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{'item': 'LVwG-2017/35/2209-1'}

Obsah (6)§ 8§ 10§ 13§ 14§ 17§22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/2209-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der

stellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00

entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

verzichten. Ein solcher Verzicht hat

r Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend den angefochtener Bescheid vom 7.8.2017, ****: Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 „für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z, Y (X-W-V), von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung.Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 „für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z, Y (X-W-V), von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 04.07.1983, Zl. ****, außer Kraft.“ Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: „Stehen gemäß § 87 Abs. 2 TFLG 1996 Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch

diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen (Novelle

m Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit LGBl. Nr. 70/2014 am 01.07.2014)

r Genehmigung vorzulegen. „Stehen gemäß Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch

diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen (Novelle

m Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, am 01.07.2014)

r Genehmigung vorzulegen. Die

letzt für die Gemeindegutsagrargemeinschaft erlassene und mit diesem Bescheid außer Kraft gesetzte Verwaltungssatzung geht mit den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr konform. Seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft ist ein Antrag auf Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung samt entsprechendem Organbeschluss nicht (fristgerecht) vorgelegt worden. Gemäß § 74 Abs. 7a lit. c TFLG 1996 sind im Fall des § 69 Abs. 1 lit. c Parteien des Verfahrens

r Abänderung des Regulierungsplanes nach § 69 die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c die Gemeinde, wenn die Abänderung ausschließlich Anpassungen des Regulierungsplanes betrifft, die wegen seines Widerspruchs

diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, erforderlich sind, sonst auch die weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft. Vorliegend handelt es sich um eine Anpassung des Regulierungsplanes (Satzung) wegen des Widerspruchs

m Gesetz und den erlassenen Verordnungen.Gemäß Paragraph 74, Absatz 7 a, Litera c, TFLG 1996 sind im Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, Parteien des Verfahrens

r Abänderung des Regulierungsplanes nach Paragraph 69, die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, die Gemeinde, wenn die Abänderung ausschließlich Anpassungen des Regulierungsplanes betrifft, die wegen seines Widerspruchs

diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, erforderlich sind, sonst auch die weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft. Vorliegend handelt es sich um eine Anpassung des Regulierungsplanes (Satzung) wegen des Widerspruchs

m Gesetz und den erlassenen Verordnungen. Die erlassenen Satzungsbestimmungen gewährleisten, dass der substanzberechtigten Marktgemeinde U. in

kunft jenes Gewicht

kommt, welches ihnen aufgrund ihres Substanzanteiles gebührt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war die Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung nunmehr von Amts wegen

verfügen. Es war daher wir im Spruch

entscheiden.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde dieser Bescheid der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 8.8.2017

gestellt. 2. Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob die Gemeindegutsagrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z-Y, U., vertreten durch Obmann AA, Beschwerde, welche am 4.9.2017 per Email an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob die Gemeindegutsagrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z-Y, U., vertreten durch Obmann AA, Beschwerde, welche am 4.9.2017 per Email an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Diese Beschwerde, mit der insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides gemäß dem Beschwerdevorbringen begehrt wird, wurde wie folgt begründet: „1.

§ 8Abs.

5 lit. b:„1.

Paragraph 8, Absatz 5, lit. b: Die Entscheidungsbefugnis für den Substanzverwalter bei Gefahr in Verzug ist unseres Erachtens überschießend. Die gegenständliche Regelung lässt großen Interpretationsspielraum, wann von Gefahr in Verzug auszugehen ist. Auch wenn sich im Nachhinein herausstellen würde, dass tatsächlich keine Gefahr in Verzug vorgelegen hat, ist realpolitisch keine Konsequenz

erwarten, da ein Gemeinderat, dessen Mehrheitsfraktion Bürgermeister bzw, Substanzverwalter stellt, eine entsprechende nachträglich Sanktion nicht vornehmen wird. Die undifferenzierte Festlegung, dass bei Gefahr in Verzug der Substanzverwalter geradezu freie Hand hat, ist aus unserer Sicht vor allem deswegen unzufriedenstellend, da diese Regelung viel

wenig substantiiert ist. In Gemeindegutsangelegenheiten wird in den wenigsten Fällen Gefahr in Verzug vorliegen und sollte in der Satzung

mindest eine beispielsweise Aufzählung dieser seltenen Fällen enthalten sein. 2.

