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{'item': 'LVwG-2017/25/0609-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/25/0609-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, Z, vertreten druch RA Dr. BB, Adresse 2, Y, vom 02.03.2017, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.02.2017, ****, ****, betreffend Mitbenützung einer bestehenden Haltestelle, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass gemäß § 33 Abs 2 Kraftfahrliniengesetz (KflG) AA die Mitbenützung der für die CC Verkehrsbetriebe AG bereits genehmigten Haltestelle Z/Bahnhof für die Kraftfahrlinie Z-X genehmigt wird. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Kraftfahrliniengesetz (KflG) AA die Mitbenützung der für die CC Verkehrsbetriebe AG bereits genehmigten Haltestelle Z/Bahnhof für die Kraftfahrlinie Z-X genehmigt wird.
  2. Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist für die gegenständliche Genehmigung eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 16,30 gemäß TP 286 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24 idgF, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Tirol (IBAN: AT82 5700 0002 0000 1000) mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten. Gemäß Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist für die gegenständliche Genehmigung eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 16,30 gemäß TP 286 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr 24 idgF, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Tirol (IBAN: AT82 5700 0002 0000 1000) mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.07.2015, ****, wurde der CC Verkehrsbetriebe AG unter anderem gemäß § 33 Abs 1 KflG die Festsetzung der Haltestelle Z/Bahnhof genehmigt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.07.2015, ****, wurde der CC Verkehrsbetriebe AG unter anderem gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KflG die Festsetzung der Haltestelle Z/Bahnhof genehmigt. Mit Anbringen vom 15.09.2016 ersuchte AA um die Genehmigung der Mitbenützung der eben erwähnten Haltestelle für die Änderung und Verlängerung ihrer Kraftfahrlinie **** Z-X/Schülerlinie. Die Antragstellerin reichte die privatrechtliche Vereinbarung vom 06.12.2016 zwischen der CC Verkehrsbetriebe AG und Autoreisen A bezüglich Haltestellenmitbenützung am Bahnhof Z für die Schülerlinie **** vor. In gegenständlicher Angelegenheit führte der Landeshauptmann von Tirol am 01.02.2017 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. Dabei äußerte sich der verkehrstechnische Sachverständige dahingehend, dass sowohl zur Haltestelle Z/W als auch zur Haltestelle Z/Bahnhof festgestellt werden kann, dass diese aus verkehrstechnischer Sicht dem Stand der Technik entsprechen. Da es sich bei gegenständlicher Haltestelle um eine Schulbushaltestelle handelt, ist insbesondere auf die Erreichbarkeit entsprechend der Bebauung des Ortszentrums Z Rücksicht zu nehmen. Dazu stellte der Sachverständige fest, dass die Haltestelle Z/Bahnhof nur durch Überqueren der stark befahrenen L *** zu erreichen ist. Er empfahl daher, die Kinder dort aus- und einsteigen zu lassen, wo auch die Besiedelung vorhanden ist. Da die Bedienung der Haltestelle Z/Bahnhof, Bussteig C, ohne Querung der L *** erfolgen könnte, erschien ihm dieser Steig als Ausstiegshaltestelle für gegenständliche Kraftfahrlinie als möglich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Tirol als Kraftfahrlinienbehörde erster Instanz den Antrag von Frau AA um Mitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof für die Kraftfahrlinie Z-X gemäß § 33 Abs 2 KflG ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch eine Verlegung der bisher angefahrenen Haltestelle Z/W nach Z/Bahnhof die Schüler das Siedlungsgebiet von Z nur durch das Überqueren der stark befahrenen Landesstraße L *** erreichen könnten, wodurch sich für die Schulkinder ein zusätzlicher nicht unerheblicher Gefahrenmoment ergeben würde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Tirol als Kraftfahrlinienbehörde erster Instanz den Antrag von Frau AA um Mitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof für die Kraftfahrlinie Z-X gemäß Paragraph 33, Absatz 2, KflG ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch eine Verlegung der bisher angefahrenen Haltestelle Z/W nach Z/Bahnhof die Schüler das Siedlungsgebiet von Z nur durch das Überqueren der stark befahrenen Landesstraße L *** erreichen könnten, wodurch sich für die Schulkinder ein zusätzlicher nicht unerheblicher Gefahrenmoment ergeben würde. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Frau Ar durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die Haltestelle Z/Bahnhof die im Leitfaden LF/Haltstelle V02 definierten Voraussetzungen erfülle. Im Verfahren auf Mitbenützung einer bereits bestehenden genehmigten Haltestelle sei die Prüfung auf allfällige Nutzungskonflikte aus der Mitbenützung bzw fahrdynamische, fahrzeugtechnische oder verkehrliche Gesichtspunkte beschränkt, zumal über die Verkehrssicherheit der Haltestelle bereits im Rahmen der Festlegung der Haltestelle abgesprochen worden sei. Es wäre nicht im Geringsten nachvollziehbar, dass gegenständliche Haltestelle zwar im Rahmen der Festsetzung nicht jedoch im Rahmen der Mitbenützung der Verkehrssicherheit entspricht. Da die belangte Behörde dies verkannt habe, sei ihr Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass im Bereich der Haltestelle Z/Bahnhof – gegenüber der Haltestelle Z/W – zwei Schutzwege bestehen, die dem erwähnten Leitfaden entsprechen und damit eine gefahrlose Querung durch die Fahrgäste gewährleisten. Weiters fehle die Feststellung, dass hinsichtlich der Haltestelle Z/Bahnhof die fußläufigen Wege der betroffenen Fahrgäste (Schulkinder) zur beantragten Haltestelle erheblich kürzer sind. Weiters werde die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt. Die belangte Behörde beschränke sich auf die unkritische Wiedergabe der Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die sich im Wesentlichen in der Abgabe eines Urteils erschöpften und bereits aus diesem Umstand als Beweismittel völlig unbrauchbar seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen und begnüge sich mit der Scheinbegründung, dass die Haltestelle Z/Bahnhof weiter zum Siedlungsgebiet der Gemeinde Z entfernt sei. Da dies nicht zutreffe, habe die belangte Behörde damit auch die maßgebliche Rechtslage verkannt. Der Antrag um Mitbenützung der Haltestelle in Z/Bahnhof sei berechtigt; die belangte Behörde habe die seitens der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedenken gegen die Bedingungen der bisherigen Haltestelle Z/W sowie hinsichtlich der Entfernung zum Siedlungsgebiet von der beantragten Haltestelle übergangen. Anderenfalls hätte sie festgestellt, dass die beantragte Haltestelle Z/Bahnhof eine deutlich geringere fußläufige Entfernung aufweise und eine gefahrlose Überquerung aufgrund der zwei bestehenden Schutzwege gewährleistet sei. Es werde deshalb Bescheidabänderung dahingehend beantragt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin um Mitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof für die Kraftfahrlinie Z/X gemäß § 33 Abs 2 KflG zur Gänze Folge gegeben wird, in eventu Bescheidbehebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Frau Ar durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die Haltestelle Z/Bahnhof die im Leitfaden LF/Haltstelle V02 definierten Voraussetzungen erfülle. Im Verfahren auf Mitbenützung einer bereits bestehenden genehmigten Haltestelle sei die Prüfung auf allfällige Nutzungskonflikte aus der Mitbenützung bzw fahrdynamische, fahrzeugtechnische oder verkehrliche Gesichtspunkte beschränkt, zumal über die Verkehrssicherheit der Haltestelle bereits im Rahmen der Festlegung der Haltestelle abgesprochen worden sei. Es wäre nicht im Geringsten nachvollziehbar, dass gegenständliche Haltestelle zwar im Rahmen der Festsetzung nicht jedoch im Rahmen der Mitbenützung der Verkehrssicherheit entspricht. Da die belangte Behörde