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{'item': 'LVwG-2017/38/1965-4'}

Obsah (10)§ 50§ 21§ 57§ 64§ 52§ 25a§ 31§ 24§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/1965-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „ Sie, Herr AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, haben es als Bauwerber und Hälfteeigentümer (in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung) zu verantworten, dass im Zeitraum vom 28.03.2017 bis 05.05.2017, auf Gst **1, KG **** Z, ohne eine entsprechende Baubewilligung Teile, des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.07.2017, Zahl ****, genehmigten Betriebsgebäude, errichtet wurde. Dadurch haben sie eine Verwaltungsübertretung

§ 21Abs 1 lit a TBO 2011 i

Vm § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 LGBl Nr 57/11 in der Fassung LGBl Nr 26/2017 begangen.

§ 57

Abs 1 lit a TBO 2011 wird gegen sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- verhängt.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „ Sie, Herr AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, haben es als Bauwerber und Hälfteeigentümer (in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung) zu verantworten, dass im Zeitraum vom 28.03.2017 bis 05.05.2017, auf Gst **1, KG **** Z, ohne eine entsprechende Baubewilligung Teile, des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.07.2017, Zahl ****, genehmigten Betriebsgebäude, errichtet wurde. Dadurch haben sie eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 LGBl Nr 57/11 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, begangen.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 wird gegen sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen.

§ 64

Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Euro 200,--, sohin insgesamt Euro 2.200,-- zu bezahlen.“

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Euro 200,--, sohin insgesamt Euro 2.200,-- zu bezahlen.“ 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.07.2017, Zahl **** wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, haben vom 28.03.2017 bis 05.05.2017 auf Gst **1, KG **** Z, mit der Errichtung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage – „Neubau eines Betriebsgebäudes“ – begonnen, ohne in Besitz einer Baubewilligung zu sein. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit a TBO 2011 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen.

§ 57Abs.

1 lit a TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 verhängt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen.

§ 64

Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Euro 300,00, sohin insgesamt Euro 2.200,00 zu bezahlen.“

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Euro 300,00, sohin insgesamt Euro 2.200,00 zu bezahlen.“ In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass zunächst der Bescheid besonders der Strafhöhe nach angefochten werde. Aus der Bescheidbegründung sei zu entnehmen gewesen, dass sich aus dem Bauakt nicht nachvollziehen lasse, ob sämtliche erforderlichen Unterlagen im Baugesuch für das Bauvorhaben vorgelegen seien. Zur subjektiven Tatzeit sei nur ausgeführt worden, dass bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt, dies vor allem auf Grund des wirtschaftlichen Druckes, der Beschwerdeführer darauf achten hätte müssen, dass die vollständigen Pläne vorgelegen wären, damit eine rasche Erledigung durch die Behörde möglich sei. § 5 Abs 1 VStG sei nur eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich gesetzt habe und dies rechtswidrig gewesen sei.Paragraph 5, Absatz eins, VStG sei nur eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich gesetzt habe und dies rechtswidrig gewesen sei. Ausgehend von der Unschuldsvermutung sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen bereits im Jänner 2017 eingereicht hätte. Der Beschwerdeführer habe, da er selbst im Gemeinderat und im Bauausschuss tätig gewesen sei, darauf geachtet, dass die Unterlagen vollständig seien. Bei Abgabe der Unterlagen bereits im Dezember 2016 sei von Seiten der Behörde darauf verwiesen worden, dass die Unterlagen passen würden und lediglich noch eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft W wegen des Brandschutzes eingeholt werden müsse, sodass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass dies an sich umgehend gemacht werde. Da der Beschwerdeführer selbst einen saisonalen Betrieb betreibe und zeitlich sehr disponiert ist, seien Fertigteile bestellt worden. Für diese sei es auch notwendig gewesen, genau zeitlich den Baubeginn zu fixieren. Hätten die Zusagen des Mitarbeiters der Gemeinde nicht bestanden, hätte man auch nicht derartige Liefertermine vereinbart. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auf die Zusage der Behörde vertraut. Auch das Ausmaß der verhängten Strafe sei nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei in Z aufgewachsen und wolle seinen Betrieb nicht nur aus Eigeninteresse dort ansiedeln. Er sei auch von Seiten der Gemeinde dazu motiviert worden und es seien in der Kaufvereinbarung mit der Gemeinde umfangreiche Auflagen enthalten, damit der Betrieb auch tatsächlich aufrechterhalten bleibe. Deshalb hätte der Beschwerdeführer auch darauf vertrauen dürfen, dass es eine verlässliche und rasche Abwicklung gebe. Dass letztlich ein Mitarbeiter der Baubehörde erkrankt und von der Gemeinde nicht rechtzeitig reagiert worden sei, sei ihm nicht zur Last zu legen. Es sei auch nicht verständlich, weshalb die Behörde in der Folge nicht prompt reagiert habe und den Baubescheid mündlich erteilt habe. Schließlich sei noch festzuhalten, dass mittlerweile das Bauvorhaben bewilligt worden sei und auch niemandem ein Schaden entstanden sei. Eine Strafe sei auch entgegen der Ausführungen der belangten Behörde nicht aus general- und spezialpräventiven Gründen zu verhängen. Das Erkranken des Mitarbeiters der Gemeinde sei nicht vorhersehbar gewesen und durch die Verzögerung auf Gemeindeebene sei die Betriebsstätte auch nicht rechtzeitig bezogen worden, was zu finanziellen Mehrkosten für den Beschwerdeführer geführt habe. Dies alles sei mildernd zu berücksichtigen und reiche zumindest nahe an einen Rechtfertigungsgrund heran. Es reiche somit eine Ermahnung bzw die Herabsetzung und Verhängung einer bedingten Strafe jedenfalls aus. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der erstinstanzlichen Behörde, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, eine neue Sachentscheidung aufzutragen in eventu

