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LVwG-2017/31/1808-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/1808-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerden ● der DD, Adresse 1, Y, ● des FF und der EE, beide wohnhaft in Adresse 2, Z, des JJ, Adresse 3, Z, sowie der CC, Adresse 4, Z, sämtliche vertreten durch RAin Mag. GG, Adresse 5, X, des FF und der EE, beide wohnhaft in Adresse 2, Z, des JJ, Adresse 3, Z, sowie der CC, Adresse 4, Z, sämtliche vertreten durch RAin Mag. GG, Adresse 5, römisch zehn, gegen des Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 1.6.2017, ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden sämtliche Beschwerden nach Maßgabe der Projektmodifikation vom 4.10.2017 (Entfall des nordöstlichsten Freistellplatzes, kenntlich gemacht in den Darstellungen „Lageplan“ und Grundriss „Erdgeschoss“ der Einreichpläne vom 15.3.2017) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden sämtliche Beschwerden nach Maßgabe der Projektmodifikation vom 4.10.2017 (Entfall des nordöstlichsten Freistellplatzes, kenntlich gemacht in den Darstellungen „Lageplan“ und Grundriss „Erdgeschoss“ der Einreichpläne vom 15.3.2017) als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom 20.3.2017, beim Gemeindeamt Z am selben Tag eingelangt, beantragten AA und Mag. BB die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten und 9 Stellplätzen, bestehend aus sechs Carports und 3 Freistellplätzen, auf Gst ****/31 KG Z. Daraufhin wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Z für den 26.4.2017 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt. Bereits im Vorfeld dieser Verhandlung sowie in der Bauverhandlung selbst wurden schriftliche Stellungnahmen mit Einwendungen sämtlicher Beschwerdeführer eingebracht. Neben der für ein Befahren mit schweren Lkws nicht dimensionierten Zufahrtsstraße und diversen Unzulänglichkeiten dieser einzigen Erschließungsmöglichkeit wurde moniert, dass das Wohnhaus nicht ins Ortsbild passt und eine zu hohe Anzahl von Wohnungen aufweise. Nach Prüfung des Bauvorhabens durch den hochbautechnischen Sachverständigen Ing. KK, Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens sowie diverser Stellungnahmen der LL, MM und des Baubezirksamtes W/Wasserwirtschaft, wurde schließlich mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 1.6.2017, ****, die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen“ auf Gst ****/31 KG Z unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt. Die nachbarschaftlichen Einwendungen im Bauverfahren wurden teilweise als unzulässig zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen und auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. In den fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden wurde vorgebracht wie folgt: ● Beschwerde der Nachbarin DD: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde 1, Instanz gemäß § 53 Abs. 1 TBO vom 01 06 2017 mit dem Aktenzeichen: ****.hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde 1, Instanz gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TBO vom 01 06 2017 mit dem Aktenzeichen: ****. Begehren: Ich begehre die vollständige Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit. Begründung: Entgegen den Planungsunterlagen hat die Zufahrt zum Grundstück des Bauwerbers welche über Grundstuck Nr. ****/11, KG Z, EZ *** erfolgt, keine 5 m Breite sondern aufgrund einer unberücksichtigten Bachböschung nur eine reale Breite von 3,70 m. Zudem ist die Belastbarkeit der gefestigten Fahrbahn aufgrund einer dünnen Asphaltdecke auf 12 Tonnen begrenzt, wie in einem Gutachten der damals ausführenden Baufirma erklärt wurde Somit ist keine ausreichende Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge gegeben und damit wird den Bestimmungen über Brandschutz iSd. § 25 Abs. 3 lit. b) TBO nicht entsprochen.Entgegen den Planungsunterlagen hat die Zufahrt zum Grundstück des Bauwerbers welche über Grundstuck Nr. ****/11, KG Z, EZ *** erfolgt, keine 5 m Breite sondern aufgrund einer unberücksichtigten Bachböschung nur eine reale Breite von 3,70 m. Zudem ist die