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{'item': 'LVwG-2016/39/1437-6'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 44§ 39§ 46§ 435

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/39/1437-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 5 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016, Zl ****, behoben.1.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016, Zl ****, behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit auf fünf Jahre befristeten Bewilligungen (Sammelbewilligung laut Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 16.06.1998, Zl ****, und vom 08.09.1996, Zl ****, sowie erteilte Einzelbewilligungen) sowie mit einmaliger Verlängerung um jeweils zwei Jahre wurden

§ 44

TBO 1998 mehrere Schrebergartenhäuser als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf Gst **1 und **2, beide KG Y, bewilligt. Sämtliche Bewilligungen sind mittlerweile aufgrund Zeitablaufes abgelaufen. Mit auf fünf Jahre befristeten Bewilligungen (Sammelbewilligung laut Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 16.06.1998, Zl ****, und vom 08.09.1996, Zl ****, sowie erteilte Einzelbewilligungen) sowie mit einmaliger Verlängerung um jeweils zwei Jahre wurden

Paragraph 44, TBO 1998 mehrere Schrebergartenhäuser als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf Gst **1 und **2, beide KG Y, bewilligt. Sämtliche Bewilligungen sind mittlerweile aufgrund Zeitablaufes abgelaufen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016 wurde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Eigentümer

§ 39

Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, „ein Gartenhaus im Ausmaß von 3,05 m x 3,05 m mit einer Pergola im Ausmaß von 2,60 m x 3,00 m auf Gst **2, KG Y, zu beseitigen und den Bauplatz Gp **2, KG Y, insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen seien“. In der Begründung der Entscheidung wurde Bezug genommen auf einen durch die belangte Behörde durchgeführten Lokalaugenschein, anlässlich dessen die Errichtung eines Gartenhauses mit einem Ausmaß von 2,45 m x 2,95 m und Zubauten in einem Ausmaß von 3,50 m x 2,95 m und 1,80 m x 1,35 m auf Gst **2, KG Y, festgestellt worden wäre. Im Zuge der am 17.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er das Gartenhaus vom Vorpächter 2004 abgelöst habe. Als nunmehriger Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses sei dem Beschwerdeführer das Erlöschen sämtlicher für die gegenständliche Kleingartenanlage befristet erteilter Baubewilligungen sowie das damit konsenslose Bestehen des Gartenhauses mit Schreiben vom 11.01.2016 mitgeteilt worden. Da die gegenständliche bauliche Anlage über Aufforderung nicht entfernt worden wäre, sei der baupolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016 wurde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Eigentümer

