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{'item': 'LVwG-2017/26/1290-20'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/1290-20 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde a. der AA, Adresse 1, Y/Z, b. des BB, Adresse 1, Y/Z, c. der Mag.a CC, Adresse 2, Y/Z, d. des DI (FH) DD, Adresse 2, Y/Z, e. der BA EE, Adresse 1, Y/Z, und f. des FF, Adresse 3, X, des FF, Adresse 3, römisch zehn, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.03.2017, Zl ****, betreffend das Baulandumlegungsverfahren „Y“ in der Gemeinde Z, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde des BB, der Mag.a CC, des DI (FH) DD, der BA EE sowie des FF mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde des BB, der Mag.a CC, des DI (FH) DD, der BA EE sowie des FF mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde der AA teilweise und insofern Folge gegeben, als die Grenze zwischen den Abfindungsgrundstücken **1 sowie **2 neu festgelegt und dadurch bedingt die Abfindungsberechnung der Parteien AA sowie DI GG abgeändert wird, sohin nachstehende Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wie folgt eine Änderung erfahren:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde der AA teilweise und insofern Folge gegeben, als die Grenze zwischen den Abfindungsgrundstücken **1 sowie **2 neu festgelegt und dadurch bedingt die Abfindungsberechnung der Parteien AA sowie DI GG abgeändert wird, sohin nachstehende Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wie folgt eine Änderung erfahren:

  1. a)Spruchpunkte II.A.1. sowie 2.: Spruchpunkte römisch zwei.A.1. sowie 2.: Die Neueinteilung und Eigentumszuweisung hinsichtlich der beiden Abfindungsgrundstücke **1 sowie **2 erfolgt nach dem diesem Erkenntnis angeschlossenen Lageplan der Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.07.2017, Zl ****, welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Rechtsmittelentscheidung bildet.
  2. b)Spruchpunkt II.C.1.:Spruchpunkt römisch zwei.C.1.: Der Baum auf dem Altgrundstück **3, der auf der Abfindung **2 der AA zu liegen kommt, ist vom bisherigen Eigentümer II nicht zu entfernen. Der Baum auf dem Altgrundstück **3, der auf der Abfindung **2 der AA zu liegen kommt, ist vom bisherigen Eigentümer römisch zwei nicht zu entfernen.
  3. c)Spruchpunkt II.E.a.:Spruchpunkt römisch zwei.E.a.: Die von den Parteien AA sowie DI GG aufzubringenden Geldabfindungen werden entsprechend der diesem Erkenntnis beigeschlossenen Abfindungsberechnung vom 26.07.2017, Zl ****, wie folgt neu festgesetzt: Eigentümer Abweichung aufzubringende Geldabfindung AA + 48 m2 - € 5.040,-- DI GG + 235 m2 - € 24.675,--
  4. d)Spruchpunkt II.G.:
  5. d)Spruchpunkt römisch zwei.G.: Die Parteien AA sowie DI GG haben sich entsprechend der diesem Erkenntnis beigeschlossenen Abfindungsberechnung vom 26.07.2017, Zl ****, an den Kosten des Umlegungsverfahrens wie folgt zu beteiligen:  AA mit Euro 133,61 und  DI GG mit Euro 118,03. Im Übrigen wird die Beschwerde der AA als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Über Antrag mehrerer Grundeigentümer und der Gemeinde Z wurde mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.10.2013 das verfahrensgegenständliche Baulandumlegungsverfahren „Y“ in der Gemeinde Z eingeleitet. Nach Durchführung verschiedenster Verfahrensschritte und Vornahme mehrerer mündlicher Verhandlungen erließ die Tiroler Landesregierung den nunmehr in Beschwerde gezogenen Umlegungsbescheid vom 16.03.2017, womit nach Wiedergabe des Verfahrensganges  die Neueinteilung des Umlegungsgebietes und die Zuweisung des Eigentums an den neu geformten Grundstücken an die Verfahrensparteien vorgenommen wurden (Spruchpunkt II./A.),die Neueinteilung des Umlegungsgebietes und die Zuweisung des Eigentums an den neu geformten Grundstücken an die Verfahrensparteien vorgenommen wurden (Spruchpunkt römisch zwei./A.),  die Neuregelung der vom Umlegungsverfahren betroffenen dinglichen und persönlichen Rechte erfolgte (Spruchpunkte II./B.),die Neuregelung der vom Umlegungsverfahren betroffenen dinglichen und persönlichen Rechte erfolgte (Spruchpunkte römisch zwei./B.),  die Verfügungen hinsichtlich der Entfernung von Zugehör bzw hinsichtlich der Verlegung von Anlagen getroffen wurden (Spruchpunkt II./C.),die Verfügungen hinsichtlich der Entfernung von Zugehör bzw hinsichtlich der Verlegung von Anlagen getroffen wurden (Spruchpunkt römisch zwei./C.),  die Verfügungen hinsichtlich der vorübergehenden Weiterbenützung von bestehenden Gemeindewegen vorgenommen wurden (Spruchpunkt II./D.),die Verfügungen hinsichtlich der vorübergehenden Weiterbenützung von bestehenden Gemeindewegen vorgenommen wurden (Spruchpunkt römisch zwei./D.),  die Abweichungen zwischen Anspruch und Grundzuweisung durch Festlegung genauer Geldabfindungen ausgeglichen wurden (Spruchpunkt II./E.),die Abweichungen zwischen Anspruch und Grundzuweisung durch Festlegung genauer Geldabfindungen ausgeglichen wurden (Spruchpunkt römisch zwei./E.),  bestehendes Miteigentum aufgelöst wurde (Spruchpunkt II./F.),bestehendes Miteigentum aufgelöst wurde (Spruchpunkt römisch zwei./F.),  die Kosten des Umlegungsverfahrens auf die in das Verfahren einbezogenen Grundeigentümer betragsmäßig genau aufgeteilt und zur Zahlung aufgetragen wurden (Spruchpunkt II./G.),die Kosten des Umlegungsverfahrens auf die in das Verfahren einbezogenen Grundeigentümer betragsmäßig genau aufgeteilt und zur Zahlung aufgetragen wurden (Spruchpunkt römisch zwei./G.),  die für die Erschließung des Umlegungsgebietes notwendigen neuen Verkehrsflächen aufgebracht und auf die einbezogenen Grundeigentümer flächenmäßig genau umgelegt wurden (Spruchpunkt II./H.),die für die Erschließung des Umlegungsgebietes notwendigen neuen Verkehrsflächen aufgebracht und auf die einbezogenen Grundeigentümer flächenmäßig genau umgelegt wurden (Spruchpunkt römisch zwei./H.),  unter Spruchpunkt III. die Umwandlung der neuen Grundstücke in den Grenzkataster vorgesehen wurde und unter Spruchpunkt römisch drei. die Umwandlung der neuen Grundstücke in den Grenzkataster vorgesehen wurde und  unter Spruchpunkt IV. die aufgrund des Umlegungsverfahrens notwendigen Änderungen im Grundbuch angeordnet wurden, unter Spruchpunkt römisch vier. die aufgrund des Umlegungsverfahrens notwendigen Änderungen im Grundbuch angeordnet wurden, wobei mehrere Verfahrensunterlagen – insbesondere auch Plandarstellungen – zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt wurden. