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{'item': 'LVwG-2017/38/2137-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/2137-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2017, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2017, Zl **** behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2017, Zl **** behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2017, Zl **** wurde Frau AA, als Eigentümerin der baulichen Anlage auf Gst **1, KG Z, gem § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 die Benützung des Gebäudes als Hauptwohnsitz untersagt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.07.2017, Zl **** wurde Frau AA, als Eigentümerin der baulichen Anlage auf Gst **1, KG Z, gem Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 die Benützung des Gebäudes als Hauptwohnsitz untersagt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, in der sie zusammengefasst ausführt, dass der Bescheid ohne einen Hinweis auf ein vorhergehendes behördliches Ermittlungsverfahren und ohne, dass ihr rechtliches Gehör eingeräumt gewesen sei, erlassen wurde. Somit hatte sie auch keinerlei Gelegenheit Rechte und rechtliche Interessen geltend zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verletze ein Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger, wenn der Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden generellen Norm beruhe, wenn die Behörde der generellen Rechtsgrundlage des Bescheid einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstelle oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt habe. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liege für den VfGH auch darin, dass jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen worden sei, was im gegenständlichen Fall jedenfalls vorliege, das sie einerseits kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, weiters eine unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen habe, weiters, dass sie keinerlei Tatsachen angeführt habe, aufgrund derer sie zu den getroffenen Feststellungen gelangt sei, zudem habe sie einen Bescheid erlassen, der in einem besonderen Maß mit den anwendbaren Rechtsvorschriften in Widerspruch stehen würde. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, Erhebungen dahin gehend durchzuführen, welcher Baubescheid dem Haus auf Gst **1 KG Z, mit der Anschrift Adresse 1, **** Z, zugrunde liege und welche bauliche Zweckbestimmung aus einer derartigen baubehördlichen Genehmigung hervorgehe. Die belangte Behörde habe lediglich auf einen Bescheid im Zusammenhang mit einem Zu- und Umbau Bezug genommen, der für die Beurteilung dieser Fragen jedoch unerheblich sei. Weiters sei auch das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe beim Ankauf der Liegenschaft mit dem Bürgermeister der Gemeinde Z Kontakt aufgenommen und es sei ihr zugesichert worden, dass sie die Liegenschaft Adresse 1, **** Z, als Hauptwohnsitz nutzen könne. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertraut und sich in weiterer Folge auch bei der Gemeinde Z mit Hauptwohnsitz angemeldet. Sie sei seit dem 02.04.2012 ordnungsgemäß mit Hauptwohnsitz gemeldet. Da sie bereits zahlreiche Ausgaben im Vertrauen auf die Aussagen der Gemeinde getätigt habe, greife die Benützungsuntersagung in ihr Eigentum ein. Auch sei ihr verfassungsgesetzlich gewährleistet Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, da ihr einerseits keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei und andererseits auch der Bescheid nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Es liege auch eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit vor, da die belangte Behörde verkannt habe, dass ein Untersagen einer weiteren Benützung voraussetzen würde, dass ein Gebäude zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt würde, was gegenständlich keinesfalls zutreffe. Die baubehördliche Genehmigung sei zu Wohnzwecken erteilt worden. Eine Untersagung gem § 39 Abs 6 TBO würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin das Gebäude nicht zu Wohnzwecken nutzen würde, was gegenständlich aber nicht zutreffe.Die baubehördliche Genehmigung sei zu Wohnzwecken erteilt worden. Eine Untersagung gem Paragraph 39, Absatz 6, TBO würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin das Gebäude nicht zu Wohnzwecken nutzen würde, was gegenständlich aber nicht zutreffe. Wie bereits ausgeführt hätte die Beschwerdeführerin dies in einem ordnungsgemäßen Verfahren auch vorbringen können, was im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen sei. