öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte den am 22.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft persönlich eingebrachten und am 07.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 11 Abs 2 Z 1 Nieder- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte den am 22.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft persönlich eingebrachten und am 07.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Nieder- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser wortwörtlich Folgendes ausgeführt: „Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid der Behörde vom 25.1.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Tirol. der Bescheid wird wegen wegen wesentlichen Verfahrensmängeln und rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und gestellt der ANTRAG Den Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
mündlicher Verhandlung stattzugeben, aus folgenden Gründen: Die Behörde hat den Schutz de Privat und Familienlebens des Antragstellers zu wenig gewichtet. Die Ehe mit CC ist seit Jahren aufrecht und die Eheleute halten so weit es geht Kontakt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen schon lange her. Zudem sind die sozialen Voraussetzungen gänzlich andere. Der Antragsteller ist berechtigt, sofern
Erteilung des Aufenthaltstitels einer Beschäftigung
zugehen. Auch das ändert die Zukunftsprognose erheblich. Damit dass unbefristete Aufenthaltsverbote vom Gesetz nicht mehr zugelassen werden ist der klage Wille des Gesetzgebers, den die Behörde zu respektieren hat. Auch hat sich das BFA in keiner Weise veranlaßt gesehen, mit einem neuerlichen Aufenthaltsverbot oder einer rückkehrentscheidung vorzugehen. Beweis: Vernehmung der CC, Adresse 2, Z“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurden im Beschwerdeverfahren die rechtskräftigen Urteile aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 beim Landesgericht Z eingeholt und in Kopie zum Beschwerdeakt genommen. Weiters wurde, wie beantragt, am 04.07.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung wurde festgehalten, dass auch in den Fremdenakt des BFA Einsicht genommen wurde und aus dem Fremdenakt des BFA folgende Schriftstücke in Kopie zum Beschwerdeakt genommen: ● Bescheid über die Erlassung eines Rückkehrverbotes vom 27.08.2009 ● Urteil des Landesgerichts Z vom 31.05.2010, Zl **** ● Gekürzte Urteilsausfertigung des LG Z vom 29.04.2008, Zl **** ● Bescheid des BFA über die Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 04.10.2016 Die im Führungszeugnis aufscheinenden fehlenden Urteile des LG Z mit den Zahlen **** und **** wurden beim Landesgericht Z angefordert und die Urteile sind
Verhandlungsschluss beim Landesverwaltungsgericht Z eingelangt und wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehöres übermittelt. In der Beschwerdeverhandlung wurde weiters dargetan, dass bei der Stadt Z und der Gesellschaft G betreffend ein etwaiges Mietrecht für die Frau des Antragstellers
gefragt wurde. Von der Stadt Z wurde mitgeteilt, dass ein Rechtsakt bezüglich des Mietsrechts vorliege und dieses derzeit nicht geklärt sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der von der Ehefrau des Beschwerdeführers benützten Wohnung ein Schreiben des Cousins der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 29.06.2017 vor. Dieses Schreiben wurde zur Verhandlungsschrift genommen. Daraus ergibt sich, dass der Cousin der Ehefrau des Beschwerdeführers, Herr EE, in das Wohnrecht des gemeinsamen Großvaters bereits eingetreten ist. Dieser Cousin habe sich bereiterklärt, den Beschwerdeführer und seine Ehefrau samt Kind aufzunehmen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe auch ein Mietanbot für eine ausreichend große Wohnung in Y, Adresse 3. Dieses Mietanbot könnte bis 15.08.2017 genutzt werden. Die Miete würde in diesem Fall Euro 650,00 betragen. Das Mietanbot wurde im Original vorgezeigt. Eine Kopie wurde zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wurden Fotos von der derzeit benützten Wohnung vorgelegt und Fotos von Familienzusammenkünften bei Besuchsreisen in Marokko. Aus den Bildern sei auch die familiäre Nahebeziehung ersichtlich. Der Rechtsvertreter teilte mit, dass der Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers, DC, geboren am xx.xx.xxxx, nicht der leibliche Sohn des Beschwerdeführers sei, sondern dessen Stiefsohn, mit dem eine Nahebeziehung wie mit einem leiblichen Kind bestünde. Der leibliche Vater sei unbekannt, daher könne auch keine Geburtsurkunde mit einer Vaterangabe vorgelegt werden. Die Fotos wurden zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wurde die Einstellungszusage der Firma FF Gemeinnützige GmbH vom 09.05.2017 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ab 01.08.2017 bei vorliegender Aufenthaltsgenehmigung einer Beschäftigung