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach den rechtlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes in Gebieten, in welchen die Bebauung von Grundstücken aufgrund ihrer unzweckmäßigen Lage, Form oder Größe sowie aufgrund mangelhafter Verkehrserschließung unmöglich oder wesentlich erschwert sei, ein Baulandumlegungsverfahren durchgeführt werden könne, um zweckmäßig geformte und erschlossene Grundstücke für die bauliche Nutzung zu schaffen. Diese Voraussetzungen seien im Gegenstandsfall gegeben und sei daher das gegenständliche Umlegungsverfahren über Antrag mehrerer Grundeigentümer und der Gemeinde Z eingeleitet worden. Die Neueinteilung und Erschließung des Umlegungsgebietes „Y“ folge dem ausgearbeiteten technischen Operat der dafür zuständigen Fachabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung. Die überwiegende Mehrheit der Verfahrensparteien habe der Neueinteilung samt Verkehrserschließung zugestimmt. Insoweit sich die Partei AA generell gegen die Baulandumlegung ausgesprochen habe, sei festzuhalten, dass deren Abfindungsanspruch im Ausmaß von 218 m² keinen Anspruch auf Zuweisung eines Grundstückes begründe. Von der gesetzlichen Möglichkeit der Ablösung ihres Anspruches in Geld sei deshalb Abstand zu nehmen gewesen, da diese Partei unmittelbar angrenzend an das Umlegungsgebiet Eigentumsflächen habe, auf welchen sich die landwirtschaftliche Hofstelle des Betriebes ihrer Familie befinde, weshalb es der Umlegungsbehörde zweckmäßig und für die Partei von Vorteil erschienen sei, ihr direkt angrenzend an ihre Eigentumsflächen den Abfindungsanspruch abzugelten. Durch diese Grundzuteilung habe eine Verbesserung der Besitzverhältnisse im Bereich ihrer landwirtschaftlichen Hofstelle erreicht werden können und hätten durch die Verlegung der Gemeindestraße der Hofstelle wertvolle Manipulationsflächen zugeschlagen werden können. Durch die Grundzuteilung an die Partei AA hätte zudem für die dahinterliegenden Abfindungen eine für die Bebauung optimale Bautiefe erreicht werden können. Die Einwendungen der Partei AA gegen das Baulandumlegungsverfahren seien in diesem nicht von Relevanz, dies betreffe etwa die Vorbringen,  verkaufsbestrebte Grundbesitzer hätten die Herausnahme der Flächen aus der roten Zone (Gipskarstgebiet) erreicht,  kein Grundeigentümer hätte Eigenbedarf, es gehe nur um den Profit einzelner,  die betroffenen Felder seien von hoher Bodenbonität,  die Verkehrssituation im Ortsteil „Y“ sei jetzt schon problematisch und  das Umlegungsgebiet sei ein Juwel gewachsener Kulturlandschaft. Das Umlegungsgebiet sei nämlich im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z als baulicher Entwicklungsbereich - mit der Notwendigkeit einer Baulandumlegung vor einer entsprechenden Änderung des Flächenwidmungsplanes - ausgewiesen, womit die Voraussetzungen für ein Umlegungsverfahren gegeben seien. Jene dinglichen Rechte, die durch das Umlegungsverfahren entbehrlich geworden seien, seien dem gesetzlichen Auftrag folgend aufzuheben gewesen, dies betreffe insbesondere althergebrachte Wasserleitungsrechte. Die zur Anwendung gebrachte Geldentschädigung für die erfolgten Mehr- und Minderzuteilungen beruhe auf einem Schätzgutachten eines Sachverständigen. Es bestehe auch keine Veranlassung, die Grundflächen im Umlegungsgebiet unterschiedlich zu bewerten, liege doch das gesamte Umlegungsgebiet im Gipskarstgebiet. Miteigentum sei mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer aufgelöst worden. 2) Gegen diese Umlegungsentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 16.03.2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, des BB, der Mag. CC, des DI (FH) DD, der BA EE sowie des FF. Diese brachten zur Begründung ihres Rechtsmittels zusammengefasst vor, dass das Baulandumlegungsgebiet über keine ausreichende Zufahrt verfüge, es gäbe nämlich nur eine einspurige Zufahrt. Bei Gegenverkehr müsse auf fremde Privatgrundstücke ausgewichen werden oder es müsse rückwärts auf die nächste Ausweichmöglichkeit zugefahren werden. Der Baustellenverkehr werde zu einem Fiasko führen. Gegenständlich fehle ein entsprechendes Verkehrskonzept und stünden Zwangsenteignungen (zum Ausbau der Zufahrtsstraße) zu befürchten. Ganz problematisch sei die Zufahrtssituation in den Bereichen „Y-er Steig“, „Gasthof W“ sowie „Adresse 4“. Die Baulandeignung des Umlegungsgebietes sei zu verneinen, dies mit Blick auf die Lage desselben in der roten Zone (Gipskarsterosionen). Im Winter befinde sich das Umlegungsgebiet monatelang im Schatten und würden auch Überlegungen wegen des Natura 2000–Gebietes gegen das Umlegungsverfahren sprechen. Die geplante Baulandumlegung zerstöre wertvollste landwirtschaftliche Grundflächen. Aus den aufgezeigten Gründen seien sie als Familie strikt gegen jede Form der Baulandumlegung in diesem Gebiet und würden sie dafür keinen Quadratzentimeter ihres Bodens hergeben. Sie wollten keine Einfahrt in eine Siedlung direkt vor ihrem Haus. 3) Auf Beschwerdeebene wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein Ortsaugenschein sowie zwei mündliche Rechtsmittelverhandlungen in der Gegenstandsangelegenheit durchgeführt. Im Rahmen der stattgefundenen Rechtsmittelverhandlungen wurde auch ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Baulandumlegung zu Fragestellungen der Abfindung der Beschwerdeführerin AA einvernommen, wobei den erschienenen Verfahrensparteien die Gelegenheit geboten wurde, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Gleichfalls konnten sie ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Verfahrensstandpunkte bekräftigten. Bei der Rechtsmittelverhandlung am 25.07.2017 wurde ergänzend vorgebracht, dass der Verfahrenspartei AA im Zuge des Umlegungsverfahrens ein Teil der Gemeindestraße zugeteilt worden sei, wobei dieser Straßengrund mit dem Zufahrtsrecht für das Haus auf dem Grundstück **4 KG Z belastet sei. Der für diesen Straßengrund zu leistende Geldbetrag sei nicht gerechtfertigt, zumal diese Grundfläche nicht für Bauzwecke verwendet werden könne. Zudem wurden Flächenmehrzuteilungen begehrt, dies  einmal durch Verschiebung der Grenze zwischen den Abfindungen **2 (AA) sowie **1 (DI GG) und  einmal durch Verschwenken der neuen Gemeindestraße in südliche Richtung. Diese begehrte Änderung der Abfindung **2 der Beschwerdeführerin AA durch Vergrößerung derselben in südliche sowie westliche Richtung wurde in der Folge vom Landesverwaltungsgericht Tirol einer Überprüfung unterzogen. Die Partei DI GG wurde in das Beschwerdeverfahren einbezogen. Hinsichtlich der gewünschten Vergrößerung der Abfindung **2 der Beschwerdeführerin AA in westliche Richtung wurde eine Planunterlage erstellt und wurden die dadurch bedingten Änderungen in den Abfindungsberechnungen der Verfahrensparteien AA sowie DI GG erhoben. Am 07.09.2017 wurde eine zweite Rechtsmittelverhandlung vorgenommen und im Anschluss daran die Rechtsmittelentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung am 07.09.2017 samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien mit Schreiben des erkennenden Verwaltungsgerichts vom 12.09.2017 zugestellt.Die Niederschrift über die Verhandlung am 07.09.2017 samt Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien mit Schreiben des erkennenden Verwaltungsgerichts vom 12.09.2017 zugestellt. 