Der Auflage- und Erlassungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y zur Festlegung dieser Sonderflächenwidmung basiere auf umfangreichen Entscheidungsgrundlagen. So wie die Widmungsbehörde sei auch die Baubehörde der Ansicht, dass die Sonderflächenwidmung für das Gst ***/5 zulässig und jedenfalls auch sachlich sei. Die Widmungsfestlegungen als Sonderfläche gemäß § 43 TROG 2016 würden keinen nachbarrechtlichen Immissionsschutz vorsehen. Die TBO enthalte eine taxative Aufzählung der Nachbarrechte und seien daher die Ausführungen der Rechtsvertretung, dass sämtliche Widmungen als Sonderfläche mit einem Immissionsschutz verbunden seien, nicht zutreffend. Dennoch sei bereits im Widmungsverfahren darauf geachtet worden, dass mit der Sonderflächenfestlegung das angrenzende gemischte Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Grundlage dieses Widmungsverfahrens war unter anderem das schalltechnische Gutachten des Herrn DI (FH) GG vom 20.10.2016. Ergänzend dürfe angeführt werden, dass die Planungsrichtwerte nach Flächenwidmung in der ÖAL-Richtlinie 36 Blatt 1 Tabelle C7 für das gemischte Wohngebiet und die Sonderfläche für Beherbergungsbetriebe gleich hoch seien. Hinsichtlich der Einwendung der Einschreiter zu den Stellplätzen werde die Meinung vertreten, dass hier ebenso kein Nachbarrecht im Sinne § 26 Abs 3 TBO 2011 bestehe. Die Projektsunterlagen seien aus Sicht der Baubehörde sehr detailliert und ergebe sich aus dem Bauansuchen jedenfalls eindeutig, was beantragt werde bzw Gegenstand des Bauverfahrens sei. Die Ausführungen betreffend die Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 seien verfehlt. Zwischen dem Bauplatz der Bauwerberin und dem Grundstück der Einschreiter verlaufe die öffentliche Gemeinde-Straße (Gst ***/1). Der geplante Um- und Zubau sei daher gemäß § 5 Abs 4 TBO 2011 zu beurteilen. Die erste Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sei noch nicht erfolgt und seien im derzeit rechtsgültigen Konzept keine textlichen Festlegungen gemäß § 31 Abs 6 TROG 2016 enthalten. Gemäß den brandschutztechnischen Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung bestünden gegen die Genehmigung der geplanten Zu- und Umbauten unter Vorschreibung von Auflagen keine Bedenken. Mit der Kritik an einer Formulierung im brandschutztechnischen Gutachten, nämlich betreffend die Wortfolge „im Wesentlichen berücksichtigt“, werde keine Verletzung einer Brandschutzbestimmung eingewendet und habe sich auch für die Baubehörde keine Bestimmung ergeben, die hinsichtlich Brandschutz nicht eingehalten wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.07.2017, Zl ****, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Zubau im Kellergeschoß, den Umbau im Kellergeschoß und den Zubau im Erdgeschoß, ersten Obergeschoß, zweiten Obergeschoß und Dachgeschoß unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Befundes des hochbautechnischen Sachverständigen und der Baubeschreibung ausgeführt, dass das projektgegenständliche Gst ***/5 KG Y als Sonderfläche für Beherbergungsbetrieb mit 65 Betten zur Beherbergung von Gästen, Privatwohnung, drei Personalzimmer und
Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 gewidmet sei. Der Auflage- und Erlassungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y zur Festlegung dieser Sonderflächenwidmung basiere auf umfangreichen Entscheidungsgrundlagen. So wie die Widmungsbehörde sei auch die Baubehörde der Ansicht, dass die Sonderflächenwidmung für das Gst ***/5 zulässig und jedenfalls auch sachlich sei. Die Widmungsfestlegungen als Sonderfläche gemäß Paragraph 43, TROG 2016 würden keinen nachbarrechtlichen Immissionsschutz vorsehen. Die TBO enthalte eine taxative Aufzählung der Nachbarrechte und seien daher die Ausführungen der Rechtsvertretung, dass sämtliche Widmungen als Sonderfläche mit einem Immissionsschutz verbunden seien, nicht zutreffend. Dennoch sei bereits im Widmungsverfahren darauf geachtet worden, dass mit der Sonderflächenfestlegung das angrenzende gemischte Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Grundlage dieses Widmungsverfahrens war unter anderem das schalltechnische Gutachten des Herrn DI (FH) GG vom 20.10.2016. Ergänzend dürfe angeführt werden, dass die Planungsrichtwerte nach Flächenwidmung in der ÖAL-Richtlinie 36 Blatt 1 Tabelle C7 für das gemischte Wohngebiet und die Sonderfläche für Beherbergungsbetriebe gleich hoch seien. Hinsichtlich der Einwendung