gehen könne und zwar mit einem Nettoverdienst von Euro 1.232,00 pro Monat. Die Einstellungszusage wurde zur Verhandlungsschrift genommen. Es wurde auch eine Beschäftigungsbestätigung aus Casablanca vom 02.05.2017 samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung als Gipser
geht. Die Bestätigung wurde zur Verhandlungsschrift genommen. Die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau CC, wurde
Belehrung über ihre Entschlagungsrechte als Zeugin einvernommen. Diese gab dabei Folgendes an: „Ich bin seit 14.04.2012 mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Mein Sohn D, geb am xx.xx.xxxx, ist nicht der leibliche Sohn meines Ehemannes. Er hat aber ein Verhältnis zu ihm, wie wenn es sein leiblicher Vater wäre. Für meinen Sohn ist er auch der Vater. Er nennt ihn auch so. Ich kenne meinen Ehemann noch aus den Zeiten, als er noch in Z lebte. Der Kontakt wurde auch noch während der Haftzeit aufrechterhalten. Ich bin damals wegen der Haftverlegung ins Burgenland zu meinen Eltern gezogen. 2011 erfolgte die Abschiebung. Der Kontakt wurde über das Telefonnetz aufrechterhalten. Wir sind auch so oft wie möglich
Marokko geflogen. Wir waren zuletzt im April für 3 Wochen in Marokko. Mein Cousin EE hat mich und meinen Sohn im Mai 2016 in die Wohnung meines Großvaters einziehen lassen. Mein Cousin würde auch meinen Ehemann einziehen lassen. Da zwischenzeitlich mein Großvater,
dem er ins Altersheim verzogen ist, verstorben ist, ist betreffend Mietrecht meines Cousins ein Schriftverkehr mit der GG GmbH & Co KG anhängig geworden. Diesbezüglich wird ein Schreiben vom 08.06.2017 vorgezeigt. In diesem Schreiben wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mein Cousin erst seit 03.05.2016 in der Wohnung unseres verstorbenen Großvaters lebt, tatsächlich ist mein Cousin bereits seit dem Jahre 2008 mit Hauptwohnsitz an der Unterkunft gemeldet und wohnhaft. Er müsste jedenfalls in das Mietrecht unseres Großvaters eingetreten sein. Ich habe aber grundsätzlich vor, dass ich mit meinem Ehemann und unserem Kind nicht bei meinem Cousin wohne, sondern dass ich in einer eigenen Wohnung mit meiner Familie lebe. Diesbezüglich liegt bereits ein Mietangebot für eine Wohnung in Y, Adresse 3, vor. Diese Wohnung würde ich jedenfalls beziehen, wenn mein Mann die Aufenthaltsberechtigung für den Zuzug
Österreich erhält. Die Mietwohnung könnte dann ab 01.09.2017 bezogen werden, nur wenn der Aufenthaltstitel nicht erteilt wird, dann würde ich bei meinem Cousin in Z bleiben. Ich habe den Mietvertrag nur deshalb nicht unterschrieben, weil ich aus finanziellen Überlegungen eben abwarten möchte, ob mein Mann
Österreich kommen und zum Familieneinkommen beitragen kann. Eventuell besteht auch die Möglichkeit, dass der Mietvertrag doch schon jetzt abgeschlossen wird mit einem einseitigen vorzeitigen Kündigungsrecht meinerseits, falls das Aufenthaltsverfahren negativ ausgehen sollte. Zu meinem Einkommen gebe ich an, dass ich zur Zeit 2 Beschäftigungen
gehe und zwar einerseits bei der II GmbH. Ich verdiene dort für 20 Wochenstunden Euro 758,00 netto pro Monat. Vor April habe ich 25 Stunden in der Woche gearbeitet und verdiente knapp Euro 900,00 pro Monat. Weiters gehe ich einer Beschäftigung bei der Firma JJ in Z