dies verkannt habe, sei ihr Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass im Bereich der Haltestelle Z/Bahnhof – gegenüber der Haltestelle Z/W – zwei Schutzwege bestehen, die dem erwähnten Leitfaden entsprechen und damit eine gefahrlose Querung durch die Fahrgäste gewährleisten. Weiters fehle die Feststellung, dass hinsichtlich der Haltestelle Z/Bahnhof die fußläufigen Wege der betroffenen Fahrgäste (Schulkinder) zur beantragten Haltestelle erheblich kürzer sind. Weiters werde die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt. Die belangte Behörde beschränke sich auf die unkritische Wiedergabe der Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die sich im Wesentlichen in der Abgabe eines Urteils erschöpften und bereits aus diesem Umstand als Beweismittel völlig unbrauchbar seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen und begnüge sich mit der Scheinbegründung, dass die Haltestelle Z/Bahnhof weiter zum Siedlungsgebiet der Gemeinde Z entfernt sei. Da dies nicht zutreffe, habe die belangte Behörde damit auch die maßgebliche Rechtslage verkannt. Der Antrag um Mitbenützung der Haltestelle in Z/Bahnhof sei berechtigt; die belangte Behörde habe die seitens der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedenken gegen die Bedingungen der bisherigen Haltestelle Z/W sowie hinsichtlich der Entfernung zum Siedlungsgebiet von der beantragten Haltestelle übergangen. Anderenfalls hätte sie festgestellt, dass die beantragte Haltestelle Z/Bahnhof eine deutlich geringere fußläufige Entfernung aufweise und eine gefahrlose Überquerung aufgrund der zwei bestehenden Schutzwege gewährleistet sei. Es werde deshalb Bescheidabänderung dahingehend beantragt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin um Mitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof für die Kraftfahrlinie Z/X gemäß Paragraph 33, Absatz 2, KflG zur Gänze Folge gegeben wird, in eventu Bescheidbehebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde. Das Landesverwaltungsgericht beauftragte den verkehrstechnischen Amtssachverständigen um die Erstattung eines Gutachtens, wobei die verkehrstechnische Situation der beiden Haltestellen konkret zu beschreiben und in der Folge gutachterlich gegenüberzustellen wäre. Dazu erstattete der Sachverständige sein Gutachten vom 17.05.2017, welches folgendermaßen lautet: Abbildung Deckblatt entfernt Abbildung Inhaltsverzeichnis entfernt 1 Aufgabenstellung: Mit Bescheid vom 10.02.2017, ZL ****, hat der Landeshauptmann von Tirol den Antrag der AA auf Mitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof für die Kraftfahrlinie **** Z - X abgewiesen. Bezüglich der dagegen fristgerecht erhoben Beschwerde der AA wurde das SG Verkehrsplanung vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgefordert zur gegenständlicher Angelegenheit ein verkehrstechnisches Gutachten zu erstatten.Mit Bescheid vom 10.02.2017, ZL ****, hat der Landeshauptmann von Tirol den Antrag der AA auf Mitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof für die Kraftfahrlinie **** Z - römisch zehn abgewiesen. Bezüglich der dagegen fristgerecht erhoben Beschwerde der AA wurde das SG Verkehrsplanung vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgefordert zur gegenständlicher Angelegenheit ein verkehrstechnisches Gutachten zu erstatten. 2 Verwendete Unterlagen Für die Ausarbeitung der vorliegenden verkehrstechnischen Beurteilung wurden folgende Unterlagen verwendet: ● StVO, KflG und KflG-DV jeweils in der letztgültigen Fassung ● RVS 02.03.11; Optimierung des öffentlichen Verkehrs (ÖPNV) ● ÖNORM B4970; Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr, Planung ● Leitfaden LF/Haltestelle V02 - Amt der Tiroler Landesreg., Abt. Verkehrsplanung ● Broschüre „mobile - Impulse für eine nachhaltige Mobilität“ 05/11; Haltestellen ● attraktiv gestalten - Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsplanung ● Leitfaden LF/Schutzwege V02 - Amt der Tiroler Landesreg., Abt. Verkehrsplanung ● Broschüre „mobile - Impulse für eine nachhaltige Mobilität“ 02/06; Schutzwege sicher ● gestalten - Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsplanung ● Richtlinie für Schutzwege, Land Salzburg, Referat 6/24 - Verkehrsplanung und ● Öffentlicher Verkehr ● „Schutzwege sicher gestalten“; Abteilung Straßenbau (Vllb), Amt der Vorarlberger ● Landesregierung 2008 ● Ortsplan der Gemeinde Z (tiris -Kartengrundlage) ● Verkehrsmodell Tirol (Verkehrsdaten) ● Zeitungsartikel „Zebrastreifen werden massiv von Autofahrern missachtet“ (VCÖ) ● Auszug gesammelter „Schutzweg Unfallberichte“ der letzten Jahre 3 Befundaufnahme 3.1 Beschreibung Ist Zustand/Untersuchungsraum Der Untersuchungsraum bezieht sich auf die beidseitigen Haltestellen Z/W im Bereich des dortigen Gemeindestraßennetzes und die Haltestellen Z/Bahnhof (ÖPNV Knoten Z) östlich und westlich der L *** Adresse
  4. Die u.a. Abbildung 1 gibt einen Überblick über die Besiedlungssituation in der Gemeinde Z sowie die Situierung beider Haltestellenbereiche. Als Kartengrundlage für die Straßenbezeichnungen wird der tiris-Ortsplan der Gemeinde Z verwendet. Abbildung 1 entfernt Das Dorfzentrum von Z, welches im Süden durch die Adresse 4, im Norden durch die Adresse 5 begrenzt ist weist mehrere Sammelstraßen und einige untergeordnete Gemeindestraßen wie die Adresse 4, Adresse 6, Adresse 7 und Adresse 8 auf. Am östlichen Ortszentrum der Gemeinde Z führt die Landestraße L*** Adresse 3 als eine der zwei Verkehrsadern mit überregionaler Verkehrsbedeutung des V vorbei. Die Wohnbesiedlung von Z befindet sich beinahe ausschließlich westlich der L*** Adresse 3.Das Dorfzentrum von Z, welches im Süden durch die Adresse 4, im Norden durch die Adresse 5 begrenzt ist weist mehrere Sammelstraßen und einige untergeordnete Gemeindestraßen wie die Adresse 4, Adresse 6, Adresse 7 und Adresse 8 auf. Am östlichen Ortszentrum der Gemeinde Z führt die Landestraße L*** Adresse 3 als eine der zwei Verkehrsadern mit überregionaler Verkehrsbedeutung des römisch fünf vorbei. Die Wohnbesiedlung von Z befindet sich beinahe ausschließlich westlich der L*** Adresse
  5. Die Haltestelle Z/Bahnhof (ÖPNV Knoten) wurde im Zuge des Trassentausches Adresse 9 (Verlegung Bahnhof Z und Errichtung ÖPNV Knoten) durch die Eisenbahnbehörde für den überregionalen Kraftfahrlinienverkehr mit Bescheid vom 26.07.2010, Zahl ****, genehmigt. Die Haltestellen im Bereich des ÖPNV Knoten wurden dabei so angeordnet, dass sich die Haltestelle für die Fahrtrichtung T östlich der L*** Adresse 3 als Umsteigepunkt Zug/Bus direkt beim dortigen Bahnsteig der V-Bahn befindet (siehe Abb. 2 und 3). Die Haltestelle in FR X befindet sich westlich der L*** Adresse 3 in Form einer Busbucht (Bussteig C) außerhalb der Fahrbahn (siehe Abb. 4).Die Haltestelle Z/Bahnhof (ÖPNV Knoten) wurde im Zuge des Trassentausches Adresse 9 (Verlegung Bahnhof Z und Errichtung ÖPNV Knoten) durch die Eisenbahnbehörde für den überregionalen Kraftfahrlinienverkehr mit Bescheid vom 26.07.2010, Zahl ****, genehmigt. Die Haltestellen im Bereich des ÖPNV Knoten wurden dabei so angeordnet, dass sich die Haltestelle für die Fahrtrichtung T östlich der L*** Adresse 3 als Umsteigepunkt Zug/Bus direkt beim dortigen Bahnsteig der V-Bahn befindet (siehe Abb. 2 und 3). Die Haltestelle in FR römisch zehn befindet sich westlich der L*** Adresse 3 in Form einer Busbucht (Bussteig C) außerhalb der Fahrbahn (siehe Abb. 4). Die Haltestelle Z/W wurde aufgrund des Ansuchens der Fa. AA mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.12.2014, Zahl **** für die Kfl. **** (Schülerlinie) festgesetzt (siehe Abb. 5). Die Haltestelle in *** befindet sich unmittelbar beim überdachten Bereich des Einganges zum Betriebsgebäude der Fa. W in Form einer Fahrbahnhaltestelle auf der Adresse 10/Adresse
  6. Die Haltestelle für die Gegenrichtung befindet sich schräg gegenüber ebenfalls in Form einer Fahrbahnhaltestelle auf der Adresse 10/Adresse
