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{'item': 'LVwG-2015/31/2880-17'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 76§ 77§ 2§ 71§ 72§ 11Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2880-17 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt

  1. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 2.8.2007, ****, wurde der AA GmbH mit (damaligem) Sitz in W, Adresse 2, die Zivilflugplatz-Bewilligung sowie die Errichtungsbewilligung für zivile Bodeneinrichtungen für den Hubschrauberplatz „Heliport Y“ auf Gst **1 KG V unter diversen näher angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 2.8.2007, ****, wurde der AA GmbH mit (damaligem) Sitz in W, Adresse 2, die Zivilflugplatz-Bewilligung sowie die Errichtungsbewilligung für zivile Bodeneinrichtungen für den Hubschrauberplatz „Heliport Y“ auf Gst **1 KG römisch fünf unter diversen näher angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt. In der Bedingung

  1. des genannten Bescheides wurde ausgeführt wie folgt: „Vom oder zum bewilligtem Flugplatz dürfen nur Flüge, die Rettungseinsätzen dienen, durchgeführt werden.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.11.2010, ****, wurde für den gegenständlichen Heliport die Betriebsaufnahmebewilligung sowie die Benützungsbewilligung ziviler Bodeneinrichtungen unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilt. Unter der Rubrik „Bedingungen“ wurde dabei unter Punkt
  2. ausgeführt wie folgt: „Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne des § 2 Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen.“„Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen.“ Der Begründung des genannten Bescheides auf Seite 6, siebter Absatz, kann entnommen werden wie folgt: „Die Bedingung der Zivilflugplatz-Bewilligung, dass der Flugplatz nur Rettungseinsätzen dient, wurde über Antrag der Antragstellerin dahingehend abgeändert, dass der Flugplatz überwiegend Rettungsflügen dient. Der Vertreter der Antragstellerin erklärte, dass der Flugzweck permanent schriftlich aufgezeichnet wird und somit für die Behörde jederzeit nachvollziehbar ist. Die jederzeitige Nachweispflicht bei der Behörde wurde im Bescheid als Auflage aufgenommen.“ Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 22.5.2014 wurde eine Aufstellung sämtlicher in den Jahren 2011 bis zum Stellungnahmezeitpunkt im Jahre 2014 durchgeführter Landungen auf dem Heliport Y in Vorlage gebracht. Aus diesen Aufzeichnungen ergibt sich, dass im Zeitraum 12.2.2011 bis 6.2.2014 insgesamt 32 Landungen stattgefunden haben; unter diesen Landungen befinden sich aber lediglich drei Rettungsflüge, konkret am 12.2.2011, am 10.7.2011 und am 2.6.
  3. Der Rest der aufgezeichneten Landungen diente Schulungs-, Übungs-, Nacht- und Erkundungsflügen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 27.8.2014 wurde dieser Umstand der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, bis 30.9.2014 mitzuteilen, aus welchen Gründen der Bedingung
  4. des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides bisher nicht entsprochen worden sei. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 31.5.2015 die Landungsstatistik neuerlich vorzulegen. In der Replik vom 30.9.2014 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, dass auf Grund luftfahrtrechtlicher, einsatztaktischer und letztlich sicherheitsbezogener Erfordernisse die Schulung der Besatzungen der Hubschrauber, die im Einzugsgebiet des Flugplatzes Y stationiert sind, unumgänglich sei. Die Anzahl der für die Schulung notwendigen Landungen und Abflüge an dem genannten Flugplatz sei für die Bewilligungsinhaberin nicht beeinflussbar. Die Anzahl realer Einsätze hänge naturgemäß ebenso von Umständen ab, die sich der Einflusssphäre der AA GmbH entziehen. Es kann daher gut sein, dass hiedurch das in Bedingung
  5. des Bescheides vom 26.11.2010 festgeschriebene Überwiegen von Einsatzflügen unterschritten und hiedurch der Bescheid verletzt worden sei, jedoch zeige dies lediglich auf, dass die Einhaltung dieser Bedingung von der Bewilligungsinhaberin nicht gewährleistet werden könne und werde daher ersucht, die bezughabende seinerzeitige Bescheidbedingung zu überdenken und letztlich zu streichen. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 26.5.2015 wurden – in Entsprechung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft W vom 27.8.2014 - die gesamten Landungen am Heliport Y im Jahre 2014 bekanntgegeben. Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass im Jahre 2014 insgesamt zehn Landungen durchgeführt wurden, wobei sechs dieser Landungen für Bergrettungseinsätze durchgeführt wurden. Insgesamt wurden somit laut den vorgelegten Landungsstatistiken im Zeitraum 12.2.2011 bis 16.8.2014 vierzig Landungen durchgeführt, von denen neun auf Rettungsflüge entfielen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.10.2015, ****, wurde - fußend auf der festgestellten nicht bedingungskonformen Nutzung des Heliports - der AA GmbH die Ausübung des Betriebs des Zivilflugplatzes „Heliport Y“

