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{'item': 'LVwG-2017/46/0639-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/46/0639-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.01.2017, Zl ****, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), auf EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird.
  2. Aufgrund der Strafherabsetzung werden die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit EUR 30,00 neu festgesetzt.
  3. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.01.2017, Zl ****, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen wie folgt: „Sie haben es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Z-U und somit als Jagdausübungsberechtigter zu verantworten, dass am 19.08.2016 auf der Grundparzelle ****, KG Z im unmittelbaren Bereich eines (im westlichen Bereich zur KG-Grenze Y) bei einem dort befindlichen Hochsitz Rotwild durch die Vorlage von Brot, Äpfeln und Kraftfutter angekirrt wurde.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 1 Z 17 iVm § 40 Abs 1 lit m TJG 2004, idF LGBl Nr 64/2015, begangen und wurde über ihn gemäß § 70 Abs 1 TJG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Weiters wurden gemäß § 64 VStG EUR 60,00 an Kosten für das Strafverfahren vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 17, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Litera m, TJG 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 70, Absatz eins, TJG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Weiters wurden gemäß Paragraph 64, VStG EUR 60,00 an Kosten für das Strafverfahren vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschuldigte von der Vorlage dieser Futtermittel keine Kenntnis gehabt habe und diese Vorlage sein Aufsichtsjäger, CC, eigenmächtig vorgenommen habe. Von diesem sei dies auch bestätigt worden. Der Beschwerdeführer könne daher nicht für eine Verwaltungsübertretung bestraft werden, welche der Aufsichtsjäger begangen habe. Es könne dafür nur jemand bestraft werden, der diese Tat ausübe oder wenn man jemandem ein Jagdgebiet sorglos überlasse. Der Beschwerdeführer gelte als sorgsamer Jäger und sei ihm CC seit vielen Jahren bekannt. Er sei Jagdleiter in zwei Jagdgebieten und beeidetes Jagdschutzorgan. Er habe daher darauf vertrauen können, dass dieser nach den Bestimmungen des TJG handle. Es sei unzumutbar, dass der Beschwerdeführer den Jagdaufseher ständig kontrolliere und nachstelle. Es werde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 22.06.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Aufsichtsjäger der Genossenschaftsjagd Z-U, CC, als Zeuge einvernommen wurde. Weiters wurde auch der Beschuldigte gehört und wurde der Akt der belangten Behörde dargetan. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschuldigte ist und war zum Tatzeitpunkt am 19.08.2016 Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Z-U. In dieser Eigenjagd ist auch ein Aufsichtsjäger, CC, bestellt. Der Beschuldigte hat die gesamte Abwicklung der Rotwildfütterung im Bereich der Tatörtlichkeit diesem Jagdaufseher übertragen. Als unstrittig steht fest, dass die im Straferkenntnis vorgeworfenen Tathandlung hinsichtlich der Ankirrung auch so erfolgt ist. Weiters unstrittig ist, dass es sich bei dem Jagdaufseher, CC, um einen seit vielen Jahren im Jagdrevier tätigen Jagdaufseher handelt, der über die nötige Qualifikation verfügt und langjährig verlässlich verwendet wurde. Er ist auch Jagdleiter in anderen Jagdrevieren. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, sowie aus den Aussagen des Beschuldigten und des Jagdaufsehers CC. Insgesamt ergaben sich hinsichtlich des objektiven Sachverhalts keine Wiedersprüche und deckten sich auch die Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch des einvernommenen Zeugen weitestgehend. Der Sachverhalt als solcher wird auch gar nicht bestritten oder in Frage gestellt. IV. Rechtliche Grundlagen:römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 64/2015, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, lauten wie folgt: § 11Paragraph 11 …

(4)Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung). … § 11aParagraph 11 a Jagdleiter
(1)Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.
