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{'item': 'LVwG-2017/43/1923-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/43/1923-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch RA Dr. BB, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 11.07.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt IV.
  2. dahingehend geändert, dass die Einwendung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier.
  3. dahingehend geändert, dass die Einwendung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wird.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgericht und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.11.2016, suchte die BB GmbH, im Folgenden die Bauwerberin, bei um Erteilung der Baugenehmigung für den „Neu- und Zubau eines viergeschossigen Apartmenthauses mit 3 Wohneinheiten“ auf Gst Nr ***, KG Z, an. In dieser Angelegenheit führte die belangte Behörde am 14.03.2017 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin nachweislich geladen war. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist in einem Abstand von teilweise weniger als 5 m zum Bauplatz situiert. In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, vor, durch die Höhe des geplanten Projekts erfahre „die Liegenschaft der AA GmbH im derzeitigen Bestand und in der derzeitigen Nutzung sowie auch im genehmigten Zustand eine unrechtmäßige Beeinträchtigung durch den Wegfall der Sonnenbestrahlung in Zeit und Intensität sohin eine unrechtmäßige Lichtbeeinträchtigung (Schattenwurf) der Liegenschaft und der derzeitigen Nutzung.“ Mit Bescheid vom 11.07.2017, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z der BB GmbH die begehrte Baubewilligung. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Einwendung wies sie spruchgemäß als unbegründet ab (Spruchpunkt IV.4.) und führte hierzu unter Hinweis auf die den Nachbarn im Bauverfahren gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zustehenden Einwendungen in der Begründung aus, dass ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfall und des Sonneneinfall des im Bau Bildungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht bestehe und eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch eine beabsichtigte Bauführung keine Verletzung eines subjektiven, öffentlichen Nachbarrechts bewirke. Hierzu zitierte die belangte Behörde mehrere einschlägige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs.Mit Bescheid vom 11.07.2017, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z der BB GmbH die begehrte Baubewilligung. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Einwendung wies sie spruchgemäß als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch vier.4.) und führte hierzu unter Hinweis auf die den Nachbarn im Bauverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zustehenden Einwendungen in der Begründung aus, dass ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfall und des Sonneneinfall des im Bau Bildungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht bestehe und eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch eine beabsichtigte Bauführung keine Verletzung eines subjektiven, öffentlichen Nachbarrechts bewirke. Hierzu zitierte die belangte Behörde mehrere einschlägige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs. Gegen Spruchpunkt IV.
  5. dieses Bescheids erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung desselben und Ersetzung der von der belangten Behörde vorgenommenen Abweisung durch eine Zurückweisung, eventuell unter Verweis auf den ordentlichen Rechtsweg. Dies begründete sie damit, dass mittels der durch die belangte Behörde vorgenommenen Abweisung eine inhaltliche Entscheidung über ihre Einwendung getroffen worden wäre, weshalb ein Verzicht auf die Bekämpfung derselben im Zivilverfahren materiellrechtliche Wirkung im Sinne eines Anerkenntnisses entfalten könnte. Richtigerweise handle es sich bei der nämlichen Einwendung um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne der TBO 2011, weshalb diese zurück- anstatt abgewiesen werden müsse.Gegen Spruchpunkt römisch vier.
  6. dieses Bescheids erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung desselben und Ersetzung der von der belangten Behörde vorgenommenen Abweisung durch eine Zurückweisung, eventuell unter Verweis auf den ordentlichen Rechtsweg. Dies begründete sie damit, dass mittels der durch die belangte Behörde vorgenommenen Abweisung eine inhaltliche Entscheidung über ihre Einwendung getroffen worden wäre, weshalb ein Verzicht auf die Bekämpfung derselben im Zivilverfahren materiellrechtliche Wirkung im Sinne eines Anerkenntnisses entfalten könnte. Richtigerweise handle es sich bei der nämlichen Einwendung um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne der TBO 2011, weshalb diese zurück- anstatt abgewiesen werden müsse. Mit Eingabe vom 28.09.2017 nahm die Bauwerberin eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags vor und legte hierzu Planunterlagen vor. Dieses Anbringen (Änderung) zog sie jedoch am 02.10.2017 wieder zurück. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Die obigen Feststellungen sind dem Behördenakt zu entnehmen. III. Rechtslagerömisch drei. Rechtslage Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lauten wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lauten wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]“ IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen Die belangte Behörde führt in der Begründung des bekämpften Bescheids aus, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahrens nur mit solchen Einwendungen durchdringen könnten, mit denen zutreffender Weise die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht werde. Eine Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse könne hingegen vom Nachbarn im Bauverfahren nicht wirksam eingewendet werden. Dem ist in Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 26 Abs 3 TBO 2011 sowie auf die hierzu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zuzustimmen – entsprechend wird auch in der vorliegenden Beschwerde argumentiert.Die belangte Behörde führt in der Begründung des bekämpften Bescheids aus, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahrens nur mit solchen Einwendungen durchdringen könnten, mit denen zutreffender Weise die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht werde. Eine Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse könne hingegen vom Nachbarn im Bauverfahren nicht wirksam eingewendet werden. Dem ist in Hinblick auf die gesetzliche Regelung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 sowie auf die hierzu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zuzustimmen – entsprechend wird auch in der vorliegenden Beschwerde argumentiert. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zutreffend argumentiert, ist über eine derartige Einwendung nicht inhaltlich abzusprechen sondern ist sie vielmehr als unzulässig zurückzuweisen. Es ist zwar dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, dass auch die belangte Behörde die nämliche Einwendung als unzulässig qualifizierte und nicht etwa inhaltlich behandelte, jedoch wird diese sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausdrücklich als unbegründet abgewiesen, wohingegen Einwendungen anderer Nachbarn ausdrücklich als unzulässig zurückgewiesen werden, „weil damit kein Parteirecht geltend gemacht“ worden sei. Dass die vorgenommene Abweisung ein bloßes Vergreifen im Ausdruck darstelle, kann unter diesen Umständen schwerlich argumentiert werden, sodass spruchgemäß der bekämpfte Bescheid entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin richtiggestellt wurde. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.43.1923.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.