  7. Die Bedienung der Haltestelle Z/W erfolgt entsprechend dem der Kfl. **** (Schülerlinie) zu Grunde liegendem Fahrplan in der Regel in beiden Fahrtrichtungen einmal täglich. (Hinfahrt nach X ca. 07:15 Uhr und Rückfahrt von X ca. 13:25 Uhr an Schultagen. Zusätzlich erfolgt am Dienstag und Donnerstag eine Rückfahrt um ca. 16:15 Uhr)Die Haltestelle Z/W wurde aufgrund des Ansuchens der Fa. AA mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.12.2014, Zahl **** für die Kfl. **** (Schülerlinie) festgesetzt (siehe Abb. 5). Die Haltestelle in *** befindet sich unmittelbar beim überdachten Bereich des Einganges zum Betriebsgebäude der Fa. W in Form einer Fahrbahnhaltestelle auf der Adresse 10/Adresse
  8. Die Haltestelle für die Gegenrichtung befindet sich schräg gegenüber ebenfalls in Form einer Fahrbahnhaltestelle auf der Adresse 10/Adresse
  9. Die Bedienung der Haltestelle Z/W erfolgt entsprechend dem der Kfl. **** (Schülerlinie) zu Grunde liegendem Fahrplan in der Regel in beiden Fahrtrichtungen einmal täglich. (Hinfahrt nach römisch zehn ca. 07:15 Uhr und Rückfahrt von römisch zehn ca. 13:25 Uhr an Schultagen. Zusätzlich erfolgt am Dienstag und Donnerstag eine Rückfahrt um ca. 16:15 Uhr) Abbilung 2 und 3 entfernt Abbildung 4 und 5 entfernt 3.1 Verkehrsverhältnisse Für die Verkehrsbelastung auf der L*** Adresse 3 liegen keine aktuellen Verkehrsdaten vor, da in diesem Bereich keine automatischen Straßenzählungen stattfinden. Im Zuge der Erstellung des Verkehrsmodells Tirol wurden Berechnungen für die Verkehrsbelastungen sämtlicher Straßen des übergeordneten Straßennetzes durchgeführt. Entsprechend den dem Verkehrsmodell Tirol zugrundeliegenden Verkehrsdaten besteht im gegenständlichen Streckenabschnitt der L*** eine gerechnete Verkehrsbelastung von ca. 7.000 Kfz/24h im Werktagverkehr (siehe Abbildung 6). Im Falle einer Sperre der Umfahrung Z wird der gesamte Verkehr der Adresse 11 über die L*** geführt. In diesem Fall ist mit einer Verkehrsbelastung von bis zu 17.000 Kfz/24h zu rechnen. Für die Verkehrsbelastung der betroffenen Gemeindestraße liegen keine Verkehrsdaten vor da aufgrund der untergeordneten Bedeutung von Gemeindestraßen diese im Verkehrsmodell Tirol nicht abgebildet wurden. Das Verkehrsaufkommen auf dem Gemeindestraßennetz kann zu den Bedienzeiten (Werktage, Morgenstunde und früher Nachmittag) der Haltestelle Z/W als gering bis mäßig angenommen werden. Daten über die Fußgängerfrequenzen im Bereich Bahnhof/L*** liegen nicht vor, können allerdings über den Tag verteilt als gering angenommen werden. Schigäste welche mit der V-Bahn anreisen werden vom ÖPNV Knoten Z/Bahnhof direkt mit Skibussen zur Bergbahn Hoch-V befördert. Abbildung 6 entfernt 3.2 Geschwindigkeitsverhältnisse/Unfallgeschehen Für das gesamte Ortsgebiet der Gemeinde Z, inkl. L*** Adresse 3 im gegenständlichen Bereich, besteht eine höchst zulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h entsprechend § 20 Abs, 2 StVO 1960 für Ortsgebiete. Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung der Kraftfahrlinienbehörde am 02.02.2017 stellte der Vertreter der BH U nach telefonischer Rücksprache mit der Polizeidienststelle T fest, dass im Gemeindestraßenabschnitt Bereich Haltestelle/W keine Unfälle bzw. Unfallhäufungen bekannt sind bzw. wurden auch keine gefährlichen Situationen dokumentiert.Für das gesamte Ortsgebiet der Gemeinde Z, inkl. L*** Adresse 3 im gegenständlichen Bereich, besteht eine höchst zulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h entsprechend Paragraph 20, Abs, 2 StVO 1960 für Ortsgebiete. Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung der Kraftfahrlinienbehörde am 02.02.2017 stellte der Vertreter der BH U nach telefonischer Rücksprache mit der Polizeidienststelle T fest, dass im Gemeindestraßenabschnitt Bereich Haltestelle/W keine Unfälle bzw. Unfallhäufungen bekannt sind bzw. wurden auch keine gefährlichen Situationen dokumentiert. 3.3 Grundsätzliche Überlegungen zu Haltestellenanordnungen und der in der Regel damit verbundenen Fahrbahnquerungen in Verbindung mit Schutzwegen Bei nahezu jeder Bushaltestelle haben Fußgänger, aufgrund der im ländlichen Raum häufig vorherrschenden dispersen Besiedlungsstruktur, in der Regel zwangsläufig die Straße zu queren. Da öffentliche Verkehrsmittel insbesondere von gefährdeten Personengruppen (Kinder, Senioren) genutzt werden ist bei der Anordnung von Haltestellen auf die Situierung der Haltestelle besonderes Augenmerk zu legen, wobei die Fahrbahnquerung durch Öffibenützer eine besondere Gefahrenstelle darstellt. Zur Erleichterung der Fahrbahnquerungen im Bereich von Haltestellen wird von Gemeindevertretern und deren Bewohner häufig die Errichtung eines Schutzweges als die Lösung gesehen. Da es aber gerade auf ungeregelten Schutzwegen, wie auch kürzlich in der TT vom 15.4.2017, 15.
  10. und 16.5.17 berichtet, immer wieder zu Unfällen kommt erscheint es notwendig auf einige grundsätzliche verkehrstechnische Aspekte bezüglich Haltestellenanordnungen und in der Regel damit verbundenen Fahrbahnquerungen in Verbindung mit Schutzwegen zu verweisen: • Aus Leitfaden LF/Schutzweg/V02; Amt der Tiroler Landesregierung Für die Erhöhung der Verkehrssicherheit ist - neben vielen anderen Einflussgrößen – die Beachtung der Verkehrsregeln von besonderer Bedeutung. Sämtliche Bemühungen, durch Verbesserung der rechtlichen Bestimmungen die Verkehrssicherheit zu erhöhen, bleiben letztendlich wirkungslos, wenn einzelne Verkehrsteilnehmer - Lenker von Kraftfahrzeugen wie Fußgänger - sich nicht an die festgelegten Normen und Gesetze halten. Vor allem die Benutzung von ungeregelten Schutzwegen stellt insofern ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar, weil etliche Kfz-Lenker den gesetzlich eingeräumten Vorrang der Fußgänger entweder ignorieren oder diese aufgrund ihrer Fahrgeschwindigkeiten und den örtlichen Gegebenheiten (geringe Sichtweiten, geringe Beleuchtung etc.) nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Andererseits betreten Fußgänger in Gewissheit ihres Vorrangrechts häufig unbedacht einen Zebrastreifen ohne sich zu vergewissern, dass sich nähernde Fahrzeuge ihren Querungswillen erkennen können und sie gegebenenfalls Blickkontakt mit den Fahrzeuglenkern aufnehmen. In Österreich verunglücken jährlich über 4.000 Fußgänger, davon rund ein Viertel auf ungeregelten Schutzwegen. Verfolgt man das Unfallgeschehen der letzten Jahre zeigt sich, dass auch in Tirol - entsprechend dem Bundestrend - ein stetiger Anstieg von Schutzwegunfällen zu verzeichnen ist. Gleichzeitig ist aber die Forderung aus der Bevölkerung nach neuen Schutzwegen ungebrochen, obwohl mittlerweile ein beachtlicher Teil aller Fußgängerunfälle auf Schutzwegen passiert. Besonders betroffen sind dabei Kinder und Senioren. • Aus Broschüre „mobile - Impulse für eine nachhaltige Mobilität“ 02/06; Schutzwege sicher gestalten - Amt der Tiroler Landesregierung Schutzwege ohne Schutz. Die Zahl der ungeregelten Schutzwege ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Gründe dafür sind das erhöhte Risiko für Fußgänger durch das gewachsene Verkehrsaufkommen sowie die gestiegenen Nutzungsansprüche an den Straßenraum durch Neuerschließungen und zu Aufenthaltszwecken. Durch diese Entwicklung kommt es verstärkt zu Konflikten zwischen Kfz und querenden Fußgängern. Viele dieser Schutzwege verdienen den Namen »Schutzweg« allerdings nicht, so das Kuratorium für Verkehrssicherheit. Fußgänger wären wegen mangelhafter Ausstattung gerade auf nicht signalgeregelten Schutzwegen oft viel zu wenig geschützt. Häufigste Defizite. Ursachenanalysen von Unfällen auf Schutzwegen weisen in verschiedene Richtungen. Zum einen spielen das Verhalten der Verkehrsteilnehmer wie eine fehlende Anhaltebereitschaft der Fahrzeuglenker, aber auch Unachtsamkeit der Fußgänger eine Rolle. In vielen Fällen führt auch überhöhte Geschwindigkeit zum Unfallgeschehen. Gründe dafür liegen in einer mangelhaften Ausstattung oder gar in einer falschen Anlage des Schutzweges, die zu einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation durch den Fahrzeuglenker führt. • Aus Richtlinie für