§ 31VSt

G von der Verhängung einer Strafe abzusehen in eventu die verhängte Strafe entsprechend § 19 Abs 2 VStG herabzusetzen und bedingt auszusprechen. Es reiche somit eine Ermahnung bzw die Herabsetzung und Verhängung einer bedingten Strafe jedenfalls aus. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der erstinstanzlichen Behörde, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, eine neue Sachentscheidung aufzutragen in eventu

Paragraph 31, VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen in eventu die verhängte Strafe entsprechend Paragraph 19, Absatz 2, VStG herabzusetzen und bedingt auszusprechen. Am 03.10.2017 fand schließlich eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass Herr AA gemeinsam mit Herrn CC mit Eingabe vom 03.04.2017 um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Betriebsgebäudes, von Lagergebäuden und eines überdachten Lagers, in Z auf Gst **1, angesucht hat. Diese Pläne wurden noch abgeändert und erst mit 23.05.2017 langten die endgültigen Pläne, die letztendlich der Baugenehmigung zu Grunde lagen, bei der Gemeinde Z ein. Der Lageplan

§ 24TBO wurde überhaupt erst am 22.05.2017 erstellt.

Der Lageplan

Paragraph 24, TBO wurde überhaupt erst am 22.05.2017 erstellt. Im Rahmen des Lokalaugenscheins vom 28.03.2017 durch die Gemeinde Z konnte festgestellt werden, dass mit der Errichtung des Betriebsgebäudes zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen worden war und zwar kam es bereits zum Erdaushub, zur Sicherung der Baugrube und zum Betonieren von Bodenplatten. Bis zum 04.05.2017 wurden bereits zahlreiche Seitenwände errichtet. Die Baubewilligung für das am 03.04.2017 beantragte Betriebsgebäude, den Neubau von zwei Lagergebäuden und für die Errichtung eines überdachten Lagers auf Gst **1, KG Z, erging am 26.07.2017, Zl ****. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die oben getroffen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der in den vorliegenden Akten, nämlich dem Verwaltungsstrafakt der Behörde **** sowie dem Bauakt der Gemeinde Z zur Zl **** einliegenden behördlichen Lichtbildern treffen. Zudem wurde der Sachverhalt in keiner Lage des Verfahrens vom Beschwerdeführer bestritten. IV. Rechtslage: römisch vier. Rechtslage:

§ 57Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 LGBl Nr 57/2011 id

F LGBl Nr 26/2017, begeht derjenige, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzung nach § 30 Abs 2 ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, begeht derjenige, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen.

§ 21

Abs 1 lit a TBO 2011 bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt, der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden.

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Wie in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, hat der Beschwerdeführer erst am 03.04.2017 bei der Gemeinde Z um Erteilung einer Baubewilligung angesucht. Erst mit Bescheid vom 26. Juli 2017, Zl ****, wurde dieses Bauprojekt genehmigt. Dies geschah auf Grundlage der endgültigen Pläne vom 23.05.2017. Der Lageplan

§ 24TBO wurde erst am 22.05.2017 erstellt.

Wie in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, hat der Beschwerdeführer erst am 03.04.2017 bei der Gemeinde Z um Erteilung einer Baubewilligung angesucht. Erst mit Bescheid vom

  1. Juli 2017, Zl ****, wurde dieses Bauprojekt genehmigt. Dies geschah auf Grundlage der endgültigen Pläne vom 23.05.
  2. Der Lageplan

Paragraph 24, TBO wurde erst am 22.05.2017 erstellt. Im Rahmen der Beschwerde und auch in den Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung am 03. Oktober 2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Weise die Tatsache bestritten, dass vor Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung im Zeitraum vom 28.03.2017 bis zum 05.05.2017 Teile der baulichen Anlage errichtet wurden. Somit hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand, der ihn zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. In der Beschwerde und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vor allem ausgeführt, dass dem Beschuldigten das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich nicht vorgeworfen werden könne. Vielmehr wird zusammengefasst ausgeführt, dass man sich aufgrund der Vorgespräche mit der Gemeinde darauf hätte verlassen können, dass es zu einer zeitnahen Erledigung kommen würde und dass man ihm die Erkrankung eines Mitarbeiters nicht zur Last legen könne. Darüber hinaus sei er davon ausgegangen, dass bereits im Jänner 2017 die maßgeblichen Unterlagen vorgelegen seien.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017).