4) Mit Eingabe vom 17.09.2017 stellte die Beschwerdeführerin Mag. CC den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG. Mit Eingabe vom 17.09.2017 stellte die Beschwerdeführerin Mag. CC den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II.römisch zwei. Erwägungen: 1) Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen wurden von den Rechtsmittelwerbern BB, Mag. CC, DI (FH) DD, BA EE und FF keine Grundstücke in das streitverfangene Umlegungsverfahren einbezogen. Auch sonst sind keinerlei Rechte dieser Beschwerdeführer aktenkundig, die durch das verfahrensgegenständliche Umlegungsverfahren in einer Weise berührt wären, dass ihnen Parteistellung im Umlegungsverfahren zukäme. Derartige Rechte haben diese Rechtsmittelwerber auch gar nicht behauptet. Als Familienangehörige haben sie die in das Umlegungsverfahren einbezogene Grundeigentümerin AA mehrfach vertreten, was im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs 4 AVG durchaus mit dem Gesetz in Einklang steht. Als Familienangehörige haben sie die in das Umlegungsverfahren einbezogene Grundeigentümerin AA mehrfach vertreten, was im Sinne der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG durchaus mit dem Gesetz in Einklang steht. Da das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 eine Parteistellung von „Nachbarn“ eines Umlegungsgebietes oder von „Einwohnern eines Ortsteiles“, in welchem ein Umlegungsverfahren stattfindet, nicht kennt, waren die in Rede stehenden Rechtsmittelwerber BB, Mag. CC, DI (FH) DD, BA EE sowie FF allerdings nicht berechtigt, im eigenen Namen im strittigen Umlegungsverfahren als Parteien einzuschreiten. Dementsprechend kommt ihnen auch kein Beschwerderecht in Bezug auf den bekämpften Umlegungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.03.2017 zu. Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der genannten Rechtsmittelwerber war folglich als unzulässig zurückzuweisen. 2) Dagegen wurde die Verfahrenspartei AA mit dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück **6 KG Z mit einem Flächenausmaß von 247 m² in das beschwerdegegenständliche Umlegungsverfahren einbezogen und ist diese daher selbstredend Partei dieses Verfahrens. Demzufolge hatte eine inhaltliche Befassung mit ihrer Beschwerde zu erfolgen und war die Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung – auf Basis ihres Rechtsmittelvorbringens und der von ihr geltend gemachten Rechtsverletzungen – zu überprüfen. Zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Verfahrenspartei AA wurde dem Rechtsmittelverfahren ein Sachverständiger für Fragen der Baulandumlegung beigezogen. Dieser hat nun bei den beiden Rechtsmittelverhandlungen am 25.07.2017 sowie am 07.09.2017 Folgendes aus seiner fachlichen Sicht zu Protokoll gegeben: „Richtig ist, dass ich über Ersuchen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mir die gegenständliche Umlegungssache angeschaut und mich mit dieser befasst habe. Ich habe auch am Lokalaugenschein am 29.06.2017 teilgenommen und mir die örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Verfahrenspartei AA näher vor Ort angeschaut. Ich habe mir auch die vorliegenden Aktenunterlagen des gegenständlichen Umlegungsverfahrens durchgesehen und die Abfindungsberechnung für die Partei AA überprüft. Das gegenständliche Umlegungsgebiet befindet sich überwiegend noch im ausgewiesenen Freiland, nur ein geringer Teil ist bereits als Bauland ausgewiesen. Im Raumordnungskonzept der Gemeinde Z ist das gegenständliche Umlegungsgebiet als bauliches Entwicklungsgebiet vorgesehen und mit einem Umlegungsstempel versehen, was bedeutet, dass eine Baulandwidmung erst nach erfolgter Baulandumlegung erfolgen darf. Mit dem gegenständlichen Umlegungsverfahren sollen also die Voraussetzungen geschaffen werden, damit eine entsprechende Baulandwidmung vom Gemeinderat dann auch vorgenommen werden kann. Aufgrund der Befassung mit der gegenständlichen Angelegenheit kann ich in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Abfindung der Verfahrenspartei AA aus fachlicher Sicht wie folgt festhalten: Frau AA ist Eigentümerin der Liegenschaft in EZ **5 GB Z, darin vorgetragen ist das Grundstück **6 KG Z mit einem Flächenausmaß von 247 m². Dieses Grundstück wurde in das gegenständliche Umlegungsverfahren einbezogen. Frau AA ist Eigentümerin der Liegenschaft in EZ **5 GB Z, darin vorgetragen ist das Grundstück **6 KG Z mit einem Flächenausmaß von , 247 m². Dieses Grundstück wurde in das gegenständliche Umlegungsverfahren einbezogen. Im Umlegungsverfahren soll die Partei AA mit dem Abfindungsgrundstück **2 abgefunden werden, welches ebenfalls ein Flächenausmaß von 247 m² aufweist. Dieses Abfindungsgrundstück soll der Liegenschaft in EZ **5 GB Z zugewiesen werden. Der Wegabzug wurde für die Verfahrenspartei AA korrekt berechnet. Im Umlegungsverfahren wurde zur Aufbringung der Grundfläche für die Erschließungsstraße ein Anteil von 11,65 % errechnet und auch bei der Verfahrenspartei AA angewandt, dies ergibt also eine Grundfläche von 29 m². Es ergibt sich für die Verfahrenspartei AA daraus ein Abfindungsanspruch im Umfang von 218 m². Die der Verfahrenspartei AA zugewiesene Abfindungsfläche mit der Nummer **2 und einer Grundfläche von 247 m² bedeutet sohin eine Mehrabfindungsfläche von 29 m², die Flächendifferenz beträgt daher 13,3 %. Die bauliche Nutzbarkeit der zugewiesenen Abfindung ist nicht in dem Sinne gegeben, dass darauf ein Wohnhaus errichtet werden könnte, es wurde also nicht ein vollwertiger Bauplatz zugewiesen, aber ist die bauliche Nutzbarkeit im Vergleich zum bisher gegebenen Zustand keineswegs ungünstiger. Auf dem eingebrachten Grundstück hätte vielleicht eine Garage oder ein sonstiger Unterstand errichtet werden können. Auf der zugewiesenen Abfindung ist dies ebenfalls möglich. Einen Vorteil hinsichtlich der baulichen Verwendung erblicke ich darin, dass die zugewiesene Abfindungsgrundfläche nunmehr direkt am Eigengrund der Verfahrenspartei AA angrenzt, nämlich an die beiden Grundstücke **7 sowie **8, beide KG Z. Die Grundflächen dieser beiden letztgenannten Grundstücke waren vom Altgrundstück **6 durch eine Gemeindestraße getrennt. Im Zuge der Umlegung wurde das Abfindungsgrundstück **2 direkt unmittelbar anschließend an die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin AA **7 sowie **8 herangerückt, sodass die Möglichkeit gegeben ist, durch eine Vereinigung der Grundstücke oder durch Veränderung der Grundstücksgrenzen zwischen den 3 Grundstücken die bauliche Nutzung der zugewiesenen Abfindung zu erhöhen. Durch die Umlegung ergibt sich ein arrondierter Besitz für die Beschwerdeführerin AA, welcher ihr die Möglichkeit eröffnet, den arrondierten Grundbesitz baulich besser zu nutzen. Das Altgrundstück **6 war auf allen Seiten von Fremdgrund umgeben, sodass auf allen Seiten entsprechende Abstände einzuhalten gewesen wären. Das zugewiesene Abfindungsgrundstück **2 grenzt nur noch an 2 Fremdgrundstücke an, nämlich an die Gemeindestraße sowie an den Nachbarn GG. Ich sehe darin eine Verbesserung der baulichen Nutzbarkeit. Das Altgrundstück **6 hat keine Verbauung aufgewiesen, auch wurde für dieses Grundstück keine rechtskräftige Baubewilligung erteilt. Frau AA hat Freiland in das Umlegungsverfahren eingebracht und hat dann dafür Freiland erhalten. Eine Widmungsanpassung war hier nicht erforderlich. Die für die Mehrflächenzuteilung im Ausmaß von 29 m² aufzubringende Geldabfindung in Höhe von Euro 3.045,00 wurde korrekt berechnet, dies auf Grundlage eines Bewertungsgutachtens, welches einen Verrechnungspreis im Umlegungsgebiet von Euro 105,00 ergeben hat.Die für die Mehrflächenzuteilung im Ausmaß von 29 m² aufzubringende Geldabfindung in Höhe von Euro 3.045,00 wurde korrekt berechnet, dies auf Grundlage eines Bewertungsgutachtens, welches einen Verrechnungspreis im Umlegungsgebiet von , Euro 105,00 ergeben hat. Die sonstigen Kosten des Umlegungsverfahrens (insbesondere für die Vermessung) wurden richtig auch auf die Partei AA umgelegt, dies in einem Ausmaß von 3,29 %, woraus sich ein entsprechender Zahlbetrag von Euro 124,06 ergibt. Der Gesamtzahlbetrag von Euro 3.169,06 ist somit richtig berechnet. … (weiters dann in der Verhandlung am 07.09.2017) Über Frage durch das Gericht erklärt der Sachverständige, dass seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung am 25.07.2017 zur Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Verfahrenspartei AA grundsätzlich unverändert aufrecht bleiben, dies mit Bedachtnahme darauf, dass die Mehrabfindung der AA sich nunmehr um 19 m² vergrößert, somit ergibt sich eine Abfindung über dem Anspruch von 22,02 %.“ Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene Sachverständige DI JJ hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht einen äußerst kompetenten Eindruck. Bei den beiden mündlichen Beschwerdeverhandlungen vermochte der befasste Sachverständige nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts die an ihn gerichteten Fragen, insbesondere jene nach der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Verfahrenspartei AA, überzeugend, nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei zu beantworten. Seine fachlichen Ausführungen zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführerin AA sind für das entscheidende Verwaltungsgericht anhand der vorliegenden Aktenunterlagen, vor allem aufgrund der gegebenen Abfindungsberechnungen, bestens nachvollziehbar. Die Rechtsmittelwerber sind den Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ihre Ausführungen vermochten die fachlichen Darlegungen des befragten Sachverständigen in keiner Weise in ihrem Beweiswert zu erschüttern, zumal die Rechtsmittelwerber mit ihren Ausführungen weder eine Unvollständigkeit der Fragenbeantwortung durch den Sachverständigen aufzeigten noch dessen fachliche Darlegungen durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente bekämpften (vgl in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031). Die Rechtsmittelwerber sind den Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ihre Ausführungen vermochten die fachlichen Darlegungen des befragten Sachverständigen in keiner Weise in ihrem Beweiswert zu erschüttern, zumal die Rechtsmittelwerber mit ihren Ausführungen weder eine Unvollständigkeit der Fragenbeantwortung durch den Sachverständigen aufzeigten noch dessen fachliche Darlegungen durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente bekämpften vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031). Dementsprechend konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Fachausführungen des befragten Sachverständigen der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung bedenkenlos zugrunde legen. 3) Entsprechend den fachlichen Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen ist die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Verfahrenspartei AA gegeben und wurden insbesondere die Grundsätze für die Neuregelung der Grundstücksordnung gemäß § 83 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 beachtet.Entsprechend den fachlichen Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen ist die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Verfahrenspartei AA gegeben und wurden insbesondere die Grundsätze für die Neuregelung der Grundstücksordnung gemäß Paragraph 83, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 beachtet. Mit Blick auf die fachlichen Darlegungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen ist im Gegenstandsfall auf zwei der in § 83 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 normierten Abfindungsregelungen näher einzugehen, dies betrifft Mit Blick auf die fachlichen Darlegungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen ist im Gegenstandsfall auf zwei der in Paragraph 83, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 normierten Abfindungsregelungen näher einzugehen, dies betrifft  zum einen die Abfindungsvorgabe des § 83 Abs 1 lit b TROG 2016, wonach die Fläche der zuzuweisenden Grundstücke vom Abfindungsanspruch um höchstens 3 v.H. abweichen darf, zum einen die Abfindungsvorgabe des Paragraph 83, Absatz eins, Litera b, TROG 2016, wonach die Fläche der zuzuweisenden Grundstücke vom Abfindungsanspruch um höchstens 3 v.H. abweichen darf,  zum anderen die Abfindungsregel des § 83 Abs 1 lit f TROG 2016, derzufolge dann eine Geldabfindung zuzuerkennen ist, wenn sich aufgrund des Ausmaßes der eingebrachten Grundstücke oder Grundstücksteile kein Anspruch auf Zuweisung eines Grundstückes ergibt, dass aufgrund seiner Größe einer geordneten und Boden sparenden Bebauung zugänglich ist. zum anderen die Abfindungsregel des Paragraph 83, Absatz eins, Litera f, TROG 2016, derzufolge dann eine Geldabfindung zuzuerkennen ist, wenn sich aufgrund des Ausmaßes der eingebrachten Grundstücke oder Grundstücksteile kein Anspruch auf Zuweisung eines Grundstückes ergibt, dass aufgrund seiner Größe einer geordneten und Boden sparenden Bebauung zugänglich ist.