. Dort verdiene ich monatlich Euro 400,00. Die diesbezüglichen Bestätigungen werden zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass ich im Jahr 2016 über ein Einkommen in der Höhe von Euro 8.552,00 verfügte. Weiters erhalte ich monatlich Euro 178,00 Familienbeihilfe. Ich erhalte keine sonstigen Sozialleistungen. Für die Unterkunft muss ich zurzeit nichts bezahlen, weil ich unentgeltlich bei meinem Cousin wohne. Sollte die Wohnung in Y angenommen werden, müsste ich ab September monatlich Euro 650,00 an Miete inkl Betriebskosten bezahlen. Da der Vater meines Sohnes nicht bekannt ist, bekomme ich für meinen Sohn keinen Unterhalt und auch keinen staatlichen Unterhaltsvorschuss. Ich besitze kein Vermögen und auch keine nennenswerten Ersparnisse. Ich habe ca Euro 12.000,00 Schulden. Diese Schulden sind bei der BAWAG und bei einem Telefonanbieter. Die Schulden reichen schon relativ lange zurück. Ich bin wegen der Schulden bei der Schuldnerberatung und möchte versuchen, die Schulden wegzubekommen. Vor 2 Wochen war ich zuletzt bei der Schuldnerberatung. Dort wurde mir angeraten, dass ich ein Sparbuch anlegen soll und geringe monatliche Beträge darauf einzahlen sollte. Die Mitarbeiterin der Schuldnerberatung wird sich mit meinem Gläubiger in Verbindung setzen und es wird versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Es wurde vereinbart, dass wir uns Anfang Juli wieder treffen und die Situation wieder besprechen. Festhalten möchte ich, dass das Einkommen bei der Firma JJ nur 12 x pro Jahr ausbezahlt wird. Bei der II erhalten wir eine Provision. Die Provision wird erst schlagend, wenn sie höher ist als der monatliche Verdienst. Dies ist auf den Lohnabrechnungen der KK GmbH ersichtlich. Im ersten Halbjahr habe ich nicht so viel Provision erhalten dass sich mein Gehalt erhöht hätte. Eher sind höhere Provisionen im Herbst bei verschiedenen Aktionen möglich.“Zu meinem Einkommen gebe ich an, dass ich zur Zeit 2 Beschäftigungen
gehe und zwar einerseits bei der römisch zwei GmbH. Ich verdiene dort für 20 Wochenstunden Euro 758,00 netto pro Monat. Vor April habe ich 25 Stunden in der Woche gearbeitet und verdiente knapp Euro 900,00 pro Monat. Weiters gehe ich einer Beschäftigung bei der Firma JJ in Z
. Dort verdiene ich monatlich Euro 400,00. Die diesbezüglichen Bestätigungen werden zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass ich im Jahr 2016 über ein Einkommen in der Höhe von Euro 8.552,00 verfügte. Weiters erhalte ich monatlich Euro 178,00 Familienbeihilfe. Ich erhalte keine sonstigen Sozialleistungen. Für die Unterkunft muss ich zurzeit nichts bezahlen, weil ich unentgeltlich bei meinem Cousin wohne. Sollte die Wohnung in Y angenommen werden, müsste ich ab September monatlich Euro 650,00 an Miete inkl Betriebskosten bezahlen. Da der Vater meines Sohnes nicht bekannt ist, bekomme ich für meinen Sohn keinen Unterhalt und auch keinen staatlichen Unterhaltsvorschuss. Ich besitze kein Vermögen und auch keine nennenswerten Ersparnisse. Ich habe ca Euro 12.000,00 Schulden. Diese Schulden sind bei der BAWAG und bei einem Telefonanbieter. Die Schulden reichen schon relativ lange zurück. Ich bin wegen der Schulden bei der Schuldnerberatung und möchte versuchen, die Schulden wegzubekommen. Vor 2 Wochen war ich zuletzt bei der Schuldnerberatung. Dort wurde mir angeraten, dass ich ein Sparbuch anlegen soll und geringe monatliche Beträge darauf einzahlen sollte. Die Mitarbeiterin der Schuldnerberatung wird sich mit meinem Gläubiger in Verbindung setzen und es wird versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Es wurde vereinbart, dass wir uns Anfang Juli wieder treffen und die Situation wieder besprechen. Festhalten möchte ich, dass das Einkommen bei der Firma JJ nur 12 x pro Jahr ausbezahlt wird. Bei der römisch zwei erhalten wir eine Provision. Die Provision wird erst schlagend, wenn sie höher ist als der monatliche Verdienst. Dies ist auf den Lohnabrechnungen der KK GmbH ersichtlich. Im ersten Halbjahr habe ich nicht so viel Provision erhalten dass sich mein Gehalt erhöht hätte. Eher sind höhere Provisionen im Herbst bei verschiedenen Aktionen möglich.“ Es wurde festgehalten, dass die
Verhandlungsende einlangenden Urteile zur Stellungnahme an den Rechtsvertreter versandt werden. Der Rechtsvertreter werde dann abschließend eine Frist zur Stellungnahme erhalten und werde auch im Rahmen der Stellungnahme mitgeteilt werden, wie sich die Wohnsituation weiter darstelle. Darauf hingewiesen wurde, dass die ortsübliche Unterkunft rechtliche gesichert zur Verfügung stehen müsse. Über die weiteren Beweismittel werde nunmehr verhandelt werden, wenn dies seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich beantragt werden würde. Dies werde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegebenenfalls im Rahmen des Parteiengehörs mitteilten. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zugestimmt. Die