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, „ein Gartenhaus im Ausmaß von 3,05 m x 3,05 m mit einer Pergola im Ausmaß von 2,60 m x 3,00 m auf Gst **2, KG Y, zu beseitigen und den Bauplatz Gp **2, KG Y, insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen seien“. In der Begründung der Entscheidung wurde Bezug genommen auf einen durch die belangte Behörde durchgeführten Lokalaugenschein, anlässlich dessen die Errichtung eines Gartenhauses mit einem Ausmaß von 2,45 m x 2,95 m und Zubauten in einem Ausmaß von 3,50 m x 2,95 m und 1,80 m x 1,35 m auf Gst **2, KG Y, festgestellt worden wäre. Im Zuge der am 17.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er das Gartenhaus vom Vorpächter 2004 abgelöst habe. Als nunmehriger Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses sei dem Beschwerdeführer das Erlöschen sämtlicher für die gegenständliche Kleingartenanlage befristet erteilter Baubewilligungen sowie das damit konsenslose Bestehen des Gartenhauses mit Schreiben vom 11.01.2016 mitgeteilt worden. Da die gegenständliche bauliche Anlage über Aufforderung nicht entfernt worden wäre, sei der baupolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen. In dagegen fristgerecht eingebrachter Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er vom Verfügungsberechtigten der Gp **2 eine Teilfläche im Ausmaß von ca. 188 m² gepachtet habe. Auf dieser befinde sich ein Gartenhaus mit einer Fläche von ca 9 m², welches der Beschwerdeführer vom Vorpächter übernommen habe. Der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag sei nicht hinreichend bestimmt und dementsprechend nicht vollstreckbar. Werde die Beseitigung eines Gartenhauses aufgetragen, bestehe auf den Gpen **3, **1 und **2 jedoch eine Kleingartenanlage und damit auf der Gp **2 eben nicht nur ein Gartenhaus, sondern vielmehr eine Unzahl – konkret weit mehr als 20 - ähnlich großer und gestalteter Gartenhäuser. Dies wäre auch der belangten Behörde bekannt. Dem Bescheid lasse sich weder Lage noch eine sonstige nähere Definition oder Beschreibung des konkreten Gartenhauses auch nur ansatzweise erkennen. Werde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den gesamten Bauplatz Gp **2 in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, sei dies nicht hinreichend bestimmt, habe der Beschwerdeführer nur eine Teilfläche im Ausmaß von 188 m² der insgesamt 4.066 m² großen Gp **2 gepachtet. Die übrigen Flächen stünden hingegen in Benützung und Verfügungsgewalt der weiteren Pächter bzw des Grundeigentümers, hätte der Beschwerdeführer darauf keine Maßnahmen gesetzt und wäre ihm ein darauf gerichteter Zugriff nicht gestattet. Das Gartenhaus habe zum Zeitpunkt seiner Anpachtung schon bestanden, auch deshalb wäre dem Beschwerdeführer der ursprüngliche Zustand des Bauplatzes nicht bekannt und der Auftrag damit zu wenig bestimmt. Die in der Begründung beschriebenen, schon im Aufforderungsschreiben vom 11.01.2016 angegebenen Bemaßungen (Gartenhaus im Ausmaß 2,45 x 2,95 m mit einem Zubau von 3,50 x 2,95 m und 1,80 x 1,35) stünden mit den im Spruch genannten Ausmaßen in unzulässigem Widerspruch. Die belangte Behörde verkenne zudem, dass ein wie im Spruch aufgetragenes Gartenhaus weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedürfe. Das Fehlen einer baurechtlichen Bewilligung für ein Gartenhaus unter 10 m² (hier 9,30 m²) könne aber nicht Basis eines Entfernungsauftrages sein, alle Gartenhäuser würden die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 erfüllen. Die belangte Behörde treffe weder Angaben hinsichtlich des Bewilligungsbescheides noch des Zeitpunkts dessen Erlöschens. Die Leistungsfrist sei zu kurz bemessen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde diverse Urkunden (Grundbuchsauszuge, Auszüge aus tirisMaps) an, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde, in eventu die Verlängerung der Leistungsfrist. In dagegen fristgerecht eingebrachter Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er vom Verfügungsberechtigten der Gp **2 eine Teilfläche im Ausmaß von ca. 188 m² gepachtet habe. Auf dieser befinde sich ein Gartenhaus mit einer Fläche von ca 9 m², welches der Beschwerdeführer vom Vorpächter übernommen habe. Der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag sei nicht hinreichend bestimmt und dementsprechend nicht vollstreckbar. Werde die Beseitigung eines Gartenhauses aufgetragen, bestehe auf den Gpen **3, **1 und **2 jedoch eine Kleingartenanlage und damit auf der Gp **2 eben nicht nur ein Gartenhaus, sondern vielmehr eine Unzahl – konkret weit mehr als 20 - ähnlich großer und gestalteter Gartenhäuser. Dies wäre auch der belangten Behörde bekannt. Dem Bescheid lasse sich weder Lage noch eine sonstige nähere Definition oder Beschreibung des konkreten Gartenhauses auch nur ansatzweise