RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/0550-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.01.2017, Zl ****, betreffend zwei Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes, nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird A. der Beschwerde insoweit stattgegeben, als
- die Geldstrafe für die zu Spruchpunkt
- der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Übertretung auf € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird,
- der Schuldvorwurf der zu Spruchpunkt
- der angefochtenen Strafentscheidung angelasteten Übertretung nur noch hinsichtlich des massiven Anschreiens der eingeschrittenen Polizeibeamten aufrechterhalten wird und die Geldstrafe für die zu Spruchpunkt
- der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Übertretung auf ebenfalls € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird,
- womit sich auch der Beitrag der Beschwerdeführerin zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde auf insgesamt € 20,-- verringert,
- sodass sich letztlich für die Beschwerdeführerin ein Gesamtzahlbetrag an die belangte Behörde in Höhe von nunmehr € 159,27 ergibt, B. im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die im bekämpften Straferkenntnis angeführten verletzten Rechtsnormen (zugleich angewandte Strafnormen) dahingehend ergänzt werden, dass jeweils zwischen „Abs 1“ und „Sicherheitspolizeigesetz“ die Wortfolge „erster Satz“ eingefügt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 19.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde wie folgt zur Last gelegt: „
- Sie haben am 23.06.2016, um 16.00 Uhr, in Z, Yweg *1, auf der Terrasse des Hallenbades X, durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.„
- Sie haben am 23.06.2016, um 16.00 Uhr, in Z, Yweg *1, auf der Terrasse des Hallenbades römisch zehn, durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie haben durch lautes Herumschreien und Beschimpfen der anderen Badegäste die öffentliche Ordnung gestört.
- Sie haben am 23.06.2016, um 16.32 Uhr, in Z, Yweg *1, auf der Terrasse des Hallenbades X, trotz vorausgegangener Abmahnung, gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.
- Sie haben am 23.06.2016, um 16.32 Uhr, in Z, Yweg *1, auf der Terrasse des Hallenbades römisch zehn, trotz vorausgegangener Abmahnung, gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben die Beamten mit den Dienstnummern 31007 und 36460 massiv angeschrien, haben trotz Wegweisung die Örtlichkeit nicht verlassen und mussten auf Grund ihrer Gegenwehr festgenommen werden.“ Dadurch habe die Beschuldigte zu
- eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz und zu
- eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz und zu
- eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz zu
- eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz begangen, weswegen über sie nach den zuvor angeführten Gesetzesbestimmungen zu
- eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) sowie zu
- eine Geldstrafe in Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt wurden. Weiters wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in Anschlag gebracht und bei der Bemessung des Gesamtzahlbetrages die Vorhaft berücksichtigt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorliegenden Ermittlungsergebnisse – insbesondere die Angaben der beteiligten Personen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anlässlich einer Maßnahmenbeschwerde – ohne Zweifel zeigen würden, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Übertretungen begangen habe. Sie habe im Schwimmbad X nicht nur Badegäste, sondern auch die Bademeisterin beschimpft und dort laut herumgeschrien. Sie habe im Schwimmbad römisch zehn nicht nur Badegäste, sondern auch die Bademeisterin beschimpft und dort laut herumgeschrien. Nach Zuziehung von Polizeibeamten habe sie diese in einer neuerlichen Tathandlung nach entsprechender Abmahnung in aggressivem Ton lautstrak beschimpft und deren Anordnung, die Terrasse des Schwimmbades zu verlassen, ignoriert. Der Unrechtsgehalt der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen sei durchaus erheblich. Hinsichtlich des Verschuldens sei zumindest fahrlässiges Verhalten anzunehmen. Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien würden die verhängten Geldstrafen nicht als überhöht erscheinen, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im untersten Bereich ausgeschöpft worden sei. Eine Bestrafung sei gegenständlich jedenfalls geboten, um die Beschuldigte künftig zu einer sorgfältigen Beachtung der verletzten Bestimmungen zu veranlassen. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Einvernahme eines näher bezeichneten Zeugen, die Einholung des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol betreffend die Maßnahmenbeschwerde der Rechtsmittelwerberin und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, bloß eine Ermahnung zu erteilen, weiters in eventu, die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Durch das angefochtene Straferkenntnis werde sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren sowie in ihrem Recht, nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 81 Abs 1 sowie 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz bestraft zu werden, verletzt. Durch das angefochtene Straferkenntnis werde sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren sowie in ihrem Recht, nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraphen 81, Absatz eins, sowie 82 Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz bestraft zu werden, verletzt. Im Verfahren der belangten Behörde sei sie weiters in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, habe sie doch keine Möglichkeit erhalten, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Die für sie günstigen Ermittlungsergebnisse habe die belangte Behörde einfach übergangen, so etwa die Aussage des Zeugen CC im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass er keine Schimpfwörter gegen die Polizeibeamten gehört habe und die Beschwerdeführerin diesen gegenüber nicht unhöflich gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass sie die Polizeibeamten nicht beschimpft habe. Nach dem Ergebnis des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens sei ihre Festnahme durch die Polizeibeamten rechtswidrig gewesen, sodass der Vorwurf unzutreffend sei, sie habe aufgrund ihrer Gegenwehr festgenommen werden müssen. Die verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihr und den anderen Badegästen seien durch ausländerfeindliche Äußerungen provoziert worden, worauf sie lediglich reagiert habe, dabei aber in keiner Weise die öffentliche Ordnung gestört habe. Die im Maßnahmenbeschwerdeverfahren einvernommenen Zeugen seien ihr nicht wohlgesonnen und sei bei der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Polizeibeamten besondere Vorsicht geboten, was sich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.12.2016 betreffend ihre Maßnahmenbeschwerde ableiten lasse. All dies habe die belangte Behörde in keiner Weise berücksichtigt. Die gegen sie verhängten Strafen seien weder schuld- noch tatangemessen. So sei im Maßnahmenbeschwerdeverfahren von einer „nicht allzu gravierend zu beurteilenden Verwaltungsübertretung“ durch sie ausgegangen worden. Ihre rechtswidrige Festnahme und zwangsweise Abführung im Bikini sowie ihre damit bewirkte Traumatisierung mit einem mehrtägig erforderlichen stationären Aufenthalt an der Klinik seien bei der Bemessung der Strafen mildernd zu berücksichtigen, ebenso ihre Provokation durch ausländerfeindliche Äußerungen. Zuwenig Augenmerk sei auf ihre Einkommenslosigkeit gelegt worden, sie kümmere sich als Hausfrau um ihren entwicklungsverzögerten Sohn und könne keiner Arbeit nachgehen. Eine Ermahnung wäre ausreichend. 3) Am 10.07.2017 wurde die von der Rechtsmittelwerberin beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. In deren Rahmen wurde die von der Beschwerdeführerin gewünschte Zeugeneinvernahme vorgenommen, außerdem wurden drei weitere Zeuginnen zu den verfahrensrelevanten Geschehnissen befragt. In dieser Verhandlung beantragte die Rechtsmittelwerberin zusätzlich ihre eigene Einvernahme mittels eines Dolmetschers sowie die Einvernahme des beim gegenständlichen Vorfall eingeschrittenen Polizeibeamten. In der zweiten Beschwerdeverhandlung am 05.09.2017 wurde die begehrte Befragung der Beschwerdeführerin mit einem Dolmetscher bewerkstelligt. Die Einvernahme des weiters beantragten Zeugen konnte nicht erfolgen, da sich dieser für etwa ein Jahr im Ausland aufhält, weshalb dessen Aussagen zu den verfahrensrelevanten Geschehnissen vor der Staatsanwaltschaft Z am 09.08.2016 sowie im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.11.2016 verlesen wurden. In den Rechtsmittelverhandlungen wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten, an die einvernommenen Zeugen Fragen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. Sie bekräftigte dabei im Wesentlichen ihre schon bisher eingenommenen Verfahrensstandpunkte. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 81 Abs 1 sowie des § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 130/2017, gestützt. Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, sowie des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2017,, gestützt. Diese Gesetzesvorschriften haben folgenden Wortlaut: „Störung der öffentlichen Ordnung § 81.
(1)Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Paragraph 81,
(1)Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)… Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst § 82.