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er bereits alle Unterlagen bei der Baubehörde eingebracht habe, ist jedenfalls nicht glaubwürdig, wenn erst am 03.04.2017 ein von ihm unterfertigtes Baugesuch an die Behörde übergeben wurde. So muss ihm jedenfalls bewusst gewesen sein, dass am 28.03.2017 keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen ist. Einem Wirtschaftstreibenden muss aber als maßgerechter sorgfältiger Mensch bekannt sein, dass man ohne Vorliegen einer baubehördlichen Genehmigung keine baulichen Anlagen errichten darf. Erschwerend kommt hinzu, dass er, wie er selbst ausführt, Mitglied des Bauausschusses in der Gemeinde war, sodass nicht nur von Fahrlässigkeit, sondern zumindest von einem bedingten Vorsatz auszugehen ist. Auch wirtschaftliche Faktoren können hierbei nicht ins Treffen geführt werden, weil eine Beauftragung für die Fertigteile jedenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgte, zudem noch nicht einmal ein Baugesuch bei der Gemeinde eingebracht worden war. Auch kann keine überlange Verfahrensdauer im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden, da der jedenfalls notwendige Plan

§ 24

TBO 2011 erst am 22.05.2017 erstellt wurde, sodass erst zu diesem Zeitpunkt das Baugesuch vollständig war und die Behörde bereits im Juli 2017 die Entscheidung erließ. Auch kann keine überlange Verfahrensdauer im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden, da der jedenfalls notwendige Plan

Paragraph 24, TBO 2011 erst am 22.05.2017 erstellt wurde, sodass erst zu diesem Zeitpunkt das Baugesuch vollständig war und die Behörde bereits im Juli 2017 die Entscheidung erließ. Wenn noch ausgeführt wird, dass der Bürgermeister den Baubescheid auch mündlich hätte erlassen können, so ist dazu auszuführen, dass ein Baubescheid jedenfalls der Schriftform bedarf und die Erlassung eines mündlichen Baubescheids in der Tiroler Bauordnung nicht vorgesehen ist. Gesamt betrachtet ist dem Beschwerdeführer somit nicht eine Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens gelungen, vielmehr ist sogar von einer bedingten Vorsätzlichkeit im gegenständlichen Fall auszugehen.

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurden keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist daher von einer zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation auszugehen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind im gegenständlichen Fall nicht unerheblich. Die baurechtlichen Vorschriften sollen unter anderem sicherstellen, dass Baumaßnahmen mit den baurechtlichen Schutzinteressen vereinbar sind. Diesem staatlichen Interesse hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Erschwerend kommt noch hinzu, dass zur Verwirklichung des Delikts bereits Fahrlässigkeit genügt und im gegenständlichen Fall sogar von bedingter Vorsätzlichkeit ausgegangen werden kann. Unter Berücksichtigung all der oben angeführten Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) keinesfalls als überhöht angesehen werden. Der gesetzliche Strafrahmen bis zu Euro 36.300,00 wurde nur zu 18 % ausgeschöpft. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der erstinstanzlichen Behörde eine neue Sachentscheidung aufzutragen, ist darauf hinzuweisen, dass

§ 50Abs 1 Vw

GVG das Landesverwaltungsgericht außer in den Fällen, wo Beschwerden zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat und eine Zurückverweisung im Strafverfahren nicht vorgesehen ist. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der erstinstanzlichen Behörde eine neue Sachentscheidung aufzutragen, ist darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG das Landesverwaltungsgericht außer in den Fällen, wo Beschwerden zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat und eine Zurückverweisung im Strafverfahren nicht vorgesehen ist. Wenn beantragt wird, die Strafe herabzusetzten, so ist dies aufgrund der mangelnden Milderungsgründe nicht möglich und weiters ist der bedingte Ausspruch einer Strafe im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen. Soweit in eventu weiter ein Absehen der Strafe

§ 31VSt

G beantragt wird, so ist darauf zu verweisen, dass eine Verjährung im gegenständlichen Fall nicht eingetreten ist. Soweit in eventu weiter ein Absehen der Strafe

Paragraph 31, VStG beantragt wird, so ist darauf zu verweisen, dass eine Verjährung im gegenständlichen Fall nicht eingetreten ist. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.1965.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.