GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen: „Sie sind als Zivildienstleistender bei der Einrichtung der Gemeinde X, Haus B, Adresse 2, ****, Ihren Verpflichtungen bei Dienstverhinderung durch Krankheit insofern nicht nachgekommen, als auf der ausgestellten Bescheinigung Ihres Arztes vom 24.05.2016 die Art der Erkrankung nicht angegeben wurde, obwohl im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung auch die Art der Erkrankung zu beinhalten hat.“„Sie sind als Zivildienstleistender bei der Einrichtung der Gemeinde römisch zehn, Haus B, Adresse 2, ****, Ihren Verpflichtungen bei Dienstverhinderung durch Krankheit insofern nicht nachgekommen, als auf der ausgestellten Bescheinigung Ihres Arztes vom 24.05.2016 die Art der Erkrankung nicht angegeben wurde, obwohl im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung auch die Art der Erkrankung zu beinhalten hat.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 23c Abs 2 Zif 2 Zivildienstgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 30,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Zif 2 Zivildienstgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 30,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen wie folgt aus: „Mit dem o.a Straferkenntnis wurde mir vorgeworfen, dass ich es zu verantworten habe, dass auf der ausgestellten Bescheinigung des Arztes vom 24.05.2016 die Art der Erkrankung nicht angegeben wurde. Hierzu wird meinerseits auf die Rechtfertigung vom 15.10.2016 verwiesen und weiter ausgeführt, das mehrere Krankmeldungen vorrausgegangen sind und auch bei diesen keine Bemängelungen und keine Nachforderungen seitens der Zivildiensteinrichtung erfolgten. Auch darf meinerseits auf das Erkenntnis Landesverwaltungsgericht in Tirol-2015/28/2972-6 Spruchpunkt A verwiesen werden. Es ergehen die nachstehenden Anträge Das Landesverwaltungsgericht möge die angefochtene Beschwerde ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu Das Landesverwaltungsgericht möge nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Ladung der in der Stellungnahme vom 15.10.2016 zu **** angeführten Zeugen, welche bei der Übergabe der Krankmeldung anwesend waren, der Beschwerde Folge geben und das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Strafverfahren einstellen.“ II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Mitteilung des Heimleiters des Hauses B vom 30.05.2016, die Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende
ZDG, den Bescheid über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 13.102015, ZDZ ****, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.10.2016, der Arbeitsunfähigkeitsmeldung von CC vom 24.05.2106 und von DD vom 12.04.2016, den Dienstplan für den Zeitraum 01.04.2016 bis zum 30.04.2016 sowie in das Beschwerdevorbringen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Mitteilung des Heimleiters des Hauses B vom 30.05.2016, die Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende
Paragraph 23 c, ZDG, den Bescheid über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 13.102015, ZDZ ****, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.10.2016, der Arbeitsunfähigkeitsmeldung von CC vom 24.05.2106 und von DD vom 12.04.2016, den Dienstplan für den Zeitraum 01.04.2016 bis zum 30.04.2016 sowie in das Beschwerdevorbringen. III.römisch drei. Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.10.2015, Zl ****, über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 30.9.2016, dem Seniorenheim „Haus B“, Adresse 2, **** X, zugewiesen wurde.Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.10.2015, Zl ****, über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 30.9.2016, dem Seniorenheim „Haus B“, Adresse 2, **** römisch zehn, zugewiesen wurde. Am 25.5.2016 hat der Beschwerdeführer eine Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende
In der Spalte „Art der Erkrankung“ notierte die behandelnde Ärztin DD: „Schweigepflicht außer Patient entbindet mich“.Am 25.5.2016 hat der Beschwerdeführer eine Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende
Paragraph 23 c, Zivildienstgesetz persönlich im Haus B beim Heimleiter EE abgegeben. In der Spalte „Art der Erkrankung“ notierte die behandelnde Ärztin DD: „Schweigepflicht außer Patient entbindet mich“. Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben im Schreiben des Heimleiters des Hauses B vom 30.05.2016 und der Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende
Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben im Schreiben des Heimleiters des Hauses B vom 30.05.2016 und der Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende
Paragraph 23 c, ZDG. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, lauten wie folgt: § 23c. Paragraph 23 c,
F begeht ein Zivildienstleistender, oder sonst eine der dem § 8a Abs 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Paragraph 65, Zivildienstgesetz 2001 idgF begeht ein Zivildienstleistender, oder sonst eine der dem Paragraph 8 a, Absatz 4, 22, 23 und 23 c festgelegten Dienstpflichten verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. V.römisch fünf. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol hat wie folgt erwogen: Die belangte Behörde bemängelt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung, dass diese keinerlei Ausführungen über die Art der Erkrankung enthielt. Argumentiert wird, dass § 23c Abs 2 Z 2 Zivildienstgesetz 1986 ausdrücklich von der Art der Erkrankung, die in die Bescheinigung aufzunehmen wäre, spricht. Die belangte Behörde bemängelt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung, dass diese keinerlei Ausführungen über die Art der Erkrankung enthielt. Argumentiert wird, dass Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, Zivildienstgesetz 1986 ausdrücklich von der Art der Erkrankung, die in die Bescheinigung aufzunehmen wäre, spricht. Im vorgelegten Verfahrensakt findet sich der Vordruck einer Bescheinigung, wo eigens eine Rubrik "Art der Erkrankung" aufscheint. Erläuternd heißt es, dass dort zwar nicht die Diagnose einzutragen wäre, wohl aber eine Beschreibung der Erkrankung, beispielsweise "Beinbruch", oder "psychische Erkrankung". In dieser Spalte wurde von der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers folgendes eingetragen: „Schweigepflicht außer Patient entbindet mich“. In diesem Zusammenhang wird auf die Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20.02.2017, LVwG-200017/2/SCH/CG, verwiesen. Darin ging es um einen gleichgelagerten Fall. Dort wird auf die Korrespondenz zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesministerium für Gesundheit verwiesen. So wurde auf ein Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 11. März 2015 an das Bundesministerium für Gesundheit hingewiesen, worin es heißt: "Die zitierte Bestimmung im Zivildienstgesetz verpflichtet Zivildienstleistende, sich im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln. Die österreichische Ärztekammer sieht darin keine ausreichend klare gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der ärztlichen Verschwiegenheit, wie sie in § 54 Abs 2 Z 1 ÄrzteG 1998 normiert ist. Vielmehr erachten wir es für berufsrechtlich und entsprechend dem Zivildienstgesetz als Materiengesetz für rechtlich geboten, aber auch für ausreichend, nach erfolgter ärztlicher Untersuchung eine Bescheinigung über die Art der Erkrankung, nämlich ob eine Krankheit, ein Arbeitsunfall oder ein Unfall vorliegt, auszustellen, jedoch gegenüber anfragenden Beschäftigern von Zivildienstleistenden keine Angabe zur Diagnose abzugeben.Die österreichische Ärztekammer sieht darin keine ausreichend klare gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der ärztlichen Verschwiegenheit, wie sie in Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 normiert ist. Vielmehr erachten wir es für berufsrechtlich und entsprechend dem Zivildienstgesetz als Materiengesetz für rechtlich geboten, aber auch für ausreichend, nach erfolgter ärztlicher Untersuchung eine Bescheinigung über die Art der Erkrankung, nämlich ob eine Krankheit, ein Arbeitsunfall oder ein Unfall vorliegt, auszustellen, jedoch gegenüber anfragenden Beschäftigern von Zivildienstleistenden keine Angabe zur Diagnose abzugeben. Diese Ansicht wird unseres Erachtens durch die gesetzliche Pflicht des Zivildienstleistenden bestärkt, sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen (vgl. § 23c Abs 2 Z 3 Zivildienstgesetz).Diese Ansicht wird unseres Erachtens durch die gesetzliche Pflicht des Zivildienstleistenden bestärkt, sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen vergleiche Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 3, Zivildienstgesetz). Eine ganz ähnliche Bestimmung zur Bestätigung der Dienstverhinderung durch Krankheit ist im § 8 Abs 8 Angestelltengesetz geregelt, wonach nach aktueller Rechtslage einschließlich höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa OGH 9 ObA 106/93 oder OGH 9 ObA 236/89) die Ursache der Erkrankung durch eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit mit dem Vermerk 'aufgrund Krankheit' bzw. 