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die belangte Behörde wolle im Sinn einer Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren einstellen, in eventu das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.Es werde deshalb der Antrag gestellt, die belangte Behörde wolle im Sinn einer Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, VwGVG den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren einstellen, in eventu das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Landrates des Kreises X vom 08.08.1943, Zl ****, die Baubewilligung zur Errichtung eines Kleinwohnhauses in Z auf Gp. **2, KG Z, genehmigt wurde. Das Gebäude entstand auf den Grundmauern des niedergebrannten Gemeindeschießstandes der Gemeinden W - und Z.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Landrates des Kreises römisch zehn vom 08.08.1943, Zl ****, die Baubewilligung zur Errichtung eines Kleinwohnhauses in Z auf Gp. **2, KG Z, genehmigt wurde. Das Gebäude entstand auf den Grundmauern des niedergebrannten Gemeindeschießstandes der Gemeinden W - und Z. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.09.1947, Zl ****, wurde Herrn CC die Benützungsbewilligung des Kleinwohnhauses zur Baugenehmigung vom 08.08.1946,Zl ****, erteilt, wobei im Befund ausgeführt wird, dass der abgebrannte Schießstand zu einem Einfamilienwohnhaus (Keller Beton, Erdgeschoss in Ziegelmauerwerk, Dachboden nicht ausgebaut) – umbauter Raum 80 cm³ - ausgeführt wurde. Weiter steht fest, dass mit Bescheid der Gemeinde Z vom 29.11.1995 der Feststellungsbescheid erlassen wurde, dass das Gebäude auf Gst **1 (vormals **2) mit einer Wohnnutzfläche von 82 m² als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Im Bescheid ist festgehalten, dass das Gebäude zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses nicht geeignet ist.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.09.1947, Zl ****, wurde Herrn CC die Benützungsbewilligung des Kleinwohnhauses zur Baugenehmigung vom 08.08.1946,Zl ****, erteilt, wobei im Befund ausgeführt wird, dass der abgebrannte Schießstand zu einem Einfamilienwohnhaus (Keller Beton, Erdgeschoss in Ziegelmauerwerk, Dachboden nicht ausgebaut) – umbauter Raum 80 cm³ - ausgeführt wurde. Weiter steht fest, dass mit Bescheid der Gemeinde Z vom 29.11.1995 der Feststellungsbescheid erlassen wurde, dass das Gebäude auf Gst **1 (vormals **2) mit einer Wohnnutzfläche von 82 m² als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Im Bescheid ist festgehalten, dass das Gebäude zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses nicht geeignet ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde Z zur Zl ****, sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zl 2016/40/
  3. Die Feststellungen betreffend die Baugenehmigung und die Benützungsgenehmigung, sowie Feststellung zum Vorliegen des Freizeitwohnsitzbescheides ergeben sich eben aus diesem Akt. Von der mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der klaren Sachlage und aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine reine Rechtsfrage handelt, abgesehen werden. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gem § 39 Abs 6 lig c Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 (Kurz TBO) hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt.Gem Paragraph 39, Absatz 6, lig c Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (Kurz TBO) hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die Kernfrage im gegenständlichen Fall ist, ob das Gebäude auf Gst **1, KG Z, nur als Freizeitwohnsitz, oder auch als Hauptwohnsitz verwendet werden darf. Die Benützungsuntersagungsbestimmung des § 39 Abs 6 lig c TBO, die im gegenständlichen Bescheid angewendet wurde, sieht die Benützungsuntersagung dann vor, wenn die bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt wird.Die Benützungsuntersagungsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, lig c TBO, die im gegenständlichen Bescheid angewendet wurde, sieht die Benützungsuntersagung dann vor, wenn die bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt wird. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 10.596A/1981, ergibt, gilt für Altbestände, die keinen bewilligten Verwendungszweck haben, dass auf den aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck abzustellen ist. Dieses Erkenntnis wurde schließlich auch laut erläuternden Bemerkungen 1989 zur Bauordnungsnovelle umgesetzt. Im gegenständlichen Fall wurde das Gebäude mit Baubescheid von 1943 genehmigt. In diesem Baubescheid vom 08.08.1943, zur Zl ****, wurde ein Kleinwohnhaus genehmigt. Auch in der Verwendungsbewilligung vom 25.09.1947 befindet sich zudem die Formulierung: „Ausbau des abgebrannten Schießstandes zu einem Einfamilienwohnhaus (Keller Beton, Erdgeschoss in Ziegelmauerwerk, Dachboden nicht ausgebaut). Schließlich existiert noch eine Planunterlage vom Juli 1949, die die Überschrift führt: „Plan zum Ausbau des abgebrannten Gemeindeschießstandes Z - W zu einem Kleinwohnhaus