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{'item': 'LVwG-2017/23/0816-8'}

Obsah (11)§ 89§ 28§ 35§ 25aArt 130§ 11§ 31§ 152§ 118§ 1§ 87

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/23/0816-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 89

SPG wegen Verletzung des § 5 der Richtlinien-Verordnung im Zuge einer Amtshandlung am 14.11.2016 gegen 16:00 Uhr vor dem Verein „X“ in Z, Adresse 2, durch der Landespolizeidirektion Z zurechenbare Organe der Polizeiinspektion Y nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde 1. der AA und 2. des Vereins „X“, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, Z,

Paragraph 89, SPG wegen Verletzung des Paragraph 5, der Richtlinien-Verordnung im Zuge einer Amtshandlung am 14.11.2016 gegen 16:00 Uhr vor dem Verein „X“ in Z, Adresse 2, durch der Landespolizeidirektion Z zurechenbare Organe der Polizeiinspektion Y nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung I.römisch eins. zu Recht erkannt: 1.

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Folge gegeben und festgestellt, dass durch die am 14.11.2016 gegen 16:15 Uhr gegenüber der Erstbeschwerdeführerin getätigte Äußerung, „wenn Sie wollen, gehe ich jeden Tag da hinein und fische jeden Tag zehn heraus und nehme jeden Tag zehn fest“, durch ein der Landespolizeidirektion Z zurechenbares Organ der Polizeiinspektion Y, § 5 der Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993, verletzt wurde.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Folge gegeben und festgestellt, dass durch die am 14.11.2016 gegen 16:15 Uhr gegenüber der Erstbeschwerdeführerin getätigte Äußerung, „wenn Sie wollen, gehe ich jeden Tag da hinein und fische jeden Tag zehn heraus und nehme jeden Tag zehn fest“, durch ein der Landespolizeidirektion Z zurechenbares Organ der Polizeiinspektion Y, Paragraph 5, der Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 266 aus 1993,, verletzt wurde. 2.

§ 35Abs 2, 4 und 7 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde der Erstbeschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand € 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand € 922,--, sohin gesamt € 1.659,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde der Erstbeschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand € 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand € 922,--, sohin gesamt € 1.659,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. den B E S C H L U S S gefasst: 1.

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. 2.

§ 35Abs 3, 4 und 7 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz in Höhe von gesamt € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Paragraph 35, Absatz 3, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz in Höhe von gesamt € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. 3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 31.3.2017 erhoben AA und der Verein „X“, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Beschwerde

§ 89SPG i

Vm § 31 SPG wegen Verletzung der Richtlinienverordnung und brachten darin im Wesentlichen vor wie folgt:Mit Schriftsatz vom 31.3.2017 erhoben AA und der Verein „X“, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Beschwerde

Paragraph 89, SPG in Verbindung mit Paragraph 31, SPG wegen Verletzung der Richtlinienverordnung und brachten darin im Wesentlichen vor wie folgt: Am 14.11.2016 gegen 16:00 Uhr sei es zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bzw zu einem Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Y gegenüber der Erstbeschwerdeführerin gekommen. Im Zuge eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei, gestützt auf § 35 SPG, die Identität der Erstbeschwerdeführerin festgestellt worden, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben gewesen wären. Dieses Vorgehen der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werde im Rahmen einer separaten Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 2 i

Vm Art 132 Abs 2 B-VG iVm § 88 Abs 1 SPG zu prüfen sein.Am 14.11.2016 gegen 16:00 Uhr sei es zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bzw zu einem Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Y gegenüber der Erstbeschwerdeführerin gekommen. Im Zuge eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei, gestützt auf Paragraph 35, SPG, die Identität der Erstbeschwerdeführerin festgestellt worden, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben gewesen wären. Dieses Vorgehen der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werde im Rahmen einer separaten Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG zu prüfen sein. Im Zuge des weiteren Einschreitens der polizeilichen Organe, sohin während der Abwicklung der Identitätsfeststellungen, seien nicht nur gegenüber der Erstbeschwerdeführerin, sondern auch gegenüber der weiteren Mitarbeiterin des Zweitbeschwerdeführers, CC, sowie den Klienten des Zweitbeschwerdeführers Äußerungen vorgenommen worden, die der Achtung der Menschenwürde entbehrten und insbesondere den Eindruck von Voreingenommenheit erweckten. Diese Äußerungen hätten sich jeweils auf die Räumlichkeit bzw das Klientel des vom Zweitbeschwerdeführer geführten Jugendzentrums „X“ sowie auf die Arbeitsweise der Beschwerdeführer bezogen. Im Detail habe sich der einschreitende Polizist gegenüber der Erstbeschwerdeführerin insofern geäußert, als es sich beim vom Zweitbeschwerdeführer betriebenen Jugendzentrum um einen Ort handle, an dem immer wieder Straftaten passieren und er, wenn er wolle, auch jeden Tag in die Räumlichkeiten des Zweitbeschwerdeführers gehen und zehn Jugendliche herausholen und diese zehn Jugendlichen festnehmen könne, da diese illegal im Land seien. Es handle sich hierbei um die gleiche Situation wie im Jugendzentrum im Tpark. Die Beschwerde sei rechtzeitig, da diese am 27.12.2016 zur Zuleitung an die Landespolizeidirektion Tirol als Dienstaufsichtsbehörde eingebracht worden sei. Dazu habe die Landespolizeidirektion Tirol als Dienstaufsichtsbehörde eine Stellungnahme am 17.3.2017 erstattet, wonach keine Verletzung der Richtlinienverordnung festgestellt werden habe können. Die Stellungnahme sei beim ausgewiesenen Vertreter am 22.3.2017 eingelangt. Die 14-tägige Frist

