Obsah (6)
§ 279§ 25a§ 2§ 11§ 1§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/20/1724-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 279
Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 17.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin vom Stadtmagistrat Z für den mit Baubewilligungsbescheid vom 26.11.2015, Zl ****, bewilligten Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage im Anwesen Adresse 1 ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAG) in Höhe von insgesamt Euro 7.437,70 vorgeschrieben. Die Berechnung dieser Abgabe stellt sich wie folgt dar:
- „Bauplatzanteil (§ 9 Abs. 2)„Bauplatzanteil (Paragraph 9, Absatz 2,) Bezeichnung des Bauplatzes: Gp. ****, KG Y abgabepflichtige Fläche: 590,00 m² vervielfacht mit 150 v.H. des Einheitssatzes von EUR 5,7800 5.115,30 EUR
- Baumassenanteil (§ 9 Abs. 4)Baumassenanteil (Paragraph 9, Absatz 4,) abgabepflichtige Baumasse: 574,00 m³ vervielfacht mit 70 v.H. des Einheitssatzes von EUR 5,7800 2.322,40 EUR 7.437,70 EUR“ In der Begründung wurde auf die in § 7 Abs 1 des TVAG vorgesehene Ermächtigung der Gemeinden hingewiesen, im Falle eines Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Weitere Ausführungen betreffen die Entstehung des Abgabenanspruches und die Frage des Abgabenschuldners. Weiters wurde die Berechnung der abgabepflichtigen Bauplatzfläche näher dargestellt und wurde ausgeführt, dass die Baumasse von 574,00 m³
§ 2Abs 5 TVAG voll anzurechnen gewesen sei.
In der Begründung wurde auf die in Paragraph 7, Absatz eins, des TVAG vorgesehene Ermächtigung der Gemeinden hingewiesen, im Falle eines Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Weitere Ausführungen betreffen die Entstehung des Abgabenanspruches und die Frage des Abgabenschuldners. Weiters wurde die Berechnung der abgabepflichtigen Bauplatzfläche näher dargestellt und wurde ausgeführt, dass die Baumasse von 574,00 m³
Paragraph 2, Absatz 5, TVAG voll anzurechnen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung führte sie aus, dass sie das Anwesen Adresse 1 im Ausmaß von 318,00 m² samt dem darauf befindlichen Altbestand mit Kaufvertrag vom 27.05.2014 erworben habe und der gegenständliche Neubau nach Abbruch des Altbestandes auf diesem Areal errichtet worden sei. Für den Altbestand mit einer Abbruchmasse von 550,00 m³ sei erstmals ein Baubescheid vom 12.07.1946 und eine Benützungsbewilligung vom 28.11.1946 vorgelegen. Es sei daher davon auszugehen, dass sowohl Gehsteigbeiträge als auch Erschließungsbeiträge vorgeschrieben und entrichtet worden seien, sodass die Abbruchmasse von 550,00 m³ in Abzug zu bringen wäre. Dies sei unterlassen worden. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2016 wurde der Beschwerde vom Stadtmagistrat Z keine Folge gegeben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes bislang noch nicht Grundlage einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften gewesen sei. Für die Stadtgemeinde Z seien derartige frühere Rechtsvorschriften erst seit dem 03.05.1940 in Kraft. Einem Schreiben der Magistratsabteilung II/Bau- und Feuerpolizei sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass das zwischenzeitlich abgebrochene Gebäude ursprünglich vor dem Jahr 1930 baubehördlich bewilligt und errichtet worden sei. Mit Bescheid vom 12.07.1946 sei lediglich die Behebung von Bombenschäden bewilligt worden. In diesem Bescheid finde sich auch keinerlei Festsetzung von Anliegerbeiträgen. Im Falle einer Vorschreibung von diesen wären diese mit dem Baubescheid vorzuschreiben gewesen. Es sei die gesamte Parzelle der GB ****, KG Y, im Ausmaß von 1.435 m² als Bauplatz anzusehen. Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. Darin wurde zunächst geltend gemacht, dass das von der Abgabenbehörde herangezogenen Luftbild aus dem Jahr 1940 keinerlei relevante Rückschlüsse auf die Art und Gestalt eines baulichen Objektes zulasse, da lediglich eine einzige Dachfläche auf dem Luftbild erkennbar sei und zwar die Dachfläche des „Geräteschuppens“ auf GB ****. Die Angaben in Bezug auf das Bauansuchen seien ohne jegliche Kenntnis der historischen Gegebenheiten und ohne Information, in welcher Gestalt auch immer das Abbruchobjekt vor dem Baubescheid vom 12.07.1946 bestanden hätte, erfolgt. Auch im gegenständlichen Baubescheid vom 26.11.2015 sei kein Hinweis auf eine Beitragsleistung enthalten. Es sei ein Faktum, dass für das Abbruchobjekt ein rechtskräftiger Baubescheid vom 12.07.1946 vorliege, aufgrund dessen keinerlei Zweifel an einer (damals erfolgten) rechtskonformen Beitragsvorschreibung bestehen könnten. Dem Baubescheid des Altbestandes vom 12.07.1946 sei auch eine Materialliste zu entnehmen und ergebe sich aufgrund dieser, dass zweifelsfrei ein Neu- oder größerer Zubau errichtet worden sei, dem auch am 28.11.1946 die Benützungsbewilligung erteilt worden sei. Es werde auch ein Vollstreckungsbescheid der Abteilung VI vom 15.02.1946 vorgelegt, in dem der Abbruch eines auf der nämlichen GB **** errichteten Bauwerks, welches im Bescheid als „Geräteschuppen“ bezeichnet sei, gefordert werde. Auf dem Luftbild aus dem Jahr 1940 sei nur eine einzelne Dachfläche erkennbar und zwar die des „Geräteschuppens“. Ein weiteres Bauwerk sei nicht ersichtlich. Es werde auch ein Vollstreckungsbescheid der Abteilung römisch sechs vom 15.02.1946 vorgelegt, in dem der Abbruch eines auf der nämlichen GB **** errichteten Bauwerks, welches im Bescheid als „Geräteschuppen“ bezeichnet sei, gefordert werde. Auf dem Luftbild aus dem Jahr 1940 sei nur eine einzelne Dachfläche erkennbar und zwar die des „Geräteschuppens“. Ein weiteres Bauwerk sei nicht ersichtlich. Ob nun auf der Grundlage des fünf Monate danach, am 12.07.1946, ausgestellten Baubescheides unter Bezugnahme auf die im Bescheid angeführten Baumaterialien ein Neubau oder Umbau des Geräteschuppens oder Umbau des Geräteschuppens oder ein Zubau erfolgt sei, sei unerheblich. Es ist jedenfalls aufgrund der stichtagsbedingten Rechtslage eine Vorschreibung des Erschließungsbeitrages gegeben und lägen keine Hinweise vor, dass diese nicht erfolgt sei. Es werde daher ersucht, die Abbruchmasse von 550,00 m³ von der mit 26.11.2015 bewilligten Neubaumasse von 573,49 m³ in den Abzug zu bringen. Mit Schreiben vom 16.08.2016 wurde der gegenständliche Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit einem ergänzenden Schreiben vom 29.08.2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Stadtmagistrat mit, dass ausschließlich gegen den Erschließungsbeitrag und ausschließlich wegen Unterlassung der Behörde, die Altbaumasse von der Neubaumasse in Abzug zu bringen, Beschwerde geführt würde. Die Zusammenlegung der Grundparzellen sei bereits am 21.01.2015 erfolgt und beziehe sich daher die Beschwerde nicht auf die Flächenabmessung durch die Behörde. Mit Schreiben vom 23.05.2017 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Abgabenbehörde um Vorlage des Bauaktes sowie des Luftbildes vom 27.08.
- Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 28.06.2017 entsprochen. In der Folge richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol an den Sachverständigen Ing. CC ein Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens um Feststellung, inwieweit der vor der Errichtung des Neubaues abgebrochene Altbestand vor oder nach dem 04.05.1940 errichtet worden sei. Es wurde auch um eine Stellungnahme dazu gebeten, inwieweit sich anhand des Baubewilligungsbescheides vom 12.07.1946 und der dort angeführten Materialliste, wie von der Beschwerdeführerin behauptet würde, ableiten lasse, dass damals ein Neu- oder größerer Zubau errichtet worden sei. Mit einem Gutachten vom 04.08.2017 kam der Sachverständige Ing. CC diesem Auftrag nach. Sein Gutachten wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung am 18.09.2017 übermittelt. Mit einem Schreiben vom 07.09.2017 erstattete die Beschwerdeführerin eine „Replik“ zum Gutachten des Sachverständigen. Diese wurde wiederum an den Sachverständigen weitergeleitet, welcher sich mit den Einwendungen in einem Schreiben vom 12.09.2017 sowie in der Verhandlung näher auseinandersetzte. Schließlich wurde am 18.09.2017 beim Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter Dipl.-Vw. BB sowie der Vertreter der Abgabenbehörde und der Sachverständige Ing. CC teilnahmen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage im Anwesen Adresse 1 auf der Grundparzelle ****, KG **** Y, eine Baubewilligung erteilt. Das Anwesen Adresse 1 mit einem Ausmaß von 318 m² wurde von der Beschwerdeführerin samt einem darauf befindlichen Altbestand mit Kaufvertrag vom 27.05.2014 erworben. Der Neubau weist eine Baumasse von 574 m³ auf. Der Altbestand, ein Wohnhaus mit rechteckigen Grundrissabmessungen, wies eine Baumasse von ca 550 m³ auf. Das Gebäude bestand aus einem Erdgeschoss und einem ersten Obergeschoss und wurde in Massivbauweise errichtet. Die Errichtung dieses Gebäudes erfolgte vor dem 03.05.
- Mit einer Eingabe vom 19.11.2014 wurde seitens der Beschwerdeführerin der Abbruch dieses Wohngebäudes angezeigt und wurde in der Folge dann auch der Abbruch vorgenommen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen insbesondere durch die Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen Ing. CC sowie durch Einsichtnahme in den Abgabenakt sowie in den Bauakt des Stadtmagistrats Z. Vom erkennenden Gericht wurde auch das Orthofoto vom 27.08.1940 eingeholt und angesehen. Vom Sachverständigen wurden auch Erhebungen beim Stadtarchiv der Landeshauptstadt Z sowie Recherchen auf der Internetseite des Amtes der Tiroler Landesregierung (digitaler franziszeischer Kataster, historische Luftbilder im Laser – & Luftbildatlas Tirol, Tiroler Kunstkataster, Tiris Maps) gepflogen. Vom Sachverständigen wurde am 27.07.2017 ein Ortsaugenschein durchgeführt. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass das auf dem Grundstück auf GB ****, KG **** Y, bestehende Gebäude mit der Adresse 1 bereits abgetragen und durch einen Neubau ersetzt wurde. In der Folge führte der Sachverständige umfassende Recherchen durch und gelangte zur Feststellung, dass der auf GB ****, KG **** Y, vor Errichtung des Neubaus abgebrochene Altbestand vor dem 04.05.1940 errichtet worden sein dürfte. Dabei verwies der Sachverständige auf den ausgewiesenen Bestand eines Gebäudes im franziszeischen Kataster aus dem Jahr
- Demnach sei bereits im Jahr 1856 im gegenständlichen Bereich ein Gebäude existent gewesen, welches in etwa den Abmessungen des Gebäudes aus dem Jahre 2008 entsprochen habe. Auf das Jahr 2008 bezog sich der Sachverständige dabei deshalb, weil er im Tiroler Kunstkataster auf Lichtbilder vom 07.07.2008 stieß, welche ein Objekt zeigen, das auf GB **** (ursprüngliche Grundstücksnummer ****) gestanden ist. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass das im Tiroler Kunstkataster auf Lichtbildern (Abbildung 1 im Gutachten, Fotos des Wohngebäudes von Osten, Südosten und Westen) festgehaltene Gebäude jenes ist, dessen Abbruch mit der Eingabe vom 19.11.2014 gegenüber der Baubehörde angezeigt wurde. Der Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang auf den rechteckigen Grundriss, das Vorhandensein von Erdgeschoss und Obergeschoss und die Errichtung in Massivbauweise. In den Detailangaben im Tiroler Kunstkataster, welche in das Sachverständigengutachten Eingang fanden, ist auch die Adresse Z „Adresse 1“ angeführt. Hinsichtlich der Grundstücksnummer (****) führte der Sachverständige in seiner mündlichen Gutachtenserstattung aus, dass diese Grundparzelle nicht mehr existent sei und mit einem anderen Grundstück vereint worden sei, woraufhin die Beschwerdeführerin erklärte, dass diese Grundparzelle zur Grundparzelle **** zugeschlagen worden sei. Im Tiroler Kunstkataster ist das auf den Lichtbildaufnahmen vom 07.07.2008 dargestellte Gebäude mit einer Errichtungszeit „um 1900“ datiert, wobei der Sachverständige auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dies nicht richtig sei, weil laut franziszeischen Kataster das Gebäude bereits im Jahre 1856 existent gewesen sei, erklärte, dass eine genaue Jahreszahl im Kunstkataster nicht aufscheine. Bereits die Lichtbilder aus dem Tiroler Kunstkataster und der dahin enthaltene – wenngleich ungenaue Hinweis auf das Errichtungsdatum – sprechen dafür, dass das auf den Lichtbildern festgehaltene zweigeschossige Gebäude jedenfalls aus der Zeit vor 1940 datiert. Erhärtet wird dies insbesondere durch weitere vom Sachverständigen durchgeführte Recherchen unter Einbeziehung des franziseischen Katasters. Demnach war, wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausführte, bereits im Jahr 1856 im gegenständlichen Bereich ein Gebäude existent, welches in etwa den Abmessungen des Gebäudes aus dem Jahre 2008 (Aufnahmedatum Tiroler Kunstkataster) entsprochen hat (Abbildung 2 bzw Abbildung 3 im Gutachten). Der Sachverständige führte, wie dies durch die Abbildung 4 des Gutachtens dokumentiert ist, eine Ermittlung der Lageposition des im Franziszeischen Kataster eingetragenen Gebäudes durch und zwar auf der Grundlage historischer Fotos (Laser- & Luftbildatlas Tirol) aus dem Jahre 1940 und 2007 (Abbildungen 5 bis 8). durch, wobei er die Yer Basilika sowie das Stift Y als Bezugsgebäude heranzog. Hinsichtlich des Gebäudes (Adresse 1), vom dem aus die Distanzen gemessen wurden, zog er jeweils der südöstliche Eckpunkt des Gebäudes als Referenzpunkt heran und führte Distanzmessungen durch. Wortwörtlich führte der Sachverständige dann dazu aus: „Diese durchgeführten Messungen zeigen, dass die Lageposition des Gebäudes grundsätzlich beibehalten wurde, wodurch nach meiner Ansicht die Existenz eines Gebäudes in diesem Bereich bereits 1856 als gegeben betrachtet werden kann.“ Der Sachverständige führte weiters aus, dass sich aufgrund der von ihm durchgeführten Einmessungen die Lageposition des Objektes ergebe, welche auch in den späteren Jahren ident geblieben sei. Aus Sicht des erkennenden Gerichts erscheint daher die vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung, dass davon auszugehen sei, dass die Lichtbilder des Tiroler Kunstkatasters (Abbildungen 1, Fotos 1-3) jenes Gebäude zeigen würden, welches im Jahre 2014 abgebrochen wurde, als richtig. Der Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang auch noch auf den Umstand, dass das Orthofoto aus dem Jahr 1940 zeige, dass das Gebäude auch über einen Kamin verfüge, was für eine Wohnnutzung spreche. Schließlich verwies der Sachverständige auch auf einen Meldezettel, wonach bereits im Jahr 1906 eine Frau Anna Otter unter der Adresse 1 gemeldet gewesen sei. Seitens der Beschwerdeführerin wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass der Meldezettel in Bezug auf die Adresse nachträglich auf Adresse 1 abgeändert worden sei. Diesbezüglich erklärte der Sachverständige, dass diese Ausbesserung zum damaligen Zeitpunkt