für Herrn CC. Aus diesen Unterlagen ist es für das erkennende Gericht schlüssig, dass die Zweckbestimmung des gegenständlichen Hauses jedenfalls auf einen Hauptwohnsitz gerichtet war. Dass ein Kriegsheimkehrer die notwendigen Mittel hätte aufbringen können, um einen Freizeitwohnsitz zu errichten, zudem unter der Prämisse, dass Baustoffe, wie sich auch aus Spruchpunkt I „Bauwirtschaftliche Bedingungen“ ergibt, sehr rar waren, ist nicht denkbar, sodass jedenfalls daraus zu schließen ist, dass die bauliche Anlage zu Hauptwohnsitzzwecken errichtet wurde und die bauliche Zweckbestimmung auch in einem Hauptwohnsitz zu sehen ist.Schließlich existiert noch eine Planunterlage vom Juli 1949, die die Überschrift führt: „Plan zum Ausbau des abgebrannten Gemeindeschießstandes Z - W zu einem Kleinwohnhaus für Herrn CC. Aus diesen Unterlagen ist es für das erkennende Gericht schlüssig, dass die Zweckbestimmung des gegenständlichen Hauses jedenfalls auf einen Hauptwohnsitz gerichtet war. Dass ein Kriegsheimkehrer die notwendigen Mittel hätte aufbringen können, um einen Freizeitwohnsitz zu errichten, zudem unter der Prämisse, dass Baustoffe, wie sich auch aus Spruchpunkt römisch eins „Bauwirtschaftliche Bedingungen“ ergibt, sehr rar waren, ist nicht denkbar, sodass jedenfalls daraus zu schließen ist, dass die bauliche Anlage zu Hauptwohnsitzzwecken errichtet wurde und die bauliche Zweckbestimmung auch in einem Hauptwohnsitz zu sehen ist. Aus dem Wortlaut des § 43 Abs 3 TBO 1989 (betreffend Untersagung der Benützung wegen Benützung entgegen dem bewilligten Verwendungszweck, nun § 39 Abs 6 lig c), in dem durch die Novelle erstmals die bauliche Zweckbestimmung in der Tiroler Bauordnung Einzug gehalten hat, ist abzuleiten, dass eine Voraussetzung für die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß dieser Bestimmung die bewilligungswidrige Benützung der baulichen Anlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung der Untersagung der weiteren Benützung ist und dies wiederum auf die bauliche Zweckbestimmung bezogen (vergleiche VwGH 25.03.1999, 97/06/0216).Aus dem Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 3, TBO 1989 (betreffend Untersagung der Benützung wegen Benützung entgegen dem bewilligten Verwendungszweck, nun Paragraph 39, Absatz 6, lig c), in dem durch die Novelle erstmals die bauliche Zweckbestimmung in der Tiroler Bauordnung Einzug gehalten hat, ist abzuleiten, dass eine Voraussetzung für die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß dieser Bestimmung die bewilligungswidrige Benützung der baulichen Anlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung der Untersagung der weiteren Benützung ist und dies wiederum auf die bauliche Zweckbestimmung bezogen (vergleiche VwGH 25.03.1999, 97/06/0216). Auch wenn mit Bescheid des Bürgermeisters vom 29.11.1995 zur gegenständlichen baulichen Anlage festgestellt wurde, dass sie als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, hat es kein Ansuchen lt Aktenlage seit Genehmigung bzw Kollaudierung der ursprünglichen baulichen Anlage gegeben, in der der Verwendungszweck von Hauptwohnsitz in einen Freizeitwohnsitz durchgeführt worden wäre ( vgl VwGH 25.11.2008, 2008/06/0068).Auch wenn mit Bescheid des Bürgermeisters vom 29.11.1995 zur gegenständlichen baulichen Anlage festgestellt wurde, dass sie als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, hat es kein Ansuchen lt Aktenlage seit Genehmigung bzw Kollaudierung der ursprünglichen baulichen Anlage gegeben, in der der Verwendungszweck von Hauptwohnsitz in einen Freizeitwohnsitz durchgeführt worden wäre ( vergleiche VwGH 25.11.2008, 2008/06/0068). Somit wäre erst mit bescheidmäßiger Änderung des Verwendungszweckes auch der ursprünglich festgelegte Verwendungszweck als Hauptwohnsitz untergegangen. Somit ist die rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, dass die bauliche Anlage auch als Hauptwohnsitz verwendet werden darf. Fragen der Zufahrt sind in diesen Punkt nicht ausschlaggebend, da in der ursprünglichen Baugenehmigung offensichtlich eine ausreichende Verbindung zum Verkehrsnetz gesehen wurde und zudem die zivilrechtliche Komponente besteht, in wie weit hier von ersessenen Servitutsrechten ausgegangen werden kann. Somit ist im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin Recht zu geben und deshalb war der Bescheid betreffend die Benützungsuntersagung für Gst **1 KG Z als Hauptwohnsitz zu beheben. Am Rande sei noch erwähnt, dass die Verletzung des Parteiengehörs, die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde jedenfalls erfolgte, durch die Möglichkeit des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt ist. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.2137.2

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