§ 76

Abs 1 LFG untersagt und angeordnet, dass auf der Piste des Zivilflugplatzes unverzüglich das Landeverbotszeichen

Abb 1 Anl 6 zu § 47 lit a ZFV 1972 aufzubringen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.10.2015, ****, wurde - fußend auf der festgestellten nicht bedingungskonformen Nutzung des Heliports - der AA GmbH die Ausübung des Betriebs des Zivilflugplatzes „Heliport Y“

Paragraph 76, Absatz eins, LFG untersagt und angeordnet, dass auf der Piste des Zivilflugplatzes unverzüglich das Landeverbotszeichen

Abb 1 Anlage 6, zu Paragraph 47, Litera a, ZFV 1972 aufzubringen sei. In einem zweiten Spruchpunkt wurde

§ 77

lit e LFG die mit Bescheid vom 2.8.2007 erteilte Zivilflugplatz-Bewilligung für den Heliport Y widerrufen.In einem zweiten Spruchpunkt wurde

Paragraph 77, Litera e, LFG die mit Bescheid vom 2.8.2007 erteilte Zivilflugplatz-Bewilligung für den Heliport Y widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.11.2010 die erteilte Betriebsaufnahmebewilligung mit der Bedingung verbunden war, dass der Hubschrauberflugplatz überwiegend Rettungsflügen im Sinn des § 2 Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen habe.Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.11.2010 die erteilte Betriebsaufnahmebewilligung mit der Bedingung verbunden war, dass der Hubschrauberflugplatz überwiegend Rettungsflügen im Sinn des Paragraph 2, Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen habe. In einem repräsentativen Zeitraum von knapp viereinhalb Jahren habe die Zivilflugplatzhalterin und Bescheidadressatin bei vierzig Landungen am Heliport Y lediglich neun Rettungsflüge

§ 2ZARV 1985 durchgeführt und somit die Bedingung 7.

nicht eingehalten.In einem repräsentativen Zeitraum von knapp viereinhalb Jahren habe die Zivilflugplatzhalterin und Bescheidadressatin bei vierzig Landungen am Heliport Y lediglich neun Rettungsflüge