(1)Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach Paragraph 11, Absatz 2, 3, 5, 6, oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach Paragraph 11, Absatz 4, bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu. … § 40Paragraph 40 Verbote bei der Ausübung der Jagd
(1)Verboten ist, … m) die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen. § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen
(1)Wer …
  1. den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. e oder m zuwiderhandelt oder mit einem Narkosegewehr auf Wildtiere schießt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2 bzw. 3 zu besitzen,
  2. den Verboten nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, oder m zuwiderhandelt oder mit einem Narkosegewehr auf Wildtiere schießt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 40, Absatz 2, bzw. 3 zu besitzen, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der objektive Sachverhalt ist auch in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis soweit unstrittig, lediglich hinsichtlich der subjektiven Tatseite, insbesondere zum vermeintlich fehlenden Verschulden, wurden Einwände erhoben. Allerdings ist diesen Einwendungen nicht zu folgen. Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter gemäß § 11a Abs 1 TJG 2004 bewirkt, dass dieser gegenüber der Behörde zum Jagdausübungsberechtigten mit allen Rechten und Pflichten desselben wird. Durch die Bestellung zum Jagdleiter wird dieser Partei in allen jagdbehördlichen Verfahren, welche die Ausübung des Jagdrechtes unmittelbar betreffen. Der bestellte Jagdleiter ist weiters der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich (vgl Abart, Kommentar zum TJG 2004, Rz 9 ff zu § 11; VwGH vom 24.01.1996, Zl 93/03/0095).Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, TJG 2004 bewirkt, dass dieser gegenüber der Behörde zum Jagdausübungsberechtigten mit allen Rechten und Pflichten desselben wird. Durch die Bestellung zum Jagdleiter wird dieser Partei in allen jagdbehördlichen Verfahren, welche die Ausübung des Jagdrechtes unmittelbar betreffen. Der bestellte Jagdleiter ist weiters der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich vergleiche Abart, Kommentar zum TJG 2004, Rz 9 ff zu Paragraph 11,; VwGH vom 24.01.1996, Zl 93/03/0095). Insoweit der Beschuldigte vorbringt, dass er durch die Auswahl eines besonders geeigneten Gehilfen seiner Pflicht nachgekommen sei, so ist ihm zu entgegnen, dass ihn nicht nur eine Auswahlpflicht (die er unstrittig ausreichend beachtet hat) sondern auch eine Begleit- und Kontrollpflicht trifft (VwGH vom 17.6.2004, Zl 2002/03/0200). Demgemäß reicht es nicht aus, Dritten einen Auftrag zur Erfüllung der den Jagdleiter treffenden Verpflichtungen zu erteilen, vielmehr hat er der Erfüllung dieses Auftrages nachzugehen (VwGH vom 10.07.2014, Zl Ra 2014/09/0011). Sicherlich nicht erforderlich ist eine laufende und umfassende Überprüfung. In welchen Abständen und mit welcher Genauigkeit die Kontrolle stattzufinden hat, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (ausführlich dazu Wessely in Raschauer/Wessely VStG, RZ 13 zu § 5). Im Zuge ihrer Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol haben der Beschuldigte und der Aufsichtsjäger übereinstimmend angegeben, dass der Aufsichtsjäger die eine Hälfte des Reviers eigenständig bejagt und für alles in diesem Revierteil verantwortlich ist. Sicherlich nicht erforderlich ist eine laufende und umfassende Überprüfung. In welchen Abständen und mit welcher Genauigkeit die Kontrolle stattzufinden hat, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (ausführlich dazu Wessely in Raschauer/Wessely VStG, RZ 13 zu Paragraph 5,). Im Zuge ihrer Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol haben der Beschuldigte und der Aufsichtsjäger übereinstimmend angegeben, dass der Aufsichtsjäger die eine Hälfte des Reviers eigenständig bejagt und für alles in diesem Revierteil verantwortlich ist. Dies stellt aber im Ergebnis den gänzlichen Entfall einer Kontrolle dar. Das Unterlassen jeglicher Kontrolle ist jedoch ein derartig gravierender Sorgfaltsverstoß, dass nicht mehr von einem geringen Grad des Verschuldens ausgegangen werden kann, sondern ist hier bereits eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verbot des Ankirrens soll die Gefahr von Wildschäden verringern (vgl VwGH vom 23.10.2013, Zl 2011/03/0068). Das Verbot dient damit in besonderem Maß auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung waldgefährdender Wildschäden (vgl § 1a Abs 2 lit e TJG 2004). Die nachteiligen Folgen des Ankirrens können zudem unabhängig von einem allfälligen Abschuss eintreten (vgl VwGH 23.10.2013, 2011/03/0068). Dadurch, dass durch das Auslegen von Brot, Äpfeln und Kraftfutter Rotwild angelockt werden konnte, hat der Beschwerdeführer dem genannten öffentlichen Interesse in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Das Verbot des Ankirrens soll die Gefahr von Wildschäden verringern vergleiche VwGH vom 23.10.2013, Zl 2011/03/0068). Das Verbot dient damit in besonderem Maß auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung waldgefährdender Wildschäden vergleiche Paragraph eins a, Absatz 2, Litera e, TJG 2004). Die nachteiligen Folgen des Ankirrens können zudem unabhängig von einem allfälligen Abschuss eintreten vergleiche VwGH 23.10.2013, 2011/03/0068). Dadurch, dass durch das Auslegen von Brot, Äpfeln und Kraftfutter Rotwild angelockt werden konnte, hat der Beschwerdeführer dem genannten öffentlichen Interesse in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens war von grober Fahrlässigkeit auszugehen. In der Verhandlung am 24.11.2016 hat der Beschwerdeführer durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse angegeben. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die nunmehr verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 5 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er einen besonders geeigneten Gehilfen ausgewählt hat, erschien eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 als zu hoch bemessen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung ist bereits deshalb ausgeschieden, da es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung ist bereits deshalb ausgeschieden, da es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.46.0639.3

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