  6. a)Nach den Angaben des Sachverständigen wurde die Beschwerdeführerin AA weit über ihrem Abfindungsanspruch abgefunden, nämlich mit 13,3 % über dem Anspruch. Durch die mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung vorgenommene Verschiebung der Grundgrenze zwischen den beiden Abfindungsgrundstücken **1 (des DI GG) sowie **2 (der AA) erhöht sich sogar die Mehrabfindung letzterer auf 22,02 % über ihrem Abfindungsanspruch. Eine solche Abweichung vom Abfindungsanspruch ist nach § 83 Abs 1 lit b TROG 2016 nur bei Vorliegen zwingender Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur zulässig; solche zwingende Gründe sind insbesondere Notwendigkeiten aufgrund der bestehenden Bebauung oder des Verlaufes bestehender Verkehrsflächen oder jener Verkehrsflächen, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen. Eine solche Abweichung vom Abfindungsanspruch ist nach Paragraph 83, Absatz eins, Litera b, TROG 2016 nur bei Vorliegen zwingender Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur zulässig; solche zwingende Gründe sind insbesondere Notwendigkeiten aufgrund der bestehenden Bebauung oder des Verlaufes bestehender Verkehrsflächen oder jener Verkehrsflächen, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen. In der vorliegenden Beschwerdesache können die vom Gesetz geforderten zwingenden Gründe für die Mehrabfindung der Verfahrenspartei AA angenommen werden. Nimmt man nämlich Einschau in die aktenkundigen Planunterlagen (insbesondere auch in das im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol befindliche TIRIS-Luftbild), so zeigt sich, dass die auf dem Grundstück **8 KG Z der Rechtsmittelwerberin AA bestehende Bebauung es erfordert, den sich aufgrund der Verlegung der Gemeindestraße in südliche Richtung ergebenden Grundstücksstreifen (im Umlegungsgebiet) vor dem Grundstück **8 KG Z, aber auch vor dem Grundstück **7 KG Z der Beschwerdeführerin AA zuzuteilen, will man die bauliche Nutzbarkeit dieser beiden Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerin nicht deutlich verschlechtern. Bislang waren diese beiden Grundstücke an der Gemeindestraße gelegen und waren demnach bei Bauführungen auf diesen beiden Grundstücken die Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen nach § 5 Tiroler Bauordnung 2011 einzuhalten. Bedingt durch die Verlegung der Gemeindestraße von den genannten beiden Grundstücken weg gelten in Zukunft für die beiden Grundstücke – auf der Seite, wo bislang die Gemeindestraße verlief – die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011, demnach durchwegs größere zu beachtende Abstände. Bislang waren diese beiden Grundstücke an der Gemeindestraße gelegen und waren demnach bei Bauführungen auf diesen beiden Grundstücken die Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen nach Paragraph 5, Tiroler Bauordnung 2011 einzuhalten. Bedingt durch die Verlegung der Gemeindestraße von den genannten beiden Grundstücken weg gelten in Zukunft für die beiden Grundstücke – auf der Seite, wo bislang die Gemeindestraße verlief – die Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011, demnach durchwegs größere zu beachtende Abstände. Dies stellt für das erkennende Verwaltungsgericht einen zwingenden Grund im Sinne der Bestimmung des § 83 Abs 1 lit b TROG 2016 dar, der Rechtsmittelwerberin AA die Grundfläche zwischen ihren beiden Grundstücken **7 und **8, beide KG Z, und der neuen Gemeindestraße zuzuweisen, sodass sie es selbst in der Hand hat, durch entsprechende Grundstücksänderungen oder –vereinigungen die bauliche Nutzbarkeit ihrer Grundstücke zu verbessern, jedenfalls nicht zu verschlechtern.Dies stellt für das erkennende Verwaltungsgericht einen zwingenden Grund im Sinne der Bestimmung des Paragraph 83, Absatz eins, Litera b, TROG 2016 dar, der Rechtsmittelwerberin AA die Grundfläche zwischen ihren beiden Grundstücken **7 und **8, beide KG Z, und der neuen Gemeindestraße zuzuweisen, sodass sie es selbst in der Hand hat, durch entsprechende Grundstücksänderungen oder –vereinigungen die bauliche Nutzbarkeit ihrer Grundstücke zu verbessern, jedenfalls nicht zu verschlechtern. Davon abgesehen hat die Verfahrenspartei AA im gegenständlichen Verfahren wiederholt die Erklärung abgegeben, dass sie nicht weniger Grund – als im angefochtenen Umlegungsbescheid vorgesehen – zugeteilt bekommen möchte. Im Gegenteil begehrte sie sogar weitere Flächenzuteilungen sowohl in südliche Richtung (durch weiteres Abrücken der neuen Gemeindestraße) als auch in westliche Richtung (durch Verschiebung der Grundgrenze zu ihrem Nachbarn DI GG). Solcherart machte sie ausdrücklich klar, dass sie eine Rechtsverletzung wegen ihrer Mehrabfindung von über 3 v.H. ihres Abfindungsanspruches nach § 83 Abs 1 lit b TROG 2016 im Gegenstandsverfahren nicht geltend machen will. Solcherart machte sie ausdrücklich klar, dass sie eine Rechtsverletzung wegen ihrer Mehrabfindung von über 3 v.H. ihres Abfindungsanspruches nach Paragraph 83, Absatz eins, Litera b, TROG 2016 im Gegenstandsverfahren nicht geltend machen will. Dem in der Beschwerdeverhandlung am 25.07.2017 vorgetragenen Begehren nach einer weiteren Grundzuteilung und damit nach einer Vergrößerung der schon über 3 v.H. des Abfindungsanspruches gelegenen Mehrabfindung konnte teilweise Rechnung getragen werden, und zwar durch Verschiebung der Grundgrenze zwischen den beiden Abfindungsgrundstücken **1 des DI GG und **2 der Rechtsmittelwerberin AA. Diese Grenzverschiebung war deshalb möglich, da auch die Verfahrenspartei DI GG eine nicht unwesentliche Mehrzuteilung aufweist und dieser sich letztlich auch mit der vom Landesverwaltungsgericht Tirol neu vorgenommenen Grenzziehung einverstanden erklärt hat. Dementsprechend wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht in teilweiser Stattgabe der Beschwerde der Rechtsmittelwerberin AA die Grenze zwischen den beiden Abfindungsgrundstücken **1 sowie **2 neu festgelegt und dadurch eine Grundfläche von 19 m² der Beschwerdeführerin AA zusätzlich zugeteilt. Im Gegensatz dazu konnte die von der Beschwerdeführerin AA begehrte Verschiebung der neuen Gemeindestraße im Umlegungsgebiet in südliche Richtung, womit sich ihr Abfindungsgrundstück **2 nochmals vergrößert hätte, nicht vorgenommen werden, hätte diese Gemeindestraßenverlegung doch zur Folge gehabt, dass die Abfindung der Beschwerdeführerin AA noch weiter von der Abfindungsregelung des § 83 Abs 1 lit b TROG 2016 abgewichen wäre, wogegen Verfahrensparteien, die südlich der in Rede stehenden Gemeindestraße abgefunden wurden, in eine Minderabfindung geraten wären, wie dies der beigezogene Sachverständige bei seiner Befragung am 07.09.2017 deutlich gemacht hat. Im Gegensatz dazu konnte die von der Beschwerdeführerin AA begehrte Verschiebung der neuen Gemeindestraße im Umlegungsgebiet in südliche Richtung, womit sich ihr Abfindungsgrundstück **2 nochmals vergrößert hätte, nicht vorgenommen werden, hätte diese Gemeindestraßenverlegung doch zur Folge gehabt, dass die Abfindung der Beschwerdeführerin AA noch weiter von der Abfindungsregelung des Paragraph 83, Absatz eins, Litera b, TROG 2016 abgewichen wäre, wogegen Verfahrensparteien, die südlich der in Rede stehenden Gemeindestraße abgefunden wurden, in eine Minderabfindung geraten wären, wie dies der beigezogene Sachverständige bei seiner Befragung am 07.09.2017 deutlich gemacht hat. Der schon übererfüllte Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin AA rechtfertigt nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht, ihr noch eine weitere Grundfläche durch Verschiebung der neuen Gemeindestraße Richtung Süden zukommen zu lassen, wenn andere Verfahrensparteien durch eben diese Maßnahme in eine Minderabfindung geraten.