der Einschreiter zu den Stellplätzen werde die Meinung vertreten, dass hier ebenso kein Nachbarrecht im Sinne Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 bestehe. Die Projektsunterlagen seien aus Sicht der Baubehörde sehr detailliert und ergebe sich aus dem Bauansuchen jedenfalls eindeutig, was beantragt werde bzw Gegenstand des Bauverfahrens sei. Die Ausführungen betreffend die Einhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 seien verfehlt. Zwischen dem Bauplatz der Bauwerberin und dem Grundstück der Einschreiter verlaufe die öffentliche Gemeinde-Straße (Gst ***/1). Der geplante Um- und Zubau sei daher gemäß Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 zu beurteilen. Die erste Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sei noch nicht erfolgt und seien im derzeit rechtsgültigen Konzept keine textlichen Festlegungen gemäß Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2016 enthalten. Gemäß den brandschutztechnischen Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung bestünden gegen die Genehmigung der geplanten Zu- und Umbauten unter Vorschreibung von Auflagen keine Bedenken. Mit der Kritik an einer Formulierung im brandschutztechnischen Gutachten, nämlich betreffend die Wortfolge „im Wesentlichen berücksichtigt“, werde keine Verletzung einer Brandschutzbestimmung eingewendet und habe sich auch für die Baubehörde keine Bestimmung ergeben, die hinsichtlich Brandschutz nicht eingehalten wäre. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass nach den Feststellungen im Erkenntnis des LVwG Tirol vom 21.07.2017, Zl LVwG-****im gegenständlichen Betrieb – zuletzt mit Bescheid vom 05.05.2017, Zl ****, 76 Fremdenbetten bereitgestellt würden. Dies stehe in einem offenkundigen Widerspruch zu den Feststellungen der belangten Behörde die lediglich von 54 Fremdenbetten ausgehe, handle es sich bei dem Bescheid vom 05.05.2017, Zl **** doch um jene gewerbebehördliche Genehmigung, mit der die verfahrensgegenständlichen baulichen Maßnahmen bewilligt wurden und daher vom selben Planungsstand in den Unterlagen ausgehe. Insofern mit dem beantragten Bauvorhaben tatsächlich die Bettenanzahl auf 76 Fremdenbetten erhöht werde, widerspreche das Bauvorhaben dem bestehenden Flächenwidmungsplan. Anregung Überprüfung des Flächenwidmungsplanes: Bisher habe der gegenständliche Bauplatz die Flächenwidmung „gemischtes Wohngebiet“ aufgewiesen. In mehreren Bauvorhaben sei es immer wieder zu einer entsprechenden baurechtlichen Veränderung der Gesamtanlage gekommen und sei nunmehr die rechtliche Notwendigkeit erkannt worden, sich nicht mehr mit der Flächenwidmung als Bauland gemischtes Wohngebiet zu begnügen, sondern eine sogenannte Sonderflächenwidmung im Sinne des § 43 TROG 2016 an die Stelle der bisherigen Widmung zu setzten, insbesondere um den bestehenden Betrieb in einem bestimmten Umfang raumordnungsrechtlich abzusichern. Im Rahmen der Bestandsaufnahme hätte die Gemeinde feststellen müssen, dass sich die hier gegenständliche Liegenschaft soweit ersichtlich in einem reinen gemischten Wohngebiet, das von einer Einfamilienhausstruktur geprägt ist, befindet. Dies betreffe schon aufgrund der äußerst beschränkten Verhältnisse in Bezug auf die Verkehrserschließung vor allem auch die Liegenschaft des Einschreiters die de facto unmittelbar an dem Rekreationsbereich des Hotelbetriebes liege, den die Grundstückseigentümer auf der von der Umwidmung betroffenen Grundfläche längst errichtet hätten. Die grundlegenden Untersuchungen seien unzureichend, zumal eine Einbeziehung der Liegenschaft der Einschreiter bzw der Bewohner der Liegenschaft offensichtlich nicht erfolgt sei. Eine Interessensabwägung unter Einbeziehung der betroffenen Liegenschaften und deren Eigentümer habe jedenfalls nicht stattgefunden, hätte diese doch aufgezeigt, dass gerade für die Liegenschaft des Einschreiters jedwede weitere Vergrößerung der Liegenschaft, die von der Umwidmungsmaßnahme allein betroffen sei, eine weitere Einschränkung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit (Fahrten, Verkehrsverbindung, Lärm, Geruch und Immissionen und dergleichen) bedeute. Ein öffentliches Interesse in dem Sinne, einen bereits überwiegend vorhandenen Bestand auf solche Weise abzusichern bestehe jedenfalls nicht und sei eine besondere Standorteignung der bislang im gemischten Wohngebiet gelegenen Flächen für die Verwendung als ein Gastgewerbebetrieb weder raumordnungsfachlich