RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/2229-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y 18.08.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Kaufvertrag vom 12.06.2007 erwarb Frau AA (damals AC) von Herrn BB das Gst ****, heute in EZ ***, GB **** X. Mit Bestätigung der Anzeige vom 26.06.2007, Zl ****, wurde die Bestätigung über die Anzeige eines unbebauten Grundstückes von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellt. Mit Kaufvertrag vom 12.06.2007 erwarb Frau AA (damals AC) von Herrn BB das Gst ****, heute in EZ ***, GB **** römisch zehn. Mit Bestätigung der Anzeige vom 26.06.2007, Zl ****, wurde die Bestätigung über die Anzeige eines unbebauten Grundstückes von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellt. Mit Antrag vom 20.04.2012, ergänzt mit Schreiben vom 26.04.2012, ersuchte Frau AA die Bebauungsfrist um fünf Jahre zu verlängern. Hierzu erging am 27.04.2012, Zl ****, ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, in dem die Bebauungsfrist bis zum 26.06.2017 erstreckt wurde. Schließlich erging am 18.08.2017, Zl ****, der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass gem § 11 Abs 3 TGVG 1996 das Gst **** nicht innerhalb der Frist gem § 11 Abs 2 TGVG 1996 bebaut wurde. Schließlich erging am 18.08.2017, Zl ****, der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass gem Paragraph 11, Absatz 3, TGVG 1996 das Gst **** nicht innerhalb der Frist gem Paragraph 11, Absatz 2, TGVG 1996 bebaut wurde. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 18.09.2017 bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie den Grund damals zusammen mit ihrem damaligen Partner gekauft habe, um ein Eigenheim zu bauen. Die Beziehung sei aber kurz darauf in die Brüche gegangen. Auf Anraten der Bank habe sie damals die Finanzierung in Schweizer Franken gemacht und die Raten seien von ihr immer pünktlich bezahlt worden. Da sie nur über ihr eigenes Einkommen verfüge, könne sie für einen Hausbau keinen weiteren Kredit aufnehmen. Schließlich sei am 04.05.2017 ihr zweites Kind DD zur Welt gekommen, sodass sie derzeit in Karenz sei. Sie ersuche deshalb nochmals um einen Aufschub von fünf Jahren zur Bebauung. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 12.06.2007 das Gst ****, heute in EZ ***, GB **** X, unter Abgabe der Erklärung, dass sie das unbebaute Grundstück binnen fünf Jahren bebauen werde, erworben hat. Weiters steht fest, dass die Frist bereits einmalig mit Bescheid vom 27.04.2012, Zl **** um weitere fünf Jahre verlängert wurde. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 12.06.2007 das Gst ****, heute in EZ ***, GB **** römisch zehn, unter Abgabe der Erklärung, dass sie das unbebaute Grundstück binnen fünf Jahren bebauen werde, erworben hat. Weiters steht fest, dass die Frist bereits einmalig mit Bescheid vom 27.04.2012, Zl **** um weitere fünf Jahre verlängert wurde. Darüber hinaus steht fest, dass das Grundstück bis heute nicht bebaut wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl ****. Die Feststellungen betreffend den Verfahrensablauf ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt. Das Faktum der Nichtbebauung ergibt sich auch aus dem Akt und wird von Seiten der Beschwerdeführerin auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der Sachverhalt eindeutig feststeht. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gem § 11 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 95/2016, hat der Rechtserwerber beim Erwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs 1 zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.Gem Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2016,, hat der Rechtserwerber beim Erwerb an einem Grundstück nach Paragraph 9, Absatz eins, zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist. Gem Abs 2 lit b leg cit ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 10 Jahren dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen.Gem Absatz 2, Litera b, leg cit ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 10 Jahren dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Wird gem Abs 3 leg cit ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs 9 lit c nicht innerhalb der Frist nach Abs 2 lit b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.Wird gem Absatz 3, leg cit ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach Paragraph 6, Absatz 9, Litera c, nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, Litera b, ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Gem § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 idF LGBl 73/2011, ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. Gem Paragraph 11, Absatz 3, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 73 aus 2011,, ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Von Seiten der Beschwerdeführerin wird vor allem vorgebracht, dass sie aufgrund der finanziellen Situation derzeit nicht in der Lage sei, das Grundstück zu bebauen und sie ersucht deshalb im Rahmen ihrer Beschwerde um eine Verlängerung der Bebauungsfrist. Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 in der derzeit geltenden Fassung – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung perpetuiert wird (vgl VfGH in seinem Beschluss vom 23.06.2010, B 779/10-3).Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG 1996 in der derzeit geltenden Fassung – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung perpetuiert wird vergleiche VfGH in seinem Beschluss vom 23.06.2010, B 779/10-3). In der zum Zeitpunkt des Erwerbes geltenden Rechtslage, war beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Frist von fünf Jahren zur Bebauung vorzusehen, innerhalb derer das Grundstück der verwendungszweckmäßigen Verwendung zugeführt werden musste. Im damaligen § 11 Abs 3 TGVG bestand die Möglichkeit, dass die Grundverkehrsbehörde einmalig auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist verlängern konnte. Dies ist in Folge auch im gegenständlichen Fall mit Bescheid vom 27.4.2012, Zl **** geschehen.In der zum Zeitpunkt des Erwerbes geltenden Rechtslage, war beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Frist von fünf Jahren zur Bebauung vorzusehen, innerhalb derer das Grundstück der verwendungszweckmäßigen Verwendung zugeführt werden musste. Im damaligen Paragraph 11, Absatz 3, TGVG bestand die Möglichkeit, dass die Grundverkehrsbehörde einmalig auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist verlängern konnte. Dies ist in Folge auch im gegenständlichen Fall mit Bescheid vom 27.4.2012, Zl **** geschehen. In den nunmehr geltenden Bestimmungen zu den Bebauungsfristen im Tiroler Grundverkehrsgesetz wird von vorneherein eine Frist von 10 Jahren für die Bebauung eingeräumt. Allerdings ist eine Verlängerung nicht mehr vorgesehen. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass ein nochmaliges Verlängern der Bebauungsfrist rechtlich nicht möglich ist. Da ansonsten auch keinerlei Gründe gegen den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vorgebracht wurden, war die Beschwerde abzuweisen. Festgehalten wird aber, dass das in § 11 Abs 3 TGVG normierte Verfahren in Phasen abläuft. In der ersten Phase hat die Behörde immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung, wie im gegenständlichen Fall, zu treffen. Festgehalten wird aber, dass das in Paragraph 11, Absatz 3, TGVG normierte Verfahren in Phasen abläuft. In der ersten Phase hat die Behörde immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung, wie im gegenständlichen Fall, zu treffen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt, oder ob von diesem Antrag – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – von der Behörde abgesehen werden kann. In diesem Teil des Verfahrens steht es somit der Beschwerdeführerin offen, die in der Beschwerde vom 18.09.2017 vorgebrachten Gründe, noch einmal an die Behörde heranzutragen. Gesamt war aber spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.2229.1