(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Paragraph 82,
(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der in Prüfung stehenden Rechtssache bestreitet die Rechtsmittelwerberin die ihr zur Last gelegten Übertretungen. Die verfahrensrelevanten Geschehnisse hätten sich anders zugetragen, als von der belangten Behörde angenommen. Angesichts dieser Bestreitung durch die Beschwerdeführerin sah sich das entscheidende Verwaltungsgericht veranlasst, auf Beschwerdeebene ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, dies zur Klarstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Bei den Rechtsmittelverhandlungen am 10.07.2017 sowie am 05.09.2017 wurden mehrere Zeugen sowie die Beschwerdeführerin selbst einer Befragung unterzogen. Ein eingeschrittener Polizist konnte vom erkennenden Verwaltungsgericht nicht persönlich einvernommen werden, da er sich für etwa ein Jahr im Ausland aufhält, sodass dessen Aussagen zu den verfahrensmaßgeblichen Geschehnissen vor der Staatsanwaltschaft Z sowie im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol verlesen wurden. Insgesamt liegen folgende Angaben zu den verfahrensentscheidenden Geschehnissen am 23.06.2016 auf der Terrasse des Hallenbades X vor:Insgesamt liegen folgende Angaben zu den verfahrensentscheidenden Geschehnissen am 23.06.2016 auf der Terrasse des Hallenbades römisch zehn vor:
- a)GG: „Richtig ist, dass ich am 23.06.2016 nachmittags als Bademeisterin im Schwimmbad X in Z tätig gewesen bin.„Richtig ist, dass ich am 23.06.2016 nachmittags als Bademeisterin im Schwimmbad römisch zehn in Z tätig gewesen bin. Richtig ist weiters, dass sich damals ein Badegast bei mir beschwert hat, dass eine Dame auf der Terrasse ihn stören würde, da diese laut telefonieren würde. Aufgrund dieser Beschwerde habe ich mich zur Terrasse begeben, wobei ich die Dame, die laut dem beschwerdeführenden Badegast laut telefonieren sollte, schon hören konnte, bevor ich auf die Terrasse gelangt bin. Die Terrasse ist durch eine Schiebetür vom Hallenbad getrennt und konnte ich bereits vor Erreichen der Schiebetür, die offenstand, die laut telefonierende Dame wahrnehmen. Ich habe dann auf der Terrasse die Beschwerdeführerin angetroffen, die sehr laut telefoniert hat. Ich habe mich dann zur Beschwerdeführerin begeben und habe diese ersucht, dass sie das Telefonieren einstellt, dies unter Hinweis darauf, dass im Schwimmbad ein Verbot des Telefonierens besteht, worauf bereits am Eingang des Schwimmbades mit einem Piktogramm hingewiesen wird. Die Beschwerdeführerin hat mir dann bedeutet, dass sie ein wichtiges Telefonat führe und daher das Telefonieren nicht beenden könne. Daraufhin habe ich sie ersucht, zumindest die Lautstärke des Telefonats zu mindern, sodass man sie in einer Entfernung von 5 bis 6 m nicht mehr hören könnte. Dieses mein Ersuchen hat die Beschwerdeführerin lautstark abgewiesen bzw abgelehnt. Wenn ich gefragt werde, ob die Beschwerdeführerin mit mir geschrien hat, so gebe ich an, dass meinem Empfinden nach die Lautstärke der Antwort der Beschwerdeführerin unangemessen gewesen ist, sie war eindeutig zu laut. Sie ist geradezu explodiert und ist von der Liege aufgesprungen und hat mir eben lautstark erklärt, dass sie das Telefonieren nicht beenden werde. Wenn ich gefragt werde, ob ich von Beschimpfungen der Beschwerdeführerin gegenüber den anderen Badegästen etwas mitbekommen habe, so gebe ich an, dass ich diesbezüglich keine Wahrnehmungen habe, jedenfalls betreffend diesen Zeitraum bis zum Eintreffen der Polizeibeamten. Wenn ich gefragt werde, ob die Beschwerdeführerin auf der Terrasse herumgeschrien hat, so kann ich diese Frage bejahen. Die Beschwerdeführerin hat dabei so laut herumgeschrien, dass sämtliche Badegäste auf der Terrasse zu ihr geblickt haben. Zuerst hat die Beschwerdeführerin mit mir laut herumgeschrien. Sie hat auch erklärt, dass sie das Telefonieren erst beenden werde, wenn die Polizei da ist. Daraufhin habe ich ihr erklärt, dass wir dann eben die Polizei holen werden. Schließlich ist es auch zu einem Polizeieinsatz auf der Terrasse des Hallenbades X gekommen.Schließlich ist es auch zu einem Polizeieinsatz auf der Terrasse des Hallenbades römisch zehn gekommen. Wenn ich gefragt werde, wie sich die Beschwerdeführerin gegenüber den beiden einschreitenden Polizisten verhalten hat, so gebe ich an, dass seitens der Beschwerde-führerin keine normale Kommunikation erfolgt ist. Diese hat vielmehr hysterisch laut herumgeschrien und auch die einschreitenden Polizisten massiv angeschrien. Wenn ich gefragt werde, wie lautstark die Beschwerdeführerin mit den Polizisten herumgeschrien hat, so gebe ich an, dass das Schreien der Beschwerdeführerin mit den einschreitenden Polizisten mehr als störend und für die Abwicklung der Amtshandlung behindernd gewesen ist. Ich kann mir nicht erklären, warum die Beschwerdeführerin so das „gute Benehmen“ gegenüber den Polizisten verlieren hat können. Sie hat sich gegenüber den Polizisten aufgeführt und mit diesen herumgeschrien, wie dies mir nicht erklärbar ist. Sie hat mit einem Rechtsanwalt und auch mit Klagen gedroht. Die Beschwerdeführerin ist von den Polizisten aufgefordert worden, die Terrasse zu verlassen. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Dann hat der einschreitende Polizist zu mir gemeint, ich solle nochmals auf mein Hausrecht bestehen und die Beschwerdeführerin zum Verlassen des Schwimmbades auffordern. Dies habe ich auch getan. Erst danach haben die Polizisten das Verlassen des Schwimmbades durch die Beschwerdeführerin durchgesetzt. Wenn ich gefragt werde, ob die Beschwerdeführerin auf der Terrasse vor den Gesichtern der beiden Polizisten mit ihren Händen gestikuliert bzw herumgefuchtelt hat, so gebe ich an, dass sie dies getan hat, offensichtlich aufgrund ihres Temperaments. Über Frage durch das Gericht, ob die einschreitenden Polizisten die Beschwerdeführerin auf der Terrasse des Schwimmbades aufgefordert haben, ihr Verhalten zu ändern, dies dahingehend, dass sie nicht herumschreien soll mit ihnen, sondern in einem normalen Tonfall mit ihnen sprechen soll, gebe ich an, dass die Polizisten die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert haben. Wenn ich nochmals gefragt werde, wie sich die Beschwerdeführerin gegenüber den beiden einschreitenden Polizisten auf der Terrasse des Schwimmbades verhalten hat, dies bis die Polizisten mit der Beschwerdeführerin die Terrasse verlassen haben, gebe ich an, dass sie mit den Polizisten lautstark herumgeschrien hat, mit den Händen gefuchtelt hat, dies vor den Gesichtern der Polizisten, und schließlich unter Protest die Terrasse verlassen hat. Über Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte die Zeugin, dass die Beschwerdeführerin bis zum Eintreffen der beiden Polizisten telefoniert hat. Soweit ich mich erinnern kann, ist die Beschwerdeführerin auf ihrer Liege gesessen, als die beiden Polizisten eingetroffen sind. Als die beiden Polizisten mit der Beschwerdeführerin gesprochen haben, ist diese dann irgendwann von ihrer Liege aufgesprungen bzw aufgestanden. Auch während meines Gespräches mit der Beschwerdeführerin ist diese aufgestanden. Ich kann mich an den genauen Wortlaut der Äußerungen der Beschwerdeführerin auf der Terrasse des Schwimmbades nicht erinnern, sinngemäß hat sie aber kundgetan, dass man sie in Ruhe lassen solle und ihr nicht auf die Nerven gehen solle. Sie hat sich so verhalten, wie man dies nicht von einem Menschen mit gutem Anstand erwarten könnte, dies gegenüber den anderen Badegästen als auch gegenüber den Polizisten. Über Vorhalt durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass der Zeuge CC am 28.11.2016 gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin sich gegenüber den beiden Polizisten nicht unhöflich verhalten habe, gab die Zeugin an, dass ihrem Empfinden nach die Beschwerdeführerin sehr wohl unhöflich gegenüber den Polizisten gewesen ist. Sie hat mit diesen geschrien und sich unangemessen verhalten. Meinem Empfinden nach schreit man nicht mit den Polizisten, dies hat aber die Beschwerdeführerin getan. Über weiteren Vorhalt des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach der Zeuge CC bei der seinerzeitigen Vernehmung im November 2016 angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ende des Gespräches mit den Polizisten auf dem Liegestuhl gesessen haben soll, erklärte die Zeugin, dass ihrer Erinnerung nach die Beschwerdeführerin im Zuge des Gespräches mit den Polizisten sehr wohl von ihrer Liege aufgestanden ist und mit ihren Händen vor den Gesichtern der Polizisten herumgefuchtelt hat. Über weiteren Vorhalt durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass die Zeugin DC im November 2016 zu Protokoll gegeben hat, dass die Beschwerdeführerin das Telefonieren bis zum Schluss vorgenommen hat, dies auch noch während der Amtshandlung der beiden Polizisten, erklärte die Zeugin, dass ihrer Erinnerung nach die Beschwerdeführerin das Telefonieren mit Eintreffen der Polizei beendet hat. Zumindest hat sie das Telefon weggelegt, ob sie dieses auch ausgeschaltet hat, vermag ich nicht anzugeben. Über Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte die Zeugin, dass es richtig ist, dass sich die Beschwerdeführerin über Ausländerfeindlichkeit beschwert hat, dies auf mein erstes Ersuchen hin, das Telefonieren einzustellen.“