§ 8Abs.

13:2.

Paragraph 8, Absatz 13 : Im Rahmen der Satzung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft ist unsers Erachtens ausdrücklich festzuhalten, dass sämtliche Ausgaben der Agrargemeinschaft ausnahmslos über die Agrargemeinschaftskonten verrechnet werden müssen, um hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Agrargemeinschaft ausreichend Auskunft geben

können. Jedenfalls sollte festgehalten werden, dass Ausgaben der Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht unmittelbar über ein Gemeindekonto beglichen werden dürfen. 3.

§ 10Abs.

1:3.

Paragraph 10, Absatz eins : Die vorliegende Regelung sieht eine Ausschussbesetzung von lediglich drei Personen vor, welche in der Praxis keine ausreichende Legitimation für Ausschussbeschlüsse darstellt. Ein Ausschuss hat aus unserer Sicht

mindest mit einer Mindestanzahl von fünf Personen besetzt

sein, ansonsten die notwendigen Beschlüsse gegenüber den weiteren Nutzungsberechtigten nicht ausreichend legitimiert sind, da eine

kleine Gruppe die Entscheidungen

treffen hat. 4.

§ 13

:4.

Paragraph 13 : Auch unter Berücksichtigung der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften ist verwunderlich, dass § 22

r Haushaltswirtschaft hinsichtlich der Verwaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke, die nicht

m Gemeindegut zählen, ungleich detailliertere Vorschriften vorgibt. Diese Differenzierung ist einerseits verwunderlich und andererseits nicht nachvollziehbar. Insbesondere besteht nach unsrem Verständnis hinsichtlich der Finanzgebarung auf Gemeindegutsseite keine Aufbewahrungspflicht über zehn Jahre. Auch wenn die Jahresrechnungen veröffentlicht werden müssen, wäre die Nachvollziehbarkeit über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen auch in diesem Bereich dringend notwendig.Auch unter Berücksichtigung der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften ist verwunderlich, dass Paragraph 22,

r Haushaltswirtschaft hinsichtlich der Verwaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke, die nicht

m Gemeindegut zählen, ungleich detailliertere Vorschriften vorgibt. Diese Differenzierung ist einerseits verwunderlich und andererseits nicht nachvollziehbar. Insbesondere besteht nach unsrem Verständnis hinsichtlich der Finanzgebarung auf Gemeindegutsseite keine Aufbewahrungspflicht über zehn Jahre. Auch wenn die Jahresrechnungen veröffentlicht werden müssen, wäre die Nachvollziehbarkeit über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen auch in diesem Bereich dringend notwendig. 5.

§ 14Abs.

2:5.

Paragraph 14, Absatz 2 : Der Sitz der Agrargemeinschaft nach § 1 dieser Satzung ist das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde U. Soweit aber die Verwaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke, die nicht

m Gemeindegut zählen, im nunmehrigen Teil zwei der vorgeschriebenen Satzung betroffen sind, ist eine derartige Regelung

mindest als unpraktisch und damit nachteilig auf Seiten der Nutzungsberechtigten anzusehen. Diese Regelung bedingt, dass der Obmann - wie eben im hier vorliegenden Fall - bei nicht unbedingt freundschaftlicher Beziehung

r Gemeinde lediglich

den Amtszeiten Einsicht nehmen kann, was für einen Arbeitnehmer die Notwendigkeit von Urlaub oder Zeitausgleich mit sich bringt. Gleichzeitig besteht von vornherein die Notwendigkeit, seitens des Gemeindeamtes überhaupt rechtzeitig verständigt

werden, insbesondere

Urlaubszeiten kann auch das Gemeindeamt einmal unterbesetzt sein.Der Sitz der Agrargemeinschaft nach Paragraph eins, dieser Satzung ist das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde U. Soweit aber die Verwaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke, die nicht

m Gemeindegut zählen, im nunmehrigen Teil zwei der vorgeschriebenen Satzung betroffen sind, ist eine derartige Regelung

mindest als unpraktisch und damit nachteilig auf Seiten der Nutzungsberechtigten anzusehen. Diese Regelung bedingt, dass der Obmann - wie eben im hier vorliegenden Fall - bei nicht unbedingt freundschaftlicher Beziehung