Paragraph 2, ZARV 1985 durchgeführt und somit die Bedingung

  1. nicht eingehalten. Durch die nun vorliegende Landungsstatistik über einen Zeitraum von viereinhalb Jahren ist bewiesen, dass die Zivilflugplatzhalterin und Bescheidadressatin zu Unrecht den Ausnahmetatbestand des § 3 iVm Spalte 1 Z 14 lit a des Anhang 1 UVP-G 2000, wonach der Neubau von Hubschrauberflugplätzen, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinn des § 2 ZARV 1985 dienen, von der UVP-Pflicht ausgenommen sind, in Anspruch genommen habe. Durch die nun vorliegende Landungsstatistik über einen Zeitraum von viereinhalb Jahren ist bewiesen, dass die Zivilflugplatzhalterin und Bescheidadressatin zu Unrecht den Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, in Verbindung mit Spalte 1 Ziffer 14, Litera a, des Anhang 1 UVP-G 2000, wonach der Neubau von Hubschrauberflugplätzen, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinn des Paragraph 2, ZARV 1985 dienen, von der UVP-Pflicht ausgenommen sind, in Anspruch genommen habe. Hinsichtlich des Widerrufes der Zivilflugplatz-Bewilligung wurde von der belangten Behörde im genannten Bescheid ausgeführt, dass der Mangel bzw die nicht mehr gegebene Voraussetzung im vorliegenden Fall im Untergang der erteilten Berechtigung in Folge der Nichteinhaltung der genannten Bedingung, dass der Zivilflugplatz überwiegend Rettungsflügen zu dienen habe, bestehe. Diese mangelnde Voraussetzung könne faktisch nicht mehr behoben werden, zumal am Zivilflugplatz entsprechend dieses Bescheids keine Flüge mehr stattfinden dürfen. Damit könne auch keine Frist seitens der Behörde bestimmt werden, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründeten Mängel zu beheben wären. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die AA GmbH durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.10.2015, GZ: ****, zugestellt am 14.10.2015, sohin binnen offener Frist, das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und begründet diese wie folgt:
  2. Vorbemerkungen Eingangs der Beschwerde möchte die Beschwerdeführerin ihrer Verwunderung Ausdruck verleihen, dass der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft W seit geraumer Zeit erhebliche Energie darauf verwendet, den Betrieb des Zivilflugplatzes Y mit teilweise schwer nachvollziehbaren Argumenten zu erschweren, zu behindern und nunmehr gänzlich zu untersagen, geht die Errichtung des Flugplatzes doch ausschließlich auf eine Initiative des Landes Tirol im Gefolge des Lawinenunglücks in U und zahlreicher Hochwässer zurück, in jedem Tiroler Seitental einen als Zivilflugplatz zugelassenen Hubschrauberlandeplatz für Rettungsflüge und Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen zur Verfügung zu haben. So wurde in der Vergangenheit (Schreiben der BH W vom 27.08.2014) etwa gefordert, Bäume zu entfernen, die - wie zu diesem Zeitpunkt bereits nachgewiesen war - seit dem Jahr 2011 nicht mehr vorhanden waren, etc... Seinen vorläufigen Höhepunkt nehmen diese Aktivitäten der BH W in dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2015, mit dem die Ausübung des Flugplatzbetriebes untersagt und der Zivilflugplatzbewilligungsbescheid vom 02.08.2007 widerrufen wurde.
  3. Zum Begriff "Rettungsflug" Bedingung 1 des Bescheides der BH W vom 02.08.2007, GZ ****, zur Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung lautet wie folgt: "Vom oder zum bewilligten Flugplatz dürfen nur Flüge, die Rettungseinsätzen dienen, durchgeführt werden" (Seite 3 des genannten Bescheides). In der Bescheidbegründung wird in weiterer Folge auf das Tiroler Flugrettungsgesetz Bezug genommen, und zwar auf den Seiten 4, 5 und 7, wobei es an letztgenannter Stelle wortwörtlich heißt: "Das Flugfeld dient ausschließlich für Rettungs- oder Notarzthubschrauber im Sinne des Tiroler Flugrettungsgesetzes. Unter Umständen werden auch Katastropheneinsatzflüge durchgeführt." Abweichend vom Zivilflugplatz-Bewilligungsbescheid lautet Bedingung 7 des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides der BH W vom 26.11.2010 (GZ ****) wie folgt: "Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne des § 2 Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen". In der Begründung des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides heißt es dazu wörtlich: "Die Bedingung der Zivilflugplatz-Bewilligung, dass der Flugplatz nur Rettungseinsätzen dient, wurde über Antrag der Antragstellerin dahingehend abgeändert, dass der Flugplatz überwiegend Rettungsflügen dient." (Seite 6); und weiter: "Da der Verwendungszweck des Hubschrauberflugplatzes auf "überwiegend Rettungsflüge" abgeändert wurde, besteht auch -untergeordnet - die Möglichkeit der Nutzung des Flugplatzes für andere Hubschrauberflüge wie z.B. Lasten- oder Sprengmittelflüge, Katastrophen- oder Lawinenuntersuchungsflüge." (Seite 7). Abweichend vom Zivilflugplatz-Bewilligungsbescheid lautet Bedingung 7 des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides der BH W vom 26.11.2010 (GZ ****) wie folgt: "Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen". In der Begründung des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides heißt es dazu wörtlich: "Die Bedingung der Zivilflugplatz-Bewilligung, dass der Flugplatz nur Rettungseinsätzen dient, wurde über Antrag der Antragstellerin dahingehend abgeändert, dass der Flugplatz überwiegend Rettungsflügen dient." (Seite 6); und weiter: "Da der Verwendungszweck des Hubschrauberflugplatzes auf "überwiegend Rettungsflüge" abgeändert wurde, besteht auch -untergeordnet - die Möglichkeit der Nutzung des Flugplatzes für andere Hubschrauberflüge wie z.B. Lasten- oder