der Beschwerdeverhandlung eingelangten Urteile des Landesgerichts Z zu **** und **** wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme und Stellungnahme bis 11.09.2017 übermittelt. Weiteres wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den noch fehlenden
weis des Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbare Familie als ortsüblich anzusehende Unterkunft vorzulegen. Mit E-Mail vom 13.09.2017 wurde eine neuerliche Einstellungsbestätigung für den Beschwerdeführer von der Firma FF Gemeinnützige GmbH mit Datum 01.08.2017 und einem monatlichen Nettogehalt von Euro 1.232,00 vorgelegt. Die Zusage weist eine Gültigkeit bis 31.12.2017 auf. Weiters wurde eine Korrespondenz betreffend die Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers beim Cousin der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt. Herr EE, der Cousin der Ehefrau des Beschwerdeführers und Unterkunftgeber, sei als Eintrittsberechtigter betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung festgestellt und die Wohnmöglichkeit sei somit gegeben. Hinsichtlich der Vorstrafen wurde ausgeführt, dass diese im Hinblick auf die verstrichene Zeit und die Intensität des Privat- und Familienlebens
zusehen seien. Mit E-Mail vom 24.09.2017 wurde noch ein Dienstvertrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der LL vom 14.09.2017 vorgelegt. Aus diesem Dienstvertrag geht hervor, dass das Dienstverhältnis der Ehefrau des Beschwerdeführers am 20.09.2017 beginne. Gemäß Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellten beträgt der monatliche Grundbezug Euro 1.877,78 (14 mal pro Jahr). Die Normalarbeitszeit beträgt 30 Stunden pro Woche. Daraus ergibt sich ein Bruttogehalt für 129,9 Stunden von monatlich Euro 1.524,
Abs 1 erster und zweiter Fall;
Abs 1 Z 1 achter und neunter Fall und Abs 3 SMG,
GB,
GB und
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten; Datum der (letzten) Tat: 16.10.2007;1. Verurteilung durch das Landesgericht Z mit Urteil vom 29.04.2008 zu Zl ****
Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall;
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter und neunter Fall und Absatz 3, SMG,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB,
Paragraph 125, StGB und
Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten; Datum der (letzten) Tat: 16.10.2007; 2. Verurteilung durch das Landesgericht Z zu Zl **** mit Urteil vom 12.03.2009
GB und
Abs 1 Z 1 erster und zweiter Deliktsfall und § 27 Abs 3 (§ 27 Abs 1 Z 1 achter Deliktsfall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr; Datum der (letzten Tat): 18.09.2008;2. Verurteilung durch das Landesgericht Z zu Zl **** mit Urteil vom 12.03.2009
Paragraph 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer eins, StGB und
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Deliktsfall und Paragraph 27, Absatz 3, (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Deliktsfall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr; Datum der (letzten Tat): 18.09.2008; 3. Verurteilung durch das Landesgericht Z zu Zl **** mit Urteil vom 23.06.2009
GB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten; Datum der (letzten) Tat: 03.12.2008;3. Verurteilung durch das Landesgericht Z zu Zl **** mit Urteil vom 23.06.2009
Paragraph 28 a, Absatz eins, (zweiter, dritter, fünfter Fall) SMG, Paragraph 12 und Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten; Datum der (letzten) Tat: 03.12.2008; 4. Verurteilung durch das Landesgericht Z zu Zl **** mit Urteilung vom 31.05.2010
GB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten; Datum der (letzten) Tat: 03.12.2008;4. Verurteilung durch das Landesgericht Z zu Zl **** mit Urteilung vom 31.05.2010
Paragraph 28, Absatz eins a, zweiter und dritter Fall SMG und Paragraph 12 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten; Datum der (letzten) Tat: 03.12.2008; Gegen den Beschwerdeführer wurde
der Verurteilung durch das Landesgericht Z zu Zl **** zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ein unbefristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.
