RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/1605-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 1Abs.
1 berührt werden;c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
- d)jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
- e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
- f)Entwässerungen;
- g)die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2)(…)“ „§ 23 Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung
- a)die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unda) die im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
- b)andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der
§ 1Abs.
1 geboten ist,b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der
Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären.
(2)Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
(2)Hinsichtlich der im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
- a)absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
- b)Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist, a) verbieten,
- Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
- den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
- Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; Die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; (…)
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
- a)zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
- b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
- c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
- d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
- e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.“ „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs.
1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
- a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
- a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,, (…) darf nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt oder1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs.
1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (…)
(3)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung (…)
- b)für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 (…)
- b)für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, (…) darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. (…)
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
§ 1Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
§ 1Abs.
1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“
(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“ Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Pflanzengesellschaften regelnde § 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet wie folgt: Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Pflanzengesellschaften regelnde Paragraph 3, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet wie folgt: „§ 3 Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“ Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.Nach dem Paragraph 7, Absatz eins, leg cit können von den Verboten nach den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 2 und 4, 3, 4 Absatz 2, 5, Absatz 2 und 6 Absatz 3, Ausnahmen nach den Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 5 und 25 Absatz 3, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden. In Anlage 4 TNSchVO 2006 werden unter Z 3 „Kalktuffquellen (Cratoneurion)“ genannt.In Anlage 4 TNSchVO 2006 werden unter Ziffer 3, „Kalktuffquellen (Cratoneurion)“ genannt. Entsprechend den oben wiedergegebenen Bestimmungen und aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass im vorliegenden Fall einerseits der Bewilligungstatbestand des § 9 TNSchG 2005 erfüllt wird, und andererseits nach § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 eine Ausnahme vom Verbot nach § 3 leg cit erforderlich ist. Entsprechend den oben wiedergegebenen Bestimmungen und aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass im vorliegenden Fall einerseits der Bewilligungstatbestand des Paragraph 9, TNSchG 2005 erfüllt wird, und andererseits nach Paragraph 7, Absatz eins, TNSchVO 2006 eine Ausnahme vom Verbot nach Paragraph 3, leg cit erforderlich ist. Hinsichtlich Letzterem müssen daher die Voraussetzungen nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 5 TNSchG 2005 erfüllt sein. Hinsichtlich des