  7. b)Der verfahrensbeteiligte Sachverständige hat aufgezeigt, dass die bauliche Nutzbarkeit der der Rechtsmittelwerberin AA zugewiesenen Abfindung **2 nicht in dem Sinne gegeben ist, dass darauf ein Wohnhaus errichtet werden könnte, es wurde dieser also nicht ein vollwertiger Bauplatz zugewiesen. Er führte aber aus, dass die bauliche Nutzbarkeit im Vergleich zum bisher gegebenen Zustand keineswegs ungünstiger ist, hätte doch auf dem eingebrachten Grundstück vielleicht eine Garage oder ein sonstiger Unterstand errichtet werden können, was auf der zugewiesenen Abfindung **2 ebenfalls möglich ist. Einen Vorteil hinsichtlich der baulichen Verwendung erblickte der Sachverständige darin, dass die zugewiesene Abfindungsgrundfläche nunmehr direkt an Eigenrund der Verfahrenspartei AA angrenzt, nämlich an ihre beiden Grundstücke **7 sowie **8, beide KG Z. Diese beiden Grundstücke waren vom in das Umlegungsverfahren eingebrachten Altgrundstück **6, KG Z, durch eine Gemeindestraße getrennt. Durch die Umlegung wurde das Abfindungsgrundstück **2 direkt unmittelbar anschließend an die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin AA **7 sowie **8, beide KG Z, herangerückt, sodass nunmehr für sie die Möglichkeit gegeben ist, durch eine Vereinigung der Grundstücke oder durch Veränderung der Grundstücksgrenzen zwischen den 3 Grundstücke die bauliche Nutzung der zugewiesenen Abfindung zu erhöhen. Der Sachverständige legte weiteres dar, dass sich durch die Umlegung für die Beschwerdeführerin AA ein arrondierter Besitz ergibt, welcher ihr die Möglichkeit eröffnet, den arrondierten Grundbesitz baulich besser zu nutzen. Das Altgrundstück **6 KG Z war – so der Sachverständige weiter – auf allen Seiten von Fremdgrund umgeben, sodass auf allen Seiten entsprechende Abstände einzuhalten gewesen wären. Das zugewiesene Abfindungsgrundstück **2 grenzt nur noch an zwei Fremdgrundstücke an, nämlich an die Gemeindestraße sowie an das Grundstück des Nachbarn DI GG. Im Falle einer Vereinigung der Grundstücke der Beschwerdeführerin oder durch entsprechende Veränderung der Grundstücksgrenzen zwischen den Grundstücken im Eigentum der Rechtsmittelwerberin ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Verbesserung der baulichen Nutzbarkeit. Durch die Zuweisung einer Abfindung an die Rechtsmittelwerberin AA, die nicht einen vollwertigen Bauplatz darstellt, könnte ein Widerspruch zur Abfindungsregelung des § 83 Abs 1 lit f TROG 2016 angenommen werden. Durch die Zuweisung einer Abfindung an die Rechtsmittelwerberin AA, die nicht einen vollwertigen Bauplatz darstellt, könnte ein Widerspruch zur Abfindungsregelung des Paragraph 83, Absatz eins, Litera f, TROG 2016 angenommen werden. Die genannte Abfindungsregelung sieht nämlich vor, dass eine Geldabfindung zuzuerkennen ist, wenn sich aufgrund des Ausmaßes der eingebrachten Grundstücke oder Grundstücksteile kein Anspruch auf Zuweisung eines Grundstückes ergibt, dass aufgrund seiner Größe einer geordneten und Boden sparenden Bebauung zugänglich ist. Die in Rede stehende Gesetzesregelung gilt allerdings dann nicht, wenn der betroffene Eigentümer die Zuweisung eines Grundstückes aus einem besonderen rechtfertigenden Grund ausdrücklich verlangt und die Neuregelung der Grundstücksordnung dadurch nicht wesentlich erschwert wird. Letztere Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts vor. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin AA im durchgeführten Umlegungsverfahren sowie ihr Rechtsmittelvorbringen sind unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass sie für ihr in das Umlegungsverfahren eingebrachtes Altgrundstück **6 KG Z mit einem Flächenausmaß von 247 m² die Zuteilung einer entsprechenden Abfindungsfläche im Bereich ihrer Grundstücke **7 sowie **8, beide KG Z, begehrt. Für dieses Begehren gibt es nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch ausreichend tragfähige bzw besondere rechtfertigende Gründe im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 83 Abs 1 lit f TROG 2016. Für dieses Begehren gibt es nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch ausreichend tragfähige bzw besondere rechtfertigende Gründe im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 83, Absatz eins, Litera f, TROG 2016. Zunächst ist hier unter Hinweis auf die vorhergehenden Begründungserwägungen nochmals festzuhalten, dass im Falle einer Nichtzuweisung einer Abfindungsfläche an die Rechtsmittelwerberin AA die bauliche Nutzbarkeit ihrer (außerhalb des Umlegungsgebietes gelegenen) Grundstücke **7 sowie **8, beide KG Z, deutlich verschlechtert würde, würde die durch die Verlegung der Gemeindestraße (mehr in das Umlegungsgebiet hinein) sich ergebende Grundfläche zwischen den beiden vorgenannten Grundstücken im Eigentum der Beschwerdeführerin einerseits und der neuen Gemeindestraße andererseits nicht ihr ins Eigentum zugeteilt werden. Insbesondere ist hier anzuführen, dass durch die Verlegung der Gemeindestraße von ihren beiden Grundstücken weg sich ungünstigere Abstandsbestimmungen nach der Tiroler Bauordnung 2011 ergeben würden, ohne dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte, durch Vereinigung von eigenen Grundstücken oder durch Veränderung der Grenzen zwischen eigenen Grundstücken die bauliche Nutzbarkeit entsprechend ihren Vorstellungen herzustellen, wie dies mit der zugewiesenen Abfindung **2 nunmehr der Fall ist. Zum anderen ist auf die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen zu verweisen, dass zwar die zugewiesene Abfindung **2 nicht einen vollwertigen Bauplatz darstellt, aber im Verbund mit den nunmehr direkt angrenzenden Grundstücken der Beschwerdeführerin **7 sowie **8, beide KG Z, sich ein arrondierter Besitz ergibt, der durchaus eine bessere bauliche Nutzung sowohl des zugewiesenen Abfindungsgrundstückes als auch der beiden außerhalb des Umlegungsgebietes gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführerin ermöglicht. Dementsprechend sind ausreichend tragfähige Gründe gemäß § 83 Abs 1 lit f TROG 2016 vorliegend gegeben, sodass über ausdrückliches Verlangen der Rechtsmittelwerberin AA ihr eine Grundabfindung zugeteilt werden konnte. Dementsprechend sind ausreichend tragfähige Gründe gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Litera f, TROG 2016 vorliegend gegeben, sodass über ausdrückliches Verlangen der Rechtsmittelwerberin AA ihr eine Grundabfindung zugeteilt werden konnte. Die Neuregelung der Grundstücksordnung wurde dadurch im Übrigen auch nicht wesentlich erschwert.