r Gemeinde lediglich

den Amtszeiten Einsicht nehmen kann, was für einen Arbeitnehmer die Notwendigkeit von Urlaub oder Zeitausgleich mit sich bringt. Gleichzeitig besteht von vornherein die Notwendigkeit, seitens des Gemeindeamtes überhaupt rechtzeitig verständigt

werden, insbesondere

Urlaubszeiten kann auch das Gemeindeamt einmal unterbesetzt sein. Aus unserer Sicht ergibt sich aus § 36 a Abs. 2 und 3 TFlG die Notwendigkeit der hier vorgeschriebenen Regelung nicht zwangsläufig und wäre eine andere Vorgabe hinsichtlich der

stellung an den Obmann betreff der Verwaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke, die nicht

m Gemeindegut zählen, einerseits rechtskonform und andererseits praxistauglicher.Aus unserer Sicht ergibt sich aus Paragraph 36, a Absatz 2 und 3 TFlG die Notwendigkeit der hier vorgeschriebenen Regelung nicht zwangsläufig und wäre eine andere Vorgabe hinsichtlich der

stellung an den Obmann betreff der Verwaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke, die nicht

m Gemeindegut zählen, einerseits rechtskonform und andererseits praxistauglicher. Da die vorgeschriebene Regelung geeignet ist, die Rechtposition der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten

schwächen, ist der hier angefochtene Punkt der Satzung aus unserer Sicht rechtswidrig. 6.

§ 17

:6.

Paragraph 17 : In der Aufzählung der Organe fehlen aufgrund der gewählten Formulierung sowie des Verweises auf § 7 der Satzung jedenfalls Schriftführer und Kassier. Insbesondere letzterer ist in § 22 ausdrücklich erwähnt, obwohl er in der vorgeschriebenen Satzung als Organ eigentlich gar nicht vorgesehen wäre.In der Aufzählung der Organe fehlen aufgrund der gewählten Formulierung sowie des Verweises auf Paragraph 7, der Satzung jedenfalls Schriftführer und Kassier. Insbesondere letzterer ist in Paragraph 22, ausdrücklich erwähnt, obwohl er in der vorgeschriebenen Satzung als Organ eigentlich gar nicht vorgesehen wäre.

diesem Vorbringen darf noch einmal auf unsere Kritik betreff der Zahl der Ausschussmitglieder hingewiesen werden. Ein Ausschuss mit drei Personen ist hinsichtlich der Verwaltung und Bewirtschaftung derjenigen Grundstücke, die nicht

m Gemeindegut zählen, jedenfalls als

gering besetztanzusehen, da die eben notwendigen Organe mit dieser geringen Anzahl gar nicht bestellt werden könnten. 7.

§22

: Nochmals soll auf die Divergenz der Wirtschaftsvorgaben zwischen § 22 und § 13 verwiesen werden und um entsprechende Anpassung gebeten werden.“Nochmals soll auf die Divergenz der Wirtschaftsvorgaben zwischen Paragraph 22 und Paragraph 13, verwiesen werden und um entsprechende Anpassung gebeten werden.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1.

r

lässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die

ständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache

entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die

ständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache

entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG

ständig,

mal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine

ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG

ständig,

mal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine

ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde

lässig. 2.

r Sache: Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33, 35, 36, 36a, 36c, 36e, 36f, 65, 69 und 87) lauten auszugsweise wie folgt: Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 33, 35, 36, 36 a, 36 c, 36 e, 36 f, 65, 69 und 87) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)(…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde

.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde

(6)(…)“ „§ 35 Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
  1. a)die Vollversammlung;
  2. b)der Ausschuss;
  3. c)der Obmann.
(2)(…)
(4)Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach Größe der Zahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft mit höchstens 15 v.H. der Mitglieder der Agrargemeinschaft, mindestens aber mit drei Mitgliedern festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren

wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte

werten sind, auf sich vereinen. Jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt.

(5)(…)
(10)Kann in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegt, die Vollversammlung bzw. der Ausschuss wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig einberufen werden, so kann der Obmann in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss

r nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorzulegen.

