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{'item': 'LVwG-2017/45/2331-1'}

Obsah (4)§ 49§ 33§ 32§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/2331-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 49Abs 1 VSt

G als verspätet zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 30.05.2017, ****, eingebracht am 04.09.2017

Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

§ 49Abs 1 VSt

G die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen betrage. Die angefochtene Strafverfügung sei der Beschwerdeführerin am 20.08.2017 zugestellt worden. Sie habe den Einspruch trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung am 04.09.2017 (Datum des Poststempels) bei der belangten Behörde eingebracht, obwohl die für die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches vorgesehene Frist am 03.09.2017 abgelaufen sei. Die Strafverfügung sei durch den fruchtlosen Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig geworden und der nicht rechtzeitig abgegebene Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 49, Absatz eins, VStG die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen betrage. Die angefochtene Strafverfügung sei der Beschwerdeführerin am 20.08.2017 zugestellt worden. Sie habe den Einspruch trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung am 04.09.2017 (Datum des Poststempels) bei der belangten Behörde eingebracht, obwohl die für die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches vorgesehene Frist am 03.09.2017 abgelaufen sei. Die Strafverfügung sei durch den fruchtlosen Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig geworden und der nicht rechtzeitig abgegebene Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin – soweit hier entscheidungsrelevant – ausgeführt, dass ihr die Strafverfügung am 20.08.2017 persönlich durch die Polizeidienststelle Z zugestellt worden sei, worauf sie am 04.09.2017 einen Einspruch (datiert mit 03.09.2017) gegen die Strafverfügung erhoben habe. Außer Streit stehe im gegenständlichen Fall die Zustellung am 20.08.2017 und der Beginn der Einspruchsfrist mit diesem Datum. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei aber unrichtig, wenn sie ihr vorhalte, die Frist hätte am 03.09.2017 geendet. Dabei übersehe sie nämlich, dass der 03.09.2017 ein Sonntag gewesen sei.

§ 33

Abs 2 AVG würde eine Frist deren letzter Tag auf einen Sonntag falle erst am nächstfolgenden Werktag enden, dies wäre gegenständlich der 04.09.2017. Der Einspruch sei an diesem Tag zur Post gegeben worden.

§ 32

AVG seien die Tage des Postlaufs nicht in die Frist einzurechnen.

§ 24VSt

G würden diese Bestimmungen des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten. Aus den genannten Gründen sei der Einspruch jedenfalls rechtzeitig. Sie beantragte das Landesverwaltungsgericht möge

  1. den angefochtenen Bescheid vom 12.09.2017 beheben und
  2. in der Sache selbst über den Einspruch vom 03.09.2017 gegen die Strafverfügung vom 30.05.2017 entscheiden.Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin – soweit hier entscheidungsrelevant – ausgeführt, dass ihr die Strafverfügung am 20.08.2017 persönlich durch die Polizeidienststelle Z zugestellt worden sei, worauf sie am 04.09.2017 einen Einspruch (datiert mit 03.09.2017) gegen die Strafverfügung erhoben habe. Außer Streit stehe im gegenständlichen Fall die Zustellung am 20.08.2017 und der Beginn der Einspruchsfrist mit diesem Datum. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei aber unrichtig, wenn sie ihr vorhalte, die Frist hätte am 03.09.2017 geendet. Dabei übersehe sie nämlich, dass der 03.09.2017 ein Sonntag gewesen sei.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG würde eine Frist deren letzter Tag auf einen Sonntag falle erst am nächstfolgenden Werktag enden, dies wäre gegenständlich der 04.09.2017. Der Einspruch sei an diesem Tag zur Post gegeben worden.

Paragraph 32, AVG seien die Tage des Postlaufs nicht in die Frist einzurechnen.

Paragraph 24, VStG würden diese Bestimmungen des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten. Aus den genannten Gründen sei der Einspruch jedenfalls rechtzeitig. Sie beantragte das Landesverwaltungsgericht möge

  1. den angefochtenen Bescheid vom 12.09.2017 beheben und
  2. in der Sache selbst über den Einspruch vom 03.09.2017 gegen die Strafverfügung vom 30.05.2017 entscheiden. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. II.römisch zwei. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 30.05.2017, ****, wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach dem FSG vorgeworfen. Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 20.08.2017 nachweislich durch die PI Z zugestellt (Rückschein liegt im Akt ein). Die Beschwerdeführerin hat einen mit Datum 03.09.2017 versehenen Einspruch am 04.09.2017, 11.30 Uhr, der Post übergeben; dieser ist am 05.09.2017 bei der belangten Behörde eingegangen. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt und ist im Übrigen nicht strittig. III. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt:

§ 49Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist

§ 49Abs 2 VSt

G das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung

§ 49Abs 3 VSt

G zu vollstrecken.

Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist

Paragraph 49, Absatz 2, VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung

Paragraph 49, Absatz 3, VStG zu vollstrecken. Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die Strafverfügung vom 30.05.2017 der Beschwerdeführerin am 20.08.2017 persönlich zugestellt wurde.

dem angeführten § 49 Abs 1 VStG beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruches zwei Wochen. Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren festgelegte Frist beginnt dabei mit dem Tag zu laufen, an dem das die Frist auslösende Ereignis stattfindet – im konkreten Fall war das die Zustellung vom 20.08.2017.

dem angeführten Paragraph 49, Absatz eins, VStG beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruches zwei Wochen. Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren festgelegte Frist beginnt dabei mit dem Tag zu laufen, an dem das die Frist auslösende Ereignis stattfindet – im konkreten Fall war das die Zustellung vom 20.08.2017.

§ 32

Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Dabei werden

§ 33

Abs 1 AVG Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist nach § 33 Abs 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Dabei werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Im konkreten Fall hat die Frist am Sonntag, dem 20.08.2017 durch die Zustellung zu laufen begonnen und

§ 33Abs 2 AVG am Montag dem 04.09.2017 geendet.

Der am letzten Tag der Frist zur Post gegebene Einspruch der Beschwerdeführerin war somit rechtzeitig. Daher war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Im konkreten Fall hat die Frist am Sonntag, dem 20.08.2017 durch die Zustellung zu laufen begonnen und

Paragraph 33, Absatz 2, AVG am Montag dem 04.09.2017 geendet. Der am letzten Tag der Frist zur Post gegebene Einspruch der Beschwerdeführerin war somit rechtzeitig. Daher war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst über den Einspruch ist auszuführen: Wenn die Behörde im angefochtenen Bescheid eine Zurückweisung wegen Verspätung ausspricht, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 ua). Zumal die Zurückweisung aus den angeführten Gründen nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Sachentscheidungsbefugnis über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hinaus, insbesondere zur Frage der Rechtmäßigkeit der Bestrafung ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall nicht zugekommen. Dies wird Sache der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren sein (vgl VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213).Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst über den Einspruch ist auszuführen: Wenn die Behörde im angefochtenen Bescheid eine Zurückweisung wegen Verspätung ausspricht, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 ua). Zumal die Zurückweisung aus den angeführten Gründen nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Sachentscheidungsbefugnis über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hinaus, insbesondere zur Frage der Rechtmäßigkeit der Bestrafung ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall nicht zugekommen. Dies wird Sache der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren sein vergleiche VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.2331.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.