erkennen. Werde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den gesamten Bauplatz Gp **2 in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, sei dies nicht hinreichend bestimmt, habe der Beschwerdeführer nur eine Teilfläche im Ausmaß von 188 m² der insgesamt 4.066 m² großen Gp **2 gepachtet. Die übrigen Flächen stünden hingegen in Benützung und Verfügungsgewalt der weiteren Pächter bzw des Grundeigentümers, hätte der Beschwerdeführer darauf keine Maßnahmen gesetzt und wäre ihm ein darauf gerichteter Zugriff nicht gestattet. Das Gartenhaus habe zum Zeitpunkt seiner Anpachtung schon bestanden, auch deshalb wäre dem Beschwerdeführer der ursprüngliche Zustand des Bauplatzes nicht bekannt und der Auftrag damit zu wenig bestimmt. Die in der Begründung beschriebenen, schon im Aufforderungsschreiben vom 11.01.2016 angegebenen Bemaßungen (Gartenhaus im Ausmaß 2,45 x 2,95 m mit einem Zubau von 3,50 x 2,95 m und 1,80 x 1,35) stünden mit den im Spruch genannten Ausmaßen in unzulässigem Widerspruch. Die belangte Behörde verkenne zudem, dass ein wie im Spruch aufgetragenes Gartenhaus weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedürfe. Das Fehlen einer baurechtlichen Bewilligung für ein Gartenhaus unter 10 m² (hier 9,30 m²) könne aber nicht Basis eines Entfernungsauftrages sein, alle Gartenhäuser würden die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 erfüllen. Die belangte Behörde treffe weder Angaben hinsichtlich des Bewilligungsbescheides noch des Zeitpunkts dessen Erlöschens. Die Leistungsfrist sei zu kurz bemessen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde diverse Urkunden (Grundbuchsauszuge, Auszüge aus tirisMaps) an, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde, in eventu die Verlängerung der Leistungsfrist. Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde den aktenkundigen Sachverhalt mit, traf Ausführungen aus rechtlicher Sicht und forderte vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Vorlage weiterer Unterlagen bzw die Mitteilung weiterer Angaben, dies wie folgt: „Mit dem im Betreff genannten Bescheid des Stadtmagistrats Z wurde Herrn AA aufgetragen, eine näher bestimmte bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. **2, KG Y, zu beseitigen und insofern den ursprünglichen Bauplatzzustand wiederherzustellen. Zum aktenkundigen Sachverhalt: Anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 17.03.2015 bzw in seiner vorliegenden Beschwerde gab Herr A an, über einen aufrechten Pachtvertrag seit Juni 2004 für die gegenständliche Fläche (ca. 188 m²) zu verfügen. Weiters gab er an, das darauf befindliche Gartenhaus vom Vorpächter abgelöst zu haben. In einem vorangegangenen Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.08.2012 an die belangte Behörde wurde zur betroffenen Pachtfläche mit einer Größe von 188 m² mitgeteilt, dass diese vom Beschwerdeführer am 10.05.2004 von Herrn C (Senior) übernommen sowie für das schon bestehende Gebäude – Gartenhütte mit Vordach – samt Bepflanzung eine einmalige Ablöse bezahlt worden wäre. Die Maße dieser Gartenhütte wurden dabei – laut beigelegter Planskizze - mit 2,45m x 2,95m, Firstoberkante 2,85m (Hütte) und 3,50m x 2,95m (Vordach) angegeben. Mitgeteilt wurde ebenfalls, dass ein – räumlich vom Aufenthaltsraum Gartenhütte getrennter, laut beigelegtem Luftbild vom Gebäude nach Norden abgerückter - `Zubau` für Gartengeräte mit den Maßen 180cm x 135cm x 215 cm (Firstoberkante) nachträglich vom Beschwerdeführer errichtet worden wäre. Mit Herrn C (Senior) sei am 19.05.2004 bei Übernahme der Pacht kein schriftlicher Pachtvertrag vereinbart, erst mit der anstehenden Pachtverlängerung am 01.07.2009 mit diesem ein schriftlicher Vertrag unterfertigt worden (Laufzeit bis 30.06.2014 mit Option auf Verlängerung 30.06.2019). Mit Ausnahme dieses Geräteschuppens wären vom Beschwerdeführer keine weiteren Baumaßnahmen getroffen worden. Die Pachtverträge in vergleichbaren Fällen (vgl etwa das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Zl. LVwG-2016/39/1417) zeigen, dass bei der gegenständlichen Schrebergartenanlage davon auszugehen ist, dass der Eigentümer des Grundstückes hier nicht auch Eigentümer der Schrebergartenhäuschen ist, sondern vielmehr wird dem Pächter durch den Pachtvertrag nur die Möglichkeit eingeräumt, ein Superädifikat zu errichten. Somit handelt es sich bei den Baulichkeiten auf der gegenständlichen Grundparzelle um Superädifikate, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen.Die Pachtverträge in vergleichbaren Fällen vergleiche etwa das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Zl. LVwG-2016/39/1417) zeigen, dass bei der gegenständlichen Schrebergartenanlage davon auszugehen ist, dass der Eigentümer des Grundstückes hier nicht auch Eigentümer der Schrebergartenhäuschen ist, sondern vielmehr wird dem Pächter durch den Pachtvertrag