§ 89

Abs 4 SPG, um die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, ende daher am 5.4.2017.Die Beschwerde sei rechtzeitig, da diese am 27.12.2016 zur Zuleitung an die Landespolizeidirektion Tirol als Dienstaufsichtsbehörde eingebracht worden sei. Dazu habe die Landespolizeidirektion Tirol als Dienstaufsichtsbehörde eine Stellungnahme am 17.3.2017 erstattet, wonach keine Verletzung der Richtlinienverordnung festgestellt werden habe können. Die Stellungnahme sei beim ausgewiesenen Vertreter am 22.3.2017 eingelangt. Die 14-tägige Frist

Paragraph 89, Absatz 4, SPG, um die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, ende daher am 5.4.2017. Die Beschwerdelegitimation ergebe sich daraus, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer durch das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar betroffen seien. So seien die verfahrensgegenständlichen Äußerungen unmittelbar gegenüber der Erstbeschwerdeführerin getätigt worden und sei diese Adressatin der Amtshandlung gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer sei insofern zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, als durch die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die vom Zweitbeschwerdeführer betriebenen Räumlichkeiten sowie das von ihm betreute Klientel und die von ihm geleistete Arbeit herabgewürdigt worden sei. Hinsichtlich der Beschwerdegründe werde zunächst auf die am 27.12.2016 eingebrachte Richtlinienbeschwerde verwiesen. Für die Beschwerdeführer habe das außenwirksame Amtshandeln der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.11.2016 nicht dem Sachlichkeitsgebot entsprochen. So habe das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht unvoreingenommen gewirkt, sondern vielmehr objektiv auf Voreingenommenheit hingewiesen. Dies aufgrund der unter Hinweis auf § 35 Abs 1 Z 2lit a SPG vorgenommenen Identitätsfeststellung gegenüber der Erstbeschwerdeführerin sowie der weiteren Mitarbeiterin des Zweitbeschwerdeführers, CC, und dem Klienten des Zweitbeschwerdeführers, da es sich beim vom Zweitbeschwerdeführer betriebenen Jugendzentrum um einen Ort handle, an dem immer wieder Straftaten passieren würden. Eine unzureichende Achtung der Menschenwürde sowie eines achtungsvollen Umgangs sei aber auch den oben angeführten Äußerungen des einschreitenden Organs immanent.Hinsichtlich der Beschwerdegründe werde zunächst auf die am 27.12.2016 eingebrachte Richtlinienbeschwerde verwiesen. Für die Beschwerdeführer habe das außenwirksame Amtshandeln der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.11.2016 nicht dem Sachlichkeitsgebot entsprochen. So habe das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht unvoreingenommen gewirkt, sondern vielmehr objektiv auf Voreingenommenheit hingewiesen. Dies aufgrund der unter Hinweis auf Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2,, Litera a, SPG vorgenommenen Identitätsfeststellung gegenüber der Erstbeschwerdeführerin sowie der weiteren Mitarbeiterin des Zweitbeschwerdeführers, CC, und dem Klienten des Zweitbeschwerdeführers, da es sich beim vom Zweitbeschwerdeführer betriebenen Jugendzentrum um einen Ort handle, an dem immer wieder Straftaten passieren würden. Eine unzureichende Achtung der Menschenwürde sowie eines achtungsvollen Umgangs sei aber auch den oben angeführten Äußerungen des einschreitenden Organs immanent. Jedenfalls werde in Abrede gestellt, dass eine ruhige, sachliche und kooperative Abklärung mit der betroffenen Person DD verlaufen sei, in die sich die beiden Mitarbeiterinnen des Zweitbeschwerdeführers eingemischt hätten. Vielmehr sei die betroffene Person DD weder darüber informiert worden, warum er mit nach draußen kommen solle, noch sei mit ihm in einer für ihn verständlichen Sprache kommuniziert worden. Dies sei den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch bewusst gewesen. Sie hätten die Amtshandlungen aber ungeachtet dessen fortgeführt, was Anlass für die Mitarbeiterinnen des Zweitbeschwerdeführers gewesen sei, für ihren Klienten das Wort zu ergreifen. Dabei hätten sie diese Amtshandlung nicht als „rassistisches Einschreiten“ bezeichnet. Ebenso wenig sei allein in der kundgetanen Verwunderung, „dass es interessant sei, dass gerade ein Asylwerber von der Amtshandlung betroffen sei“, eine Beschimpfung gelegen. Dieser Eindruck sei von den einschreitenden Organen an Ort und Stelle auch nicht geäußert worden. Ebenso wenig sei geäußert worden, dass ein Verdacht einer Verwaltungsübertretung