Feuchtgebietschutzes nach § 9 TNSchG 2005 müssen entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht die Voraussetzungen nach § 29 Abs 1 lit b, sondern jene nach § 29 Abs 2 lit b TNSchG 2005 erfüllt sein, wobei das genannte Fehlzitat der belangten Behörde offenkundig nur auf einem Schreibfehler beruht, weil in weiterer Folge entsprechend dem § 29 Abs 2 lit b TNSchG 2005 das Überwiegen langfristiger öffentlicher Interessen geprüft wurde, und nicht nur gewöhnlicher öffentlicher Interessen im Sinn des § 29 Abs 1 lit b leg cit.Hinsichtlich Letzterem müssen daher die Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 erfüllt sein. Hinsichtlich des Feuchtgebietschutzes nach Paragraph 9, TNSchG 2005 müssen entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b,, sondern jene nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 erfüllt sein, wobei das genannte Fehlzitat der belangten Behörde offenkundig nur auf einem Schreibfehler beruht, weil in weiterer Folge entsprechend dem Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 das Überwiegen langfristiger öffentlicher Interessen geprüft wurde, und nicht nur gewöhnlicher öffentlicher Interessen im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, leg cit. Auch vom Landesverwaltungsgericht war nun im vorliegenden Fall also zunächst zu prüfen, ob im Sinn des § 29 Abs 2 lit b TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten
§ 1
Abs 1 überwiegen.Auch vom Landesverwaltungsgericht war nun im vorliegenden Fall also zunächst zu prüfen, ob im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Diesbezüglich kommt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der folgenden Erwägungen zur Auffassung, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zu beanstanden ist. Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b)ihr Erholungswert,
- c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
- d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Dass das geplante Vorhaben mit Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen verbunden ist, steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, als erwiesen fest. Diese legte betreffend das beschwerdegegenständliche Skiübungsgelände schlüssig und nachvollziehbar insbesondere Folgendes dar: „Durch die Errichtung eines zusätzlichen Übungsgeländes im Ausmaß von 3.270 m2 soll zusätzlicher Platz für Skikurse entstehen. Dabei sei es wichtig, dass das Gelände von der Bergstation leicht fußläufig erreichbar ist und Sanitäranlagen in der Nähe vorhanden sind. Nunmehr soll talseits des Gasthauses V das Gelände durch eine Aufschüttung (bis 10
- m)eingeebnet werden. Der geplante Standort des Skiübungsgeländes stellt sich laut Unterlagen des Antragstellers als stark vernässt mit mehreren flächigen Wasseraustritten dar, welche in den T-Bach entwässern. Demnach sind ein Feuchtgebiet und Quellfluren (geschützt nach § 9 TNSchG 2005 Schutz von Feuchtgebieten, Anlage 4, Nr. 3 TNSchVO 2006 Kalktuffquellen, FFH-Lebensraumtyp 7220 Kalktuff-Quellflur) betroffen.„Durch die Errichtung eines zusätzlichen Übungsgeländes im Ausmaß von 3.270 m2 soll zusätzlicher Platz für Skikurse entstehen. Dabei sei es wichtig, dass das Gelände von der Bergstation leicht fußläufig erreichbar ist und Sanitäranlagen in der Nähe vorhanden sind. Nunmehr soll talseits des Gasthauses römisch fünf das Gelände durch eine Aufschüttung (bis 10
- m)eingeebnet werden. Der geplante Standort des Skiübungsgeländes stellt sich laut Unterlagen des Antragstellers als stark vernässt mit mehreren flächigen Wasseraustritten dar, welche in den T-Bach entwässern. Demnach sind ein Feuchtgebiet und Quellfluren (geschützt nach Paragraph 9, TNSchG 2005 Schutz von Feuchtgebieten, Anlage 4, Nr. 3 TNSchVO 2006 Kalktuffquellen, FFH-Lebensraumtyp 7220 Kalktuff-Quellflur) betroffen. Der T-Bach entspringt unmittelbar südlich des geplanten Übungsgeländes. Sichtbare Wasseraustritte sollen durch Kiesschlitze und Drainagen gefasst und bis zum Fuß der geplanten Schüttung abgeleitet werden. Die Ausleitungen werden so angeordnet, dass die ursprüngliche Wasserwegigkeit am Unterhang nicht verändert wird, um eine mit dem Urzustand möglichst idente Artenzusammensetzung zu erhalten. Am Ende der Drainagen wird ein Erosionsschutz in Form eines Blockwurfs erstellt. Im Zuge der Verhandlung wurde als Kompensation