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{'item': 'LVwG-2017/23/2125-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/23/2125-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Dr. AA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2017, Zl ****, betreffend einen Antrag nach dem Tiroler Jagdgesetz zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 11.07.2017 beantragte Dr. AA als Fischereiberechtigter im Fischereirevier Innerer Xbach die Erlassung einer auf § 52 TJG gestützten Anordnung zum Abschuss von zumindest 2 Graureihern.Mit E-Mail vom 11.07.2017 beantragte Dr. AA als Fischereiberechtigter im Fischereirevier Innerer Xbach die Erlassung einer auf Paragraph 52, TJG gestützten Anordnung zum Abschuss von zumindest 2 Graureihern. Begründend führte der Antragsteller aus, dass der innere Xbach und die dort zulaufenden Gießen (vor allem jene um den Hof W und den Hof U) zu den letzten natürlichen Laichgebieten des Bachsaiblings gehören. Ebenso laufe in diesem Bereich ein Wiederansiedlungsprojekt von Äschen, welches unter normalen Bedingungen als erfolgreich anzusehen sei. Bis zum erstmaligen Einfall von Graureihern vor 10 Jahren bestand ein Selbstaufkommen des Bachsaiblings, zwischenzeitlich sei er nahezu ausgerottet. Aufgrund dieses Antrages führte die Bezirkshauptmannschaft Y ein Ermittlungsverfahren durch, in dem sie zum Ergebnis kam, dass ein entsprechender Bestand an Graureihern im Einzugsgebiet des Fischereireviers Innerer Xbach nicht nachgewiesen werden könne und wies den Antrag mit Bescheid ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt römisch zwei. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Mit seinem Antrag begehrt der Beschwerdeführer im Grunde die Erlassung eines Auftrages nach § 52 TJG zum Schutz des natürlichen Fischbestandes in seinem Fischereirevier. Dieser Beschwerde ist jedoch ohne Eingehen auf den näheren Sachverhalt bereits aus grundlegenden Gründen der Erfolg versagt.Mit seinem Antrag begehrt der Beschwerdeführer im Grunde die Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 52, TJG zum Schutz des natürlichen Fischbestandes in seinem Fischereirevier. Dieser Beschwerde ist jedoch ohne Eingehen auf den näheren Sachverhalt bereits aus grundlegenden Gründen der Erfolg versagt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl. Nr. 41/2004 idF LGBl. Nr. 26/2017 lauten wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins

(1)Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,
  1. a)den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen,
  2. b)sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
(2)Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch „Jagd“ genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Jagdbare Tiere sind die in der Anlage angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.
(2)Haustiere sind alle domestizierten Tiere, soweit sie nicht Nutztiere sind.
(3)Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden.
(4)Gehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht oder der Forschung gehalten werden.
(5)Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften.
(6)Ankirrung ist das Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln.
(7)Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Der Wildschaden ist waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen, Verschlagen oder Schälen die Neubewaldung oder die fristgerechte Wiederbewaldung (§§ 4 und 13 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandsentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.
(7)Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Der Wildschaden ist waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen, Verschlagen oder Schälen die Neubewaldung oder die fristgerechte Wiederbewaldung (Paragraphen 4 und 13 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandsentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.
(8)Jagdschaden ist jener Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, die von diesem zur Jagd eingeladenen Personen, seine Jagdschutzorgane oder die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. § 36Paragraph 36 Jagd- und Schonzeit
(1)Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach § 38a erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(1)Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach Paragraph 38 a, erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(2)Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). In der Schonzeit ist es insbesondere auch unzulässig, sich die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 bewilligen, sofern dies im Interesse der Wildforschung, zur Pflege von krankem, verletztem oder verwaistem Wild oder zur Umsiedlung von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot des Absatz 2, bewilligen, sofern dies im Interesse der Wildforschung, zur Pflege von krankem, verletztem oder verwaistem Wild oder zur Umsiedlung von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. § 52Paragraph 52 Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden
(1)Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
(1)Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
  1. a)einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann, sowie
  2. b)die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist.
  3. b)die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach Litera a, erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach Litera a, erforderlich ist.
(2)Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
(2)Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Absatz eins, oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
  1. a)die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel,
  2. b)die Errichtung, Änderung, Verlegung oder Auflassung von Fütterungsanlagen,
  3. c)die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach lit. a, b oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach Litera a, b, oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.