§ 11i

Vm § 13 TLPG bestehe. Dieser Verdacht sei lediglich im Nachhinein mittels Anzeige zur Kenntnis gebracht worden.Dabei hätten sie diese Amtshandlung nicht als „rassistisches Einschreiten“ bezeichnet. Ebenso wenig sei allein in der kundgetanen Verwunderung, „dass es interessant sei, dass gerade ein Asylwerber von der Amtshandlung betroffen sei“, eine Beschimpfung gelegen. Dieser Eindruck sei von den einschreitenden Organen an Ort und Stelle auch nicht geäußert worden. Ebenso wenig sei geäußert worden, dass ein Verdacht einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 13, TLPG bestehe. Dieser Verdacht sei lediglich im Nachhinein mittels Anzeige zur Kenntnis gebracht worden. Beide Mitarbeiterinnen hätten über Nachfrage ihre persönlichen Daten angegeben und sich nach der rechtlichen Grundlage hierfür erkundigt. Seitens der einschreitenden Organe sei sodann klar und deutlich mitgeteilt worden, dass dies

§ 35

SPG passiere, was schon aus dem Grund zulässig sei, da es sich beim Jugendzentrum „X“ um einen Ort handle, an dem regelmäßig Straftaten begangen würden. Das einschreitende Organ habe sich explizit auf das „X“ bezogen, ein Hinweis auf die unmittelbare Nähe zur „Umeile“ sei unterblieben.Beide Mitarbeiterinnen hätten über Nachfrage ihre persönlichen Daten angegeben und sich nach der rechtlichen Grundlage hierfür erkundigt. Seitens der einschreitenden Organe sei sodann klar und deutlich mitgeteilt worden, dass dies

Paragraph 35, SPG passiere, was schon aus dem Grund zulässig sei, da es sich beim Jugendzentrum „X“ um einen Ort handle, an dem regelmäßig Straftaten begangen würden. Das einschreitende Organ habe sich explizit auf das „X“ bezogen, ein Hinweis auf die unmittelbare Nähe zur „Umeile“ sei unterblieben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung feststellen, dass durch die Aussage der einschreitenden Organe, das „X“ sei ein Ort, an dem immer wieder Straftaten begangen würden und in dem sich 10 von 10 illegal in Österreich aufhältigen Personen aufhielten, § 5 der Richtlinienverordnung, also eine

§ 31SPG festgelegte Richtlinie, verletzt worden sei.

Weiters sei der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig zu erkennen, den Beschwerdeführern die Kosten des gegenständlichen Verfahrens entsprechend § 35 Abs 4 Z 3 VwGVG iVm VwG-AufwErsV binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung feststellen, dass durch die Aussage der einschreitenden Organe, das „X“ sei ein Ort, an dem immer wieder Straftaten begangen würden und in dem sich 10 von 10 illegal in Österreich aufhältigen Personen aufhielten, Paragraph 5, der Richtlinienverordnung, also eine

Paragraph 31, SPG festgelegte Richtlinie, verletzt worden sei. Weiters sei der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig zu erkennen, den Beschwerdeführern die Kosten des gegenständlichen Verfahrens entsprechend Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Landespolizeidirektion Tirol erstattete als belangte Behörde am 21.4.2017 eine Gegenschrift und brachte darin vor, auf ihre Äußerung an die Beschwerdeführer

§ 89

Abs 2 SPG vom 17.3.2017 zu verweisen und die Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers Verein „X“ zu bestreiten.Die Landespolizeidirektion Tirol erstattete als belangte Behörde am 21.4.2017 eine Gegenschrift und brachte darin vor, auf ihre Äußerung an die Beschwerdeführer

Paragraph 89, Absatz 2, SPG vom 17.3.2017 zu verweisen und die Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers Verein „X“ zu bestreiten. In der Äußerung vom 17.3.2017 führte die Landespolizeidirektion Tirol aus wie folgt: Am 14.11.2016 seien zwei Beamte der Polizeiinspektion Z-Y um ca 16:15 Uhr von der Stadtleitstelle in die Adresse 2 vor das Jugendzentrum „X“ beordert worden, da dort die Anzeigerin EE ihr vor Monaten gestohlenes Moped aufgefunden habe. Am Einsatzort habe EE gegenüber den Polizisten angegeben, dass - während dem Warten auf die Polizei - ein Mann aus dem Jugendzentrum gekommen sei und sie weiter beobachtet habe. Die Polizeibeamten hätten daher Erkundigungen

§ 152St

PO zur Abklärung durchgeführt, ob der Mann mit dem Diebstahl in Verbindung stehe. Am Einsatzort habe EE gegenüber den Polizisten angegeben, dass - während dem Warten auf die Polizei - ein Mann aus dem Jugendzentrum gekommen sei und sie weiter beobachtet habe. Die Polizeibeamten hätten daher Erkundigungen