für den Lebensraumverlust die Anlegung eines Amphibienbiotops auf Parzelle 352/1 im Ausmaß vom 20 m2 vereinbart. In dieses sollen die Hangwässer geleitet werden. Zur Abgrenzung vor Vertritt durch Weidevieh soll um etwa dreiviertel der Fläche eine stabile Holzumzäunung errichtet werden. In einem kleinen Bereich des Tümpels ist das Biotop als Weidetränke zugänglich. Die Errichtung eines Trogs wäre zudem zusätzlich denkbar. (…) Besonders schwerwiegend ist der Eingriff im Bereich der bestehenden Quellfluren und Nasswiesen (neues Skiübungsgelände). Besonders bei den Vernässungszonen und Quellfluren werden die Baumaßnahmen zu einer Störung und teilweise sogar zu einem Ausfall von Flächen und infolgedessen zu einem Funktionsverlust führen. Besonders hervorzuheben sind die Quellfluren als Zeiger-Lebensräume für intakte Lebensraumbedingungen. Diese stellen sehr artenreiche Lebensräume mit hochspezialisierten Lebensgemeinschaften dar, welche an die höchst sensiblen Standortbedingungen (kühles bis kaltes Mikroklima) angepasst sind. Sie sind aufgrund ihrer Standortbedingungen, der Kleinflächigkeit und Isoliertheit sehr störempfindlich, bei Zerstörung haben viele der dort lebenden Arten keine Möglichkeit, auf andere Lebensräume auszuweichen. Zusammenfassend können daher die Auswirkungen auf die bestehenden Lebensräume im Bereich der Feuchtgebietsflächen als mäßig bis teilweise hoch (Funktionsverlust), im übrigen Bereich als gering bis mäßig eingestuft werden. Als zumindest geringfügige Kompensation kann der vereinbarte Amphibienteich angesehen werden, da in dieser Höhenstufe in den umliegenden Bereichen keine verfügbaren Laichgewässer vorhanden sind. In diesem Bereich kann sich eine geringfügige Verbesserung einstellen. (…) Zusammenfassung Bei Einhaltung der angeführten Nebenbestimmungen können die Auswirkungen auf die Naturschutzgüter gemäß § 1 TNSchG 2005 größtenteils auf ein vertretbares Ausmaß minimiert werden. Grundsätzlich wird jedoch der Bereich ‚neues Skiübungsgelände‘ als fachlich sehr kritisch gesehen.“Bei Einhaltung der angeführten Nebenbestimmungen können die Auswirkungen auf die Naturschutzgüter gemäß Paragraph eins, TNSchG 2005 größtenteils auf ein vertretbares Ausmaß minimiert werden. Grundsätzlich wird jedoch der Bereich ‚neues Skiübungsgelände‘ als fachlich sehr kritisch gesehen.“ Entsprechend dem Beschwerdevorbringen und nach Maßgabe der Stellungnahme der Antragstellerin hierzu wurde die naturkundefachliche Amtssachverständige aufgefordert, ihre Ausführungen zum gegenständlichen Skiübungsgelände nochmals zu konkretisieren und insbesondere nochmals auf die Wertigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen einzugehen. Aus der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 19.9.2017 geht zusammengefasst hervor, dass übereinstimmend mit den Ausführungen in dem bereits im behördlichen Verfahren erstatteten naturkundefachlichen Gutachten vom 26.6.2017 die Auswirkungen auf die bestehenden Lebensräume im Bereich der Feuchtgebietsflächen als mäßig bis teilweise hoch (Funktionsverlust) eingeschätzt würden, und der vorgeschlagene Amphibienteich zwar eine kleinflächige Lebensraumverbesserung für Amphibien und andere semiaquatische Lebewesen bedeute, insgesamt aber nur eine Teilkompensation und keinen gleichwertigen Ausgleich für den Artenverlust im Bereich des Feuchtgebietes bewirken könne. Diesen sich aus dem naturkundefachlichen Gutachten ergebenden Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen waren die anderen öffentlichen Interessen an der Ausführung des beantragten Vorhabens gegenüber zu stellen. Diesbezüglich wurde insbesondere in den Schreiben der Gemeinden Z und U vom 13.7.2017, im Schreiben des Tourismusverbandes R vom 1.8.2017 und im Schreiben der Antragstellerin vom 17.7.2017 das Vorliegen gewichtiger öffentlicher Interessen an der Errichtung des geplanten Skiübungsgeländes nahegelegt. In diesen Schreiben wurde zunächst dargelegt, dass das betreffende Skigebiet Berg Y als ausgesprochenes Kinder- und Familienskigebiet positioniert sei. Diese Behauptung wird durch den vom Landesverwaltungsgericht eingesehenen Internetauftritt des Skigebietes bestätigt, welcher die Familienfreundlichkeit und die speziell auf Familien ausgerichteten Einrichtungen hervorstreicht. Auch daran, dass in den genannten Schreiben zu