- b)CC: „Richtig ist, dass ich am 23.06.2016 nachmittags mit meiner Ehegattin D auf der Terrasse des Schwimmbades X mich aufgehalten habe.„Richtig ist, dass ich am 23.06.2016 nachmittags mit meiner Ehegattin D auf der Terrasse des Schwimmbades römisch zehn mich aufgehalten habe. Ich habe damals einen Vorfall mit der Beschwerdeführerin gut mitverfolgen können, wobei die Beschwerdeführerin letztlich von zwei Polizeibeamten aus dem Schwimmbad gebracht worden ist. Ich habe auch den gegenständlichen Vorfall vermutlich in Gang gesetzt, da ich mich über das Telefonieren der Beschwerdeführerin schließlich bei der Bademeisterin beschwert habe. Zunächst habe ich das Telefonieren der Beschwerdeführerin mitverfolgt, dieses Telefonieren hat mich gestört. Nach ca einer halben Stunde habe ich der Beschwerdeführerin einen Blick zugeworfen, der ihr zu verstehen geben sollte, dass es nun mit dem Telefonieren genug sei. Sie hat das Telefonieren aber nicht eingestellt. So bin ich nach etwa einer Dreiviertelstunde zu ihr gegangen und habe sie aufgefordert, das Telefonieren sein zu lassen. Sie hat mir geantwortet: „Du deppert“. Daraufhin bin ich eben zur Bademeisterin gegangen, um mich über die Beschwerdeführerin zu beschweren. Die Bademeisterin ist auch gleich mit auf die Terrasse gegangen und hat sich zur Beschwerdeführerin begeben. Aus meiner Sicht hat die Bademeisterin sehr höflich die Beschwerdeführerin ersucht, das Telefonieren einzustellen, wobei sie auf das Handy-Verbot im Schwimmbad aufmerksam gemacht hat. Allerdings war eine normale Kommunikation mit der Beschwerdeführerin nicht möglich und hat diese gleich mit der Bademeisterin zu schreien angefangen. Das Telefonieren der Beschwerdeführerin hat nicht nur mich gestört, sondern meiner Wahrnehmung nach auch die anderen Badegäste auf der Terrasse. Meiner Einschätzung nach haben sich etwa 15 Gäste auf der Terrasse aufgehalten. Wenn ich vom Gericht gefragt werde, ob die Beschwerdeführerin auf der Terrasse herumgeschrien hat, so kann ich dies bejahen. Sie hat mit der Bademeisterin herumgeschrien. Ich kann nicht verstehen, warum aufgrund so eines Anlasses die Beschwerdeführerin so reagiert hat und lautstark herumgeschrien hat. Sie hat zur Bademeisterin gemeint, dass sie nur etwa 5 Minuten mit ihrer schwer kranken Mutter telefoniert habe, was aber nicht stimmte, da ich zu ihr erst nach einer Dreiviertelstunde gegangen bin, nachdem die Beschwerdeführerin dauernd telefoniert hat. Geschrien hat die Beschwerdeführerin mit der Bademeisterin, nicht aber mit anderen Badegästen. Wenn ich gefragt werde, wie sich die Beschwerdeführerin gegenüber den beiden letztlich einschreitenden Polizisten verhalten hat und ob sie mit den Polizisten auch geschrien hat, so gebe ich an, dass es mit den Polizisten gleich weitergegangen ist. Sie hat auch mit den Polizisten laut herumgeschrien und ist eine normale Kommunikation zwischen den Polizisten und der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Wenn ich gefragt werde, ob die Beschwerdeführerin vor den Gesichtern der Polizisten mit ihren Händen gestikuliert bzw gefuchtelt hat, so kann ich mich daran nicht mehr erinnern. Sie hat aber mit ihrem Mann und mit ihrem Rechtsanwalt gedroht. Wenn ich gefragt werde, ob die Beschwerdeführerin während ihrer Kommunikation mit den Polizisten auf der Liege sitzengeblieben ist oder aufgestanden ist, würde ich meinen, dass sie schon einmal gestanden hat, doch kann ich mich daran nicht mehr genau erinnern. Vom Gericht wird dem Zeugen seine Aussage am 28.11.2016 vorgehalten, wonach die Beschwerdeführerin den Polizisten gegenüber keine Schimpfwörter gebraucht hat und diesen gegenüber nicht unhöflich gewesen ist. Dazu erklärt der Zeuge, dass er keine gegen die Polizisten verwendeten Schimpfwörter gehört hat. Sie hat aber mit den Polizisten lautstark herumgeschrien, wobei sie dargelegt hat, dass sie nicht laut gewesen ist, sondern alle anderen lauter gewesen sein sollen. Dies hat sie schreiend den Polizisten vorgetragen. Ob die Beschwerdeführerin noch telefoniert hat, wie sie mit den Polizisten herumgeschrien hat, kann ich nicht mehr angeben. Über Frage durch den Rechtsvertreter, ob sich die Beschwerdeführerin damals ungerecht behandelt gefühlt hat, erklärte der Zeuge, dass er diesen Eindruck gehabt hat, er dies allerdings nicht nachvollziehen kann, da die Beschwerdeführerin von der Bademeisterin, den Polizisten und auch von mir höflich behandelt worden ist. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ob auch noch andere Badegäste damals telefoniert haben, gab der Zeuge an, dass er diesbezüglich nichts wahrgenommen hat. Ich bin damals auf der Liege gelegen und habe nicht mitbekommen, ob auch noch andere Badegäste telefoniert haben. Lediglich die Beschwerdeführerin hat so ein Telefongespräch geführt, dass ich es nicht überhören habe können. Ich habe längere Zeit gewartet, dass die Beschwerdeführerin ihr Telefonat beendet. Nachdem sie dies nicht getan hat, ist in mir eine gewisse Aggression emporgekommen und habe ich mich deshalb eben zur Beschwerdeführerin begeben, um diese zum Einstellen des Telefonates zu bewegen. In etwa habe ich Folgendes zur Beschwerdeführerin gesagt: „Könnten Sie bitte woanders hingehen, um zu telefonieren oder das Telefonieren einstellen“. So in etwa habe ich mich an die Beschwerdeführerin gewandt. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestätigte der Zeuge, dass die einschreitenden Polizisten gegenüber der Beschwerdeführerin höflich gewesen sind. Richtig ist auch, dass der einschreitende Polizeibeamte zur Beschwerdeführerin schließlich gesagt hat, diese habe jetzt zwei Möglichkeiten, entweder sie packe ihre Sachen zusammen und gehe oder sie packten die Sachen zusammen und gingen dann sie alle gemeinsam.“
- c)DC: „Meine Angaben anlässlich der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 28.11.2016 im Verfahren zu Zahl LVwG-2016/12/1601 sind richtig und entsprechen der Wahrheit.“ Die Zeugin brachte dann vor, dass sie heute Kreislaufprobleme hat. Von der weiteren Befragung der Zeugin wurde daher Abstand genommen. Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte, an die Zeugin keine Fragen zu haben. Bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 28.11.2016 über die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin gab die Zeugin DC zu den verfahrensrelevanten Vorgängen auf der Schwimmbadterrasse wie folgt zu Protokoll: „Ich war damals auch Gast im Schwimmbad X und habe mich zum Vorfallszeitpunkt auf der Terrasse aufgehalten. Die Polizei ist gekommen und hat die Dame aufgefordert, dass sie das Schwimmbad verlassen muss. Eigentlich wollten sie zuerst mit ihr reden wegen dem Telefonieren. Es war aber ein Gespräch nicht möglich, weil die Dame nur geschrien hat. „Ich war damals auch Gast im Schwimmbad römisch zehn und habe mich zum Vorfallszeitpunkt auf der Terrasse aufgehalten. Die Polizei ist gekommen und hat die Dame aufgefordert, dass sie das Schwimmbad verlassen muss. Eigentlich wollten sie zuerst mit ihr reden wegen dem Telefonieren. Es war aber ein Gespräch nicht möglich, weil die Dame nur geschrien hat. Es ist eigentlich nur darum gegangen, dass sie nicht laut ist, weil wir gesagt haben, dass sie stört. Sie hat es einfach nicht eingesehen, dass sie nicht telefonieren soll und darf und wollte auch nicht aufhören zu telefonieren. Als die Polizeibeamten gekommen sind, hat die Dame immer noch telefoniert. Die Beschwerdeführerin hat zuerst mit meinem Mann geschrien, dann mit der Bademeisterin und bei der Polizei ist es dann gleich weitergegangen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert ihre Sachen zusammenzupacken und das Schwimmbad zu verlassen. Der Grund dafür war, weil sie nur geschrien hat und auch nicht aufgehört hat zu telefonieren. Meiner Erinnerung nach hat sie durchtelefoniert bis zum Schluss. Nach mehrmaligem Auffordern hat sie dann widerwillig ihre Sachen zusammengepackt und ist mit den Polizeibeamten mitgegangen. …“