Paragraph 152, StPO zur Abklärung durchgeführt, ob der Mann mit dem Diebstahl in Verbindung stehe. Um im Jugendzentrum nicht für Aufsehen zu sorgen und um die Persönlichkeitsrechte des Mannes zu wahren, hätten die Polizeibeamten das Jugendzentrum während der gesamten Amtshandlung nicht betreten, sondern durch ein Fenster Blickkontakt mit dem Mann aufgenommen und ihm mit einem Handzeichen gedeutet, dass er herauskommen solle. Der Mann sei in Folge anstandslos aus dem Jugendzentrum heraus auf den Gehsteig gekommen. Sekunden später seien auch zwei Frauen aus dem Jugendzentrum gekommen. Es habe sich dabei um die den Polizeibeamten zu Beginn der Amtshandlung unbekannten Mitarbeiterinnen des Jugendzentrums, nämlich AA und CC, gehandelt. Die Verständigung mit dem Mann sei schwierig gewesen, da er nur gebrochen Deutsch gesprochen habe, sie habe jedoch für die Abklärung des Sachverhaltes vorerst ausgereicht. Der Mann habe sich als DD, geb. am xx.xx.xxxx in S, wohnhaft in Z, Adresse 3, ausweisen können. Die Identitätsfeststellung des DD sei

§ 118St

PO erfolgt, da aufgrund der Angaben der EE angenommen worden sei, dass DD an dem Moped-Diebstahl beteiligt gewesen sei oder zumindest darüber Auskunft geben könne.Die Verständigung mit dem Mann sei schwierig gewesen, da er nur gebrochen Deutsch gesprochen habe, sie habe jedoch für die Abklärung des Sachverhaltes vorerst ausgereicht. Der Mann habe sich als DD, geb. am xx.xx.xxxx in S, wohnhaft in Z, Adresse 3, ausweisen können. Die Identitätsfeststellung des DD sei

Paragraph 118, StPO erfolgt, da aufgrund der Angaben der EE angenommen worden sei, dass DD an dem Moped-Diebstahl beteiligt gewesen sei oder zumindest darüber Auskunft geben könne. Da die beiden Frauen – die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kollegin – keinerlei Bezug zu dieser Amtshandlung gehabt hätten, seien sie von den Polizeibeamten gebeten worden, den Ort der Amtshandlung zu verlassen. Die beiden Frauen seien aufgeklärt worden, dass abgeklärt werden müsse, welchen Status DD in den laufenden (Diebstahls-)Ermittlungen habe und sie – insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen – nicht über den Inhalt bzw das Ergebnis der Ermittlungen informiert werden könnten. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kollegin hätten sich jedoch aufdringlich neben DD und die beiden Polizeibeamten gestellt. Während die Polizeibeamten die Identität des DD festgestellt und eine Fahndungsanfrage durchgeführt hätten, hätten die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kollegin begonnen sich über die Amtshandlung zu beschweren. Beide Frauen hätten die Polizeibeamten „Rassisten“ genannt, da sie aus dem Jugendzentrum ausgerechnet einen Asylwerber geholt hätten und ihn nun einer Straftat verdächtigen würden. Beide Frauen hätten sich auch über die „rassistische Amtshandlung“ beschwert, da DD nichts mit der Sache zu tun habe. DD sei während der gesamten Amtshandlung äußerst kooperativ gewesen. Er sei auch damit einverstanden gewesen (und habe freiwillig mitgewirkt), dass der Polizeibeamte in seinen Taschen nach einem Moped-Schlüssel gesucht habe. Diese Suche sei negativ verlaufen. DD habe einen Schlüssel für das Schloss eines Fahrrades vorlegen können, mit welchem er zum Jugendzentrum gekommen sei. Er habe schlussendlich von den Polizeibeamten als Beschuldigter oder Zeuge hinsichtlich des Moped-Diebstahls ausgeschlossen werden können, da es keinerlei Hinweise auf seine Beteiligung gebe. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kollegin hätten sich weiter über die Amtshandlung beschwert und sie immer wieder als „rassistisches Einschreiten“ bezeichnet. Da durch ihre Äußerungen („Rassisten“, „rassistische Amtshandlung“), die von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden hätten können – es seien mehrere Personen im Eingangsbereich des Jugendzentrums gestanden – der Verdacht einer Verwaltungsübertretung

§ 11

in Verbindung mit § 13 Tiroler Landespolizeigesetz (Verletzung des öffentlichen Anstands) bestanden habe, seien die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kollegin vom Polizeibeamten aufgefordert worden, einen Ausweis vorzuzeigen. Diese Identitätsfeststellung sei im Sinne des § 25 VStG, da Verwaltungsübertretungen von Amts wegen zu verfolgen seien, erfolgt.Da durch ihre Äußerungen („Rassisten“, „rassistische Amtshandlung“), die von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden hätten können – es seien mehrere Personen im Eingangsbereich des Jugendzentrums gestanden – der Verdacht einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 13, Tiroler Landespolizeigesetz (Verletzung des öffentlichen Anstands) bestanden habe, seien die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kollegin vom Polizeibeamten aufgefordert worden, einen Ausweis vorzuzeigen. Diese Identitätsfeststellung sei im Sinne des Paragraph 25, VStG, da Verwaltungsübertretungen von Amts wegen zu verfolgen seien, erfolgt. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kollegin hätten sich geweigert, einen Ausweis vorzuzeigen; sie hätten angegeben, die Polizeibeamten hätten keinerlei rechtliche Grundlage dazu. Beide seien mehrmals aufgefordert worden, einen Ausweis vorzuzeigen. Nach einer Diskussion, die mehrere Minuten angedauert habe, hätten sie schließlich widerwillig einen Ausweis gezeigt und ihre Identität festgestellt werden können. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kollegin hätten im Zuge der Diskussion immer wieder erwähnt, dass die Polizeibeamten ihre Identität nicht feststellen dürften. Der Polizeibeamte habe ihnen erklärt, dass sogar die Möglichkeit bestehe,

