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{'item': 'LVwG-2017/45/1941-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/1941-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2017, Zahl ****, nach Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2017, Zahl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2017, Zahl ****, nach Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2017, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2017, Zahl ****, wurde dem Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 03.01.2017 im Jänner 2017 nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 400,48 vorliege. Dabei wurde insbesondere das Rehabilitationsgeld der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 982,80 bzw Euro 351,00 als Einkommen in der Berechnung berücksichtigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2017, Zahl ****, wurde dem Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 03.01.2017 im Jänner 2017 nicht stattgegeben und dieser gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 400,48 vorliege. Dabei wurde insbesondere das Rehabilitationsgeld der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 982,80 bzw Euro 351,00 als Einkommen in der Berechnung berücksichtigt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde in unzulässiger Weise das Rehabilitationsgeld der Beschwerdeführerin in ihrer Berechnung berücksichtigt habe. Dieses sei, wie der Behörde bekannt sei, mit 31.12.2016 eingestellt worden. Für Jänner 2017 habe die Beschwerdeführerin kein Rehabilitationsgeld mehr erhalten. Das Rehabilitationsgeld werde im Nachhinein ausbezahlt und stünden der Beschwerdeführerin deshalb sämtliche Ansprüche ab Antragstellung, nämlich ab 03.01.2017, gemäß dem TMSG zu. Sie beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab Antragstellung für den Monat Jänner 2017 Mindestsicherung in voller gesetzlicher Höhe zuerkannt wird. Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2017, Zahl ****, wurde der Beschwerde vom 17.07.2017 „Folge gegeben“ und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2017 dahingehend abgeändert, dass dem Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 03.01.2017 nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen wird. In der Begründung führte die belangte Behörde erneut eine Richtsatzüberschreitung an, nunmehr in der Höhe von Euro 137,
  3. Rehabilitationsgeld wurde dabei in der Höhe von Euro 1.070,55 (täglich netto Euro 35,10 mal 30,5) als Einkommen berücksichtigt. Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2017, Zahl ****, wurde der Beschwerde vom 17.07.2017 „Folge gegeben“ und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2017 dahingehend abgeändert, dass dem Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 03.01.2017 nicht stattgegeben und dieser gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 TMSG abgewiesen wird. In der Begründung führte die belangte Behörde erneut eine Richtsatzüberschreitung an, nunmehr in der Höhe von Euro 137,
  4. Rehabilitationsgeld wurde dabei in der Höhe von Euro 1.070,55 (täglich netto Euro 35,10 mal 30,5) als Einkommen berücksichtigt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht und in diesem im Wesentlich ausgeführt, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung nicht nachvollziehbar sei. Absurd werde diese Begründung durch den Hinweis, dass das bezogene Rehabilitationsgeld nur rückwirkend ausbezahlt werde und aufgrund dieser rückwirkenden Auszahlung (das Rehabilitationsgeld sei im Wesentlichen im Dezember ausbezahlt worden) zur Berechnung der Mindestsicherung für Jänner 2017 das Rehabilitationsgeld für Dezember 2016 im Jänner 2017 als Einkommen zu rechnen sei. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; sie hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; sie hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten vergleiche VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am 03.01.2017 über das Marktgemeindeamt Z einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Als Begründung der Notlage führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Rehabilitationsgeld nur bis zum 31.12.2016 erhalten habe (Klage dagegen) und keinen Anspruch beim AMS habe. Die am römisch zwanzig.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am 03.01.2017 über das Marktgemeindeamt Z einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Als Begründung der Notlage führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Rehabilitationsgeld nur bis zum 31.12.2016 erhalten habe (Klage dagegen) und keinen Anspruch beim AMS habe. Ab 01.09.2014 hat die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld bezogen. Mit Bescheid der PVA vom 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin das Rehabilitationsgeld mit 31.12.2016 entzogen. Begründet wurde dies mit fehlender Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, insbesondere mit dem Verzicht auf die Durchführung des bewilligten Aufenthaltes. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Das Rehabilitationsgeld wurde immer gegen Monatsende im Nachhinein ausbezahlt. Die letztmalige Auszahlung des Rehabilitationsgeldes erfolgte mit Buchungsdatum 27.12.2016 in der Höhe von Euro 982,80 und am 03.01.2017 in der Höhe von Euro 351,
  5. Für Jänner 2017 hat die Beschwerdeführerin kein Rehabilitationsgeld mehr bezogen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und sind im Übrigen nicht strittig. Unstrittig sind dabei insbesondere die Tatsachen, dass das Rehabilitationsgeld aufgrund des im Akt einliegenden Bescheides der PVA vom 04.11.2016 mit 31.12.2016 entzogen wurde; dass das Rehabilitationsgeld im Nachhinein am Monatsende ausbezahlt wurde und dass die letztmaligen Auszahlungen zu den in den Feststellungen angeführten Zeitpunkten in den angeführten Höhen erfolgt sind (Kontoauszug mit Buchungsdetails im Akt). IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern .
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. […] § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2)Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
  1. a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
  2. a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen Paragraph 38 j,, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
  3. b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
  4. b)Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988,
  5. c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
  6. d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol und
  7. e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol und
  8. f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen. […] Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob das der Beschwerdeführerin für Dezember 2016 noch zustehende Rehabilitationsgeld, das erst im Nachhinein gegen Monatsende bzw zu Beginn des Folgemonates Jänner ausbezahlt wurde, hinsichtlich ihres Mindestsicherungsantrags vom 03.01.2017 bei der Berechnung des Einkommens Berücksichtigung zu finden hat. Die Aufgabe der Mindestsicherung ist gemäß § 1 Abs 1 TMSG den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Sie setzt eine Diskrepanz zwischen dem konkreten gegebenen Bedarf des Hilfesuchenden und den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln voraus. Die eigentliche Notlage ergibt sich aus der objektiven Unfähigkeit des Hilfesuchenden, den Bedarf mit den im Zeitpunkt seines Auftretens zur Verfügung stehenden Mitteln decken zu können. Das bedeutet, dass bei der Hilfegewährung grundsätzlich situationsbezogen auf eine aktuelle Notlage abzustellen ist (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S 401 mwN). Das führt dazu, dass die betreffende Person im Zeitpunkt ihrer Antragstellung nicht über ausreichende Mittel verfügen muss, um den Lebensunterhalt decken zu können. Die Aufgabe der Mindestsicherung ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TMSG den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Sie setzt eine Diskrepanz zwischen dem konkreten gegebenen Bedarf des Hilfesuchenden und den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln voraus. Die eigentliche Notlage ergibt sich aus der objektiven Unfähigkeit des Hilfesuchenden, den Bedarf mit den im Zeitpunkt seines Auftretens zur Verfügung stehenden Mitteln decken zu können. Das bedeutet, dass bei der Hilfegewährung grundsätzlich situationsbezogen auf eine aktuelle Notlage abzustellen ist vergleiche Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S 401 mwN). Das führt dazu, dass die betreffende Person im Zeitpunkt ihrer Antragstellung nicht über ausreichende Mittel verfügen muss, um den Lebensunterhalt decken zu können. Gemäß § 15 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Einzelne, in Abs 2 näher aufgelistete Leistungen sind dabei außer Ansatz zu lassen – das im konkreten Verfahren relevante Rehabilitationsgeld fällt allerdings nicht unter diese Ausnahmen. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich den Bezug dieses Rehabilitationsgeldes als Einkommen anrechnen lassen muss und dieses vor einem allfälligen Mindestsicherungsbezug als eigene Mittel heranzuziehen hat. Gemäß Paragraph 15, TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Einzelne, in Absatz 2, näher aufgelistete Leistungen sind dabei außer Ansatz zu lassen – das im konkreten Verfahren relevante Rehabilitationsgeld fällt allerdings nicht unter diese Ausnahmen. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich den Bezug dieses Rehabilitationsgeldes als Einkommen anrechnen lassen muss und dieses vor einem allfälligen Mindestsicherungsbezug als eigene Mittel heranzuziehen hat. Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.01.2017 keinen Anspruch mehr auf das Rehabilitationsgeld hatte, da ihr dies mit Bescheid zum 31.12.2016 entzogen worden war. Allerdings ist festzuhalten, dass es bei der Beurteilung der eigenen Mittel nicht Ausschlag gebend sein kann, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Entscheidend ist vielmehr das Abstellen auf das tatsächlich im Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung stehende Einkommen bzw die zur Verfügung stehenden eigenen Mittel. Dies ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Sozialhilfe, wonach es in sozialhilferechtlicher Sicht ausschließlich darauf ankommt, über welches Einkommen der Hilfesuchende in jenem Zeitraum verfügen kann, für welches er eine Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt hat und diese Verfügungsmöglichkeit somit nicht in jenen Monaten bestanden hat, für welche der (im konkreten Fall) Zuschlag zur Geburtenbeihilfe gewährt worden ist, sondern erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung (vgl VwGH 10.11.1998, 97/08/0055; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf die nunmehrige Mindestsicherung übertragbar.Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.01.2017 keinen Anspruch mehr auf das Rehabilitationsgeld hatte, da ihr dies mit Bescheid zum 31.12.2016 entzogen worden war. Allerdings ist festzuhalten, dass es bei der Beurteilung der eigenen Mittel nicht Ausschlag gebend sein kann, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Entscheidend ist vielmehr das Abstellen auf das tatsächlich im Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung stehende Einkommen bzw die zur Verfügung stehenden eigenen Mittel. Dies ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Sozialhilfe, wonach es in sozialhilferechtlicher Sicht ausschließlich darauf ankommt, über welches Einkommen der Hilfesuchende in jenem Zeitraum verfügen kann, für welches er eine Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt hat und diese Verfügungsmöglichkeit somit nicht in jenen Monaten bestanden hat, für welche der (im konkreten Fall) Zuschlag zur Geburtenbeihilfe gewährt worden ist, sondern erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung vergleiche VwGH 10.11.1998, 97/08/0055; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf die nunmehrige Mindestsicherung übertragbar. Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung (noch) über eigene Mittel verfügte. Das Rehabilitationsgeld wurde ihr mit 27.12.2017 bzw 03.01.2017 angewiesen und stand ihr daher faktisch erst Ende Dezember bzw erst im Jänner 2017 zur Verfügung. Aus diesem Grund begegnet die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin das ihr für Dezember 2016 zustehende, aber erst im Nachhinein Ende des Monats bzw zu Beginn des Jänners 2017 ausbezahlte Rehabilitationsgeld als Einkommen bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für Jänner 2017 anzurechnen, aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keinerlei Bedenken. Anschaulich wird dies auch wenn man sich den „gegenteiligen“ Fall vor Augen hält: Findet ein Mindestsicherungsbezieher Arbeit und geht ab dem ersten eines Monats einer Erwerbstätigkeit nach, so ist er für den Fall, dass sein Gehalt erst am Monatsende ausbezahlt wird (was durchaus üblich ist), für den laufenden Monat trotz bestehender Erwerbstätigkeit faktisch nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da er zwar einen Anspruch auf eigene Mittel (aus Einkommen) erwirbt, diese ihm aber erst mit Monatsende ausbezahlt werden und folglich erst dann tatsächlich zur Verfügung stehen. In einem solchen Fall wird die Person für den ersten Monat ihrer Erwerbstätigkeit – aufgrund des Fehlens tatsächlich vorhandener eigener Mittel – noch einen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung haben und der erste ausbezahlte Gehalt wird ihr erst für den Folgemonat – das heißt für jenen Monat, in dem ihr dieses Gehalt erstmals konkret zur Verfügung steht – als Einkommen angerechnet werden können. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verdeutlichen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verdeutlichen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.1941.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.