Recht die Bedeutung des Skigebietes Berg Y als Arbeitgeber für die Bevölkerung der Region betont wird, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. In diesem Zusammenhang wird weiter vorgebracht, dass das Fehlen eines Übungsgeländes, wie es nunmehr geplant sei, in der Vergangenheit bereits zur Einstellung eines Skischulbetriebes und damit zum Verlust von 10 bis 15 Arbeitsplätzen geführt habe, und dass bei zusätzlichen Umsatzeinbußen aufgrund des Fehlens dieses Übungsgeländes der Erhalt bzw die Schaffung weiterer Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem Skigebiet Berg Y und dem Tourismusbetrieb Dolomitenresidenz Sporthotel Z, welches ganzjährig rund 34.000 Nächtigungen erziele und damit zu den größten Tourismusbetrieben der Region S zähle, gefährdet sei. Auch dieses Vorbringen ist für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar, zumal seitens des beigezogenen sportfachlichen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 16.8.2017 eindrücklich bestätigt wurde, welche Bedeutung das geplante Skiübungsgelände im Zusammenhang mit der Positionierung als familienfreundliches Skigebiet hat. Wenn der Landesumweltanwalt in seiner Stellungnahme vom 6.10.2017 unter anderem davon spricht, dass das gegenständliche Skigebiet schon jetzt mit dem Hinweis auf die entsprechende Infrastruktur, etwa einem Übungsgelände für Kinder, als Familienskigebiet beworben werde, so ist dieses Vorbringen aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht nicht geeignet, die Annahme des Vorliegens eines langfristigen öffentlichen Interesses zu entkräften, zumal insbesondere seitens des sportfachlichen Amtssachverständigen ausdrücklich klargestellt wird, dass „die derzeit bestehende Infrastruktur für Kinder und Anfänger (…) nicht mehr zeitgemäß ist und bisweilen an ihre Grenzen stößt“, und dass das geplante Vorhaben nicht nur „als eine wichtige qualitätsverbessernde Maßnahme für die Skigebietsentwicklung anzusehen“, sondern das neugeplante, moderne Skiübungsgelände „für die Entwicklung als Familienskigebiet (…) geradezu unabdingbar“ sei. Was das wirtschaftliche Interesse am gegenständlichen Projekt betrifft, kann zunächst etwa auf das Erkenntnis des VwGH vom 8.10.2014, 2012/10/0208, verwiesen werden, wonach zwar etwa eine Verbesserung der Wirtschaft, des Tourismus, der Verkehrsbedingungen sowie der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen grundsätzlich langfristige öffentliche Interessen darstellen; zum Nachweis dieser Interessen würden aber bloße Vermutungen und Hoffnungen nicht ausreichen. Im genannten Erkenntnis erachtet es der VwGH als nachvollziehbar, dass angesichts „des Fehlens jeglicher konkreter Angaben etwa darüber, wie sich das vorgebrachte Investitionsvolumen von EUR 30 Mio. zusammensetzt, wieviele Arbeitsplätze während des Baues und beim Betriebe der Anlage bzw. durch die erwartete wirtschaftliche Belebung der Region erhalten und geschaffen werden könnten oder wie sich das Ausmaß der zu erwartenden Verkehrsberuhigung darstellen würde,“ die belangte Behörde sich nicht in der Lage gesehen hat, die für die gebotene Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen zu treffen. Im vorliegenden Fall wurde speziell von der Antragstellerin aber ausreichend konkret dargelegt, wie viele Arbeitsplätze durch das geplante Vorhaben geschaffen bzw erhalten werden können, weshalb das Landesverwaltungsgericht die Auffassung der Gemeinden Z und U sowie der Antragstellerin teilt, dass durch die geplante Errichtung eines Skiübungsgeländes langfristige öffentliche Interessen in einem gewichtigen Ausmaß gefördert werden. In diesem Zusammenhang kann auch auf folgende Erwägungen im VwGH-Erkenntnis vom 21.10.2014, 2012/03/0112, verwiesen werden: „Als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des § 3a NatSchG 1999 können auch volks- bzw regionalwirtschaftliche Interessen (etwa solche der Fremdenverkehrswirtschaft) in Betracht kommen, wobei insbesondere zu beachten ist, ob im Hinblick auf die (aktuellen) Gegebenheiten der Fremdenverkehrswirtschaft die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens einem langfristigen volks- und regionalwirtschaftlichem Interesse dient (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079). (…)„Als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 3 a, NatSchG 