nur die Möglichkeit eingeräumt, ein Superädifikat zu errichten. Somit handelt es sich bei den Baulichkeiten auf der gegenständlichen Grundparzelle um Superädifikate, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen. Zur Übertragung des Eigentums eines Superädifikats vom Errichter auf eine andere Person ist aber – außer bei den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Eigentumserwerbs durch Ersitzung oder Erbgang – eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB³ Rz 1 zu § 435 ABGB (Stand 1.1.2000, rdb.at), VwGH 97/05/0121, 16.09.1997). Eine bloße Kaufvereinbarung reicht nicht aus. Zur Übertragung des Eigentums eines Superädifikats vom Errichter auf eine andere Person ist aber – außer bei den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Eigentumserwerbs durch Ersitzung oder Erbgang – eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB³ Rz 1 zu Paragraph 435, ABGB (Stand 1.1.2000, rdb.at), VwGH 97/05/0121, 16.09.1997). Eine bloße Kaufvereinbarung reicht nicht aus. Wie eine Nachschau beim Grundbuchsgericht Z ergeben hat, wurde aber diesbezüglich (betreffend das Gartenhaus) eine solche Urkunde nicht hinterlegt, sodass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Eigentümer dieses Superädifikates, nämlich des hier gegenständlichen Gartenhauses, geworden ist. Ein baupolizeilicher Auftrag im Sinne des § 39 Abs 1 TBO 2011, wie gegenständlich vorliegend, richtet sich aber immer an den Eigentümer der baulichen Anlage. Ein baupolizeilicher Auftrag im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, wie gegenständlich vorliegend, richtet sich aber immer an den Eigentümer der baulichen Anlage. Hinsichtlich des nachträglich vom Beschwerdeführer selbst errichteten Geräteschuppens ist hingegen von einer (originär erworbenen) Eigentümerstellung des Beschwerdeführers auszugehen. Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Innerhalb gleicher Frist werden Sie im Rahmen der Mitwirkungspflicht um Vorlage folgernder Unterlagen bzw um Mitteilung folgender Angaben ersucht: 1. Vorlage des Pachtvertrags des Beschwerdeführers; 2. Mitteilung des Vorpächters (Name, Adresse), von dem die bauliche Anlage abgelöst (gekauft) wurde; 3. Mitteilung des Errichtungszeitpunktes des angeführten Geräteschuppens durch den Beschwerdeführer. Abschließend wird festgehalten, dass - wie auch vom Beschwerdeführer aufgezeigt – von einem offenkundigen Widerspruch in der Definierung der zu beseitigenden baulichen Anlage im Spruch mit der zutreffenden Beschreibung der baulichen Anlage in der Begründung auszugehen ist.“ In seiner Stellungnahme vom 25.09.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm der Name des Vorpächters nicht bekannt wäre. Auch der jetzige Verpächter Herr CC habe dem Beschwerdeführer keine Auskunft zur Person des Vorpächters geben können bzw wollen. Die seinerzeitige Ablösesumme für das vorbestehende Gartenhaus sowie für die vorhandenen Gartenutensilien in der Höhe von EUR 2.000,-- seien an den Verpächter CC zur Übergabe an den Vorpächter bezahlt worden. Der gegenständliche Geräteschuppen sei im August 2009 kurz nach Abschluss des (schriftlichen) Pachtvertrages zwischen Herrn CC und dem Beschwerdeführer vom Beschwerdeführer errichtet worden. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme den zwischen ihm und dem Verpächter CC abgeschlossenen Pachtvertrag vom 01.07.2009 bei. Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige nahm anlässlich eines in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten Lokalaugenscheins vom 22.09.2017 ein Aufmaß sowohl des Hauptgebäudes als auch des Geräteschuppens vor, erstellte Lichtbilder von den baulichen Anlagen und teilte folgende Befundung mit: „Das Hauptgebäude weist Abmessungen von 2,50 x 3,00 m und eine Firsthöhe von 2,90 m sowie Wandhöhen von 2,40 m auf. Westlich angrenzend befindet sich durch direkte Verlängerung des Daches eine Terrasse mit einer Größe von 3,00 x 3,00 m. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines befanden sich in dem Gebäude lediglich Lagerungen. Eine Ausstattung, welche den Aufenthalt von Menschen vermuten ließe, war nicht gegeben. Der Geräteschuppen befindet sich nördlich des Hauptgebäudes und weist Abmessungen von 1,35 x 1,80 m und eine Firsthöhe von 2,15 m auf. Wie auf den Bildern ersichtlich, wird dieser Schuppen lediglich zur Unterbringung von Sachen verwendet. Die Lage der baulichen Anlagen stimmt mit den Darstellungen des Luftbildes des Herrn A überein.“ Mit Schreiben vom 11.10.2017 teilte der hochbautechnische Amtssachverständige ergänzend mit, dass der Geräteschuppen in Holzbauweise errichtet worden wäre, keine Fundamentierung aufweise, von zumindest drei Seiten aus zugänglich sei sowie eine Grundflächen von 2,43 m² und eine Firsthöhe von 2,15 m erreiche. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