Sprengmittelflüge, Katastrophen- oder Lawinenuntersuchungsflüge." (Seite 7). Abweichend vom ursprünglichen Bescheid zur Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung, in dem auf die Bestimmungen des Tiroler Rettungsfluggesetzes abgestellt wurde, wurde im Betriebsaufnahmebewilligungsbescheid ausdrücklich auf die ZARV 1985 Bezug genommen. Darüber hinaus wurde die ausschließliche Zweckbindung abgeändert. Die Bestimmungen der Anlage 1 zum UVP- 2000 nehmen in ihrer Z 14 lit aDie Bestimmungen der Anlage 1 zum UVP- 2000 nehmen in ihrer Ziffer 14, Litera a - in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Zivilflugplatz-Bewilligungsbescheides geltenden Fassung (BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 14/2005, in Kraft von 01.04.2005 bis 18.08.2009) nicht.in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Zivilflugplatz-Bewilligungsbescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,, in Kraft von 01.04.2005 bis 18.08.2009) nicht. - in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zur Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung geltenden Fassung (BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr.87/2009, in Kraft von 19.08.2009 bis 28.12.2011) sehr wohlBetriebsaufnahmebewilligung geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.87 aus 2009,, in Kraft von 19.08.2009 bis 28.12.2011) sehr wohl Bezug auf die Bestimmungen der ZARV
  4. Für die Beschwerdeführerin war zusammenfassend immer die Zweckbindung der Betriebsaufnahmebewiliigung maßgeblich, wonach "der Zivilflugplatz [...] überwiegend Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV 1985 zu dienen" hat.Für die Beschwerdeführerin war zusammenfassend immer die Zweckbindung der Betriebsaufnahmebewiliigung maßgeblich, wonach "der Zivilflugplatz [...] überwiegend Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV 1985 zu dienen" hat.
  5. Zum hier maßgeblichen Widerrufsgrund Nach Anlage 1 Z 14 lit a UVP-G 2000 ist der Neubau von Flugplätzen UVP-pflichtigNach Anlage 1 Ziffer 14, Litera a, UVP-G 2000 ist der Neubau von Flugplätzen UVP-pflichtig "ausgenommen [...] Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinn des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben derSinn des Paragraph 2, der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen". Sowohl die oben unter
  6. genannten Bestimmungen des Bescheides zur Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung als auch die genannte Bestimmung des UVP-G 2000 wurde nicht verletzt. Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 wurden seitens der Beschwerdeführerin die Aufzeichnungen über die bis dahin auf diesem Flugplatz durchgeführten An- und Abflüge vorgelegt (dort Beilage./E). Mit ergänzendem eMail des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 26.05.2015 wurden um die in der Zwischenzeit durchgeführten An- und Abflüge ergänzte Aufzeichnungen vorgelegt. Die in diesen Aufzeichnungen genannten Flüge der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres sind - weil ebenso von Z 14 lit a der Anlage 1 des UVP-G 2000 privilegiert – den tatsächlichen von der Christophorus Flugrettung durchgeführten Rettungsflügen gem. ZARV 1985 hinzuzurechnen. Insgesamt wurden 42 Landungen (und nachfolgende Abflüge) durchgeführt, wovon 15 Rettungs- und Ambulanzflüge oder solche der Sicherheitsverwaltung waren.Die in diesen Aufzeichnungen genannten Flüge der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres sind - weil ebenso von Ziffer 14, Litera a, der Anlage 1 des UVP-G 2000 privilegiert – den tatsächlichen von der Christophorus Flugrettung durchgeführten Rettungsflügen gem. ZARV 1985 hinzuzurechnen. Insgesamt wurden 42 Landungen (und nachfolgende Abflüge) durchgeführt, wovon 15 Rettungs- und Ambulanzflüge oder solche der Sicherheitsverwaltung waren. Sämtliche übrigen Flüge waren jedoch solche, die - sowohl dem Wortlaut des Betriebs-aufnahmebewilligungsbescheides als auch der genannten Bestimmung des UVP-G 2000 entsprechend - Rettungsflügen dienen. Denn wie bereits in der Stellungnahme der Bewilligungsinhaberin vom 30.09.2014 (dort unter der Überschrift "Ad Punkt 5") dargelegt, sind auf Grund luftfahrtrechtlicher, einsatztaktischer und letztlich sicherheitsbezogener Erfordernisse Schulungen der Besatzungen der Hubschrauber, die im Einzugsgebiet des Flugplatzes Y stationiert sind, unumgänglich. Tatsächlich dienen daher sämtliche dieser Ausbildungs- und Trainingsflüge letztlich der sicheren Durchführung tatsächlicher Rettungsflüge. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass - genau aus dieser Einsicht heraus - in § 3 Abs. 1 Z 1 lit a bis c der Luftverkehrsregeln 2014 Ausbildungs- und Trainingsflüge den tatsächlichen Einsatzflügen für Ambulanz- und Rettungsflüge, Suchflüge und Evakuierungsflügen gleichgesetzt sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass - genau aus dieser Einsicht heraus - in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c der Luftverkehrsregeln 2014 Ausbildungs- und Trainingsflüge den tatsächlichen Einsatzflügen für Ambulanz- und Rettungsflüge, Suchflüge und Evakuierungsflügen gleichgesetzt sind. Tatsächlich muss sohin unter Bezugnahme auf die oben bezeichneten Aufzeichnungen festgestellt werden, dass bislang kein einziger Flug außerhalb der Bedingung 7 des oben genannten Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides stattgefunden hat (obwohl dies in untergeordnetem Umfang zulässig wäre). Zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30.09.2014 sei noch angeführt, dass die konkreten Landungen selbstverständlich für die Beschwerdeführerin als Flugplatzhalterin beeinflussbar sind (etwa indem sie