1999 können auch volks- bzw regionalwirtschaftliche Interessen (etwa solche der Fremdenverkehrswirtschaft) in Betracht kommen, wobei insbesondere zu beachten ist, ob im Hinblick auf die (aktuellen) Gegebenheiten der Fremdenverkehrswirtschaft die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens einem langfristigen volks- und regionalwirtschaftlichem Interesse dient (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079). (…) Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 3a Slbg NatSchG 1999 und deren Vorgängerbestimmungen ausgeführt, dass in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben öffentliche Interessen darstellen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw wenn bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079, E vom 20. September 1999, 96/10/0106, E vom 21. Mai 2012, 2010/10/0147). Ausgehend davon kann daher gesagt werden, dass es sich bei Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft um ‚besonders wichtige öffentliche Interessen‘ im Sinne des § 3a NatSchG 1999 handeln kann, wobei es jedoch Aufgabe des jeweiligen Antragstellers ist, das Vorliegen von in Betracht kommenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen nachzuweisen (Hinweis E vom 24. April 1995, 94/10/0139).“Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 3 a, Slbg NatSchG 1999 und deren Vorgängerbestimmungen ausgeführt, dass in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben öffentliche Interessen darstellen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw wenn bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079, E vom 20. September 1999, 96/10/0106, E vom 21. Mai 2012, 2010/10/0147). Ausgehend davon kann daher gesagt werden, dass es sich bei Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft um ‚besonders wichtige öffentliche Interessen‘ im Sinne des Paragraph 3 a, NatSchG 1999 handeln kann, wobei es jedoch Aufgabe des jeweiligen Antragstellers ist, das Vorliegen von in Betracht kommenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen nachzuweisen (Hinweis E vom 24. April 1995, 94/10/0139).“ Entsprechend den obigen Erwägungen stehen für das Landesverwaltungsgericht wesentliche Verbesserungen für die Belange des Fremdenverkehrs bei Projektverwirklichung fest. Diesbezüglich kann insbesondere wiederum die sportfachliche Stellungnahme vom 16.8.2017 herangezogen werden, wonach das geplante Skiübungsgelände als Bewegungsraum mit multifunktionaler und ganzjähriger Nutzungsmöglichkeit zu einer Attraktivitätssteigerung des Skigebietes, welches aufgrund des großen und vorbildlichen Bemühens um Sicherheit und Qualität mehrfach mit dem Tiroler Pistengütesiegel ausgezeichnet worden sei, sowohl im Winter als auch im Sommer führe und den Intentionen des Sportstätten Strategieplans 2020 des Landes Tirol entspreche. Laut der genannten Stellungnahme ermögliche die Schaffung des geplanten Skiübungsgeländes auch eine bessere Entflechtung der Skischulgäste und entlaste den Platzmangel der beiden vorhandenen Skischulen durch das Raumangebot für einen attraktiven Kinder- und Anfängerskiunterricht, was wiederum ein wesentliches Kriterium für ein modernes Familienskigebiet darstelle. Vom Landesumweltanwalt wird in seiner Beschwerde das Vorhandensein langfristiger öffentlicher Interessen nicht dezidiert bestritten, sondern nur das Fehlen entsprechender Ermittlungen hierzu kritisiert. In weiterer Folge führt der Landesumweltanwalt dann aber mit Schreiben vom 6.10.2017 zu den Schreiben der Gemeinden Z und U vom 13.7.2017, des Tourismusverbandes R vom 1.8.2017 sowie der Antragstellerin vom 17.7.2017 sowie zur sportfachlichen Stellungnahme vom 16.8.2017 aus, dass das Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen im Hinblick auf die jetzt schon bestehende Infrastruktur bezweifelt werde. Dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die Annahme des Landesverwaltungsgerichtes, dass im gegenständlichen Fall gewichtige langfristige öffentliche Interessen an der Verwirklichung des geplanten Skibungsgelände bestehen, zu entkräften, wurde bereits weiter oben unter Hinweis auf die Aussagen des sportfachlichen Amtssachverständigen im durchgeführten Verfahren dargelegt. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ein aus der Stärkung des Tourismus abgeleitetes, und – wie insbesondere vom beigezogenen Sportsachverständigen aufgezeigt wurde – auch aufgrund der ermöglichten Mobilisation von Kindern und von bisher nicht oder nur geringfügig bewegungsaktiver Menschen, ein starkes langfristiges öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben fest. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes überwiegen – wie schon die belangte Behörde angenommen hat – diese eben dargestellten langfristigen öffentlichen Interessen die durch das Vorhaben bewirkten Naturschutzbeeinträchtigungen. Was die Begründungspflicht bei der Interessensabwägung betrifft, kann etwa auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.10.2007, 2004/10/0229, verwiesen werden, in welchem wie folgt ausgeführt wird: „Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 1997 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. das Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2002/10/0029, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2003/10/0209).“„Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche das Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2002/10/0029, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2003/10/0209).“ Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei der im Sinn des eben zitierten VwGH-Erkenntnisses zu treffenden Wertentscheidung zum Ergebnis kommt, dass die langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projektes überwiegen, so ist diese Auffassung aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden. Zwar stellen sich die Naturschutzbeeinträchtigungen wie oben dargestellt als mäßig und teilweise sogar hoch dar, ohne dass dies durch Ausgleichsmaßnahmen, wie den laut Nebenbestimmung vorgesehenen Amphibienteich, vollständig ausgeglichen werden könnte; aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kommt den ebenfalls oben bereits näher erörterten langfristigen öffentlichen Interessen, nämlich insbesondere dem Interesse an der Erhaltung und Weiterentwicklung der (Tourismus-)Wirtschaft, allerdings größeres Gewicht zu. Dies auch deshalb, weil das laut angefochtenem Bescheid auszuführende Amphibienbiotop in der Größe von zumindest 20m² zwar laut schlüssiger Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen keinen 100%igen Lebensraumausgleich, aber immerhin eine kleinflächige Lebensraumverbesserung für Amphibien und sonstige semiaquatische Lebewesen bewirken könne und somit entgegen dem Beschwerdevorbringen geeignet ist, die durch das gegenständliche Vorhaben bewirkten Naturschutzbeeinträchtigungen zumindest in einem geringen Maß herabzumildern. Im vorliegenden Fall genügt nun freilich das eben festgestellte Überwiegen von langfristigen öffentlichen Interessen allein noch nicht für die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens. Wie bereits oben ausgeführt, verstößt das gegenständliche Vorhaben gegen das Verbot nach § 23 Abs 3 lit a Z 2 TNSchG 2005 bzw. § 3 TNSchVO 2006 und ist eine Ausnahme von diesem Verbot nach § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 iVm § 23 Abs 5 TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn eine solche besondere, ausdrücklich bezeichnete öffentliche Interessen fördert und es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt. Im vorliegenden Fall genügt nun freilich das eben festgestellte Überwiegen von langfristigen öffentlichen Interessen allein noch nicht für die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens. Wie bereits oben ausgeführt, verstößt das gegenständliche Vorhaben gegen das Verbot nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 bzw. Paragraph 3, TNSchVO 2006 und ist eine Ausnahme von diesem Verbot nach Paragraph 7, Absatz eins, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn eine solche besondere, ausdrücklich bezeichnete öffentliche Interessen fördert und es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt. Bezüglich dieser ganz besonderen öffentlichen Interessen, denen das Vorhaben dienen muss, um eine Ausnahme von den Verboten nach § 23 Abs 3 TNSchG 2005 bewilligen zu können, kommen im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin nur „andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“ gemäß § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 in Frage. Bezüglich dieser ganz besonderen öffentlichen Interessen, denen das Vorhaben dienen