- d)Insp. EE: „Richtig ist, dass ich am 23.06.2016 Polizeidienst versehen habe und damals mit meinem Kollegen RI FF zu einem Einsatz in das Schwimmbad X beordert worden bin, wobei ich mich erinnern kann, dass es damals bei der Beorderung des Einsatzes geheißen hat, dass es im Schwimmbad Probleme mit einem weiblichen Badegast gibt, welcher anscheinend telefoniert und trotz Hausverbot das Schwimmbad nicht verlassen soll.„Richtig ist, dass ich am 23.06.2016 Polizeidienst versehen habe und damals mit meinem Kollegen RI FF zu einem Einsatz in das Schwimmbad römisch zehn beordert worden bin, wobei ich mich erinnern kann, dass es damals bei der Beorderung des Einsatzes geheißen hat, dass es im Schwimmbad Probleme mit einem weiblichen Badegast gibt, welcher anscheinend telefoniert und trotz Hausverbot das Schwimmbad nicht verlassen soll. Am Einsatzort eingelangt hat uns die Bademeisterin auf die Terrasse des Schwimmbades geführt und hat erklärt, um was es ihrer Meinung nach geht. Wir sind dann auf der Terrasse des Schwimmbades eingelangt und sind dort auf die Beschwerdeführerin getroffen. Als wir auf der Terrasse eingelangt sind, habe ich wahrgenommen, wie die Beschwerdeführerin andere Badegäste beschimpft hat und auf der Terrasse lautstark herumgeschrien hat. An konkrete Schimpfwörter kann ich mich nicht erinnern, welche die Beschwerdeführerin gegen andere Badegäste verwendet hat. Ich weiß noch, dass die Beschwerdeführerin bereits getobt hat. Mein Kollege RI FF hat dann die Beschwerdeführerin angesprochen und wollten wir mit ihr in ein Gespräch gelangen. Sie hat sich uns gegenüber aber respektlos, aufgebracht, unhöflich und unangebracht verhalten. Sie hat mit uns auch herumgeschrien. Dabei hat sie sinngemäß vorgebracht, dass „wir uns besser um die Marokkaner kümmern sollten“. Wenn ich vom Gericht gefragt werde, wie bzw wie laut die Beschwerdeführerin mit uns geschrien hat, gebe ich an, dass ich dies in meiner gesamten bisherigen polizeilichen Laufbahn noch nicht erlebt habe, wie die Beschwerdeführerin mit uns herumgeschrien hat. Ich bin seit 01.06.2016 im polizeilichen Außendienst eingesetzt. Wenn ich gefragt werde, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Händen vor unseren Gesichtern gestikuliert bzw herumgefuchtelt hat, gebe ich an, dass ich mich daran nicht mehr genau erinnern kann. Wenn ich gefragt werde, ob das schreiende Verhalten der Beschwerdeführerin die Abwicklung und die Durchführung der Amtshandlung gestört hat bzw diese behindert hat, gebe ich an, dass dies definitiv der Fall gewesen ist. Die Beschwerdeführerin war in einem psychischen Ausnahmezustand, soweit ich dies einzuschätzen vermag. Wenn ich gefragt werde, ob wir die Beschwerdeführerin aufgefordert haben, ihr aggressives Verhalten einzustellen und nicht mehr zu schreien, sondern mit uns normal zu sprechen, gebe ich an, dass mein Kollege RI FF die gegenständliche Amtshandlung geführt hat. Er hat dabei die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert, sich zu beruhigen und ihr Verhalten uns gegenüber einzustellen, er hat sie mehrmals abgemahnt. Über Vorhalt der Zeugenaussage des Herrn CC durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei nicht unhöflich verhalten habe und den Polizisten gegenüber keine Schimpfwörter verwendet habe, erklärte die Zeugin, dass ihrer Erinnerung nach sich die Beschwerdeführerin sehr wohl unhöflich gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten verhalten hat. Sie hat lautstark mit uns geschrien. Über Vorhalt der Aussage des Zeugen CC durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass der Polizeibeamte seiner Erinnerung nach gesagt haben soll, dass sie jetzt zwei Möglichkeiten hätte, entweder sie packe ihre Sachen zusammen und gehe oder sie packten die Sachen zusammen und dann gingen sie gemeinsam, er aber von keiner Abmahnung berichtet habe, erklärte die Zeugin, dass ihrer Erinnerung nach der Zeuge C in einer Entfernung von etwa 5 bis 10 m sich aufgehalten hat und daher von der Amtshandlung nicht alles mitbekommen haben dürfte, insbesondere da wir Polizisten ja gegenüber der Beschwerdeführerin ruhig gewesen sind. Wenn man den Gesetzestext nicht genau kennt, wird einem eine Abmahnung auch nicht so auffallen, dies dürfte beim Zeugen CC eben auch der Fall sein. Über Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ob das Erfassen der Beschwerdeführerin am Arm durch den Kollegen der Zeugin bei der Beschwerdeführerin etwas ausgelöst hat, erklärte die Zeugin, dass die Beschwerdeführerin nicht freiwillig mitkommen hat wollen und daher eben Zwang ausgeübt hat werden müssen, wozu ihr Kollege die Beschwerdeführerin am Arm erfasst hat. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ob die Beschwerdeführerin Schmerzen gehabt hat, erklärte die Zeugin, dass sie sich nicht mehr genau erinnern kann, wann es zu einer Erklärung der Beschwerdeführerin über Schmerzen gekommen ist. Es war aber so, dass die Beschwerdeführerin irgendwann Schmerzen beklagt hat. Wo und wann genau dies der Fall war, daran kann ich mich nicht mehr genau erinnern.“
- e)Beschwerdeführerin AA: „Richtig ist, dass ich mich am 23.06.2016 nachmittags auf der Terrasse des Schwimmbades X als Badegast aufgehalten habe. „Richtig ist, dass ich mich am 23.06.2016 nachmittags auf der Terrasse des Schwimmbades römisch zehn als Badegast aufgehalten habe. Richtig ist weiters, dass ich damals auf der Terrasse des Schwimmbades X telefoniert habe, und zwar für drei bis vier Minuten mit meiner kranken Mutter. Das Telefonat habe ich in Zimmerlautstärke geführt. Nicht richtig ist, dass ich eine Dreiviertelstunde telefoniert haben soll, wie dies ein Zeuge angegeben hat. Richtig ist weiters, dass ich damals auf der Terrasse des Schwimmbades römisch zehn telefoniert habe, und zwar für drei bis vier Minuten mit meiner kranken Mutter. Das Telefonat habe ich in Zimmerlautstärke geführt. Nicht richtig ist, dass ich eine Dreiviertelstunde telefoniert haben soll, wie dies ein Zeuge angegeben hat. Richtig ist schließlich, dass der bereits einvernommene Zeuge CC zu mir gekommen ist und mir zu verstehen gegeben hat, ich solle das Telefonieren einstellen. Der Zeuge hat dabei mit mir geschrien und hat einen beleidigenden Tonfall angeschlagen. In etwa hat er mir zu verstehen gegeben, dass es ihn störe, wenn in Österreich auf Visch telefoniert werde. Wenn ich gefragt werde, ob ich gegenüber dem Zeugen CC oder anderen Badegästen laut geworden bin und mit diesen geschrien habe und dabei Schimpfwörter diesen gegenüber – also den anderen Badegästen gegenüber – gebraucht habe, gebe ich an, dass ich mit den anderen Badegästen nicht geschrien habe und diesen gegenüber nicht laut geworden bin. Ich habe dem Zeugen C gesagt, dass auch ich österreichische Staatsbürgerin bin und das Österreich auch meine Heimat ist. Ich halte fest, dass ich mit den anderen Badegästen weder geschrien habe noch diesen gegenüber Schimpfwörter gebraucht habe. Ich habe also nicht auf der Terrasse herumgeschrien und meine Meinung kundgetan, dass ich mir das Telefonieren nicht verbieten lasse und dass ich mich ungerecht behandelt fühle, dies wegen der Beanstandung meines Telefonats. Auf der Terrasse haben sich etwa 60 Personen aufgehalten und hat sich wegen meines Telefonats nur ein Ehepaar gestört gefühlt. Ich war damals alleine im Schwimmbad und führte daher keine Gespräche, dies im Gegensatz zu den anderen Badegästen. Ich habe lediglich ein kurzes Telefonat mit meiner kranken Mutter geführt. Ich hatte den Eindruck, dass mich die anderen Badegäste von der Terrasse weghaben wollten, da ich eine Ausländerin in ihren Augen gewesen bin. Ich habe zum Zeugen C nicht gesagt: „Du deppert“. Vielmehr habe ich dem Zeugen C gegenüber erklärt, dass ich mich entschuldige, wenn mein Telefonat ihn gestört habe. Ich kann nicht angeben, ob der Zeuge C die Bademeisterin geholt hat. Die Bademeisterin ist jedenfalls auf der Terrasse erschienen und hat mir zu verstehen gegeben, dass sich der Zeuge C über mich beschwert hat, dies wegen meines Telefonats. Als die Bademeisterin gekommen ist, habe ich gar nicht telefoniert. Die Bademeisterin hat mir erklärt, ich solle die Örtlichkeit verlassen, da es über mich Beschwerden gegeben habe. Ich habe mit der Bademeisterin weder geschrien noch dieser gegenüber Schimpfwörter gebraucht. Ich habe der Bademeisterin erklärt, dass sie nicht das Recht hat, mich von der Terrasse zu verweisen, da ich auf der Terrasse niemanden gestört habe. Ich habe der Bademeisterin erklärt, dass ich nur ein kurzes Telefonat geführt habe und nicht laut auf der Terrasse gewesen bin. Die Bademeisterin hat mir gegenüber aber erklärt, dass die anderen Badegäste Recht hätten und ich wegen meines lauten Verhaltens die Terrasse verlassen solle. Richtig ist, dass in der Folge zwei Polizisten auf der Terrasse des Schwimmbades erschienen sind. Ich habe mit diesen beiden Polizisten nicht geschrien. Wenn ich gefragt werde, ob