begründbar noch aus der Natur gegeben. Dies sei auch schon deshalb widerlegt, als zum einen die zahlenmäßige Beschränkung der höchstzulässigen Betten für sich zeige, dass der gegenständliche Raum de facto kein Entwicklungspotential habe und zum anderen die verkehrsmäßige Anbindung, die infrastrukturelle Einbindung, die charakteristische Körnung der baulichen Anlage im Planungsgebiet, die ansonsten vorhandenen Nutzungen, die Erreichbarkeit von Liegenschaften, die Maßstäblichkeit der unterschiedlichen Gebäudenutzungen, die Entwicklung von Emissionen und Immissionen das zuträgliche Maß überschreite. Vielmehr sei die Widmung offenkundig im Hinblick auf die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens erfolgt und fehle es der Anlasswidmung bereits an der notwendigen sachlichen Rechtfertigung und sei daher unzulässig. Die Stellplätze würden sich einerseits auf Grundflächen, die eine gesonderte Widmung aufweisen befinden und würden andererseits die Fahrbewegungen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zwischen den ausgewiesenen Stellplätzen gegenüber einem herkömmlichen Bauplatz mit Stellplätzen erhöhen. Die Pflichtstellplätze auf Gst ***/16 (= Personalhaus) mit der Widmung Bauland gemischtes Wohngebiet würden bereits für sich genommen erheblich überschritten. Es seien die Immissionen daher einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen. Die belangte Behörde habe eine entsprechende Beurteilung der Immissionen aufgrund einer verfehlten Rechtsansicht unterlassen und belaste den Bescheid daher mit materieller Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Es sei nur konsistent, dass sämtliche Widmungen der Sonderfläche mit einem Immissionsschutz verbunden seien. Darüber hinaus bestünde keine sachliche Rechtfertigung das Mitspracherecht der Nachbarn im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz einer Flächenwidmung zu beschränken. Nachdem die belangte Behörde nicht über eigene immissionstechnische Kenntnisse verfüge, die eine Beurteilung der Immissionen an der Grundgrenze der Einschreiter erlaubten, hätte sie jedenfalls einen Sachverständigen aus dem Fachbereich Immissionstechnik beziehen müssen. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde auch nicht mit dem Umstand befasst, dass der Nachweis der erforderlichen Stellplätze nur durch Aufteilung der Stellplätze auf dem Bauplatz Gst ***/5 KG Y und Gst ***/16 (=Personalhaus) erreicht werden könne. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinander gesetzt, dass die Nutzungsmöglichkeit der vorgesehenen Stellplätze durch die geringe Zufahrtsbreite in der Tiefgarage nicht nachgewiesen worden sei, weshalb diese nicht in der Stellplatzberechnung zu Grunde gelegt werden könnten. Derzeit sei es völlig unklar, ob die Pflichtstellplätze auch bei einem ausdrücklich bestrittenen zulässigen Zusammenzählen der Stellplätze auf Gst ***/5 (=Bauplatz) zu Gst ***/16 (=Personalhaus) erreicht werden könnten. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungen hinsichtlich der Immissionen an der Grundgrenze des Bauplatzes/der Einschreiter unterlassen, obwohl durch die Erhöhung der Zu- und Abfahrten durch die Aufteilung der Stellplätze Bauplatz/Personalhaus „zu einer erheblichen Erhöhung der Zu- und Abfahrten führe“. Hinsichtlich der Einwendung der Einschreiter, dass die Ausführungen im Befund des brandschutztechnischen Gutachtens vom 24.05.2017 undeutlich seien, in dem die Brandschutzmaßnahmen nur „im Wesentlichen berücksichtigt werden“, verkenne die belangte Behörde, dass die Einschreiter damit dem Beweiswert des vorliegenden brandschutztechnischen Gutachtens vom 24.05.2017 in Frage stellen. Die Ausführungen der belangten Behörde werden durch die Wortfolge „im Wesentlichen berücksichtigt“ die vorgelegten Einreichpläne gemeint seien und dann folgender Vorschreibung der Auflagen der brandschutzgemäß rechtlichen Bestimmungen gegeben sein, könne die Konkretisierung durch den Amtssachverständigen jedenfalls nicht ersetzen. Bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde jedenfalls feststellen müssen, dass die Planunterlagen nicht jene notwendigen Maßnahmen vorsehen, die den Brandschutz ausreichend gewährleisten würden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass nach den Feststellungen im Erkenntnis des LVwG Tirol vom 21.07.2017, Zl LVwG-****im gegenständlichen Betrieb – zuletzt mit Bescheid vom 05.05.2017, Zl ****, 76 Fremdenbetten bereitgestellt