RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/46/2327-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Fischereirevierausschusses Z, vertreten durch den Obmann AA, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.09.2017, Zl ****, betreffend einen Antrag nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 zu Recht:
- Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des Fischereirevierausschusses Z, vertreten durch den Obmann AA, vom 18.08.2017 auf Bewilligung zum Abschuss von 8 Graureihern, 1 Gänsesäger und 25 Kormoranen nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird.Gemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des Fischereirevierausschusses Z, vertreten durch den Obmann AA, vom 18.08.2017 auf Bewilligung zum Abschuss von 8 Graureihern, 1 Gänsesäger und 25 Kormoranen nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 18.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer als Obmann des Fischereirevierausschusses Z die Erlassung einer auf § 52 TJG 2004 gestützten Anordnung zum Abschuss von 8 Graureihern, 1 Gänsesäger und 25 Kormoranen als erforderliche Maßnahme zur Hintanhaltung von Wildschäden.Mit Schreiben vom 18.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer als Obmann des Fischereirevierausschusses Z die Erlassung einer auf Paragraph 52, TJG 2004 gestützten Anordnung zum Abschuss von 8 Graureihern, 1 Gänsesäger und 25 Kormoranen als erforderliche Maßnahme zur Hintanhaltung von Wildschäden. Begründend führte der Antragsteller im Wesentlichen und mit Ausführungen zu den einzelnen Vogelarten aus, dass der Bestand an fischfressenden Vögeln trotz der Abschüsse vergangener Jahre konstant hoch geblieben sei. Ca 20% der gefangenen Fische würden typische Wunden, verursacht durch fischfressende Vögel, aufweisen. Es seien zwei Zählungen im März und April, überwiegend an den Innrevieren und am Stillebach, durchgeführt worden. Die zum Abschuss beantragten fischfressenden Wasservögel würden ernste Schäden an den Fischbeständen anrichten. Aufgrund dieses Antrages erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.09.2017, Zl ****, mit dem der Antrag abgewiesen wurde. In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass zwar grundsätzlich § 52 TJG 2004 zwar die Möglichkeit vorsehe, bestimmte Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden anzuordnen, allerdings seine derartige Anordnungen nur bei Vorliegen von gesetzlich definierten Voraussetzungen zulässig, welche im gegenständlichen Fall nicht gegeben seien. Auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1.06.2017, Zl LVwG-****-1, wurde hingewiesen. Aufgrund dieses Antrages erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.09.2017, Zl ****, mit dem der Antrag abgewiesen wurde. In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass zwar grundsätzlich Paragraph 52, TJG 2004 zwar die Möglichkeit vorsehe, bestimmte Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden anzuordnen, allerdings seine derartige Anordnungen nur bei Vorliegen von gesetzlich definierten Voraussetzungen zulässig, welche im gegenständlichen Fall nicht gegeben seien. Auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1.06.2017, Zl LVwG-****-1, wurde hingewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt römisch zwei. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Mit seinem Antrag begehrt der Beschwerdeführer als Obmann des Fischereirevierausschusses Z, Y, Adresse 1, die Erlassung eines Auftrages nach § 52 TJG 2004 zum Schutz des natürlichen Fischbestandes für den gesamten Bezirk Z.Mit seinem Antrag begehrt der Beschwerdeführer als Obmann des Fischereirevierausschusses Z, Y, Adresse 1, die Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 52, TJG 2004 zum Schutz des natürlichen Fischbestandes für den gesamten Bezirk Z. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem im vorgelegten Akt erliegenden Antrag des Beschwerdeführers als Obmann des Fischereirevierausschusses Z. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 - TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins
(1)Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,
- a)den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen,
- b)sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
(2)Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch „Jagd“ genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes. § 52Paragraph 52 Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden
(1)Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
(1)Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
- a)einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann, sowie
- b)die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist.
- b)die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach Litera a, erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach Litera a, erforderlich ist. … Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 54/2002, idF LGBl 32/2017, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Fischereigesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2002,, in der Fassung Landesgesetzblatt 32 aus 2017,, lauten wie folgt: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen …
(9)Fischereiberechtigter ist derjenige, dem das Fischereirecht zusteht.
(10)Fischereiausübungsberechtigter ist derjenige, dem die Befugnis zur Ausübung der Fischerei zusteht. Personen, die nur den Fischfang aufgrund einer Namens- oder Gastkarte ausüben, sind nicht Fischereiausübungsberechtigte. § 3Paragraph 3 Fischereirecht
(1)Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2)Das Fischereirecht muss nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Das Fischereirecht ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht.
(3)Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden.
(4)Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch über den Erwerb oder die Übertragung von Fischereirechten mitzuteilen. Tiroler Fischereiverband § 43Paragraph 43 Mitgliedschaft
(1)Dem Tiroler Fischereiverband gehören an:
- a)Fischereiberechtigte, die die Fischerei selbst ausüben, Berufsfischer sowie Pächter und Bewirtschafter von Fischereirevieren, für die Dauer der Ausübung der Fischerei;
- b)Betreiber von Fischzuchtbetrieben, Krebszuchtbetrieben und Angelteichen, von der Aufnahme bis zur Einstellung des jeweiligen Betriebes;
- c)Fischereivereine vom Beginn bis zur Beendigung der satzungsmäßigen Tätigkeit;
- d)Personen, die einen Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 2 oder einen verminderten Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 3 entrichtet haben, um den Fischfang aufgrund einer Namenskarte oder einer Gastkarte auszuüben, von der Entrichtung dieses Beitrages bis drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er entrichtet worden ist.