§ 35

SPG von Personen die Identität festzustellen, wenn sie sich an einem Ort aufhielten, an dem sich mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereigneten. Das sei der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kollegin informativ zur Kenntnis gebracht worden, da sich die Adresse 2 (vor dem Jugendzentrum „X“) nur wenige Meter entfernt von der „Umeile“ in Z befinde, wo es immer wieder zu schweren Straftaten komme.Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kollegin hätten im Zuge der Diskussion immer wieder erwähnt, dass die Polizeibeamten ihre Identität nicht feststellen dürften. Der Polizeibeamte habe ihnen erklärt, dass sogar die Möglichkeit bestehe,

Paragraph 35, SPG von Personen die Identität festzustellen, wenn sie sich an einem Ort aufhielten, an dem sich mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereigneten. Das sei der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kollegin informativ zur Kenntnis gebracht worden, da sich die Adresse 2 (vor dem Jugendzentrum „X“) nur wenige Meter entfernt von der „Umeile“ in Z befinde, wo es immer wieder zu schweren Straftaten komme. Die Identitätsfeststellung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kollegin sei jedoch ausdrücklich aufgrund der von ihnen begangenen Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz

dem VStG (und nicht nach dem SPG) erfolgt. Die Maßnahmenbeschwerde gebe in keiner Weise den tatsächlichen Verlauf der Amtshandlung wider. Vielmehr würden darin willkürlich Teile aus einer Diskussion, die die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kollegin mit dem einschreitenden Beamten während der DD betreffenden kriminalpolizeilichen Amtshandlung angezettelt hätten, in einem falschen Zusammenhang widergegeben. Anknüpfend an diese Sachverhaltsdarstellung werde in Bezug auf die behauptete Richtlinienverletzung ergänzend festgestellt, dass die Beamten im Anlassfall verpflichtet gewesen seien, die Feststellungen der EE hinsichtlich des Moped-Diebstahls im Sinne des § 152 StPO „zu erkunden“ und entsprechende Abklärungen durchzuführen. Dass es sich bei der von der Anzeigerin im Zusammenhang mit dem gestohlenen Moped bezeichneten Person um einen ausländischen Staatsangehörigen, einen Asylwerber, gehandelt habe, habe von den Beamten weder vorhergesehen, beeinflusst oder berücksichtigt werden können.Anknüpfend an diese Sachverhaltsdarstellung werde in Bezug auf die behauptete Richtlinienverletzung ergänzend festgestellt, dass die Beamten im Anlassfall verpflichtet gewesen seien, die Feststellungen der EE hinsichtlich des Moped-Diebstahls im Sinne des Paragraph 152, StPO „zu erkunden“ und entsprechende Abklärungen durchzuführen. Dass es sich bei der von der Anzeigerin im Zusammenhang mit dem gestohlenen Moped bezeichneten Person um einen ausländischen Staatsangehörigen, einen Asylwerber, gehandelt habe, habe von den Beamten weder vorhergesehen, beeinflusst oder berücksichtigt werden können. Für die Erstbeschwerdeführerin habe aber offensichtlich schon die bloße Tatsache einer von der Polizei mit einem Asylwerber geführten Amtshandlung ausgereicht, um von einem grundlosen und ausländerfeindlich orientierten Einschreiten der Organe auszugehen. Eine derartige Annahme sei im Anlassfall aber objektiv betrachtet nicht auf die Verhaltensweisen der einreitenden Organe zurückzuführen, sondern eher in subjektiven Erwartungen und Annahmen der Erstbeschwerdeführerin begründet gewesen. Die Landespolizeidirektion Tirol stellte daher den Antrag, die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen, die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführern jeweils

§ 1Z 3, 4 und 5 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die Kosten für den Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40, den Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,--, sohin gesamt € 887,20, aufzuerlegen.Die Landespolizeidirektion Tirol stellte daher den Antrag, die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen, die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführern jeweils

Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, die Kosten für den Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40, den Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,--, sohin gesamt € 887,20, aufzuerlegen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Beim Jugendzentrum „X“ handelt es sich um eine psychosoziale Einrichtung, in der vorwiegend junge Menschen, darunter viele mit Migrationshintergrund, betreut werden. Zwei Polizeibeamte der PI Y wurden am 04.11.2016 gegen 16:00 Uhr über die Stadtleitstelle zum Vereinslokal des „X“ in der Adresse 2 in Z beordert, nachdem EE telefonisch meldete, dass sie dort ihr gestohlenes Moped entdeckt habe. Nicht festgestellt werden kann, dass EE den Polizeibeamten von einem konkreten verdächtigen Jugendlichen berichtete, der sie während des Wartens auf die Polizei durch ein Fenster aus dem „X“ beobachtet habe. Nachdem die Beamten den Sachverhalt aufgenommen hatten, deuteten sie einem im „X“ aufhältigen Jugendlichen, dem Asylwerber DD, dass er vor das Vereinslokal kommen solle. Dieser Aufforderung kam DD nach. Er wurde von den Beamten gefragt, wie er hergekommen sei. Die Verständigung war mangels ausreichender Deutschkenntnisse schwierig, jedoch konnte geklärt werden, dass DD mit einem Fahrrad zum „X“ gekommen war und einen entsprechenden Schlüssel für das Fahrradschloss vorweisen konnte. Die Amtshandlung betreffend DD dauerte ein paar Minuten, der auch die „X“-Mitarbeiterin CC und die Erstbeschwerdeführerin AA beiwohnten. Die Erstbeschwerdeführerin war mit der Amtshandlung der einschreitenden Organe insoweit nicht einverstanden, als sie auf die mangelnden Deutschkenntnisse des DD hinwies und hinterfragte, weshalb DD dieser Kontrolle unterzogen werde. Die Erstbeschwerdeführerin wurde sodann aufgefordert, sich nicht einzumischen und wieder in das Vereinsgebäude zu gehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin oder ihre Kollegin die Amtshandlung bzw den einschreitenden Beamten als „rassistisch“ oder dergleichen bezeichneten. Jedenfalls entstand eine lautstarke Diskussion und herrschte eine aufgebrachte Stimmung. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kollegin wurden in weiterer Folge aufgefordert, sich auszuweisen. Daraufhin holte die Erstbeschwerdeführerin aus dem Vereinsgebäude ihren Lichtbildausweis. Nachdem die „X“-Mitarbeiterin CC nach dem Grund hierfür fragte, antwortete der Polizeibeamte: „Eine Identitätsfeststellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, weil das ein Ort ist, wo immer wieder Straftaten passieren und da darf ich aufgrund dessen von jedem die Identität feststellen. § 35 SPG, wenn Sie das wissen wollen“.„Eine Identitätsfeststellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, weil das ein Ort ist, wo immer wieder Straftaten passieren und da darf ich aufgrund dessen von jedem die Identität feststellen. Paragraph 35, SPG, wenn Sie das wissen wollen“. Nach weiterer Unterhaltung und Äußerung der Erstbeschwerdeführerin dahingehend, dass sie es nicht möge, wenn man bei ihnen einfach Jugendliche herausfische, gab der Polizeibeamte an: „Wenn Sie wollen, gehe ich jeden Tag da hinein und fische jeden Tag zehn heraus und nehme jeden Tag zehn fest. Weil jeder von denen…“ Über Nachfrage von CC, aus welchem Grund er das machen solle, bemerkte der Polizeibeamte: „Weil 90 % davon illegal im Land sind.“ III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Am 17.5.2017 und 11.9.2017 fanden öffentliche mündliche Verhandlungen statt, anlässlich derer am 17.5.2017 die Erstbeschwerdeführerin sowie Insp. FF und EE als Zeugen einvernommen wurden. Am 11.9.2017 wurde eine Videosequenz der Amtshandlung des Polizeibeamten mit dessen Zustimmung vorgespielt. Aus den Zeugenaussagen von EE und Insp. FF ergeben sich zweifelsfrei der Ort, die Zeit und der Grund für das Einschreiten der Polizeibeamten. Nicht übereinstimmend sind die Aussagen der Zeugin EE und der Zeugin Insp. FF im Hinblick darauf, ob die Zeugin EE die Polizeibeamten konkret auf ein verdächtiges Verhalten von einem bestimmten Jugendlichen aufmerksam machte oder nur von ein paar Jugendlichen berichtete, die sie vom „X“ aus beobachtet hatten. Die Zeugin EE schilderte diesen Umstand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol derart, dass sie während des Wartens auf die Polizei vor dem „X“ gestanden sei und dort sich ein großes Fenster befinde. Während dieser Zeit hätten drei bis vier junge Männer aus dem „X“ herausgeschaut und sie beobachtet. Sie habe dies dann der Polizei mitgeteilt. Sie habe ihr allerdings diese Personen nicht mehr zeigen können, weil diese zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei nicht mehr vor der Scheibe gewesen seien. Insp. FF äußerte sich in der Verhandlung am 17.5.2017 dahingehend, dass die Zeugin E nach ihrem Eintreffen den Sachverhalt mitgeteilt habe und ihr ein Mann aufgefallen sei, der sie aus dem „X“ heraus beobachtet habe. Sie habe auf eine konkrete Person hingewiesen und sei diese für die Beamten auch sofort erkennbar gewesen. Aufgrund dieser sich widersprechenden Aussagen konnte eine Feststellung dazu, ob die Zeugin EE den Polizeibeamten von einer konkreten Person berichtete, die ein verdächtiges Verhalten aufwies, oder sie drei bis vier Jugendliche erwähnte, welche sie beobachtet hätten, nicht getroffen werden. Unstrittig ist, dass die Erstbeschwerdeführerin während der DD betreffenden Amtshandlung anwesend war, sich nach dem Grund für die Amtshandlung erkundigte und auf die Sprachprobleme des Asylwerbers hinwies. Auch dass sie im Rahmen der sich daraus ergebenden Diskussion aufgefordert wurde, sich nicht einzumischen und wieder ins Gebäude hineinzugehen, wurde weitgehend übereinstimmend von der Erstbeschwerdeführerin selbst und Insp. FF angegeben. Unstrittig ist weiters, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert wurde, sich auszuweisen. Keine Feststellung war dahingehend möglich, dass die Erstbeschwerdeführerin oder ihre Kollegin die Amtshandlung bzw den Beamten als „rassistisch“ oder ähnliches bezeichnet haben. Eine derartige Äußerung ist der Videoaufnahme nicht zu entnehmen, wobei allerdings nicht der gesamte Gesprächsinhalt aufgenommen wurde. Die vom einschreitenden Organ im Rahmen der Amtshandlung getätigte Äußerung ergibt sich eindeutig aus der Videoaufnahme. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 130/2017, lauten wie folgt:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2017,, lauten wie folgt: Richtlinien für das Einschreiten „§ 31

