RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/1390-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau AA, v.d. Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 3.5.2017, Zl. **** wegen Änderung von Grundstücksgrenzen Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau AA, v.d. Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 3.5.2017, Zl. **** wegen Änderung von Grundstücksgrenzen zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und die beantrage Änderung von Grundstücksgrenzen im Umfang der Teilung der gegenständlichen Grundstücke Gpn ***/1, ***/5 und ***/6 alle KG Y auf Grundlage der eingereichten Vermessungsurkunde des „Geosystem, Ziviltechniker-Vermessungsbüro KG“, X, Geschäftszahl, ****, mit dem Teilungsplan M 1:200 vom 25.1.2017, gemäß § 14 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2001 idF LGBl 2009/40 iVm Artikel VII Abs 8 Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 2011/57 (WV) bewilligt.
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und die beantrage Änderung von Grundstücksgrenzen im Umfang der Teilung der gegenständlichen Grundstücke Gpn ***/1, ***/5 und ***/6 alle KG Y auf Grundlage der eingereichten Vermessungsurkunde des „Geosystem, Ziviltechniker-Vermessungsbüro KG“, römisch zehn, Geschäftszahl, ****, mit dem Teilungsplan M 1:200 vom 25.1.2017, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung LGBl 2009/40 in Verbindung mit Artikel römisch sieben Absatz 8, Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung LGBl 2011/57 (WV) bewilligt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Grenzänderung vom 5.2.2017 ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde zusammenfassend aus, dass für die beabsichtigte Grenzänderung die Erlassung eines Bebauungsplanes Voraussetzung sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich sei und im Übrigen die Voraussetzungen des § 15 TBO 2011 erfüllt seien. Nach dem Gutachten der raumordnungsfachlichen Sachverständigen DI CC vom 28.8.2017 steht die beantragte Grenzänderung einer geordneten Gesamtentwicklung und Gesamterschließung der Gemeinde Y nicht entgegen. Der belangten Behörde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5.9.2017 die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich sei und im Übrigen die Voraussetzungen des Paragraph 15, TBO 2011 erfüllt seien. Nach dem Gutachten der raumordnungsfachlichen Sachverständigen DI CC vom 28.8.2017 steht die beantragte Grenzänderung einer geordneten Gesamtentwicklung und Gesamterschließung der Gemeinde Y nicht entgegen. Der belangten Behörde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5.9.2017 die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2001 idF LGBl 2009/40:Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung LGBl 2009/40: „§ 14
(1)Die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 ist außer in den Fällen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan nach § 56 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(1)Die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, ist außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan nach Paragraph 56, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2)In den Fällen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ist die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
(2)In den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ist die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
- a)eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung der Grundstücke gewährleistet und weiters einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes nicht entgegensteht und
- b)einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.
(3)Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw. die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
(3)Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw. die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
(4)Die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen beantragt wird.“
(4)Die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen beantragt wird.“ Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 2011/57:Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung LGBl 2011/57: Artikel VIIArtikel römisch sieben Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 bis 16 der Novelle LGBl. Nr. 48/2011, die mit 1. Juli 2011 in Kraft tritt, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 3 bis 16 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2011,, die mit 1. Juli 2011 in Kraft tritt, lautet: „
(8)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011
(5)ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.
(8)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011
(5)ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen Paragraph 14, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: In rechtlicher Hinsicht ist, bezugnehmend auf die bereits im Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.7.2017 erfolgten näheren Ausführungen, festzuhalten, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation § 14 Tiroler Bauordnung 2001 idF LGBl 2009/40 anzuwenden ist. Die beigezogene raumordnungsfachliche Sachverständige kommt in ihrem Gutachten vom 28.8.2017 zusammenfassend zum Schluss, dass in der vorliegenden Fallkonstellation weder eine Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes gegeben ist noch dass die beabsichtigte Grenzänderung den raumordnungsfachlichen Zielen hinsichtlich einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung und einer geordneten Gesamterschließung der Gemeinde entgegensteht. Ihre schlüssigen und gut nachvollziehbaren Ausführungen blieben unwidersprochen.In rechtlicher Hinsicht ist, bezugnehmend auf die bereits im Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.7.2017 erfolgten näheren Ausführungen, festzuhalten, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation Paragraph 14, Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung LGBl 2009/40 anzuwenden ist. Die beigezogene raumordnungsfachliche Sachverständige kommt in ihrem Gutachten vom 28.8.2017 zusammenfassend zum Schluss, dass in der vorliegenden Fallkonstellation weder eine Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes gegeben ist noch dass die beabsichtigte Grenzänderung den raumordnungsfachlichen Zielen hinsichtlich einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung und einer geordneten Gesamterschließung der Gemeinde entgegensteht. Ihre schlüssigen und gut nachvollziehbaren Ausführungen blieben unwidersprochen. Nachdem die Voraussetzungen im Sinn des § 14 Abs 1 TBO 2001 idF LGBl 2009/40 zur Änderung der Grundstücksgrenzen gegenständlichen Grundstücke **** vorliegen, war die diesbezügliche Teilbewilligung zu erteilen.Nachdem die Voraussetzungen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2001 in der Fassung LGBl 2009/40 zur Änderung der Grundstücksgrenzen gegenständlichen Grundstücke **** vorliegen, war die diesbezügliche Teilbewilligung zu erteilen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1390.7