dem der Beschwerdeführer das Bundesgebiet
der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht freiwillig verließ, wurde der Beschwerdeführer am 04.03.2011 zwangsweise
Marokko abgeschoben. Der Beschwerdeführer hält sich seither in seinem Heimatstaat Marokko auf. Am 14.04.2012 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin CC. Der Beschwerdeführer geht in Marokko einer Beschäftigung als Gipser
. Der Beschwerdeführer ist der Stiefvater des österreichischen Staatsbürger DC, geboren am xx.xx.xxxx.
den Verurteilungen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 und dem letzten Tatzeitende am 03.12.2008 scheinen keinen weiteren Verurteilungen in Österreich mehr auf. Der Beschwerdeführer ist in seinem derzeitigen Aufenthaltsstaat Marokko laut vorgelegten Führungszeugnis nicht vorbestraft. Die für die Erstantragstellung erforderlichen Deutschkenntnisse gemäß § 21a NAG wurde vom Beschwerdeführer
gewiesen (Zertifikat des Goetheinstitutes in Casablanc vom 05.11.2016). Gegen den Beschwerdeführer wurde
der Verurteilung durch das Landesgericht Z zu Zl **** zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ein unbefristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.
dem der Beschwerdeführer das Bundesgebiet
der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht freiwillig verließ, wurde der Beschwerdeführer am 04.03.2011 zwangsweise
Marokko abgeschoben. Der Beschwerdeführer hält sich seither in seinem Heimatstaat Marokko auf. Am 14.04.2012 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin CC. Der Beschwerdeführer geht in Marokko einer Beschäftigung als Gipser
. Der Beschwerdeführer ist der Stiefvater des österreichischen Staatsbürger DC, geboren am xx.xx.xxxx.
den Verurteilungen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 und dem letzten Tatzeitende am 03.12.2008 scheinen keinen weiteren Verurteilungen in Österreich mehr auf. Der Beschwerdeführer ist in seinem derzeitigen Aufenthaltsstaat Marokko laut vorgelegten Führungszeugnis nicht vorbestraft. Die für die Erstantragstellung erforderlichen Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 21 a, NAG wurde vom Beschwerdeführer
gewiesen (Zertifikat des Goetheinstitutes in Casablanc vom 05.11.2016). Ein zwingender Abweisungsgrund
Abs 1 NAG liegt nicht vor und wurde ein solcher von der belangten Behörde nicht aufgezeigt. Bezüglich der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen
Abs 2 NAG ist die belangte Behörde vom Nichtvorlegen der Erteilungsvoraussetzung
Ein zwingender Abweisungsgrund
Paragraph 11, Absatz eins, NAG liegt nicht vor und wurde ein solcher von der belangten Behörde nicht aufgezeigt. Bezüglich der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, NAG ist die belangte Behörde vom Nichtvorlegen der Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, ABs 2 Ziffer eins, NAG ausgegangen. Gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn
Weitere zwingende Abweisungsgründe oder nicht vorliegende Erteilungsvoraussetzungen wurden nicht geltend gemacht und ausgeführt. Es ist diesbezüglich davon auszugehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen
Abs 2 außer Z 1 NAG auch
Rechtsansicht der belangten Behörde vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht. Laut Ausführungen in der Begründung der belangten Behörde würden die vier Verurteilungen ein aussagekräftiges Licht auf die Persönlichkeit des Antragstellers werfen und würden wohl deutlich aufzeigen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist oder nicht gewillt sei, die öffentliche Ordnung zu wahren. Darüber hinaus sei das unbefristete Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Z deshalb aufgehoben worden, da
der geltenden Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot mehr erlassen werden könnte und nicht, weil die Behörde vom künftigen Wohlverhalten des Antragstellers in Österreich überzeugt sein. Die belangte Behörde ist bei der Abweisung des Antrages vom Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ausgegangen. Weitere zwingende Abweisungsgründe oder nicht vorliegende Erteilungsvoraussetzungen wurden nicht geltend gemacht und ausgeführt. Es ist diesbezüglich davon auszugehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, außer Ziffer eins, NAG auch
Rechtsansicht der belangten Behörde vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht. Laut Ausführungen in der Begründung der belangten Behörde würden die vier Verurteilungen ein aussagekräftiges Licht auf die Persönlichkeit des Antragstellers werfen und würden wohl deutlich aufzeigen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist oder nicht gewillt sei, die öffentliche Ordnung zu wahren. Darüber hinaus sei das unbefristete Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Z deshalb aufgehoben worden, da
