← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/32/0130-14'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/32/0130-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 27Paragraph 27 Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at/ (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Wie oben bereits ausgeführt, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol das verfahrenseinleitende Anbringen nicht zweifelsfrei als Antrag um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung der hier in Rede stehenden Betriebsanlage qualifizieren, weshalb die AA GmbH mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 10.08.2017 angefragt wurde. Dem Antwortschreiben kann entnommen werden, dass seitens der AA GmbH die Anzeige einer emissionsneutralen Änderung im Sinn des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 beabsichtigt war. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Schreiben zweifelsfrei (arg „für nichtig zu erklären“), dass seitens der AA GmbH nicht beabsichtigt war und ist, eine Änderungsgenehmigung zu erwirken. Nachdem die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist, ist gegenständlich von einer Anzeige einer emissionsneutralen Änderung im Sinne des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 seitens der AA GmbH auszugehen. Dem Antwortschreiben kann entnommen werden, dass seitens der AA GmbH die Anzeige einer emissionsneutralen Änderung im Sinn des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 beabsichtigt war. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Schreiben zweifelsfrei (arg „für nichtig zu erklären“), dass seitens der AA GmbH nicht beabsichtigt war und ist, eine Änderungsgenehmigung zu erwirken. Nachdem die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist, ist gegenständlich von einer Anzeige einer emissionsneutralen Änderung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 seitens der AA GmbH auszugehen. Mit dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle, BGBl 96/2017, am 18.07.2017 hat auch § 81 Abs 3 GewO 1994 eine Änderung erfahren (vgl § 382 Z 89 GewO 1994). Nach der neuen Rechtslage sind nur mehr Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 anzeigepflichtig. Mit dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle, Bundesgesetzblatt 96 aus 2017,, am 18.07.2017 hat auch Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 eine Änderung erfahren vergleiche Paragraph 382, Ziffer 89, GewO 1994). Nach der neuen Rechtslage sind nur mehr Änderungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 anzeigepflichtig. Im Ergebnis war daher der angefochtene Bescheid zu beheben, da keine behördliche Zuständigkeit für dessen Erlassung vorliegt. Die eingebrachte Anzeige bezüglich Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 wird die belangte Behörde noch zu entscheiden haben. Im Ergebnis war daher der angefochtene Bescheid zu beheben, da keine behördliche Zuständigkeit für dessen Erlassung vorliegt. Die eingebrachte Anzeige bezüglich Änderungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 wird die belangte Behörde noch zu entscheiden haben. Nachdem zweifelsohne ein verfahrenseinleitendes Anbringen erstattet wurde, sind Kommissionsgebühren angefallen, die von der AA GmbH zu tragen sind. Deshalb ist der Kostenspruch in diesem Umfang nicht aufzuheben. V.römisch fünf. Ergebnis: Mit der Eingabe der AA GmbH vom 21.08.2017 ist klargestellt, dass Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 angezeigt waren, war der Bescheid zu beheben. Die eingebrachte Anzeige wird der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelt.Mit der Eingabe der AA GmbH vom 21.08.2017 ist klargestellt, dass Änderungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 angezeigt waren, war der Bescheid zu beheben. Die eingebrachte Anzeige wird der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelt. Die mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit der Entscheidung wird lediglich entsprechend der klargestellten Antragslage entschieden und der Bescheid mit Ausnahme des Kostenspruchs entschieden.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit der Entscheidung wird lediglich entsprechend der klargestellten Antragslage entschieden und der Bescheid mit Ausnahme des Kostenspruchs entschieden. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.32.0130.14

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.