Schutzwege, Land Salzburg 2008 Verringertes Unfallrisiko als Ziel Das Queren von Fahrbahnen bedeutet für Fußgänger ein erhöhtes Risiko, in gefährliche Konflikte mit dem Fahrzeugverkehr zu geraten. Bei Kollisionen sind Fußgänger ungeschützt. Aufgrund dieser Tatsache versucht man, an der Querungsstelle das Unfallrisiko für Fußgänger zu verringern. Mit einem Schutzweg kann ein entscheidender Sicherheitsgewinn für die Fußgänger erreicht werden. Gleichzeitig bringt er ihnen m ehr Verkehrsqualität durch häufigere Querungsmöglichkeiten, was gerade bei starkem Fahrzeugverkehr Bedeutung hat. Spezielles Merkmal des Schutzweges ist, dass für ihn neben seiner baulichen Ausstattung auch eigene gesetzlich geregelte Verhaltensvorschriften gelten. Diese Normierung des Verhaltens zielt auf eine Erleichterung bei der Kommunikation zwischen Fußgänger und Fahrzeuglenker hin. Ihre Absichten und Handlungen sollen leichter erkennbar und berechenbar werden. Tücken des Schutzweges Bei den Fußgängern können diese Verhaltensvorschriften gefährliche Erwartungshaltungen hervorrufen. Sie verlassen sich vielfach „blind“ auf den gesetzlich eingeräumten Vorrang und versuchen nicht einmal, mit den Fahrzeuglenkern per Augenkontakt in Kommunikation zu treten. Die Eigenverantwortung wird zurückgestellt. Bei den Fahrzeuglenkern kommt hinzu, dass der geschützte Innenraum der Autos grundsätzlich zu verringerter Anhaltebereitschaft beiträgt. Somit wird die Sicherheit am Schutzweg allzu oft überschätzt. Probleme an Schutzwegen Fußgängerunfälle im Land Salzburg Im Zeitraum 2005 bis 2007 wurden in Salzburg insgesamt 872 Fußgänger bei Verkehrsunfällen verletzt. Weitere 29 Fußgänger wurden durch Kollision mit Fahrzeugen getötet. Zwei von drei der verletzten Fußgänger verunglückten beim Versuch, die Fahrbahn zu Queren. Jeder dritte Fußgängerunfall beim Queren der Fahrbahn passiert auf einem Schutzweg. Mehr als ein Drittel dieser Schutzwegunfälle findet bei Dunkelheit oder Dämmerung statt. • Aus SCHUTZWEGE SICHER GESTALTEN! , Land Vorarlberg 2008 Vorarlberg verzeichnete 2007 so wenige Verkehrstote wie seit 40 Jahren nicht mehr. Die Zahl der Fußgängerunfälle auf Zebrastreifen steigt jedoch kontinuierlich. Um die schwächsten Verkehrsteilnehmer noch besser zu schützen, hat das Land Vorarlberg als erstes Bundesland in Österreich eine umfassende Sicherheitsinitiative gestartet. Die Aktion ist einer von vielen Schritten auf dem Weg zu „Vision Zero“: Unsere Straßen sollen so sicher werden, dass Unfälle keine Todesopfer und Schwerverletzten m ehr fordern. • TT Artikel vom xx.xx.xxxx Rollstuhlfahrerin umgefahren Bad Hall - Eine 72-jährige Pkw-Lenkerin hat am Donnerstag in Bad Hall im Bezirk Steyr- Land eine 70-Jährige in einem Rollstuhl umgefahren und schwer verletzt. Die Autofahrerin übersah die Frau auf dem Schutzweg und stieß ungebremst gegen den Rollstuhl. Das Unfallopfer kam ins Spital. (APA) • TT Artikel vom xx.xx.xxxx Flucht nach Unfall mit 14-Jährigem Q - Ein 14-jähriger Schüler wurde bereits am
  11. Mai in Q auf einem Schutzweg von einem abbiegenden Pkw gestreift und leicht verletzt. Der Lenker des Pkw setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort und beging Fahrerflucht. Die Polizei bittet jetzt, dass sich Zeugen des Unfalls melden. (TT) • TT Artikel vom xx.xx.xxxx Q - Ein Autofahrer beging Dienstagmittag nach einem Verkehrsunfall in Q Fahrerflucht. Eine 92-jährige Frau überquerte gegen 11.35 Uhr m it ihrem Rollstuhl den Schutzweg am Burggraben in Q von Süden in Richtung Norden. Zeitgleich fuhr ein Pkw-Lenker am Burggraben in Richtung Osten und streifte mit seinem Wagen den Rollstuhl. (TT.com) 4 Gutachten Vorab wird festgehalten, dass sämtliche im Befund angeführte Haltestellen dem Stand der Technik entsprechen und seitens der Kraftfahrlinienbehörde mit Bescheid festgesetzt sind. Aufgrund der beantragten Verlegung der Haltestelle Z/W zur Haltestelle Z/Bahnhof erfolgte am 02.02.2017 eine mündliche Verhandlung durch die Kraftfahrlinienbehörde an Ort und Stelle. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass es sich bei der gegenständlichen Kfl. X - Z (****) um eine Schülerbuslinie handelt, wodurch der Benutzerkreis für die beantragte Haltestellenverlegung ausschließlich auf Schulkinder beschränkt ist. Dieser Benutzerkreis wurde auch seitens der Antragstellerin und des Bürgermeister der Gemeinde Z im Zuge der Verhandlung genannt. Infolge dieses Tatbestandes wird festgehalten, dass der Beurteilung zur Verlegung der Haltestelle Z/W der Benutzerkreis für ausschließlich Schulkinder zugrunde zu legen ist.Dabei wurde u.a. festgestellt, dass es sich bei der gegenständlichen Kfl. römisch zehn - Z (****) um eine Schülerbuslinie handelt, wodurch der Benutzerkreis für die beantragte Haltestellenverlegung ausschließlich auf Schulkinder beschränkt ist. Dieser Benutzerkreis wurde auch seitens der Antragstellerin und des Bürgermeister der Gemeinde Z im Zuge der Verhandlung genannt. Infolge dieses Tatbestandes wird festgehalten, dass der Beurteilung zur Verlegung der Haltestelle Z/W der Benutzerkreis für ausschließlich Schulkinder zugrunde zu legen ist. Aufbauend auf o.a. Erkenntnisse war bei der mündlichen Verhandlung um Mitbenützung der Haltestelle Z/W und gleichzeitiger Auflassung der Haltestelle Z/W für die Kfl. **** (Schülerlinie) aus verkehrstechnischer Sicht grundsätzlich nicht die Ausgestaltung der Haltestellen entsprechend dem Stand der Technik sondern primär der Umstand der zukünftigen verkehrssicheren Erreichbarkeit der Haltestelle Z/Bahnhof (ÖPNV Knoten Z), insbesondere durch den Benutzerkreis Schüler, zu beurteilen. Folglich wird von einer allgemeinen verkehrstechnischen Beurteilung der jeweiligen Haltestelle Abstand genommen und im gegenständlichen Verfahren die Beurteilung auf einen Vergleich hinsichtlich der fußläufigen Erreichbarkeit der beantragten Verlegung reduziert. Dazu ist festzustellen, dass die fußläufige Erreichbarkeit durch Schulkinder vom Dorfzentrum zum östlich der L*** gelegenen ÖPNV Knoten (Bahnhof und Haltestellen FR T) nur durch Oueren der überregionalen Landesstraße L*** Adresse 3 möglich ist. Die westlich der L*** Adresse 3 angelegte Haltestelle Z/Bahnhof für die FR X (Bussteig C) ist vom Dorfzentrum ohne Ouerung der L*** möglich. Die gerechnete Verkehrsbelastung der L*** beträgt dabei ca. 7.000 Kfz/24h im Werktagverkehr. Im Falle einer Sperre der Umfahrung Z wird der gesamte Verkehr der B169 Zillerstraße über die L*** geführt wodurch die Verkehrsbelastung im gegenständlichen Streckenabschnitt der L*** an einzelnen Tagen um ein vielfaches höher liegen kann. Zur Erleichterung notwendiger Straßenquerungen durch Fußgänger sind im Nahbereich des Bahnhofs Z zwei Schutzwege vorhanden, (nördlich des Bahnhofes bei Str. km ca. 2,030 und südlich bei Str.km ca. 1,910). Aufgrund der Situierung des nördlich des Bahnhofes gelegenen Schutzweges ist davon auszugehen, dass dieser Schutzweg von sämtlichen Bewohnern südlich und inklusive Benützer des Schmiedauweges aufgrund des bei Benützung verbundenen Umweges nur wenig benützt wird, sondern die L*** an beliebiger Stelle gequert wird. Auch die Benützung des südlich des Bahnhofes gelegenen Schutzweges setzt für Bewohner des Einzugsgebietes Schulgasse bzw. Dorfstraße nicht unerhebliche Umwege voraus.Dazu ist festzustellen, dass die fußläufige Erreichbarkeit durch Schulkinder vom Dorfzentrum zum östlich der L*** gelegenen ÖPNV Knoten (Bahnhof und Haltestellen FR T) nur durch Oueren der überregionalen Landesstraße L*** Adresse 3 möglich ist. Die westlich der L*** Adresse 3 angelegte Haltestelle Z/Bahnhof für die FR römisch zehn (Bussteig C) ist vom Dorfzentrum ohne Ouerung der L*** möglich. Die gerechnete Verkehrsbelastung der L*** beträgt dabei ca. 7.000 Kfz/24h im Werktagverkehr. Im Falle einer Sperre der Umfahrung Z wird der gesamte Verkehr der B169 Zillerstraße über die L*** geführt wodurch die Verkehrsbelastung im gegenständlichen Streckenabschnitt der L*** an einzelnen Tagen um ein vielfaches höher liegen kann. Zur Erleichterung notwendiger Straßenquerungen durch Fußgänger sind im Nahbereich des Bahnhofs Z zwei Schutzwege vorhanden, (nördlich des Bahnhofes bei Str. km ca. 2,030 und südlich bei Str.km ca. 1,910). Aufgrund der Situierung des nördlich des Bahnhofes gelegenen Schutzweges ist davon auszugehen, dass dieser Schutzweg von sämtlichen Bewohnern südlich und inklusive Benützer des Schmiedauweges aufgrund des bei Benützung verbundenen Umweges nur wenig benützt wird, sondern die L*** an beliebiger Stelle gequert wird. Auch die Benützung des südlich des Bahnhofes gelegenen Schutzweges setzt für Bewohner des Einzugsgebietes Schulgasse bzw. Dorfstraße nicht unerhebliche Umwege voraus. Dem gegenüber ist die fußläufige Erreichbarkeit der Haltestellen Z/W über das Gemeindestraßennetz ohne Queren der überregionalen stark befahrenen L *** Adresse 3 gegeben (mit Ausnahme für Bewohner von 4 Objekten, welche östlich der L*** liegen). Bei der Beurteilung der Gewährleistung der erforderlichen Verkehrssicherheit im Haltestellenbereich ist eines der wesentlichen Entscheidungskriterien, dass Haltestellen derart anzulegen sind, dass primär der Schutz der Fahrgäste, aber auch die Sicherheit des übrigen Verkehrs gewährleistet wird. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die fußläufigen Wege zur Haltestelle zu richten, wobei die Fahrbahnquerung durch Öffibenützer eine besondere Gefahrenstelle darstellt. Im Idealfall sollte durch eine entsprechende Linienführung (z. Bsp. über das untergeordnete Straßennetz) des öffentlichen Verkehrsmittels, wenn möglich, eine Vermeidung einer Fahrbahnquerung angestrebt werden. Die seitens der Beschwerdeführerin erstellte Aufzeichnung diverser Fußweglängen von den Wohnobjekten einzelner Schulkinder zu den Haltestellen Z/W bzw. Z/Bahnhof wurde zur Kenntnis genommen. Da jedoch in den meisten Fällen mehrere Möglichkeiten bei den Fußwegverbindungen bestehen, wurde in Anbetracht des damit verbunden großen Aufwandes, von einer genauen Prüfung Abstand genommen. Dazu wird angemerkt, dass durchgeführte Stichproben zu Abweichungen der angeführten Weglängenangaben führten. Bei der Beurteilung der verkehrssicheren Erreichbarkeit von Haltestellen sind jedenfalls vorrangig die Sicherheit der Fußwege (übergeordnetes bzw. untergeordnetes Straßennetz; Betriebsgeschwindigkeiten etc.) und erst sekundär allfällige Weglängen zu berücksichtigen. Zur Bewertung der Verkehrssicherheit sind dabei im Einzelfall unter Umständen auch längere Wege mit gleichzeitig höherer Sicherheit für die Schulkinder, kürzeren Wegen mit gleichzeitig weniger Sicherheit vorzuziehen. Wenn Fahrbahnquerungen im Bereich von Haltestellen nicht zu vermeiden sind, können zur Erleichterung notwendiger Straßenquerungen durch Fußgänger Querungshilfen in verschiedensten Formen wie z. Bsp. ungeregelte Schutzwege ausgeführt werden, welche allerdings, wie unter Punkt 3.3 ausgeführt, nur bedingt empfohlen werden können. Aus zahlreichen verkehrstechnischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen geht eindeutig hervor, dass insbesondere gering frequentierte Schutzwege ein Gefährdungspotential darstellen. Das ist dann der Fall, wenn die Aufmerksamkeit des Lenkers sinkt, weil er an bestimmten Schutzwegen selten oder nie einen querenden Fußgänger angetroffen hat. Solche Schutzwege können Fußgängern eine falsche Sicherheit vortäuschen und so eine vermeintliche "Schutzzone" zu einer schutzlosen Gefahrenstelle machen. Vielfach wird der Schutzweg als Allheilmittel für die Gewährleistung der Sicherheit von Fußgängern im Straßenverkehr und besonders von Kindern am Schulweg gesehen. Tatsächlich kann der Schutzweg jedoch selbst zum „Sicherheitsrisiko“ werden und zu Unfällen führen. Zahlreiche Unfälle auf ungeregelten Schutzwegen zeigen leider, dass Schutzwege mancherorts nur eine scheinbare Sicherheit vermitteln, die oftmals zu falschen Erwartungen v.a. seitens der Fußgänger, zu Fehlreaktionen und in Folge zu Unfällen mit Personenschaden führt. Aufgrund der Erkenntnisse aus Fachliteratur, Unfallstatistiken und dem Erfordernis einer für die fußläufige Erreichbarkeit der Haltestelle Z/Bahnhof FR T zwingenden Fahrbahnquerung der überregionalen stark befahrenen L*** Adresse 3 durch Schulkinder aus dem Dorfzentrum, wird aus verkehrstechnischer Sicht von der Verlegung/Auflassung der Haltestellen Z/W im Bereich des dortigen Gemeindestraßennetzes und gleichzeitiger Mitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof (ÖPNV Knoten Z) FR T für die Kfl. **** (Schülerlinie) abgeraten. Gegen die Mitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof FR X westlich der L*** Adresse 3 (Bussteig C) bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken, da die Bedienung des Bussteiges C in der Regel, für Schulkinder aus dem Dorfzentrum, ohne Querung der L*** Adresse 3 erfolgen kann. Aufgrund der Erkenntnisse aus Fachliteratur, Unfallstatistiken und dem Erfordernis einer für die fußläufige Erreichbarkeit der Haltestelle Z/Bahnhof FR T zwingenden Fahrbahnquerung der überregionalen stark befahrenen L*** Adresse 3 durch Schulkinder aus dem Dorfzentrum, wird aus verkehrstechnischer Sicht von der Verlegung/Auflassung der Haltestellen Z/W im Bereich des dortigen Gemeindestraßennetzes und gleichzeitiger Mitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof (ÖPNV Knoten Z) FR T für die Kfl. **** (Schülerlinie) abgeraten. Gegen die Mitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof FR römisch zehn westlich der L*** Adresse 3 (Bussteig C) bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken, da die Bedienung des Bussteiges C in der Regel, für Schulkinder aus dem Dorfzentrum, ohne Querung der L*** Adresse 3 erfolgen kann. 4.1 Zusammenfassende Beurteilung Zusammenfassend wird festgestellt, dass nach einer Gegenüberstellung beider Haltestellenbereiche unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Fachliteratur, Unfallstatistiken und dem Erfordernis einer für die fußläufige Erreichbarkeit der Haltestelle Z/Bahnhof zwingenden Fahrbahnquerung der stark befahrenen L*** Adresse 3 durch Schulkinder aus dem westlich der L*** gelegenen Dorfzentrum, von der Verlegung/Auflassung der Haltestellen Z/W und gleichzeitiger Mitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof (ÖPNV Knoten Z) FR T aus verkehrstechnischer Sicht abgeraten wird. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit für den gegenständlichen Benutzerkreis von ausschließlich Schulkindern wird die Belassung der Haltestelle Z/W für die Kfl. **** (Schülerlinie) im Bereich des dortigen Gemeindestraßennetzes empfohlen. Ergänzend wird noch darauf verwiesen, dass gegen die Mitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof FR X westlich der L*** Adresse 3 (Bussteig C) aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken bestehen, da die Bedienung des Bussteiges C in der Regel, für Schulkinder aus dem Dorfzentrum, ohne Querung der L*** Adresse 3 erfolgen kann.Ergänzend wird noch darauf verwiesen, dass gegen die Mitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof FR römisch zehn westlich der L*** Adresse 3 (Bussteig C) aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken bestehen, da die Bedienung des Bussteiges C in der Regel, für Schulkinder aus dem Dorfzentrum, ohne Querung der L*** Adresse 3 erfolgen kann. Dipl.-Ing.(FH) DD Y,
  12. Mai 2017“ Dazu gab die Beschwerdeführerin ihren Gutachtenerörterungsantrag vom 06.09.2017 ab, welcher folgender Maßen lautet:
  13. Allgemein Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Prüfung im Verfahren auf Mitbenützung einer bereits bestehenden/genehmigten Haltestelle auf allfällige Nutzungskonflikte aus der Mitbenützung bzw fahrdynamische, fahrzeugtechnische (der eingesetzte Linienfahrzeuge, insbesondere Fahrzeuglänge) betriebliche und verkehrstechnische Gesichtspunkte beschränkt und erweist sich die verkehrstechnische Beurteilung bereits aus diesem Umstand als unzutreffend.
  14. Ungeachtet dessen ersucht die Beschwerdeführerin um Ergänzung des vorliegenden verkehrstechnischen Gutachtens aus nachstehenden Gründen: 2.
