen - nicht mehr gegeben sein soll, vermag nicht auszuschließen, dass die vom Beschwerdeführer gezeigte Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam ist, zumal diese auch in anderen Situationen aus anderem Grund hervortreten kann vergleiche , VwGH vom 12.08.2016, Ra 2016/03/0075, mwH). An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren zu Zl **** gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts nach §§ 107, 107a, 107b, 83, 105, 201 StGB von der Staatsanwaltschaft Y gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde. Vorab ist festzuhalten, dass die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann (vgl etwa VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0040, mwH). Die Einstellung Strafverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO bindet das Landesverwaltungsgericht nicht. Im Hinblick darauf, dass aber bereits aufgrund der Sachverhalte, die den rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde liegen, die Verhängung eines Waffenverbots gerechtfertigt erscheint, haben sich diesbezügliche Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol im vorliegenden Fall erübrigt.An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren zu Zl **** gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts nach Paragraphen 107, 107 a, 107 b, 83, 105, 201, StGB von der Staatsanwaltschaft Y gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde. Vorab ist festzuhalten, dass die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann vergleiche , etwa VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0040, mwH). Die Einstellung Strafverfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO bindet das Landesverwaltungsgericht nicht. Im Hinblick darauf, dass aber bereits aufgrund der Sachverhalte, die den rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde liegen, die Verhängung eines Waffenverbots gerechtfertigt erscheint, haben sich diesbezügliche Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol im vorliegenden Fall erübrigt. Die im vorliegenden Fall durchzuführende Gefährdungsprognose in Ansehung des Beschwerdeführers führt mit Blick auf die Umstände des Vorfalls am 18.08.2015 und am 30.10.2016 allerdings – wie bereits aufgezeigt – zwingend zur gerechtfertigten Annahme, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde demgemäß als unberechtigt und war sie daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.12.1043.4

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