ich gegenüber den beiden eingeschrittenen Polizisten laut meine Meinung kundgetan habe, dass ich mir das Telefonieren nicht verbieten lasse und das ich ungerecht behandelt werde, gebe ich an, dass ich gegenüber den Polizisten nicht laut geworden bin. Ich bin der Meinung, dass der amtshandelnde Polizist die mich betreffende Amtshandlung damals auf der Terrasse des Schwimmbades X nicht korrekt durchgeführt hat. Er hat sich nur auf mich konzentriert und die anderen Beteiligten außer Betracht gelassen. Es wurde auch bereits festgestellt, dass die Amtshandlung nicht korrekt durchgeführt worden ist und wurden die Polizisten bereits verurteilt. Die Polizisten haben auch gelogen. Wenn ich gefragt werde, ob ich gegenüber den beiden eingeschrittenen Polizisten laut meine Meinung kundgetan habe, dass ich mir das Telefonieren nicht verbieten lasse und das ich ungerecht behandelt werde, gebe ich an, dass ich gegenüber den Polizisten nicht laut geworden bin. Ich bin der Meinung, dass der amtshandelnde Polizist die mich betreffende Amtshandlung damals auf der Terrasse des Schwimmbades römisch zehn nicht korrekt durchgeführt hat. Er hat sich nur auf mich konzentriert und die anderen Beteiligten außer Betracht gelassen. Es wurde auch bereits festgestellt, dass die Amtshandlung nicht korrekt durchgeführt worden ist und wurden die Polizisten bereits verurteilt. Die Polizisten haben auch gelogen. Wenn ich gefragt werde, ob ich mit meinen Händen im Zuge der Diskussion und des Gespräches mit den Polizisten vor den Gesichtern der beiden Beamten gestikuliert habe, gebe ich an, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Bezüglich der Polizisten halte ich fest, dass diese physisch gegen mich vorgegangen sind und dafür bereits verurteilt worden sind. Wenn ich gefragt werde, ob ich der Aufforderung der Polizisten nachgekommen bin, die Terrasse des Schwimmbades zu verlassen, gebe ich an, dass ich zu den Polizisten gesagt habe, dass ich mitkommen werde, wobei ich den Polizisten gesagt habe, dass ich noch meine Kleidungsstücke aus dem Spint holen möchte, um mich anzuziehen. Wenn ich gefragt werde, wie ich mir die gegenteiligen Angaben der einvernommenen Zeugen erkläre, dass ich sowohl mit den anderen Badegästen als auch mit den zwei eingeschrittenen Polizisten laut geschrien haben soll, gebe ich an, dass die Polizisten das Verfahren verloren haben und dies nicht verkraftet haben. Die anderen Zeugen haben zu den Polizisten geholfen. Die befragten Personen haben nicht verkraftet, dass das Verfahren für sie verloren gegangen ist. Die beiden Polizisten wurden auch wegen ihres Verhaltens mir gegenüber verurteilt. Die befragten Zeugen halte ich für parteiisch und haben all diese Personen gegen mich zusammengehalten. Dies ist meiner Meinung nach auf die Ausländerfeindlichkeit der befragten Zeugen zurückzuführen. Der Grund, dass ich heute vor Gericht gezerrt wurde, ist der, dass ich damals das seinerzeitige Verfahren ganz allein gewonnen habe. Dies haben die befassten Personen nicht verkraftet.“
- f)RI FF: vor der Staatsanwaltschaft Z am 09.08.2016: „Die Bademeisterin hat damals den Notruf gewählt und so bin ich gemeinsam mit Insp. E zum Schwimmbad gefahren. Vor Ort haben wir dann die Bademeisterin getroffen, sie ist mit uns dann auf die Terrasse gegangen und hat uns die randalierende Dame gezeigt. Wir haben sie auch sofort als solche erkannt, weil sie sehr aufgebracht war, geschrien hat und mit einem anderen Badegast eine laute Diskussion führte. Wir haben sie dann aufgefordert sich zu beruhigen und die Badeanstalt zu verlassen. Dies hat die Dame nicht sonderlich interessiert und die Aggressionen haben sich dann auch gegen uns gerichtet. Sie hat dann eben auch mit uns geschrien. Ich habe sie zur Ausweisleistung aufgefordert, was sie aber ebenfalls nicht interessiert hat. Ich habe ihr dann gesagt, dass ich sie nach dem VStGB festnehmen muss, wenn sie sich nicht ausweist. Nach wie vor hat sie keinen Ausweis gezeigt und weiter geschrien, weshalb ich dann die Festnahme ausgesprochen und sie zum Mitgehen aufgefordert habe. Sie hat diese Aufforderung ignoriert und ich habe ihr mitgeteilt, dass wir sie jetzt zur Dienststelle mitnehmen müssen, um die Identität abzuklären. …“ vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.11.2016: „Wir haben damals einen Einsatzbefehl in das Schwimmbad X bekommen, weil dort eine Frau auf der Terrasse randaliere. Die Bademeisterin hat uns beim Eingang in Empfang genommen und hat uns auf die Terrasse begleitet. Sie war schon sehr aufgebracht und sie hat gesagt, dass sie der Dame Hausverbot erteilt hat. Diese verweigert aber, das Schwimmbad zu verlassen und sieht das nicht ein. „Wir haben damals einen Einsatzbefehl in das Schwimmbad römisch zehn bekommen, weil dort eine Frau auf der Terrasse randaliere. Die Bademeisterin hat uns beim Eingang in Empfang genommen und hat uns auf die Terrasse begleitet. Sie war schon sehr aufgebracht und sie hat gesagt, dass sie der Dame Hausverbot erteilt hat. Diese verweigert aber, das Schwimmbad zu verlassen und sieht das nicht ein. Als wir auf die Terrasse gekommen sind, hat die Beschwerdeführerin telefoniert. Ich weiß nicht mehr genau, ob die Beschwerdeführerin beim Zeitpunkt unseres Eintreffens auf der Liege gesessen oder gestanden ist. Die Dame hat dann aufgelegt und sie hat dann sofort begonnen, mit mir zu schreien. Es war nicht möglich sie zu fragen, was eigentlich vorgefallen wäre. Ich habe sie mehrfach aufgefordert, sie solle sich beruhigen und mir sagen, was überhaupt passiert ist. Sie hat begonnen die Badegäste, mit denen es offensichtlich zuvor eine Auseinandersetzung gegeben hat, zu beschimpfen und sie hat dann auch begonnen, mich zu beschimpfen. Sie hat gefragt, ob wir nicht etwas Besseres zu tun hätten und wir sind alles Deppen usw. Wenn mir die Zeugenaussage vorgehalten wird, wonach gegenüber den Polizeibeamten keine Schimpfworte gefallen sind, so gebe ich dazu an: Es ist ja dann auch zu keiner Anzeige gekommen, aber sie hat auch gesagt, wir sollten uns mit Marokkanern und Drogendealern beschäftigen, hier läge kein Grund für polizeiliches Einschreiten vor. Ich habe sie dann noch einmal aufgefordert, sie möge mir sagen, was hier passiert ist, und habe sie auch gefragt, wer sie überhaupt ist. Daraufhin ist sie aber immer lauter geworden. Ich habe ihr dann gesagt, wenn sie
- a)nicht aufhört mit mir zu schreien und
- b)vor meinem Gesicht mit den Händen herumzufuchteln und mir nicht sagt, wer sie ist und was hier los ist, muss sie überhaupt das Schwimmbad verlassen - aufgrund des Hausrechts der Bademeisterin. Das Ganze hat sie völlig ignoriert. Sie wurde noch aufgebrachter. …“ 2) Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht für das erkennende Verwaltungsgericht sachverhaltsmäßig Folgendes als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin hielt sich am Nachmittag des 23.06.2016 als Gast im Schwimmbad X in Z auf, konkret auf der Terrasse dieses Schwimmbades. Als sie dort laut telefonierte, fühlte sich dadurch ein Badegast gestört, nämlich der Zeuge CC. Dieser forderte die Rechtsmittelwerberin auf, das Telefonieren auf der Terrasse des Schwimmbades zu unterlassen, worauf ihm die Beschwerdeführerin wie folgt antwortete: „Du deppert“. Sie gab dem Zeugen CC weiters deutlich zu verstehen, dass sie seine Beanstandung nicht akzeptiert und sich von ihm das Telefonieren nicht verbieten lässt. Die Beschwerdeführerin hielt sich am Nachmittag des 23.06.2016 als Gast im Schwimmbad römisch zehn in Z auf, konkret auf der Terrasse dieses Schwimmbades. Als sie dort laut telefonierte, fühlte sich dadurch ein Badegast gestört, nämlich der Zeuge CC. Dieser forderte die Rechtsmittelwerberin auf, das Telefonieren auf der Terrasse des Schwimmbades zu unterlassen, worauf ihm die Beschwerdeführerin wie folgt antwortete: „Du deppert“. Sie gab dem Zeugen CC weiters deutlich zu verstehen, dass sie seine Beanstandung nicht akzeptiert und sich von ihm das Telefonieren nicht verbieten lässt. Daraufhin informierte der Zeuge CC die Bademeisterin über die ihn störenden Telefonate und das Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Bademeisterin begab sich zur Rechtsmittelwerberin und ermahnte diese, das Telefonieren auf der Terrasse einzustellen, dies unter Hinweis auf das im Schwimmbad bestehende Verbot des Telefonierens. Auch mit der Bademeisterin entwickelte sich ein Streitgespräch, wobei die Beschwerdeführerin lautstark mit der Bademeisterin schrie. Sie erklärte der Bademeisterin schreiend, dass sie das Telefonieren nicht beenden werde, sondern dies erst tun würde, wenn die Polizei da sei. Die Bademeisterin forderte die Beschwerdeführerin auf, das Schwimmbad zu verlassen, was die Rechtsmittelwerberin verweigerte, weswegen