diese gestattet oder untersagt), sich aber der Schriftsatz ausdrücklich auf die Anzahl der Landungen und somit auf das Verhältnis von Flügen im Rahmen tatsächlicher Rettungseinsätze und solcher, die zu Trainings- und Ausbildungszwecken durchgeführt werden, bezieht. Solche Flüge zu Trainings- und Ausbildungszwecken müssen - je nach Crewzusammensetzung und flugbetrieblichen Bedürfnissen - in einem bestimmten Umfang durchgeführt werden. Ob der Anzahl solcher Trainings- und Ausbildungsflüge in weiterer Folge eine "ausreichende" Anzahl von Flügen im Rahmen echter Rettungseinsätze gegenüberstehen wird, ist zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Die Beschwerdeführerin als Flugplatzhalterin hätte daher nur die Möglichkeit gehabt, so lange die Durchführung von Trainings- und Ausbildungsflügen zu untersagen, bis eine Quote < 50% an Trainings- oder Ausbildungsflügen erreicht worden wäre, bis wieder genug Flüge im Rahmen echter Rettungseinsätze durchgeführt worden wären, so dass wieder "freie Kapazitäten" für Trainings- und Ausbildungsflüge zur Verfügung gestanden wären. Dass eine solche Vorgangsweise zu Lasten der Sicherheit der Luftfahrt ginge, ist evident. Im Lichte der obigen Ausführungen, wonach aber ohnehin nur solche Flüge durchgeführt wurden, die Rettungsflügen dienen, sei dies nur der guten Ordnung halber - und weil im angefochtenen Bescheid explizit auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30.09.2014 Bezug genommen wurde - erwähnt. Letztlich sei noch angemerkt, dass der gesamte vorletzte Absatz auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides ("Selbst die Verwendung des gegenständlichen Hubschrauberlandeplatzes erscheint nach dieser Bestimmung nur als eingeschränkt möglich....") reine Spekulation des Sachbearbeiters sein dürfte. Diesen Ausführungen gegenüber sind nämlich sämtliche in der Begriffsbestimmung "Rettungsflüge" des § 2 ZARV 1985 genannten Arten von Flügen (lit a bis d) denkbar. Letztlich sind die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid aber ohnehin für den weiteren Bescheidinhalt irrelevant, machen aber wohl die Motivation für die Bescheiderlassung und die zuvor gesetzten behördlichen "Aktivitäten" sichtbar: offenbar hält der zuständige Sachbearbeiter - entgegen der Ansicht der für Katastrophenschutz zuständigen Abteilung der Tiroler Landesregierung - den genannten Flugplatz für überflüssig.Letztlich sei noch angemerkt, dass der gesamte vorletzte Absatz auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides ("Selbst die Verwendung des gegenständlichen Hubschrauberlandeplatzes erscheint nach dieser Bestimmung nur als eingeschränkt möglich....") reine Spekulation des Sachbearbeiters sein dürfte. Diesen Ausführungen gegenüber sind nämlich sämtliche in der Begriffsbestimmung "Rettungsflüge" des Paragraph 2, ZARV 1985 genannten Arten von Flügen (Litera a bis d) denkbar. Letztlich sind die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid aber ohnehin für den weiteren Bescheidinhalt irrelevant, machen aber wohl die Motivation für die Bescheiderlassung und die zuvor gesetzten behördlichen "Aktivitäten" sichtbar: offenbar hält der zuständige Sachbearbeiter - entgegen der Ansicht der für Katastrophenschutz zuständigen Abteilung der Tiroler Landesregierung - den genannten Flugplatz für überflüssig. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Vorwurf, es würden auf dem Flugplatz Y Flüge außerhalb der Privilegierung des UVP-G 2000 und außerhalb der Betriebs-aufnahmebewilligung abgewickelt werden, vollinhaltlich unzutreffend ist, weil sämtliche bisher durchgeführten Flüge entweder Rettungsflüge iSd § 2 ZARV 1985 waren oder der sicheren Durchführung von Rettungsflügen iSd § 2 ZARV 1985 dienten oder von sonstigen Privilegierungen der Anlage 1 Z 14 lit a UVP-G 2000 gedeckt waren, weshalb der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit iS einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (falsche Auslegung des Inhalts des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides sowie der Bestimmungen des § 2 ZARV 1985 sowie der Anlage 1 Z 14 lit a UVP-G 2000 ) leidet. Diese Rechtswidrigkeit erstreckt sich auf beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, sodass dieser zur Gänze aufzuheben sein wird.Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Vorwurf, es würden auf dem Flugplatz Y Flüge außerhalb der Privilegierung des UVP-G 2000 und außerhalb der Betriebs-aufnahmebewilligung abgewickelt werden, vollinhaltlich unzutreffend ist, weil sämtliche bisher durchgeführten Flüge entweder Rettungsflüge iSd Paragraph 2, ZARV 1985 waren oder der sicheren Durchführung von Rettungsflügen iSd Paragraph 2, ZARV 1985 dienten oder von sonstigen Privilegierungen der Anlage 1 Ziffer 14, Litera a, UVP-G 2000 gedeckt waren, weshalb der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit iS einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (falsche Auslegung des Inhalts des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides sowie der Bestimmungen des Paragraph 2, ZARV 1985 sowie der Anlage 1 Ziffer 14, Litera a, UVP-G 2000 ) leidet. Diese Rechtswidrigkeit erstreckt sich auf beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, sodass dieser zur Gänze aufzuheben sein wird. Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht für Tirol möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.10.2015, GZ ****, in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben.“ II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 80/2016 (LFG), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2016, (LFG), von Relevanz: „Zivilflugplatz-Bewilligung § 68.

