Nach Abs 2 dieser Bestimmung beginnt die Tilgungsfrist ausländische Verurteilung mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man den Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Tilgungsgesetz stehen ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist
Nach Absatz 2, dieser Bestimmung beginnt die Tilgungsfrist ausländische Verurteilung mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man den Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch die in den vereinigten Staaten von Amerika erfolgte Verurteilung im gegenständlichen Fall mit zu berücksichtigen ist. In den vereinigten Staaten von Amerika wurde die Beschwerdeführerin wegen Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, sohin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Rechtskraft dieser Verurteilung trat am 24.08.1994 ein, sodass die Tilgungsfrist nach § 7 Abs 2 Tilgungsgesetz mit 24.11.1998 in diesem Fall beginnen würde. Gemäß § 3 Abs 1 Z 4 Tilgungsgesetz beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre, wenn eine Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe erfolgt ist.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch die in den vereinigten Staaten von Amerika erfolgte Verurteilung im gegenständlichen Fall mit zu berücksichtigen ist. In den vereinigten Staaten von Amerika wurde die Beschwerdeführerin wegen Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, sohin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Rechtskraft dieser Verurteilung trat am 24.08.1994 ein, sodass die Tilgungsfrist nach Paragraph 7, Absatz 2, Tilgungsgesetz mit 24.11.1998 in diesem Fall beginnen würde. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Tilgungsgesetz beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre, wenn eine Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe erfolgt ist. Wie bereits ausgeführt beginnt die Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen jedoch nur gemeinsam, wenn jemand rechtskräftig verurteilt wird, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt wurden. Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Verurteilungen in den vereinigten Staaten von Amerika mit einer Tilgungsfrist von 15 Jahren für sich allein genommen erst am 24.11.2013 getilgt gewesen wäre, jedoch zu berücksichtigen ist, bei der Beschwerdeführerin mehrere rechtskräftige Verurteilungen vorliegen, bevor die frühere Verurteilung getilgt war, sodass nunmehr die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam eintritt. Die Tilgungsfrist ist nach § 4 Abs 2 Tilgungsgesetz unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen zu bestimmen. Daraus ergibt sich aber, dass jedenfalls von einer 15 Jahre dauernden Tilgungsfrist auszugehen ist, da bereits die Verurteilungen in den vereinigten Staaten von Amerika eine mehr als dreijährige Freiheitsstrafe betroffen hat. Hinzu treten noch Freiheitsstrafen von vier Monaten (LG W ****), von drei Monaten (LG W ****) und von neun Monaten (LG W ****I) sowie die Geldstrafen in Höhe von 50 Tagsätzen (Amtsgericht X – T ****) und 60 Tagsätzen (Amtsgericht V – T ****) und von 360 Tagsätzen (LG W ****). Da die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung mit 11.08.2009 vollzogen wurde, beginnt mit diesem Datum die 15-jährige Tilgungsfrist zu laufen. Damit ergibt sich jedoch, dass die Tilgung voraussichtlich mit 11.08.2024 eintreten wird.Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Verurteilungen in den vereinigten Staaten von Amerika mit einer Tilgungsfrist von 15 Jahren für sich allein genommen erst am 24.11.2013 getilgt gewesen wäre, jedoch zu berücksichtigen ist, bei der Beschwerdeführerin mehrere rechtskräftige Verurteilungen vorliegen, bevor die frühere Verurteilung getilgt war, sodass nunmehr die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam eintritt. Die Tilgungsfrist ist nach Paragraph 4, Absatz 2, Tilgungsgesetz unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen zu bestimmen. Daraus ergibt sich aber, dass jedenfalls von einer 15 Jahre dauernden Tilgungsfrist auszugehen ist, da bereits die Verurteilungen in den vereinigten Staaten von Amerika eine mehr als dreijährige Freiheitsstrafe betroffen hat. Hinzu treten noch Freiheitsstrafen von vier Monaten (LG W ****), von drei Monaten (LG W ****) und von neun Monaten (LG W ****I) sowie die Geldstrafen in Höhe von 50 Tagsätzen (Amtsgericht römisch zehn – T ****) und 60 Tagsätzen (Amtsgericht römisch fünf – T ****) und von 360 Tagsätzen (LG W ****). Da die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung mit 11.08.2009 vollzogen wurde, beginnt mit diesem Datum die 15-jährige Tilgungsfrist zu laufen. Damit ergibt sich jedoch, dass die Tilgung voraussichtlich mit 11.08.2024 eintreten wird. Aus diesem Grund war der Beschwerde keine Folge zu geben. Die noch nicht getilgten strafrechtlichen Verurteilungen, die sonstige strafbare Handlungen betreffen und eine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe in mehreren Fällen gegeben ist und aufgrund dessen, dass dies auch dann gilt, wenn die Ausschlussgründe des § 13 Abs 1 GewO 1994 durch vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, lag der Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 GewO 1994 vor.Aus diesem Grund war der Beschwerde keine Folge zu geben. Die noch nicht getilgten strafrechtlichen Verurteilungen, die sonstige strafbare Handlungen betreffen und eine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe in mehreren Fällen gegeben ist und aufgrund dessen, dass dies auch dann gilt, wenn die Ausschlussgründe des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 durch vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, lag der Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 vor. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.27.2205.1
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