die Bademeisterin schließlich die Polizei rief. Dieses laute Herumschreien mit der Bademeisterin und das Beschimpfen des Badegastes CC mit den Worten „Du deppert“ geschah um 16.00 Uhr herum. In der Folge trafen die angeforderten Polizeibeamten auf der Terrasse des Schwimmbades X ein, zuvor waren sie von der Bademeisterin über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden. Eine normale Kommunikation der beiden Polizeibeamten mit der Beschwerdeführerin auf der Terrasse des Schwimmbades war nicht möglich. Die Rechtsmittelwerberin reagierte auf den sie betreffenden Polizeieinsatz hysterisch, wobei sie auch die Polizeibeamten lautstark anschrie. Vor dem Gesicht des die Amtshandlung leitenden Polizeibeamten hat die Beschwerdeführerin dabei mit ihren Händen gestikuliert bzw herumgefuchtelt. In der Folge trafen die angeforderten Polizeibeamten auf der Terrasse des Schwimmbades römisch zehn ein, zuvor waren sie von der Bademeisterin über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden. Eine normale Kommunikation der beiden Polizeibeamten mit der Beschwerdeführerin auf der Terrasse des Schwimmbades war nicht möglich. Die Rechtsmittelwerberin reagierte auf den sie betreffenden Polizeieinsatz hysterisch, wobei sie auch die Polizeibeamten lautstark anschrie. Vor dem Gesicht des die Amtshandlung leitenden Polizeibeamten hat die Beschwerdeführerin dabei mit ihren Händen gestikuliert bzw herumgefuchtelt. Das schreiende Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber den beiden eingeschrittenen Polizeibeamten hat die Durchführung der Amtshandlung gestört und behindert. Die Rechtsmittelwerberin wurde von dem die Amtshandlung führenden Polizeibeamten mehrfach aufgefordert, sich zu beruhigen und ihr aggressives Verhalten gegenüber den Polizisten einzustellen, dies ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin beschwerte sich über die polizeiliche Vorgangsweise lautstark und schimpfte laut herum. Der Polizeieinsatz auf der Terrasse des Schwimmbades X fand um 16.32 Uhr herum statt. Der Polizeieinsatz auf der Terrasse des Schwimmbades römisch zehn fand um 16.32 Uhr herum statt. 3) Beweiswürdigend ist im gegenständlichen Beschwerdefall festzuhalten, dass die bei der Rechtsmittelverhandlung am 10.07.2017 einvernommenen Zeugen beim entscheidenden Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterließen. Sie schilderten die verfahrensrelevanten Geschehnisse am 23.06.2016 auf der Terrasse des Schwimmbades X – insbesondere das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber den anderen Badegästen, der Bademeisterin und den beiden eingeschrittenen Polizeibeamten – im Wesentlichen, jedenfalls im Grundtenor übereinstimmend, mögen auch einzelne Details in den Aussagen differieren. Ein verfahrensrelevanter Widerspruch ergab sich in den maßgeblichen Aussagen nicht. Beweiswürdigend ist im gegenständlichen Beschwerdefall festzuhalten, dass die bei der Rechtsmittelverhandlung am 10.07.2017 einvernommenen Zeugen beim entscheidenden Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterließen. Sie schilderten die verfahrensrelevanten Geschehnisse am 23.06.2016 auf der Terrasse des Schwimmbades römisch zehn – insbesondere das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber den anderen Badegästen, der Bademeisterin und den beiden eingeschrittenen Polizeibeamten – im Wesentlichen, jedenfalls im Grundtenor übereinstimmend, mögen auch einzelne Details in den Aussagen differieren. Ein verfahrensrelevanter Widerspruch ergab sich in den maßgeblichen Aussagen nicht. Die Zeugenaussagen anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 10.07.2017 lassen sich auch durchaus mit jenen derselben Zeugen bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 28.11.2016 betreffend die Maßnahmenbeschwerde der Rechtsmittelwerberin vereinbaren, gleichermaßen mit den Aussagen des RI FF vor der Staatsanwaltschaft Z am 09.08.2016 sowie vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.11.2016. Dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintreffen der Polizeistreife auf der Terrasse des Schwimmbades X laut herumgeschrien hat, dies vor allem mit der Bademeisterin, haben die Zeugen C und DC sowie GG übereinstimmend bestätigt. Glaubwürdig ist auch die Aussage des Zeugen CC, dass ihn die Beschwerdeführerin – nachdem er sie wegen ihres Telefonierens zur Rede stellte – mit den Worten „Du deppert“ beschimpft hat. Dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintreffen der Polizeistreife auf der Terrasse des Schwimmbades römisch zehn laut herumgeschrien hat, dies vor allem mit der Bademeisterin, haben die Zeugen C und DC sowie GG übereinstimmend bestätigt. Glaubwürdig ist auch die Aussage des Zeugen CC, dass ihn die Beschwerdeführerin – nachdem er sie wegen ihres Telefonierens zur Rede stellte – mit den Worten „Du deppert“ beschimpft hat. Das laute Schreien der Rechtsmittelwerberin mit den beiden eingeschrittenen Polizeibeamten, insbesondere mit dem die Amtshandlung führenden RI FF, ergibt sich unzweifelhaft aus den diesbezüglich in Einklang stehenden Zeugenaussagen der GG, des CC, der DC, der Insp. EE und des RI FF. Diese haben in etwa gleichlautend angegeben, dass eine normale Kommunikation zwischen Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen ist, da die Rechtsmittelwerberin sogleich lautstark mit den Polizisten geschrien hat und sich schreiend über den Polizeieinsatz beschwert hat. Dass die Rechtsmittelwerberin dabei mit ihren Händen auch vor dem Gesicht des die Amtshandlung führenden RI FF gestikuliert bzw herumgefuchtelt hat, hat die einvernommene Zeugin GG vor dem erkennenden Gericht am 10.07.2017 bestätigt, dies in Übereinstimmung mit den Angaben des davon betroffenen Polizeibeamten RI FF vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.11.2016 bei der Verhandlung über die Maßnahmenbeschwerde der Rechtsmittelwerberin. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von dem die Amtshandlung führenden RI FF mehrfach aufgefordert worden ist, sich zu beruhigen und ihr schreiendes sowie aggressives Verhalten den Polizeibeamten gegenüber einzustellen, beruht auf der glaubwürdigen Aussage der Insp. EE bei der Rechtsmittelverhandlung am 10.07.2017, welche mit den Schilderungen des RI FF über den Ablauf des polizeilichen Einsatzes in Einklang gebracht werden kann. Schließlich hat auch die Zeugin GG bei der Verhandlung am 10.07.2017 bestätigt, dass die Polizisten die Beschwerdeführerin aufgefordert haben, ihr Verhalten zu ändern, dies dahingehend, dass sie nicht mit ihnen herumschreien soll, sondern in einem normalen Tonfall mit ihnen sprechen soll. Dass das Schreien der Beschwerdeführerin mit den einschreitenden Polizisten die Durchführung der Amtshandlung behindert hat, haben schließlich die Zeugen GG und Insp. EE übereinstimmend vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.07.2017 angegeben. Insoweit die vorbeschriebenen Zeugenaussagen mit den Angaben der Beschwerdeführerin selbst zu den verfahrensrelevanten Geschehnissen nicht in Einklang gebracht werden können, ist beweiswürdigend seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts festzuhalten, dass die widersprechenden Angaben der Rechtsmittelwerberin als Schutzbehauptung und Versuch gewertet werden, das eigene Fehlverhalten bei den verfahrensmaßgeblichen Vorfällen zu verharmlosen (vgl dazu auch die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Maßnahmenbeschwerdeverfahren zu Zl LVwG-2016/12/1601, Seiten 12 und 13 des Erkenntnisses vom 05.12.2016). Insoweit die vorbeschriebenen Zeugenaussagen mit den Angaben der Beschwerdeführerin selbst zu den verfahrensrelevanten Geschehnissen nicht in Einklang gebracht werden können, ist beweiswürdigend seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts festzuhalten, dass die widersprechenden Angaben der Rechtsmittelwerberin als Schutzbehauptung und Versuch gewertet werden, das eigene Fehlverhalten bei den verfahrensmaßgeblichen Vorfällen zu verharmlosen vergleiche dazu auch die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Maßnahmenbeschwerdeverfahren zu Zl LVwG-2016/12/1601, Seiten 12 und 13 des Erkenntnisses vom 05.12.2016). Die Rechtsmittelwerberin selbst kann ja – ohne irgendwelche strafrechtlichen Sanktionen befürchten zu müssen – alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vorbringen und sich in jede Richtung verantworten. Für das erkennende Verwaltungsgericht haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dies auch mit Blick auf die vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindrücke von den zu den maßgeblichen Geschehnissen befragten Personen, dass die Zeugen zum Nachteil der Beschwerdeführerin – im Sinne einer „Verschwörung“ gegen dieselbe – unwahre Angaben zum laut schreienden, schimpfenden und aggressiven Verhalten der Beschwerdeführerin auf der Terrasse des Schwimmbades X gemacht haben. Für das erkennende Verwaltungsgericht haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dies auch mit Blick auf die vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindrücke von den zu den maßgeblichen Geschehnissen befragten Personen, dass die Zeugen zum Nachteil der Beschwerdeführerin – im Sinne einer „Verschwörung“ gegen dieselbe – unwahre Angaben zum laut schreienden, schimpfenden und aggressiven Verhalten der Beschwerdeführerin auf der Terrasse des Schwimmbades römisch zehn gemacht haben. 