würden. Dies stehe in einem offenkundigen Widerspruch zu den Feststellungen der belangten Behörde die lediglich von 54 Fremdenbetten ausgehe, handle es sich bei dem Bescheid vom 05.05.2017, Zl **** doch um jene gewerbebehördliche Genehmigung, mit der die verfahrensgegenständlichen baulichen Maßnahmen bewilligt wurden und daher vom selben Planungsstand in den Unterlagen ausgehe. Insofern mit dem beantragten Bauvorhaben tatsächlich die Bettenanzahl auf 76 Fremdenbetten erhöht werde, widerspreche das Bauvorhaben dem bestehenden Flächenwidmungsplan. Anregung Überprüfung des Flächenwidmungsplanes: Bisher habe der gegenständliche Bauplatz die Flächenwidmung „gemischtes Wohngebiet“ aufgewiesen. In mehreren Bauvorhaben sei es immer wieder zu einer entsprechenden baurechtlichen Veränderung der Gesamtanlage gekommen und sei nunmehr die rechtliche Notwendigkeit erkannt worden, sich nicht mehr mit der Flächenwidmung als Bauland gemischtes Wohngebiet zu begnügen, sondern eine sogenannte Sonderflächenwidmung im Sinne des Paragraph 43, TROG 2016 an die Stelle der bisherigen Widmung zu setzten, insbesondere um den bestehenden Betrieb in einem bestimmten Umfang raumordnungsrechtlich abzusichern. Im Rahmen der Bestandsaufnahme hätte die Gemeinde feststellen müssen, dass sich die hier gegenständliche Liegenschaft soweit ersichtlich in einem reinen gemischten Wohngebiet, das von einer Einfamilienhausstruktur geprägt ist, befindet. Dies betreffe schon aufgrund der äußerst beschränkten Verhältnisse in Bezug auf die Verkehrserschließung vor allem auch die Liegenschaft des Einschreiters die de facto unmittelbar an dem Rekreationsbereich des Hotelbetriebes liege, den die Grundstückseigentümer auf der von der Umwidmung betroffenen Grundfläche längst errichtet hätten. Die grundlegenden Untersuchungen seien unzureichend, zumal eine Einbeziehung der Liegenschaft der Einschreiter bzw der Bewohner der Liegenschaft offensichtlich nicht erfolgt sei. Eine Interessensabwägung unter Einbeziehung der betroffenen Liegenschaften und deren Eigentümer habe jedenfalls nicht stattgefunden, hätte diese doch aufgezeigt, dass gerade für die Liegenschaft des Einschreiters jedwede weitere Vergrößerung der Liegenschaft, die von der Umwidmungsmaßnahme allein betroffen sei, eine weitere Einschränkung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit (Fahrten, Verkehrsverbindung, Lärm, Geruch und Immissionen und dergleichen) bedeute. Ein öffentliches Interesse in dem Sinne, einen bereits überwiegend vorhandenen Bestand auf solche Weise abzusichern bestehe jedenfalls nicht und sei eine besondere Standorteignung der bislang im gemischten Wohngebiet gelegenen Flächen für die Verwendung als ein Gastgewerbebetrieb weder raumordnungsfachlich begründbar noch aus der Natur gegeben. Dies sei auch schon deshalb widerlegt, als zum einen die zahlenmäßige Beschränkung der höchstzulässigen Betten für sich zeige, dass der gegenständliche Raum de facto kein Entwicklungspotential habe und zum anderen die verkehrsmäßige Anbindung, die infrastrukturelle Einbindung, die charakteristische Körnung der baulichen Anlage im Planungsgebiet, die ansonsten vorhandenen Nutzungen, die Erreichbarkeit von Liegenschaften, die Maßstäblichkeit der unterschiedlichen Gebäudenutzungen, die Entwicklung von Emissionen und Immissionen das zuträgliche Maß überschreite. Vielmehr sei die Widmung offenkundig im Hinblick auf die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens erfolgt und fehle es der Anlasswidmung bereits an der notwendigen sachlichen Rechtfertigung und sei daher unzulässig. Die Stellplätze würden sich einerseits auf Grundflächen, die eine gesonderte Widmung aufweisen befinden und würden andererseits die Fahrbewegungen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zwischen den ausgewiesenen Stellplätzen gegenüber einem herkömmlichen Bauplatz mit Stellplätzen erhöhen. Die Pflichtstellplätze auf Gst ***/16 (= Personalhaus) mit der Widmung Bauland gemischtes Wohngebiet würden bereits für sich genommen erheblich überschritten. Es seien die Immissionen daher einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen. Die belangte Behörde habe eine entsprechende Beurteilung der Immissionen aufgrund einer verfehlten Rechtsansicht unterlassen und belaste den Bescheid daher mit materieller Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Es sei nur konsistent, dass sämtliche Widmungen der Sonderfläche mit einem Immissionsschutz verbunden seien. Darüber hinaus bestünde keine sachliche Rechtfertigung das Mitspracherecht der Nachbarn im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz einer Flächenwidmung zu beschränken. Nachdem die belangte Behörde nicht über eigene immissionstechnische Kenntnisse verfüge, die eine Beurteilung der Immissionen an der Grundgrenze der Einschreiter erlaubten, hätte sie jedenfalls einen Sachverständigen aus dem Fachbereich Immissionstechnik beziehen müssen. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde auch nicht mit dem Umstand befasst, dass der Nachweis der erforderlichen Stellplätze nur durch Aufteilung der Stellplätze auf dem Bauplatz Gst ***/5 KG Y und Gst ***/16 (=Personalhaus) erreicht werden könne. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinander gesetzt, dass die Nutzungsmöglichkeit der vorgesehenen Stellplätze durch die geringe Zufahrtsbreite in der Tiefgarage nicht nachgewiesen worden sei, weshalb diese nicht in der Stellplatzberechnung zu Grunde gelegt werden könnten. Derzeit sei es völlig unklar, ob die Pflichtstellplätze auch bei einem ausdrücklich bestrittenen zulässigen Zusammenzählen der Stellplätze auf Gst ***/5 (=Bauplatz) zu Gst ***/16 (=Personalhaus) erreicht werden könnten. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungen hinsichtlich der Immissionen an der Grundgrenze des Bauplatzes/der Einschreiter unterlassen, obwohl durch die Erhöhung der Zu- und Abfahrten durch die Aufteilung der Stellplätze Bauplatz/Personalhaus „zu einer erheblichen Erhöhung der Zu- und Abfahrten führe“. Hinsichtlich der Einwendung der Einschreiter, dass die Ausführungen im Befund des brandschutztechnischen Gutachtens vom 24.05.2017 undeutlich seien, in dem die Brandschutzmaßnahmen nur „im Wesentlichen berücksichtigt werden“, verkenne die belangte Behörde, dass die Einschreiter damit dem Beweiswert des vorliegenden brandschutztechnischen Gutachtens vom 24.05.2017 in Frage stellen. Die Ausführungen der belangten Behörde werden durch die Wortfolge „im Wesentlichen berücksichtigt“ die vorgelegten Einreichpläne gemeint seien und dann folgender Vorschreibung der Auflagen der brandschutzgemäß rechtlichen Bestimmungen gegeben sein, könne die Konkretisierung durch den Amtssachverständigen jedenfalls nicht ersetzen. Bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde jedenfalls feststellen müssen, dass die Planunterlagen nicht jene notwendigen Maßnahmen vorsehen, die den Brandschutz ausreichend gewährleisten würden. Am 27.09.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Vertreter der Beschwerdeführer, die Bauwerberin bzw deren Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde anwesend waren. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Akten der belangten Behörde, nämlich der gegenständliche Baubewilligungsakt sowie der Akt betreffend die Umwidmung des Bauplatzes dargetan und verlesen. Danach ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen. Mit Baugesuch vom 21.03.2017 beantragte die Bauwerberin beim Bürgermeister der Gemeinde Y die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau im Kellergeschoß, den Zubau im Kellergeschoß, einen Zubau im Erdgeschoß, ersten Obergeschoß, zweiten Obergeschoß und Dachgeschoß unter Vorlage von Einreichplänen und einer entsprechenden technischen Baubeschreibung auf Gst ***/5 KG Y. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst ***/10 KG Y, welches durch die öffentliche Gemeindestraße Gst ***/1 vom Bauplatz getrennt ist. Sie befinden sich innerhalb des Abstandsbereiches von 5 m zum Bauplatz Gst ***/5 KG Y. Sie befinden sich jedoch nicht innerhalb eines Abstandes von 15 m zum Gst ***/16 „Personalhaus“. Der Bauplatz Gst ***/5 KG Y ist als Sonderfläche Beherbergungsbetrieb mit 65 Betten zur Beherbergung von Gästen, Privatwohnung, drei Personalzimmer,