(11)(…)“ „§ 36 Satzungen Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen

enthalten über:

  1. a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
  2. b)die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  3. c)den Aufgabenbereich der Organe,
  4. d)die Art und Form der Einladung

den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches, e) die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen)

ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,

  1. f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,
  2. f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins,,
  3. g)die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds

r Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.“ „§ 36a Organe, Satzungen

(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen

enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.

(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen

enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.

(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“ „§ 36c Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1)(…)
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist

allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt

(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist

allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt

  1. a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), unda) in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
  2. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“
  3. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß.“ „§ 36e Finanzgebarung

(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag

erstellen.

(2)Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten

r Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben

führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten

erstellen.

(3)Für die Angelegenheiten nach Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“
(3)Für die Angelegenheiten nach Absatz eins, ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Absatz 2, ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“ „§ 36f

griffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, Aufbewahrungsfristen

(1)(…)
(4)Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (§§ 49a ff) oder eines anhängigen Verfahrens

r Abänderung des Regulierungsplanes (§ 69) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.“

(4)Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (Paragraphen 49 a, ff) oder eines anhängigen Verfahrens

r Abänderung des Regulierungsplanes (Paragraph 69,) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.“ „§ 65 Regulierungsplan

(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan

erlassen.

(2)Dieser hat insbesondere

enthalten:

  1. a)(…)
  2. f)Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“
  3. f)Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“ „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen

(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch

r Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde

. Sie kann erfolgen:

  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderb) bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils

ständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils

ständigen Organes beruhen.

(2)(…)“ „§ 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen
(1)(…)
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch

diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen

r Genehmigung vorzulegen.“ Im vorliegenden Fall ist

nächst

berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)

überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren

enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist

nächst

berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)

überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren

enthalten hat. Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

nächst steht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z-Y – von der Beschwerdeführerin unbestritten – um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, fest, dass die Sonderbestimmungen des zweiten Unterabschnittes des ersten Abschnittes des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z-Y anzuwenden sind. Insofern wären aber auch die Bestimmungen der Satzung im Sinn des § 87 TFLG 1996 innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der TFLG-Novelle LGBl 70/2014, mit der diese Sonderbestimmungen erlassen wurden, anzupassen gewesen. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten und mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen steht allerdings zweifelsfrei fest, dass seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z-Y im Sinn des § 87 Abs 2 TFLG 1996 kein Organbeschluss

r Anpassung der Satzungsbestimmungen vorgelegt wurde.Insofern wären aber auch die Bestimmungen der Satzung im Sinn des Paragraph 87, TFLG 1996 innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, mit der diese Sonderbestimmungen erlassen wurden, anzupassen gewesen. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten und mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen steht allerdings zweifelsfrei fest, dass seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z-Y im Sinn des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 kein Organbeschluss

r Anpassung der Satzungsbestimmungen vorgelegt wurde. Da seit der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 aber Satzungsbestimmungen im Widerspruch

diesem Gesetz standen, wäre aufgrund der genannten Bestimmung ein solcher Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, somit bis 30.6.2015, der Agrarbehörde

r Genehmigung vorzulegen gewesen. Konkret steht die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 4.7.1983, ****, erlassene Verwaltungssatzung etwa insofern im Widerspruch mit gesetzlichen Bestimmungen, als sich hinsichtlich der Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde seit der Novelle LGBl 70/2014 Änderungen ergeben haben und diesbezüglich auch ein Anpassungsbedarf hinsichtlich des durch die genannte Gesetzesnovelle neu geschaffenen Organs des Substanzverwalters besteht.Da seit der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, aber Satzungsbestimmungen im Widerspruch

diesem Gesetz standen, wäre aufgrund der genannten Bestimmung ein solcher Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, somit bis 30.6.2015, der Agrarbehörde