  15. unvöllständige Befundaufnahme Nach der stRsp sind im Befund die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten des Sachverständigen erforderlich sind, so wie die Art ihrer Beschaffung anzugeben. Bei einer unzureichenden Befundaufnahme kann das Gutachten der Entscheidung der Behörde jedenfalls nicht zugrunde gelegt werden, verletzt sie doch damit ihre Verpflichtung zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. VwGH 2012/06/0063).Nach der stRsp sind im Befund die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten des Sachverständigen erforderlich sind, so wie die Art ihrer Beschaffung anzugeben. Bei einer unzureichenden Befundaufnahme kann das Gutachten der Entscheidung der Behörde jedenfalls nicht zugrunde gelegt werden, verletzt sie doch damit ihre Verpflichtung zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche VwGH 2012/06/0063). Zu 3.1 Beschreibung Ist-Zustand/Untersuchungsraum Den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen zum Ist- Zustand/Untersuchungsraum ist nicht zu entnehmen, ob im Bereich - der Haltestelle Z/W - der Haltestelle Z/Bahnhof ein Schutzweg zur sicheren Überquerung der Gemeindestraße/L*** besteht. Der beigezogene Amtssachverständige wird daher gebeten, die Befundaufnahme unter Punkt 3.1 „Beschreibung Ist Zustand/Untersuchungsraum“ dahingehend zu ergänzen, welche Überquerungsmöglichkeiten/Schutzwege bei der Haltestelle Z/Bahnhof und der Haltestelle Z/W bestehen und wie diese ausgestaltet sind. Der Ordnung halber ist hervorzuheben, dass die Festsetzung der Haltestelle Z/W nicht über Ansuchen der Fa. AA erfolgte, sondern aufgrund der Tatsache, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z die ursprüngliche Haltestelle – ohne die Beschwerdeführerin einzubeziehen – entfernt hat und daher eine Neufestsetzung (vgl Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.12.2014, Zl. *****für die Kfl. **** (= Schülerlinie) erfolgen musste.Der Ordnung halber ist hervorzuheben, dass die Festsetzung der Haltestelle Z/W nicht über Ansuchen der Fa. AA erfolgte, sondern aufgrund der Tatsache, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z die ursprüngliche Haltestelle – ohne die Beschwerdeführerin einzubeziehen – entfernt hat und daher eine Neufestsetzung vergleiche Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.12.2014, Zl. *****für die Kfl. **** (= Schülerlinie) erfolgen musste. Zu 3.1 Verkehrsverhältnisse Hinsichtlich der Verkehrsbelastung der betroffenen Gemeindestraße führt der beigezogene Amtssachverständige aus, dass das Verkehrsaufkommen auf den Gemeindestraßen zu den Bedienzeiten (Werktage, Morgenstunde und früher Nachmittag) im Bereich der Haltestelle Z/W als gering bis mäßig angenommen werden könne. Ein Befund bzw eine Grundlage für diese Annahme sind dem vorliegenden Befund nicht zu entnehmen. Diese Ausführungen beschränken sich somit in der Abgabe eines Urteils, nachdem weder die Tatsache auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art wie sie beschafft wurde erkennen lässt (vgl. VwGH 92/05/0132).Hinsichtlich der Verkehrsbelastung der betroffenen Gemeindestraße führt der beigezogene Amtssachverständige aus, dass das Verkehrsaufkommen auf den Gemeindestraßen zu den Bedienzeiten (Werktage, Morgenstunde und früher Nachmittag) im Bereich der Haltestelle Z/W als gering bis mäßig angenommen werden könne. Ein Befund bzw eine Grundlage für diese Annahme sind dem vorliegenden Befund nicht zu entnehmen. Diese Ausführungen beschränken sich somit in der Abgabe eines Urteils, nachdem weder die Tatsache auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art wie sie beschafft wurde erkennen lässt vergleiche VwGH 92/05/0132). Der beigezogene Amtssachverständige wird daher gebeten das Verkehrsaufkommen auf dem Gemeindestraßennetz im Bereich der Haltestelle Z/W anhand nachvollziehbarer Berechnungen bzw. Tatsachen zu belegen, nachdem sich in diesem Bereich die Zufahrt zum Gewerbegebiet der Gemeinde Z, sowie zur Bergbahn Hoch-V mit einer Beförderungsleistung von 15.000 Personen pro Tag befindet, und bereits der dadurch indizierte Verkehr der Annahme des Sachverständigen für das Verkehrsaufkommen als „gering bis mäßig“ entgegensteht. Die Abzweigung zum Gewerbegebiet bzw. der Bergbahn H im Bereich des Kreisverkehrs ist auch nicht in der Abbildung 6 enthalten, die eine Annahme für das Verkehrsaufkommen als „gering bis mäßig“ stützt. Der beigezogene Amtssachverständige führt weiters aus, dass Daten über die Fußgängerfrequenz im Bereich Bahnhof/L*** nicht vorliegen, über den Tag verteilt jedoch als gering angenommen werden könne. Schigäste welche mit der C-Bahn anreisen würden vom ÖPNV Knoten Z/Bahnhof direkt mit Schibussen zur Bergbahn Hoch-V befördert. Auch diese Ausführungen erschöpfen sich in der Abgabe eines Urteiles, ohne die Tatsachen offen zu legen, auf die sich dieses Urteil gründet. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin keine Kraftfahrlinie bekannt, die Gäste vom Bahnhof Z direkt zur Bergbahn H befördert. Die Gäste sind vielmehr auf die fußläufige Erreichbarkeit der Bergbahn H angewiesen, wobei sie die L*** an den jeweiligen Schutzwegen queren. Zu 3.
  16. Grundsätzliche Überlegungen zu Haltestellenanordnungen und der in der Regel damit verbundenen Fahrbahnquerungen in Verbindung mit Schutzwegen Der beigezogene Amtssachverständige lässt außer Acht, dass in jenen Bereichen in denen die Straßenquerungen ohne Schutzwege erfolgt, die Unfallhäufigkeit/Wahrscheinlichkeit deutlich erhöht ist. Bestätigt wird diese Ausführung auch durch die Angaben auf Seite 11 des vorliegenden Gutachtens, in dem aus der Richtlinie für Schutzwege Land Salzburg 2008 Folgendes ausgeführt wird: „Probleme an Schutzwegen Fußgängerunfälle im Land Salzburg im Zeitraum 2005 bis 2007 wurden in Salzburg insgesamt 872 Fußgänger bei Verkehrsunfällen verletzt. Weitere 29 Fußgänger wurden durch Kollision mit Fahrzeugen getötet. Zwei von drei der verletzten Fußgänger verunglückten beim Versuch, die Fahrbahn zu Queren. Jeder dritte Fußgängerunfall beim Queren der Fahrbahn passiert auf einem Schutzweg. Mehr als ein Drittel dieser Schutzwegunfälle findet bei Dunkelheit und Dämmerung statt.“ Legt man diese Zahl einer Berechnung zugrunde, so folgt daraus, dass bei dem Versuch die Fahrbahn zu queren 581 Personen verletzt werden, wovon 194 Personen sich dabei auf einem Schutzweg befinden. Daraus folgt offenkundig, dass eine Fahrbahnquerung in Verbindung mit Schutzwegen zu einer deutlichen Verminderung der Unfallhäufigkeit führt. Erhellt wird dieser Umstand auch durch folgte Aussage in der RL für Schutzwege, Land Salzburg 2008: „Mit einem Schutzweg kann ein entscheidender Sicherheitsgewinn für die Fußgänger erreicht werden. Gleichzeitig bringt er ihnen mehr Verkehrsqualität durch häufigere Querungsmöglichkeiten, was gerade bei starkem Fahrzeugverkehr Bedeutung hat.“ (vgl Gutachten Seite 11, Auszug Richtlinie für Schutzwege, Land Salzburg 2008)vergleiche Gutachten Seite 11, Auszug Richtlinie für Schutzwege, Land Salzburg 2008) Der beigezogene Amtssachverständige gibt in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen im Leitfaden LF/Schutzweg/V02 vom Amt der Tiroler Landesregierung zudem nur unzureichend wieder, nachdem wie folgt ausgeführt wird: „Mögliche Ursachen für diese negativen Entwicklungen sind jedoch nicht eindimensional zu betrachten. Anknüpfungspunkt bzw. Handlungsfelder zur Reduzierung der Schutzwegunfälle sind bei einer gesamthaften Betrachtung des „Systems“ Schutzweg: - der motorisierte Verkehrsteilnehmer (Anhaltebereitschaft, etc.) - der Fußgänger (Eigenverantwortung, etc.) - der Schutzweg (baulich bzw. technische Ausgestaltung, Situierung, etc). […] Dieses „bewegliche System“ dieser Faktoren wurden durch den beigezogenen Sachverständigen in keinster Weise berücksichtig, sondern per se aus dem Schutzweg auf ein „Sicherheitsrisiko“ – insbesondere für gefährdete Personengruppen - geschlossen, wobei sich der Amtssachverständige – offensichtlich – auf die Meldungen der TT vom 15.04.2017, 15.05.2017 und 16.05.2017 bezieht, denen jedoch kein repräsentativer Charakter beizumessen ist. Darüber hinaus kann daraus auch nicht auf eine erhöhte Unfallhäufigkeit bei Straßenquerungen mit Schutzweg (Z/Bahnhof) gegenüber ohne Schutzweg (Z/W) geschlossen werden. Die Schutzwege im Bereich der Haltestelle Z/Bahnhof weisen auch nicht die „häufigsten Defizite“ für die Ursachen von Unfällen (vgl Gutachten S 10, Auszug Broschüre „mobile – Impulse für die nachhaltige Mobilität“ 02/06), indem aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, eine ausreichende Sichtweite bzw. Beleuchtung besteht und die Fußgängerfrequenz durch die Autofahrer auch wahrgenommen wird. Der Schutzweg im Bereich Haltestelle Z/Bahnhof stellt daher zweifellos einen „entscheidenden Sicherheitsgewinn für die Fußgänger“ dar (vgl Richtlinie für Schutzwege, Land Salzburg 2008).Die Schutzwege im Bereich der Haltestelle Z/Bahnhof weisen auch nicht die „häufigsten Defizite“ für die Ursachen von Unfällen vergleiche Gutachten S 10, Auszug Broschüre „mobile – Impulse für die nachhaltige Mobilität“ 02/06), indem aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, eine ausreichende Sichtweite bzw. Beleuchtung besteht und die Fußgängerfrequenz durch die Autofahrer auch wahrgenommen wird. Der Schutzweg im Bereich Haltestelle Z/Bahnhof stellt daher zweifellos einen „entscheidenden Sicherheitsgewinn für die Fußgänger“ dar vergleiche Richtlinie für Schutzwege, Land Salzburg 2008). Demgegenüber besteht im Bereich der Haltestelle/W kein Schutzweg und ist der „Sicherheitsgewinn für die Fußgänger“ durch Beibehaltung der Haltestelle in diesem Bereich nicht nachvollziehbar. Zu 3.1.6 Bushaltestellen Nach dem Leitfaden LF/Haltestelle/V02 Pkt 2.5 haben Fußgänger bei jeder Bushaltestelle zwangsläufig die Straße zu queren. Da öffentliche Verkehrsmittel insbesondere von gefährdeten Personengruppen (Kinder, Senioren) genutzt werden und durch die haltenden Busse eine Sichtverdeckung erfolgt, stellt die Überquerung im Bereich von Bushaltestellen eine besondere Gefahrenstelle dar. Gemäß dem Leitfaden LF/Haltestelle/V02 Pkt 2.5 „Anlage von Fußgängerquerungsstellen“ sollte bei Randhaltestelle ohne Bucht deshalb die Errichtung von Mittelinseln angestrebt werden. Ist die Anlage von Mittelinseln nicht möglich, sollte der Bereich der Haltestelle zumindest mit einer Speerlinie und die Querstelle (Schutzweg) eine ausreichenden Abstand zur Fahrbahnhaltestelle aufweisen, um den Fußgänger eine ausreichende Sichtweite für die Beurteilung des Querungsvorganges (mindestens 15 Meter bei 30 km/h, 20 Meter bei 40 km/h und 30 Meter bei 50 km/h von der Haltestelle) zu ermöglichen. Im Bereich der Haltestelle Z/Bahnhof bestehen – gegenüber der Haltestelle Z/W - zwei Schutzwege, die dem Leitfaden LF/Haltestelle/V02 entsprechen und damit eine gefahrlose Querung durch die Fahrgäste gewährleisten. Der beigezogene Amtssachverständige möge daher ausführen, inwiefern die Ausgestaltung der Haltestelle Z/Bahnhof gegenüber der Haltestelle Z/W eher dem Leitfaden LF/Haltestelle/V02 Pkt 2.5 „Anlage von Fußgängerquerungsstellen“ entspricht.