- d)Personen, die einen Verbandsbeitrag nach Paragraph 44, Absatz 2, oder einen verminderten Verbandsbeitrag nach Paragraph 44, Absatz 3, entrichtet haben, um den Fischfang aufgrund einer Namenskarte oder einer Gastkarte auszuüben, von der Entrichtung dieses Beitrages bis drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er entrichtet worden ist.
(2)Für die Ausübung des Stimmrechtes und für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.
(3)Der Tiroler Fischereiverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(4)Die Behörden haben dem Tiroler Fischereiverband die für die Feststellung seiner Mitglieder erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 45Paragraph 45 Aufgaben Der Tiroler Fischereiverband hat die Interessen der Fischerei zu wahren, zu fördern und zu vertreten. Dazu gehören insbesondere:
- a)die Abgabe einer Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Fischerei betreffen;
- b)die Namhaftmachung von Fischereisachverständigen;
- c)die Mitwirkung an der Fischereiaufsichtsprüfung sowie an der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsichtsorgane, der Fischereibeauftragten und der Berufsfischer, insbesondere durch die Abhaltung von Ausbildungslehrgängen und von Fortbildungsveranstaltungen zur weidgerechten Ausübung des Fischfanges;
- d)die Einsetzung von Arbeitskreisen zur Beratung grundsätzlicher oder besonderer Angelegenheiten der Fischerei;
- e)die Erarbeitung von Richtlinien für die Ausübung der Fischerei und deren Bekanntmachung in einem an alle Mitglieder gerichteten, regelmäßig erscheinenden Mitteilungsblatt;
- f)die Unterstützung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden. § 46Paragraph 46 Organe
(1)Die Organe des Tiroler Fischereiverbandes sind:
- a)für den Bereich des ganzen Landes die Vollversammlung, der Landesvorstand und der Landesobmann;
- b)für den Bereich eines jeden politischen Bezirkes die Bezirksversammlung, der Fischereirevierausschuss und der Bezirksobmann;
- c)der Disziplinarausschuss und der Disziplinaranwalt.
(2)Für den Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt sind die Organe nach Abs. 1 lit. b gemeinsam einzurichten.
(2)Für den Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt sind die Organe nach Absatz eins, Litera b, gemeinsam einzurichten. § 51Paragraph 51 Fischereirevierausschuss
(1)Der Fischereirevierausschuss besteht aus:
- a)dem Bezirksobmann und seinem Stellvertreter und
- b)drei, für den gemeinsamen Fischereirevierausschuss im Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt jedoch fünf, weiteren von der Bezirksversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Fischereirevierausschusses sollen Fischereiberechtigte sein.
(2)Dem Fischereirevierausschuss obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben:
- a)die fachliche Beratung der Behörde in allen Angelegenheiten der Fischerei;
- b)die Unterstützung der Behörde bei der Anlegung des Fischereikatasters;
- c)die Verständigung der Behörde über unzulässige oder fischereischädliche Nutzungen von Fischwässern;
- d)die Durchführung von Unterweisungen nach § 28 Abs. 4 sowie die Ausstellung von Bestätigungen über die Teilnahme an solchen Unterweisungen;
- d)die Durchführung von Unterweisungen nach Paragraph 28, Absatz 4, sowie die Ausstellung von Bestätigungen über die Teilnahme an solchen Unterweisungen;
- e)die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Fischereibeauftragten nach § 37.
- e)die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Fischereibeauftragten nach Paragraph 37, …
(4)Der Bezirksobmann hat den Fischereirevierausschuss nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder die Behörde dies schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Bezirksobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Den Vorsitz im Fischereirevierausschuss führt der Bezirksobmann.
(5)Der Fischereirevierausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Bezirksobmann oder sein Stellvertreter und mindestens zwei, im Falle des gemeinsamen Fischereirevierausschusses für den Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt mindestens drei, weitere Mitglieder anwesend sind.