§ 39

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

§ 39

Abs 8 TBO 2011 hat der Eigentümer eines Grundstückes der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.

Paragraph 39, Absatz 8, TBO 2011 hat der Eigentümer eines Grundstückes der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.

§ 46

Abs 7 TBO hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

Paragraph 46, Absatz 7, TBO hat der Inhaber einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Stadtmagistrates Z, den Akt zur Zahl **** und den Akt des Stadtmagistrates Z zur Zahl ****. Weiters wurde Einsicht genommen in die Urkundensammlung des Bezirksgerichtes Z zu Gst **2 KG Y. Am 22.09.2017 erfolgte durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Befundung der gegenständlichen baulichen Anlagen vor Ort. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Wie sich aus der Aktenlage der belangten Behörde ergibt, existieren für die auf der Pachtfläche des Beschwerdeführers bestehenden Gebäude keine (aufrechten) baubehördlichen Bewilligungen (mehr). Dies wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber auch entsprechend kommuniziert (Schreiben vom 11.01.2016). Für das Gartenhaus ist die befristet erteilte Genehmigung (nach erfolgter einmaliger Verlängerung) durch Zeitablauf erloschen. Das im Jahre 2009 vom Beschwerdeführer nördlich des Gartenhauses errichtete Gerätehaus verfügt für sich ebenfalls über keine nachgewiesene Baubewilligung oder zur Kenntnis genommene Bauanzeige bzw wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten, eine solche Baubewilligung oder Bauanzeige tatsächlich beantragt zu haben. Die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrags ist vorliegend zu prüfen. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht der Errichter des gegenständlichen Gartenhauses (2,50 x 3,00 m, Firsthöhe 2,90 m, Wandhöhe 2,40 m, Terrasse 3,00 x 3,00 m unter Verlängerung des Daches) auf dem von ihm gepachteten Teil des Gst **2, KG Y, ist. Aufgrund des Akteninhaltes sowie des dazu mit dem Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer dieses Gartenhaus mit Vordach und Terrasse von dem Vorpächter abgelöst hat, dies – wie der Beschwerdeführer angibt – über Vermittlung durch den Verpächter CC. Die Übernahme des Gartenhauses vom Vorpächter bestätigt der Beschwerdeführer ausdrücklich in seinem Beschwerdevorbringen sowie seiner Stellungnahme vom 25.09.2017, weiters ergibt sich dieser Sachverhalt aus einem vormaligen Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.08.2012 dazu an die belangte Behörde. Weiters steht fest, dass die Ablösevereinbarung nicht in der Urkundensammlung des Grundbuches beim Bezirksgericht Z hinterlegt ist (Einschau beim Bezirksgericht Z vom 23.08.2016). Fest stehen auch die tatsächlichen Abmessungen des Gartenhauses mit Vordach, dies nämlich in jenem Ausmaß, wie sie vom hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich seines Lokalaugenscheins umfänglich festgestellt und befundet wurden. In gleichartigem (bzw mit im Wesentlichen sich lediglich im Zentimeterbereich bewegenden Abweichungen) Umfang werden sie dem Beschwerdeführer auch im Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2016 als (nunmehr) konsenslos zur Kenntnis gebracht. Auch die Begründung des bekämpften Bescheides beschreibt das Gartenhaus in dieser Weise. Der Spruch des Bescheides benennt als Auftragsgegenstand hingegen ein Gartenhaus mit Pergola in maßgeblich davon abweichender Ausführung. Dem darauf gerichteten Vorhalt des Beschwerdeführers ist damit zuzustimmen. Auf Sachverhaltsebene steht weiters fest, dass der nördlich des Gartenhauses stehende Geräteschuppen (1,35 x 1,80 m, Firsthöhe 2,15 m, laut Befundung des hochbautechnischen Amtssachverständigen, Angaben des Beschwerdeführers und Begründung des bekämpften Bescheides) vom Beschwerdeführer selbst errichtet wurde (August 2009). Fest steht aber auch, dass dieser Geräteschuppen lediglich in der Begründung des bekämpften Bescheides (durch Angabe seiner Bemaßungen) angeführt ist, nicht jedoch ausdrücklich im Spruch des Bescheides erfasst ist. § 39 Abs 1 TBO 2011 legt fest, dass ein nach dieser Bestimmung zu erteilender baupolizeilicher Auftrag an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten ist.Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 legt fest, dass ein nach dieser Bestimmung zu erteilender baupolizeilicher Auftrag an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten ist. In Punkt