  8. c)Insgesamt konnte der Beschwerde der Rechtsmittelwerberin AA nur insoweit Folge gegeben werden, als die von ihr begehrte Grenzverschiebung zwischen den beiden Abfindungsgrundstücken **1 (DI GG) sowie **2 (AA) angeordnet werden konnte, dies auch im Einvernehmen mit der davon betroffenen Verfahrenspartei DI GG. Im Übrigen erwies sich die vorliegende Beschwerde der AA aber als unberechtigt und war sie folglich abzuweisen, zumal sie mit ihrem Rechtsmittelvorbringen auch ganz überwiegend nicht ihr zukommende subjektiv-öffentliche Parteirechte im Umlegungsverfahren geltend gemacht hat. Eine Verletzung ihres Rechtsanspruches nach § 83 Abs 1 lit b TROG 2016 – also die Verletzung der Abfindungsregelung, dass die Fläche der zuzuweisenden Grundfläche vom Abfindungsanspruch höchstens um 3 v.H. abweichen darf – hat die Rechtsmittelwerberin entsprechend ihren Erklärungen im durchgeführten Umlegungsverfahren sowie Rechtsmittelverfahren gar nicht releviert, wollte sie doch ausdrücklich die Zuteilung weiterer Grundflächen zu ihrer Abfindung. Im Übrigen erwies sich die vorliegende Beschwerde der AA aber als unberechtigt und war sie folglich abzuweisen, zumal sie mit ihrem Rechtsmittelvorbringen auch ganz überwiegend nicht ihr zukommende subjektiv-öffentliche Parteirechte im Umlegungsverfahren geltend gemacht hat. Eine Verletzung ihres Rechtsanspruches nach Paragraph 83, Absatz eins, Litera b, TROG 2016 – also die Verletzung der Abfindungsregelung, dass die Fläche der zuzuweisenden Grundfläche vom Abfindungsanspruch höchstens um 3 v.H. abweichen darf – hat die Rechtsmittelwerberin entsprechend ihren Erklärungen im durchgeführten Umlegungsverfahren sowie Rechtsmittelverfahren gar nicht releviert, wollte sie doch ausdrücklich die Zuteilung weiterer Grundflächen zu ihrer Abfindung. 4) Die gegen die angefochtene Umlegungsentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis – wie vorliegend mit der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung getroffen – herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zur Gänze zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist:
  9. a)In der Beschwerde wird vorgebracht, dass ein Verkehrskonzept für das verfahrensgegenständliche Umlegungsgebiet fehle und für dieses keine ausreichende Zufahrt bestehe, sei doch nur eine schmale, einspurige Zufahrt gegeben. Bei Gegenverkehr müsse auf private Grundstücke ausgewichen oder auf die nächste Ausweichmöglichkeit rückwärts zugefahren werden, wobei insbesondere die Bereiche „Gasthof W“, „Y-er Steig“ sowie „Adresse 4“ problematisch erscheinen würden. Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts klarzustellen, dass aus den Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 für ein Umlegungsverfahren zwar ein subjektiv-öffentliches Recht einer Verfahrenspartei abgeleitet werden kann, dass die zugewiesene Abfindungsfläche eine rechtlich gesicherte Anbindung an das öffentliche Wegenetz aufweist (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2008, Zl 2008/06/0043). Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts klarzustellen, dass aus den Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 für ein Umlegungsverfahren zwar ein subjektiv-öffentliches Recht einer Verfahrenspartei abgeleitet werden kann, dass die zugewiesene Abfindungsfläche eine rechtlich gesicherte Anbindung an das öffentliche Wegenetz aufweist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2008, Zl 2008/06/0043). Dies harmoniert auch mit der Bestimmung des § 3 Abs 1 TBO 2011, wonach bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die ua eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Nachdem Verfahrensziel eines Baulandumlegungsverfahrens ist, den betreffenden Grundeigentümern zweckmäßig bebaubare Grundstücke zuzuteilen, müssen die Abfindungsgrundstücke die baurechtliche Voraussetzung für eine Bauführung nach § 3 Abs 1 TBO 2011 erfüllen und dementsprechend eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Dies harmoniert auch mit der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011, wonach bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die ua eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Nachdem Verfahrensziel eines Baulandumlegungsverfahrens ist, den betreffenden Grundeigentümern zweckmäßig bebaubare Grundstücke zuzuteilen, müssen die Abfindungsgrundstücke die baurechtliche Voraussetzung für eine Bauführung nach Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 erfüllen und dementsprechend eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Im Gegenstandsfall wird das Umlegungsgebiet über das öffentliche Gemeindewegenetz erschlossen, im Umlegungsgebiet selbst wird eine neue Gemeindestraße erstellt. Das Abfindungsgrundstück **2 der Rechtsmittelwerberin AA liegt direkt an dieser neuen Gemeindestraße und verfügt solcherart über eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz. Die Reichweite des subjektiv-öffentlichen Parteirechts auf Anbindung an das öffentliche Wegenetz ist nun nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol aber nicht dergestalt, dass ein Rechtsanspruch darauf bestünde, dass das dem Umlegungsgebiet vorgelagerte öffentliche Wegenetz so beschaffen sein muss bzw so hergestellt werden muss, dass im Begegnungsfall zwei Fahrzeuge überall und ohne Benützung von Ausweichen problemlos aneinander vorbeikommen. Wenn also die Beschwerdeführerin gegenständlich bemängelt, das dem Umlegungsgebiet „Y“ vorgelagerte öffentliche Gemeindewegenetz sei unzureichend, da zu schmal und zum Teil nur einspurig befahrbar, so bezieht sich dieses Beschwerdevorbringen nicht auf ein ihr im Umlegungsverfahren zustehendes subjektiv-öffentliches Parteirecht. Demzufolge vermag dieses Rechtsmittelvorbringen am Verfahrensergebnis nichts zu ändern.
  10. b)Insoweit die Beschwerdeführerin AA gegen den angefochtenen Umlegungsbescheid einwendet, eine Baulandwidmung des Umlegungsgebietes „Y“ sei eigentlich nicht möglich, da dieses Gebiet keine Baulandeignung aufweise, weil das Gebiet Naturgefahren – insbesondere Gipskarsterosionen – ausgesetzt sei, sich im Winter monatelang im Schatten befände und eine Baulandwidmung schließlich mit dem gegebenen Natura 2000–Gebiet nicht vereinbar sei, ist wie folgt festzuhalten: Mit diesem Vorbringen wird eine verfahrensrelevante Rechtsverletzung nicht aufgezeigt, umfassen die Rechte der Beschwerdeführerin als Partei eines Umlegungsverfahrens doch nicht einen Anspruch darauf, dass eine Baulandwidmung wegen einer (von der Beschwerdeführerin angenommenen) Nichteignung des Umlegungsgebietes für Bauzwecke unterbleibt. Im vorliegenden Beschwerdefall ist festzuhalten, dass das streitverfangene Umlegungsgebiet sich noch überwiegend im ausgewiesenen Freiland befindet und nur ein geringer Teil bereits als Bauland ausgewiesen ist. Im Raumordnungskonzept der Gemeinde Z ist das gegenständliche Umlegungsgebiet als bauliches Entwicklungsgebiet vorgesehen, wobei die Einschränkung besteht, dass eine Baulandwidmung erst nach erfolgter Baulandumlegung erfolgen darf. Beim Flächenwidmungsplan einer Gemeinde handelt es sich um eine Verordnung des Gemeinderates, wobei das Verfahren zur Erlassung bzw zur Änderung dieser Verordnung den Grundeigentümern nur ein Anhörungsrecht, nicht aber Parteirechte einräumt (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 26.01.2006, Zl 2002/06/0107). Beim Flächenwidmungsplan einer Gemeinde handelt es sich um eine Verordnung des Gemeinderates, wobei das Verfahren zur Erlassung bzw zur Änderung dieser Verordnung den Grundeigentümern nur ein Anhörungsrecht, nicht aber Parteirechte einräumt vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 26.01.2006, Zl 2002/06/0107). Vor diesem Hintergrund vermag die Rechtsmittelwerberin AA keine Parteirechte dahingehend anzusprechen, dass eine Baulandwidmung für das verfahrensgegenständliche Umlegungsgebiet vom Gemeinderat der Gemeinde Z nicht vorgenommen wird.