4) In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Rechtsmittelwerberin die beiden ihr zur Last gelegten Übertretungen einerseits der Störung der öffentlichen Ordnung und andererseits des aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten begangen hat. Eine Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl 2009/09/0154) und durch das Verhalten Ärgernis erregt wird (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 30.05.1994, Zl 93/10/0213). Eine Ordnungsstörung im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl 2009/09/0154) und durch das Verhalten Ärgernis erregt wird (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 30.05.1994, Zl 93/10/0213). Für das erkennende Verwaltungsgericht besteht im Gegenstandsfall kein Zweifel daran, dass das laut schreiende und beschimpfende Verhalten der Beschwerdeführerin auf der Terrasse des Hallenbades X (vor Eintreffen der Polizei) die dortige öffentliche Ordnung gestört hat und die Rechtsmittelwerberin solcherart das Tatbild des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz verwirklicht hat. Für das erkennende Verwaltungsgericht besteht im Gegenstandsfall kein Zweifel daran, dass das laut schreiende und beschimpfende Verhalten der Beschwerdeführerin auf der Terrasse des Hallenbades römisch zehn (vor Eintreffen der Polizei) die dortige öffentliche Ordnung gestört hat und die Rechtsmittelwerberin solcherart das Tatbild des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz verwirklicht hat. Als ein aggressives Verhalten im Sinne des § 82 Sicherheitspolizeigesetz ist ein solches anzusehen, durch das die gegen das Einschreiten eines behördlichen Organes jedermann zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gedeutet werden muss, wobei das Schreien mit einem Polizeiorgan – nach erfolgter Abmahnung – zur Erfüllung des Tatbildes ausreicht (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage, Seite 785 f). Als ein aggressives Verhalten im Sinne des Paragraph 82, Sicherheitspolizeigesetz ist ein solches anzusehen, durch das die gegen das Einschreiten eines behördlichen Organes jedermann zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gedeutet werden muss, wobei das Schreien mit einem Polizeiorgan – nach erfolgter Abmahnung – zur Erfüllung des Tatbildes ausreicht vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage, Seite 785 f). Vor diesem Hintergrund ist für das entscheidende Verwaltungsgericht klargestellt, dass die Rechtsmittelwerberin durch ihr laut schreiendes Verhalten gegenüber den Polizeibeamten und durch das Gestikulieren mit ihren Händen vor dem Gesicht des die Amtshandlung führenden Polizisten das Tatbild des § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz erfüllt hat. Vor diesem Hintergrund ist für das entscheidende Verwaltungsgericht klargestellt, dass die Rechtsmittelwerberin durch ihr laut schreiendes Verhalten gegenüber den Polizeibeamten und durch das Gestikulieren mit ihren Händen vor dem Gesicht des die Amtshandlung führenden Polizisten das Tatbild des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz erfüllt hat. Ihr Verhalten ist ohne Zweifel über eine bloße Unmutsäußerung hinausgehend aggressiv gewesen, dies trotz vorausgegangener Abmahnung, sich zu beruhigen und das schreiende, aggressive Verhalten einzustellen. Die Amtshandlung der beiden eingeschrittenen Polizisten wurde dadurch auch behindert, zumal eine normale Kommunikation zwischen Polizeibeamten und Rechtsmittelwerberin aufgrund ihres schreienden sowie aggressiven Verhaltens nicht möglich gewesen ist. Sowohl für die Ordnungsstörung als auch für das Verwaltungsdelikt des aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeiorganen genügt fahrlässiges Verhalten. Im Gegenstandsverfahren hat die Rechtsmittelwerberin nichts Substantielles vorgebracht, was ihr mangelndes Verschulden gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz dartun könnte. Im Gegenstandsverfahren hat die Rechtsmittelwerberin nichts Substantielles vorgebracht, was ihr mangelndes Verschulden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz dartun könnte. Dass Schreien und Schimpfen mit anderen Personen – insbesondere mit Polizisten – mit der Rechtsordnung nicht vereinbar ist, musste der Rechtsmittelwerberin durchaus erkennbar sein. Die Bestrafung der Beschwerdeführerin mit dem bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. 5) Die gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zur Gänze zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wobei im Einzelnen – soweit hier darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes zu bemerken ist:
- a)Wenn die Beschwerdeführerin moniert, ihr Recht auf Gehör sei im Verfahren der belangten Behörde verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens zwei öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt worden sind. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der Rechtsmittelwerberin ausreichend Gelegenheit geboten, zu den vorliegenden Beweisergebnissen Stellung zu nehmen und ihre Sicht der Dinge darzulegen. Demnach ist ein allfälliger Mangel des Verfahrens der belangten Behörde in Bezug auf das zu wahrende Parteiengehör jedenfalls als saniert anzusehen.
- b)In der Beschwerde wird vorgebracht, dass aufgrund der Rechtsmittelentscheidung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren feststehe, dass die erfolgte Festnahme der Beschwerdeführerin rechtswidrig gewesen sei und es damit schlichtweg nicht den Tatsachen entsprechen könne, dass „die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gegenwehr festgenommen werden musste“, wie es ihr im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vorgeworfen werde. Tatsächlich wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.12.2016, Zl LVwG-2016/12/1601-8, festgestellt, dass die Festnahme und das zwangsweise Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 in Badekleidung unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad X in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion W rechtswidrig gewesen ist. Tatsächlich wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.12.2016, Zl LVwG-2016/12/1601-8, festgestellt, dass die Festnahme und das zwangsweise Verbringen der Beschwerdeführerin am 23.06.2016 in Badekleidung unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Schwimmbad römisch zehn in das auf der Straße befindliche Polizeifahrzeug durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Polizeiinspektion W rechtswidrig gewesen ist. Mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung wird der Schuldspruch zu der mit Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz dahingehend eingeschränkt, dass nur noch der Vorwurf des massiven Anschreiens der eingeschrittenen Polizeibeamten aufrechterhalten wird, wogegen der Vorwurf einer wegen der Gegenwehr der Rechtsmittelwerberin notwendigen Festnahme angesichts der gerichtlich bereits festgestellten Rechtswidrigkeit dieser Festnahme fallengelassen wurde. Mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung wird der Schuldspruch zu der mit Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung angelasteten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz dahingehend eingeschränkt, dass nur noch der Vorwurf des massiven Anschreiens der eingeschrittenen Polizeibeamten aufrechterhalten wird, wogegen der Vorwurf einer wegen der Gegenwehr der Rechtsmittelwerberin notwendigen Festnahme angesichts der gerichtlich bereits festgestellten Rechtswidrigkeit dieser Festnahme fallengelassen wurde. Ebenso wurde der Vorwurf des Nichtverlassens der Örtlichkeit trotz polizeilicher Aufforderung dazu nicht mehr aufrechterhalten, da dieses Verhalten – für sich betrachtet – in der vorliegenden Fallkonstellation nicht als tatbildlich (aggressives Verhalten gegenüber Polizeibeamten) angesehen wird. Dementsprechend ist mit dem aufgezeigten Rechtsmittelvorbringen für die Beschwerdeführerin nur insofern etwas zu gewinnen, als infolge der Einschränkung des Schuldvorwurfes auch die dazu ausgesprochene Strafe herabzusetzen war, worauf im Folgenden noch näher eingegangen wird.