Belastbarkeit der gefestigten Fahrbahn aufgrund einer dünnen Asphaltdecke auf 12 Tonnen begrenzt, wie in einem Gutachten der damals ausführenden Baufirma erklärt wurde Somit ist keine ausreichende Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge gegeben und damit wird den Bestimmungen über Brandschutz iSd. Paragraph 25, Absatz 3, Litera b,) TBO nicht entsprochen. Des Weiteren ist durch das Fehlen von Garagen für das Mehrparteienhaus mit einem erhöhten Lärmpegel zu rechnen und somit ein Einhalten der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes bezüglich des Immissionsschutzes sehr fragwürdig. Durch die schmale Zufahrt ist auch nur ein erschwertes Ein- und Ausparken auf da Baugrundstück möglich, was für die Kleinkinder der Nachbarschaft zu einem erhöhten Unfallrisiko führt. Und zudem ist diese Zufahrt auch zu schmal für eine ordnungsgemäße Durchführung der Mullabfuhr, weil bereitgestellte Mülltonnen die Fahrbahnbreite noch weiter unverantwortlich verschmälern werden.“ ● Beschwerde des FF und der EE, des JJ und der CC: „In der umseits näher bezeichneten Verwaltungssache geben die Beschwerdeführer zunächst bekannt, dass sie Frau Mag, GG, Rechtsanwältin in X, Adresse 5, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt haben, welche sich auf die erteilte Vollmacht beruft.„In der umseits näher bezeichneten Verwaltungssache geben die Beschwerdeführer zunächst bekannt, dass sie Frau Mag, GG, Rechtsanwältin in römisch zehn, Adresse 5, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt haben, welche sich auf die erteilte Vollmacht beruft. Es wird nunmehr gestellt der ANTRAG auf Kenntnisnahme des Vollmachtsverhältnisses sowie Zustellung sämtlicher weiterer Schriftstücke, Ladungen und Verfügungen zu Händen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin, II.römisch zwei. Der Beschwerde wurde gemäß der im gegenständlichen Bescheid des Gemeindeamtes Z vom 01,06,2017, Geschäftszahl; ****, erteilten Rechtsmittelbelehrung sowie Punkt 23 des Bescheides aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit dieser Anordnung geht die immanente Verpflichtung einher, mit dem Baubeginn das Ablaufen der Rechtsmittelfrist und eines allenfalls folgenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens abzuwarten, bevor mit dem Bau begonnen wird. Tatsächlich haben die Bauwerber aber zwischenzeitig mit dem Bau begonnen, was sich als rechtswidriger Verstoß gegen § 30 Abs 1 TBO darstellt.Der Beschwerde wurde gemäß der im gegenständlichen Bescheid des Gemeindeamtes Z vom 01,06,2017, Geschäftszahl; ****, erteilten Rechtsmittelbelehrung sowie Punkt 23 des Bescheides aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit dieser Anordnung geht die immanente Verpflichtung einher, mit dem Baubeginn das Ablaufen der Rechtsmittelfrist und eines allenfalls folgenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens abzuwarten, bevor mit dem Bau begonnen wird. Tatsächlich haben die Bauwerber aber zwischenzeitig mit dem Bau begonnen, was sich als rechtswidriger Verstoß gegen Paragraph 30, Absatz eins, TBO darstellt. Beweis: - PV - bekämpfter Bescheid Es wird sohin gestellt der ANTRAG, die zuständige Behörde möge den Bauwerbern, Herrn AA und Frau Mag. BB, gemäß § 35 Abs 3 TBO die weitere Bauausführung untersagen.die zuständige Behörde möge den Bauwerbern, Herrn AA und Frau Mag. BB, gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO die weitere Bauausführung untersagen. III.römisch drei. Unter einem erheben die Beschwerdeführer nunmehr durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen den Bescheid des Gemeindeamtes Z vom 01.06.2017, Geschäftszahl: ****, zugestellt am 06.06.2017, binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht und führen diese aus wie folgt: Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