  17. Zum Gutachten Der beigezogene Amtssachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass von einer allgemeinen verkehrstechnischen Beurteilung der jeweiligen Haltestelle Abstand genommen und im gegenständlichen Verfahren die Beurteilung auf einen Vergleich hinsichtlich der fußläufigen Erreichbarkeit der beantragten Verlegung reduziert wird. Dabei verkennt der beigezogene Amtssachverständige, dass insbesondere die Lage der Bushaltestelle Z/W jedenfalls hinsichtlich der Sichtweiten gem. Punkt 2 „Lage der Bushaltestelle“ im Leitfaden LF/Haltestelle-V02 durchaus fraglich und daher jedenfalls einer Überprüfung zu unterziehen ist. Insoweit der beigezogene Amtssachverständige behauptet, dass die vorgelegte Aufzeichnung der Beschwerdeführerin über die Fußweglängen, bei einer durchgeführten Stichprobe Abweichungen zur tatsächlichen Weglänge ausweise, ist diesem entgegenzuhalten, dass die Ermittlung der fußläufigen Erreichbarkeit grundsätzlich von Amts wegen zu erfolgen hat, nachdem die Beschwerdeführerin grundsätzlich keine erhöhte Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Festsetzung der Haltestelle trifft. Die Ermittlung der Fußweglängen erfolgte zudem durch Befahrung der jeweiligen Fußwege der betroffenen Mittelschüler seitens eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin und wird der beigezogene Amtssachverständige daher ersucht, die vermeintlichen Abweichungen ziffernmäßig zu belegen, um die Relevanz der Abweichung in der beigefügten Aufzeichnung der Beschwerdeführerin nachvollziehen zu können, nachdem die fußläufige Erreichbarkeit des Bahnhofes Z gegenüber der bestehenden Haltestelle Z/W in den aufgezeigten Punkten Abweichungen von zumindest 30 bzw. 100 Metern aufweisen. Die Ausführungen zur Beurteilung der verkehrssicheren Erreichbarkeit von Haltestellen sei vorrangig die Sicherheit des Fußweges und erst sekundäre die Weglänge zu berücksichtigen übergeht zum einen, dass die Kriterien Sicherheit des Fußweges und die Weglänge Wege kumulativ und gleichwertig zu beurteilen sind und andererseits auch bekannt und benutzt werden müssen. Dies folgt bereits aus der RVS 03.04.14 zur Verkehrssicherheit von Schulwege, nachdem unter anderem als Kriterium die sichere Fahrbahnüberquerung vorsieht. Mit seinen Ausführungen übergeht der verkehrstechnische Gutachter somit die RVS 03.04.14 zur Verkehrssicherheit von Schulwege die eindeutige Kriterien für die Beurteilung der Schulwegsicherheit festlegt. Die vorliegende Beurteilung des Amtssachverständigen führt nämlich zu dem ungewünschten Ergebnis, dass auf dem „hypothetischen“ Schulweg zwar eine höhere Verkehrssicherheit besteht, jedoch vom angesprochenen Benutzerkreis (hier Schüler) - insbesondere aufgrund der Weglänge - nicht benützt wird. Um ein solches ungewünschtes Ergebnis zu vermeiden wird daher durch die RVS 03.04.14 zur Verkehrssicherheit von Schulwege, unter anderem die konkreten Schulwege der Kinder abgefragt und geprüft. Das entspricht auch der Mitteilung des Kuratorium für Verkehrssicherheit, indem eine gute Schulwegpläne gemeinsam mit den Schülern entsteht, weshalb der wichtigster Punkt des Forschungsprojekts war, diese Wege nicht nur aus Sicht der Erwachsenen zu analysieren, sondern die Kinder aktiv einzubeziehen. "Vor allem für Kinder, die gerade von der Volksschule in die Hauptschule oder Gymnasium-Unterstufe wechseln, ist es sinnvoll, sich auf diese Weise mit dem neuen Schulweg auseinander zu setzen". (vgl https://www.*******)Die Ausführungen zur Beurteilung der verkehrssicheren Erreichbarkeit von Haltestellen sei vorrangig die Sicherheit des Fußweges und erst sekundäre die Weglänge zu berücksichtigen übergeht zum einen, dass die Kriterien Sicherheit des Fußweges und die Weglänge Wege kumulativ und gleichwertig zu beurteilen sind und andererseits auch bekannt und benutzt werden müssen. Dies folgt bereits aus der RVS 03.04.14 zur Verkehrssicherheit von Schulwege, nachdem unter anderem als Kriterium die sichere Fahrbahnüberquerung vorsieht. Mit seinen Ausführungen übergeht der verkehrstechnische Gutachter somit die RVS 03.04.14 zur Verkehrssicherheit von Schulwege die eindeutige Kriterien für die Beurteilung der Schulwegsicherheit festlegt. Die vorliegende Beurteilung des Amtssachverständigen führt nämlich zu dem ungewünschten Ergebnis, dass auf dem „hypothetischen“ Schulweg zwar eine höhere Verkehrssicherheit besteht, jedoch vom angesprochenen Benutzerkreis (hier Schüler) - insbesondere aufgrund der Weglänge - nicht benützt wird. Um ein solches ungewünschtes Ergebnis zu vermeiden wird daher durch die RVS 03.04.14 zur Verkehrssicherheit von Schulwege, unter anderem die konkreten Schulwege der Kinder abgefragt und geprüft. Das entspricht auch der Mitteilung des Kuratorium für Verkehrssicherheit, indem eine gute Schulwegpläne gemeinsam mit den Schülern entsteht, weshalb der wichtigster Punkt des Forschungsprojekts war, diese Wege nicht nur aus Sicht der Erwachsenen zu analysieren, sondern die Kinder aktiv einzubeziehen. "Vor allem für Kinder, die gerade von der Volksschule in die Hauptschule oder Gymnasium-Unterstufe wechseln, ist es sinnvoll, sich auf diese Weise mit dem neuen Schulweg auseinander zu setzen". vergleiche https://www.*******) Der Amtssachverständige wird daher gebeten, das verkehrstechnische Gutachten anhand der Kriterien der RVS 03.04.14 zur Verkehrssicherheit der Schulwege die Erreichbarkeit - der Haltestelle Z/W - der Haltstelle Z/Bahnhof gegenüberzustellen. Dabei wird der Amtssachverständige auch die Ausführung des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu den Gefahren- /Konfliktsituationen zu berücksichtigen haben. Die Ausführung „Nutzungsverhalten“ betreffend des nördlichen Schutzweges, nachdem die L*** an beliebiger Stelle gequert werde, übergeht weiters den Umstand, dass der Haltestellenbereich sowie der Straßenbereich durch einen ca. 1 Meter abfallenden Grüngrundstreifen/Graben getrennt wird. Der Amtssachverständige wird daher ersucht, diese Ausführungen, die sich auf Abgabe eines Urteiles beschränken entsprechend zu belegen bzw darzulegen auf welcher Grundlage diese Schlussfolgerung abgeleitet wird. Der beigezogene Amtssachverständige gibt diese Ausführungen des Leitfachen LF/Haltestelle/V02 nur unzureichend wieder, nachdem diese den Eindruck erwecken, dass Fahrbahnquerungen per se ein besonderes Gefährdungspotential aufweisen. Nach den Ausführungen des Leitfachen LF/Haltestelle/V02 wird zum Fußgängerquerstellen jedoch Folgendes ausgeführt: „Bei jeder Bushaltestelle haben Fußgänger zwangsläufig die Straße entweder bei der Hin- oder Rückfahrt zu queren. Da öffentliche Verkehrsmittel vor allem von schutzbedürftigen Personengruppen (Kinder, Senioren) genutzt und haltende Busse die Sichtweite einschränken können, weisen Querungsstellen im Bereich von Bushaltestellen ein besonderes Gefahrenpotential auf.“ Der Leitfaden verknüpft das „besondere Gefahrenpotential“ ausdrücklich mit der Einschränkung der Sichtweite durch haltende Busse und ist nicht per se bei schutzbedürftigen Personengruppen, dh Kinder, Senioren ausgeschlossen. Nur deshalb ist es auch möglich, dass bereits jetzt andere Schülerlinien der CC Verkehrsbetriebe und auch die Regiotax im Gelegenheitsverkehr ausschließlich Schüler ab/zum Z/Bahnhof – ungeachtet der notwendigen Querung der L*** - befördern. Insoweit die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen, mit der die Erleichterung der Straßenquerung durch Schutzwege nur bedingt empfohlen werden, zutreffen, wäre jeglicher Schülerverkehr im Bereich des Z/Bahnhof unzulässig und daher bereits von Amtswegen zu untersagen. Die Ausführungen des beigezogenen verkehrstechnischen Gutachtens beschränken sich lediglich auf den Umstand, dass es sich bei der L*** um eine übergeordnete Straße handelt, ohne das Verkehrsaufkommen auf dem Gemeindestraßennetz im Bereich der Haltestelle Z/W entsprechend zu ermitteln und ohne zu berücksichtigen, dass die höchstzulässige Geschwindigkeit in beiden Fällen auf 50 km/h beschränkt ist. Dabei wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen auch nicht berücksichtigt, dass im Bereich