muss, um eine Ausnahme von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 3, TNSchG 2005 bewilligen zu können, kommen im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin nur „andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“ gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 in Frage. Durch das oben dargelegte Bestehen näher bezeichneter langfristiger öffentlicher Interessen, nämlich insbesondere jener der Tourismuswirtschaft, steht für das Landesverwaltungsgericht gleichzeitig auch das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses wirtschaftlicher Art fest. Anhaltspunkte dafür, dass im Sinn des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen würden, sind im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb letztlich nur noch zu prüfen war, ob es im Sinn der genannten Bestimmung „keine andere zufrieden stellende Lösung gibt“. Anhaltspunkte dafür, dass im Sinn des Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen würden, sind im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb letztlich nur noch zu prüfen war, ob es im Sinn der genannten Bestimmung „keine andere zufrieden stellende Lösung gibt“. Diese Frage kann gemeinsam mit der Frage nach dem Bestehen einer Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 beantwortet werden. Diese Frage kann gemeinsam mit der Frage nach dem Bestehen einer Alternative im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 beantwortet werden. Kommt man zum Ergebnis, dass grundsätzlich im Sinn des § 29 Abs 2 lit b und Abs 3 lit b TNSchG 2005 die anderen langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Naturschutzinteressen nach § 1 Abs 1 überwiegen bzw. die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot nach § 23 vorliegen und somit insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gegeben sind, so ist gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 in weiterer Folge zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
§ 1
Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Kommt man zum Ergebnis, dass grundsätzlich im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 die anderen langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Naturschutzinteressen nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen bzw. die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot nach Paragraph 23, vorliegen und somit insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gegeben sind, so ist gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 in weiterer Folge zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Dem Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde keine ordnungsgemäße Alternativenprüfung im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 durchgeführt habe, wurde durch die Gemeinden Z und U in ihren Schreiben vom 13.7.2017 und von der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 17.7.2017 entgegnet, dass das für das geplante Übungsgelände vorgesehene Gelände hierfür aus sicherheits- und skitechnischer Hinsicht am besten geeignet sei. Von der Antragstellerin werden diesbezüglich konkret folgende Vorteile hervorgehoben:Dem Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde keine ordnungsgemäße Alternativenprüfung im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 durchgeführt habe, wurde durch die Gemeinden Z und U in ihren Schreiben vom 13.7.2017 und von der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 17.7.2017 entgegnet, dass das für das geplante Übungsgelände vorgesehene Gelände hierfür aus sicherheits- und skitechnischer Hinsicht am besten geeignet sei. Von der Antragstellerin werden diesbezüglich konkret folgende Vorteile hervorgehoben: „- idealerweise flaches Gelände, in Teilbereichen maximal 10-15% geneigt - ausreichende Möglichkeit, das Gelände von Pisten abzugrenzen bzw. abzusperren - zu Fuß erreichbare Infrastruktur wie WC-Anlage und Aufwärmraum sowie entsprechende Gastronomie - Lage nahe der Gondelbahn Bergstation oder Erreichbarkeit mit einer Seilbahn, die für den Transport von Fußgängern berg- und talwärts geeignet und zugelassen ist (Anfänger müssen auch wieder mit der Bahn zu Tal gebracht werden können) - möglichst günstige Besonnungsverhältnisse auch im Hochwinter und schneesichere Lage im Bereich der Bergstation“ Zudem wird dargelegt, dass im Zuge