(1)Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung betrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.Paragraph 68,
(1)Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung betrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.
(2)Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Voraussetzungen der Zivilflugplatz-Bewilligung § 71.
(1)Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wennParagraph 71,
(1)Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wenn
  1. a)das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist,
  2. b)der Bewilligungswerber verläßlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist,
  3. c)die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, und
  4. d)sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2)Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung eines öffentlichen Flugfeldes ist außerdem, daß ein Bedarf hiefür gegeben ist. Flughäfen dürfen nur bewilligt werden, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein Flughafen ist insbesondere dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen, wenn
  1. a)er von einem bereits bewilligten und in Betrieb befindlichen Flughafen weniger als 100 km in der Luftlinie entfernt ist und geeignet wäre, dessen Verkehrsaufgaben zu gefährden, und
  2. b)der Unternehmer dieses bereits bestehenden Flughafens in der Lage und gewillt ist, binnen sechs Monaten die für den geplanten Flughafen in Aussicht genommenen Aufgaben selbst zu übernehmen.
(3)Bei einem bloßen Wechsel in der Person des Zivilflugplatzhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges sind von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) lediglich die Voraussetzungen

Abs. 1 lit. b und c zu prüfen. Werden diese Voraussetzungen vom Bewilligungswerber hinsichtlich des bestehenden Betriebsumfanges erfüllt, kann die zuständige Behörde die Zivilflugplatz-Bewilligung ohne weitere Prüfung

Abs. 1 und 2 im bisherigen Umfang erteilen.

(3)Bei einem bloßen Wechsel in der Person des Zivilflugplatzhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges sind von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) lediglich die Voraussetzungen

Absatz eins, Litera b und c zu prüfen. Werden diese Voraussetzungen vom Bewilligungswerber hinsichtlich des bestehenden Betriebsumfanges erfüllt, kann die zuständige Behörde die Zivilflugplatz-Bewilligung ohne weitere Prüfung

Absatz eins und 2 im bisherigen Umfang erteilen. Betriebsaufnahmebewilligung § 73.

(1)Der Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Der Bescheid über diese Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Paragraph 73,
(1)Der Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Der Bescheid über diese Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(2)Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (§ 66) entspricht.
(2)Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (Paragraph 66,) entspricht.
(3)Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung hat die zuständige Behörde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle vorzunehmen. Hiebei ist zu prüfen, ob die in der Zivilflugplatz-Bewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind. Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes § 76.
(1)Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) hat die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.Paragraph 76,
(1)Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) hat die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
(2)Gleichzeitig mit der Untersagung der Ausübung des Betriebes hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.
(3)Ein Zivilflugplatzbetrieb, dessen Ausübung

Abs. 1 untersagt wurde, darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. § 73 gilt sinngemäß.

(3)Ein Zivilflugplatzbetrieb, dessen Ausübung

Absatz eins, untersagt wurde, darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. Paragraph 73, gilt sinngemäß. Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung § 77. Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der Behörde, die sie erteilt hat, zu widerrufen, wennParagraph 77, Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der Behörde, die sie erteilt hat, zu widerrufen, wenn a) eine der Voraussetzungen

§ 71Abs.

1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen

§ 71Abs.

1 im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder a) eine der Voraussetzungen

Paragraph 71, Absatz eins, Litera b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen

Paragraph 71, Absatz eins, im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder b) der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des

§ 72Abs.