(1899)erfolgt sein müsste, was nachvollziehbar erscheint, zumal die ursprüngliche Adresse, was auf dem Meldezettel ablesbar ist, „Y, Umgebung Nr 4“ gelautet hat und dann eine Umbenennung in „Adresse 1“ erfolgt ist, was wohl auf eine Differenzierung und Neubenennung der Adressen durch die Gemeinde zurückgeht. Soweit von der Beschwerdeführerin auf einen Vollstreckungsbescheid der Abteilung VI vom 15.02.1946 verwiesen wurde, führte der Sachverständige aus, dass dieses Gebäude wesentlich geringe Abmessungen als das Hauptgebäude aufweise und genau auf der Straße und südöstlich des Hauptgebäudes auf einer anderen Straßenseite gestanden haben müsse. Der Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang auch durchaus nachvollziehbar auf die Dachneigung, welche auf dem Orthofoto aus dem Jahr 1940 erkennbar sei. Soweit von der Beschwerdeführerin auf einen Vollstreckungsbescheid der Abteilung römisch sechs vom 15.02.1946 verwiesen wurde, führte der Sachverständige aus, dass dieses Gebäude wesentlich geringe Abmessungen als das Hauptgebäude aufweise und genau auf der Straße und südöstlich des Hauptgebäudes auf einer anderen Straßenseite gestanden haben müsse. Der Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang auch durchaus nachvollziehbar auf die Dachneigung, welche auf dem Orthofoto aus dem Jahr 1940 erkennbar sei. Seitens der Beschwerdeführerin wurde vor allem auf den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.07.1946 verwiesen, mit welchem den Hauseigentümern Isidor und Anna Pfeifer in Bezug auf das Objekt Adresse 1 die Baubewilligung nur zur Behebung von Bombenschäden und Einhaltung mehrerer bauwirtschaftlicher und baupolizeilicher Bedingungen erteilt wurde. Mit diesem Bescheid wurde auch die Freigabe diverser näher beschriebener Baumaterialien erteilt. Es wurde mit diesem Bescheid kein Erschließungskostenbeitrag vorgeschrieben. Bereits die Formulierung dieser Bewilligung spricht dafür, dass es damals um die Wiederherstellung eines durch Bombenschäden teilweise zerstörten Gebäudes und nicht um einen Neu-, Aus- oder Zubau ging. Wäre derartiges beantragt bzw bewilligt worden, hätte dies nach der damaligen Rechtslage (§ 4 der Satzung der Landeshauptstadt Z) zu einer Vorschreibung einer Erschließungsabgabe führen müssen.Bereits die Formulierung dieser Bewilligung spricht dafür, dass es damals um die Wiederherstellung eines durch Bombenschäden teilweise zerstörten Gebäudes und nicht um einen Neu-, Aus- oder Zubau ging. Wäre derartiges beantragt bzw bewilligt worden, hätte dies nach der damaligen Rechtslage (Paragraph 4, der Satzung der Landeshauptstadt Z) zu einer Vorschreibung einer Erschließungsabgabe führen müssen. Dazu kommt, dass das mit dem Bescheid vom 12.07.1946 bewilligte Material nach den Ausführungen des Sachverständigen „lediglich die Behebung von Bombenschäden im kleineren Umfang“ ermöglichte. Auch nach den seitens der Beschwerdeführerin erfolgten Hinweis, dass darüber hinaus noch eine weitere behördliche Zuteilung von 7 m³ Schnittholz und 1.400 Stück Dachziegel mit Bescheid vom 1946 erfolgt sei, ergab sich kein Hinweis auf einen Neu- oder Zubau, zumal es sich laut Sachverständigen bei der (weiteren) Materialaufstellung um Materialien „zur Sanierung der Dachfläche“ handelt. Der Sachverständige setzte sich auch mit dem Einwand auseinander, wonach die Benützungsbewilligung nach § 95 (der Zer Bauordnung) vom 28.11.1946 auf „neu hergestellte oder umgestaltete Wohnungen und Geschäftsräume“ abstelle. Diesbezüglich verwies der Sachverständige darauf, dass man den zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden Gesetzestext herangezogen habe, losgelöst von den konkret durchgeführten Baumaßnahmen, welche die „Behebung von kleineren Schäden“ umfasst hätte. Der Sachverständige setzte sich auch mit dem Einwand auseinander, wonach die Benützungsbewilligung nach Paragraph 95, (der Zer Bauordnung) vom 28.11.1946 auf „neu hergestellte oder umgestaltete Wohnungen und Geschäftsräume“ abstelle. Diesbezüglich verwies der Sachverständige darauf, dass man den zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden Gesetzestext herangezogen habe, losgelöst von den konkret durchgeführten Baumaßnahmen, welche die „Behebung von kleineren Schäden“ umfasst hätte. Im Übrigen ist auch in der Bewilligung vom 19.07.1946 eine Bezugnahme auf den Bescheid vom 12.07.1946 gegeben, mit dem „die Baubewilligung“ zur Behebung von Bombenschäden am gegenständlichen Objekt erteilt wurde Wenn der Sachverständige am Schluss seiner Ausführungen auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin einräumte, dass er es nicht mit Sicherheit sagen könne, dass es sich beim dem auf dem Orthofoto aus dem Jahr 2013 ersichtlichen Gebäude um das idente Gebäude handle, welches auf dem Foto aus dem Jahre 1940 erkennbar sei, so ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass keine lückenlose Dokumentation des Gebäudebestandes vorliegt sondern vielmehr eine Beurteilung auf Grund der vorliegenden Urkunden, Fotos und Pläne zu treffen war. Auf der Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse und der oben näher dargelegten Erwägungen ist allerdings davon auszugehen, dass das im Jahr 2014 bzw 2015 abgebrochene Gebäude, welches auf den Fotos aus dem Jahr 2008 erkennbar ist, bereits vor dem 03.05.1940 mit gleicher Kubatur bestanden hat, im Jahr 1946 aufgrund von Bombenschäden repariert und im Ausmaß der bereits zuvor bestehenden Kubatur wiederhergestellt wurde. Wäre im Zeitraum vom 03.05.1940 bis zum Jahr 2014 eine Bestandsänderung in Form eines Neu-, Zu- oder Umbaus erfolgt, so hätte dies einer bescheidmäßigen Änderung bedurft. Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiger Bescheid jemals erlassen wurde, liegen nicht vor. Der Sachverständige hat sich ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln und den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen. Es war daher der von ihm getroffenen, im schriftlichen Gutachten zusammengefassten Beurteilung zu folgen, dass der vor Errichtung abgebrochen Altbestand vor dem 04.05.1940 errichtet worden sei. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Fall geht es im Wesentlichen um die Frage des Abzuges der Kubatur des Altbestandes. Es geht also konkret um die Frage, inwieweit die für die Bemessungsgrundlage (des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG) heranzuziehende Baumasse des mit Baubewilligung vom 26.11.2015 genehmigten Neubaus um die Baumasse des im Jahre 2014 abgebrochenen Gebäudes zu reduzieren war. Für die Lösung dieser Frage ist
§ 11
Abs 3 TVAG entscheidend, inwieweit die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes bereits (früher) Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war. Für die Lösung dieser Frage ist
Paragraph 11, Absatz 3, TVAG entscheidend, inwieweit die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes bereits (früher) Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war. § 11 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG) in der hier anzuwendende Fassung LGBl. Nr. 130/2013 hat folgenden Wortlaut: Paragraph 11, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG) in der hier anzuwendende Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, hat folgenden Wortlaut: „Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1)Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2)Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3)Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, (unter Hinweis auf weitere höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere unter Bezugnahme auf das Erk des VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01, und das Erk des VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005) zum Ausdruck gebracht, dass es dabei nicht auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankommt. Vielmehr seien von einer derartigen Anrechnungs-Regelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Anspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handle sich um einen neuen Abgabentatbestand. Es war daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes in der Vergangenheit bereits Grundlage für eine Vorschreibung des Erschließungsbeitrages war oder es im Sinne der Auslegung der Höchstgerichte diesbezüglich zumindest zur Entstehung eines derartigen Abgabenanspruchs gekommen ist. Die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages im Gemeindegebiet von Z wurde erstmals in der Satzung des Bürgermeisters der Gauhauptstadt Z vom 03.05.1940 über die die Festsetzung von Anliegerbeiträgen vorgesehen (und später mit dem Gesetz vom 23.07.1949 über die Ergänzung der Bauordnung für die Landeshauptstadt Z mit den §§ 4a bis 4c in die Z Bauordnung, LGBl Nr 31/1896, implementiert).