der L*** entsprechende Schutzwege bestehen, die durch das Fahrgastaufkommen im Bereich dieses ÖPNV Verkehrsknotens auch nicht als geringfügig frequentiert bezeichnet werden können. Demgegenüber bestehen im Bereich der Haltestelle Z/W weder Schutzwege bestehen, noch bestehen dieselben Sichtweiten wie an der Haltestelle Z/Bahnhof, weshalb unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten und dem Stand der Technik (zB LF/Haltestelle/V02) die Verkehrssicherheit an der Haltestelle Z/Bahnhof zu bejahen ist. Indem das vorliegende Gutachten die tatsächlichen Gegebenheiten nur unvollständig wiedergibt, mangelt es dem vorliegenden Gutachten – nach Ansicht der Beschwerdeführerin - bereits an dem notwendigen Beweiswert. Die Ansicht des beigezogenen Amtssachverständigen ist jedenfalls verfehlt, nachdem die vorliegenden Zeitungsartikel in keinster Weise einen Bezug auf die Örtlichkeit und die Mitbenützung der Haltestelle aufweisen, und somit nicht als „Unfallstatistik“ herangezogen werden kann, um die Aussage zu belegen, dass eine Fahrbahnquerung im Bereich der Haltestelle Z/Bahnhof in Verbindung mit Schutzwegen nur bedingt empfohlen werden könne (vgl. Gutachten S 15). Vielmehr sollte sich das Gutachten auf die Frage beschränken obDie Ansicht des beigezogenen Amtssachverständigen ist jedenfalls verfehlt, nachdem die vorliegenden Zeitungsartikel in keinster Weise einen Bezug auf die Örtlichkeit und die Mitbenützung der Haltestelle aufweisen, und somit nicht als „Unfallstatistik“ herangezogen werden kann, um die Aussage zu belegen, dass eine Fahrbahnquerung im Bereich der Haltestelle Z/Bahnhof in Verbindung mit Schutzwegen nur bedingt empfohlen werden könne vergleiche Gutachten S 15). Vielmehr sollte sich das Gutachten auf die Frage beschränken ob - die Querung der überregional-Landesstraße L*** mittels Schutzweg gegenüber - der Querung der ungeregelten Gemeindestraße im Bereich der Haltestelle Z/W die erforderliche Verkehrssicherheit anhand der Kriterien der RVS 03.04.14 zur Verkehrssicherheit der Schulwege für die Mitbenützung aufweist. Zusammengefasst erweist sich das vorliegende Gutachten aufgrund der obigen Ausführungen als unvollständig indem der Sachverhalt/das Datenmaterial nur unzureichend erhoben/ermittelt wurde und mangels nachvollziehbarer Befundaufnahme insbesondere betreffend dem Fußgänger- /Fahrzeugaufkommen als unschlüssig und mangelt es daher bereits aus diesem Umstand am notwendigen Beweiswert, um als Grundlage für den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu dienen.
  18. Antrag Die Beschwerdeführerin stellte daher den ANTRAG das LVwG möge - dem verkehrstechnischen Gutachter die Ergänzung seines Gutachtens gemäß den obigen Ausführung auftragen - der Beschwerdeführerin die Stellungnahmen/Gutachten die im Zuge des Ermittlungsverfahren eingelangt sind zur Wahrung der rechtlichen Gehörs übermitteln sowie - eine mündliche Verhandlung anberaumen, um das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens insbesondere die eingeholten Gutachter/Stellungnahmen zu erörtern. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: AA betreibt die Kraftfahrlinie Z-X als Schülerlinie, wobei im Nahbereich der nunmehr beantragten Haltestelle Z/Bahnhof die Haltestelle Z/W mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.12.2014, Zl ****, festgesetzt wurde. Die Festsetzung dieser Haltestelle im überdachten Bereich des Einganges zur Firma W erfolgte über Vorschlag von Frau AA, da die erforderliche Verkehrssicherheit im ursprünglichen Haltestellenbereich westlich des Lebensmittelmarktes W durch die Antragstellerin angezweifelt wurde. Der im antragsgegenständlichen Verfahren vorgelegte Fahrplanentwurf der Kraftfahrlinie Z-X sieht keinen Halt an der genehmigten Haltestelle Z/W vor, weshalb davon auszugehen ist, das gleichzeitig mit der beantragten Haltestellenmitbenützung der Haltestelle Z/Bahnhof eine Auslassung der bisherigen Haltestelle Z/W erfolgen wird. Beide erwähnten Haltestellen entsprechen aus verkehrstechnischer Sicht dem Stand der Technik. Die Haltestelle Z/Bahnhof wurde vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 14.07.2015, ****, der CC Verkehrsbetriebe AG bewilligt. Zwischen der CC Verkehrsbetriebe AG und Autoreisen A besteht eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Mitbenützung dieser Haltestelle. Im gegenständlichen Verfahren äußerte der verkehrstechnische Amtssachverständige keinerlei Bedenken gegen eine Mitbenützung der Haltestelle am Steig C in Fahrtrichtung X, weil dafür keine Überquerung der L*** nötig ist. Der Sachverständige empfahl im Hinblick darauf, dass es sich bei gegenständlicher Kraftfahrlinie **** um eine Schülerlinie handelt, woraus sich der Benutzerkreis ausschließlich aus Schulkindern zusammensetzt, die Belassung der Haltestelle Z/W im Bereich des dortigen Gemeindestraßennetzes. Im gegenständlichen Verfahren äußerte der verkehrstechnische Amtssachverständige keinerlei Bedenken gegen eine Mitbenützung der Haltestelle am Steig C in Fahrtrichtung römisch zehn, weil dafür keine Überquerung der L*** nötig ist. Der Sachverständige empfahl im Hinblick darauf, dass es sich bei gegenständlicher Kraftfahrlinie **** um eine Schülerlinie handelt, woraus sich der Benutzerkreis ausschließlich aus Schulkindern zusammensetzt, die Belassung der Haltestelle Z/W im Bereich des dortigen Gemeindestraßennetzes. § 33 Abs 2 KflG legt nicht fest, welche Kriterien für die Genehmigung der Mitbenützung einer bereits genehmigten Haltestelle überprüft werden müssen. Das Sachverständigengutachten hält ausdrücklich fest, dass sämtliche im Befund angeführte Haltestellen, somit auch die Haltestelle Z/Bahnhof Fahrtrichtung T und Fahrtrichtung X dem Stand der Technik entsprechen. Damit liegt kein auf § 33 Abs 2 KflG stützbarer rechtlicher Grund zur Verweigerung der Genehmigung vor, zumal auch diese Haltestelle vom Landeshauptmann von Tirol bereits der CC Verkehrsbetriebe AG bewilligt wurde. Auch die CC Verkehrsbetriebe AG befördert Schüler, jedenfalls ist sie berechtigt, Schüler an dieser Haltestelle ein- und aussteigen zu lassen. Eine Nichtbewilligung für dieselbe Haltestelle wäre gegenüber der Antragstellerin eine nicht begründbare Ungleichbehandlung, auch im Hinblick darauf, dass bereits eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen CC Verkehrsbetriebe AG und Antragstellerin über die Mitbenützung dieser Haltestelle vorliegt. Paragraph 33, Absatz 2, KflG legt nicht fest, welche Kriterien für die Genehmigung der Mitbenützung einer bereits genehmigten Haltestelle überprüft werden müssen. Das Sachverständigengutachten hält ausdrücklich fest, dass sämtliche im Befund angeführte Haltestellen, somit auch die Haltestelle Z/Bahnhof Fahrtrichtung T und Fahrtrichtung römisch zehn dem Stand der Technik entsprechen. Damit liegt kein auf Paragraph 33, Absatz 2, KflG stützbarer rechtlicher Grund zur Verweigerung der Genehmigung vor, zumal auch diese Haltestelle vom Landeshauptmann von Tirol bereits der CC Verkehrsbetriebe AG bewilligt wurde. Auch die CC Verkehrsbetriebe AG befördert Schüler, jedenfalls ist sie berechtigt, Schüler an dieser Haltestelle ein- und aussteigen zu lassen. Eine Nichtbewilligung für dieselbe Haltestelle wäre gegenüber der Antragstellerin eine nicht begründbare Ungleichbehandlung, auch im Hinblick darauf, dass bereits eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen CC Verkehrsbetriebe AG und Antragstellerin über die Mitbenützung dieser Haltestelle vorliegt. Das Verwaltungsgericht bezweifelt nicht die Ausführung des Sachverständigen, dass in Fahrtrichtung T aus sicherheitstechnischer Sicht die Haltestelle Z/W jener in Z/Bahnhof vorzuziehen wäre, da sich für die Schulkinder eine Querung der L*** erübrigt. Da jedoch auch die Haltestelle Z/Bahnhof dem Stand der Technik entspricht, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Versagung der Bewilligung. Aus erwähnten Gründen war der Bescheid im Sinn einer Genehmigung der Mitbenützung der Haltestelle spruchgemäß abzuändern. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.0609.5

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