1 lit. d festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder b) der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des

Paragraph 72, Absatz eins, Litera d, festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder

  1. c)die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
  2. d)der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
  3. e)der Flugplatzbetrieb

§ 76

untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden.“ e) der Flugplatzbetrieb

Paragraph 76, untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden.“ Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1985 über Ambulanz- und Rettungsflüge mit Zivilluftfahrzeugen, BGBl Nr 126/1985 idF BGBl II Nr 466/2002 (Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnnung ZARV-1985), von Relevanz:Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1985 über Ambulanz- und Rettungsflüge mit Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 466 aus 2002, (Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnnung ZARV-1985), von Relevanz: „Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als: … Rettungsflüge: Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, und zwar

  1. a)zur Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen oder
  2. b)zur Beförderung von Notfallspatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt wurden, oder
  3. c)zur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal oder
  4. d)zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.9.2016, LVwG-2015/31/2880-2, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. (Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes) unter Spruchverbesserung als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. (Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung) wurde der Beschwerde mit dem angeführten Erkenntnis Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben. Aus Anlass der gegen den abweisenden Teil erhobenen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.6.2017, Zahl Ro 2016/03/0026-9, das angefochtene Erkenntnis im Umfang des Spruchpunktes 1. (Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bewilligungsbedingung, wonach der gegenständliche Flugplatz überwiegend Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV diene, ein weiteres Begriffsverständnis zugrunde zu legen sei, als es das Landesverwaltungsgericht tat. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bewilligungsbedingung, wonach der gegenständliche Flugplatz überwiegend Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV diene, ein weiteres Begriffsverständnis zugrunde zu legen sei, als es das Landesverwaltungsgericht tat. Der Verwaltungsgerichtshof führte im genannten Erkenntnis konkret aus wie folgt: „Zu den Flugbewegungen, die auf dem Flugplatz überwiegend stattzufinden haben, zählen nach der Textierung der Bedingung nicht nur Rettungsflüge im Sinne des § 2 ZARV, sondern alle Flüge, die Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV dienen. Darunter lassen sich – neben den Rettungsflügen im engeren Sinn – auch Ausbildungs- und Trainingsflüge verstehen, die standortgebunden abgewickelt werden müssen, um Rettungsflüge unter Inanspruchnahme des gegenständlichen Flugplatzes überhaupt erst zu erlernen und im Weiteren zu trainieren.“„Zu den Flugbewegungen, die auf dem Flugplatz überwiegend stattzufinden haben, zählen nach der Textierung der Bedingung nicht nur Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, ZARV, sondern alle Flüge, die Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV dienen. Darunter lassen sich – neben den Rettungsflügen im engeren Sinn – auch Ausbildungs- und Trainingsflüge verstehen, die standortgebunden abgewickelt werden müssen, um Rettungsflüge unter Inanspruchnahme des gegenständlichen Flugplatzes überhaupt erst zu erlernen und im Weiteren zu trainieren.“ Es werde daher Aufgabe des kontrollierenden Verwaltungsgerichts sein, „…aus der Gesamtzahl der am Zivilflugplatz abgewickelten Flugbewegungen jene herauszufinden, die entweder Rettungsflüge im Sinne des § 2 ZARV waren oder der ortsgebundenen Ausbildung für Rettungsflüge bzw dem ortsgebundenen Training von Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV gedient haben. Alle diese Flüge wären als solche anzusehen, die Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV gedient haben.“Es werde daher Aufgabe des kontrollierenden Verwaltungsgerichts sein, „…aus der Gesamtzahl der am Zivilflugplatz abgewickelten Flugbewegungen jene herauszufinden, die entweder Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, ZARV waren oder der ortsgebundenen Ausbildung für Rettungsflüge bzw dem ortsgebundenen Training von Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV gedient haben. Alle diese Flüge wären als solche anzusehen, die Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV gedient haben.“ Mit Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3.8.2017 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, eine vollständige Landeplatzstatistik des Heliport Y ab Aufnahme des Flugbetriebes bis dato vorzulegen und dabei – neben den Rettungsflügen im engeren Sinn – sämtliche Rettungsflüge, die dem oben angeführten weiteren Begriffsverständnis entsprechen, kenntlich zu machen. Dieser Aufforderung wurde seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht mit Urkundenvorlage vom 10.8.2017 nachgekommen. Ausgewiesen wurden 53 Landungen im Zeitraum von 12.2.2011 bis 5.8.2017, von denen 19 als Rettungsflüge im engeren Sinn zu qualifizieren sind, nämlich ● am 12.2.2011, ● am 10.7.2011, ● am 2.6.2012, ● am 16.8.2014, 14:30 Uhr (4 Landungen), ● am 16.8.2014, 16:20 Uhr (2 Landungen), ● am 10.4.2015, ● am 25.5.2015, ● am 11.7.2015 (2 Landungen), ● am 2.8.2015 (3 Landungen), ● am 5.8.2017 (3 Landungen). Auf den Rest im Ausmaß von 34 Landungen entfallen 22 Landungen auf Schulungsflüge, nämlich ● am 15.7.2011 – 2 Landungen, ● am 24.7.2011 – 2 Landungen, ● am 23.10.2012 – 4 Landungen, ● am 9.4.2013 – 3 Landungen, ● am 27.6.2013 – 5 Landungen, ● am 17.12.2013 – 3 Landungen und ● am 18.12.2013 – 3 Landungen, sowie 8 Landungen auf Übungsflüge, nämlich ● am 17.6.2012 – 5 Landungen ● am 18.11.2015 – 2 Landungen ● am 18.7.2017. Die restlichen 4 Landungen resultieren aus Erkundungsflügen am 6.2.2014 (2 Landungen) und am 23.6.2014 (2 Landungen). Mit dieser Urkundenvorlage wurde glaubhaft dargelegt, dass sämtliche Flugbewegungen, die im Zeitraum von 12.2.2011 bis 5.8.2017 vorgenommen wurden, entweder Rettungsflügen im engeren Sinn oder der ortsgebundenen Ausbildung oder dem ortsgebundenen Training für Rettungsflüge im Sinne der obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes gedient haben. Auch die vier Landungen für Erkundungsflüge sind darunter zu subsumieren. Wenn die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 22.8.2017 vorbringt, dass vereinzelte Nachweise keine Verbindung zum Heliport Y ausweisen und zudem