§ 1dieser Satzung war von den Grundeigentümern für näher umschriebene Aufwendungen wie z
B für die Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen und die Ausführung der notwendigen Erdarbeiten ein Ersatz zu leisten, wobei
§ 2
dieser Satzung Voraussetzung war, dass ein auf Dauer bestimmtes Bauwerk errichtet wurde.
§ 4
der Satzung hatte die Vorschreibung des Anliegerbeitrages im Baubewilligungsbescheid zu erfolgen hatte.Die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages im Gemeindegebiet von Z wurde erstmals in der Satzung des Bürgermeisters der Gauhauptstadt Z vom 03.05.1940 über die die Festsetzung von Anliegerbeiträgen vorgesehen (und später mit dem Gesetz vom 23.07.1949 über die Ergänzung der Bauordnung für die Landeshauptstadt Z mit den Paragraphen 4 a bis 4 c in die Z Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1896,, implementiert).
Paragraph eins, dieser Satzung war von den Grundeigentümern für näher umschriebene Aufwendungen wie zB für die Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen und die Ausführung der notwendigen Erdarbeiten ein Ersatz zu leisten, wobei
Paragraph 2, dieser Satzung Voraussetzung war, dass ein auf Dauer bestimmtes Bauwerk errichtet wurde.
Paragraph 4, der Satzung hatte die Vorschreibung des Anliegerbeitrages im Baubewilligungsbescheid zu erfolgen hatte. Im gegenständlichen Fall wurde erfuhr das im Jahr 2014 abgebrochene Gebäude ab Inkrafttreten dieser Vorschrift bis zum Abbruch keine Bestandsänderung. Es wurde daher kein abgabenrechtlicher Tatbestand verwirklicht. Dementsprechend wurde auch kein Verkehrserschießungsbeitrag vorgeschrieben oder entrichtet. Aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 12.07.1946 wurde das jedenfalls vor 1940 errichtete, durch Bombenschäden beschädigte Gebäude saniert, ohne dass es dabei zu einer Erhöhung der Kubatur gekommen ist. Diese Sanierung löste keine Abgabepflicht in Bezug auf den Erschließungsbeitrag aus. Da der Altbestand nicht Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war und es überdies bis zum Abbruch auch nicht zur Verwirklichung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes in Bezug auf einen Verkehrserschließungsbeitrag gekommen ist, war die Abgabenbehörde - durchaus im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110) - im Zusammenhang mit dem im Jahre 2015 bewilligten Neubau berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die gesamte Kubatur, somit ohne Abzug der Baumasse des Altbestandes, zugrunde zu legen. Die Festsetzung der Baumasse im Ausmaß von 573,50 m³ erfolgte daher zu Recht. Da der Altbestand nicht Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war und es überdies bis zum Abbruch auch nicht zur Verwirklichung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes in Bezug auf einen Verkehrserschließungsbeitrag gekommen ist, war die Abgabenbehörde - durchaus im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung vergleiche VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110) - im Zusammenhang mit dem im Jahre 2015 bewilligten Neubau berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die gesamte Kubatur, somit ohne Abzug der Baumasse des Altbestandes, zugrunde zu legen. Die Festsetzung der Baumasse im Ausmaß von 573,50 m³ erfolgte daher zu Recht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.1724.9