  1. des vom Beschwerdeführer vorgelegten Pachtvertrages vom 01.07.2009 ist ausgeführt, dass dem Pächter vom Verpächter gestattet ist, auf der Pachtfläche eine Gartenhütte aus Holz ohne Fundamente auf eigene Kosten zu errichten. Weiters wird ausdrücklich vereinbart, dass mit einer allfälligen Bauführung des Pächters auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ausdrücklich kein Übergang des Eigentumsrechtes im Sinne des § 418 ABGB verbunden ist. Die Anwendung der Bestimmung des § 418 ABGB wird ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.In Punkt
  2. des vom Beschwerdeführer vorgelegten Pachtvertrages vom 01.07.2009 ist ausgeführt, dass dem Pächter vom Verpächter gestattet ist, auf der Pachtfläche eine Gartenhütte aus Holz ohne Fundamente auf eigene Kosten zu errichten. Weiters wird ausdrücklich vereinbart, dass mit einer allfälligen Bauführung des Pächters auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ausdrücklich kein Übergang des Eigentumsrechtes im Sinne des Paragraph 418, ABGB verbunden ist. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 418, ABGB wird ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen. Zur Frage der Eigentümereigenschaft hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Einsicht in die Urkundensammlung beim Grundbuchsgericht des Bezirksgerichtes Z betreffend die Gst **3, **1, **2 und **4, alle KG Y, genommen und dabei festgestellt, dass sich in der Urkundensammlung keinerlei hinterlegte Kaufverträge, die eine Übertragung des Eigentums an einer Schrebergartenhütte beinhalten würden, befinden. Nach der herrschenden Rechtsprechung entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, dass es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht (vgl 3 Ob 158/93).Nach der herrschenden Rechtsprechung entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf einem fremden Grund ohne die Absicht errichtet wurde, dass es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht vergleiche 3 Ob 158/93). Wer auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Schrebergartenhaus erbaut, erwirbt auch ohne Hinterlegung einer Urkunde dessen Eigentum (vlg 1 Ob 907/34; 3 Ob 100/17 ua). Nach dem vorliegenden Pachtvertrag ergibt sich, dass nicht vom Grundsatz „superficies solo cedit“ ausgegangen werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes ist hier nicht auch Eigentümer der baulichen Anlage, sondern vielmehr wird dem Pächter durch den Pachtvertrag nur die Möglichkeit eingeräumt, ein Superädifikat zu errichten. Somit handelt es sich bei den gegenständlichen auf der Pachtfläche des Beschwerdeführers errichteten baulichen Anlagen um Superädifikate, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen. In Bezug auf das Gartenhaus führt dies dazu, dass der Errichter dieser baulichen Anlage auf dem gepachteten Grundstück auch Eigentümer dieses Superädifikates geworden ist. Der Inhaber der Bewilligung dieser baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes war somit im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten auch deren Eigentümer. Hinblicklich der Eigentümerfrage des Beschwerdeführers erweisen sich die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Eigentumsübertragung von Superädifikaten als maßgeblich. Zur Übertragung einer baulichen Anlage, das in der Rechtsform eines Superädifikates errichtet wurde, ist aber in jedem Fall eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig (vgl 1 Ob 907/34, 3 Ob 100/70 ua). Eine bloße Kaufvereinbarung diese bauliche Anlage betreffend reicht nicht aus. Hinblicklich der Eigentümerfrage des Beschwerdeführers erweisen sich die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Eigentumsübertragung von Superädifikaten als maßgeblich. Zur Übertragung einer baulichen Anlage, das in der Rechtsform eines Superädifikates errichtet wurde, ist aber in jedem Fall eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig vergleiche 1 Ob 907/34, 3 Ob 100/70 ua). Eine bloße Kaufvereinbarung diese bauliche Anlage betreffend reicht nicht aus. Als einzig gültige Art für den Erwerb des Eigentums am Superädifikat