(1)Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
(2)In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, dass
  1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;
  2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
  3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;
  4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;
  5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodass ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;
  6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;
  7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;
  8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und dass er deren Verständigung verlangen kann.
(3)Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erlässt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.“ Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten „§ 89
(1)Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer

§ 31

festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.„§ 89

(1)Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer

Paragraph 31, festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2)Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine

§ 31

erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(2)Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Absatz eins,), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine

Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(3)Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.
(3)Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Absatz 2,) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.
(4)Jeder, dem

Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“

(4)Jeder, dem

Absatz 2, mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“ Die hier relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV), BGBl Nr 266/1993 idF BGBl II 155/2012, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV), Bundesgesetzblatt Nr 266 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 155 aus 2012,, lautet wie folgt: Achtung der Menschenwürde „§ 5

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen.“ (…) V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zur Erstbeschwerdeführerin: Die im gegenständlichen Fall fristgerecht eingebrachte Beschwerde wird auf § 89 SPG iVm§ 31 SPG gestützt und richtet sich explizit gegen die am 14.11.2016 gegen 16:00 Uhr in Z vor dem Verein „X“, Adresse 2, von Organen der Landespolizeidirektion Tirol getätigte Aussage, „das X sei ein Ort, an dem immer wieder Straftaten begangen werden und an dem sich zehn von zehn illegal in Österreich aufhältigen Personen aufhalten“.Die im gegenständlichen Fall fristgerecht eingebrachte Beschwerde wird auf Paragraph 89, SPG iVm, Paragraph 31, SPG gestützt und richtet sich explizit gegen die am 14.11.2016 gegen 16:00 Uhr in Z vor dem Verein „X“, Adresse 2, von Organen der Landespolizeidirektion Tirol getätigte Aussage, „das römisch zehn sei ein Ort, an dem immer wieder Straftaten begangen werden und an dem sich zehn von zehn illegal in Österreich aufhältigen Personen aufhalten“. Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl § 5 SPG), das am Maßstab der

§ 31SPG erlassenen RLV zu messen ist.

Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine "Verhaltensbeschwerde" nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG und hat "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166).Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleiche Paragraph 5, SPG), das am Maßstab der

Paragraph 31, SPG erlassenen RLV zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine "Verhaltensbeschwerde" nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG und hat "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166). In einer

§ 89

SPG erhobenen Beschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens konkret die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine

§ 31SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (§ 89 Abs 2 SPG).

Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werde (VwGH 24.06.1998, 96/01/0609).In einer

Paragraph 89, SPG erhobenen Beschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens konkret die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine

Paragraph 31, SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (Paragraph 89, Absatz 2, SPG). Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werde (VwGH 24.06.1998, 96/01/0609). Wenn es um die Frage eines achtungsvollen Umgangs (§ 5 Abs 1 und 2 RLV) geht, ist jeder "betroffen", der zum Adressaten einer beliebigen Amtshandlung wird (VwGH 24.06.1998, 96/01/0609).Wenn es um die Frage eines achtungsvollen Umgangs (Paragraph 5, Absatz eins und 2 RLV) geht, ist jeder "betroffen", der zum Adressaten einer beliebigen Amtshandlung wird (VwGH 24.06.1998, 96/01/0609). Die Erstbeschwerdeführerin AA ist Mitarbeiterin im Jugendzentrum „X“ und war von der Amtshandlung des einschreitenden Organs der PI Y insofern unmittelbar betroffen, als bei ihr

§ 35

SPG eine Identitätsfeststellung durchgeführt wurde und sie und ihre Kollegin CC unmittelbare Adressatinnen der vom Polizeibeamten getätigten Äußerung waren. Die Erstbeschwerdeführerin AA ist Mitarbeiterin im Jugendzentrum „X“ und war von der Amtshandlung des einschreitenden Organs der PI Y insofern unmittelbar betroffen, als bei ihr

