Obsah (7)
§ 50§ 52§ 25a§ 2§ 1§ 11§ 13RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/24/0467-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesenGemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen: „Sie haben es als Inhaber zur Ausübung des Fleischergewerbes im Standort X, Adresse 2, zu veranworten, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Kontrollorgan der AMA –Agrarmarkt Austria am 03.08.2016 in der Zeit von 09:45 Uhr bis 11:00 Uhr festgestellt wurde, dass die Eichung der zur Feststellung des Schlachtgewichtes im Rahmen der (fakultativen) Klassifizierung eingesetzten Waage bereits seit 2015 abgelaufen ist.“„Sie haben es als Inhaber zur Ausübung des Fleischergewerbes im Standort römisch zehn, Adresse 2, zu veranworten, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Kontrollorgan der AMA –Agrarmarkt Austria am 03.08.2016 in der Zeit von 09:45 Uhr bis 11:00 Uhr festgestellt wurde, dass die Eichung der zur Feststellung des Schlachtgewichtes im Rahmen der (fakultativen) Klassifizierung eingesetzten Waage bereits seit 2015 abgelaufen ist.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Maß- und Eichgesetz iVm § 21 Abs 2 Vermarktungsnormgsetz iVm Art 6 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 12 1249/2008 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 300,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tage verhängt. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Vermarktungsnormgsetz in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 12 1249 aus 2008, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 300,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tage verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, seit wann darf die AMA als Kontrollorgan für Klassifizierungen bei Rinder/Kälber und Schweinen die Eichung der Wagen kontrollieren und ein Strafmaß von € 300 festlegen? Ich als kleiner Schlachtbetrieb mit zwei Mitarbeiter lasse mir nicht mehr länger auf meinem Kopf herumtrampelt! Ich persönlich empfinde es als Schikane und Mobbing seitens der AMA gegen mich! Ich fühle mich in einer Ehre als Metzgermeister gekränkt-muss ich mir das von diesem korrupten Sauverein gefallen lassen? Die AMA hat selber genug Dreck am Stecken (z.b. Vberg W) und hat dann noch ein Weilchen zum Nagen. Sie sollen ihre Arbeit machen, aber nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, die Arbeiter in Ruhe lassen und ihre Nase dort reinstecken wofür sie da sind! Meines Wissens ist das Eichamt und nicht die AMA für die Kontrolle und Eichung der Waagen zuständig. Daher lehne ich alle Strafzahlungen aus Prinzip ab. Ich bitte um Klärung der Eichungszuständigkeit! Weiter bitte ich um Einstellung des Strafverfahrens der BH Y gegen mich.“ II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Agrar Markt Austria vom 05.09.2016, dem Prüfbericht vom 03.08.2016, den Angaben des Beschuldigten in der Niederschrift vom 13.09.2016 vor der Bezirkshauptmannschaft Y, das Email der Fa. BB GmbH & Co KG betreffend Eichanmeldung vom 20.09.2016 und in das Beschwerdevorbringen. III.römisch drei. Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Der Beschwerdeführer ist Inhaber zur Ausübung des Fleischergewerbes im Standort X, Adresse 2.Der Beschwerdeführer ist Inhaber zur Ausübung des Fleischergewerbes im Standort römisch zehn, Adresse 2. Anlässlich einer Kontrolle durch ein Kontrollorgan der AMA – Agrar Markt Austria - am 03.08.2016 in der Zeit von 09:45 Uhr bis 11:00 Uhr wurde festgestellt, dass die Eichung der zur Feststellung des Schlachtgewichtes im Rahmen der (fakultativen) Klassifizierung eingesetzten Waage bereits seit 2015 abgelaufen ist. Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige der Agrar Markt Austria vom 05.09.2016. So ist der Anzeige zu entnehmen, dass der Schlachtbetrieb des Beschuldigten am 3.8.2016 auf Einhaltung der Bestimmungen Handelsklassenschemas, des VNG und der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, BGBl II Nummer 71/2011 (SKL-VO) überprüft worden sei.
§ 2
Ziff 5 VNG gelten die in der Anlage unter dem KN-Codes ****, ****,, ****, und ****, angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.So ist der Anzeige zu entnehmen, dass der Schlachtbetrieb des Beschuldigten am 3.8.2016 auf Einhaltung der Bestimmungen Handelsklassenschemas, des VNG und der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nummer 71 aus 2011, (SKL-VO) überprüft worden sei.