§ 435ABGB kommt somit nur die Hinterlegung einer Urkunde über Bauwerke in Betracht (vgl Vw

GH 16.09.1997, 97/05/0121). Als einzig gültige Art für den Erwerb des Eigentums am Superädifikat

Paragraph 435, ABGB kommt somit nur die Hinterlegung einer Urkunde über Bauwerke in Betracht vergleiche VwGH 16.09.1997, 97/05/0121). Im Verfahren gilt als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Gartenhaus vom Vorpächter für EUR 2.000,-- käuflich erworben hat. Wie an obiger Stelle bereits festgehalten, wurde beim Grundbuchsgericht Z diesbezüglich eine für den Eigentumserwerb notwendige Urkunde nicht hinterlegt, sodass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Eigentümerin dieses Superädifikates, also des Schrebergartenhauses mit Vordach und Veranda, geworden ist. Ist der Beschwerdeführer somit aber nicht Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses, ist ein an ihn erteilter baupolizeilicher Auftrag im Sinne des § 39 Abs 1 TBO 2011, der seinerseits Eigentümerqualität an der zu beauftragenden baulichen Anlage voraussetzt, unzulässig, dh erweist sich der Beschwerdeführer damit hinsichtlich dieser baulichen Anlage als unzutreffender Bescheidadressat. Bereits aus diesem Grunde war der Beschwerde, soweit sie sich auf das Gartenhaus bezieht, Folge zu geben. Darüber hinaus gälte es zudem auch zu bedenken, dass infolge – oben dargestellter – Fehlbezeichnung der betroffenen baulichen Anlage im Spruch eine Individualisierung des betroffenen Gartenhauses als gewollter Bescheidgegenstand zudem nur über eine zusammenschauende Interpretation mit der Bescheidbegründung und allenfalls auch der konkreten Bezeichnung der Anlage im Schreiben vom 10.01.2016 überhaupt anzudenken wäre. Ist der Beschwerdeführer somit aber nicht Eigentümer des gegenständlichen Gartenhauses, ist ein an ihn erteilter baupolizeilicher Auftrag im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, der seinerseits Eigentümerqualität an der zu beauftragenden baulichen Anlage voraussetzt, unzulässig, dh erweist sich der Beschwerdeführer damit hinsichtlich dieser baulichen Anlage als unzutreffender Bescheidadressat. Bereits aus diesem Grunde war der Beschwerde, soweit sie sich auf das Gartenhaus bezieht, Folge zu geben. Darüber hinaus gälte es zudem auch zu bedenken, dass infolge – oben dargestellter – Fehlbezeichnung der betroffenen baulichen Anlage im Spruch eine Individualisierung des betroffenen Gartenhauses als gewollter Bescheidgegenstand zudem nur über eine zusammenschauende Interpretation mit der Bescheidbegründung und allenfalls auch der konkreten Bezeichnung der Anlage im Schreiben vom 10.01.2016 überhaupt anzudenken wäre. Weitere Überlegungen, wie sie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gartenhaus samt Vordach und Terrasse im Hinblick auf § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 anstellt, können bei vorliegender Entscheidungslage als hier nicht relevant jedenfalls dahingestellt bleiben. Weitere Überlegungen, wie sie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gartenhaus samt Vordach und Terrasse im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 anstellt, können bei vorliegender Entscheidungslage als hier nicht relevant jedenfalls dahingestellt bleiben. Hinblicklich des Geräteschuppens ist davon auszugehen, dass - unter Bedachtnahme eben auf die einschlägigen Vereinbarung laut Bestandsvertrag - der Beschwerdeführer mit Errichtung dieses Schuppens durch ihn selbst im August 2009 (originär) Eigentum an diesem Superädifikat erworben hat. Bei diesem originären Eigentumserwerb bedurfte es – wie dargelegt – einer Urkundenhinterlegung nicht. Unabhängig von der Frage, ob dieser Geräteschuppen mangels – wie oben dargelegt –ausdrücklicher Erfassung im Spruch im Interpretationswege überhaupt zum Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages geworden ist, bestätigt das geführte Ermittlungsverfahren die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Lage bzw Situierung, der konkreten Abmessungen sowie der Nutzung dieses Gebäudes. Bei derartiger Ausgestaltung und Errichtung ist davon auszugehen, dass diese bauliche Anlage (errichtet in Holzbauweise, keine Fundamentierung, unter 10 m² Grundfläche, von mindestens drei Seiten frei zugänglich) damit als eine solche des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 zu qualifizieren ist, welche weder einer Baubewilligung noch Bauanzeige bedarf. Wenngleich die Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 zum Errichtungszeitpunkt 2009 des Geräteschuppens noch nicht bestand, vielmehr erst durch die Novelle LBGl Nr 48/2011 zur Tiroler Bauordnung 2001 idF LGBl Nr 40/2009 (in Kraft seit 01.07.2011) eingeführt wurde, stellt diese Bestimmung jedoch (mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen) die zum Zeitpunkt der (nunmehrigen) Entscheidung maßgebliche anzuwendende Rechtslage dar.Unabhängig von der Frage, ob dieser Geräteschuppen mangels – wie oben dargelegt –ausdrücklicher Erfassung im Spruch im Interpretationswege überhaupt zum Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages geworden ist, bestätigt das geführte Ermittlungsverfahren die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Lage bzw Situierung, der konkreten Abmessungen sowie der Nutzung dieses Gebäudes. Bei derartiger Ausgestaltung und Errichtung ist davon auszugehen, dass diese bauliche Anlage (errichtet in Holzbauweise, keine Fundamentierung, unter 10 m² Grundfläche, von mindestens drei Seiten frei zugänglich) damit als eine solche des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 zu qualifizieren ist, welche weder einer Baubewilligung noch Bauanzeige bedarf. Wenngleich die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 zum Errichtungszeitpunkt 2009 des Geräteschuppens noch nicht bestand, vielmehr erst durch die Novelle LBGl Nr 48 aus 2011, zur Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, (in Kraft seit 01.07.2011) eingeführt wurde, stellt diese Bestimmung jedoch (mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen) die zum Zeitpunkt der (nunmehrigen) Entscheidung maßgebliche anzuwendende Rechtslage dar. Wenngleich aufgrund der ausgesprochen Behebung des Bescheides nicht mehr entscheidungsrelevant, sei darüber hinaus zum weiteren Beschwerdevorbringen festgehalten, dass mit Formulierung im Spruch „insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen“ eine eindeutige Bezugnahme auf den ausschließlich durch die gegenständlichen Baumaßnahmen betroffenen Bereich des Gst **2, und nicht auf das gesamte Grundstück, Bezug hergestellt wurde. Aufgrund der getroffenen Entscheidung wurden weitere Ausführungen im Hinblick auf die in Abrede gestellte Angemessenheit der aufgetragenen Leistungsfrist obsolet. Eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigte sich aufgrund der ergangenen Sachentscheidung. Darüber hinaus sei auch dem Grunde nach festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages einer Bescheidbeschwerde schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Auch mit der Einführung des § 55 a TBO 2011 durch LGBl Nr 26/2017 änderte sich für baupolizeiliche Aufträge, anders als für Berechtigungen einräumende Bescheide, in dieser Hinsicht nichts. Eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigte sich aufgrund der ergangenen Sachentscheidung. Darüber hinaus sei auch dem Grunde nach festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages einer Bescheidbeschwerde schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Auch mit der Einführung des Paragraph 55, a TBO 2011 durch Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, änderte sich für baupolizeiliche Aufträge, anders als für Berechtigungen einräumende Bescheide, in dieser Hinsicht nichts. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt stand aufgrund Aktenlage fest. Insbesondere bestätigt sich dieser Sachverhalt durch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren widerspruchslos. Im Übrigen waren reine Rechtsfragen zu klären. Bei derart übereinstimmend geklärtem entscheidungswesentlichem Sachverhalt erweist sich die weitere Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht als notwendig. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der GRC entgegen. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt stand aufgrund Aktenlage fest. Insbesondere bestätigt sich dieser Sachverhalt durch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren widerspruchslos. Im Übrigen waren reine Rechtsfragen zu klären. Bei derart übereinstimmend geklärtem entscheidungswesentlichem Sachverhalt erweist sich die weitere Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht als notwendig. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der GRC entgegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.39.1437.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.