der geltenden Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot mehr erlassen werden könnte und nicht, weil die Behörde vom künftigen Wohlverhalten des Antragstellers in Österreich überzeugt sein. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ in § 11 Abs 4 Z 1 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Falle von strafrechtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesem zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilen ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0005). Die bloße Auflistung der entsprechenden Verurteilungen ist daher für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ausreichend (VwGH 25.02.2010, 2007/21/0153). Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Falle von strafrechtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesem zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilen ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0005). Die bloße Auflistung der entsprechenden Verurteilungen ist daher für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ausreichend (VwGH 25.02.2010, 2007/21/0153). Der Beschwerdeführer hat zumindest in den Jahren 2007 bis 03.12.2008 (Datum der letzten Tat laut Strafregisterauszug und eingeholten Gerichtsurteilen) schwerwiegende Verbrechen und Vergehen
dem SMG und dem StGB begangen. Der Beschwerdeführer wurde in vier Fällen rechtskräftigen mit mehrmonatigen bis längstens einjährigen Haftstrafen rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 2011 in seinen Heimatstaat Marokko abgeschoben. Im Jahre 2012 erfolgte die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin CC und baute der Beschwerdeführer auch familiäre Bande zum Stiefsohn DC, geboren xx.xx.xxxx, auf. Seit der Abschiebung im Jahre 2011, jedenfalls seit der Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin CC scheinen keine Bestrafungen oder Verurteilungen in Österreich und im Aufenthaltsstaat Marokko auf. Aufgrund des sich aus dem durchgeführten Verfahren ergebenden Sachverhalts geht der Beschwerdeführer zurzeit in seinem Heimatstaat einer Beschäftigung
.
der beabsichtigten rechtmäßigen Einreise mit dem begehrten Aufenthaltstitel ist der Beschwerdeführer in der Lage unverzüglich auch im Bundesgebiet einer legalen und das eigene Fortkommen sichernden Beschäftigung
zugehen. Diese legale Beschäftigungsaufnahme war jedenfalls in den Jahren vor 03.12.2008 nicht möglich. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Tatbegehung knapp über 20 Jahre alt und stellt sich die Erstverurteilung daher noch als Jugendstraftat dar. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass aufgrund der verstrichenen Zeit von mehreren Jahren ein persönlicher Reifeprozess hin zu einer positiven Gesamtentwicklung stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer befindet sich im Umfeld einer Kleinfamilie mit seiner österreichischen Ehefrau und dem gemeinsamen mj. Stiefsohn. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines nunmehrigen Alters und seines bisherigen Werdegangs sehr wohl bewusst ist, dass er sich
einer etwaigen legalen Einreise
Erhalt des begehrten Aufenthaltstitels strikt an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten hat und muss ihm auch bewusst und klar sein, dass unrechtmäßiges, insbesondere strafgesetzwidriges Verhalten zu schwerwiegenden Konsequenzen, insbesondere zu Verurteilungen und aufenthaltsbetenden Maßnahmen führen wird. Es ist davon auszugehen, dass auch dieses Wissen über das gebotene Verhalten und die Erfahrungen aus der Vergangenheit dazu führen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem zukünftigen Aufenthalt im Bundesgebiet an die in Österreich geltenden Gesetze halten wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht in seiner Prognoseentscheidung im gegenständlichen Fall abweichend zu den Ausführungen der belangten Behörde, die ihre Prognoseentscheidung nur auf die erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen stützt, davon aus, dass aufgrund des verstrichenen mehrjährigen Zeitraumes seit der letzten Tat, der persönlichen Entwicklung über die letzten Jahre hindurch und der dem Beschwerdeführer offenstehenden und gebotenen Möglichkeiten einer positiven, persönlichen und familiären Fortentwicklung der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährden wird. Es wird daher aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und aufgrund der vorliegenden positiven Rahmenbedingungen davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht öffentlichen Interessen widerstreiten wird. Da auch im Beschwerdeverfahren wie bereits im vorausgehenden Behördenverfahren ansonsten keine Erteilungshindernisse und das Vorliegen der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen festgestellt werden konnte, war daher aufgrund des vorliegenden und festgestellten Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene abweisende Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorliegenden und bis 04.10.2021 gültigen marokkanischen Reisepasses mit einer zwölfmonatigen Befristung vom 01.11.2017 bis 01.11.2018 zu erteilen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.30.0666.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.