r Genehmigung vorzulegen gewesen. Konkret steht die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 4.7.1983, ****, erlassene Verwaltungssatzung etwa insofern im Widerspruch mit gesetzlichen Bestimmungen, als sich hinsichtlich der Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde seit der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, Änderungen ergeben haben und diesbezüglich auch ein Anpassungsbedarf hinsichtlich des durch die genannte Gesetzesnovelle neu geschaffenen Organs des Substanzverwalters besteht. Somit konnte aber im Sinn des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 zweifellos eine Abänderung von Regulierungsplänen, konkret der einen Bestandteil der Regulierungspläne darstellenden Satzung, von Amts wegen vorgenommen werden und erweist sich das diesbezügliche Vorgehen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig.Somit konnte aber im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 zweifellos eine Abänderung von Regulierungsplänen, konkret der einen Bestandteil der Regulierungspläne darstellenden Satzung, von Amts wegen vorgenommen werden und erweist sich das diesbezügliche Vorgehen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig. Prüfungsmaßstab für die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist nun im Sinn des oben bereits erwähnten § 27 iVm § 9 Abs 1 VwGVG allein die Frage, ob die in der Beschwerde angeführten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

treffen. Im Übrigen ergibt sich auch schon aus Art 132 Abs 1 B-VG, dass Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden können. Insofern kann daher etwa allein der Wunsch, bestimmte Satzungsbestimmungen umzuformulieren oder neue Satzungsbestimmungen aufzunehmen,

keinem Erfolg der vorliegenden Beschwerde führen, sofern sich keine Verpflichtung

r Umformulierung bzw Neuaufnahme bestimmter Satzungsbestimmungen aufgrund einer Rechtswidrigkeit ergibt. Unberührt davon bleibt das Recht der Agrargemeinschaft nach § 69 Abs 1 lit a TFLG 1996, die Abänderung von Regulierungsplänen, und somit auch der Satzung, bei der Agrarbehörde

beantragen. Der im § 87 Abs 2 TFLG 1996 vorgesehenen Bestimmung, wonach

m Zweck der Anpassung der Satzungsbestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist ein Organbeschluss

fassen und der Agrarbehörde vorzulegen ist, in welchem entsprechende Formulierungswünsche hätten berücksichtigt werden können, wurde, wie bereits dargelegt, nicht entsprochen.Prüfungsmaßstab für die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist nun im Sinn des oben bereits erwähnten Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG allein die Frage, ob die in der Beschwerde angeführten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

treffen. Im Übrigen ergibt sich auch schon aus Artikel 132, Absatz eins, B-VG, dass Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden können. Insofern kann daher etwa allein der Wunsch, bestimmte Satzungsbestimmungen umzuformulieren oder neue Satzungsbestimmungen aufzunehmen,

keinem Erfolg der vorliegenden Beschwerde führen, sofern sich keine Verpflichtung

r Umformulierung bzw Neuaufnahme bestimmter Satzungsbestimmungen aufgrund einer Rechtswidrigkeit ergibt. Unberührt davon bleibt das Recht der Agrargemeinschaft nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996, die Abänderung von Regulierungsplänen, und somit auch der Satzung, bei der Agrarbehörde

beantragen. Der im Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 vorgesehenen Bestimmung, wonach

m Zweck der Anpassung der Satzungsbestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist ein Organbeschluss

fassen und der Agrarbehörde vorzulegen ist, in welchem entsprechende Formulierungswünsche hätten berücksichtigt werden können, wurde, wie bereits dargelegt, nicht entsprochen. Vor diesem Hintergrund wurde vom Landesverwaltungsgericht

m Beschwerdevorbringen im Einzelnen Folgendes erwogen:

Beschwerdepunkt 1 (§ 8 Abs 5 lit b der Satzung):

Beschwerdepunkt 1 (Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, der Satzung): Soweit von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass die Entscheidungsbefugnis für den Substanzverwalter bei Gefahr in Verzug überschießend geregelt sei und die genannte Regelung einen

großen Interpretationsspielraum lasse, ist dieser

entgegnen, dass § 8 Abs 5 der Satzung inhaltlich § 36c Abs 6 TFLG 1996 entspricht. Dieser sieht hinsichtlich der Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters bei Gefahr im Verzug vor, dass diesbezüglich § 35 Abs 10 sinngemäß gelte. Diese Bestimmung regelt aber wiederum übereinstimmendend mit § 8 Abs 5 lit b der Satzung, dass im Falle von Gefahr im Verzug die Befugnis besteht, allein

entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen

setzen; und dass die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss

r nachträglichen Beschlussfassung vorzulegen ist.Soweit von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass die Entscheidungsbefugnis für den Substanzverwalter bei Gefahr in Verzug überschießend geregelt sei und die genannte Regelung einen