Paragraph 2, Ziff 5 VNG gelten die in der Anlage unter dem KN-Codes ****, ****,, ****, und ****, angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht. Im Schlachtbetrieb des Beschuldigten würden im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, sodass die oben genannte Verordnung
§ 1
Abs 2 Ziff 2 SKL- VO nur insoweit gelte, als dort fakultativ eine Einstufung der Rinderschlachtkörper vorgenommen werde. Die oben genannte Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung habe im Betrieb des Beschuldigten nicht zwingend durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer zu erfolgen, sondern werde vom Schlachtbetrieb selbst vorgenommen.Im Schlachtbetrieb des Beschuldigten würden im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, sodass die oben genannte Verordnung
Paragraph eins, Absatz 2, Ziff 2 SKL- VO nur insoweit gelte, als dort fakultativ eine Einstufung der Rinderschlachtkörper vorgenommen werde. Die oben genannte Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung habe im Betrieb des Beschuldigten nicht zwingend durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer zu erfolgen, sondern werde vom Schlachtbetrieb selbst vorgenommen. Der Verantwortliche des Betriebes habe dabei die maßgebenden Bestimmungen des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas, des VNG und der hierzu ergangenen SKL-VO einzuhalten.
§ 11
SKL-VO müssen die dem Klassifizierer im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Peripheriegeräte den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen.
Paragraph 11, SKL-VO müssen die dem Klassifizierer im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Peripheriegeräte den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen.
§ 2
Abs 6 SKL-VO werde der Einstufung und Kennzeichnung das Warmgewicht zugrunde gelegt, welches spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln sei.
Paragraph 2, Absatz 6, SKL-VO werde der Einstufung und Kennzeichnung das Warmgewicht zugrunde gelegt, welches spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln sei. Nach dem europäischen Handelsklassenschema müsse der Schlachtkörper zum Zeitpunkt der Verwiegung und Klassifizierung einer genau definierten Zurichtung entsprechen, d.h. es dürfen keine weiteren Teile entfernt worden sein, um eine einheitliche Basis für die vorzunehmenden Preismeldungen an die europäische Kommission zu schaffen. Nach der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung (Abschluss der Klassifizierung) dürfen die Schlachtkörper dagegen beliebig zugeschnitten werden. Das Warmgewicht stelle auch die Grundlage für die Abrechnung mit dem Land dar.
§ 13
Z 8 SKL-VO begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs 2 VNG, wer entgegen Art 6 Abs 2 der Verordnung (EG) Nummer 1249/2008 das Gewicht des Schlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt. Nach dem europäischen Handelsklassenschema müsse der Schlachtkörper zum Zeitpunkt der Verwiegung und Klassifizierung einer genau definierten Zurichtung entsprechen, d.h. es dürfen keine weiteren Teile entfernt worden sein, um eine einheitliche Basis für die vorzunehmenden Preismeldungen an die europäische Kommission zu schaffen. Nach der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung (Abschluss der Klassifizierung) dürfen die Schlachtkörper dagegen beliebig zugeschnitten werden. Das Warmgewicht stelle auch die Grundlage für die Abrechnung mit dem Land dar.
Paragraph 13, Ziffer 8, SKL-VO begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG, wer entgegen Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nummer 1249 aus 2008, das Gewicht des Schlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt. Bei der oben genannten Kontrolle habe Herr CC als zuständiges Bundeskontrollorgan im Sinne des § 11 Abs 3 VNG festgestellt und beanstandet, dass bei der vom Schlachtbetrieb des Beschuldigten zur Feststellung des Schlachtgewichtes im Rahmen der (fakultativen) Klassifizierung eingesetzten Waage die Eichung bereits seit 2015 abgelaufen sei. Hierbei sei auf die beiliegende Niederschrift über das Kontrollergebnis verwiesen. Der Schlachtbetrieb des Beschuldigten sei daher von der AMA schriftlich aufgefordert worden, unverzüglich bei seiner zuständigen Eichbehörde eine entsprechende eichtechnische Prüfung bzw Revision der Waage zu beantragen. Gleichzeitig bestehe aber auch der Verdacht, dass der im Sinne des § 9 VStG Verantwortliche des betreffenden Schlachtbetriebes eine Verwaltungsübertretung nach § 63 MEG begangen habe, sofern die Tat nicht den Tatbestand in die Zuständigkeit der Gerichte fallender strafbarer Handlungen bilde oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliege.Bei der oben genannten Kontrolle habe Herr CC als zuständiges Bundeskontrollorgan im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, VNG festgestellt und beanstandet, dass bei der vom Schlachtbetrieb des Beschuldigten zur Feststellung des Schlachtgewichtes im Rahmen der (fakultativen) Klassifizierung eingesetzten Waage die Eichung bereits seit 2015 abgelaufen sei. Hierbei sei auf die beiliegende Niederschrift über das Kontrollergebnis verwiesen. Der Schlachtbetrieb des Beschuldigten sei daher von der AMA schriftlich aufgefordert worden, unverzüglich bei seiner zuständigen Eichbehörde eine entsprechende eichtechnische Prüfung bzw Revision der Waage zu beantragen. Gleichzeitig bestehe aber auch der Verdacht, dass der im Sinne des Paragraph 9, VStG Verantwortliche des betreffenden Schlachtbetriebes eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 63, MEG begangen habe, sofern die Tat nicht den Tatbestand in die Zuständigkeit der Gerichte fallender strafbarer Handlungen bilde oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliege. Insgesamt gibt es aus den oben angeführten Umständen für das Landesverwaltungsgericht keinen Grund dafür, an den Angaben der amtshandelnden Organe zu zweifeln, zumal ihnen im Rahmen der Überprüfung der Örtlichkeit zuzumuten ist, objektiv festzustellen, ob die Eichung der im Betrieb des Beschwerdeführers eingesetzten Waage abgelaufen war oder nicht. Zudem sind die Ausführungen in den oben angeführten Berichten widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Gleiches gilt für die Angaben in der Anzeige über den Kontrollverlauf. Im Übrigen würde es geradezu widersinnig erscheinen, dass die Kontrollorgane eine Anzeige erstatten würden, wenn nicht tatsächlich die gegenständliche Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer begangen worden wäre. Dass die Eichung der vom Beschwerdeführer eingesetzten Waage bereits abgelaufen war, wurde im Übrigen vom Beschuldigten nicht bestritten. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl Nr 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 10/2015, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2015,, lauten wie folgt: Zweiter Teil Eichwesen Abschnitt A Eichpflicht § 7. Paragraph 7,
(1)Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist
- ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder
- eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.
(2)Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.
(3)Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Messgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.
(4)Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen:
- Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;
- Höchstlast in der Form „Max …“. Strafbestimmungen. §
- Paragraph 63,
(1)Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Ausgehend vom obigen Sachverhalt, ist in Anbetracht der geltenden Rechtsvorschriften davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzte Waage ordnungsgemäß geeicht ist, nicht erfüllt hat und somit eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1989, GZ 89/08/0221).Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen vergleiche ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde vergleiche ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1989, GZ 89/08/0221). Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG i.V.m. § 39 Abs.2 AVG, § 25 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Kontrollorganes eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlasst der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, § 25 Abs 1 VStG, E 8a bis c). Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 25, VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Kontrollorganes eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlasst der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt vergleiche Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, Paragraph 25, Absatz eins, VStG, E 8a bis c). Der Beschwerdeführer wehrt sich in der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich über die Vorgangsweise der Agrarmarkt Austria, ohne auf die eigentlichen Vorwürfe einzugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbehörde die Bezirkshauptmannschaft Y war, die den Sachverhalt überprüft und zu gegenständlichem Ergebnis gelangt ist. Weiters wird auf das Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG) StF: BGBl I Nr 68/2007 verwiesen. Der Beschwerdeführer wehrt sich in der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich über die Vorgangsweise der Agrarmarkt Austria, ohne auf die eigentlichen Vorwürfe einzugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbehörde die Bezirkshauptmannschaft Y war, die den Sachverhalt überprüft und zu gegenständlichem Ergebnis gelangt ist. Weiters wird auf das Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2007, verwiesen. Darüber hinaus bestimmt das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992, idgF) nachstehendes: Auskunftspflicht und Überprüfung § 21k. Paragraph 21 k,
(1)Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den
- ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in § 21c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,
- ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in Paragraph 21 c, genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,
- ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,
- sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und
- sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in Paragraph 21 c, genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und
- sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere
(2)In den Fällen des § 21c Abs 1 Z 8 und 9 wird – unbeschadet der Kontrolle durch Organe der AMA oder von ihr beauftragte Sachverständige – auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) ermächtigt, Kontrollen
Abs. 1 durchzuführen.
(2)In den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 wird – unbeschadet der Kontrolle durch Organe der AMA oder von ihr beauftragte Sachverständige – auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) ermächtigt, Kontrollen
Absatz eins, durchzuführen.
(3)Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach § 21g Abs 1a unvollständig oder unrichtig sind, sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.
(3)Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach Paragraph 21 g, Absatz eins a, unvollständig oder unrichtig sind, sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen. Damit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zielführend und vermag ihn nicht zu entlasten. V. Zur Strafbemessung:römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.24.0467.1