  5. Vorausgestellt wird, dass den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren als Eigentümer von den Gst ****/25, ****/63 und ****/11 Parteistellung gemäß § 26 Abs 2 lit a iVm Abs 3 TBO zukommt.Vorausgestellt wird, dass den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren als Eigentümer von den Gst ****/25, ****/63 und ****/11 Parteistellung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, TBO zukommt. Mittels Eingaben vom 14.04.2017, 25.04.2017 sowie Parteienäußerungen in der am 26.04.2017 stattgefunden habenden Bauverhandlung erhoben die Beschwerdeführer allesamt rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauprojekt. Beweis: - PV - bekämpfter Bescheid
  6. Zur Rechtzeitigkeit ist auszuführen, dass der bekämpfte Bescheid eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung dahingehend enthält, dass die Beschwerdefrist vier Wochen ab seiner Erlassung betrage. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid jedoch durch Abgabe zur Abfertigung, Die Rechtsmittelfrist dagegen beginnt mit der Zustellung, deren Bewirkung im Wesentlichem im Zustellgesetz geregelt ist, Die heute erhobene Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig. Beweis: - PV - weitere Beweise Vorbehalten
  7. Inhaltlich wurde unter anderem bereits eingewendet, dass sich die Zufahrtstraße nicht für so viel Verkehr eignet. Konkret ist hiezu auszuführen, dass die Zufahrtstraße, welche über einen Servitutsweg führt (dienendes Grundstück ****/11), von der belangten Behörde mit 5 m Breite ausgewiesen ist, die Straße aber tatsächlich nur in einer Breite von 3,7 m befestigt ist. § 3 TBO regelt die Bauplatzeignung, wonach bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Wenn die belangte Behörde also von einer 5 m breiten Straße ausgeht, steht die gemäß § 3 Abs 1 TBO erforderliche gesicherte Zufahrt unter einer falschen Prämisse. Die belangte Behörde hätte die Frage der rechtlich gesicherten Zufahrt korrekt prüfen müssen, indem sie einen korrekten Sachverhalt zugrunde legt. Die Beschwerdeführer gehen jedenfalls davon aus, dass bei korrekter Sachverhaltsfeststellung die belangte Behörde zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass die gegenständliche Zufahrtstraße nicht ausreicht, um einen flüssigen und sicheren Verkehr für das gegenständliche Bauprojekt eines Mehrparteienhauses für 5 Parteien und die Zufahrt zu den umliegenden Grundstücken zu ermöglichen.Paragraph 3, TBO regelt die Bauplatzeignung, wonach bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Wenn die belangte Behörde also von einer 5 m breiten Straße ausgeht, steht die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TBO erforderliche gesicherte Zufahrt unter einer falschen Prämisse. Die belangte Behörde hätte die Frage der rechtlich gesicherten Zufahrt korrekt prüfen müssen, indem sie einen korrekten Sachverhalt zugrunde legt. Die Beschwerdeführer gehen jedenfalls davon aus, dass bei korrekter Sachverhaltsfeststellung die belangte Behörde zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass die gegenständliche Zufahrtstraße nicht ausreicht, um einen flüssigen und sicheren Verkehr für das gegenständliche Bauprojekt eines Mehrparteienhauses für 5 Parteien und die Zufahrt zu den umliegenden Grundstücken zu ermöglichen. Beweis: - PV - bekämpfter Bescheid - weitere Beweise Vorbehalten
  8. Weiters wurde auch dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Bauplatz schon insofern nicht über eine gesicherte Zufahrt verfügt, als die Zufahrtstraße eine Belastungsgrenze von maximal 12 Tonnen aufweist, weshalb davon auszugehen ist, dass das Bauprojekt nicht ohne Beschädigung der privat finanzierten Straße durch die für den Bau benötigten LKWs umsetzbar ist, Die bestehende Zufahrtsstraße wurde Im Jahr 2012 durch die NN AG im Auftrag von den Beschwerdeführern FF und EE sowie Frau PP befestigt, geschottert und asphaltiert. Aus Kostengründen wurde davon Abstand genommen, das Gesamtgewicht, das der Straße standhalten soll, auf mehr als 12 Tonnen auszulegen, wobei nach entsprechender Mitteilung der jetzigen Bauwerber Ihrerseits nicht mit einer Befahrung der Straße durch schwere Lkws zu rechnen war. Der Zweck von § 3 Abs 1 TBO liegt darin, freilich auch Mindestanforderungen an den Bauplatz in der Bauphase selbst zu prüfen. Wenn aber entsprechend schweres Gefährt nicht zum Bauplatz zufahren kann, kann nicht von einer rechtlich gesicherten