'aufgrund eines Unfalles' gesetzmäßig ist und keine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheit durch Bekanntgabe der Diagnose an den Dienstgeber erfolgen darf.Eine ganz ähnliche Bestimmung zur Bestätigung der Dienstverhinderung durch Krankheit ist im Paragraph 8, Absatz 8, Angestelltengesetz geregelt, wonach nach aktueller Rechtslage einschließlich höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche etwa OGH 9 ObA 106/93 oder OGH 9 ObA 236/89) die Ursache der Erkrankung durch eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit mit dem Vermerk 'aufgrund Krankheit' bzw. 'aufgrund eines Unfalles' gesetzmäßig ist und keine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheit durch Bekanntgabe der Diagnose an den Dienstgeber erfolgen darf. Wir stützen unsere Rechtsauffassung auch auf die Qualifikation von Gesundheitsdaten (zu denen die ärztliche Diagnose zählt) als sensible Daten
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Diagnosen von Zivildienstleistenden nur mit Zustimmung des Betroffenen und aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung weitergegeben werden dürfen. Eine Ausnahmeregelung entsprechend § 9 Datenschutzgesetz 2000 liegt unseres Erachtens zur Mitteilung der Diagnose im Rahmen der Krankenbestätigung
Zivildienstgesetz zugunsten von Beschäftigern von Zivildienstleistenden nicht vor.Wir stützen unsere Rechtsauffassung auch auf die Qualifikation von Gesundheitsdaten (zu denen die ärztliche Diagnose zählt) als sensible Daten
Paragraph 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer 3, Datenschutzgesetz 2000. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Diagnosen von Zivildienstleistenden nur mit Zustimmung des Betroffenen und aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung weitergegeben werden dürfen. Eine Ausnahmeregelung entsprechend Paragraph 9, Datenschutzgesetz 2000 liegt unseres Erachtens zur Mitteilung der Diagnose im Rahmen der Krankenbestätigung
Zivildienstgesetz zugunsten von Beschäftigern von Zivildienstleistenden nicht vor. Aufgrund der Verunsicherung und der vermehrten Anfragen von Ärztinnen und Ärzten, die von Beschäftigern von Zivildienstleistenden zur Bekanntgabe von Diagnosen aufgefordert werden, ersucht die Österreichische Ärztekammer um die Rechtsauffassung des BMG dahingehend, ob die ärztliche Verschwiegenheitspflicht
G 1998 und das Recht auf Datenschutz der Zivildienstleistenden
G 2000 weiterhin bei der Bestätigung der Art der Erkrankung von Zivildienstleistenden zu beachten sind oder ob andernfalls § 23c Abs 2 Z 2 ZivildienstG eine ausreichend klare gesetzliche Ermächtigung darstellt, die die ärztliche Verschwiegenheit sowie den Schutz von Gesundheitsdaten durchbricht und zur Weitergabe der Diagnose an Beschäftiger von Zivildienstleistenden ermächtigt."Aufgrund der Verunsicherung und der vermehrten Anfragen von Ärztinnen und Ärzten, die von Beschäftigern von Zivildienstleistenden zur Bekanntgabe von Diagnosen aufgefordert werden, ersucht die Österreichische Ärztekammer um die Rechtsauffassung des BMG dahingehend, ob die ärztliche Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 54, ÄrzteG 1998 und das Recht auf Datenschutz der Zivildienstleistenden
Paragraph 9, DatenschutzG 2000 weiterhin bei der Bestätigung der Art der Erkrankung von Zivildienstleistenden zu beachten sind oder ob andernfalls Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZivildienstG eine ausreichend klare gesetzliche Ermächtigung darstellt, die die ärztliche Verschwiegenheit sowie den Schutz von Gesundheitsdaten durchbricht und zur Weitergabe der Diagnose an Beschäftiger von Zivildienstleistenden ermächtigt." Im Schreiben der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer vom
169/1998, wird nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit von der zitierten Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Hr. 679/1986, nicht durchbrochen."Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 54, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, wird nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit von der zitierten Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Hr. 679 aus 1986,, nicht durchbrochen. Der vom Gesetzgeber