(6)Zu einem Beschluss des Fischereirevierausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 52Paragraph 52 Bezirksobmann
(1)Der Bezirksobmann hat die Beschlüsse der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses durchzuführen. Er vertritt innerhalb des ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgabenbereiches den Tiroler Fischereiverband nach außen. … V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist festzuhalten, dass gem 24 Abs 2 Z 1 VwGV die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Zunächst ist festzuhalten, dass gem 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGV die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt der nunmehrige Beschwerdeführer eine auf § 52 TJG 2004 gestützte Vorschreibung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden in Form der Anordnung von Abschüssen von insgesamt 8 Graureihern, einem Gänsesäger und 25 Kormoranen. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Schäden an, die durch fischfressende Vögel im Fischbestand der Fischereireviere im Bezirk Z verursacht werden. Mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt der nunmehrige Beschwerdeführer eine auf Paragraph 52, TJG 2004 gestützte Vorschreibung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden in Form der Anordnung von Abschüssen von insgesamt 8 Graureihern, einem Gänsesäger und 25 Kormoranen. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Schäden an, die durch fischfressende Vögel im Fischbestand der Fischereireviere im Bezirk Z verursacht werden. Grundsätzlich sieht § 52 TJG 2004 die Möglichkeit vor, bestimmte Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden anzuordnen. Dies kann amtswegig oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs 1 und 3 TJG 2004 angeführten Ziele erfolgen. Grundsätzlich sieht Paragraph 52, TJG 2004 die Möglichkeit vor, bestimmte Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden anzuordnen. Dies kann amtswegig oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 TJG 2004 angeführten Ziele erfolgen. Adressat von Vorschreibungen nach § 52 TJG 2004 ist allein der Jagdausübungsberechtigte.Adressat von Vorschreibungen nach Paragraph 52, TJG 2004 ist allein der Jagdausübungsberechtigte. Zunächst war zu prüfen, ob der Fischereirevierausschuss Z, vertreten durch den Beschwerdeführer als Obmann, überhaupt dazu berechtigt ist, einen Antrag nach § 52 TJG 2004 zu stellen. Zunächst war zu prüfen, ob der Fischereirevierausschuss Z, vertreten durch den Beschwerdeführer als Obmann, überhaupt dazu berechtigt ist, einen Antrag nach Paragraph 52, TJG 2004 zu stellen. Dies ist aus mehreren Gründen nicht der Fall: Der Tiroler Fischereiverband (TFV) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und stellt die gesetzliche Interessenvertretung der Fischerei in Tirol dar. Fischereirevierausschüsse zählen gemäß § 46 Abs 1 lit b des Tiroler Fischereigesetzes 2002 zu den Organen des (gemäß § 43 Abs 3 Tiroler Fischereigesetzes 2002 als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichteten) TFV. Sie sind selbst nicht juristische Personen und daher nicht legitimiert, im eigenen Namen als Partei einen Antrag zu stellen. Schon aus diesem Grunde wäre der Antrag von der belangten Behörde zurück- und nicht abzuweisen gewesen (vgl Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, Zl 2001/03/0262 zum Oö FischereiG 1983, welches jedoch aufgrund der ähnlichen gesetzlichen Gestaltung des Tiroler Fischereigesetzes 2002 durchaus auch für den gegenständlichen Fall Gültigkeit hat). Fischereirevierausschüsse zählen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Fischereigesetzes 2002 zu den Organen des (gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Tiroler Fischereigesetzes 2002 als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichteten) TFV. Sie sind selbst nicht juristische Personen und daher nicht legitimiert, im eigenen Namen als Partei einen Antrag zu stellen. Schon aus diesem Grunde wäre der Antrag von der belangten Behörde zurück- und nicht abzuweisen gewesen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, Zl 2001/03/0262 zum Oö FischereiG 1983, welches jedoch aufgrund der ähnlichen gesetzlichen Gestaltung des Tiroler Fischereigesetzes 2002 durchaus auch für den gegenständlichen Fall Gültigkeit hat). Des weiteren ist ein Fischereirevierausschuss, nicht von den in § 52 TJG 2004 aufgezählten antragsberechtigten Personen, sowohl juristischen als auch natürlichen, erfasst. In diese Aufzählung fällt nicht einmal der TFV. Weder der TFV noch ein Fischereirevierausschuss sind Nutzungsberechtigte, sondern eine Interessenvertretung bzw ein Organ der Interessenvertretung. Eine Prüfung der Frage, wer konkret unter den Begriff der „sonstigen Benutzungsberechtigten“ im § 52 Abs 1 TJG 2004 fällt und damit antragsberechtigt ist, war hier nicht vorzunehmen. Des weiteren ist ein Fischereirevierausschuss, nicht von den in Paragraph 52, TJG 2004 aufgezählten antragsberechtigten Personen, sowohl juristischen als auch natürlichen, erfasst. In diese Aufzählung fällt nicht einmal der TFV. Weder der TFV noch ein Fischereirevierausschuss sind Nutzungsberechtigte, sondern eine Interessenvertretung bzw ein Organ der Interessenvertretung. Eine Prüfung der Frage, wer konkret unter den Begriff der „sonstigen Benutzungsberechtigten“ im Paragraph 52, Absatz eins, TJG 2004 fällt und damit antragsberechtigt ist, war hier nicht vorzunehmen. Schon aus diesen Gründen war der Antrag des Fischereirevierausschusses Z, vertreten durch den Obmann, zurückzuweisen, sodass auch nicht mehr geprüft werden musste, ob der Obmann durch einen entsprechenden Beschluss der Bezirksversammlung zur Antragstellung berechtigt war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wurde bereits auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, Zl 2001/03/0262 zum Oö FischereiG 1983, in dem es ebenfalls um die Parteistellung eines Fischereirevierausschusses ging. Dies zwar im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, doch gilt dies auch für das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.46.2327.1