Zufahrt gesprochen werden. Außerdem hat es die belangte Behörde in diesem Zusammenhang verabsäumt, den Bauwerbern aufzutragen, beschädigte Straßenteile wieder zu sanieren,Weiters wurde auch dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Bauplatz schon insofern nicht über eine gesicherte Zufahrt verfügt, als die Zufahrtstraße eine Belastungsgrenze von maximal 12 Tonnen aufweist, weshalb davon auszugehen ist, dass das Bauprojekt nicht ohne Beschädigung der privat finanzierten Straße durch die für den Bau benötigten LKWs umsetzbar ist, Die bestehende Zufahrtsstraße wurde Im Jahr 2012 durch die NN AG im Auftrag von den Beschwerdeführern FF und EE sowie Frau PP befestigt, geschottert und asphaltiert. Aus Kostengründen wurde davon Abstand genommen, das Gesamtgewicht, das der Straße standhalten soll, auf mehr als 12 Tonnen auszulegen, wobei nach entsprechender Mitteilung der jetzigen Bauwerber Ihrerseits nicht mit einer Befahrung der Straße durch schwere Lkws zu rechnen war. Der Zweck von Paragraph 3, Absatz eins, TBO liegt darin, freilich auch Mindestanforderungen an den Bauplatz in der Bauphase selbst zu prüfen. Wenn aber entsprechend schweres Gefährt nicht zum Bauplatz zufahren kann, kann nicht von einer rechtlich gesicherten Zufahrt gesprochen werden. Außerdem hat es die belangte Behörde in diesem Zusammenhang verabsäumt, den Bauwerbern aufzutragen, beschädigte Straßenteile wieder zu sanieren, Beweis: - PV - bekämpfter Bescheid - weitere Beweise Vorbehalten
  9. Darüber hinaus ist zu vermerken, dass die Abstellflächen des gegenständlichen Bauprojektes so gelegen sein werden, dass ein Reversieren der Hausbewohner des Bauprojektes wieder über die nicht geeignete Zufahrtstraße selbst erfolgen muss, was in den Beschwerdeführern erhebliche Sicherheitsbedenken insbesondere für deren spielende Kinder hervorruft. Auch die diesbezüglichen Bedenken wurden bereits-wenn auch ungenau artikuliert - durch die Beschwerdeführer im Rahmen der Bauverhandlung am 26.04,2017 geäußert. Beweis: - PV - bekämpfter Bescheid - weitere Beweise Vorbehalten
  10. Des Weiteren ist auszuführen, dass der schmale Zufahrtsweg es auch nicht ermöglichen würde, die anfallenden Mülltonnen an Tagen der Müllabfuhr zugleich auf dem schmalen Zufahrtsweg abzustellen. Mit der örtlichen Abfallentsorgung wurde bereits betreffend die Beschwerdeführer JJ und EE vereinbart, dass diese ihre Mülltonnen bis zur Gemeindestraße bringen, damit keine Befahrung des Zufahrtsweges durch die Abfallentsorgungswagen erfolgt. Außerdem würden durch das Abstellen der Mülltonnen am Straßenrand für die Anrainer die ohnehin kaum vorhandenen Reversiermöglichkeiten dermaßen beschnitten werden, dass ein Reversieren schlichtweg nicht mehr gefahrlos möglich sein wird, da die entsprechende Breite der Zufahrtstraße nicht gegeben ist. Beweis: - PV - bekämpfter Bescheid - weitere Beweise Vorbehalten
  11. Auch bereits thematisiert wurde in der Bauverhandlung, dass die Anzahl der Wohnungen zu hoch sei, wobei diesbezüglich seitens der belangten Behörde nur das Überschreiten der Nettowohnnutzfläche von 300 m2 überprüft wurde. Die Beschwerdeführer möchten jedoch in concreto ausführen, dass die Lärmimissionen, die mit fünf Wohnungen einhergehen, das ortsübliche Ausmaß übersteigen. Beweis: - PV - bekämpfter Bescheid - weitere Beweise Vorbehalten
  12. Schließlich ist durch die schmale Zufahrtstraße außerdem nicht gewährleistet, dass die Feuerwehr Im Brandfall über eine ausreichende Aufstellfläche verfügt. Gemäß den Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz 134 beträgt die Mindestbreite für Aufstellflächen nämlich 4,0 m und auf der dem Gebäude abgewandten Seite eine zusätzliche Breite von 2,0 m. Des Weiteren ist evident, dass der Feuerwehr ein Reversieren nicht möglich wäre. Beweis: - PV - weitere Beweise Vorbehalten Aus den angeführten Gründen werden daher gestellt die nachstehenden ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung dieser Beschwerde
  13. den angefochtenen Bescheid in meritorischer Erledigungen dahingehend abändern, dass der gestellte Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung abgewiesen wird; in eventu;
