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{'item': 'LVwG-2017/34/2248-3'}

Obsah (5)§ 50§ 45§ 25a§ 64Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/34/2248-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Agrargemeinschaft Y (im Folgenden: Agrargemeinschaft). Die derzeit in Kraft befindliche Satzung der Agrargemeinschaft wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2012, Zahl ****, rechtskräftig erlassen. In der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 16.12.2015 wurde zu Tagesordnungspunkt 11. wörtlich folgender Beschluss gefasst: „Die noch ausständigen Düngerlagerstätten werden 2016 fertiggestellt.“. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei einer ihn als Mitglied der Agrargemeinschaft treffenden Verpflichtung aufgrund vorzitierter Satzung nicht nachgekommen, weil er entgegen dem von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft in der Sitzung am 16.12.2015 zu Tagesordnungspunkt 11. gefassten Beschluss keine Düngerlagerstätte (Miststätte) errichtet habe. Dadurch habe er § 85 Abs 4 TFLG 1996 in Verbindung mit § 3 Abs 2 lit c vorzitierter Satzung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 450,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 45,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei einer ihn als Mitglied der Agrargemeinschaft treffenden Verpflichtung aufgrund vorzitierter Satzung nicht nachgekommen, weil er entgegen dem von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft in der Sitzung am 16.12.2015 zu Tagesordnungspunkt 11. gefassten Beschluss keine Düngerlagerstätte (Miststätte) errichtet habe. Dadurch habe er Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, vorzitierter Satzung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 450,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 45,00 bestimmt. Seine dagegen mit E-Mail vom 20.09.2017, verbessert mit E-Mail vom 11.10.2017, erhobene Beschwerde richtete sich sowohl gegen die Strafhöhe als auch den Schuldspruch. Beantragt wurde im Wesentlichen die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Protokoll über die Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 16.12.2015 und die mit vorzitiertem Bescheid erlassene Satzung der Agrargemeinschaft. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen (vgl § 44 Abs 2 VwGVG). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Protokoll über die Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 16.12.2015 und die mit vorzitiertem Bescheid erlassene Satzung der Agrargemeinschaft. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG). Der obige unstrittige Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Nach § 85 Abs 4 TFLG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs 1, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt. Nach Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt. Nach § 3 Abs 2 lit c der oben angeführten Satzung der Agrargemeinschaft sind die Mitglieder verpflichtet, diese Satzung und die darauf fußenden Anordnungen der Verwaltungsorgane zu beachten. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, der oben angeführten Satzung der Agrargemeinschaft sind die Mitglieder verpflichtet, diese Satzung und die darauf fußenden Anordnungen der Verwaltungsorgane zu beachten. Mit einer Anordnung der Verwaltungsorgane (hier: der Vollversammlung) soll einem Mitglied ein bestimmtes Verhalten auferlegt werden. Die Anordnung kann in einem Gebot oder einem Verbot bestehen. Gebote sollen ein bestimmtes Verhalten erzwingen. Ein Verbot ist ein Befehl, etwas zu unterlassen. Dem Beschluss „Die noch ausständigen Düngerlagerstätten werden 2016 fertiggestellt“ kann weder ein Gebot noch ein Verbot, aufgrund dessen ein Mitglied sein Verhalten zu richten hätte, entnommen werden. Insofern liegt aber eine Anordnung eines Verwaltungsorgans, die der Beschwerdeführer zu beachten gehabt hätte, nicht vor. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat bildet sohin keine Verwaltungsübertretung, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einzustellen ist. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat bildet sohin keine Verwaltungsübertretung, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen ist. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bereits aus der Formulierung des Beschlusses der Vollversammlung ergibt sich, dass dieser Beschluss weder ein Gebot noch ein Verbot enthält und damit keine Anordnung vorliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.2248.3

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