§ 11

ZNV ein Analysebericht über eine Einsatzübung vorzulegen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass die Obliegenheit zur Vorlage eines Analyseberichtes durch das gefertigte Gericht im Schreiben vom 3.8.2017 nicht statuiert wurde.Wenn die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 22.8.2017 vorbringt, dass vereinzelte Nachweise keine Verbindung zum Heliport Y ausweisen und zudem

Paragraph 11, ZNV ein Analysebericht über eine Einsatzübung vorzulegen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass die Obliegenheit zur Vorlage eines Analyseberichtes durch das gefertigte Gericht im Schreiben vom 3.8.2017 nicht statuiert wurde. An einem Überwiegen von Rettungsflügen im Sinne des vom Höchstgericht vertretenen weiten Begriffsverständnisses von Rettungsflügen iSd § 2 ZARV kann jedoch selbst dann kein Zweifel bestehen, wenn man die in der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft W vom 22.8.2017 monierten Termine vom 17.6.2012 (5 Landungen im Zusammenhang mit einer Frühjahres-Übung) und 18.11.2015 (2 Landungen bei Einsatzübung mit der Feuerwehr V) als keine Rettungsflüge qualifizieren würde.An einem Überwiegen von Rettungsflügen im Sinne des vom Höchstgericht vertretenen weiten Begriffsverständnisses von Rettungsflügen iSd Paragraph 2, ZARV kann jedoch selbst dann kein Zweifel bestehen, wenn man die in der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft W vom 22.8.2017 monierten Termine vom 17.6.2012 (5 Landungen im Zusammenhang mit einer Frühjahres-Übung) und 18.11.2015 (2 Landungen bei Einsatzübung mit der Feuerwehr römisch fünf) als keine Rettungsflüge qualifizieren würde. Die Durchführung auch nur eines einzigen allfälligen kommerziellen Fluges wurde seitens der belangten Behörde nicht einmal behauptet; demgegenüber wurde von der Beschwerdeführerin das Erfordernis der Standortgebundenheit bei Schulungen und Einsatzübungen durch die Fußnoten zu den einzelnen Terminen samt weiterführenden Beilagen, wonach die ortsgebundene Verwendung des gegenständlichen Heliports mit der Kennung **** als Zwischenlandeplatz oder bei Nachtflügen indiziert war, mit der Urkundenvorlage im weiteren Ermittlungsverfahren hinreichend belegt. Es wäre auch lebensfremd anzunehmen, dass an einem derart dezentralen Ort wie Y (auf ca. 1200 Meter Seehöhe) Schulungen und Einsatzübungen ohne ortsgebundenen Bezug zum Heliport Y durchgeführt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin letztlich nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah von Amts wegen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Prüfungsumfang des fortgesetzten Verfahrens wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.6.2017, Zahl Ro 2016/03/0026-9, mit hinreichender Deutlichkeit abgesteckt, die diesbezüglich angeforderten Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin fristgerecht in Vorlage gebracht und in weiterer Folge der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Die Akten haben vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Akten haben vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Verfahren war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der rechtliche Prüfungsumfang des Verfahrens wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.6.2017, Zahl Ro 2016/03/0026-9, abgesteckt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.31.2880.17

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.