  14. den angefochtenen Bescheid in kassatorischer Erledigung aufheben und der belangten Behörde die Führung des Verfahrens nach Maßgabe der überbundenen Rechtsansicht auftragen: in eventu;
  15. eine mündliche Verhandlung anberaumen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. QQ, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, welches vom 29.8.2017 datiert und den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs anlässlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 4.10.2017 am 7.9.2017 übermittelt wurde. In dem genannten Gutachten wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass sich aus der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 ergibt, dass für das gegenständliche Bauvorhaben acht Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu schaffen sind. Projektiert sind allerdings sechs überdachte und drei Freistellplätze, sodass die Anzahl an Pflichtabstellplätzen um einen Stellplatz überschritten wird. Ob durch die geringfügige Überschreitung der Anzahl an Pflichtabstellplätzen um einen Stellplatz nachteilige Auswirkungen durch Lärm, Staub oder Ähnliches auf den Nachbargrundstücken zu erwarten sind, könne aus hochbautechnischer Sicht nicht abschließend beurteilt werden und müsste diese Frage gegebenenfalls von einem immissionstechnischen Sachverständigen abgehandelt werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2017 wurde das von der belangten Behörde genehmigte Projekt bauwerberseits insofern abgeändert, als dass auf den nordöstlichsten Stellplatz, welcher sich gegenüber Gst ****/63 befindet, verzichtet wurde. Vereinbart wurde dabei, dass die Kenntlichmachung dieser Projektmodifikation auch in den Planunterlagen erfolgt und demgemäß der angesprochene Freistellplatz in den Darstellungen „Lageplan“ sowie im Grundriss „Erdgeschoss“ eliminiert wird. Die den Bauwerbern von der Gemeinde Z übermittelten beiden Exemplare des Einreichplanes wurden daraufhin mit Schreiben der Bauwerber vom 5.10.2017 zur Eintragung der Änderung vorgelegt und wurde die Projektmodifikation in sämtlichen drei Planunterlagen kenntlich gemacht. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017 (TBO 2011), maßgeblich.Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, (TBO 2011), maßgeblich. „Parteien § 26.

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Paragraph 26,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass insgesamt fünf eigenständige Beschwerden gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 1.6.2017, ****, eingebracht wurden. Eine Beschwerde davon wurde bereits im Vorfeld zurückgezogen; zwei weitere Beschwerden, nämlich jene der CC vom 14.6.2017 und jene des FF und der EE vom 22.6.2017 wurden durch eine spätere Beschwerde, welche von der rechtsfreundlichen Vertretung verfasst wurde, ersetzt. Die Wiedergabe der ursprünglichen Beschwerden dieser Nachbarn im gegenständlichen Erkenntnis unterblieb deshalb, zumal sich sämtliches Vorbringen auch in der Beschwerde der Rechtsvertretung vom 4.7.2017 wiederfindet. Als eigenständige weitere Beschwerde verblieb somit lediglich das Rechtsmittel der DD vom 14.6.2017. Der höchstgerichtlichen Judikatur zum Einlagen mehrerer Schriftsätze gegen denselben Bescheid innerhalb offener Berufungsfrist folgend (vergleiche VwGH 31.1.1994, 93/10/0218), ging das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall davon aus, dass über die eingebrachten Beschwerden, die allesamt Gegenstand der durchgeführten mündlichen Verhandlungen waren, in einem Erkenntnis zu entscheiden ist. Unstrittig ist im Gegenstandfall, dass das Baugrundstück laut gültigem Flächenwidmungsplan als „Kerngebiet“ gewidmet ist und eine Größe von 800 m² aufweist. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Aktenkundig ist im Gegenstandfall zudem, dass sowohl die Nachbarn FF und EE als Hälfteeigentümer des Gst ****/63 als auch die Nachbarn AA und DD als Hälfteeigentümer des Gst ****/25 sowie JJ als Eigentümer des Gst ****/67 KG Z unmittelbar an den Bauplatz auf Gst ****/31 KG Z angrenzen und dementsprechend berechtigt sind, sämtliche Einwendungen iSd § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 zu erheben. Aktenkundig ist im Gegenstandfall zudem, dass sowohl die Nachbarn FF und EE als Hälfteeigentümer des Gst ****/63 als auch die Nachbarn AA und DD als Hälfteeigentümer des Gst ****/25 sowie JJ als Eigentümer des Gst ****/67 KG Z unmittelbar an den Bauplatz auf Gst ****/31 KG Z angrenzen und dementsprechend berechtigt sind, sämtliche Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 zu erheben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger gesicherter Rechtsprechung judiziert – dem Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 3 Abs 1 TBO 2011 zukommt (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178 sowie VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger gesicherter Rechtsprechung judiziert – dem Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 zukommt vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178 sowie VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015). Sämtliches Vorbringen der Nachbarn zur Dimensionierung und Tragfähigkeit der gegenständlichen Zufahrtsstraße samt allfälliger damit einhergehender Gefahrenquellen für Anwohner und Kinder erweist sich daher als unzulässig. Selbiges hat auch für das Vorbringen zu gelten, wonach keine ausreichende Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge gegeben ist, zumal es sich auch dabei um Rechte handelt, die im Bauverfahren nicht eingeräumt sind (vgl VwSlg 17.351A/2007). Selbiges hat auch für das Vorbringen zu gelten, wonach keine ausreichende Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge gegeben ist, zumal es sich auch dabei um Rechte handelt, die im Bauverfahren nicht eingeräumt sind vergleiche VwSlg 17.351A/2007). Hinsichtlich der von sämtlichen beschwerdeführenden Nachbarn monierten und erstmals auf Beschwerdeebene konkret vorgebrachten Immissionsbeeinträchtigung, die aus dem gegenständlichen Projekt mit fünf Wohnungen einhergeht, ist darauf hinzuweisen, dass die von Pflichtstellplätzen typischerweise herrührenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen einer Wohngebietswidmung zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2010, 2010/06/0155 mit weiteren Nachweisen).Hinsichtlich der von sämtlichen beschwerdeführenden Nachbarn monierten und erstmals auf Beschwerdeebene konkret vorgebrachten Immissionsbeeinträchtigung, die aus dem gegenständlichen Projekt mit fünf Wohnungen einhergeht, ist darauf hinzuweisen, dass die von Pflichtstellplätzen typischerweise herrührenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen einer Wohngebietswidmung zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2010, 2010/06/0155 mit weiteren Nachweisen). Von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde im Gutachten vom 29.8.2017 ausgeführt, dass nach den Bestimmungen der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 acht Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge im gegenständlichen Fall zu schaffen sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2017 wurde die zunächst projektgegenständliche Stellplatzanzahl von neun auf nunmehr acht modifiziert, zumal der nordöstlichste Stellplatz, der ein Freistellplatz ist, aus dem Projekt und den Einreichplänen eliminiert wurde. Das Baugrundstück befindet sich im zentralen Siedlungsbereich von Z. Diesem Umstand wurde durch die Widmung Kerngebiet hinreichend Rechnung getragen. In Ermangelung jeglichen Vorbringens der Nachbarn, worin solche besonderen Umstände liegen sollten und solche Umstände auch von Amts wegen nicht zu Tage getreten sind oder eruiert werden konnten, erweist sich das diesbezügliche Vorbringen als nicht stichhaltig. Im Ergebnis war daher das auf subjektiven Rechten im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 fußende Beschwerdevorbringen als unbegründet abzuweisen. Im Ergebnis war daher das auf subjektiven Rechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 fußende Beschwerdevorbringen als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.1808.6

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