- c)Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, sie habe lediglich auf provozierende (ausländerfeindliche) Äußerungen der anderen an den Geschehnissen beteiligten Personen reagiert, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes klarzustellen: Die beiden Tathandlungen der Beschwerdeführerin nach § 81 Abs 1 sowie § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz verlieren nicht dadurch den Charakter ihrer Rechtswidrigkeit, dass sie durch das Verhalten anderer Personen hervorgerufen wurden, wobei das Vorliegen einer Provokation aber als strafmildernd gewertet werden kann (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1990, Zl 89/10/0050). Die beiden Tathandlungen der Beschwerdeführerin nach Paragraph 81, Absatz eins, sowie Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz verlieren nicht dadurch den Charakter ihrer Rechtswidrigkeit, dass sie durch das Verhalten anderer Personen hervorgerufen wurden, wobei das Vorliegen einer Provokation aber als strafmildernd gewertet werden kann (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1990, Zl 89/10/0050). Weiters berechtigt das zulässige Vorbringen seines Rechtsstandpunktes es nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 29.05.2000, Zl 2000/10/0038). Weiters berechtigt das zulässige Vorbringen seines Rechtsstandpunktes es nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen zu überschreiten vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 29.05.2000, Zl 2000/10/0038). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das entscheidende Verwaltungsgericht ohne Zweifel klargestellt, dass die Rechtsmittelwerberin ihr eigenes (schreiendes, schimpfendes und aggressives) Verhalten nicht mit einem vorausgegangenen unfreundlichen Verhalten, respektive mit provozierenden Äußerungen anderer Personen strafbefreiend zu entschuldigen vermag. Wohl ist aber bei der Strafbemessung ein derartiges Verhalten dritter Personen in Anschlag zu bringen, worauf ebenfalls nachstehend noch genauer einzugehen ist. 6) Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Rechtsmittelwerberin bei ihrer Befragung vor dem erkennenden Gericht am 05.09.2017 wie folgt angegeben: „Ich bin Hausfrau und verfüge über keine eigenen Erwerbseinkünfte. Aufgrund meiner gesundheitlichen Beeinträchtigung beziehe ich lediglich einen Betrag von Euro 153,00 monatlich an Pflegegeld. Ich bin Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Z, in der ich mit meiner Familie lebe. Es handelt sich dabei um die Wohnung Top *1 des Hauses Adresse 2. Für den Erwerb dieser Eigentumswohnung habe ich noch Schulden in Höhe von Euro 300.000,00 bis Euro 350.000,00 abzutragen. Für meinen behinderten Sohn (geb 1993) bin ich sorgepflichtig. Ich kümmere mich um meinen behinderten Sohn.“ Der Unrechtsgehalt der beiden vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass - die öffentliche Ordnung nicht unberechtigt gestört wird und - Organe der öffentlichen Aufsicht die von ihnen wahrzunehmenden Amtshandlungen ohne Behinderung durch aggressives Verhalten der Beteiligten vornehmen können. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist gegenständlich von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, dies in beiden Fällen. Für die Bestrafung der Beschwerdeführerin sprechen nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts generalpräventive Überlegungen, da jedermann aufzuzeigen ist, dass schreiendes, schimpfendes und aggressives Verhalten – insbesondere gegenüber Polizeibeamten – nicht straflos bleibt. Gleichermaßen sprechen spezialpräventive Überlegungen – wie von der belangten Behörde aufgezeigt – für die Verhängung von Geldstrafen für die begangenen Verwaltungsdelikte. Die Einschränkung des Schuldvorwurfes bezüglich des Deliktes zu Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung hatte – wie bereits dargelegt – zu einer Strafminderung bei der für diese Verwaltungsübertretung festgesetzten Strafe zu führen. Außerdem hatte bei beiden verfahrensgegenständlichen Verwaltungsdelikten eine Strafherabsetzung zu erfolgen, da die belangte Behörde bei der Strafbemessung eine Reihe von Strafmilderungsgründen nicht berücksichtigt hat, worauf die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel zu Recht hingewiesen hat. So hat die belangte Behörde die strafmildernde Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin bei ihrer Strafbemessung übersehen. Zudem hat die belangte Behörde die infolge ihrer Taten bereits erlittenen Nachteile der Beschwerdeführerin (polizeiliche Festnahme, Abführung im Bikini, notwendiger Aufenthalt in der Klinik, etc), welche gemäß § 34 Abs 1 Z 19 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG strafmildernd in Anschlag zu bringen sind, unberücksichtigt gelassen. Zudem hat die belangte Behörde die infolge ihrer Taten bereits erlittenen Nachteile der Beschwerdeführerin (polizeiliche Festnahme, Abführung im Bikini, notwendiger Aufenthalt in der Klinik, etc), welche gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG strafmildernd in Anschlag zu bringen sind, unberücksichtigt gelassen. Gleichermaßen hat die belangte Behörde auf die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung der Rechtsmittelwerberin nicht Bedacht genommen, in welcher sich die Beschwerdeführerin zu den Taten hinreißen hat lassen (§ 34 Abs 1 Z 8 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG), dies mit Blick auf das Verhalten der übrigen an den Geschehnissen beteiligten Personen, welches die Beschwerdeführerin – aus ihrer Sicht - als Provokation auffassen hat können. Gleichermaßen hat die belangte Behörde auf die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung der Rechtsmittelwerberin nicht Bedacht genommen, in welcher sich die Beschwerdeführerin zu den Taten hinreißen hat lassen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG), dies mit Blick auf das Verhalten der übrigen an den Geschehnissen beteiligten Personen, welches die Beschwerdeführerin – aus ihrer Sicht - als Provokation auffassen hat können. Schließlich war bei der Strafbemessung auch die Einkommenslosigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau ohne eigene Einkünfte entsprechend in Anschlag zu bringen. Mit Blick auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe sind die nunmehr für die beiden Tathandlungen der Beschwerdeführerin festgesetzten Geldstrafen jeweils in der Höhe von € 70,-- als schuld- und tatangemessen anzusehen. Die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmen von jeweils € 500,-- wurden damit auch nur zu 14 % ausgeschöpft. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG waren im Gegenstandsfall jedoch nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei beiden Verwaltungsübertretungen und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Taten nicht als gering zu beurteilen sind, war das Schreien der Beschwerdeführerin doch nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht nur sehr kurzfristig, sondern doch anhaltend und betraf das schreiende, schimpfende und aggressive Verhalten der Rechtsmittelwerberin gleich mehrere Personen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und die Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG waren im Gegenstandsfall jedoch nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei beiden Verwaltungsübertretungen und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Taten nicht als gering zu beurteilen sind, war das Schreien der Beschwerdeführerin doch nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht nur sehr kurzfristig, sondern doch anhaltend und betraf das schreiende, schimpfende und aggressive Verhalten der Rechtsmittelwerberin gleich mehrere Personen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da Im Übrigen ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in den gegenständlichen Verwaltungsstrafsachen bloß eine Geldstrafe von je bis zu € 500,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis der belangten Behörde eine Geldstrafe von lediglich € 100,-- für die Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz und eine Geldstrafe von € 150,-- für das aggressive Verhalten gegenüber Polizeibeamten nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz verhängt worden sind. im Erkenntnis der belangten Behörde eine Geldstrafe von lediglich € 100,-- für die Ordnungsstörung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz und eine Geldstrafe von € 150,-- für das aggressive Verhalten gegenüber Polizeibeamten nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz verhängt worden sind. Wenn in den beiden angeführten Verwaltungsstraftatbeständen bei Vorliegen erschwerender Umstände auch Freiheitsstrafen vorgesehen sind, ist eine Revision gegenständlich dennoch nicht zulässig, da der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine erschwerenden Umstände zur Last gelegt worden sind, sodass die in den Strafnormen des § 81 Abs 1 sowie § 82 Abs 1 SPG vorgesehenen Primärfreiheitsstrafen von vorneherein nicht zum Tragen kommen konnten (vgl VwGH-Beschluss vom 29.10.2014, Zl Ra 2014/01/0113). Wenn in den beiden angeführten Verwaltungsstraftatbeständen bei Vorliegen erschwerender Umstände auch Freiheitsstrafen vorgesehen sind, ist eine Revision gegenständlich dennoch nicht zulässig, da der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine erschwerenden Umstände zur Last gelegt worden sind, sodass die in den Strafnormen des Paragraph 81, Absatz eins, sowie Paragraph 82, Absatz eins, SPG vorgesehenen Primärfreiheitsstrafen von vorneherein nicht zum Tragen kommen konnten vergleiche VwGH-Beschluss vom 29.10.2014, Zl Ra 2014/01/0113). In der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung erfolgte auch eine entsprechende Klarstellung der verletzten Rechtsnormen und angewandten Strafnormen, dies dahingehend, dass in beiden Fällen ein Delikt ohne erschwerende Umstände – also jeweils nach dem ersten Satz der in Rede stehenden Normen – gesetzt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0550.9