Paragraph 35, SPG eine Identitätsfeststellung durchgeführt wurde und sie und ihre Kollegin CC unmittelbare Adressatinnen der vom Polizeibeamten getätigten Äußerung waren. Was die Übertretung des § 5 Abs 1 RLV betrifft, so kommt es nicht auf die Absichten des einschreitenden Beamten, sondern auf den – zurechenbar – vermittelten Eindruck an (VwG Wien 28.04.2016, VGW-102/013/28768/2014).Was die Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, RLV betrifft, so kommt es nicht auf die Absichten des einschreitenden Beamten, sondern auf den – zurechenbar – vermittelten Eindruck an (VwG Wien 28.04.2016, VGW-102/013/28768/2014). Die in § 5 Abs 1 Richtlinienverordnung getroffene Regelung geht so wie § 31 Abs 2 Z 5 SPG 1991 davon aus, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unvoreingenommenheit nicht eigens angeordnet werden muss, da sich das Sachlichkeitsgebot bereits aus ihrer Stellung als öffentlich Bedienstete ergibt. Es kommt aber darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Ob er letztlich mit seinem Bemühen beim Betroffenen Erfolg hat, liegt nur insoweit in seiner Verantwortung, als er eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist; ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich (VwGH 29.06.2000, 96/01/1233).Die in Paragraph 5, Absatz eins, Richtlinienverordnung getroffene Regelung geht so wie Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, SPG 1991 davon aus, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unvoreingenommenheit nicht eigens angeordnet werden muss, da sich das Sachlichkeitsgebot bereits aus ihrer Stellung als öffentlich Bedienstete ergibt. Es kommt aber darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Ob er letztlich mit seinem Bemühen beim Betroffenen Erfolg hat, liegt nur insoweit in seiner Verantwortung, als er eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist; ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich (VwGH 29.06.2000, 96/01/1233). Die Äußerung des einschreitenden Beamten, „wenn Sie wollen, gehe ich jeden Tag da hinein und fische jeden Tag zehn heraus und nehme jeden Tag zehn fest“, vermittelt den Eindruck von Voreingenommenheit. Unabhängig davon, ob das einschreitende Organ dies beabsichtigte - auf das Motiv des Beamten kommt es übrigens nicht an - wirkt die Aussage jedenfalls voreingenommenen, zumal der Beamte damit zum Ausdruck bringt, dass es in seiner Macht stehe, auch ohne jeglichen Anlass täglich Kontrollen durchführen zu können. Es handelt sich dabei um eine abfällige Bemerkung, die „von oben herab“ gegenüber der Betroffenen geäußert wurde und nicht dem von einem Polizeibeamten zu wahrenden sachlichen zwischenmenschlichen Umgangston entspricht. Darin liegt eine unzureichende Achtung der Menschenwürde. Die Äußerung ist zudem geeignet, als „Bedrohung“ aufgefasst zu werden, da ein tägliches Erscheinen der Exekutive und die damit verbundene Durchführung von Kontrollen die Betreuungstätigkeit des Vereins erheblich beeinträchtigen würde. Den Jugendlichen soll es jederzeit möglich sein, das Jugendzentrum zu betreten, um dort in vertrauensvoller Atmosphäre Gespräche zu führen und wäre durch eine ständige Präsenz von Exekutivbeamten die Funktionsfähigkeit des Vereins nicht mehr gewährleistet. Die vom einschreitenden Organ getätigte Äußerung entspricht nicht einem achtungsvollen Umgang und verletzt somit § 5 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung.Die vom einschreitenden Organ getätigte Äußerung entspricht nicht einem achtungsvollen Umgang und verletzt somit Paragraph 5, Absatz eins, der Richtlinien-Verordnung. Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 Abs 4 Z 3 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013. Der Kostenersatz wurde in der Beschwerde beantragt.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,. Der Kostenersatz wurde in der Beschwerde beantragt. Zum Zweitbeschwerdeführer: Gegenüber einer juristischen Person können bestimmte sicherheitspolizeiliche Maßnahmen

§ 87SPG 1991 nicht ausgeführt werden (z

B Personendurchsuchung, Identitätsfeststellung); daher ist ein Eingriff in die geltend gemachten subjektiven Rechte nicht gegeben. Gleiches gilt für eine auf § 5 Abs 1 RichtlinienV 1993 iVm § 89 SPG 1991 wegen „Verletzung der Menschenwürde“ gestützte Beschwerde (VwGH 24.06.1998, 96/01/0609).Gegenüber einer juristischen Person können bestimmte sicherheitspolizeiliche Maßnahmen

Paragraph 87, SPG 1991 nicht ausgeführt werden (zB Personendurchsuchung, Identitätsfeststellung); daher ist ein Eingriff in die geltend gemachten subjektiven Rechte nicht gegeben. Gleiches gilt für eine auf Paragraph 5, Absatz eins, RichtlinienV 1993 in Verbindung mit Paragraph 89, SPG 1991 wegen „Verletzung der Menschenwürde“ gestützte Beschwerde (VwGH 24.06.1998, 96/01/0609). Auch eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat nach Art 129a Abs 1 Z 2B-VG bzw § 88 und 89 SPG ist immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist (VwGH 24.06.1998, 96/01/0609, 24.11.1999, 96/01/0582).Auch eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2,, B-VG bzw Paragraph 88 und 89 SPG ist immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist (VwGH 24.06.1998, 96/01/0609, 24.11.1999, 96/01/0582). Beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um den Verein „X“ in Z und somit um eine juristische Person. Im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine juristische Person nicht zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde legitimiert, zumal bei einem Verein ein Eingriff in subjektive Rechte in Form einer „Verletzung der Menschenwürde“ nicht möglich ist. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher mangels Legitimation mittels Beschluss zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 Abs 4 Z 3 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013. Der Kostenersatz wurde in der Gegenschrift beantragt.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,. Der Kostenersatz wurde in der Gegenschrift beantragt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.0816.8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.