großen Interpretationsspielraum lasse, ist dieser

entgegnen, dass Paragraph 8, Absatz 5, der Satzung inhaltlich Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 entspricht. Dieser sieht hinsichtlich der Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters bei Gefahr im Verzug vor, dass diesbezüglich Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß gelte. Diese Bestimmung regelt aber wiederum übereinstimmendend mit Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, der Satzung, dass im Falle von Gefahr im Verzug die Befugnis besteht, allein

entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen

setzen; und dass die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss

r nachträglichen Beschlussfassung vorzulegen ist. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor und bestehen für das Landesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der in der österreichischen Rechtsordnung sehr häufig verwendete und einer Auslegung

gängliche Gesetzesausdruck „Gefahr in Verzug“

unbestimmt sein könnte. Im Übrigen trifft § 18 Abs 6 der Satzung – wiederum übereinstimmend mit § 35 Abs 10 TFLG 1996 - eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung im

sammenhang mit den Befugnissen des Obmannes bei Gefahr in Verzug.Im Übrigen trifft Paragraph 18, Absatz 6, der Satzung – wiederum übereinstimmend mit Paragraph 35, Absatz 10, TFLG 1996 - eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung im

sammenhang mit den Befugnissen des Obmannes bei Gefahr in Verzug.

Beschwerdepunkt 2 (§ 8 Abs 13 der Satzung):

Beschwerdepunkt 2 (Paragraph 8, Absatz 13, der Satzung): Nach dieser Bestimmung hat der Substanzverwalter für die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Diese Bestimmung entspricht § 36e Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 TFLG 1996. Diese Bestimmung entspricht Paragraph 36 e, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, TFLG 1996. Vom Obmann ist nach § 36e Abs 2 und 3 TFLG 1996 lediglich ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten

r Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben einzurichten und

führen, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).Vom Obmann ist nach Paragraph 36 e, Absatz 2 und 3 TFLG 1996 lediglich ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten

r Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben einzurichten und

führen, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto). Insofern ist nicht ersichtlich, worauf sich die Forderung der Beschwerdeführerin, dass ausdrücklich festzuhalten sei, dass sämtliche Ausgaben der Agrargemeinschaft ausnahmslos über die Agrargemeinschaftskonten verrechnet werden müssen, und dass Ausgaben der Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht unmittelbar über ein Gemeindekonto beglichen werden dürfen, stützen könnte. § 8 Abs 13 der Satzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und liegt eine vom Landesverwaltungsgericht

beseitigende Rechtswidrigkeit insofern nicht vor. Paragraph 8, Absatz 13, der Satzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und liegt eine vom Landesverwaltungsgericht

beseitigende Rechtswidrigkeit insofern nicht vor.

Beschwerdepunkt 3 (§ 10 Abs 1 der Satzung):

Beschwerdepunkt 3 (Paragraph 10, Absatz eins, der Satzung): Die in dieser Bestimmung festgelegte Zahl der Ausschussmitglieder widerspricht nicht den diesbezüglich in § 35 Abs 4 TFLG 1996 normierten Vorgaben und war daher die von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z-Y geforderte Erhöhung der Zahl der Ausschussmitglieder vom Landesverwaltungsgericht aufgrund dessen auf eine Rechtswidrigkeitsprüfung beschränkten Prüfbefugnis nicht auszusprechen.Die in dieser Bestimmung festgelegte Zahl der Ausschussmitglieder widerspricht nicht den diesbezüglich in Paragraph 35, Absatz 4, TFLG 1996 normierten Vorgaben und war daher die von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Weideinteressentschaft Z-Y geforderte Erhöhung der Zahl der Ausschussmitglieder vom Landesverwaltungsgericht aufgrund dessen auf eine Rechtswidrigkeitsprüfung beschränkten Prüfbefugnis nicht auszusprechen. An dieser Stelle sei allerdings nochmals auf das Recht der Agrargemeinschaft nach § 69 Abs 1 lit a TFLG 1996 verwiesen, die Abänderung von Regulierungsplänen, und somit auch der Satzung, bei der Agrarbehörde

beantragen.An dieser Stelle sei allerdings nochmals auf das Recht der Agrargemeinschaft nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 verwiesen, die Abänderung von Regulierungsplänen, und somit auch der Satzung, bei der Agrarbehörde

beantragen.