Abs 2 Z 2 Zivildienstgesetz 1986 vorgegebene Informationsweg im Falle einer Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet nämlich nicht behandelnde Ärztinnen/Ärzte, sondern vielmehr die Zivildienstleistenden.Der vom Gesetzgeber
Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, Zivildienstgesetz 1986 vorgegebene Informationsweg im Falle einer Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet nämlich nicht behandelnde Ärztinnen/Ärzte, sondern vielmehr die Zivildienstleistenden. Diese haben sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch eine/n Arzt/Ärztin zu unterziehen und die von ihm/ihr ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung, wobei als Art der Erkrankung etwa Krankheit, Unfall oder Arbeitsunfall, nicht jedoch die konkrete Diagnose angesehen wird, spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung, in der der Zivildiener beschäftigt ist, zu übermitteln. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Zivildiener ist allerdings grundsätzlich denkbar, sodass in diesem Fall auch eine direkte Informationsweitergabe durch die behandelnden Ärztinnen/Ärzte an die Einrichtung, in der der Zivildiener beschäftigt ist, möglich wäre." Der Sinn der gesetzlichen Anordnung des § 23 Abs 2 Z 2 Zivildienstgesetz 1986 liegt offenkundig darin, den Zivildienstleistenden im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit zu verpflichten, sich umgehend einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die entsprechende Bescheinigung innerhalb der vorgegebenen Frist der Einrichtung zu übermitteln. Der Zivildienstleistende ist also nicht in die Lage versetzt, bloß selbst eine krankheitsbedingte Dienstverhinderung zu behaupten, sondern muss er die Krankheit auch entsprechend ärztlich belegen. Der Gesetzgeber war somit offenkundig von dem Gedanken getragen, Abwesenheiten des Zivildienstleistenden nur aufgrund ärztlicher Bescheinigungen zu erlauben, wohl nicht zuletzt, um der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen Dienst absolviert, ein entsprechendes Instrumentarium in die Hand zu geben, um einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten.Der Sinn der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, Zivildienstgesetz 1986 liegt offenkundig darin, den Zivildienstleistenden im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit zu verpflichten, sich umgehend einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die entsprechende Bescheinigung innerhalb der vorgegebenen Frist der Einrichtung zu übermitteln. Der Zivildienstleistende ist also nicht in die Lage versetzt, bloß selbst eine krankheitsbedingte Dienstverhinderung zu behaupten, sondern muss er die Krankheit auch entsprechend ärztlich belegen. Der Gesetzgeber war somit offenkundig von dem Gedanken getragen, Abwesenheiten des Zivildienstleistenden nur aufgrund ärztlicher Bescheinigungen zu erlauben, wohl nicht zuletzt, um der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen Dienst absolviert, ein entsprechendes Instrumentarium in die Hand zu geben, um einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten. Erfährt nun die Einrichtung im Wege der ärztlichen Krankheitsbestätigung vom Grund der Abwesenheit, nämlich einer Krankheit, und deren voraussichtlicher Dauer, dann sollte dies ausreichend sein, um entsprechend disponieren zu können. Ob nun - siehe das oben wiedergegebene Formular - beim Zivildienstleistenden etwa ein Beinbruch oder eine psychische Erkrankung vorlag, muss nicht zur Kenntnis der Einrichtung gelangen, um ihrem berechtigten Interesse daran, warum und wie lange der Zivildienstleistende verhindert ist, zu entsprechen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kam in der oben zitierten Entscheidung in diesem Zusammenhang zu der Schlussfolgerung, dass die Auslegung in den oben wiedergegebenen Stellungnahmen dahingehend, dass unter Art der Erkrankung die Begriffe "Krankheit", "Unfall" oder "Arbeitsunfall" zu verstehen sind, durchaus nachvollziehbar seien. Wenn also eine ärztliche Bestätigung eine dieser drei Angaben enthält, genügt sie den Anforderungen der gesetzlichen Vorgabe. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol schließt sich der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich insofern an, als die Inhaltsvorgabe mit der Mindestangabe „Krankheit“, „Unfall“ oder „Arbeitsunfall“ ausreicht, um den Dienstgeber die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig und entsprechend disponieren zu können. Ob nun – wie im vorliegenden Formular - beim Zivildienstleistenden etwa ein Beinbruch oder eine psychische Erkrankung vorlag, muss nicht zur Kenntnis der Einrichtung gelangen, um ihrem berechtigten Interesse daran, warum und wie lange der Zivildienstleistende verhindert ist, zu entsprechen. Angewendet auf den gegenständlichen Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings zu folgendem Ergebnis: Auffallend bei der hier vorliegenden Krankenstandsbestätigung ist, dass keinerlei Art der Erkrankung („Krankheit, Unfall oder Arbeitsunfall) dargelegt wird. Es wurde lediglich die Dauer der Erkrankung (vom 24.5.2016 – 10.6.2016) notiert. Dies reicht jedoch zur Einhaltung der Bestimmung des § 23c ZDG im Sinne obiger Auslegung nicht. Insofern steht fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung über die Erkrankung - welcher Art auch immer - nicht ausreicht. Dem gerecht zu werden war Aufgabe des Beschwerdeführers als Zivildienstleistender. Dem ist er nicht nachgekommen. Auffallend bei der hier vorliegenden Krankenstandsbestätigung ist, dass keinerlei Art der Erkrankung („Krankheit, Unfall oder Arbeitsunfall) dargelegt wird. Es wurde lediglich die Dauer der Erkrankung (vom 24.5.2016 – 10.6.2016) notiert. Dies reicht jedoch zur Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 23 c, ZDG im Sinne obiger Auslegung nicht. Insofern steht fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung über die Erkrankung - welcher Art auch immer - nicht ausreicht. Dem gerecht zu werden war Aufgabe des Beschwerdeführers als Zivildienstleistender. Dem ist er nicht nachgekommen. Ausgehend vom obigen Sachverhalt, ist in Anbetracht der geltenden Rechtsvorschriften davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine in § 23 c ZDG normierten Pflicht nicht erfüllt hat und somit eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Ausgehend vom obigen Sachverhalt, ist in Anbetracht der geltenden Rechtsvorschriften davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine in Paragraph 23, c ZDG normierten Pflicht nicht erfüllt hat und somit eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1989, GZ 89/08/0221).Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen vergleiche ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde vergleiche ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1989, GZ 89/08/0221). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche am Verschulden des Beschwerdeführers zweifeln lassen. So wäre es ihm zumutbar gewesen, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten, widrigenfalls hätte er sich entsprechend erkundigen müssen. Dass er dies getan hat, hat er nicht behauptet. VI. Zur Strafbemessung:römisch sechs. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 30 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 65 Zivildienstgesetz 1986, welcher bis 360 Euro reicht. Sie kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Eine noch niedrigere Strafbemessung würde weder dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters gerecht noch wäre sie aus generalspezifischer Sicht vertretbar.Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 30 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des Paragraph 65, Zivildienstgesetz 1986, welcher bis 360 Euro reicht. Sie kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Eine noch niedrigere Strafbemessung würde weder dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters gerecht noch wäre sie aus generalspezifischer Sicht vertretbar. Im Hinblick auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann dahingestellt bleiben, wie sich seine finanzielle Situation darstellt, zumal eine Geldstrafe im Ausmaß von bloß 30 Euro jedermann zur Bezahlung zuzumuten ist. Auch wenn der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfügen sollte, wird ihm die Aufbringung dieses Strafbetrages möglich sein (vgl VwGH 9.3.1988 87/03/0279).Auch wenn der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfügen sollte, wird ihm die Aufbringung dieses Strafbetrages möglich sein vergleiche VwGH 9.3.1988 87/03/0279). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.24.0753.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.