Entsprechend den eingereichten Planunterlagen ist beabsichtigt, unter anderem das bereits bestehende Hotel auf insgesamt 54 Gästebetten auszubauen. Der brandschutztechnische Sachverständige stellte im Gutachten vom 24.05.2017 fest, dass das Gebäude in die Gebäudeklasse 4 gem den OIB-Richtlinien eingeordnet wird. Die baulich brandschutztechnisch relevanten Maßnahmen sind in den Plänen eingetragen bzw durch entsprechende Bezeichnungen kenntlich gemacht. Aufgrund der vorgelegten Einreichunterlagen konnte vom brandschutztechnischen Sachverständigen festgestellt werden, dass die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Gebäudeklasse und Nutzung im Wesentlichen berücksichtigt wurden. Bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung nachstehender Vorschreibungen bestehen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung (es folgen insgesamt 17 vorgeschlagene Auflagen). Mit Baugesuch vom 21.03.2017 beantragte die Bauwerberin beim Bürgermeister der Gemeinde Y die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau im Kellergeschoß, den Zubau im Kellergeschoß, einen Zubau im Erdgeschoß, ersten Obergeschoß, zweiten Obergeschoß und Dachgeschoß unter Vorlage von Einreichplänen und einer entsprechenden technischen Baubeschreibung auf Gst ***/5 KG Y. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst ***/10 KG Y, welches durch die öffentliche Gemeindestraße Gst ***/1 vom Bauplatz getrennt ist. Sie befinden sich innerhalb des Abstandsbereiches von 5 m zum Bauplatz Gst ***/5 KG Y. Sie befinden sich jedoch nicht innerhalb eines Abstandes von 15 m zum Gst ***/16 „Personalhaus“. Der Bauplatz Gst ***/5 KG Y ist als Sonderfläche Beherbergungsbetrieb mit 65 Betten zur Beherbergung von Gästen, Privatwohnung, drei Personalzimmer,
Paragraph 43, TROG 2016 gewidmet. Entsprechend den eingereichten Planunterlagen ist beabsichtigt, unter anderem das bereits bestehende Hotel auf insgesamt 54 Gästebetten auszubauen. Der brandschutztechnische Sachverständige stellte im Gutachten vom 24.05.2017 fest, dass das Gebäude in die Gebäudeklasse 4 gem den OIB-Richtlinien eingeordnet wird. Die baulich brandschutztechnisch relevanten Maßnahmen sind in den Plänen eingetragen bzw durch entsprechende Bezeichnungen kenntlich gemacht. Aufgrund der vorgelegten Einreichunterlagen konnte vom brandschutztechnischen Sachverständigen festgestellt werden, dass die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Gebäudeklasse und Nutzung im Wesentlichen berücksichtigt wurden. Bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung nachstehender Vorschreibungen bestehen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung (es folgen insgesamt 17 vorgeschlagene Auflagen). II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 lautet: „§ 26 Parteien
Festzuhalten ist, dass der Gemeinderat in Bezug auf die gegenständliche Umwidmung eine ausreichende Grundlagenforschung durchgeführt hat. So wurde nicht nur eine äußerst umfangreiche Stellungnahme des Ortsplaners der Gemeinde Y, DI JJ eingeholt sondern lag diesem Umwidmungsbeschluss auch ein schalltechnisches Gutachten des DI (FH), Ing. GG sowie eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Mittleres Inntal zu Grunde. Sämtliche beigezogenen Sachverständigen kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass der Änderung des Flächenwidmungsplanes aus fachlicher Sicht zugestimmt werden kann. Das Gst ***/5 weist eine entsprechende Größe und eine entsprechende Standorteignung auf, um einen Beherbergungsbetrieb zu verwirklichen. Wenngleich auf dem Bauplatz bereits ein Hotelbetrieb besteht, so ist eine Erweiterung des gegenständlichen Hotelbetriebes im Rahmen der bisherigen Widmungskategorie gemischtes Wohngebiet bis zu maximal 40 Betten zulässig. Eine maßvolle Erweiterung des bestehenden Betriebes wäre aufgrund der bisherigen Widmungskategorie nicht mehr zulässig. Es entspricht daher durchaus den Zielen der örtlichen Raumordnung, bestehende Betriebe abzusichern und deren Entwicklungsmöglichkeit unter Vermeidung von Nutzungskonflikten zu ermöglichen. Der raumordnungsfachliche Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass auch nach den Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Y, wonach für den vorliegenden Bereich vorwiegend eine Wohnnutzung umgesetzt werden soll, eine Ausweisung als „Tourismusgebiet“ zulässig ist. Die damit in Verbindung zulässigen 150 Betten und die daraus ergehende räumliche Struktur könnten dazu führen, dass es insbesondere mit Bezug auf die Baudichte im Zusammenhang mit ortsräumlicher Struktur zu Nutzungskonflikten kommen kann. Deshalb habe man die Sondernutzung auf dem vorliegenden Planungsbereich auf 65 Betten beschränkt. Damit einher geht auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten mit den unmittelbar betroffenen Nachbarn. Durch die Einschränkung auf 65 Gästebetten soll insbesondere Lärm vermieden werden.Das umfangreiche Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Umwidmung des Bauplatzes von bisher gemischtes Wohngebiet gemäß Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2016 hin künftig Sonderfläche Beherbergungsbetrieb mit 65 Betten zur Beherbergung von Gästen, Privatwohnung, drei Personalzimmer,
Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 vermag nicht zu überzeugen. Festzuhalten ist, dass der Gemeinderat in Bezug auf die gegenständliche Umwidmung eine ausreichende Grundlagenforschung durchgeführt hat. So wurde nicht nur eine äußerst umfangreiche Stellungnahme des Ortsplaners der Gemeinde Y, DI JJ eingeholt sondern lag diesem Umwidmungsbeschluss auch ein schalltechnisches Gutachten des DI (FH), Ing. GG sowie eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Mittleres Inntal zu Grunde. Sämtliche beigezogenen Sachverständigen kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass der Änderung des Flächenwidmungsplanes aus fachlicher Sicht zugestimmt werden kann. Das Gst ***/5 weist eine entsprechende Größe und eine entsprechende Standorteignung auf, um einen Beherbergungsbetrieb zu verwirklichen. Wenngleich auf dem Bauplatz bereits ein Hotelbetrieb besteht, so ist eine Erweiterung des gegenständlichen Hotelbetriebes im Rahmen der bisherigen Widmungskategorie gemischtes Wohngebiet bis zu maximal 40 Betten zulässig. Eine maßvolle Erweiterung des bestehenden Betriebes wäre aufgrund der bisherigen Widmungskategorie nicht mehr zulässig. Es entspricht daher durchaus den Zielen der örtlichen Raumordnung, bestehende Betriebe abzusichern und deren Entwicklungsmöglichkeit unter Vermeidung von Nutzungskonflikten zu ermöglichen. Der raumordnungsfachliche Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass auch nach den Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Y, wonach für den vorliegenden Bereich vorwiegend eine Wohnnutzung umgesetzt werden soll, eine Ausweisung als „Tourismusgebiet“ zulässig ist. Die damit in Verbindung zulässigen 150 Betten und die daraus ergehende räumliche Struktur könnten dazu führen, dass es insbesondere mit Bezug auf die Baudichte im Zusammenhang mit ortsräumlicher Struktur zu Nutzungskonflikten kommen kann. Deshalb habe man die Sondernutzung auf dem vorliegenden Planungsbereich auf 65 Betten beschränkt. Damit einher geht auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten mit den unmittelbar betroffenen Nachbarn. Durch die Einschränkung auf 65 Gästebetten soll insbesondere Lärm vermieden werden. Insofern erweist sich die gegenständliche Sonderflächenwidmung für die Beschwerdeführer als positiv, wäre jedoch andernfalls auch eine Widmung als „Tourismusgebiet“ mit dem örtlichen Raumordnungskonzept durchaus in Einklang zu bringen. Mit der Widmung „Tourismusgebiet“ wären jedenfalls höhere Immissionen für die Beschwerdeführer möglich. Es bestehen daher für das Landesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, dass der Gemeinderat der Gemeinde Y sein ihm zustehendes Planungsermessen iSd TROG 2016 unsachlich ausgeübt hätte, dass es an einer ausreichenden Grundlagenforschung gemangelt hätte oder dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtswidrig kundgemacht worden wäre. Auch eine Einsicht in den Raumordnungsakt der Gemeinde Y anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat keine diesbezüglichen Anhaltspunkte für eine rechtswidrig vorgenommene Widmung ergeben, sodass seitens des Landesverwaltungsgerichtes kein Antrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes an den Verfassungsgerichtshof zu stellen ist. Mit der Widmung Sonderfläche Beherbergungsbetrieb mit 65 Betten zur Beherbergung von Gästen, Privatwohnung, drei Personalzimmer,
Abs 1 lit a TROG 2016 ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Immissionsschutz verbunden. In seiner Entscheidung vom 19.12.2012, Zl 2010/06/0135 hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich festgestellt, dass die Flächenwidmung Sonderfläche Hotelbetrieb mit maximal 145 Betten nicht eine solche Flächenwidmung ist, die iSd § 25 Abs 3 lit a TBO 2011 (nunmehr § 26 Abs 3 lit a TBO 2011) mit einem Immissionsschutz verbunden ist. Gegenteiliges kann auch der vom Beschwerdeführer zitierten Literatur nicht entnommen werden, bezieht sich „Hauer, der Nachbar im Baurecht“ nicht auf die Rechtslage nach der TBO. Auch „Weber/Rath-Kathrein“ beziehen sich in ihren Ausführungen offenkundig nicht auf eine bereits bestehende Widmung, sondern gehen von einer allgemeinen Berücksichtigungspflicht bei der Abgrenzung der verschiedenen Widmungskategorien aus. Der entsprechende Immissionsschutz ist daher nicht im Bauverfahren, sondern bereits im Verfahren zur Erlassung bzw zur Änderung des Flächenwidmungsplanes zu prüfen. Dass dieser Immissionsschutz im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplans berücksichtigt wurde, wurde bereits vorhin wiedergegeben. Mit der Widmung Sonderfläche Beherbergungsbetrieb mit 65 Betten zur Beherbergung von Gästen, Privatwohnung, drei Personalzimmer,
Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Immissionsschutz verbunden. In seiner Entscheidung vom 19.12.2012, Zl 2010/06/0135 hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich festgestellt, dass die Flächenwidmung Sonderfläche Hotelbetrieb mit maximal 145 Betten nicht eine solche Flächenwidmung ist, die iSd Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) mit einem Immissionsschutz verbunden ist. Gegenteiliges kann auch der vom Beschwerdeführer zitierten Literatur nicht entnommen werden, bezieht sich „Hauer, der Nachbar im Baurecht“ nicht auf die Rechtslage nach der TBO. Auch „Weber/Rath-Kathrein“ beziehen sich in ihren Ausführungen offenkundig nicht auf eine bereits bestehende Widmung, sondern gehen von einer allgemeinen Berücksichtigungspflicht bei der Abgrenzung der verschiedenen Widmungskategorien aus. Der entsprechende Immissionsschutz ist daher nicht im Bauverfahren, sondern bereits im Verfahren zur Erlassung bzw zur Änderung des Flächenwidmungsplanes zu prüfen. Dass dieser Immissionsschutz im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplans berücksichtigt wurde, wurde bereits vorhin wiedergegeben. Da mit der gegenständlichen Widmung kein Immissionsschutz verbunden ist, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die mit den projektierten Abstellplätzen einhergehenden Immissionen. Wenn die Beschwerdeführer auf die weiteren Immissionen betreffend das GSt ***/16 (Personalhaus) abstellen, so ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine Parteistellung der Beschwerdeführer besteht, da diese nicht innerhalb eines Abstandes von 15 m zum GSt ***/16 liegen. Zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer, GSt ***/10 und dem „Personalhaus“ auf GSt ***/16 befinden sich zudem vier weitere Grundstücke. Im Übrigen ist die Errichtung von Abstellplätzen auf GSt ***/16 projektgemäß ohnehin nicht vorgesehen. Letztlich wenden die Beschwerdeführer ein, dass die Ausführungen im Befund des brandschutztechnischen Gutachtens undeutlich seien. Dazu ist vorab jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz die Nichteinhaltung der brandschutztechnischen Bestimmungen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen, geltend gemacht haben. Ungeachtet dessen erweist sich das brandschutztechnische Gutachten als in sich schlüssig und nachvollziehbar. Wenn der brandschutztechnische Sachverständige in seinem Befund ua feststellt, dass aufgrund der vorgelegten Einreichunterlagen festgestellt werden konnte, dass die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Gebäudeklasse und Nutzung im Wesentlichen berücksichtigt wurden und bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung nachstehender Vorschreibungen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung bestehen, so ist diesbezüglich nicht im Ansatz erkennbar, welche Bestimmungen über den Brandschutz, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen, nicht eingehalten wären. Aufgrund der Tatsache, dass sich zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück der Beschwerdeführer die 4 m breite Gemeindestraße GSt ***/1 befindet, ist davon auszugehen, dass ein entsprechender Schutzabstand gemäß Pkt 4 der OIB Richtlinie 2 vorhanden ist. Im Übrigen würden sich die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz lediglich auf die geplante Überdachung der Terrasse im südlichen Bereich des Bauplatzes beziehen können. Welche brandschutztechnischen Bestimmungen hier nicht eingehalten wären, kann nicht erkannt werden. Das übrige projektierte Vorhaben befindet sich im nördlichen Bereich des Bauplatzes, also den beschwerdeführenden Nachbarn abgewandt und ist auch hier nicht ersichtlich, welche Bestimmungen über den Brandschutz hier nicht eingehalten wären. Insgesamt erweist sich das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet, eine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer aufzuzeigen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.1907.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.