Beschwerdepunkt 4 (§ 13 der Satzung):

Beschwerdepunkt 4 (Paragraph 13, der Satzung):

mal diese Bestimmung lediglich regelt, dass sich die Finanzgebarung der Agrargemeinschaft nach dem TFLG 1996 und der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften sowie nach der jeweils geltenden Bewirtschaftungsbeitragsverordnung richtet, ist nicht erkennbar, inwieweit diese Satzungsbestimmung rechtswidrig sein könnte. Nochmals sei betont, dass das Landesverwaltungsgericht darauf beschränkt ist, den vorliegenden Bescheid auf Rechtswidrigkeit

prüfen. Dafür, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Aufnahme detaillierterer Regelungen

r Finanzgebarung

r Beseitigung einer Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Satzung erforderlich wäre, fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jegliche Anhaltspunkte, weshalb die begehrte Ergänzung der Satzung vom Landesverwaltungsgericht nicht ausgesprochen werden konnte. Insbesondere, dass in der Satzung zwingend hinsichtlich der Finanzgebarung auf Gemeindegutsseite eine Aufbewahrungspflicht über zehn Jahre festzuschreiben wäre, lässt sich dem TFLG 1996 nicht entnehmen. Vielmehr regelt das TFLG 1996 selbst in seinem § 36f Abs 4, dass alle Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren sind.Nochmals sei betont, dass das Landesverwaltungsgericht darauf beschränkt ist, den vorliegenden Bescheid auf Rechtswidrigkeit

prüfen. Dafür, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Aufnahme detaillierterer Regelungen

r Finanzgebarung

r Beseitigung einer Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Satzung erforderlich wäre, fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jegliche Anhaltspunkte, weshalb die begehrte Ergänzung der Satzung vom Landesverwaltungsgericht nicht ausgesprochen werden konnte. Insbesondere, dass in der Satzung zwingend hinsichtlich der Finanzgebarung auf Gemeindegutsseite eine Aufbewahrungspflicht über zehn Jahre festzuschreiben wäre, lässt sich dem TFLG 1996 nicht entnehmen. Vielmehr regelt das TFLG 1996 selbst in seinem Paragraph 36 f, Absatz 4,, dass alle Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren sind.

Beschwerdepunkt 5 (§ 14 Abs 2 der Satzung):

Beschwerdepunkt 5 (Paragraph 14, Absatz 2, der Satzung): Der § 36a Abs 2 TFLG 1996 regelt unmissverständlich, dass als Sitz „in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen“ ist.Der Paragraph 36 a, Absatz 2, TFLG 1996 regelt unmissverständlich, dass als Sitz „in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen“ ist. Wenn daher in diesem

sammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass die diese Bestimmung wiederholende Regelung im § 14 Abs 2 iVm § 1 der Satzung hinsichtlich der Verwaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke, die nicht

m Gemeindegut zählen, unpraktisch und nachteilig für die Nutzungsberechtigten sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Satzung aufzuzeigen. Wenn daher in diesem

sammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass die diese Bestimmung wiederholende Regelung im Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, der Satzung hinsichtlich der Verwaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke, die nicht

m Gemeindegut zählen, unpraktisch und nachteilig für die Nutzungsberechtigten sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Satzung aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob es § 36a Abs 3 TFLG 1996 ermöglichen würde, hinsichtlich jenem Teil der Agrargemeinschaft, der nicht auf Gemeindegut besteht, einen anderen Sitz festzulegen, weil sich durch die Festlegung des Sitzes in der Satzung und die damit verbundenen, von der Beschwerdeführerin behaupteten Probleme bei

stellungen an den Obmann keine solche Schwächung der Rechtposition der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten ergibt, die eine Rechtswidrigkeit der Bestimmung über den Sitz der Agrargemeinschaft

r Folge haben könnte. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob es Paragraph 36 a, Absatz 3, TFLG 1996 ermöglichen würde, hinsichtlich jenem Teil der Agrargemeinschaft, der nicht auf Gemeindegut besteht, einen anderen Sitz festzulegen, weil sich durch die Festlegung des Sitzes in der Satzung und die damit verbundenen, von der Beschwerdeführerin behaupteten Probleme bei