  11. c)Die Beschwerdeführerin hat im Rechtsmittelverfahren weiters bemängelt, dass die im Umlegungsgebiet vorgesehene neue Gemeindestraße zu nahe an den Bäumen auf ihrem Abfindungsgrundstück **2 vorbeiführen würde, weshalb zu befürchten stehe, dass der Bestand dieser Obstbäume in Gefahr sei, zumal die Kronen der Bäume weit in den künftigen Straßenraum hineinreichen würden. Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist klarzustellen, dass Bäumen in einem Umlegungsverfahren vom Tiroler Gesetzgeber nicht solches Gewicht zugemessen worden ist, dass die Neueinteilung eines Umlegungsgebietes so vorzunehmen wäre, dass Bäume im Eigentum einer Partei verbleiben und in ihrem Bestand nicht gefährdet werden. Vielmehr zeigt die Bestimmung des § 84 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sehr deutlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Entfernung der eine Neueinteilung hindernden Bäume ausgegangen ist. Vielmehr zeigt die Bestimmung des Paragraph 84, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sehr deutlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Entfernung der eine Neueinteilung hindernden Bäume ausgegangen ist. Dementsprechend ist auch mit diesem Einwand für die Beschwerdeführerin AA nichts zu gewinnen. Im Gegenstandsfall konnte im Interesse der Rechtsmittelwerberin AA allerdings in Abänderung der angefochtenen Umlegungsentscheidung festgelegt werden, dass der Baum auf dem Altgrundstück **3 KG Z, der auf dem Abfindungsgrundstück **2 der Beschwerdeführerin AA zu liegen kommt, vom bisherigen Eigentümer II nicht zu entfernen ist, sodass dieser Baum von der Rechtsmittelwerberin ins Eigentum übernommen werden kann. Im Gegenstandsfall konnte im Interesse der Rechtsmittelwerberin AA allerdings in Abänderung der angefochtenen Umlegungsentscheidung festgelegt werden, dass der Baum auf dem Altgrundstück **3 KG Z, der auf dem Abfindungsgrundstück **2 der Beschwerdeführerin AA zu liegen kommt, vom bisherigen Eigentümer römisch zwei nicht zu entfernen ist, sodass dieser Baum von der Rechtsmittelwerberin ins Eigentum übernommen werden kann. Im Übrigen verbleiben die angesprochenen Obstbäume unverändert im Eigentum der Beschwerdeführerin AA. Der bisherige Eigentümer II wird durch diese Änderung der Umlegungsentscheidung auch nicht belastet, wenn er von der Verpflichtung zur Entfernung des in Rede stehenden Baumes auf seinem bisherigen Altgrundstück **3 KG Z befreit wird. Deshalb konnte – im Interesse der Rechtsmittelwerberin AA – diese Änderung der angefochtenen Entscheidung vom erkennenden Verwaltungsgericht durchgeführt werden.Der bisherige Eigentümer römisch zwei wird durch diese Änderung der Umlegungsentscheidung auch nicht belastet, wenn er von der Verpflichtung zur Entfernung des in Rede stehenden Baumes auf seinem bisherigen Altgrundstück **3 KG Z befreit wird. Deshalb konnte – im Interesse der Rechtsmittelwerberin AA – diese Änderung der angefochtenen Entscheidung vom erkennenden Verwaltungsgericht durchgeführt werden.
  12. d)Die Rechtsmittelwerberin hat weiters beanstandet, dass ein Teil der ihr zugewiesenen Abfindung **2 aus der ehemaligen Gemeindestraße bestehe und dieser Straßengrund mit dem Zufahrtsrecht für das Gebäude auf dem Grundstück **4 KG Z belastet sei, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheine, für diesen Teil der Abfindung denselben Preis zu bezahlen wie für die übrige Grundfläche, wenn man bedenke, dass dieser Teil der Abfindung nicht Bauzwecken, sondern Zufahrtszwecken diene. Diesem Einwand ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes entgegenzuhalten: Das von der Beschwerdeführerin angesprochene Grundstück **4 KG Z steht im Eigentum der Rechtsmittelwerberin AA und befindet sich darauf das Gebäude Adresse 1, der Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Wenn nun die Zufahrt zum Gebäude Adresse 1 – wie vorgebracht – über einen Teil des Abfindungsgrundstückes **2 der Rechtsmittelwerberin AA führt, so ist jedenfalls die zugeteilte Abfindungsfläche nicht mit einem Zufahrtsrecht für eine dritte (fremde) Person belastet. Von einer (wertmindernden) Belastung eines Teiles des der Rechtsmittelwerberin AA zugewiesenen Abfindungsgrundstückes **2 durch ein Dienstbarkeitsrecht (zugunsten einer dritten Person) kann daher gegenständlich nicht gesprochen werden, wenn über Eigengrund zu einem eigenen Gebäude zugefahren wird. Im Übrigen wurde die in Rede stehende Grundfläche (Teil der aufzulassenden alten Gemeindestraße) der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit der angefochtenen Umlegungsentscheidung lastenfrei – also ohne Belastung mit irgendeinem Dienstbarkeitsrecht – zugewiesen. Ob sie diese Grundfläche (weiterhin) für Zufahrtszwecke nützt oder anderweitig, steht ihr als neuer Eigentümerin frei. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens werden zudem Baugrundstücke – so auch die vorliegenden Abfindungsgrundstücke – nicht zur Gänze verbaut, sondern werden Teilflächen auch als Hausumstands-, Manipulations- und Zufahrtsflächen verwendet, dies rechtfertigt es aber nicht, bei der Festlegung der Geldabfindungen eine Differenzierung dahingehend vorzunehmen, welche Grundflächen eines Abfindungsgrundstückes nun tatsächlich verbaut werden und welche nicht.
  13. e)Wenn die Beschwerdeführerin AA schließlich die Vergeudung von bestem Landwirtschaftsboden für das Baulandumlegungsgebiet beklagt, ist sie darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen im Baulandumlegungsverfahren nicht von rechtserheblicher Bedeutung ist. Zur Verbauung des ihr zugewiesenen Abfindungsgrundstückes ist sie selbstredend nicht verpflichtet. In Bezug auf die Abfindungsgrundstücke der anderen Verfahrensparteien besteht für die Rechtsmittelwerberin AA jedenfalls kein Rechtsanspruch auf Nichtverbauung aus dem Titel ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte in einem Umlegungsverfahren; einen Anspruch auf Erhaltung von gutem landwirtschaftlichen Grund vermag sie im Rahmen ihrer Parteirechte nicht geltend zu machen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene, ob im Verfahren zur Erlassung bzw zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes Parteirechte in Anspruch genommen werden können und ob Parteien eines Umlegungsverfahrens einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschaffenheit des dem Umlegungsgebiet vorgelagerten öffentlichen Wegenetzes haben, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das erkennende Verwaltungsgericht nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.1290.20

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