(3)Vor der Erlassung eines Auftrages nach Abs. 1 oder 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(3)Vor der Erlassung eines Auftrages nach Absatz eins, oder 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(4)Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(4)Maßnahmen nach Absatz 2, sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera b, sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera c, dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Absatz eins, oder Absatz 2, Litera a, oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(5)Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Abs. 2 lit. b ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Abs. 2 lit. b und in jenen des Abs. 2 lit. c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Absatz 2, Litera b, ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Absatz 2, Litera b und in jenen des Absatz 2, Litera c, ist Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach Paragraph 16, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.
(7)Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(7)Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Absatz 2, zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Anlage (zu § 2 Abs. 1 erster Satz)Anlage (zu Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz) Jagdbare Tiere
  1. Haarwild: ….
  2. Federwild: …. f) Wasservögel: Stockente (Anas platyrhynchos), Waldschnepfe (Scolopax rusticola), Blässhuhn (Fulica atra), Kormoran (Phalacrocorax carbo), Gänsesäger (Mergus merganser), Grau- oder Fischreiher (Ardea cinerea). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt der nunmehrige Beschwerdeführer eine auf § 52 TJG gestützte Vorschreibung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden in Form der Anordnung von Abschüssen von insgesamt 2 Graureihern. Begründend für diesen Antrag führt der Beschwerdeführer ausschließlich jene Schäden an, die durch fischfressende Vögel im Fischbestand seines Fischereirevieres „Innerer Xbach“ verursacht werden. Mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt der nunmehrige Beschwerdeführer eine auf Paragraph 52, TJG gestützte Vorschreibung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden in Form der Anordnung von Abschüssen von insgesamt 2 Graureihern. Begründend für diesen Antrag führt der Beschwerdeführer ausschließlich jene Schäden an, die durch fischfressende Vögel im Fischbestand seines Fischereirevieres „Innerer Xbach“ verursacht werden. Grundsätzlich sieht § 52 TJG zwar die Möglichkeit vor, bestimmte Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden anzuordnen, allerdings sind derartige Anordnungen nur bei Vorliegen von gesetzlich definierten Voraussetzungen zulässig.Grundsätzlich sieht Paragraph 52, TJG zwar die Möglichkeit vor, bestimmte Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden anzuordnen, allerdings sind derartige Anordnungen nur bei Vorliegen von gesetzlich definierten Voraussetzungen zulässig. Die erste hier zu relevierende Voraussetzung ist das Eintreten eines Wildschadens. § 2 Abs 6 TJG definiert einen Wildschaden als jenen Schaden, den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen.Die erste hier zu relevierende Voraussetzung ist das Eintreten eines Wildschadens. Paragraph 2, Absatz 6, TJG definiert einen Wildschaden als jenen Schaden, den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Der Gesetzgeber hat sowohl den Begriff „Haustier“ als auch den Begriff „Nutztier“ in § 2 TJG in eindeutiger Weise umschrieben. „Haustiere“ sind § 2 Abs 2 TJG folgend alle domestizierten Tiere, soweit sie nicht Nutztiere sind. Wobei „Nutztiere“ (§ 2 Abs 3 TJG) all jene Tiere sind, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden. In natürlichen Gewässern vorkommende Fische fallen jedoch in keine dieser Kategorien, sondern sind wild lebende Wassertiere (§ 2 Abs 1 Tiroler Fischereigesetz 2002). § 3 Abs 1 Tiroler Fischereigesetz 2002 definiert das Fischereirecht als die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn ein Fischbesatz aus einer Zucht in ein natürliches Gewässer eingebracht wird und dort unter (weitestgehendem) Ausschluss menschlichen Einflusses auf Grund seiner angeborenen Instinkte einen in der Natur vorhandenen Lebensraum besiedelt. Fische sind (sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen), wenn überhaupt, nur dann von der Definition des § 2 Abs 3 TJG umfasst, wenn es sich um Fischbestände im Rahmen eines Fischzuchtbetriebe, Krebszuchtbetriebe oder eines Angelteiches (der nicht Bestandteil eines Fischereirevieres ist) handelt. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen hierzu.Der Gesetzgeber hat sowohl den Begriff „Haustier“ als auch den Begriff „Nutztier“ in Paragraph 2, TJG in eindeutiger Weise umschrieben. „Haustiere“ sind Paragraph 2, Absatz 2, TJG folgend alle domestizierten Tiere, soweit sie nicht Nutztiere sind. Wobei „Nutztiere“ (Paragraph 2, Absatz 3, TJG) all jene Tiere sind, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden. In natürlichen Gewässern vorkommende Fische fallen jedoch in keine dieser Kategorien, sondern sind wild lebende Wassertiere (Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Fischereigesetz 2002). Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Fischereigesetz 2002 definiert das Fischereirecht als die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn ein Fischbesatz aus einer Zucht in ein natürliches Gewässer eingebracht wird und dort unter (weitestgehendem) Ausschluss menschlichen Einflusses auf Grund seiner angeborenen Instinkte einen in der Natur vorhandenen Lebensraum besiedelt. Fische sind (sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen), wenn überhaupt, nur dann von der Definition des Paragraph 2, Absatz 3, TJG umfasst, wenn es sich um Fischbestände im Rahmen eines Fischzuchtbetriebe, Krebszuchtbetriebe oder eines Angelteiches (der nicht Bestandteil eines Fischereirevieres ist) handelt. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen hierzu. Eine weitere Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 52 TJG ist, dass der Wildschaden durch jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, verursacht wird. Eine weitere Voraussetzung für ein Vorgehen nach Paragraph 52, TJG ist, dass der Wildschaden durch jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, verursacht wird. Die zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz in der Fassung LGBl Nr 63/2016 ordnet in § 1 Abs 3 an, dass Graureiher zu den ganzjährig zu schonenden Wildarten gehören.Die zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2016, ordnet in Paragraph eins, Absatz 3, an, dass Graureiher zu den ganzjährig zu schonenden Wildarten gehören. Vor dem Hintergrund dieser klaren gesetzlichen Anordnung ist daher eine Maßnahme nach § 52 Tiroler Jagdgesetz auch aus der Perspektive des hier verfahrensrelevanten „Schadensverursachers“ ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang darf auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Ro 2014/03/0073 (wenn auch zum Kärntner Jagdgesetz) verwiesen werden.Vor dem Hintergrund dieser klaren gesetzlichen Anordnung ist daher eine Maßnahme nach Paragraph 52, Tiroler Jagdgesetz auch aus der Perspektive des hier verfahrensrelevanten „Schadensverursachers“ ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang darf auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Ro 2014/03/0073 (wenn auch zum Kärntner Jagdgesetz) verwiesen werden. Eine andere Auslegungsweise der hier angesprochenen Begriffe und Bestimmungen, ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund der vergleichbaren Problematik in Zusammenhang mit der Rabenkrähe ausgeschlossen. § 1 Abs 3 der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz in der Fassung LGBl Nr 63/2016 folgend, ist auch die Rabenkrähe eine ganzjährig zu schonende Wildart. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 52b TJG eine eigene rechtliche Grundlage für besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen geschaffen. Sinngebend ist diese Bestimmung allerdings nur, wenn man die hier verwendeten Begriffe in der soeben erfolgten Weise unter Beachtung der gesetzlichen Definitionen auslegt. Andernfalls würde man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er mit § 52b TJG eine inhaltsleere Bestimmung geschaffen habe.Paragraph eins, Absatz 3, der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2016, folgend, ist auch die Rabenkrähe eine ganzjährig zu schonende Wildart. Allerdings hat der Gesetzgeber in Paragraph 52 b, TJG eine eigene rechtliche Grundlage für besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen geschaffen. Sinngebend ist diese Bestimmung allerdings nur, wenn man die hier verwendeten Begriffe in der soeben erfolgten Weise unter Beachtung der gesetzlichen Definitionen auslegt. Andernfalls würde man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er mit Paragraph 52 b, TJG eine inhaltsleere Bestimmung geschaffen habe. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass sich im Tiroler Jagdgesetz noch weitere Sonderbestimmungen finden, um Maßnahmen gegen näher definierte Schäden und Gefährdungen bestimmter Wildtierarten vorzusehen. Allerdings sind diese Maßnahmen allesamt auf bestimmte Tierarten wie Bären, Wölfe, Dachse, Fuchse und weitere bestimmte aufgezählte Tierarten beschränkt. Für den Abschuss von Graureihern zum Schutz von Fischbeständen findet sich im Tiroler Jagdgesetz allerdings keine rechtliche Grundlage. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Mit der hier vorliegenden Entscheidung wird keine wesentliche Rechtsfrage aufgeworfen, sondern es handelt sich hierbei um eine reine wörtliche Auslegung des Gesetzestextes und um die Feststellung, dass für die vom Antragsteller begehrte Maßnahme keine rechtliche Grundlage zur Verfügung steht. Im Übrigen gibt es zu dieser Frage bereits eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die der hier getroffenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus diesem Grund war auch die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.2125.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.