stellungen an den Obmann keine solche Schwächung der Rechtposition der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten ergibt, die eine Rechtswidrigkeit der Bestimmung über den Sitz der Agrargemeinschaft

r Folge haben könnte. Die geschilderten

stellprobleme wären etwa auch dadurch

lösen, dass seitens des Obmanns über die Österreichische Post AG ein Nachsendeauftrag veranlasst wird oder dieser der Behörde in einem laufenden Verfahren im Sinn des § 2 Z 4

stellgesetz eine andere Abgabestelle bekannt gibt.Die geschilderten

stellprobleme wären etwa auch dadurch

lösen, dass seitens des Obmanns über die Österreichische Post AG ein Nachsendeauftrag veranlasst wird oder dieser der Behörde in einem laufenden Verfahren im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4,

stellgesetz eine andere Abgabestelle bekannt gibt.

Beschwerdepunkt 6 (§ 17 der Satzung):

Beschwerdepunkt 6 (Paragraph 17, der Satzung): Nach § 35 Abs 1 TFLG 1996 sind die Organe der Agrargemeinschaften die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann, und nach § 36a Abs 1 TFLG 1996 die Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 die Organe nach § 35 Abs 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Nach Paragraph 35, Absatz eins, TFLG 1996 sind die Organe der Agrargemeinschaften die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann, und nach Paragraph 36 a, Absatz eins, TFLG 1996 die Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass in § 17 der Satzung der Schriftführer und Kassier nicht als Organ genannt werden, ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Satzung aufzuzeigen. Wie etwa auch aus § 10 Abs 10 und § 19 Abs 7 der Satzung hervorgeht, handelt es sich bei Kassier und Schriftführer um Funktionäre, die vom Ausschuss

wählen sind, und nicht um Organe der Agrargemeinschaft. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass in Paragraph 17, der Satzung der Schriftführer und Kassier nicht als Organ genannt werden, ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Satzung aufzuzeigen. Wie etwa auch aus Paragraph 10, Absatz 10 und Paragraph 19, Absatz 7, der Satzung hervorgeht, handelt es sich bei Kassier und Schriftführer um Funktionäre, die vom Ausschuss

wählen sind, und nicht um Organe der Agrargemeinschaft.

Beschwerdepunkt 7 (§ 22 der Satzung):

Beschwerdepunkt 7 (Paragraph 22, der Satzung): Soweit seitens der Beschwerdeführerin auf die Divergenz der Wirtschaftsvorgaben zwischen § 22 und § 13 der Satzung verwiesen wird, kann seitens des Landesverwaltungsgerichts auf die obigen Ausführungen

Beschwerdepunkt 4 sowie nochmals darauf verwiesen werden, dass der Agrargemeinschaft nach § 69 Abs 1 lit a TFLG 1996 das Recht

steht, die Abänderung der Satzung bei der Agrarbehörde

beantragen.Soweit seitens der Beschwerdeführerin auf die Divergenz der Wirtschaftsvorgaben zwischen Paragraph 22 und Paragraph 13, der Satzung verwiesen wird, kann seitens des Landesverwaltungsgerichts auf die obigen Ausführungen

Beschwerdepunkt 4 sowie nochmals darauf verwiesen werden, dass der Agrargemeinschaft nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 das Recht

steht, die Abänderung der Satzung bei der Agrarbehörde

beantragen.

sammenfassung: Insgesamt sind für das Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Satzung keine Bestimmungen ersichtlich, die dem TFLG 1996 oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen widersprechen würden und daher als rechtswidrig aufgehoben oder abgeändert werden müssten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet und war daher spruchgemäß

entscheiden. 3.

m Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Im Übrigen kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde wie erwähnt kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet,

mal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen

klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

lässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht

r Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen

r Diskussion stehen. Im Übrigen kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde wie erwähnt kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet,

mal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen

klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

lässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht

r Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen

r Diskussion stehen.

dem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem

sammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen und aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen und aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG

beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG

beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Satzungsbestimmungen, aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Satzungsbestimmungen, aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.2209.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.