der Projektierung - insbesondere aufgrund des relativ großen, durch das nunmehrige Projekt verursachten (Kosten)Aufwands - mehrere Alternativen geprüft worden wären, aber letztlich nur die jetzt eingereichte Variante technisch, wirtschaftlich und aus naturschutzrechtlicher Sicht in Frage gekommen sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnten diese Ausführungen insofern bestätigt werden, als auch vom sportfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 16.8.2017 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass ein Skiübungsgelände für Kinder und Anfänger zahlreiche Kriterien erfüllen müsse (zB leichte und sichere Erreichbarkeit zu Fuß und noch ohne Ski-/Snowboardausrüstung; Erreichbarkeit in zumutbarer Gehdistanz von einer Seilbahnstation mit geschlossenen Fahrgastkabinen; geringe Neigung; Schutz vor alpinen Gefahren, Absturzgefahr und Kollision mit schneller fahrenden Pistenbenützern ggfs. durch Abgrenzung bzw. Absperrung; Schneesicherheit; Besonnung; Nähe zu sicherem Gebäude und Gastronomie für Schutz und zum Aufwärmen). Aus sportfachlicher Sicht sei der mit der Errichtung des Skiübungsgeländes angestrebte Zweck nicht auf andere Weise mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen, da eine gleichwertige Alternative im Bereich der Bergstation nicht vorhanden sei und andere Alternativen, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt möglich seien. Alle vorhandenen Alternativen würden deutliche Abstriche hinsichtlich der Eignung, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit für die Sportausübung, bedingen oder wären nur unter enormem bautechnischem Aufwand realisierbar. Auch seitens der naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde in ihrer Stellungnahme vom 19.9.2017 erklärt, dass für sie das Fehlen einer gleichwertigen Alternative bzw eines gleichwertigen alternativen Standortes für die Realisierung des im vorliegenden Fall geplanten Skiübungsgeländes plausibel und nachvollziehbar sei, ohne dass der Landesumweltanwalt dieser Annahme in seiner Stellungnahme vom 6.10.2017 entgegengetreten wäre. Das Landesverwaltungsgericht kam somit zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der angestrebte Zweck auf naturschonendere Weise nicht auch auf andere Weise mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass zu dem zur Bewilligung eingereichten Vorhaben keine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 besteht, aufgrund der die Bewilligung trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 2 lit b bzw Abs 3 lit b hätte versagt werden müssen.Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass zu dem zur Bewilligung eingereichten Vorhaben keine Alternative im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 besteht, aufgrund der die Bewilligung trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b, bzw Absatz 3, Litera b, hätte versagt werden müssen. Insgesamt hat die belangte Behörde die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung daher zu Recht erteilt und war die vorliegende Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die sonstigen Parteien des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war die Durchführung einer Verhandlung für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aber auch nicht erforderlich. Den Verfahrensparteien wurden alle wesentlichen Ermittlungsergebnisse mit dem Recht zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und lieferte keine der daraufhin einlangenden Stellungnahmen Anhaltspunkte dafür, dass eine mündliche Verhandlung zur weiteren Klärung der Rechtssache beitragen hätte können. Der maßgebliche Sachverhalt ist schon aufgrund der vorliegenden Akten auch ohne Durchführung einer Verhandlung hinreichend geklärt und konnte das Landesverwaltungsgericht somit aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden schriftlichen Unterlagen entscheiden. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Interessensabwägung wurde entsprechend den vom VwGH diesbezüglich aufgestellten Kriterien durchgeführt. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Die im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Interessensabwägung wurde entsprechend den vom VwGH diesbezüglich aufgestellten Kriterien durchgeführt. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.1605.16